Landgericht Karlsruhe Urteil, 12. Nov. 2010 - 6 O 95/06

published on 12/11/2010 00:00
Landgericht Karlsruhe Urteil, 12. Nov. 2010 - 6 O 95/06
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

 
Die ehemals im öffentlichen Dienst beschäftigte Klägerin wendet sich mit ihrer Klage nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem gegen die ihr von der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung erteilte Startgutschrift für eine rentennahe Person, sowie die darauf ermittelte Betriebsrente.
Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen. Die Anwartschaften der übrigen, ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG. Unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahrgang erhalten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre pflichtversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Multiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten (§ 37 Abs. 3 VBLS).
Die Anwartschaften der übrigen ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG; vgl. zu dieser Übergangsregelung BGH, Urteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - BGHZ 174, 127 ff.).
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Systemumstellung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentennahe Versicherte, die Höhe der der Klägerin erteilten Startgutschrift sowie die Höhe der darauf beruhenden Rente.
Die Klägerin ist am ... 1942 geboren und gehört damit zu den sog. rentennahen Jahrgängen. Sie war als Beschäftigte im Öffentlichen Dienst bei der Beklagten ab dem 01. November 1963 - mit Unterbrechungen wegen Erziehungszeiten für drei Söhne (geboren 1969, 1970 und 1972) vom 16. April bis 31. Juli 1968, vom 01. September bis 30. September 1968, vom 16. November 1968 bis 14. Juni 1990 - bis zum Stichtag des 31. Dezember 2001 pflichtversichert gewesen (AH 59) und hatte insgesamt 195 Umlagemonate erreicht (AH 69). Die anrechenbaren Zeiten der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung außerhalb des öffentlichen Dienstes - vermindert um Kindererziehungszeiten - belaufen sich wohl auf 239 Monate (vgl. AH 69). Weitere Einzelheiten lassen sich dem Rentenbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 09. Mai 2005 (vgl. AH 139 ff.) entnehmen, auf den Bezug genommen wird.
Seit dem 01. Juli 2005 bezieht die Klägerin von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine gesetzliche Altersrente für Frauen in Höhe von 876,68 EUR brutto / 797,78 EUR netto (AH 139 ff.).
Daneben erhält sie von der Beklagten eine Betriebsrente, die die Beklagte mit Mitteilung vom 09. Dezember 2005 (AH 91 ff.) auf 339,36 EUR brutto / 287,10 EUR netto zuzüglich einer jährlichen Anpassung zum 1. Juli eines Jahres um 1 % errechnete (vgl. u.a. Anpassung vom 25. Mai 2007 - AH 135 ff.).
Dieser Betriebsrentenmitteilung liegt eine sog. Startgutschrift vom 07. Mai 2004 zugrunde. In dieser Mitteilung hat die Beklagte die Rentenanwartschaft der Klägerin zum 31. Dezember 2001 auf 300,04 EUR errechnet und ihr dementsprechend auf der Grundlage des § 79 Abs. 2 VBLS eine Startgutschrift von 75,01 Versorgungspunkten erteilt (AH 55 ff.). Die Mitteilung über die Startgutschrift beruht auf der Neufassung der Satzung der Beklagten zum 1. Januar 2001 (im Folgenden: VBLS n.F.). Bei der Errechnung der Startgutschrift wurde wegen der Scheidung der Klägerin im Jahr 1992 die Steuerklasse I/0 zugrunde gelegt (AH 75); bei der Ermittlung der Startgutschrift fand eine Vergleichsberechnung nach § 92 Abs. 1 VBLS a.F. nicht statt (AH 67).
10 
Gegen diese Berechnungen der Beklagten wendet sich die Klägerin mit der Begründung, die Satzungsumstellung sei unwirksam. Ihre Rente müsse gem. § 56 VBLS i.d.F.d. 39. SÄ. angepasst und die Betriebsrente wegen der Kranken- und Pflegeversicherung und unter Berücksichtigung eines Nettoversorgungssatzes von 2,294 v.H. und von § 92 Abs. 1 VBLS a.F. anders berechnet werden. Die Startgutschrift sei bei ihr als sog. rentennahen Jahrgang ebenso unverbindlich, wie die Festsetzung der Steuerklasse.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 01.07.2005 eine Rente zu gewähren gem. der Satzung der Beklagten in der Fassung der 41. SÄ.,
13 
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die nach Ziffer 1 ermittelte Rente, hilfsweise die bisher ermittelte Rente, anzupassen gem. § 56 VBLS in der Fassung der 39. SÄ.,
14 
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.07.2005 eine Rente zu gewähren, bei der die Belastung durch die Rentner durch Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen ist, hilfsweise bis zur Neuregelung der Satzung durch Neuberechnung der Startgutschrift ohne Fiktivabzüge bei Kranken- und Pflegeversicherung;
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4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Rente zu zahlen, bei der die Rente im Rahmen einer Gesamtversorgung ermittelt wird;
16 
5. festzustellen, dass die Startgutschrift unverbindlich ist;
17 
hilfsweise zu 5.:
18 
6. festzustellen, dass die Startgutschrift aufgrund der Steuerklasse I/0 unverbindlich ist;
19 
7. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Rente, hilfsweise eine Startgutschrift, zu errechnen, bei der der Nettoversorgungssatz für die Arbeitszeiten nach dem 01.01.1992 ermittelt wird vom 16. bis zum 25. Jahr der gv Zeit mit 2,294 v.H. unter Beibehaltung des zum 31.12.1991 erreichten Nettoversorgungssatzes von 45 v.H.;
20 
8. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Versicherungszeiten von 1963 bis zum 31.12.1966 einen Ruhegeldanspruch zu errechnen und zzgl. zu den Mindestversorgungsrenten nach §§ 44, 44 a VBLS a.F. für die restlichen Zeiten zu gewähren.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
die Klage abzuweisen.
23 
Sie trägt vor,
24 
auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den sog. rentennahen Jahrgängen bestehe kein Anspruch auf eine andersartige Berechnung von Startgutschrift oder Betriebsrente.
25 
Die Reglungen der §§ 92, 98 Abs. 5 VBLS a.F. seien wirksam und ordnungsgemäß angewandt worden.
26 
§ 56 VBLS a.F. sei aufgehoben und deshalb auch nicht mehr anwendbar.
27 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen (vgl. Anlagenheft) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2010 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
I.
29 
Die von der Klägerin gestellten Anträge sind zulässig. Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis in Form eines privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrages, bei dem die Beklagte Versicherer, der Arbeitgeber der Klägerin Versicherungsnehmer und die Klägerin Begünstigte ist (vgl. BGH VersR 1988/577).
30 
Da die Klage unbegründet ist, bedurfte es im Übrigen an sich keiner Entscheidung, ob ein Feststellungsinteresse besteht. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nämlich nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (vgl. BGHZ 12, 308 unter II 4; BAGE 104, 324 unter II 1 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2007 - 12 U 59/07, Seite 9).
II.
31 
Die Anträge der Klägerin sind unbegründet. Ihnen konnte auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung zur Startgutschriftenproblematik nicht entsprochen werden. Die Bestimmungen der neuen Satzung der Beklagten, auf denen die mitgeteilte Startgutschrift und die mitgeteilte Rente beruht (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 ff VBLS), sind für das Versicherungsverhältnis der Klägerin wirksam. Ansprüche der Klägerin auf eine höhere Bewertung ihrer Anwartschaft und der hierauf beruhenden Rente bestehen nicht (zu den Anträgen 1, 3, 4, 5 und 6 - sub 1.). Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg durchsetzen, ihre Rente nach § 56 VBLS i.d.F.d. 39. SÄ angepasst zu erhalten (zu Antrag 2 - sub 2.). Sie hat darüber hinaus auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte bei der Berechnung der ihr zustehenden Rente den Nettoversorgungssatz nach § 98 Abs. 5 VBLS a.F. für den Zeitraum ab 31.12.1991 für jedes Jahr der gesamtversorgungsfähigen Zeit zwischen dem 16. und 25. Jahr mit 2,294 v.H. berücksichtigt (zu Antrag 7 - sub 3.) oder für die Versicherungszeiten von 1963 bis zum 31.12.1966 einen Ruhegeldanspruch zu errechnen und zzgl. zu den Mindestversorgungsrenten nach §§ 44, 44 a VBLS a.F. für die restlichen Zeiten zu gewähren (Antrag Ziffer 8 - sub. 4.)
32 
1. Die Bestimmungen der neuen Satzung der Beklagten, auf denen die mitgeteilte Startgutschrift und die mitgeteilte Rente beruht (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 ff VBLS), sind für das Versicherungsverhältnis der Klägerin wirksam.
33 
34 
c) Mit Urteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 - (veröffentlicht in: VersR 2008, 1677-1682, FamRZ 2009, 36) hat der Bundesgerichtshof nunmehr erstmals grundlegend zu den Startgutschriftenregelungen für die rentennahen Pflichtversicherten (§§ 33 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2,4 ff ATV, 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2, 4 ff VBLS) Stellung genommen. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, die für die rentennahen Versicherten in den §§ 32 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff. ATV, 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2, 4 ff. VBLS getroffene Übergangsregelung sei wirksam.
35 
(wird ausgeführt)
36 
d) Bei Zugrundelegung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. September 2008 (aaO), der sich die Kammer anschließt, ist das Klagebegehren der Klägerin hinsichtlich der Anträge Ziff. 1, 3, 4, 5 und 6 unbegründet.
37 
2. Auch Antrag Ziffer 2 der Klägerin - gerichtet auf Anpassung ihrer Rente gem. § 56 VBLS i.d.F. der 39. SÄ - ist unbegründet.
38 
a) Es entsprach bereits in der Vergangenheit der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer sowie des Oberlandesgerichts Karlsruhe, dass den Versicherten - gleich ob rentenfern, rentennah oder Bestandsrentner i.S. des § 75 VBLS n.F. - ein Anspruch auf Anpassung ihrer Versorgungs-/Betriebsrente gemäß § 56 VBLS a.F. für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2001 nicht zu stand; vielmehr hielten sowohl die erkennende Kammer als auch das Oberlandesgericht Karlsruhe die Regelung in § 39 VBLS n.F. (ggf. i.V.m. § 75 Abs. 2 S. 1 VBLS n.F.) für wirksam und für vereinbar sowohl mit Art. 3 Abs. 1, 14 GG als auch mit § 307 BGB (vgl. LG Karlsruhe vom 27. Juni 2003 - 6 O 43/03 -; vom 16. April 2004 - 6 S 22/03 -; vom 2. Juli 2004 - 6 S 24/03 -; vom 14. Januar 2005 - 6 O 149/04 -; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. Juli 2004 - 12 U 83/03, OLGR Karlsruhe 2004, 493 ff. = VersR 2005, 253 ff.).
39 
b) Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung zwischenzeitlich mit Urteil vom 17. September 2008 (Az. IV ZR 191/05, veröffentlicht in: VersR 2008, 1524 f. = DB 2008, 2547 f. = MDR 2009, 30 f. = NVwZ-RR 2009, 70 ff.) bestätigt und ausdrücklich erklärt, dass die Umstellung der Dynamisierung von der Anpassung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts entsprechend der Entwicklung der Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Bundes auf eine jährliche Anpassung um 1% ihres Betrages jeweils zum 1. Juli weder gegen höherrangiges Recht noch - bei unterstellter Anwendbarkeit der Regelungen gem. §§ 39, 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. - gegen die §§ 307 ff. BGB verstößt.
40 
(wird ausgeführt)
41 
Diesen Ausführungen des Bundesgerichtshofs schließt sich die Kammer uneingeschränkt an.
42 
3. Die Klägerin hat darüber hinaus auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte bei der Berechnung der ihr zustehenden Rente den Nettoversorgungssatz nach § 98 Abs. 5 VBLS a.F. für den Zeitraum ab 31.12.1991 für jedes Jahr der gesamtversorgungsfähigen Zeit zwischen dem 10. und 25. Jahr mit 2,294 v.H. berücksichtigt.
43 
Denn die Stichtagsregelung in § 98 Abs. 5 VBLS a.F. ist nicht zu beanstanden (s. Kammerurteile vom 29.10.2010, Az. 6 S 25/06, vom 18.05.2006, Az. 6 O 382/05 und vom 11. März 2005, Az. 6 O 108/04; letzteres bestätigt durch OLG Karlsruhe, Urt. v. 09. März 2006, -12 U 114/05 und LG Karlsruhe vom 02. Juli 2004 – 6 O 1003/03 , bestätigt durch OLG Karlsruhe, Urt. v. 21. September 2006, 12 U 333/04, veröffentlicht in juris und nunmehr auch BGH, Urteil vom 02. Juni 2010, IV ZR 310/07, Rz. 10, veröffentlicht in ZTR 2010, 535-536).
44 
a) § 98 Abs. 4 bis 5 VBLS a.F. stellen Übergangsregelungen für zum 31.12.1991 bereits versicherte Personen anlässlich umfangreicher Satzungsänderungen zum 01.01.1992 dar (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst, Stand: 01.08.02, B, § 98, Bl. B 424h). In ständiger Rechtsprechung werden die in der Satzung der Beklagten enthaltenen Stichtagsregelungen grundsätzlich nicht beanstandet. Denn eine Stichtagsregelung hat zwei Funktionen. Sie bestimmt, wann eine Versorgungsregelung in Kraft tritt und grenzt zugleich den Kreis der Begünstigten ab. Vielfach kann eine Versorgungsordnung auf solche Stichtage nicht verzichten, da sie eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen gestalten soll (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 17. September 2008 - IV ZR 64/05 - NVwZ 2009, 129 Tz. 21 zur Stichtagsregelung gem. § 79 Abs. 3 VBLS;). Selbst das Betriebsrentengesetz hat auf Stichtage nicht verzichtet (vgl. § 26 BetrAVG ). Im Betriebsrentengesetz ist das Stichtagsprinzip für die Ermittlung unverfallbarer Anwartschaften in §§ 2 Abs. 5, 18 Abs. 2 Nr. 1 lit. c BetrAVG vorgegeben und bei ablösenden Betriebsvereinbarungen ist es in der Rechtsprechung anerkannt (BAG, Urt. v. 12.03.1985 - 3 AZR 19/83, sub III.2.a.). Dass mit § 79 Abs. 2 VBLS n.F. nunmehr eine weitere Übergangsregelung über das schon komplexe alte Recht gestülpt wurde, hat die Kammer in den eingangs zitierten Grundsatz-Entscheidungen zu Startgutschriften akzeptiert. Auch der insoweit maßgebliche Umstellungsstichtag (31.12.2001) ist willkürfrei gewählt und daher rechtlich unbedenklich (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ 174, 127) 24. September 2008 (IV ZR 134/07 - VersR 2008, 1677) und vom 3. Dezember 2008 (IV ZR 251/06, IV ZR 319/06 - beide abrufbar über die Website des Bundesgerichtshofs und bei juris).
45 
b) Die Klägerin sieht in der Anwendung des § 98 Abs. 5 VBLS a.F. einen unzulässigen Eingriff in einen von ihr bereits erworbenen Besitzstand. Sie meint, die geringeren Steigerungssätze von 1 % bzw. 1,5 % führten bei ihr wegen des „Anstiegs“ der anzurechnenden gesetzlichen Rente zu einer Kürzung der bereits am 31.12.1991 erreichten Versorgung. Damit verkennt die Klägerin jedoch, dass ihr die Beklagte keine bestimmte Versorgung oder Versorgungshöhe bereits zu dem Stichtag der Satzungsänderung zugesagt hat. Die Versorgungszusage ist vielmehr bezogen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalles, der bei der Klägerin erst im Jahre 2003 eingetreten ist. Bis zum Zeitpunkt der Satzungsänderung hat die Klägerin hingegen - im Hinblick auf die in Aussicht gestellte Zusatzversorgungsrente - selbst nur eine Teilleistung erbracht. Sie konnte daher bis dahin allenfalls nur eine dem erbrachten Zeitanteil - im Verhältnis zur Gesamtzeit bis zum Erreichen der Regelaltersrente oder eines früheren Versicherungsfalles - entsprechende Versorgungsleistung erdient haben (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 24. November 2005 - 12 U 102/04 unter B IV 5 d ff, veröffentlicht als Pressemitteilung unter www.olgkarlsruhe.de m.w.N.). Eine Versorgungsrente nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt einer etwaigen Satzungsänderung hat die Beklagte hingegen nie zugesagt; ein schutzwürdiges Vertrauen der Pflichtversicherten auf eine Bewertung so, als ob der Versicherungsfall vorzeitig eingetreten wäre, wurde nicht begründet. Die Klägerin könnte sogar selbst dann allenfalls den zeitanteiligen Wert beanspruchen, wenn sie - wie nicht - im Zeitpunkt der Satzungsänderung bereits den Höchstversorgungssatz erlangt gehabt hätte (vgl. OLG Karlsruhe aaO). Auch in diesem Fall müsste sie hinnehmen, dass bis zum Versicherungsfall später noch hinzukommende Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung zu einem geringeren Wert der Versorgungsrente führen würden, als wenn der Versicherungsfall bereits am Änderungsstichtag eingetreten wäre. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass durch das mit Ablauf des Jahres 1991 geänderte Satzungsrecht einem Versicherten in der Situation der Klägerin ein entsprechender zeitanteiliger Wert vorenthalten wurde. Insbesondere blieben die bis dahin erreichten Versorgungssätze erhalten. Keinesfalls wird der Klägerin nunmehr - bei Eintritt des Versicherungsfalles - ein entsprechender Wert vorenthalten, nachdem die Beklagte bei der Vergleichsberechnung gemäß § 98 Abs. 5 a.F. VBLS einen Bruttoversorgungssatz von 46,83 % (statt 40,93 %, bei einem Höchstsatz von 75 %) und einen Nettoversorgungssatz von 58,60 % (statt 50,08 % bei einem Höchstsatz von 91,75 %) zugrunde gelegt hat (vgl. AH 71/73 - vgl. auch OLG Karlsruhe, Urt. v. 21. September 2006, 12 U 333/04)).
46 
c) Die Klägerin wird durch die Vergleichsberechnung gemäß § 98 Abs. 5 VBLS a.F. mit einem Nettoversorgungssatz von 1,15 % pro Jahr ab 1992 auch nicht gleichheitswidrig benachteiligt gegenüber Versicherten, deren Pflichtversicherung erst nach 1991 begonnen hat. Diese Vergleichsberechnung wird nur zugrunde gelegt, wenn sie für den Versicherten günstiger ist (§ 98 Abs. 5 Satz 7 VBLS a.F.). Andernfalls bleibt es dabei, dass sämtliche Pflichtversicherungszeiten nach der auch für die erst ab 1992 eingetretenen Versicherten geltenden Regelung des § 41 Abs. 2 bzw. Abs. 2 b VBLS a.F. mit Versorgungssätzen von 1,875 % brutto bzw. 2,294 % netto pro Jahr der gesamtversorgungsfähigen Zeit bewertet werden (OLG Karlsruhe a.a.O.).
47 
d) Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, nach dem optimalen Gemisch aus Bestimmungen verschiedener Satzungsvarianten (hier: vor und nach dem Jahreswechsel 1991/92) behandelt zu werden. Denn die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Versicherten durch das Übergangsrecht besser zu stellen als nach altem Recht (vgl. Kammerurteil vom 05.11.2004, 6 O 354/03, sub II.1.f.; Kammerurteil vom 18.06.2004, 6 O 964/03, sub. III.5; BGH, Urteil vom 16.03.1988, IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370 ff., sub. I.2c).
48 
4. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Berechnung einer Betriebsrente unter Berücksichtigung von § 92 Abs. 1 VBLS a.F..
49 
a) Nach dieser mit Wirkung vom 01. Januar 1967 in Kraft getretenen Besitzstandsregelung erhält der an diesem Tage Pflichtversicherte, bei dem von diesem Tage an bis zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1975, das Versicherungsverhältnis ununterbrochen als Pflichtversicherung oder als freiwillige Versicherung bestanden hat, als Versorgungsrente mindestens den Betrag, den er als Leistung der Anstalt nach bisheriger Satzung hätte, wenn der Anspruch am Tage des In-Kraft-Tretens dieser Satzung entstanden wäre, erhöht um einen jährlichen, in der Satzung näher bestimmten Steigerungsbetrag.
50 
Die Klägerin war zwar als Beschäftigte im Öffentlichen Dienst bei der Beklagten ab dem 01. November 1963 pflichtversichert, jedoch vor dem 31. Dezember 1975 mit Unterbrechungen vom 16. April bis 31. Juli 1968, vom 01. September bis 30. September 1968 und vom 16. November 1968 bis zum 31. Dezember 1975 und darüber hinaus bis zum 14. Juni 1990 (AH 59). Damit liegen bei ihr die Voraussetzungen der Besitzstandsregelung des § 92 Abs. 1 VBLS a.F. nicht vor.
51 
b) Eine andere Auslegung ist auch unter Berücksichtigung höheren Rechts, insbesondere von Artikel 3 GG nicht geboten. Die Klägerin macht insoweit vergeblich geltend, sie sei als Frau, die wegen Kindererziehungszeiten vorübergehend aus dem Öffentlichen Dienst ausgeschieden sei, besonders benachteiligt.
52 
aa) Die Bestimmungen der VBLS finden als Allgemeine Versicherungsbedingungen auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 142, 103, 105 ff.; BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c). Sie unterliegen daher in vollem Maße der richterlichen Inhaltskontrolle gemäß § 9 AGBGB (jetzt § 307 BGB). Darauf kann sich auch die Klägerin als aus der Satzung unmittelbar Berechtigte berufen (vgl. BGHZ 142, 103, 107). Bei der gebotenen umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen sind auch die objektiven Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die Grundrechte zu berücksichtigen (BGHZ 103, 370, 383; BVerfG aaO unter II 2 c).
53 
bb) Eine besondere Benachteiligung hat die Klägerin schon nicht substantiiert dargelegt, denn bei der vergleichenden Betrachtung muss die Versorgungsrente bzw. Betriebsrente derjenigen Leistung gegenübergestellt werden, die die Klägerin auf der Grundlage der früheren Satzung erhalten hätte, wenn sie eine Versorgungsrente zum 01.01.1967 unter Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten erhalten hätte. Da die Klägerin nach § 92 Abs. 1 VBLS a.F. ihre Versorgungsrente zum 01. Januar 1967 zuzüglich der jährlichen Steigerungsraten (§ 92 Abs. 1 Buchstaben a) bis d) VBLS a.F.) berechnet bekäme, müssten ihre Kindererziehungszeiten vom 16. April bis 31. Juli 1968, vom 01. September bis 30. September 1968 und vom 16. November 1968 bis 14. Juni 1990 , mithin insgesamt fast 22 Jahre, bei den Steigerungsbeträgen unberücksichtigt bleiben. Dass die Klägerin bei dieser Berechnung besser stünde, als auf der Grundlage der bei ihr nach den neuen Satzungsbestimmungen erfolgten Betriebsrentenberechnung, ist bereits nicht dargelegt.
54 
cc) Ob die Regelung des § 92 Abs. 1 VBLS a.F. bei einer anschließenden beitragsfreien Zeit verfällt, weshalb ein Verstoß gegen Art. 2, 3, 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG gegeben sei, wie die Klägerin ausführt, bestimmt sich danach, ob entsprechend der Auffassung der Klägerin tatsächlich ein sog. Verfallen vorliegt. Tatsächlich entfallen die eingezahlten Beträge nicht vollständig, sondern sie werden auf der Grundlage der seit dem 01. Januar 1967 geltenden Satzungsbestimmungen anders, d.h als Umlagemonate und als Entgelte, bewertet (vgl. Anlage 1 der Berechnung der Startgutschrift vom 07. Mai 2004 - AH 59). Dass die Versorgungsrente der Klägerin nach § 92 Abs. 1 VBLS a.F. unter Berücksichtigung sämtlicher Kindererziehungszeiten höher wäre, als die nunmehr gewährte Betriebsrente, ist, wie bereits oben dargelegt, nicht ersichtlich. Einen Anspruch darauf, eine Versorgungsrente nach § 92 Abs. 1 VBLS a.F. ohne Abzug der Steigerungsbeträge für 22 Jahre Kindererziehungszeiten zu erhalten, hat die Klägerin nicht. Ein solcher Anspruch ist von der Klägerin nicht dargelegt und ergibt sich insbesondere nicht aus der Verfassung. Auch nach der alten Satzung galt, dass derjenige, der keine Entgelte einzahlte, nicht so behandelt werden konnte, als ob er tatsächlich Einzahlungen vorgenommen hätte.
55 
dd) Die angegriffene Regelung hält der Inhaltskontrolle stand. Die Versicherten in der Situation der Klägerin werden durch sie nicht unangemessen benachteiligt. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt § 92 Abs. 1 VBLS a.F. nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Dieser ist hier im Zusammenhang mit den Geboten der Familienförderung gemäß Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 87, 1, 36 f. m.w.N.) und des Schutzes der Mütter gemäß Art. 6 Abs. 4 GG zu sehen. Nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Gemäß Art. 6 Abs. 4 GG hat jede Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gesellschaft.
56 
Danach ergibt sich jedoch auch aus Gründen der Gleichbehandlung von Frauen (Art. 3 GG) kein Anspruch darauf, dass § 92 Abs. 1 VBLS a.F.- unabhängig von dem Ergebnis einer Besserstellung gegenüber den Regelungen der seit dem 01. Januar 2002 geltenden neuen Satzung - auf Frauen auch ohne Vorliegen einer ununterbrochenen Pflichtversicherung für den Zeitraum 01. Januar 1967 bis 31. Dezember 1975 anwendbar wäre.
57 
Der allgemeine Gleichheitssatz ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BGHZ 174 aaO Tz. 59; BVerfGE 117, 272, 300 f.; 105, 73, 110; 87, 234, 255; BVerfG, VersR 2000, 835, 837, jeweils m.w.N.). Art 3 Abs. 1 GG steht auch einem gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss entgegen, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfG, 21. Juni 2006, 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164, 180). Zur sachlichen Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung von Personengruppen ist neben einem seiner Art nach geeigneten Unterscheidungsmerkmal erforderlich, dass auch für das Maß der Differenzierung ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung besteht (vgl. BVerfG, 31.01.1996, 2 BvL 39/93, BVerfGE 93, 386, 401). Werden Personengruppen ungleich behandelt, so wachsen die Anforderungen an die Rechtfertigung entsprechend der Gefahr, dass eine Anknüpfung an Persönlichkeitsmerkmale wie jene des Art 3 Abs. 3 GG zur Diskriminierung einer Minderheit führt (vgl BVerfG, 27.01.1998, 1 BvL 15/87, BVerfGE 97, 169, 181).
58 
Gemessen daran ist die Regelung des § 92 Abs. 1 VBLS a.F. nicht willkürlich.
59 
Die Reglung des § 92 Abs. 1 VBLS a.F. knüpft im ihren Voraussetzungen insbesondere an die vom 01. Januar 1967 bis zum 01. Januar 1975 ununterbrochen bestehende Pflichtversicherung oder freiwillige Weiterversicherung an. Eine Unterscheidung nach dem Geschlecht, d.h. nach Männern und Frauen, findet demnach nicht statt. Auch Männer, die wegen der Erziehung ihrer Kinder vorübergehend zwischen 1967 und 1975 aus dem Berufsleben ausschieden, sind von dieser Regelung gleichermaßen betroffen. Ebenso gelten deren Voraussetzungen auch für Frauen und Männer, die ohne Kindererziehungszeiten aus irgendwelchen sonstigen Gründen nicht ununterbrochen von 1967 bis Ende 1975 pflichtversichert waren.
60 
Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte nach versicherungsmathematischen Grundsätzen die Risiken kalkulieren muss, weil die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eine Versicherung darstellt. Dies erfordert eine angemessene Verteilung der Risiken zwischen der Beklagten einerseits und den Versicherten und ihren Arbeitgebern andererseits. In Anbetracht dieser Risikoverteilung ist es nicht willkürlich, wenn die Beklagte eine Versorgungsrente nach einer Übergangs- Besitzstands- Regelung nur unter engen Voraussetzungen vorsieht und Versicherte, die über einen Zeitraum von 8 Jahren nicht ununterbrochen pflichtversichert oder freiwillig versichert waren, nicht in den Kreis der Antragsberechtigten einbezieht. Das Risiko, bei Nichterfüllung der zeitlichen und sonstigen Voraussetzungen den Versicherungsanspruch ersatzlos zu verlieren, gehört zum Wesen einer Rentenversicherung (vgl. insoweit zur Wartezeit, BGH, Urteil vom 14. April 2010, IV ZR 90/09, in VersR 2010, 1168-1170).
61 
Im Übrigen hätte die Klägerin durchaus die Möglichkeit gehabt, die Voraussetzungen für die Gewährung der Besitzstandsrente nach § 92 Abs. 1 VBLS a.F. auch während ihrer Kindererziehungszeiten von fast 22 Jahren zu schaffen, indem sie sich nach § 32 VBLS a.F. freiwillig weiter versicherte. Diese Möglichkeit hat die Klägerin jedoch nicht in Anspruch genommen.
62 
Eine Diskriminierung von Frauen mit Kindererziehungszeiten liegt in § 92 Abs. 1 VBLS a.F. demnach nicht vor.
63 
Nach all dem war die Klage insgesamt abzuweisen.
III.
64 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
65 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.

Gründe

 
28 
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
I.
29 
Die von der Klägerin gestellten Anträge sind zulässig. Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis in Form eines privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrages, bei dem die Beklagte Versicherer, der Arbeitgeber der Klägerin Versicherungsnehmer und die Klägerin Begünstigte ist (vgl. BGH VersR 1988/577).
30 
Da die Klage unbegründet ist, bedurfte es im Übrigen an sich keiner Entscheidung, ob ein Feststellungsinteresse besteht. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nämlich nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (vgl. BGHZ 12, 308 unter II 4; BAGE 104, 324 unter II 1 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2007 - 12 U 59/07, Seite 9).
II.
31 
Die Anträge der Klägerin sind unbegründet. Ihnen konnte auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung zur Startgutschriftenproblematik nicht entsprochen werden. Die Bestimmungen der neuen Satzung der Beklagten, auf denen die mitgeteilte Startgutschrift und die mitgeteilte Rente beruht (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 ff VBLS), sind für das Versicherungsverhältnis der Klägerin wirksam. Ansprüche der Klägerin auf eine höhere Bewertung ihrer Anwartschaft und der hierauf beruhenden Rente bestehen nicht (zu den Anträgen 1, 3, 4, 5 und 6 - sub 1.). Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg durchsetzen, ihre Rente nach § 56 VBLS i.d.F.d. 39. SÄ angepasst zu erhalten (zu Antrag 2 - sub 2.). Sie hat darüber hinaus auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte bei der Berechnung der ihr zustehenden Rente den Nettoversorgungssatz nach § 98 Abs. 5 VBLS a.F. für den Zeitraum ab 31.12.1991 für jedes Jahr der gesamtversorgungsfähigen Zeit zwischen dem 16. und 25. Jahr mit 2,294 v.H. berücksichtigt (zu Antrag 7 - sub 3.) oder für die Versicherungszeiten von 1963 bis zum 31.12.1966 einen Ruhegeldanspruch zu errechnen und zzgl. zu den Mindestversorgungsrenten nach §§ 44, 44 a VBLS a.F. für die restlichen Zeiten zu gewähren (Antrag Ziffer 8 - sub. 4.)
32 
1. Die Bestimmungen der neuen Satzung der Beklagten, auf denen die mitgeteilte Startgutschrift und die mitgeteilte Rente beruht (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 ff VBLS), sind für das Versicherungsverhältnis der Klägerin wirksam.
33 
34 
c) Mit Urteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 - (veröffentlicht in: VersR 2008, 1677-1682, FamRZ 2009, 36) hat der Bundesgerichtshof nunmehr erstmals grundlegend zu den Startgutschriftenregelungen für die rentennahen Pflichtversicherten (§§ 33 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2,4 ff ATV, 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2, 4 ff VBLS) Stellung genommen. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, die für die rentennahen Versicherten in den §§ 32 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff. ATV, 78 Abs. 1 und 2 Satz 1, 79 Abs. 2, 4 ff. VBLS getroffene Übergangsregelung sei wirksam.
35 
(wird ausgeführt)
36 
d) Bei Zugrundelegung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. September 2008 (aaO), der sich die Kammer anschließt, ist das Klagebegehren der Klägerin hinsichtlich der Anträge Ziff. 1, 3, 4, 5 und 6 unbegründet.
37 
2. Auch Antrag Ziffer 2 der Klägerin - gerichtet auf Anpassung ihrer Rente gem. § 56 VBLS i.d.F. der 39. SÄ - ist unbegründet.
38 
a) Es entsprach bereits in der Vergangenheit der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer sowie des Oberlandesgerichts Karlsruhe, dass den Versicherten - gleich ob rentenfern, rentennah oder Bestandsrentner i.S. des § 75 VBLS n.F. - ein Anspruch auf Anpassung ihrer Versorgungs-/Betriebsrente gemäß § 56 VBLS a.F. für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2001 nicht zu stand; vielmehr hielten sowohl die erkennende Kammer als auch das Oberlandesgericht Karlsruhe die Regelung in § 39 VBLS n.F. (ggf. i.V.m. § 75 Abs. 2 S. 1 VBLS n.F.) für wirksam und für vereinbar sowohl mit Art. 3 Abs. 1, 14 GG als auch mit § 307 BGB (vgl. LG Karlsruhe vom 27. Juni 2003 - 6 O 43/03 -; vom 16. April 2004 - 6 S 22/03 -; vom 2. Juli 2004 - 6 S 24/03 -; vom 14. Januar 2005 - 6 O 149/04 -; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. Juli 2004 - 12 U 83/03, OLGR Karlsruhe 2004, 493 ff. = VersR 2005, 253 ff.).
39 
b) Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung zwischenzeitlich mit Urteil vom 17. September 2008 (Az. IV ZR 191/05, veröffentlicht in: VersR 2008, 1524 f. = DB 2008, 2547 f. = MDR 2009, 30 f. = NVwZ-RR 2009, 70 ff.) bestätigt und ausdrücklich erklärt, dass die Umstellung der Dynamisierung von der Anpassung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts entsprechend der Entwicklung der Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Bundes auf eine jährliche Anpassung um 1% ihres Betrages jeweils zum 1. Juli weder gegen höherrangiges Recht noch - bei unterstellter Anwendbarkeit der Regelungen gem. §§ 39, 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. - gegen die §§ 307 ff. BGB verstößt.
40 
(wird ausgeführt)
41 
Diesen Ausführungen des Bundesgerichtshofs schließt sich die Kammer uneingeschränkt an.
42 
3. Die Klägerin hat darüber hinaus auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte bei der Berechnung der ihr zustehenden Rente den Nettoversorgungssatz nach § 98 Abs. 5 VBLS a.F. für den Zeitraum ab 31.12.1991 für jedes Jahr der gesamtversorgungsfähigen Zeit zwischen dem 10. und 25. Jahr mit 2,294 v.H. berücksichtigt.
43 
Denn die Stichtagsregelung in § 98 Abs. 5 VBLS a.F. ist nicht zu beanstanden (s. Kammerurteile vom 29.10.2010, Az. 6 S 25/06, vom 18.05.2006, Az. 6 O 382/05 und vom 11. März 2005, Az. 6 O 108/04; letzteres bestätigt durch OLG Karlsruhe, Urt. v. 09. März 2006, -12 U 114/05 und LG Karlsruhe vom 02. Juli 2004 – 6 O 1003/03 , bestätigt durch OLG Karlsruhe, Urt. v. 21. September 2006, 12 U 333/04, veröffentlicht in juris und nunmehr auch BGH, Urteil vom 02. Juni 2010, IV ZR 310/07, Rz. 10, veröffentlicht in ZTR 2010, 535-536).
44 
a) § 98 Abs. 4 bis 5 VBLS a.F. stellen Übergangsregelungen für zum 31.12.1991 bereits versicherte Personen anlässlich umfangreicher Satzungsänderungen zum 01.01.1992 dar (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst, Stand: 01.08.02, B, § 98, Bl. B 424h). In ständiger Rechtsprechung werden die in der Satzung der Beklagten enthaltenen Stichtagsregelungen grundsätzlich nicht beanstandet. Denn eine Stichtagsregelung hat zwei Funktionen. Sie bestimmt, wann eine Versorgungsregelung in Kraft tritt und grenzt zugleich den Kreis der Begünstigten ab. Vielfach kann eine Versorgungsordnung auf solche Stichtage nicht verzichten, da sie eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen gestalten soll (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 17. September 2008 - IV ZR 64/05 - NVwZ 2009, 129 Tz. 21 zur Stichtagsregelung gem. § 79 Abs. 3 VBLS;). Selbst das Betriebsrentengesetz hat auf Stichtage nicht verzichtet (vgl. § 26 BetrAVG ). Im Betriebsrentengesetz ist das Stichtagsprinzip für die Ermittlung unverfallbarer Anwartschaften in §§ 2 Abs. 5, 18 Abs. 2 Nr. 1 lit. c BetrAVG vorgegeben und bei ablösenden Betriebsvereinbarungen ist es in der Rechtsprechung anerkannt (BAG, Urt. v. 12.03.1985 - 3 AZR 19/83, sub III.2.a.). Dass mit § 79 Abs. 2 VBLS n.F. nunmehr eine weitere Übergangsregelung über das schon komplexe alte Recht gestülpt wurde, hat die Kammer in den eingangs zitierten Grundsatz-Entscheidungen zu Startgutschriften akzeptiert. Auch der insoweit maßgebliche Umstellungsstichtag (31.12.2001) ist willkürfrei gewählt und daher rechtlich unbedenklich (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ 174, 127) 24. September 2008 (IV ZR 134/07 - VersR 2008, 1677) und vom 3. Dezember 2008 (IV ZR 251/06, IV ZR 319/06 - beide abrufbar über die Website des Bundesgerichtshofs und bei juris).
45 
b) Die Klägerin sieht in der Anwendung des § 98 Abs. 5 VBLS a.F. einen unzulässigen Eingriff in einen von ihr bereits erworbenen Besitzstand. Sie meint, die geringeren Steigerungssätze von 1 % bzw. 1,5 % führten bei ihr wegen des „Anstiegs“ der anzurechnenden gesetzlichen Rente zu einer Kürzung der bereits am 31.12.1991 erreichten Versorgung. Damit verkennt die Klägerin jedoch, dass ihr die Beklagte keine bestimmte Versorgung oder Versorgungshöhe bereits zu dem Stichtag der Satzungsänderung zugesagt hat. Die Versorgungszusage ist vielmehr bezogen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalles, der bei der Klägerin erst im Jahre 2003 eingetreten ist. Bis zum Zeitpunkt der Satzungsänderung hat die Klägerin hingegen - im Hinblick auf die in Aussicht gestellte Zusatzversorgungsrente - selbst nur eine Teilleistung erbracht. Sie konnte daher bis dahin allenfalls nur eine dem erbrachten Zeitanteil - im Verhältnis zur Gesamtzeit bis zum Erreichen der Regelaltersrente oder eines früheren Versicherungsfalles - entsprechende Versorgungsleistung erdient haben (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 24. November 2005 - 12 U 102/04 unter B IV 5 d ff, veröffentlicht als Pressemitteilung unter www.olgkarlsruhe.de m.w.N.). Eine Versorgungsrente nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt einer etwaigen Satzungsänderung hat die Beklagte hingegen nie zugesagt; ein schutzwürdiges Vertrauen der Pflichtversicherten auf eine Bewertung so, als ob der Versicherungsfall vorzeitig eingetreten wäre, wurde nicht begründet. Die Klägerin könnte sogar selbst dann allenfalls den zeitanteiligen Wert beanspruchen, wenn sie - wie nicht - im Zeitpunkt der Satzungsänderung bereits den Höchstversorgungssatz erlangt gehabt hätte (vgl. OLG Karlsruhe aaO). Auch in diesem Fall müsste sie hinnehmen, dass bis zum Versicherungsfall später noch hinzukommende Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung zu einem geringeren Wert der Versorgungsrente führen würden, als wenn der Versicherungsfall bereits am Änderungsstichtag eingetreten wäre. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass durch das mit Ablauf des Jahres 1991 geänderte Satzungsrecht einem Versicherten in der Situation der Klägerin ein entsprechender zeitanteiliger Wert vorenthalten wurde. Insbesondere blieben die bis dahin erreichten Versorgungssätze erhalten. Keinesfalls wird der Klägerin nunmehr - bei Eintritt des Versicherungsfalles - ein entsprechender Wert vorenthalten, nachdem die Beklagte bei der Vergleichsberechnung gemäß § 98 Abs. 5 a.F. VBLS einen Bruttoversorgungssatz von 46,83 % (statt 40,93 %, bei einem Höchstsatz von 75 %) und einen Nettoversorgungssatz von 58,60 % (statt 50,08 % bei einem Höchstsatz von 91,75 %) zugrunde gelegt hat (vgl. AH 71/73 - vgl. auch OLG Karlsruhe, Urt. v. 21. September 2006, 12 U 333/04)).
46 
c) Die Klägerin wird durch die Vergleichsberechnung gemäß § 98 Abs. 5 VBLS a.F. mit einem Nettoversorgungssatz von 1,15 % pro Jahr ab 1992 auch nicht gleichheitswidrig benachteiligt gegenüber Versicherten, deren Pflichtversicherung erst nach 1991 begonnen hat. Diese Vergleichsberechnung wird nur zugrunde gelegt, wenn sie für den Versicherten günstiger ist (§ 98 Abs. 5 Satz 7 VBLS a.F.). Andernfalls bleibt es dabei, dass sämtliche Pflichtversicherungszeiten nach der auch für die erst ab 1992 eingetretenen Versicherten geltenden Regelung des § 41 Abs. 2 bzw. Abs. 2 b VBLS a.F. mit Versorgungssätzen von 1,875 % brutto bzw. 2,294 % netto pro Jahr der gesamtversorgungsfähigen Zeit bewertet werden (OLG Karlsruhe a.a.O.).
47 
d) Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, nach dem optimalen Gemisch aus Bestimmungen verschiedener Satzungsvarianten (hier: vor und nach dem Jahreswechsel 1991/92) behandelt zu werden. Denn die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Versicherten durch das Übergangsrecht besser zu stellen als nach altem Recht (vgl. Kammerurteil vom 05.11.2004, 6 O 354/03, sub II.1.f.; Kammerurteil vom 18.06.2004, 6 O 964/03, sub. III.5; BGH, Urteil vom 16.03.1988, IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370 ff., sub. I.2c).
48 
4. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Berechnung einer Betriebsrente unter Berücksichtigung von § 92 Abs. 1 VBLS a.F..
49 
a) Nach dieser mit Wirkung vom 01. Januar 1967 in Kraft getretenen Besitzstandsregelung erhält der an diesem Tage Pflichtversicherte, bei dem von diesem Tage an bis zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1975, das Versicherungsverhältnis ununterbrochen als Pflichtversicherung oder als freiwillige Versicherung bestanden hat, als Versorgungsrente mindestens den Betrag, den er als Leistung der Anstalt nach bisheriger Satzung hätte, wenn der Anspruch am Tage des In-Kraft-Tretens dieser Satzung entstanden wäre, erhöht um einen jährlichen, in der Satzung näher bestimmten Steigerungsbetrag.
50 
Die Klägerin war zwar als Beschäftigte im Öffentlichen Dienst bei der Beklagten ab dem 01. November 1963 pflichtversichert, jedoch vor dem 31. Dezember 1975 mit Unterbrechungen vom 16. April bis 31. Juli 1968, vom 01. September bis 30. September 1968 und vom 16. November 1968 bis zum 31. Dezember 1975 und darüber hinaus bis zum 14. Juni 1990 (AH 59). Damit liegen bei ihr die Voraussetzungen der Besitzstandsregelung des § 92 Abs. 1 VBLS a.F. nicht vor.
51 
b) Eine andere Auslegung ist auch unter Berücksichtigung höheren Rechts, insbesondere von Artikel 3 GG nicht geboten. Die Klägerin macht insoweit vergeblich geltend, sie sei als Frau, die wegen Kindererziehungszeiten vorübergehend aus dem Öffentlichen Dienst ausgeschieden sei, besonders benachteiligt.
52 
aa) Die Bestimmungen der VBLS finden als Allgemeine Versicherungsbedingungen auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 142, 103, 105 ff.; BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c). Sie unterliegen daher in vollem Maße der richterlichen Inhaltskontrolle gemäß § 9 AGBGB (jetzt § 307 BGB). Darauf kann sich auch die Klägerin als aus der Satzung unmittelbar Berechtigte berufen (vgl. BGHZ 142, 103, 107). Bei der gebotenen umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen sind auch die objektiven Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die Grundrechte zu berücksichtigen (BGHZ 103, 370, 383; BVerfG aaO unter II 2 c).
53 
bb) Eine besondere Benachteiligung hat die Klägerin schon nicht substantiiert dargelegt, denn bei der vergleichenden Betrachtung muss die Versorgungsrente bzw. Betriebsrente derjenigen Leistung gegenübergestellt werden, die die Klägerin auf der Grundlage der früheren Satzung erhalten hätte, wenn sie eine Versorgungsrente zum 01.01.1967 unter Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten erhalten hätte. Da die Klägerin nach § 92 Abs. 1 VBLS a.F. ihre Versorgungsrente zum 01. Januar 1967 zuzüglich der jährlichen Steigerungsraten (§ 92 Abs. 1 Buchstaben a) bis d) VBLS a.F.) berechnet bekäme, müssten ihre Kindererziehungszeiten vom 16. April bis 31. Juli 1968, vom 01. September bis 30. September 1968 und vom 16. November 1968 bis 14. Juni 1990 , mithin insgesamt fast 22 Jahre, bei den Steigerungsbeträgen unberücksichtigt bleiben. Dass die Klägerin bei dieser Berechnung besser stünde, als auf der Grundlage der bei ihr nach den neuen Satzungsbestimmungen erfolgten Betriebsrentenberechnung, ist bereits nicht dargelegt.
54 
cc) Ob die Regelung des § 92 Abs. 1 VBLS a.F. bei einer anschließenden beitragsfreien Zeit verfällt, weshalb ein Verstoß gegen Art. 2, 3, 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG gegeben sei, wie die Klägerin ausführt, bestimmt sich danach, ob entsprechend der Auffassung der Klägerin tatsächlich ein sog. Verfallen vorliegt. Tatsächlich entfallen die eingezahlten Beträge nicht vollständig, sondern sie werden auf der Grundlage der seit dem 01. Januar 1967 geltenden Satzungsbestimmungen anders, d.h als Umlagemonate und als Entgelte, bewertet (vgl. Anlage 1 der Berechnung der Startgutschrift vom 07. Mai 2004 - AH 59). Dass die Versorgungsrente der Klägerin nach § 92 Abs. 1 VBLS a.F. unter Berücksichtigung sämtlicher Kindererziehungszeiten höher wäre, als die nunmehr gewährte Betriebsrente, ist, wie bereits oben dargelegt, nicht ersichtlich. Einen Anspruch darauf, eine Versorgungsrente nach § 92 Abs. 1 VBLS a.F. ohne Abzug der Steigerungsbeträge für 22 Jahre Kindererziehungszeiten zu erhalten, hat die Klägerin nicht. Ein solcher Anspruch ist von der Klägerin nicht dargelegt und ergibt sich insbesondere nicht aus der Verfassung. Auch nach der alten Satzung galt, dass derjenige, der keine Entgelte einzahlte, nicht so behandelt werden konnte, als ob er tatsächlich Einzahlungen vorgenommen hätte.
55 
dd) Die angegriffene Regelung hält der Inhaltskontrolle stand. Die Versicherten in der Situation der Klägerin werden durch sie nicht unangemessen benachteiligt. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt § 92 Abs. 1 VBLS a.F. nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Dieser ist hier im Zusammenhang mit den Geboten der Familienförderung gemäß Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 87, 1, 36 f. m.w.N.) und des Schutzes der Mütter gemäß Art. 6 Abs. 4 GG zu sehen. Nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Gemäß Art. 6 Abs. 4 GG hat jede Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gesellschaft.
56 
Danach ergibt sich jedoch auch aus Gründen der Gleichbehandlung von Frauen (Art. 3 GG) kein Anspruch darauf, dass § 92 Abs. 1 VBLS a.F.- unabhängig von dem Ergebnis einer Besserstellung gegenüber den Regelungen der seit dem 01. Januar 2002 geltenden neuen Satzung - auf Frauen auch ohne Vorliegen einer ununterbrochenen Pflichtversicherung für den Zeitraum 01. Januar 1967 bis 31. Dezember 1975 anwendbar wäre.
57 
Der allgemeine Gleichheitssatz ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BGHZ 174 aaO Tz. 59; BVerfGE 117, 272, 300 f.; 105, 73, 110; 87, 234, 255; BVerfG, VersR 2000, 835, 837, jeweils m.w.N.). Art 3 Abs. 1 GG steht auch einem gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss entgegen, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfG, 21. Juni 2006, 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164, 180). Zur sachlichen Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung von Personengruppen ist neben einem seiner Art nach geeigneten Unterscheidungsmerkmal erforderlich, dass auch für das Maß der Differenzierung ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung besteht (vgl. BVerfG, 31.01.1996, 2 BvL 39/93, BVerfGE 93, 386, 401). Werden Personengruppen ungleich behandelt, so wachsen die Anforderungen an die Rechtfertigung entsprechend der Gefahr, dass eine Anknüpfung an Persönlichkeitsmerkmale wie jene des Art 3 Abs. 3 GG zur Diskriminierung einer Minderheit führt (vgl BVerfG, 27.01.1998, 1 BvL 15/87, BVerfGE 97, 169, 181).
58 
Gemessen daran ist die Regelung des § 92 Abs. 1 VBLS a.F. nicht willkürlich.
59 
Die Reglung des § 92 Abs. 1 VBLS a.F. knüpft im ihren Voraussetzungen insbesondere an die vom 01. Januar 1967 bis zum 01. Januar 1975 ununterbrochen bestehende Pflichtversicherung oder freiwillige Weiterversicherung an. Eine Unterscheidung nach dem Geschlecht, d.h. nach Männern und Frauen, findet demnach nicht statt. Auch Männer, die wegen der Erziehung ihrer Kinder vorübergehend zwischen 1967 und 1975 aus dem Berufsleben ausschieden, sind von dieser Regelung gleichermaßen betroffen. Ebenso gelten deren Voraussetzungen auch für Frauen und Männer, die ohne Kindererziehungszeiten aus irgendwelchen sonstigen Gründen nicht ununterbrochen von 1967 bis Ende 1975 pflichtversichert waren.
60 
Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte nach versicherungsmathematischen Grundsätzen die Risiken kalkulieren muss, weil die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eine Versicherung darstellt. Dies erfordert eine angemessene Verteilung der Risiken zwischen der Beklagten einerseits und den Versicherten und ihren Arbeitgebern andererseits. In Anbetracht dieser Risikoverteilung ist es nicht willkürlich, wenn die Beklagte eine Versorgungsrente nach einer Übergangs- Besitzstands- Regelung nur unter engen Voraussetzungen vorsieht und Versicherte, die über einen Zeitraum von 8 Jahren nicht ununterbrochen pflichtversichert oder freiwillig versichert waren, nicht in den Kreis der Antragsberechtigten einbezieht. Das Risiko, bei Nichterfüllung der zeitlichen und sonstigen Voraussetzungen den Versicherungsanspruch ersatzlos zu verlieren, gehört zum Wesen einer Rentenversicherung (vgl. insoweit zur Wartezeit, BGH, Urteil vom 14. April 2010, IV ZR 90/09, in VersR 2010, 1168-1170).
61 
Im Übrigen hätte die Klägerin durchaus die Möglichkeit gehabt, die Voraussetzungen für die Gewährung der Besitzstandsrente nach § 92 Abs. 1 VBLS a.F. auch während ihrer Kindererziehungszeiten von fast 22 Jahren zu schaffen, indem sie sich nach § 32 VBLS a.F. freiwillig weiter versicherte. Diese Möglichkeit hat die Klägerin jedoch nicht in Anspruch genommen.
62 
Eine Diskriminierung von Frauen mit Kindererziehungszeiten liegt in § 92 Abs. 1 VBLS a.F. demnach nicht vor.
63 
Nach all dem war die Klage insgesamt abzuweisen.
III.
64 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
65 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
10 Referenzen - Urteile

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published on 14/11/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 74/06 Verkündetam: 14.November2007 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VB
published on 03/12/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 319/06 Verkündetam: 3.Dezember2008 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch
published on 03/12/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 251/06 Verkündetam: 3.Dezember2008 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch
published on 02/06/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 310/07 Verkündetam: 2.Juni2010 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den
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Annotations

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Die §§ 1 bis 4 und 18 gelten nicht, wenn das Arbeitsverhältnis oder Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten des Gesetzes beendet worden ist.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Die §§ 1 bis 4 und 18 gelten nicht, wenn das Arbeitsverhältnis oder Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten des Gesetzes beendet worden ist.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.