Landgericht Karlsruhe Urteil, 15. Mai 2013 - 6 O 375/12

published on 15/05/2013 00:00
Landgericht Karlsruhe Urteil, 15. Mai 2013 - 6 O 375/12
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Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.140,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. März 2012 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 249,08 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2012 zu zahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Gebührenforderung seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von EUR 546,69 freizustellen.

4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt aus angefochtenem Vertrag Rückabwicklung eines Kaufs über ein gebrauchtes Motorrad und Schadensersatz.
Der Kläger suchte seit Dezember 2011 ein gebrauchtes Motorrad Marke Triumph, Typ Street Triple, welches aus erster Hand kommen sowie höchstes 4 Jahre alt sein sollte. Der Verkauf aus erster Hand war ihm besonders wichtig, da mehr Vorbesitzer bei Motorrädern den Wert erheblich mindern. Er beobachtete das Angebot für Privatkäufe im Internet über mehrere Wochen, um ein Gefühl für die derzeitigen Marktpreise zubekommen. Am 7. Januar 2012 ersteigerte er von dem Beklagten über die Internet-Verkaufsplattform ebay für EUR 5.145,00 ein Motorrad Typ Triumph Street Triple, angegeben mit Baujahr 2008. In der ebay-Anzeige hatte der Beklagte unter „Artikelmerkmale“, „Anzahl der Vorbesitzer“ mit „0“ angegeben. In der weiteren Beschreibung des Kaufgegenstands gab der Beklagte an: „Verkaufe hier meine Triumph Street Triple, die ich neu erworben habe“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Auszug aus der Internetplattform im Anlagenheft Seiten 1 und 2 verwiesen.
Der Kläger zahlte EUR 300,00 mittels Überweisung an den Beklagten an und vereinbarte mit ihm telefonisch, dass der restliche Kaufpreis bei Abholung des Motorrads bei dem Beklagten in bar gezahlt werden sollte. Die Abholung wurde für den 21. Januar 2012 vereinbart. Am 21. Januar 2012 mietete der Kläger für 24 Stunden bei BMW Rent ein KfZ mit Anhängekupplung für EUR 121,48 (AH 5). Mit einem von einem Bekannten geliehenen Anhänger fuhr er zu der für die Abholung vereinbarten Adresse nach D. In D. füllten der Kläger und der Beklagte einen „Kaufertrag für ein gebrauchtes Motorrad“ aus (AH 7/8). Auch hier wurden als Kaufpreis EUR 5.145,00 und unter „Anzahl der Vorbesitzer“ wiederum „0“ eingetragen, obwohl aus den Zulassungspapieren als weiterer Vorbesitzer ein P. S. ersichtlich ist. Ob und welche Erklärungen zu diesem Vorbesitzer abgegeben wurden, steht zwischen den Parteien im Streit.
Das Motorrad wurde am 7. März 2012 nach einem erfolglosen Versuch des Klägers, es bei der Zulassungsstelle in F. zuzulassen, durch die Kriminalpolizeiinspektion F. sicher gestellt (AH 9). Die Fahrzeugpapiere, die der Beklagte übergeben hatte, waren bereits im Jahr 2008 in Italien gestohlen worden. Das Motorrad war auch kein Original, sondern eine Dublette. Der Kläger hatte das Motorrad im September 2011 auf einem Fahrzeugmarkt in Imola in Italien zu einem Preis von EUR 3.800,-erworben.
Mit Schreiben vom 12. März 2012 hat der Kläger den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten (AH 11).
Er trägt vor:
Der Beklagte sei wegen arglistiger Täuschung zur Rückgabe des Kaufpreises und zu Schadensersatz verpflichtet. Nach der Beschlagnahme durch die Polizei sei es ihm unmöglich, dieses Motorrad im Rahmen der wechselseitigen Rückgewähransprüche herauszugeben. Eine Zug-um-Zug-Verurteilung komme wegen der Täuschung nicht in Betracht.
Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 5.140,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. März 2012 zu zahlen;
10 
2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 249,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2012 zu zahlen;
11 
3. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von der Gebührenforderung seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 546,69 Euro freizustellen.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Er trägt vor:
15 
Noch vor Abschluss des Kaufvertrages habe er dem Kläger die italienische Zulassungsbescheinigung ausgehändigt, aus der ersichtlich sei, dass ein weiterer Voreigentümer eingetragen gewesen sei. Die Anzahl der Vorbesitzer sei nicht Gegenstand der Vertragsgespräche gewesen. Die Anzahl „0“ in dem Kaufvertrag habe seinen Grund darin gehabt, dass das Motorrad in Deutschland noch nicht zugelassen gewesen sei bzw. in Deutschland keinen Vorbesitzer gehabt habe. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung greife also nicht durch.
16 
Auch aus anderen Rechtsgründen sei er zur Rückabwicklung des Kaufvertrages ebenso wenig verpflichtet, wie zu Schadensersatz.
17 
Schließlich mache er ein Zurückbehaltungsrecht aus §§ 320, 273 BGB geltend.
18 
Das Gericht hat verhandelt am 24. April 2013.
19 
Es hat Hinweise gegeben am 19. Februar 2013 (AS. 59/61) und in der mündlichen Verhandlung (AS. 81/83).
20 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
I.
22 
Der Kläger kann von dem Beklagten wegen Anfechtung aus arglistiger Täuschung des Kaufvertrages über das Motorrad Typ Triumph Street Triple die Rückzahlung des Kaufpreises von EUR 5.140,- (§§ 812, 123, 124 BGB - sub. 1.) zzgl. Schadensersatz in Höhe von EUR 249,08 (§§ 826, 249 BGB - sub. 2.) verlangen.
23 
1. Der Kläger hat den Kaufvertrag vom 7. Januar 2012 wirksam angefochten; er kann die Zahlung des Kaufpreises verlangen, ohne zur Leistung des von dem Beklagten empfangenen Motorrades Typ Triumph Street Triple verpflichtet zu sein.
24 
a) Die Parteien haben bereits am 7. Januar 2012 über die Internetplattform ebay einen Kaufvertrag über das Motorrad Typ Triumph Street Triple, Baujahr 2008, zum Kaufpreis von EUR 5.145,00 geschlossen. Die ins Internet gestellte Offerte ist eine auf Abschluss des Vertrages zu den vom Anbieter genannten Konditionen gerichtete Willenserklärung, die zugleich die vorweg erklärte Annahme des Höchstgebots enthält. Mit der Abgabe des Höchstgebots kommt der Vertrag daher zu den Bedingungen zustande, die der Anbieter im Internet bekannt gemacht hat (vgl. BGH, Urt. v. 7. November 2001, VIII ZR 13/01, in NJW 2002, 363, zitiert nach juris Tz 26 ff.).
25 
b) In diesem Vertrag vom 7. Januar 2012 war als Beschaffenheit auch ausdrücklich vereinbart, dass das Motorrad vor dem Beklagten keinen Vorbesitzer gehabt hat.
26 
Der Beklagte hat die Anzahl der Vorbesitzer in der Internet-Plattform mit „0“ angegeben. Weist er auf eine bestimmte Beschaffenheit hin, wird diese Grundlage des Vertrages und stellt daher eine Vereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB dar (vgl. BGH a.a.O.; KG Berlin, Urt. v. 17. Juni 2012, 7 U 179/10, in NJW-RR 2012, 290, zitiert nach juris Tz 6 ff.).
27 
c) Die Erklärung des Beklagten vom 7. Januar 2012 war objektiv falsch und entsprach auch nicht dem Kenntnisstand des Beklagten. Soweit er ausführt, noch vor Abschluss des Kaufvertrages habe er dem Kläger die italienische Zulassungsbescheinigung ausgehändigt, aus der ersichtlich sei, dass ein weiterer Voreigentümer eingetragen gewesen sei und die Anzahl „0“ in dem Kaufvertrag habe seinen Grund darin gehabt, dass das Motorrad in Deutschland noch nicht zugelassen gewesen sei bzw. in Deutschland keinen Vorbesitzer gehabt habe, greifen diese Einwände nicht durch. Der Beklagte geht mit diesem Vortrag ersichtlich davon aus, dass ein Vertrag erstmals bei Übergabe des Motorrades am 21. Januar 2012 geschlossen wurde oder der Vertrag vom 21. Januar 2012 den Vertrag vom 7. Januar 2102 ersetzte. Für eine Ersetzung des ursprünglichen Vertrages fehlt es an jeglichem substantiierten Vortrag des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten. Abzustellen ist für die Täuschung auf den Vertragsschluss vom 7. Januar 2012. Vor diesem Zeitpunkt fanden Vertragsgespräche überhaupt nicht statt. Auch war nach Angaben des Beklagten die Anzahl der Vorbesitzer nicht Gegenstand der Vertragsgespräche vom 21. Januar 2012 gewesen. Am 7. Januar 2012 wusste er aber sicher, dass seine Angaben in der Internet-Plattform ebay falsch waren.
28 
e) Diese Täuschung über die Anzahl der Vorbesitzer war für den Kläger auch ursächlich für seinen Kaufentschluss. Für den Kläger kam es nach seinen unwidersprochenen Angaben darauf an, ein gebrauchtes Motorrad Marke Triumph, Typ Street Triple zu erwerben, welches aus erster Hand kommen sowie höchstes 4 Jahre alt sein sollte. Der Verkauf aus erster Hand war ihm besonders wichtig, da mehr Vorbesitzer bei Motorrädern den Wert erheblich mindern (vgl. zum Minderwert von Kraftfahrzeugen abhängig von der Anzahl der Vorbesitzer auch Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Auflage, 2012, Rn 3216 m.w.N.).
29 
f) Der Beklagte handelte auch arglistig. Nach Lage der Dinge ist davon auszugehen, dass der Beklagte sich der Erkenntnis, dass das Fahrzeug vor ihm weitere Vorhalter hatte, bewusst verschlossen und die Erklärung, das Fahrzeug habe keinen Vorbesitzer vor ihm gehabt, in dem Bewusstsein abgegeben hat, der Kläger werde den Vertrag nicht oder jedenfalls nicht zu denselben Bedingungen abschließen, wenn er ihm offenbarte, dass das Fahrzeug vor ihm zumindest als Käufer des Jahres 2011 einen ihm unbekannten weiteren Vorbesitzer seit 2008 gehabt hatte (vgl. zur Arglist bei der falschen Angabe über die Anzahl der Vorbesitzer auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 28. Juni 2002, 22 U 13/02, in DAR 2002, 506/507; LG Bielefeld, Urt. v. 31. Oktober 2007, 21 S 170/07, in MMR 2008, 351, zitiert nach juris Tz 13; Ellenberger in Palandt, BGB, Kommentar, 72. Auflage, 2013, Rn 3 zu § 123 m.w.N.).
30 
Dass der Beklagte nach seinen Angaben am 7. Januar 2012 ebenso wie in der weiteren schriftlichen Erklärung vom 21. Januar 2012 lediglich erklären wollte, dass das Motorrad in Deutschland noch nicht zugelassen gewesen sei bzw. in Deutschland keinen Vorbesitzer gehabt habe, ist unbeachtlich. Über diese Vorstellung hat der Beklagte den Kläger weder mündlich noch schriftlich aufgeklärt. Ein solcher angeblicher Erklärungsgehalt ist auch nicht den Umständen zu entnehmen, er ist vielmehr höchst unwahrscheinlich bzw. fernliegend. Hat ein Verkäufer Kenntnis von der Mangelhaftigkeit der Kaufsache oder auch nur Zweifel an ihrer Fehlerfreiheit, so wird der Vorwurf der Arglist nicht ausgeräumt, wenn der Verkäufer den Kaufvertrag mit der Vorstellung schließt, der Käufer sei imstande, den Mangel zu erkennen, sich jedoch bewusst nicht um den vom Käufer beabsichtigten Verwendungszweck kümmert und es in Kauf nimmt, dass der Käufer, weil er die Prüfung unterlässt, den Vertrag abschließt, den er bei Kenntnis des Mangels nicht geschlossen hätte (vgl. BGH, Urt. v. 28. April 1971, VIII ZR 258/68, in NJW 1971, 1795, zitiert nach juris Tz 24 ff).
31 
g) Der Kläger hat die Anfechtung des Kaufvertrages vom 7. Januar 2012 auch innerhalb Jahresfrist am 12. März 2012 erklärt (§ 124 Abs. 1 BGB).
32 
Diese Anfechtungsfrist ist auch nicht wegen der Kenntnis des Klägers von dem weiteren Vorbesitzer P.S. seit der Übergabe der Zulassungspapiere vom 21. Januar 2012 nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verkürzt.
33 
Zwar hat der Kläger diese Tatsache nicht zum Anlass genommen, dem Beklagten mitzuteilen, dass er sich an den Vertrag nicht länger gebunden fühle. Da nach § 124 Abs. 1 BGB die Anfechtungsfrist ein Jahr beträgt, kann indessen der Anfechtungsberechtigte grundsätzlich die Jahresfrist voll ausnutzen. Für die Annahme, dass das Anfechtungsrecht vor Ablauf der Jahresfrist verwirkt sei, müssen ganz besondere Umstände vorliegen (vgl. BGH, Urt. v. 28. April 1971, a.a.O., Tz 34; Ellenberger in Palandt, a.a.O., Rn 1 zu § 124). Ein besonderer Umstand kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der Gegner, obwohl die Jahresfrist noch nicht abgelaufen ist, mit einer Anfechtung nicht mehr zu rechnen braucht. Hierfür ist im vorliegenden Fall nichts dargetan.
34 
h) Die Anfechtung ist auch nicht nach § 144 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, indem der Kläger den Kaufvertrag vom 7. Januar 2012 bestätigt hätte.
35 
Bestätigung ist jede Erklärung des Anfechtungsberechtigten, in der sein Wille zum Ausdruck kommt, ein ihm bekanntes Anfechtungsrecht nicht auszuüben. Im Falle der arglistigen Täuschung kann der Anfechtungsberechtigte daher nur den Bestätigungswillen haben, wenn er weiß oder mindestens mit der Möglichkeit rechnet, dass der Gegner ihn bewusst getäuscht hat. Außerdem muss er wissen, dass sich aus den ihm bekannten Tatsachen für ihn ein Anfechtungsrecht ergibt. Eine Bestätigungserklärung kann auch in der Benutzung der Kaufsache liegen, doch ist nicht jede Benutzung schon eine Bestätigung, insbesondere nicht, wenn sie durch wirtschaftliche Notwendigkeit geboten war. An die Annahme einer Bestätigung nach § 144 BGB durch schlüssiges Verhalten sind strenge Anforderungen zu stellen, weil Teilnehmer am Rechtsverkehr erfahrungsgemäß nicht ohne weiteres auf bestehende Befugnisse oder Gestaltungsmöglichkeiten zu verzichten pflegen. Das Verhalten des Anfechtungsberechtigten darf nur dann als stillschweigende Kundgabe eines Bestätigungswillens gewertet werden, wenn jede andere, den Umständen nach einigermaßen verständliche Deutung dieses Verhaltens ausscheidet. Die Beweislast trägt der Anfechtungsgegner (vgl. BGH, Urt. v. 28. April 1971, a.a.O. Tz 38 ff; Ellenberger in Palandt, a.a.O., Rn 2/3 zu § 144 m.w.N.).
36 
Im vorliegenden Fall hat der Kläger zwar die Zulassungspapiere, aus denen der weitere Vorbesitzer P.S. ohne weiteres ersichtlich war, bei der Übergabe des Motorrades am 21. Januar 2012 vom Beklagten erhalten. Nach Angaben des Klägers sei er bei einer Nachfrage am 21. Januar 2012 von dem Beklagten jedoch dahingehend beruhigt worden, er habe das Fahrzeug neu bei einem Triumph-Händler in Italien erworben und das Motorrad sei in Italien auf einen Onkel des Beklagten zugelassen worden. Dieser Vortrag ist nicht fernliegend, ergibt sich doch aus dem Internetvertrag vom 7. Januar 2012, dass der Beklagte dort bereits erklärt hat, „Verkaufe ich meine Triumph Street Triple, die ich neu erworben habe“ (AH 3). Der Beklagte trägt demgegenüber vor, über Vorbesitzer sei am 21. Januar 2012 überhaupt nicht gesprochen worden.
37 
Für seinen bestrittenen Vortrag hat der darlegungs- und beweisbelastete Beklagte kein Beweisangebot unterbreitet.
38 
Auch kann nicht aus der Tatsache, dass am 21. Januar 2012 von den Parteien eine Urkunde über den Kauf unterzeichnet wurde, darauf geschlossen werden, dass der Kläger damit unmissverständlich über die tatsächliche Anzahl der Vorbesitzer aufgeklärt hätte. Denn auch in dieser Urkunde ist die Anzahl der Vorbesitzer wiederum mit „0“ angegeben (AH 7). Ein Verzicht auf die Anfechtung liegt insoweit nicht vor.
39 
i) Der Kläger hat auch nicht sein Anfechtungsrecht nach § 242 BGB verloren, weil er als getäuschter Käufer das Fahrzeug in Kenntnis der Täuschung vorbehaltlos übernommen hätte (vgl. dazu OLG Celle, Urt. v. 4. August 2004, 7 U 18/04, in MDR 2005, 143, zitiert nach juris Tz 4;). Auf die Ausführungen zu § 144 BGB (vgl. oben I 8.) wird verwiesen.
40 
k) Dem Kläger ist die Rückgabe des Motorrades Zug um Zug gegen die Zahlung des Kaufpreises durch den Beklagten wegen der Sicherstellung durch die Polizei derzeit unmöglich (vgl. BGH, Urt. v. 10. Oktober 2008, V ZR 131/07, in VersR 2009, 934, zitiert nach juris Tz 10; Urt. v. 7. Mai 1997, VIII ZR 253/96, in NJW 1997, 3164, zitiert nach juris Tz 17). Er braucht, nachdem der Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht hat, seinen Klageanspruch nicht durch das Angebot einer Gegenleistung Zug um Zug einzuschränken. Auch war ohne eine solche Einschränkung im Antrag der Tenor nicht entsprechend zu fassen.
41 
aa) Zwar kann die Rückforderung, wenn es um die Rückabwicklung eines gegenseitigen Vertrages geht, nach der Saldotheorie (vgl. BGHZ 53, 144, 147; 57, 137,146; 116, 251; BGH, Urt. v. 14. Juli 2000, V ZR 320/98, in NJW 2000, 3128, 3130 und V ZR 82/99, in NJW 2000, 3064) nur auf Ausgleich der beiderseitigen Vermögensverschiebungen gerichtet werden. Sind die Leistungen wie hier ungleichartig, muss der Bereicherungskläger die Gegenleistung schon im Klageantrag dadurch berücksichtigen, dass er ihre Rückgewähr Zug um Zug anbietet (vgl. BGH, Urt. v. 11. November 1994, V ZR 116/93, in NJW 1995, 454, 455; v. 14. Juli 1995, V ZR 45/94, in NJW 1995, 2627, 2628;).
42 
bb) Zumindest unter den besonderen Umständen des konkreten Falls kann die Saldotheorie jedoch keine Geltung beanspruchen.
43 
Da die Saldotheorie letztlich eine von der Rechtsprechung aus Billigkeitsgründen vorgenommene Gesetzeskorrektur darstellt, kann sie dann keine Geltung beanspruchen, wenn die mit ihr verbundene Bevorzugung des Bereicherungsschuldners im Einzelfall der Billigkeit widerspricht. Aus diesem Grunde lehnt der Bundesgerichtshof die uneingeschränkte Anwendung der Saldotheorie auf die Rückgewähransprüche der arglistig getäuschten Vertragspartei ab (vgl. BGHZ 53, 144, 147; 57, 137, 148; Urt. v. 19. Januar 2001, V ZR 437/99, in NJW 2001, 1127/1130, zitiert nach juris Tz 29; Urt. v. 10. Oktober 2008, a.a.O. Tz 27; Sprau in Palandt, a.a.O., Rn 49 zu § 818 m.w.N.). Wer durch arglistige Täuschung einen anderen zu einem diesem nachteiligen Vertragsschluss veranlasst, begeht einen Betrug. Der Betrüger ist in der Regel nicht schutzwürdig (vgl. BGHZ 57, 137, zitiert nach juris Tz 59). Das spätere Schicksal des vom Kläger gekauften Fahrzeugs bleibt daher bei der Berechnung der durch die Erlangung des Kaufpreises eingetretenen Bereicherung des Beklagten zunächst außer Betracht.
44 
cc) Das bedeutet allerdings nicht, dass der Täuschende unter allen Umständen verpflichtet wäre, den vollen Kaufpreis an den Getäuschten zurückzuzahlen, und dass die Tatsache, dass das Motorrad im vorliegenden Falle wegen der Sicherstellung durch die Polizei derzeit nicht zurückgegeben werden kann, überhaupt keine Rolle spielen würde. Die Unanwendbarkeit des § 254 BGB auf Bereicherungsansprüche schließt nicht aus, dass auch Bereicherungsansprüche dem allgemeinen Grundsatz des § 242 BGB unterliegen, von dem § 254 BGB nur eine gesetzlich besonders geregelte Ausprägung ist (vgl. zum fahrlässigen Untergang einer Kaufsache beim Erwerber BGHZ 57, 137, zitiert nach juris Tz 68 ff). Deshalb ist hier gemäß § 242 BGB eine Abwägung vorzunehmen unter Berücksichtigung der Täuschungshandlung des Beklagten einerseits und des Handelns des Klägers bei der Sicherstellung des Motorrades andererseits. Auf Grund dieser Abwägung ist zu unterscheiden, inwieweit der vorläufige Verlust des Fahrzeugs dem Kläger oder der Beklagten zur Last zu legen ist.
45 
Im vorliegenden Fall hat im Verhältnis zum Kläger allein der Beklagte die Ursache dafür gesetzt, dass das Motorrad beschlagnahmt wurde. Er hat das Motorrad in Italien zusammen mit den gestohlenen Papieren erworben, nach Deutschland gebracht und hier an den Beklagten wiederum veräußert. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens bei der Zulassungsstelle Fürstenfeldbruck wurde festgestellt, dass die Fahrzeugpapiere seit 2008 entwendet waren und es sich bei dem streitgegenständlichen Motorrad Typ Triumph Street Triple um eine Dublette handelt. Dass der Kläger wegen Urkundenfälschung angeklagt wurde, ist ihm im Zusammenhang mit dem Erwerbsvorgang des Motorrades von dem Beklagten und der anschließenden Sicherstellung durch die Polizei nicht als schuldhaftes Verhalten gegenüber dem Beklagten vorzuwerfen. Auch ohne die Urkundenfälschung wäre das Motorrad wegen der vorangegangenen Straftaten in Italien sicher gestellt worden. Demzufolge trägt bei der Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge an der derzeitigen Unmöglichkeit einer Herausgabe des Motorrades an den Beklagten der Beklagte allein das vollständige Risiko. Eine Zug-um-Zug-Verurteilung kommt nicht in Betracht.
46 
2. Der Kläger kann auch die im Zusammenhang mit dem Erwerb des Motorrades angefallenen Aufwendungen für die Miete eines Anhängers und die gefahrene Kilometer in Höhe von EUR 249,08 vom Beklagten erstattet verlangen (§§ 826, 249 BGB).
47 
Die arglistige Täuschung im Sinne von § 123 BGB bedeutet zugleich ein Verschulden bei Vertragsschluss und regelmäßig auch die Annahme einer sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB (vgl. st Rspr. u.a. BGH, Urt. v. 24. Oktober 1996, in NJW 1997, 254, zitiert nach juris Tz 8, m.w.N.; Reinking/Eggert a.a.O. Rn 4517).
48 
Aus oben dargelegten Gründen war der Klage daher in vollem Umfang statt zu geben.
II.
49 
Der Beklagte ist verpflichtet, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von EUR 546,69 freizustellen (§§ 826, 249 BGB).
50 
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 709, 108 ZPO.

Gründe

 
21 
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
I.
22 
Der Kläger kann von dem Beklagten wegen Anfechtung aus arglistiger Täuschung des Kaufvertrages über das Motorrad Typ Triumph Street Triple die Rückzahlung des Kaufpreises von EUR 5.140,- (§§ 812, 123, 124 BGB - sub. 1.) zzgl. Schadensersatz in Höhe von EUR 249,08 (§§ 826, 249 BGB - sub. 2.) verlangen.
23 
1. Der Kläger hat den Kaufvertrag vom 7. Januar 2012 wirksam angefochten; er kann die Zahlung des Kaufpreises verlangen, ohne zur Leistung des von dem Beklagten empfangenen Motorrades Typ Triumph Street Triple verpflichtet zu sein.
24 
a) Die Parteien haben bereits am 7. Januar 2012 über die Internetplattform ebay einen Kaufvertrag über das Motorrad Typ Triumph Street Triple, Baujahr 2008, zum Kaufpreis von EUR 5.145,00 geschlossen. Die ins Internet gestellte Offerte ist eine auf Abschluss des Vertrages zu den vom Anbieter genannten Konditionen gerichtete Willenserklärung, die zugleich die vorweg erklärte Annahme des Höchstgebots enthält. Mit der Abgabe des Höchstgebots kommt der Vertrag daher zu den Bedingungen zustande, die der Anbieter im Internet bekannt gemacht hat (vgl. BGH, Urt. v. 7. November 2001, VIII ZR 13/01, in NJW 2002, 363, zitiert nach juris Tz 26 ff.).
25 
b) In diesem Vertrag vom 7. Januar 2012 war als Beschaffenheit auch ausdrücklich vereinbart, dass das Motorrad vor dem Beklagten keinen Vorbesitzer gehabt hat.
26 
Der Beklagte hat die Anzahl der Vorbesitzer in der Internet-Plattform mit „0“ angegeben. Weist er auf eine bestimmte Beschaffenheit hin, wird diese Grundlage des Vertrages und stellt daher eine Vereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB dar (vgl. BGH a.a.O.; KG Berlin, Urt. v. 17. Juni 2012, 7 U 179/10, in NJW-RR 2012, 290, zitiert nach juris Tz 6 ff.).
27 
c) Die Erklärung des Beklagten vom 7. Januar 2012 war objektiv falsch und entsprach auch nicht dem Kenntnisstand des Beklagten. Soweit er ausführt, noch vor Abschluss des Kaufvertrages habe er dem Kläger die italienische Zulassungsbescheinigung ausgehändigt, aus der ersichtlich sei, dass ein weiterer Voreigentümer eingetragen gewesen sei und die Anzahl „0“ in dem Kaufvertrag habe seinen Grund darin gehabt, dass das Motorrad in Deutschland noch nicht zugelassen gewesen sei bzw. in Deutschland keinen Vorbesitzer gehabt habe, greifen diese Einwände nicht durch. Der Beklagte geht mit diesem Vortrag ersichtlich davon aus, dass ein Vertrag erstmals bei Übergabe des Motorrades am 21. Januar 2012 geschlossen wurde oder der Vertrag vom 21. Januar 2012 den Vertrag vom 7. Januar 2102 ersetzte. Für eine Ersetzung des ursprünglichen Vertrages fehlt es an jeglichem substantiierten Vortrag des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten. Abzustellen ist für die Täuschung auf den Vertragsschluss vom 7. Januar 2012. Vor diesem Zeitpunkt fanden Vertragsgespräche überhaupt nicht statt. Auch war nach Angaben des Beklagten die Anzahl der Vorbesitzer nicht Gegenstand der Vertragsgespräche vom 21. Januar 2012 gewesen. Am 7. Januar 2012 wusste er aber sicher, dass seine Angaben in der Internet-Plattform ebay falsch waren.
28 
e) Diese Täuschung über die Anzahl der Vorbesitzer war für den Kläger auch ursächlich für seinen Kaufentschluss. Für den Kläger kam es nach seinen unwidersprochenen Angaben darauf an, ein gebrauchtes Motorrad Marke Triumph, Typ Street Triple zu erwerben, welches aus erster Hand kommen sowie höchstes 4 Jahre alt sein sollte. Der Verkauf aus erster Hand war ihm besonders wichtig, da mehr Vorbesitzer bei Motorrädern den Wert erheblich mindern (vgl. zum Minderwert von Kraftfahrzeugen abhängig von der Anzahl der Vorbesitzer auch Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Auflage, 2012, Rn 3216 m.w.N.).
29 
f) Der Beklagte handelte auch arglistig. Nach Lage der Dinge ist davon auszugehen, dass der Beklagte sich der Erkenntnis, dass das Fahrzeug vor ihm weitere Vorhalter hatte, bewusst verschlossen und die Erklärung, das Fahrzeug habe keinen Vorbesitzer vor ihm gehabt, in dem Bewusstsein abgegeben hat, der Kläger werde den Vertrag nicht oder jedenfalls nicht zu denselben Bedingungen abschließen, wenn er ihm offenbarte, dass das Fahrzeug vor ihm zumindest als Käufer des Jahres 2011 einen ihm unbekannten weiteren Vorbesitzer seit 2008 gehabt hatte (vgl. zur Arglist bei der falschen Angabe über die Anzahl der Vorbesitzer auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 28. Juni 2002, 22 U 13/02, in DAR 2002, 506/507; LG Bielefeld, Urt. v. 31. Oktober 2007, 21 S 170/07, in MMR 2008, 351, zitiert nach juris Tz 13; Ellenberger in Palandt, BGB, Kommentar, 72. Auflage, 2013, Rn 3 zu § 123 m.w.N.).
30 
Dass der Beklagte nach seinen Angaben am 7. Januar 2012 ebenso wie in der weiteren schriftlichen Erklärung vom 21. Januar 2012 lediglich erklären wollte, dass das Motorrad in Deutschland noch nicht zugelassen gewesen sei bzw. in Deutschland keinen Vorbesitzer gehabt habe, ist unbeachtlich. Über diese Vorstellung hat der Beklagte den Kläger weder mündlich noch schriftlich aufgeklärt. Ein solcher angeblicher Erklärungsgehalt ist auch nicht den Umständen zu entnehmen, er ist vielmehr höchst unwahrscheinlich bzw. fernliegend. Hat ein Verkäufer Kenntnis von der Mangelhaftigkeit der Kaufsache oder auch nur Zweifel an ihrer Fehlerfreiheit, so wird der Vorwurf der Arglist nicht ausgeräumt, wenn der Verkäufer den Kaufvertrag mit der Vorstellung schließt, der Käufer sei imstande, den Mangel zu erkennen, sich jedoch bewusst nicht um den vom Käufer beabsichtigten Verwendungszweck kümmert und es in Kauf nimmt, dass der Käufer, weil er die Prüfung unterlässt, den Vertrag abschließt, den er bei Kenntnis des Mangels nicht geschlossen hätte (vgl. BGH, Urt. v. 28. April 1971, VIII ZR 258/68, in NJW 1971, 1795, zitiert nach juris Tz 24 ff).
31 
g) Der Kläger hat die Anfechtung des Kaufvertrages vom 7. Januar 2012 auch innerhalb Jahresfrist am 12. März 2012 erklärt (§ 124 Abs. 1 BGB).
32 
Diese Anfechtungsfrist ist auch nicht wegen der Kenntnis des Klägers von dem weiteren Vorbesitzer P.S. seit der Übergabe der Zulassungspapiere vom 21. Januar 2012 nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verkürzt.
33 
Zwar hat der Kläger diese Tatsache nicht zum Anlass genommen, dem Beklagten mitzuteilen, dass er sich an den Vertrag nicht länger gebunden fühle. Da nach § 124 Abs. 1 BGB die Anfechtungsfrist ein Jahr beträgt, kann indessen der Anfechtungsberechtigte grundsätzlich die Jahresfrist voll ausnutzen. Für die Annahme, dass das Anfechtungsrecht vor Ablauf der Jahresfrist verwirkt sei, müssen ganz besondere Umstände vorliegen (vgl. BGH, Urt. v. 28. April 1971, a.a.O., Tz 34; Ellenberger in Palandt, a.a.O., Rn 1 zu § 124). Ein besonderer Umstand kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der Gegner, obwohl die Jahresfrist noch nicht abgelaufen ist, mit einer Anfechtung nicht mehr zu rechnen braucht. Hierfür ist im vorliegenden Fall nichts dargetan.
34 
h) Die Anfechtung ist auch nicht nach § 144 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, indem der Kläger den Kaufvertrag vom 7. Januar 2012 bestätigt hätte.
35 
Bestätigung ist jede Erklärung des Anfechtungsberechtigten, in der sein Wille zum Ausdruck kommt, ein ihm bekanntes Anfechtungsrecht nicht auszuüben. Im Falle der arglistigen Täuschung kann der Anfechtungsberechtigte daher nur den Bestätigungswillen haben, wenn er weiß oder mindestens mit der Möglichkeit rechnet, dass der Gegner ihn bewusst getäuscht hat. Außerdem muss er wissen, dass sich aus den ihm bekannten Tatsachen für ihn ein Anfechtungsrecht ergibt. Eine Bestätigungserklärung kann auch in der Benutzung der Kaufsache liegen, doch ist nicht jede Benutzung schon eine Bestätigung, insbesondere nicht, wenn sie durch wirtschaftliche Notwendigkeit geboten war. An die Annahme einer Bestätigung nach § 144 BGB durch schlüssiges Verhalten sind strenge Anforderungen zu stellen, weil Teilnehmer am Rechtsverkehr erfahrungsgemäß nicht ohne weiteres auf bestehende Befugnisse oder Gestaltungsmöglichkeiten zu verzichten pflegen. Das Verhalten des Anfechtungsberechtigten darf nur dann als stillschweigende Kundgabe eines Bestätigungswillens gewertet werden, wenn jede andere, den Umständen nach einigermaßen verständliche Deutung dieses Verhaltens ausscheidet. Die Beweislast trägt der Anfechtungsgegner (vgl. BGH, Urt. v. 28. April 1971, a.a.O. Tz 38 ff; Ellenberger in Palandt, a.a.O., Rn 2/3 zu § 144 m.w.N.).
36 
Im vorliegenden Fall hat der Kläger zwar die Zulassungspapiere, aus denen der weitere Vorbesitzer P.S. ohne weiteres ersichtlich war, bei der Übergabe des Motorrades am 21. Januar 2012 vom Beklagten erhalten. Nach Angaben des Klägers sei er bei einer Nachfrage am 21. Januar 2012 von dem Beklagten jedoch dahingehend beruhigt worden, er habe das Fahrzeug neu bei einem Triumph-Händler in Italien erworben und das Motorrad sei in Italien auf einen Onkel des Beklagten zugelassen worden. Dieser Vortrag ist nicht fernliegend, ergibt sich doch aus dem Internetvertrag vom 7. Januar 2012, dass der Beklagte dort bereits erklärt hat, „Verkaufe ich meine Triumph Street Triple, die ich neu erworben habe“ (AH 3). Der Beklagte trägt demgegenüber vor, über Vorbesitzer sei am 21. Januar 2012 überhaupt nicht gesprochen worden.
37 
Für seinen bestrittenen Vortrag hat der darlegungs- und beweisbelastete Beklagte kein Beweisangebot unterbreitet.
38 
Auch kann nicht aus der Tatsache, dass am 21. Januar 2012 von den Parteien eine Urkunde über den Kauf unterzeichnet wurde, darauf geschlossen werden, dass der Kläger damit unmissverständlich über die tatsächliche Anzahl der Vorbesitzer aufgeklärt hätte. Denn auch in dieser Urkunde ist die Anzahl der Vorbesitzer wiederum mit „0“ angegeben (AH 7). Ein Verzicht auf die Anfechtung liegt insoweit nicht vor.
39 
i) Der Kläger hat auch nicht sein Anfechtungsrecht nach § 242 BGB verloren, weil er als getäuschter Käufer das Fahrzeug in Kenntnis der Täuschung vorbehaltlos übernommen hätte (vgl. dazu OLG Celle, Urt. v. 4. August 2004, 7 U 18/04, in MDR 2005, 143, zitiert nach juris Tz 4;). Auf die Ausführungen zu § 144 BGB (vgl. oben I 8.) wird verwiesen.
40 
k) Dem Kläger ist die Rückgabe des Motorrades Zug um Zug gegen die Zahlung des Kaufpreises durch den Beklagten wegen der Sicherstellung durch die Polizei derzeit unmöglich (vgl. BGH, Urt. v. 10. Oktober 2008, V ZR 131/07, in VersR 2009, 934, zitiert nach juris Tz 10; Urt. v. 7. Mai 1997, VIII ZR 253/96, in NJW 1997, 3164, zitiert nach juris Tz 17). Er braucht, nachdem der Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht hat, seinen Klageanspruch nicht durch das Angebot einer Gegenleistung Zug um Zug einzuschränken. Auch war ohne eine solche Einschränkung im Antrag der Tenor nicht entsprechend zu fassen.
41 
aa) Zwar kann die Rückforderung, wenn es um die Rückabwicklung eines gegenseitigen Vertrages geht, nach der Saldotheorie (vgl. BGHZ 53, 144, 147; 57, 137,146; 116, 251; BGH, Urt. v. 14. Juli 2000, V ZR 320/98, in NJW 2000, 3128, 3130 und V ZR 82/99, in NJW 2000, 3064) nur auf Ausgleich der beiderseitigen Vermögensverschiebungen gerichtet werden. Sind die Leistungen wie hier ungleichartig, muss der Bereicherungskläger die Gegenleistung schon im Klageantrag dadurch berücksichtigen, dass er ihre Rückgewähr Zug um Zug anbietet (vgl. BGH, Urt. v. 11. November 1994, V ZR 116/93, in NJW 1995, 454, 455; v. 14. Juli 1995, V ZR 45/94, in NJW 1995, 2627, 2628;).
42 
bb) Zumindest unter den besonderen Umständen des konkreten Falls kann die Saldotheorie jedoch keine Geltung beanspruchen.
43 
Da die Saldotheorie letztlich eine von der Rechtsprechung aus Billigkeitsgründen vorgenommene Gesetzeskorrektur darstellt, kann sie dann keine Geltung beanspruchen, wenn die mit ihr verbundene Bevorzugung des Bereicherungsschuldners im Einzelfall der Billigkeit widerspricht. Aus diesem Grunde lehnt der Bundesgerichtshof die uneingeschränkte Anwendung der Saldotheorie auf die Rückgewähransprüche der arglistig getäuschten Vertragspartei ab (vgl. BGHZ 53, 144, 147; 57, 137, 148; Urt. v. 19. Januar 2001, V ZR 437/99, in NJW 2001, 1127/1130, zitiert nach juris Tz 29; Urt. v. 10. Oktober 2008, a.a.O. Tz 27; Sprau in Palandt, a.a.O., Rn 49 zu § 818 m.w.N.). Wer durch arglistige Täuschung einen anderen zu einem diesem nachteiligen Vertragsschluss veranlasst, begeht einen Betrug. Der Betrüger ist in der Regel nicht schutzwürdig (vgl. BGHZ 57, 137, zitiert nach juris Tz 59). Das spätere Schicksal des vom Kläger gekauften Fahrzeugs bleibt daher bei der Berechnung der durch die Erlangung des Kaufpreises eingetretenen Bereicherung des Beklagten zunächst außer Betracht.
44 
cc) Das bedeutet allerdings nicht, dass der Täuschende unter allen Umständen verpflichtet wäre, den vollen Kaufpreis an den Getäuschten zurückzuzahlen, und dass die Tatsache, dass das Motorrad im vorliegenden Falle wegen der Sicherstellung durch die Polizei derzeit nicht zurückgegeben werden kann, überhaupt keine Rolle spielen würde. Die Unanwendbarkeit des § 254 BGB auf Bereicherungsansprüche schließt nicht aus, dass auch Bereicherungsansprüche dem allgemeinen Grundsatz des § 242 BGB unterliegen, von dem § 254 BGB nur eine gesetzlich besonders geregelte Ausprägung ist (vgl. zum fahrlässigen Untergang einer Kaufsache beim Erwerber BGHZ 57, 137, zitiert nach juris Tz 68 ff). Deshalb ist hier gemäß § 242 BGB eine Abwägung vorzunehmen unter Berücksichtigung der Täuschungshandlung des Beklagten einerseits und des Handelns des Klägers bei der Sicherstellung des Motorrades andererseits. Auf Grund dieser Abwägung ist zu unterscheiden, inwieweit der vorläufige Verlust des Fahrzeugs dem Kläger oder der Beklagten zur Last zu legen ist.
45 
Im vorliegenden Fall hat im Verhältnis zum Kläger allein der Beklagte die Ursache dafür gesetzt, dass das Motorrad beschlagnahmt wurde. Er hat das Motorrad in Italien zusammen mit den gestohlenen Papieren erworben, nach Deutschland gebracht und hier an den Beklagten wiederum veräußert. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens bei der Zulassungsstelle Fürstenfeldbruck wurde festgestellt, dass die Fahrzeugpapiere seit 2008 entwendet waren und es sich bei dem streitgegenständlichen Motorrad Typ Triumph Street Triple um eine Dublette handelt. Dass der Kläger wegen Urkundenfälschung angeklagt wurde, ist ihm im Zusammenhang mit dem Erwerbsvorgang des Motorrades von dem Beklagten und der anschließenden Sicherstellung durch die Polizei nicht als schuldhaftes Verhalten gegenüber dem Beklagten vorzuwerfen. Auch ohne die Urkundenfälschung wäre das Motorrad wegen der vorangegangenen Straftaten in Italien sicher gestellt worden. Demzufolge trägt bei der Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge an der derzeitigen Unmöglichkeit einer Herausgabe des Motorrades an den Beklagten der Beklagte allein das vollständige Risiko. Eine Zug-um-Zug-Verurteilung kommt nicht in Betracht.
46 
2. Der Kläger kann auch die im Zusammenhang mit dem Erwerb des Motorrades angefallenen Aufwendungen für die Miete eines Anhängers und die gefahrene Kilometer in Höhe von EUR 249,08 vom Beklagten erstattet verlangen (§§ 826, 249 BGB).
47 
Die arglistige Täuschung im Sinne von § 123 BGB bedeutet zugleich ein Verschulden bei Vertragsschluss und regelmäßig auch die Annahme einer sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB (vgl. st Rspr. u.a. BGH, Urt. v. 24. Oktober 1996, in NJW 1997, 254, zitiert nach juris Tz 8, m.w.N.; Reinking/Eggert a.a.O. Rn 4517).
48 
Aus oben dargelegten Gründen war der Klage daher in vollem Umfang statt zu geben.
II.
49 
Der Beklagte ist verpflichtet, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von EUR 546,69 freizustellen (§§ 826, 249 BGB).
50 
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 709, 108 ZPO.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
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published on 19/01/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 437/99 Verkündet am: 19. Januar 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH
published on 19/05/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 320/98 Verkündet am: 14. Juli 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 14/07/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 82/99 Verkündet am: 14. Juli 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 10/10/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 131/07 Verkündet am: 10. Oktober 2008 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja
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Annotations

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird.

(2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird.

(2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird.

(2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird.

(2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.