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| Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. |
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| Die von der Klägerin gestellten Anträge sind zulässig. Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis in Form eines privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrages, bei dem die Beklagte Versicherer, der Arbeitgeber der Klägerin Versicherungsnehmer und die Klägerin Begünstigte ist (vgl. BGH VersR 1988/577). |
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| Da die Klage unbegründet ist, bedurfte es im Übrigen an sich keiner Entscheidung, ob ein Feststellungsinteresse besteht. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nämlich nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (vgl. BGHZ 12, 308 unter II 4; BAGE 104, 324 unter II 1 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2007 - 12 U 59/07, Seite 9). |
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| Die Anträge der Klägerin sind unbegründet. Ihnen konnte auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung zur Startgutschriftenproblematik nicht entsprochen werden. Die Bestimmungen der neuen Satzung der Beklagten, auf denen die mitgeteilte Startgutschrift und die mitgeteilte Rente beruht (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 ff VBLS), sind für das Versicherungsverhältnis der Klägerin wirksam. Ansprüche der Klägerin auf eine höhere Bewertung ihrer Anwartschaft und der hierauf beruhenden Rente bestehen nicht (zu den Anträgen 1, 3, 4, 5 und 6 - sub 1.). Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg durchsetzen, ihre Rente nach § 56 VBLS i.d.F.d. 39. SÄ angepasst zu erhalten (zu Antrag 2 - sub 2.). Sie hat darüber hinaus auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte bei der Berechnung der ihr zustehenden Rente den Nettoversorgungssatz nach § 98 Abs. 5 VBLS a.F. für den Zeitraum ab 31.12.1991 für jedes Jahr der gesamtversorgungsfähigen Zeit zwischen dem 16. und 25. Jahr mit 2,294 v.H. berücksichtigt (zu Antrag 7 - sub 3.) oder für die Versicherungszeiten von 1963 bis zum 31.12.1966 einen Ruhegeldanspruch zu errechnen und zzgl. zu den Mindestversorgungsrenten nach §§ 44, 44 a VBLS a.F. für die restlichen Zeiten zu gewähren (Antrag Ziffer 8 - sub. 4.) |
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| 1. Die Bestimmungen der neuen Satzung der Beklagten, auf denen die mitgeteilte Startgutschrift und die mitgeteilte Rente beruht (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 ff VBLS), sind für das Versicherungsverhältnis der Klägerin wirksam. |
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| c) Mit Urteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 - (veröffentlicht in: VersR 2008, 1677-1682, FamRZ 2009, 36) hat der Bundesgerichtshof nunmehr erstmals grundlegend zu den Startgutschriftenregelungen für die rentennahen Pflichtversicherten (§§ 33 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2,4 ff ATV, 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2, 4 ff VBLS) Stellung genommen. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, die für die rentennahen Versicherten in den §§ 32 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff. ATV, 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2, 4 ff. VBLS getroffene Übergangsregelung sei wirksam. |
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| d) Bei Zugrundelegung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. September 2008 (aaO), der sich die Kammer anschließt, ist das Klagebegehren der Klägerin hinsichtlich der Anträge Ziff. 1, 3, 4, 5 und 6 unbegründet. |
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| 2. Auch Antrag Ziffer 2 der Klägerin - gerichtet auf Anpassung ihrer Rente gem. § 56 VBLS i.d.F. der 39. SÄ - ist unbegründet. |
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| a) Es entsprach bereits in der Vergangenheit der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer sowie des Oberlandesgerichts Karlsruhe, dass den Versicherten - gleich ob rentenfern, rentennah oder Bestandsrentner i.S. des § 75 VBLS n.F. - ein Anspruch auf Anpassung ihrer Versorgungs-/Betriebsrente gemäß § 56 VBLS a.F. für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2001 nicht zu stand; vielmehr hielten sowohl die erkennende Kammer als auch das Oberlandesgericht Karlsruhe die Regelung in § 39 VBLS n.F. (ggf. i.V.m. § 75 Abs. 2 S. 1 VBLS n.F.) für wirksam und für vereinbar sowohl mit Art. 3 Abs. 1, 14 GG als auch mit § 307 BGB (vgl. LG Karlsruhe vom 27. Juni 2003 - 6 O 43/03 -; vom 16. April 2004 - 6 S 22/03 -; vom 2. Juli 2004 - 6 S 24/03 -; vom 14. Januar 2005 - 6 O 149/04 -; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. Juli 2004 - 12 U 83/03, OLGR Karlsruhe 2004, 493 ff. = VersR 2005, 253 ff.). |
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| b) Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung zwischenzeitlich mit Urteil vom 17. September 2008 (Az. IV ZR 191/05, veröffentlicht in: VersR 2008, 1524 f. = DB 2008, 2547 f. = MDR 2009, 30 f. = NVwZ-RR 2009, 70 ff.) bestätigt und ausdrücklich erklärt, dass die Umstellung der Dynamisierung von der Anpassung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts entsprechend der Entwicklung der Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Bundes auf eine jährliche Anpassung um 1% ihres Betrages jeweils zum 1. Juli weder gegen höherrangiges Recht noch - bei unterstellter Anwendbarkeit der Regelungen gem. §§ 39, 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. - gegen die §§ 307 ff. BGB verstößt. |
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| Diesen Ausführungen des Bundesgerichtshofs schließt sich die Kammer uneingeschränkt an. |
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| 3. Die Klägerin hat darüber hinaus auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte bei der Berechnung der ihr zustehenden Rente den Nettoversorgungssatz nach § 98 Abs. 5 VBLS a.F. für den Zeitraum ab 31.12.1991 für jedes Jahr der gesamtversorgungsfähigen Zeit zwischen dem 10. und 25. Jahr mit 2,294 v.H. berücksichtigt. |
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| Denn die Stichtagsregelung in § 98 Abs. 5 VBLS a.F. ist nicht zu beanstanden (s. Kammerurteile vom 29.10.2010, Az. 6 S 25/06, vom 18.05.2006, Az. 6 O 382/05 und vom 11. März 2005, Az. 6 O 108/04; letzteres bestätigt durch OLG Karlsruhe, Urt. v. 09. März 2006, -12 U 114/05 und LG Karlsruhe vom 02. Juli 2004 – 6 O 1003/03 , bestätigt durch OLG Karlsruhe, Urt. v. 21. September 2006, 12 U 333/04, veröffentlicht in juris und nunmehr auch BGH, Urteil vom 02. Juni 2010, IV ZR 310/07, Rz. 10, veröffentlicht in ZTR 2010, 535-536). |
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| a) § 98 Abs. 4 bis 5 VBLS a.F. stellen Übergangsregelungen für zum 31.12.1991 bereits versicherte Personen anlässlich umfangreicher Satzungsänderungen zum 01.01.1992 dar (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst, Stand: 01.08.02, B, § 98, Bl. B 424h). In ständiger Rechtsprechung werden die in der Satzung der Beklagten enthaltenen Stichtagsregelungen grundsätzlich nicht beanstandet. Denn eine Stichtagsregelung hat zwei Funktionen. Sie bestimmt, wann eine Versorgungsregelung in Kraft tritt und grenzt zugleich den Kreis der Begünstigten ab. Vielfach kann eine Versorgungsordnung auf solche Stichtage nicht verzichten, da sie eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen gestalten soll (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 17. September 2008 - IV ZR 64/05 - NVwZ 2009, 129 Tz. 21 zur Stichtagsregelung gem. § 79 Abs. 3 VBLS;). Selbst das Betriebsrentengesetz hat auf Stichtage nicht verzichtet (vgl. § 26 BetrAVG ). Im Betriebsrentengesetz ist das Stichtagsprinzip für die Ermittlung unverfallbarer Anwartschaften in §§ 2 Abs. 5, 18 Abs. 2 Nr. 1 lit. c BetrAVG vorgegeben und bei ablösenden Betriebsvereinbarungen ist es in der Rechtsprechung anerkannt (BAG, Urt. v. 12.03.1985 - 3 AZR 19/83, sub III.2.a.). Dass mit § 79 Abs. 2 VBLS n.F. nunmehr eine weitere Übergangsregelung über das schon komplexe alte Recht gestülpt wurde, hat die Kammer in den eingangs zitierten Grundsatz-Entscheidungen zu Startgutschriften akzeptiert. Auch der insoweit maßgebliche Umstellungsstichtag (31.12.2001) ist willkürfrei gewählt und daher rechtlich unbedenklich (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ 174, 127) 24. September 2008 (IV ZR 134/07 - VersR 2008, 1677) und vom 3. Dezember 2008 (IV ZR 251/06, IV ZR 319/06 - beide abrufbar über die Website des Bundesgerichtshofs und bei juris). |
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| b) Die Klägerin sieht in der Anwendung des § 98 Abs. 5 VBLS a.F. einen unzulässigen Eingriff in einen von ihr bereits erworbenen Besitzstand. Sie meint, die geringeren Steigerungssätze von 1 % bzw. 1,5 % führten bei ihr wegen des „Anstiegs“ der anzurechnenden gesetzlichen Rente zu einer Kürzung der bereits am 31.12.1991 erreichten Versorgung. Damit verkennt die Klägerin jedoch, dass ihr die Beklagte keine bestimmte Versorgung oder Versorgungshöhe bereits zu dem Stichtag der Satzungsänderung zugesagt hat. Die Versorgungszusage ist vielmehr bezogen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalles, der bei der Klägerin erst im Jahre 2003 eingetreten ist. Bis zum Zeitpunkt der Satzungsänderung hat die Klägerin hingegen - im Hinblick auf die in Aussicht gestellte Zusatzversorgungsrente - selbst nur eine Teilleistung erbracht. Sie konnte daher bis dahin allenfalls nur eine dem erbrachten Zeitanteil - im Verhältnis zur Gesamtzeit bis zum Erreichen der Regelaltersrente oder eines früheren Versicherungsfalles - entsprechende Versorgungsleistung erdient haben (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 24. November 2005 - 12 U 102/04 unter B IV 5 d ff, veröffentlicht als Pressemitteilung unter www.olgkarlsruhe.de m.w.N.). Eine Versorgungsrente nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt einer etwaigen Satzungsänderung hat die Beklagte hingegen nie zugesagt; ein schutzwürdiges Vertrauen der Pflichtversicherten auf eine Bewertung so, als ob der Versicherungsfall vorzeitig eingetreten wäre, wurde nicht begründet. Die Klägerin könnte sogar selbst dann allenfalls den zeitanteiligen Wert beanspruchen, wenn sie - wie nicht - im Zeitpunkt der Satzungsänderung bereits den Höchstversorgungssatz erlangt gehabt hätte (vgl. OLG Karlsruhe aaO). Auch in diesem Fall müsste sie hinnehmen, dass bis zum Versicherungsfall später noch hinzukommende Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung zu einem geringeren Wert der Versorgungsrente führen würden, als wenn der Versicherungsfall bereits am Änderungsstichtag eingetreten wäre. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass durch das mit Ablauf des Jahres 1991 geänderte Satzungsrecht einem Versicherten in der Situation der Klägerin ein entsprechender zeitanteiliger Wert vorenthalten wurde. Insbesondere blieben die bis dahin erreichten Versorgungssätze erhalten. Keinesfalls wird der Klägerin nunmehr - bei Eintritt des Versicherungsfalles - ein entsprechender Wert vorenthalten, nachdem die Beklagte bei der Vergleichsberechnung gemäß § 98 Abs. 5 a.F. VBLS einen Bruttoversorgungssatz von 46,83 % (statt 40,93 %, bei einem Höchstsatz von 75 %) und einen Nettoversorgungssatz von 58,60 % (statt 50,08 % bei einem Höchstsatz von 91,75 %) zugrunde gelegt hat (vgl. AH 71/73 - vgl. auch OLG Karlsruhe, Urt. v. 21. September 2006, 12 U 333/04)). |
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| c) Die Klägerin wird durch die Vergleichsberechnung gemäß § 98 Abs. 5 VBLS a.F. mit einem Nettoversorgungssatz von 1,15 % pro Jahr ab 1992 auch nicht gleichheitswidrig benachteiligt gegenüber Versicherten, deren Pflichtversicherung erst nach 1991 begonnen hat. Diese Vergleichsberechnung wird nur zugrunde gelegt, wenn sie für den Versicherten günstiger ist (§ 98 Abs. 5 Satz 7 VBLS a.F.). Andernfalls bleibt es dabei, dass sämtliche Pflichtversicherungszeiten nach der auch für die erst ab 1992 eingetretenen Versicherten geltenden Regelung des § 41 Abs. 2 bzw. Abs. 2 b VBLS a.F. mit Versorgungssätzen von 1,875 % brutto bzw. 2,294 % netto pro Jahr der gesamtversorgungsfähigen Zeit bewertet werden (OLG Karlsruhe a.a.O.). |
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| d) Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, nach dem optimalen Gemisch aus Bestimmungen verschiedener Satzungsvarianten (hier: vor und nach dem Jahreswechsel 1991/92) behandelt zu werden. Denn die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Versicherten durch das Übergangsrecht besser zu stellen als nach altem Recht (vgl. Kammerurteil vom 05.11.2004, 6 O 354/03, sub II.1.f.; Kammerurteil vom 18.06.2004, 6 O 964/03, sub. III.5; BGH, Urteil vom 16.03.1988, IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370 ff., sub. I.2c). |
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| 4. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Berechnung einer Betriebsrente unter Berücksichtigung von § 92 Abs. 1 VBLS a.F.. |
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| a) Nach dieser mit Wirkung vom 01. Januar 1967 in Kraft getretenen Besitzstandsregelung erhält der an diesem Tage Pflichtversicherte, bei dem von diesem Tage an bis zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1975, das Versicherungsverhältnis ununterbrochen als Pflichtversicherung oder als freiwillige Versicherung bestanden hat, als Versorgungsrente mindestens den Betrag, den er als Leistung der Anstalt nach bisheriger Satzung hätte, wenn der Anspruch am Tage des In-Kraft-Tretens dieser Satzung entstanden wäre, erhöht um einen jährlichen, in der Satzung näher bestimmten Steigerungsbetrag. |
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| Die Klägerin war zwar als Beschäftigte im Öffentlichen Dienst bei der Beklagten ab dem 01. November 1963 pflichtversichert, jedoch vor dem 31. Dezember 1975 mit Unterbrechungen vom 16. April bis 31. Juli 1968, vom 01. September bis 30. September 1968 und vom 16. November 1968 bis zum 31. Dezember 1975 und darüber hinaus bis zum 14. Juni 1990 (AH 59). Damit liegen bei ihr die Voraussetzungen der Besitzstandsregelung des § 92 Abs. 1 VBLS a.F. nicht vor. |
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| b) Eine andere Auslegung ist auch unter Berücksichtigung höheren Rechts, insbesondere von Artikel 3 GG nicht geboten. Die Klägerin macht insoweit vergeblich geltend, sie sei als Frau, die wegen Kindererziehungszeiten vorübergehend aus dem Öffentlichen Dienst ausgeschieden sei, besonders benachteiligt. |
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| aa) Die Bestimmungen der VBLS finden als Allgemeine Versicherungsbedingungen auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 142, 103, 105 ff.; BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c). Sie unterliegen daher in vollem Maße der richterlichen Inhaltskontrolle gemäß § 9 AGBGB (jetzt § 307 BGB). Darauf kann sich auch die Klägerin als aus der Satzung unmittelbar Berechtigte berufen (vgl. BGHZ 142, 103, 107). Bei der gebotenen umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen sind auch die objektiven Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die Grundrechte zu berücksichtigen (BGHZ 103, 370, 383; BVerfG aaO unter II 2 c). |
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| bb) Eine besondere Benachteiligung hat die Klägerin schon nicht substantiiert dargelegt, denn bei der vergleichenden Betrachtung muss die Versorgungsrente bzw. Betriebsrente derjenigen Leistung gegenübergestellt werden, die die Klägerin auf der Grundlage der früheren Satzung erhalten hätte, wenn sie eine Versorgungsrente zum 01.01.1967 unter Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten erhalten hätte. Da die Klägerin nach § 92 Abs. 1 VBLS a.F. ihre Versorgungsrente zum 01. Januar 1967 zuzüglich der jährlichen Steigerungsraten (§ 92 Abs. 1 Buchstaben a) bis d) VBLS a.F.) berechnet bekäme, müssten ihre Kindererziehungszeiten vom 16. April bis 31. Juli 1968, vom 01. September bis 30. September 1968 und vom 16. November 1968 bis 14. Juni 1990 , mithin insgesamt fast 22 Jahre, bei den Steigerungsbeträgen unberücksichtigt bleiben. Dass die Klägerin bei dieser Berechnung besser stünde, als auf der Grundlage der bei ihr nach den neuen Satzungsbestimmungen erfolgten Betriebsrentenberechnung, ist bereits nicht dargelegt. |
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| cc) Ob die Regelung des § 92 Abs. 1 VBLS a.F. bei einer anschließenden beitragsfreien Zeit verfällt, weshalb ein Verstoß gegen Art. 2, 3, 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG gegeben sei, wie die Klägerin ausführt, bestimmt sich danach, ob entsprechend der Auffassung der Klägerin tatsächlich ein sog. Verfallen vorliegt. Tatsächlich entfallen die eingezahlten Beträge nicht vollständig, sondern sie werden auf der Grundlage der seit dem 01. Januar 1967 geltenden Satzungsbestimmungen anders, d.h als Umlagemonate und als Entgelte, bewertet (vgl. Anlage 1 der Berechnung der Startgutschrift vom 07. Mai 2004 - AH 59). Dass die Versorgungsrente der Klägerin nach § 92 Abs. 1 VBLS a.F. unter Berücksichtigung sämtlicher Kindererziehungszeiten höher wäre, als die nunmehr gewährte Betriebsrente, ist, wie bereits oben dargelegt, nicht ersichtlich. Einen Anspruch darauf, eine Versorgungsrente nach § 92 Abs. 1 VBLS a.F. ohne Abzug der Steigerungsbeträge für 22 Jahre Kindererziehungszeiten zu erhalten, hat die Klägerin nicht. Ein solcher Anspruch ist von der Klägerin nicht dargelegt und ergibt sich insbesondere nicht aus der Verfassung. Auch nach der alten Satzung galt, dass derjenige, der keine Entgelte einzahlte, nicht so behandelt werden konnte, als ob er tatsächlich Einzahlungen vorgenommen hätte. |
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| dd) Die angegriffene Regelung hält der Inhaltskontrolle stand. Die Versicherten in der Situation der Klägerin werden durch sie nicht unangemessen benachteiligt. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt § 92 Abs. 1 VBLS a.F. nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Dieser ist hier im Zusammenhang mit den Geboten der Familienförderung gemäß Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 87, 1, 36 f. m.w.N.) und des Schutzes der Mütter gemäß Art. 6 Abs. 4 GG zu sehen. Nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Gemäß Art. 6 Abs. 4 GG hat jede Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gesellschaft. |
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| Danach ergibt sich jedoch auch aus Gründen der Gleichbehandlung von Frauen (Art. 3 GG) kein Anspruch darauf, dass § 92 Abs. 1 VBLS a.F.- unabhängig von dem Ergebnis einer Besserstellung gegenüber den Regelungen der seit dem 01. Januar 2002 geltenden neuen Satzung - auf Frauen auch ohne Vorliegen einer ununterbrochenen Pflichtversicherung für den Zeitraum 01. Januar 1967 bis 31. Dezember 1975 anwendbar wäre. |
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| Der allgemeine Gleichheitssatz ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BGHZ 174 aaO Tz. 59; BVerfGE 117, 272, 300 f.; 105, 73, 110; 87, 234, 255; BVerfG, VersR 2000, 835, 837, jeweils m.w.N.). Art 3 Abs. 1 GG steht auch einem gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss entgegen, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfG, 21. Juni 2006, 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164, 180). Zur sachlichen Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung von Personengruppen ist neben einem seiner Art nach geeigneten Unterscheidungsmerkmal erforderlich, dass auch für das Maß der Differenzierung ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung besteht (vgl. BVerfG, 31.01.1996, 2 BvL 39/93, BVerfGE 93, 386, 401). Werden Personengruppen ungleich behandelt, so wachsen die Anforderungen an die Rechtfertigung entsprechend der Gefahr, dass eine Anknüpfung an Persönlichkeitsmerkmale wie jene des Art 3 Abs. 3 GG zur Diskriminierung einer Minderheit führt (vgl BVerfG, 27.01.1998, 1 BvL 15/87, BVerfGE 97, 169, 181). |
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| Gemessen daran ist die Regelung des § 92 Abs. 1 VBLS a.F. nicht willkürlich. |
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| Die Reglung des § 92 Abs. 1 VBLS a.F. knüpft im ihren Voraussetzungen insbesondere an die vom 01. Januar 1967 bis zum 01. Januar 1975 ununterbrochen bestehende Pflichtversicherung oder freiwillige Weiterversicherung an. Eine Unterscheidung nach dem Geschlecht, d.h. nach Männern und Frauen, findet demnach nicht statt. Auch Männer, die wegen der Erziehung ihrer Kinder vorübergehend zwischen 1967 und 1975 aus dem Berufsleben ausschieden, sind von dieser Regelung gleichermaßen betroffen. Ebenso gelten deren Voraussetzungen auch für Frauen und Männer, die ohne Kindererziehungszeiten aus irgendwelchen sonstigen Gründen nicht ununterbrochen von 1967 bis Ende 1975 pflichtversichert waren. |
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| Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte nach versicherungsmathematischen Grundsätzen die Risiken kalkulieren muss, weil die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eine Versicherung darstellt. Dies erfordert eine angemessene Verteilung der Risiken zwischen der Beklagten einerseits und den Versicherten und ihren Arbeitgebern andererseits. In Anbetracht dieser Risikoverteilung ist es nicht willkürlich, wenn die Beklagte eine Versorgungsrente nach einer Übergangs- Besitzstands- Regelung nur unter engen Voraussetzungen vorsieht und Versicherte, die über einen Zeitraum von 8 Jahren nicht ununterbrochen pflichtversichert oder freiwillig versichert waren, nicht in den Kreis der Antragsberechtigten einbezieht. Das Risiko, bei Nichterfüllung der zeitlichen und sonstigen Voraussetzungen den Versicherungsanspruch ersatzlos zu verlieren, gehört zum Wesen einer Rentenversicherung (vgl. insoweit zur Wartezeit, BGH, Urteil vom 14. April 2010, IV ZR 90/09, in VersR 2010, 1168-1170). |
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| Im Übrigen hätte die Klägerin durchaus die Möglichkeit gehabt, die Voraussetzungen für die Gewährung der Besitzstandsrente nach § 92 Abs. 1 VBLS a.F. auch während ihrer Kindererziehungszeiten von fast 22 Jahren zu schaffen, indem sie sich nach § 32 VBLS a.F. freiwillig weiter versicherte. Diese Möglichkeit hat die Klägerin jedoch nicht in Anspruch genommen. |
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| Eine Diskriminierung von Frauen mit Kindererziehungszeiten liegt in § 92 Abs. 1 VBLS a.F. demnach nicht vor. |
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| Nach all dem war die Klage insgesamt abzuweisen. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. |
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