Landgericht Karlsruhe Urteil, 05. Feb. 2010 - 6 O 300/06

published on 05/02/2010 00:00
Landgericht Karlsruhe Urteil, 05. Feb. 2010 - 6 O 300/06
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

 
Der Kläger beanstandet die ihm von der Beklagten auf der Grundlage ihrer neugefassten Satzung mitgeteilte Startgutschrift und beansprucht eine höhere Betriebsrente.
Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen. Die Anwartschaften der übrigen ca. 1,7 Millionen rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahrgang erhalten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre pflichtversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Multiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten (§§ 9 Abs. 3 ATV, 37 Abs. 3 VBLS).
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Systemumstellung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentennahe Versicherte und Höhe der dem Kläger mittlerweile gezahlten Betriebsrente.
Der am … 1943 geborene und somit einem rentennahen Jahrgang zugehörige Kläger hat als Beschäftigter im öffentlichen Dienst bis zum Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) 376 Umlagemonate und bis zum Rentenbeginn am 1. März 2006 weitere 50 Umlagemonate bei der Beklagten zurückgelegt (AH 10). In der gesetzlichen Rentenversicherung hat er darüber hinaus weitere 45 Umlagemonate vorzuweisen, während derer er nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt war (AH 75 - so genannte Vordienstzeiten).
Der Kläger hatte vor dem 14. November 2001 mit seinem Arbeitgeber einen Altersteilzeitvertrag geschlossen mit Beginn der Altersteilzeit ab dem 01. Dezember 2000 und Ende des Arbeitsverhältnisses zum 31. Juli 2008. Als Nebenabrede bestand für den Kläger die Möglichkeit einer Verkürzung der Arbeitsphase bis zum 31. Dezember 2003 und Freistellungsphase bis zum 31. Januar 2007 (AH 85/87).
Er nimmt seit dem 01. März 2006 Rentenleistungen wegen Schwerbehinderung in Anspruch. Dabei bezieht er seit dem 1. März 2006 vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine monatliche Altersrente in Höhe 1.715.91,39 EUR brutto = EUR 1.558,05 netto (AH 19 ff; hier: 20/25) und von der Beklagten eine monatliche Betriebsrente in Höhe von EUR 1.398,64 brutto = EUR 1.183,25 netto (AH 1 ff - vgl. Rentenmitteilung der Beklagten vom 01. Juni 2006). Deren Höhe wurde auf der Grundlage der neuen Satzung der Beklagten in der Weise errechnet, dass zunächst nach den vorgenannten Übergangsbestimmungen für rentennahe Versicherte die Startgutschrift (330,07 Versorgungspunkte - vgl. „Startgutschrift“ - Rentenmitteilung der Beklagten vom 16. September 2003 - AH 63 ff.) für den 31. Dezember 2001 ermittelt und sodann die seit dem 1. Januar 2002 bis zum Rentenbeginn nach dem neuen Punktemodell erworbenen Versorgungspunkte (19,59 Versorgungspunkte) hinzugerechnet wurden (AH 15).
Bei der Startgutschrift vom 16. September 2003 war - ebenso wie bei der Betriebsrentenmitteilung vom 01. Juni 2006 - die Altersteilzeit des Klägers berücksichtigt worden. Dabei wurden für den Zeitraum 2002 bis 2008 31,47 (fiktive) Versorgungspunkten eingerechnet, die er bis zur beabsichtigten Verrentung am 01. August 2008 hätte hinzuverdienen können (AH 83).
Der Kläger ist der Auffassung,
10 
seine Betriebsrente müsse nach den früheren, vor der Systemumstellung gültigen Satzungsbestimmungen ermittelt werden. Er sei aufgrund seiner Schwerbehinderung durch die Neuordnung des Rentensystems in besonderem Maße benachteiligt. Diese Benachteiligung werde durch die ermittelte Startgutschrift mit Altersteilzeitdatum 65. Lebensjahr, d.h. 1. August 2008, verstärkt. Durch das Auftreten der Schwerbehinderung sei er gezwungen gewesen, die Rente bereits mit 62 Jahren und 7 Monaten in Anspruch zu nehmen; eine Wahlmöglichkeit habe nicht mehr bestanden. Durch die zusätzliche Altersteilzeitregelung des § 79 Abs. 3 VBLS n.F. gehörten Personen mit entsprechenden Vereinbarungen zu einem begünstigten Personenkreis bei der Berechnung der Startgutschrift. Die Beklagte sei verpflichtet, bei der Ermittlung der Startgutschrift das 63. Lebensjahr oder das tatsächliche Renteneintrittsalter zugrunde zu legen. Ihm entstehe ansonsten ein Schaden von mindestens EUR 159,99 monatlich.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01. März 2006 eine Rente zu gewähren, gemäß der Satzung der Beklagten in der Fassung der 41. Satzungsänderung;
13 
hilfsweise,
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01. März 2006 eine Rente zu gewähren, die auf einer Startgutschrift beruht, bei deren Berechnung an die Stelle des 63. Lebensjahres das tatsächliche Renteneintrittsalter zugrundegelegt wird.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Sie stützt ihren Antrag unter anderem darauf, dass die beanstandete Übergangsregelung für rentennahe Versicherte auf eine im Tarifvertrag vom 1. März 2002 von den Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung zurückgehe, die mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie der ohnehin eingeschränkten rechtlichen Überprüfung standhalte. Im Übrigen wahre die erteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich geschützten Besitzstand des Klägers. Eine Benachteiligung durch die vorzeitige Rente wegen Schwerbehinderung liege nicht vor, bzw. verstoße nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben.
18 
Das Gericht hat verhandelt am 05. Februar 2010.
19 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
21 
Der Kläger hat weder einen Anspruch auf eine Betriebsrente entsprechend der Satzung der Beklagten in der Fassung der 41. Satzungsänderung (Hauptantrag - sub. 1. - 4.), noch darauf festzustellen, dass bei der Berechnung der Startgutschrift bzw. der Betriebsrente das tatsächliche Renteneintrittsalter oder das 63. Lebensjahr zugrundegelegt wird (Hilfsantrag - sub. 5.).
22 
1. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die Startgutschrift auf der Grundlage der klägerischen Altersteilzeitvereinbarung nach den Satzungsbestimmungen ordnungsgemäß berechnet. Insbesondere wurde das in der Altersteilzeitvereinbarung vorgesehene Renteneintrittsalter mit Datum 01. August 2008 zugrunde gelegt (§ 79 Abs. 3 a VBLS n.F.). Diese Startgutschrift war sodann Grundlage der Ermittlung der Betriebsrente des Klägers, die er als Schwerbehinderter seit dem 01. März 2006 - und damit 29 Monate vor dem ursprünglich mit seinem Arbeitgeber vereinbarten Zeitpunkt, jedoch auch 50 Monate nach dem durch die Übergangsregelungen festgelegten Stichtag 31.12.2001 (§ 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F.) - erhält. Anhaltspunkte dafür, dass die Startgutschrift bzw. die Betriebsrente nicht nach den neuen Satzungsbestimmungen berechnet wurden, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht offensichtlich.
23 
2. Die Übergangsregelungen für rentennahe Versicherte sind wirksam. Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06 - BGHZ 174, 127 Tz. 25 ff.) entschieden, dass die Satzung der Beklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten und im Wege einer umfassenden Systemumstellung geändert werden konnte. Mit Urteil vom 24. September 2008 (IV ZR 134/07 - BGHZ 178, 101) hat er dies bestätigt und die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den rentennahen Versicherten erworbenen Rentenanwartschaften sowie deren Übertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem gebilligt. Die von den Tarifvertragsparteien im Rahmen ihres weiten Gestaltungsspielraums getroffene Regelung ist jedenfalls vertretbar und schon aus diesem Grunde verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt insbesondere auch für Zugrundelegung der fiktiven, sich bei Vollendung des 63. Lebensjahres ergebenden Versorgungsrente (BGHZ 178, 101 Tz. 39-45), die Festschreibung der Rechengrößen, wie etwa des Entgelts, des Familienstandes und der Steuerklasse, zum Umstellungsstichtag (BGHZ aaO Tz. 46 ff.). Weiter begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass den rentennahen Versicherten lediglich im Rahmen einer Besitzstandsregelung die Vorteile aus der Halbanrechnung von Vordienstzeiten belassen werden, eine Vollanrechnung aber nicht stattfindet (BGHZ aaO Tz. 54-59). Im Einzelnen wird ergänzend auf die Ausführungen in den genannten Urteilen des Bundesgerichtshofs verwiesen.
24 
3. Es liegt keine unzulässige Rückwirkung darin, dass die am 3. Januar 2003 im Bundesanzeiger veröffentlichte neue Satzung der Beklagten die Systemumstellung bereits mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2001 vorgenommen hat. Denn die Tarifvertragsparteien hatten sich schon vor dem Umstellungsstichtag am 13. November 2001 im so genannten Altersvorsorgeplan auf die Systemumstellung geeinigt und dies auch ausreichend öffentlich gemacht. Insofern war ein schutzwürdiges Vertrauen der Versicherten darauf, dass die Regeln der alten Satzung über den 31. Dezember 2001 hinaus Bestand hätten, nicht mehr begründet (vgl. BGH aaO, sowie aktuell BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 - IV ZR 17/06 Tz 11).
25 
4. Die Übergangsregelungen für rentennahe Versicherte in der neuen Satzung der Beklagten verstoßen auch nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Prinzip der Normenklarheit oder das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 22. März 2000 (1 BvR 1136/96 - VersR 2000, 835 unter II 2 c, cc) angemerkt, dass das frühere Satzungswerk der Beklagten eine Komplexität erreicht habe, die es dem einzelnen Versicherten kaum mehr ermögliche, zu überschauen, welche Leistungen er zu erwarten habe und wie sich berufliche Veränderungen im Rahmen des Erwerbslebens auf die Höhe der Leistungen auswirkten. Eine weitere Zunahme dieser Komplexität könne an verfassungsrechtliche Grenzen stoßen, sei es weil die Arbeitnehmer dadurch in der freien Wahl ihres Arbeitsplatzes (Art. 12 Abs. 1 GG) in unzumutbarer Weise behindert würden, sei es weil sich die sachliche Rechtfertigung für Ausdifferenzierungen im Normengeflecht nicht mehr nachvollziehen lasse und somit die Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht mehr gewährleistet werden könne. Das Bundesverfassungsgericht hat die frühere Satzung der Beklagten aber trotz dieser Bedenken als gerade noch rechtlich hinnehmbar bewertet. Soweit die Übergangsregelungen der §§ 78 und 79 VBLS darauf zurückgreifen, kann insoweit nichts anderes gelten. Im Übrigen ist das seit der Systemumstellung gültige Punktesystem dadurch gekennzeichnet, dass es die Rentenentwicklung im Gegensatz zum früheren Gesamtversorgungssystem weitgehend von externen Faktoren abgekoppelt und damit eine insgesamt überschaubarere Regelung getroffen hat. Dass die Übergangsvorschriften für rentennahe Versicherte dennoch auf die komplizierten Bestimmungen der früheren Satzung der Beklagten zurückgreifen, dient allein dem Ziel, dieser Gruppe von Versicherten einen weitergehenden Besitzstandsschutz zu gewähren als der Gruppe der rentenfernen Versicherten (vgl. BGH aaO, sowie aktuell BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 - IV ZR 17/06 Tz 12).
26 
5. Der Klage ist auch nicht aus anderen Gründen stattzugeben. Insbesondere ergibt die Abwägung der gesamten Fallumstände nicht, dass zu Lasten des Klägers von einer individuellen, unverhältnismäßigen Härte auszugehen wäre, der gegebenenfalls durch eine Korrektur im Rahmen des § 242 BGB Rechnung zu tragen ist. Zwar wurde der Kläger gezwungen, aus Gesundheitsgründe seine Beschäftigung im öffentlichen Dienst vorzeitig zu beenden. Der durch den durch die Schwerbehinderung eingetretene vorzeitige Rentenbezug ist kein (wirtschaftlich) so erheblicher Nachteil, dass eine anderweitige Berechnung seiner Betriebsrente geboten sein könnte.
27 
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Kläger infolge der Übergangsregelung nicht unerhebliche Einbußen hinnehmen muss. Im vorliegenden Fall erhält der Kläger seit dem 01. März 2006 eine gesetzliche Rente in Höhe von monatlich 1.715.91,39 EUR brutto = EUR 1.558,05 netto (AH 119 ff; hier: 20/25) und von der Beklagten eine monatliche Betriebsrente in Höhe von EUR 1.398,64 brutto = EUR 1.183,25 netto (AH 1 ff - vgl. Rentenmitteilung der Beklagten vom 01. Juni 2006). Der Kläger macht geltend, durch die Bezugnahme bei den Berechnungen der Startgutschrift auf den Zeitpunkt der ursprünglich vereinbarten Altersteilzeit, d.h. sein 65. Lebensjahr, nunmehr nur über eine um 159,99 EUR geringere Betriebsrente zu verfügen.
28 
Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe kann eine erhebliche Benachteiligung bei rentennahen Versicherten dann vorliegen, wenn die erdiente Anwartschaft die gewährte Betriebsrente um nahezu 20 % oder ein Fünftel übersteigt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteile vom 20. September 2007 - 12 U 39/06 und vom 17. März 2009 - 12 U 199/08). Im vorliegenden Fall betragen die vorn dem Kläger wegen der unterschiedlichen Bezugszeitpunkte errechneten Nachteile in der Betriebsrente 13,53% (Nettorente) bzw. 11,44 % (Bruttorente). Bereits nach der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe liegt demnach beim Kläger ein nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auszugleichender Nachteil nicht vor.
29 
Der Bundesgerichtshof ist der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe zur pauschalen Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) bei einer Nachteilsgrenze von 20 % nicht gefolgt (vgl. das Urteil des BGH - zur erstgenannten Entscheidung des OLG Karlsruhe - vom 2. Dezember 2009 - IV ZR 279/07) und hat zur Begründung insbesondere ausgeführt, dass die Höhe der Einbuße allein eine korrigierende Einzelfallentscheidung gemäß § 242 BGB nicht trage.
30 
Bei rentennah Versicherten sei die die Versicherten treffende Betriebsrenteneinbuße Folge der von den Tarifvertragsparteien im Rahmen ihres weiten Gestaltungsspielraums bei der Systemumstellung getroffenen Stichtagsregelung und erweise sich insoweit nicht als planwidrig. Dem Gesetzgeber - und auch den Tarifvertragsparteien - sei es durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringe. Voraussetzung sei allerdings, dass sich - wie bei den sog. Rentennahen - die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar seien (vgl. BGH aaO, Tz. 18 m.w.N.). Danach genieße ein früheres, vor dem Umstellungsstichtag gefasstes Vertrauen darauf, dass sich die Betriebsrente eines Versicherten einst nach dem seinerzeit noch unbekannten, außerordentlich erhöhten gesamtversorgungsfähigen Entgelt der letzten drei Jahre vor Rentenbeginn errechnen werde, nicht den besonderen Schutz eines erdienten Besitzstandes. Dieser Schutz sichere den Versicherten nämlich lediglich den nach der alten Satzung ermittelten Anwartschaftsbetrag, der ihnen selbst dann nicht mehr hätte entzogen werden können, wenn sie zum Umstellungsstichtag, dem 31. Dezember 2001, aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden wären (vgl. BGH a.a.O. Tz 20 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 14. November 2007 aaO. Tz. 54 ff, 57). Geschütztes Vertrauen könne deshalb nur hinsichtlich der Berechnungsgrößen entstanden sein, die bis zur Systemumstellung sicher feststanden. Dem trage die Übergangsregelung ausreichend Rechnung.
31 
In einem weiteren Verfahren hat der Bundesgerichtshof nach den Grundsätzen von Treu und Glauben bei einer nach dem Stichtag eingetretenen Schwerbehinderung die Berechnung des OLG Karlsruhe zur Betriebsrente im Ergebnis gebilligt (vgl. Hinweis des BGH (zur zweitgenannten Entscheidung des OLG Karlsruhe) vom 23. Oktober 2009 - IV ZR 73/09), da eine besondere Härte sich daraus im Einzelfall ergeben habe, dass die dortige Klägerin wegen vorzeitiger Erwerbsunfähigkeit statt der vorgesehenen 75 Monate nur noch vier Monate arbeiten und einerseits die nach der Startgutschrift bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres in Abzug gebrachte Rente bis zur tatsächlichen Verrentung auch nicht ansatzweise erwerben konnte, sowie andererseits auch die (fiktive) gesetzliche Rente, die sie nach Vollendung des 63. Lebensjahres erzielt hätte und die ihr von der Gesamtversorgung abgezogen wurde, wegen vorzeitiger Erwerbsunfähigkeit keinesfalls mehr erreichen konnte. Insoweit lagen im dortigen Fall eine besondere Verkettung belastender Umstände vor, infolge dessen bei der dortigen Klägerin die errechnete Betriebsrente mehr als 30 % hinter dem anhand einer Fiktivberechnung errechneten Rentenwert zurückblieb (vgl. Hinweis des BGH aaO).
32 
Im vorliegenden Fall erhält der Kläger wegen der vorzeitigen Verrentung die Betriebsrente 29 Monate vor der Inanspruchnahme der Altersteilzeit zu seinem 65. Lebensjahr am 1. August 2008. Er hat jedoch noch 50 Monate nach dem durch die Satzung maßgeblichen Stichtag vom 31. Dezember 2001 arbeiten können. Bei der Startgutschrift wurde zur Ermittlung der Versorgungspunkte eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von EUR 1.758,28 angesetzt (AH 79); tatsächlich erhält der Kläger eine solche Rente in Höhe von 1.715.91,39 EUR brutto = EUR 1.558,05 netto (AH 119 ff; hier: 20/25). Demnach entspricht die berücksichtigte fiktive Rente zum 31. Dezember 2001 in etwa der später tatsächlich enthaltenen Rente. Schließlich ist auch bei einer Gesamtschau der bei dem Kläger eingetretene Nachteil in einer Größenordnung von bis zu 14 %.
33 
Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt hier demnach kein so erblicher Nachteil vor, dass eine Korrektur der Startgutschrift oder der Betriebsrente nach den Grundsätzen von Treu und Glauben geboten sein könnte.
34 
Weitere im Rahmen des § 242 BGB vorzunehmende Gesichtspunkte der Abwägung der Nachteile sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
III.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.

Gründe

 
20 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
21 
Der Kläger hat weder einen Anspruch auf eine Betriebsrente entsprechend der Satzung der Beklagten in der Fassung der 41. Satzungsänderung (Hauptantrag - sub. 1. - 4.), noch darauf festzustellen, dass bei der Berechnung der Startgutschrift bzw. der Betriebsrente das tatsächliche Renteneintrittsalter oder das 63. Lebensjahr zugrundegelegt wird (Hilfsantrag - sub. 5.).
22 
1. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die Startgutschrift auf der Grundlage der klägerischen Altersteilzeitvereinbarung nach den Satzungsbestimmungen ordnungsgemäß berechnet. Insbesondere wurde das in der Altersteilzeitvereinbarung vorgesehene Renteneintrittsalter mit Datum 01. August 2008 zugrunde gelegt (§ 79 Abs. 3 a VBLS n.F.). Diese Startgutschrift war sodann Grundlage der Ermittlung der Betriebsrente des Klägers, die er als Schwerbehinderter seit dem 01. März 2006 - und damit 29 Monate vor dem ursprünglich mit seinem Arbeitgeber vereinbarten Zeitpunkt, jedoch auch 50 Monate nach dem durch die Übergangsregelungen festgelegten Stichtag 31.12.2001 (§ 79 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F.) - erhält. Anhaltspunkte dafür, dass die Startgutschrift bzw. die Betriebsrente nicht nach den neuen Satzungsbestimmungen berechnet wurden, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht offensichtlich.
23 
2. Die Übergangsregelungen für rentennahe Versicherte sind wirksam. Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06 - BGHZ 174, 127 Tz. 25 ff.) entschieden, dass die Satzung der Beklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten und im Wege einer umfassenden Systemumstellung geändert werden konnte. Mit Urteil vom 24. September 2008 (IV ZR 134/07 - BGHZ 178, 101) hat er dies bestätigt und die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den rentennahen Versicherten erworbenen Rentenanwartschaften sowie deren Übertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem gebilligt. Die von den Tarifvertragsparteien im Rahmen ihres weiten Gestaltungsspielraums getroffene Regelung ist jedenfalls vertretbar und schon aus diesem Grunde verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt insbesondere auch für Zugrundelegung der fiktiven, sich bei Vollendung des 63. Lebensjahres ergebenden Versorgungsrente (BGHZ 178, 101 Tz. 39-45), die Festschreibung der Rechengrößen, wie etwa des Entgelts, des Familienstandes und der Steuerklasse, zum Umstellungsstichtag (BGHZ aaO Tz. 46 ff.). Weiter begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass den rentennahen Versicherten lediglich im Rahmen einer Besitzstandsregelung die Vorteile aus der Halbanrechnung von Vordienstzeiten belassen werden, eine Vollanrechnung aber nicht stattfindet (BGHZ aaO Tz. 54-59). Im Einzelnen wird ergänzend auf die Ausführungen in den genannten Urteilen des Bundesgerichtshofs verwiesen.
24 
3. Es liegt keine unzulässige Rückwirkung darin, dass die am 3. Januar 2003 im Bundesanzeiger veröffentlichte neue Satzung der Beklagten die Systemumstellung bereits mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2001 vorgenommen hat. Denn die Tarifvertragsparteien hatten sich schon vor dem Umstellungsstichtag am 13. November 2001 im so genannten Altersvorsorgeplan auf die Systemumstellung geeinigt und dies auch ausreichend öffentlich gemacht. Insofern war ein schutzwürdiges Vertrauen der Versicherten darauf, dass die Regeln der alten Satzung über den 31. Dezember 2001 hinaus Bestand hätten, nicht mehr begründet (vgl. BGH aaO, sowie aktuell BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 - IV ZR 17/06 Tz 11).
25 
4. Die Übergangsregelungen für rentennahe Versicherte in der neuen Satzung der Beklagten verstoßen auch nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Prinzip der Normenklarheit oder das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 22. März 2000 (1 BvR 1136/96 - VersR 2000, 835 unter II 2 c, cc) angemerkt, dass das frühere Satzungswerk der Beklagten eine Komplexität erreicht habe, die es dem einzelnen Versicherten kaum mehr ermögliche, zu überschauen, welche Leistungen er zu erwarten habe und wie sich berufliche Veränderungen im Rahmen des Erwerbslebens auf die Höhe der Leistungen auswirkten. Eine weitere Zunahme dieser Komplexität könne an verfassungsrechtliche Grenzen stoßen, sei es weil die Arbeitnehmer dadurch in der freien Wahl ihres Arbeitsplatzes (Art. 12 Abs. 1 GG) in unzumutbarer Weise behindert würden, sei es weil sich die sachliche Rechtfertigung für Ausdifferenzierungen im Normengeflecht nicht mehr nachvollziehen lasse und somit die Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht mehr gewährleistet werden könne. Das Bundesverfassungsgericht hat die frühere Satzung der Beklagten aber trotz dieser Bedenken als gerade noch rechtlich hinnehmbar bewertet. Soweit die Übergangsregelungen der §§ 78 und 79 VBLS darauf zurückgreifen, kann insoweit nichts anderes gelten. Im Übrigen ist das seit der Systemumstellung gültige Punktesystem dadurch gekennzeichnet, dass es die Rentenentwicklung im Gegensatz zum früheren Gesamtversorgungssystem weitgehend von externen Faktoren abgekoppelt und damit eine insgesamt überschaubarere Regelung getroffen hat. Dass die Übergangsvorschriften für rentennahe Versicherte dennoch auf die komplizierten Bestimmungen der früheren Satzung der Beklagten zurückgreifen, dient allein dem Ziel, dieser Gruppe von Versicherten einen weitergehenden Besitzstandsschutz zu gewähren als der Gruppe der rentenfernen Versicherten (vgl. BGH aaO, sowie aktuell BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 - IV ZR 17/06 Tz 12).
26 
5. Der Klage ist auch nicht aus anderen Gründen stattzugeben. Insbesondere ergibt die Abwägung der gesamten Fallumstände nicht, dass zu Lasten des Klägers von einer individuellen, unverhältnismäßigen Härte auszugehen wäre, der gegebenenfalls durch eine Korrektur im Rahmen des § 242 BGB Rechnung zu tragen ist. Zwar wurde der Kläger gezwungen, aus Gesundheitsgründe seine Beschäftigung im öffentlichen Dienst vorzeitig zu beenden. Der durch den durch die Schwerbehinderung eingetretene vorzeitige Rentenbezug ist kein (wirtschaftlich) so erheblicher Nachteil, dass eine anderweitige Berechnung seiner Betriebsrente geboten sein könnte.
27 
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Kläger infolge der Übergangsregelung nicht unerhebliche Einbußen hinnehmen muss. Im vorliegenden Fall erhält der Kläger seit dem 01. März 2006 eine gesetzliche Rente in Höhe von monatlich 1.715.91,39 EUR brutto = EUR 1.558,05 netto (AH 119 ff; hier: 20/25) und von der Beklagten eine monatliche Betriebsrente in Höhe von EUR 1.398,64 brutto = EUR 1.183,25 netto (AH 1 ff - vgl. Rentenmitteilung der Beklagten vom 01. Juni 2006). Der Kläger macht geltend, durch die Bezugnahme bei den Berechnungen der Startgutschrift auf den Zeitpunkt der ursprünglich vereinbarten Altersteilzeit, d.h. sein 65. Lebensjahr, nunmehr nur über eine um 159,99 EUR geringere Betriebsrente zu verfügen.
28 
Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe kann eine erhebliche Benachteiligung bei rentennahen Versicherten dann vorliegen, wenn die erdiente Anwartschaft die gewährte Betriebsrente um nahezu 20 % oder ein Fünftel übersteigt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteile vom 20. September 2007 - 12 U 39/06 und vom 17. März 2009 - 12 U 199/08). Im vorliegenden Fall betragen die vorn dem Kläger wegen der unterschiedlichen Bezugszeitpunkte errechneten Nachteile in der Betriebsrente 13,53% (Nettorente) bzw. 11,44 % (Bruttorente). Bereits nach der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe liegt demnach beim Kläger ein nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auszugleichender Nachteil nicht vor.
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Der Bundesgerichtshof ist der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe zur pauschalen Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) bei einer Nachteilsgrenze von 20 % nicht gefolgt (vgl. das Urteil des BGH - zur erstgenannten Entscheidung des OLG Karlsruhe - vom 2. Dezember 2009 - IV ZR 279/07) und hat zur Begründung insbesondere ausgeführt, dass die Höhe der Einbuße allein eine korrigierende Einzelfallentscheidung gemäß § 242 BGB nicht trage.
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Bei rentennah Versicherten sei die die Versicherten treffende Betriebsrenteneinbuße Folge der von den Tarifvertragsparteien im Rahmen ihres weiten Gestaltungsspielraums bei der Systemumstellung getroffenen Stichtagsregelung und erweise sich insoweit nicht als planwidrig. Dem Gesetzgeber - und auch den Tarifvertragsparteien - sei es durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringe. Voraussetzung sei allerdings, dass sich - wie bei den sog. Rentennahen - die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar seien (vgl. BGH aaO, Tz. 18 m.w.N.). Danach genieße ein früheres, vor dem Umstellungsstichtag gefasstes Vertrauen darauf, dass sich die Betriebsrente eines Versicherten einst nach dem seinerzeit noch unbekannten, außerordentlich erhöhten gesamtversorgungsfähigen Entgelt der letzten drei Jahre vor Rentenbeginn errechnen werde, nicht den besonderen Schutz eines erdienten Besitzstandes. Dieser Schutz sichere den Versicherten nämlich lediglich den nach der alten Satzung ermittelten Anwartschaftsbetrag, der ihnen selbst dann nicht mehr hätte entzogen werden können, wenn sie zum Umstellungsstichtag, dem 31. Dezember 2001, aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden wären (vgl. BGH a.a.O. Tz 20 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 14. November 2007 aaO. Tz. 54 ff, 57). Geschütztes Vertrauen könne deshalb nur hinsichtlich der Berechnungsgrößen entstanden sein, die bis zur Systemumstellung sicher feststanden. Dem trage die Übergangsregelung ausreichend Rechnung.
31 
In einem weiteren Verfahren hat der Bundesgerichtshof nach den Grundsätzen von Treu und Glauben bei einer nach dem Stichtag eingetretenen Schwerbehinderung die Berechnung des OLG Karlsruhe zur Betriebsrente im Ergebnis gebilligt (vgl. Hinweis des BGH (zur zweitgenannten Entscheidung des OLG Karlsruhe) vom 23. Oktober 2009 - IV ZR 73/09), da eine besondere Härte sich daraus im Einzelfall ergeben habe, dass die dortige Klägerin wegen vorzeitiger Erwerbsunfähigkeit statt der vorgesehenen 75 Monate nur noch vier Monate arbeiten und einerseits die nach der Startgutschrift bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres in Abzug gebrachte Rente bis zur tatsächlichen Verrentung auch nicht ansatzweise erwerben konnte, sowie andererseits auch die (fiktive) gesetzliche Rente, die sie nach Vollendung des 63. Lebensjahres erzielt hätte und die ihr von der Gesamtversorgung abgezogen wurde, wegen vorzeitiger Erwerbsunfähigkeit keinesfalls mehr erreichen konnte. Insoweit lagen im dortigen Fall eine besondere Verkettung belastender Umstände vor, infolge dessen bei der dortigen Klägerin die errechnete Betriebsrente mehr als 30 % hinter dem anhand einer Fiktivberechnung errechneten Rentenwert zurückblieb (vgl. Hinweis des BGH aaO).
32 
Im vorliegenden Fall erhält der Kläger wegen der vorzeitigen Verrentung die Betriebsrente 29 Monate vor der Inanspruchnahme der Altersteilzeit zu seinem 65. Lebensjahr am 1. August 2008. Er hat jedoch noch 50 Monate nach dem durch die Satzung maßgeblichen Stichtag vom 31. Dezember 2001 arbeiten können. Bei der Startgutschrift wurde zur Ermittlung der Versorgungspunkte eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von EUR 1.758,28 angesetzt (AH 79); tatsächlich erhält der Kläger eine solche Rente in Höhe von 1.715.91,39 EUR brutto = EUR 1.558,05 netto (AH 119 ff; hier: 20/25). Demnach entspricht die berücksichtigte fiktive Rente zum 31. Dezember 2001 in etwa der später tatsächlich enthaltenen Rente. Schließlich ist auch bei einer Gesamtschau der bei dem Kläger eingetretene Nachteil in einer Größenordnung von bis zu 14 %.
33 
Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt hier demnach kein so erblicher Nachteil vor, dass eine Korrektur der Startgutschrift oder der Betriebsrente nach den Grundsätzen von Treu und Glauben geboten sein könnte.
34 
Weitere im Rahmen des § 242 BGB vorzunehmende Gesichtspunkte der Abwägung der Nachteile sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
III.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 14/11/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 74/06 Verkündetam: 14.November2007 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VB
published on 16/12/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 17/06 Verkündetam: 16.Dezember2009 Fritz Justizangestellte alsUrkundsbeamtin derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit IV. Zivilsenat Der des Bundesgeric
published on 24/09/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 134/07 Verkündetam: 24.September2008 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja G
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Annotations

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.