Landgericht Karlsruhe Urteil, 29. Nov. 2010 - 6 O 195/09

published on 29/11/2010 00:00
Landgericht Karlsruhe Urteil, 29. Nov. 2010 - 6 O 195/09
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von den Eigentümern eines Nachbargrundstücks die Beseitigung einer Sickergrube bzw. Schadensersatz.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks T. in K.. Bei dem Anwesen handelt es sich um ein über viele Jahre dort gewachsenes Ensemble in Hanglage, bestehend aus dem im Jahr 1913 errichteten Wohnhaus Nr. XX nebst Schuppen, einem Schuppen im Garten, dem Anbau, der Garage und der Werkstatt aus dem Jahr 1962, einer im Jahre 1972 errichteten Pergola und der Erweiterung des Wohnhauses aus dem Jahr 1993. Oberhalb dieses Grundstücks in steiler Hanglage sind die Beklagten Eigentümer des Nachbargrundstücks D., bestehend aus Wohngebäude, Garage, Rampe und einer im hinteren Teil betriebenen Versickerungsgrube.
Für das Grundstück D. hatte das Tiefbauamt der Stadt K. im Zuge eines Baugenehmigungsverfahrens am 19. Mai 1993 der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Bauherrin eine Entwässerungsgenehmigung, welche u.a. den Anschluss der Regenfallrohre an den vorhandenen Regenwasserkanal in der D.-Straße vorsah, erteilt. Auf ein Nachtragsgesuch der Bauherrin vom 07. September 1993 erließ das Tiefbauamt unter dem 20. September 1993 einen Nachtragsbescheid, mit dem die Regenwasserversickerung der Hoffläche, sowie der talseitigen Dachflächenhälfte über eine 2,5 auf 4 Meter große Sickermulde an der westlichen Grundstücksgrenze genehmigt wurde. Nach einer Überprüfung der fertig gestellten Sickermulde beanstandete das Tiefbauamt der Stadt K. mit Schreiben vom 21. Juni 1994, dass die Grundfläche der Mulde nicht ausreiche, um eine Versickerung des anfallenden Oberflächenwassers mit Sicherheit zu gewährleisten, und ordnete die Vergrößerung der Muldenfläche auf rund 17,5 qm an und setzte hierfür eine Frist bis 15. August 1994. Diese Verfügung blieb unangefochten.
Mit einem an das Tiefbauamt gerichteten Schreiben vom 14. Juni 2007 forderte der Kläger ein baurechtliches Einschreiten gegen die Beklagten; diese seien dazu zu veranlassen, das auf ihrem Grundstück anfallende Regenwasser vollständig in den Regenwasserkanal zu beseitigen. Das Tiefbauamt teilte dem Kläger daraufhin am 30. Juli 2007 u.a. mit, dass das gewünschte Einschreiten derzeit nicht in Betracht komme. Wenn feststehe, was Ursache der Durchfeuchtung seines Grundstücks sei, werde man auf die Sache zurückkommen (vgl. Urteil VG K., Seiten 2 bis 3 - hier: AH 10 - 12).
Der Kläger hat im Jahre 2007 vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage gegen die Stadt K. mit dem Antrag eingereicht, die Entwässerungsgenehmigung für die Sickerungsgrube aufzuheben. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. September 2008 wurde die verwaltungsgerichtliche Klage des Klägers abgewiesen (Az.: 3 K 991/07 - hier: AH 9-17). Hiergegen hat sich der Kläger mit der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gewandt (vgl. AH 105 - 147). Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. Februar 2010 wurde der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe abgelehnt (Az.: 3 S 3053/08 - hier: AH 73-81). Die Beklagten waren bei diesen Verfahren jeweils beigeladen worden.
Wegen dieser Sickerungsgrube und der angeblich von ihr ausgehenden, das Grundstück des Klägers schädigenden Umwelteinflüsse hatte der Kläger vor dem Landgericht Karlsruhe ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt (LG Karlsruhe, 2 OH 1/06).
Der Kläger trägt vor:
Die Versickerungsanlage sei zu klein dimensioniert und trage ein hohes Risiko eines Versagens bei Starkregenereignissen durch Überstau und Abgang von Oberflächenwasser auf das Grundstück des Klägers in sich. Die unzureichende Beseitigung des Niederschlagwassers auf dem Grundstück des Klägers habe das Grundstück des Beklagten beeinträchtigt, insbesondere durch Absenkung des Bodens, Verschiebung und Absenkung des Zaunes und des Fundamentes, unterirdisches Abfließen von Wasser über das gesamte Grundstück mit der Folge, dass Wasser in die auf dem Grundstück des Klägers stehenden Gebäude eindringe und beschädige. Das gesamte Anwesen des Klägers sei durch das Hangwasser unterspült. Die Kosten der Beseitigung der bereits entstandenen Schäden koste EUR 2.000,00 bzw. die Sanierungskosten beliefen sich auf weitere EUR 11.000,00. Ihm, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Entfernung der Sickergrube und Schadenersatz zu.
Der Kläger beantragt:
10 
1. die Beklagten zu verurteilen, die im hinteren Gartenbereich des Anwesens der Beklagten in der D.-Str. in K. zur Grundstücksgrenze des Anwesens des Klägers in der T.-str. in K. hin gelegene und betriebene Sickergrube zu beseitigen;
11 
Fürsorglich:
 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die im hinteren Gartenbereich des Anwesens der Beklagten in der D.-Str. in K. zur Grundstücksgrenze des Anwesens des Klägers in der T.-str. in K. gelegene und betriebene Sickergrube stillzulegen;
12 
Hilfsweise:
 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Beseitigung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück der Beklagten in der D.- Str. in K. einwandfrei und dauerhaft gesichert durchzuführen;
13 
Höchsthilfsweise:
 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, es zu unterlassen, die Beseitigung von Niederschlagswasser durch die im hinteren Gartenbereich des Anwesens der Beklagten in der D.-Str. in K. zur Grundstücksgrenze des Klägers hin gelegene und betriebene Sickergrube vorzunehmen;
14 
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger EUR 2.000,00 brutto nebst 5 % Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 31.01.2006 nebst hälftiger nicht anrechenbarer außergerichtlicher Geschäftsgebühr nach RVG in Höhe von EUR 618,08 zu bezahlen.
15 
3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, sämtliche durch den Betrieb der im hinteren Gartenbereich des Anwesens der Beklagten in der D.- Str. in Karlsruhe zur Grundstücksgrenze des Anwesens des Klägers in der T.-str. in K. hin gelegene und betriebene Sickergrube entstandenen und entstehenden Schäden am Anwesen des Klägers in der T.-str. in zu bezahlen.
16 
Die Beklagten beantragt,
17 
die Klage abzuweisen.
18 
Sie tragen vor, nachdem die Sickerungsgrube durch die Stadt K. genehmigt und diese Genehmigung durch Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof bestätigt worden sei, könne der Kläger nunmehr eine unzureichende Genehmigung der Sickerungsgrube nicht mehr geltend machen. Ein Beseitigungs- bzw. Stilllegungsanspruch stehe ihm hinsichtlich dieser Sickergrube nicht zu. Das Niederschlagswasser werde im Rahmen dieser Genehmigung auch ordnungsgemäß in die Kanalisation bzw. in das Erdreich abgeführt. Mangels, den Beklagten zuzurechnenden, durch Sickerungswasser bei dem Anwesen des Klägers verursachten feststellbaren Schadens bestehe auch kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz.
19 
Die Akten des selbständigen Beweisverfahrens des LG Karlsruhe - 2 OH 1/06 - waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Das Gericht hat die Sachverständigen aus dem selbständigen Beweisverfahren, die Sachverständigen Dr. Ing. K. und Prof. M. in der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2010 angehört.
20 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen (AS. 123 - 127; und 181 - 193) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
22 
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Beseitigung oder Stilllegung der auf dem Anwesen der Beklagten betriebenen Sickergrube zu (sub 1.). Dem Kläger ist der Nachweis dafür, dass bzw. in welchem Umfang sein Anwesen durch Sickerwasser vom Grundstück der Beklagten beschädig wurde und wird, nicht gelungen (sub 2.).
23 
1. Dem Beseitigungs- und Stilllegungsbegehren des Klägers (Antrag Ziffer 1 nebst Hilfsanträge) steht die Bindungswirkung des Genehmigungsbescheids der Stadt K. entgegen. Rechtsbehelfe des Beklagten gegen diese Genehmigung blieben ohne Erfolg.
24 
Die Gerichte haben Verwaltungsakte, auch wenn sie fehlerhaft sind, grundsätzlich zu beachten, solange sie nicht durch die zuständige Behörde oder durch ein zuständiges Gericht aufgehoben worden sind. Sie haben die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung oder Feststellung unbesehen, ohne eigene Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, zugrunde zu legen (vgl. BGHZ 158, 19, 22; BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 29/04, WM 2006, 779, 780; BVerwGE 8, 283; BVerwG NVwZ 1987, 496; BGH, Urteil vom 21.09.2006 - IX ZR 89/05 - in NJW-RR 2007, 398/399 m. w. N.). Die gleiche Bindung besteht auch gegenüber Urteilen der Verwaltungsgerichte. Die rechtsprechende Gewalt ist trotz ihrer Aufspaltung als Einheit zu verstehen. Die einzelnen Zweige der Gerichtsbarkeit, auf die ihre Aufgaben verteilt sind, stehen gleichwertig nebeneinander. Daraus folgt, dass die Entscheidungen, die das Gericht eines Zweiges der Gerichtsbarkeit innerhalb seiner Zuständigkeit erlässt, für die Gerichte anderer Zweige jedenfalls insoweit bindend sind, als die Rechtskraft dieser Entscheidungen unter den Parteien wirkt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1962, III ZR 16/61, in MDR 1962, 968/969 unter Hinweis auf BGHZ 15, 17, 19).
25 
Im vorliegenden Fall hatte das Tiefbauamt der Stadt K. für das Grundstück D. Straße im Zuge eines Baugenehmigungsverfahrens am 19. Mai 1993 der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Bauherrin eine Entwässerungsgenehmigung, welche u.a. den Anschluss der Regenfallrohre an den vorhandenen Regenwasserkanal in der D.-Straße vorsah, erteilt und unter dem 20. September 1993 einen Nachtragsbescheid erlassen, mit dem die Regenwasserversickerung der Hoffläche, sowie der talseitigen Dachflächenhälfte über eine 2,5 auf 4 Meter große Sickermulde an der westlichen Grundstücksgrenze genehmigt wurde. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. September 2008 wurde die verwaltungsgerichtliche Klage des Klägers, die Entwässerungsgenehmigung für die Sickerungsgrube aufzuheben, abgewiesen (Az.: 3 K 991/07 - hier: AH 9-17). Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 22. Februar 2010 wurde der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe abgelehnt (Az.: 3 S 3053/08 - hier: AH 73-81). Die Beklagten waren bei diesen Verfahren jeweils beigeladen worden.
26 
Demzufolge steht mit Bindungswirkung für das erkennende Gericht fest, dass die Entwässerungsgrube auf dem Grundstück der Beklagten rechtmäßig errichtet ist und eine Beseitigung, Stilllegung oder anderweitige Regenwasserableitung nicht mit der Begründung von dem erkennenden Gericht verlangt werden kann, durch diese Sickergrube werde der Kläger in seinen Rechten verletzt.
27 
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass ihm ein an seinem Grundstück entstandener Schaden durch die Beklagten erstattet wird (§§ 823, 906 BGB). Es ist dem Kläger der Nachweis nicht gelungen, ob bzw. in welchem Umfang die an seinem Grundstück aufgetretenen Schäden durch Sickerwasser, welches aus der auf dem Anwesen der Beklagten betriebenen Sickergrube in das Erdreich entwässert wurde, verursacht worden ist. Eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO hinge mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft und ist deshalb unzulässig.
28 
a) Im vorliegenden Fall steht bereits nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zusteht; denn nach den bisherigen Feststellungen des Sachverständigen Dr. Ing K. in seinem schriftlichen Gutachten vom 24. November 2008 (beigezogene Akte 2 OH 1/06) und seinen mündlichen Erläuterungen in dem selbständigen Beweisverfahren (vgl. Protokoll vom 14. April 2009 - beigezogene Akte 2 OH 1/06, Seiten 499 - 509) und Erörterung in der mündlichen Verhandlung des erkennenden Gerichts vom 28. September 2010 (AS. 181 ff.) ist nicht erwiesen, dass das von dem Anwesen der Beklagten möglicherweise ausgehende Sicherwasser auf das Grundstück des Beklagten fließt.
29 
Der Sachverständige Dr. K. hat seine Ausführungen in den schriftlichen Gutachten insbesondere bei seiner Anhörung vor dem erkennenden Gericht nachvollziehbar und überzeugend bestätigt. Er hat dabei ausgeführt, dass man hier nicht ohne Weiteres von den Folgerungen auf dem unten liegenden Grundstück auf die Ursache im oberen liegenden Grundstück und die dort errichtete Sickergrube schließen könne. Hier seien bestimmte Besonderheiten zu berücksichtigen wie z. B. die Hanglage. Es müsse differenziert werden zwischen einem Grundstück mit Sickeranlage im Hang oder in der Ebene, und es müsse auch differenziert werden nach dem jeweiligen Untergrund, das heißt ob sie ein aufnahmefähiger oder ein zerklüfteter Untergrund ist. Das Wasser suche sich seine eigenen Wege. Vor dem Bau sei das obere Anwesen unbebaut gewesen, das Wasser habe oben zuströmen können und ggf. habe schon die erste Veränderung in der Errichtung der Straße gelegen. Der Untergrund oben bestehe aus Buntsandstein mit darüber liegendem, mehrere Meter dickem Lößlehmboden. Grundsätzlich sei es so, dass Lößlehm sich unter Belastung oder auch mit Wasser bewege, das heißt verändere. Im vorliegenden Fall sei es so, dass im oberen Grundstück ein Teil des Wassers auf dem Gesamtgrundstück in die Kanalisation eingeleitet werde. Der Rest des Wassers werde in der Sickergrube gesammelt und versickere anschließend. Dieses lokale Eindringen in den Lößlehm verteile sich unterhalb des Lößlehms in ein ursprüngliches System. Hier entstehe durch die Versickerungsanlage quasi eine glockenförmige Situation hinsichtlich des Abflusses. Im Ergebnis könne festgehalten werden, dass hier gegenüber der ursprünglichen Situation eine durchaus veränderte Situation vorliege.
30 
Die daraus resultierende Frage sei aber, wie weit sich eine Veränderung ergeben hat und zu welchem Zeitpunkt diese Veränderung eingetreten sei. Hier sei es so, dass bei Lößlehmboden Bodenbewegungen unabhängig von der Versickerungsanlage vorlägen. Dies seien Zeiterscheinungen die sich aus einer Hanglage ergebe und typisch für Lößlehmboden. Er „krieche“ sozusagen im Rahmen der Falllinie. Hier läge aber noch ein lokaler Eintrag durch das neue Gebäude vor. Wasserbildung durch dieses neue Gebäude im unteren Grundstück könne allenfalls nur in kleinen Teilen geschehen sein, insbesondere, da hier schlagartige Veränderungen vorlägen. Hier müsse eine differenzierte Analyse stattfinden. Hier liege aber bei dem Grundstück K. die Besonderheit vor, dass trotz zweier Bohrungen überhaupt keinen Grundwasserspiegel gefunden worden sei. Das mag daran liegen, dass der Fels unter dem Grundstück Klüftungen aufweise. Tatsache sei aber, dass grundsätzlich das Wasser fließe und zwar in eine Fallrichtung. Würden hier entsprechende Untersuchungen durchgeführt, so sei theoretisch messbar, wie das Wasser von dem oberen Hanggrundstück zu den unteren Grundstücken fließe. Dazu müsste im konkreten Fall erst einmal der Fels untersucht werden, da sich aus der bloßen Betrachtung des Hanges ergibt, dass hier zwei Fallrichtungen bestehen könnten und zwar einmal Richtung des Zauns auf dem unteren Grundstück und zum zweiten zum Nachbargrundstück. Wäre der unten liegende Fels ebenso gestaltet wie die Hanglage, so würde das Wasser wohl eher erst zum Nachbargrundstück fließen, als zum Gebäude des Klägers. Im zweiten Schritt wäre dann zu prüfen, welches Wasser denn überhaupt von dem oberen Grundstück zum Gebäude des Klägers fließe. Dadurch würden aber noch keine Erkenntnisse gewonnen, welche Veränderungen durch die Errichtung der Sickergrube entstanden seien. Eine exakte Differenzierung hinsichtlich der verschiedenen Zustände ließe sich nur erreichen, in dem der alte Zustand wieder hergestellt würde, das heißt das obere Gebäude müsste abgerissen werden. Ggf. ginge dies auch über Simulationen und über Plausibilitätsrechnungen. Auch solche Plausibilitätsrechnungen würden in ihrer Aussage aber wohl nicht schärfer als die bisherigen Gutachten sein.
31 
Der Sachverständige Dr. K. hat in der mündlicher Erörterung für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass die Kardinalfrage die des Deltas ist, das heißt inwiefern sich der Wasserzufluss vom oberen Grundstück zum unteren Grundstück durch die Errichtung des Bauwerks bzw. die Sickergrube verändert hat. Selbst wenn nachgewiesen werden könnte, dass entgegen der von ihm angenommenen Situation ein direkter Zustrom auf das Haus und nicht über das Nachbargrundstück erfolgt, so ist damit noch nicht festgelegt, wie groß dieses Delta ist.
32 
b) Soweit der Sachverständige Dr. K. die Möglichkeit offen gelassen hat, durch weitere, umfassende Bodenuntersuchungen ließe sich in einem ersten Schritt prüfen, welches Wasser überhaupt von dem oberen Grundstück zum Gebäude des Klägers fließt, bedurfte es - entgegen der klägerischen Anträge (vgl. Ausführungen im Schriftsatz vom 04. Oktober 2010 - AS. 197 ff. und vom 21. Oktober 2010 - AS. 205/207.) - einer weiteren Beweiserhebung nicht. Denn selbst wenn dem Kläger ein solcher Nachweis durch weitere Bodenuntersuchungen gelingen sollte, ist für das Gericht nicht feststellbar, ob bzw. inwieweit an seinem Grundstück bzw. den darauf errichteten Gebäuden dadurch ein Schaden entstanden sein kann. Dies hat schon der Sachverständige Dr. K. so ausgeführt (siehe oben unter a), letzter Absatz).
33 
Darüber hinaus hat auch der Sachverständige Prof. M. in seinem schriftlichen Gutachten vom 13. Mai 2008 (beigezogene Akte 2 OH 1/06) und seinen mündlichen Erläuterungen in dem selbständigen Beweisverfahren (vgl. Protokoll vom 14. April 2009 - beigezogene Akte 2 OH 1/06, Seiten 499 - 509) und in der Erörterung in der mündlichen Verhandlung des erkennenden Gerichts vom 28. September 2010 (AS. 181 ff.) nicht feststellen können, dass durch die Sickergrube auf dem Grundstück der Beklagten ein messbarer Schaden auf dem Grundstück des Klägers entstanden ist.
34 
Der Sachverständige Prof. M. hat sich zur Vorbereitung der Erörterungen vor dem erkennenden Gericht das Gebäude angesehen und auch die vorhandene Situation mit seinen früher schon gefertigten Bildern verglichen. Dabei hat er keine nennenswerten Veränderungen feststellen können. Deshalb hat er auf seine bisherigen Ausführungen in den Gutachten bzw. in der mündlichen Verhandlung bei dem Beweissicherungsverfahren verwiesen.
35 
Zu den Behauptungen des Klägers, das Gebäude sei unterspült, habe er, so der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, nichts dergleichen feststellen können. Läge eine Unterspülung vor, so müssten sich normalerweise Risse im Gebäude zeigen, da die Aufstandsfläche für das Gebäude sich verändert hätte, das heißt die Fundamente würden unterschiedlich belastet und es entständen dann Risse. Dies sei jedoch nicht festgestellt worden. Hier sei es so, dass das Bauwerk quasi selbst Feuchtigkeit aufsauge, Abdichtungen oder Drainagen lägen nicht vor. Wie sich aus seinem früheren Gutachten ergebe, müssen einige der geltend gemachten Schäden bereits vor der Errichtung der Versickerungsstelle vorgelegen haben.
36 
Auf Nachfrage des Gerichts ob ein Mindestschaden feststellbar sei, hat der Sachverständige Dr. K. ausgeführt, es seien selbst bei Feststellungen hinsichtlich der Veränderungen des Wasserzulaufs damit noch keine sicheren Aussagen darüber zu machen, wie das Delta hinsichtlich des Schadens aussehe, da eine Schadensentwicklung den vielfältigsten Entwicklungen und Einflüssen ausgesetzt sei.
37 
Der Sachverständige Prof. M. hat zu der Frage eines feststellbaren Mindestschadens auf Seite 92 seines Gutachtens vom 13. Mai 2008 und die dortige zweite Abbildung verwiesen. Stauwasser am Hang ohne Drainage führe bei dem unten liegenden Grundstück immer zu drückendem Wasser auf die Wand. Auf Seite 108 sei dargelegt, wie stark das Stauwasser auf das Grundstück wirke; es bedürfe deshalb einer hochwertigen Abdichtung, unabhängig davon, ob auf dem oberen Grundstück eine Sickergrube errichtet wurde oder nicht. Er sei sich sicher, dass wenn hier überhaupt ein Delta festgestellt werden könne hinsichtlich Wasserzufuhr und Schadensentwicklung, dass dieses allenfalls nur ein sehr kleines Delta sein dürfte. Aber wie sich bereits auf Seite 105 seines Gutachtens ergebe, lasse dann sich ein Mindestschaden in einer Größenordnung von 0 bis 20 % vermuten, sei hier aber nicht beweisbar festzustellen.
38 
Das Gericht legt diese umfassenden, nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der beiden Sachverständigen aus Gutachten und mündlichen Erörterungen seiner Entscheidung zugrunde. Danach steht ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach nicht fest, da nicht feststellbar ist - und auch nicht durch weitere Untersuchungen feststellbar sein wird - inwieweit, selbst bei nachgewiesenem Wasserzufluss vom Obergrundstück zum Untergrundstück dieser Zufluss auf Veränderungen zurückzuführen ist, die auf die Errichtung der Sickergrube zurückzuführen ist. In Betracht kommen eben auch andere Ursachen. Selbst wenn sich ein Zusammenhang aufzeigen und ein Delta abschätzen ließe, bleibt vollkommen ungeklärt, welche der von dem Kläger geltend gemachten Schäden durch dieses mögliche Delta im Wasserzufluss verursacht worden ist. Für eine - nach weiteren Beweiserhebungen - Schätzung eines Mindestschadens sieht das Gericht auch dann keine Möglichkeit.
39 
Die Entscheidung der Frage, ob genügende Unterlagen für die Schätzung eines beim Kläger entstandenen Schadens vorhanden sind, gehört dem Gebiet der Tatsachenwürdigung an. § 287 ZPO erleichtert dem Geschädigten dabei die Beweisführung. Steht der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach fest und bedarf es lediglich der Ausfüllung zur Höhe, darf die Klage grundsätzlich nicht vollständig abgewiesen werden. Vielmehr muss der Tatrichter den Schaden im Rahmen des Möglichen schätzen. Wenn der Vortrag des Geschädigten zu den Umständen, die seine Vorstellungen zur Schadenshöhe rechtfertigen sollen, Lücken oder Unklarheiten enthält, ist es in der Regel nicht gerechtfertigt, dem jedenfalls in irgendeiner Höhe Geschädigten jedweden Ersatz zu versagen. Der Tatrichter muss in diesem Fall vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen beurteilen, ob nach § 287 ZPO nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestschadens möglich ist, und darf eine solche Schätzung erst dann gänzlich unterlassen, wenn sie mangels jeglicher konkreter Anhaltspunkte völlig in der Luft hinge und daher willkürlich wäre (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2010, VIII ZR 45/09, in MDR 2010, 1106 - 1108; BGH, Urteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 332/07, WM 2009, 1811, Tz. 16; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1991 - XII ZR 144/90, WM 1992, 36, unter 3 a m.w.N.). In Fällen, in denen eine Schätzung des gesamten Schadens ausscheiden muss, hat der Tatrichter auch zu prüfen, ob nicht einzelne Schadensteile oder doch wenigstens ein Mindestschaden im Wege des § 287 Abs. 1 ZPO zuerkannt werden kann (vgl. BGHZ 91, 243, 257 m.w.N.).
40 
Wie die Sachverständigen Prof. M. und Dr. K. für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt haben, ließe sich selbst bei weiteren, aufwändigen Untersuchungen nicht feststellen, inwieweit bei einem von der errichteten Sickergrube ausgehenden Wasserzufluss auf das Grundstück des Klägers, dann durch dieses Wasser, dessen veränderter Umfang sich gerade im Nachhinein auch durch weitere Untersuchungen nicht sicher feststellen lässt, sich eine Veränderung am Grundstück des Klägers ergeben haben könnte. Hier kommen dann für eine mögliche Schadensentwicklung Werte von 0 bis 20 % in Betracht. Bei dieser Sachlage ist zur Überzeugung des Gerichts die Schätzung eines Mindestschadens nicht möglich; die Schätzung hat deshalb gänzlich zu unterbleiben. Sie hinge mangels jeglicher konkreter Anhaltspunkte völlig in der Luft und wäre daher willkürlich.
41 
Aus oben dargelegten Gründen war die Klage daher in vollem Umfang abzuweisen.
II.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 709, 108 ZPO.

Gründe

 
21 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
22 
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Beseitigung oder Stilllegung der auf dem Anwesen der Beklagten betriebenen Sickergrube zu (sub 1.). Dem Kläger ist der Nachweis dafür, dass bzw. in welchem Umfang sein Anwesen durch Sickerwasser vom Grundstück der Beklagten beschädig wurde und wird, nicht gelungen (sub 2.).
23 
1. Dem Beseitigungs- und Stilllegungsbegehren des Klägers (Antrag Ziffer 1 nebst Hilfsanträge) steht die Bindungswirkung des Genehmigungsbescheids der Stadt K. entgegen. Rechtsbehelfe des Beklagten gegen diese Genehmigung blieben ohne Erfolg.
24 
Die Gerichte haben Verwaltungsakte, auch wenn sie fehlerhaft sind, grundsätzlich zu beachten, solange sie nicht durch die zuständige Behörde oder durch ein zuständiges Gericht aufgehoben worden sind. Sie haben die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung oder Feststellung unbesehen, ohne eigene Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, zugrunde zu legen (vgl. BGHZ 158, 19, 22; BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 29/04, WM 2006, 779, 780; BVerwGE 8, 283; BVerwG NVwZ 1987, 496; BGH, Urteil vom 21.09.2006 - IX ZR 89/05 - in NJW-RR 2007, 398/399 m. w. N.). Die gleiche Bindung besteht auch gegenüber Urteilen der Verwaltungsgerichte. Die rechtsprechende Gewalt ist trotz ihrer Aufspaltung als Einheit zu verstehen. Die einzelnen Zweige der Gerichtsbarkeit, auf die ihre Aufgaben verteilt sind, stehen gleichwertig nebeneinander. Daraus folgt, dass die Entscheidungen, die das Gericht eines Zweiges der Gerichtsbarkeit innerhalb seiner Zuständigkeit erlässt, für die Gerichte anderer Zweige jedenfalls insoweit bindend sind, als die Rechtskraft dieser Entscheidungen unter den Parteien wirkt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1962, III ZR 16/61, in MDR 1962, 968/969 unter Hinweis auf BGHZ 15, 17, 19).
25 
Im vorliegenden Fall hatte das Tiefbauamt der Stadt K. für das Grundstück D. Straße im Zuge eines Baugenehmigungsverfahrens am 19. Mai 1993 der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Bauherrin eine Entwässerungsgenehmigung, welche u.a. den Anschluss der Regenfallrohre an den vorhandenen Regenwasserkanal in der D.-Straße vorsah, erteilt und unter dem 20. September 1993 einen Nachtragsbescheid erlassen, mit dem die Regenwasserversickerung der Hoffläche, sowie der talseitigen Dachflächenhälfte über eine 2,5 auf 4 Meter große Sickermulde an der westlichen Grundstücksgrenze genehmigt wurde. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. September 2008 wurde die verwaltungsgerichtliche Klage des Klägers, die Entwässerungsgenehmigung für die Sickerungsgrube aufzuheben, abgewiesen (Az.: 3 K 991/07 - hier: AH 9-17). Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 22. Februar 2010 wurde der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe abgelehnt (Az.: 3 S 3053/08 - hier: AH 73-81). Die Beklagten waren bei diesen Verfahren jeweils beigeladen worden.
26 
Demzufolge steht mit Bindungswirkung für das erkennende Gericht fest, dass die Entwässerungsgrube auf dem Grundstück der Beklagten rechtmäßig errichtet ist und eine Beseitigung, Stilllegung oder anderweitige Regenwasserableitung nicht mit der Begründung von dem erkennenden Gericht verlangt werden kann, durch diese Sickergrube werde der Kläger in seinen Rechten verletzt.
27 
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass ihm ein an seinem Grundstück entstandener Schaden durch die Beklagten erstattet wird (§§ 823, 906 BGB). Es ist dem Kläger der Nachweis nicht gelungen, ob bzw. in welchem Umfang die an seinem Grundstück aufgetretenen Schäden durch Sickerwasser, welches aus der auf dem Anwesen der Beklagten betriebenen Sickergrube in das Erdreich entwässert wurde, verursacht worden ist. Eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO hinge mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft und ist deshalb unzulässig.
28 
a) Im vorliegenden Fall steht bereits nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest, dass dem Kläger ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zusteht; denn nach den bisherigen Feststellungen des Sachverständigen Dr. Ing K. in seinem schriftlichen Gutachten vom 24. November 2008 (beigezogene Akte 2 OH 1/06) und seinen mündlichen Erläuterungen in dem selbständigen Beweisverfahren (vgl. Protokoll vom 14. April 2009 - beigezogene Akte 2 OH 1/06, Seiten 499 - 509) und Erörterung in der mündlichen Verhandlung des erkennenden Gerichts vom 28. September 2010 (AS. 181 ff.) ist nicht erwiesen, dass das von dem Anwesen der Beklagten möglicherweise ausgehende Sicherwasser auf das Grundstück des Beklagten fließt.
29 
Der Sachverständige Dr. K. hat seine Ausführungen in den schriftlichen Gutachten insbesondere bei seiner Anhörung vor dem erkennenden Gericht nachvollziehbar und überzeugend bestätigt. Er hat dabei ausgeführt, dass man hier nicht ohne Weiteres von den Folgerungen auf dem unten liegenden Grundstück auf die Ursache im oberen liegenden Grundstück und die dort errichtete Sickergrube schließen könne. Hier seien bestimmte Besonderheiten zu berücksichtigen wie z. B. die Hanglage. Es müsse differenziert werden zwischen einem Grundstück mit Sickeranlage im Hang oder in der Ebene, und es müsse auch differenziert werden nach dem jeweiligen Untergrund, das heißt ob sie ein aufnahmefähiger oder ein zerklüfteter Untergrund ist. Das Wasser suche sich seine eigenen Wege. Vor dem Bau sei das obere Anwesen unbebaut gewesen, das Wasser habe oben zuströmen können und ggf. habe schon die erste Veränderung in der Errichtung der Straße gelegen. Der Untergrund oben bestehe aus Buntsandstein mit darüber liegendem, mehrere Meter dickem Lößlehmboden. Grundsätzlich sei es so, dass Lößlehm sich unter Belastung oder auch mit Wasser bewege, das heißt verändere. Im vorliegenden Fall sei es so, dass im oberen Grundstück ein Teil des Wassers auf dem Gesamtgrundstück in die Kanalisation eingeleitet werde. Der Rest des Wassers werde in der Sickergrube gesammelt und versickere anschließend. Dieses lokale Eindringen in den Lößlehm verteile sich unterhalb des Lößlehms in ein ursprüngliches System. Hier entstehe durch die Versickerungsanlage quasi eine glockenförmige Situation hinsichtlich des Abflusses. Im Ergebnis könne festgehalten werden, dass hier gegenüber der ursprünglichen Situation eine durchaus veränderte Situation vorliege.
30 
Die daraus resultierende Frage sei aber, wie weit sich eine Veränderung ergeben hat und zu welchem Zeitpunkt diese Veränderung eingetreten sei. Hier sei es so, dass bei Lößlehmboden Bodenbewegungen unabhängig von der Versickerungsanlage vorlägen. Dies seien Zeiterscheinungen die sich aus einer Hanglage ergebe und typisch für Lößlehmboden. Er „krieche“ sozusagen im Rahmen der Falllinie. Hier läge aber noch ein lokaler Eintrag durch das neue Gebäude vor. Wasserbildung durch dieses neue Gebäude im unteren Grundstück könne allenfalls nur in kleinen Teilen geschehen sein, insbesondere, da hier schlagartige Veränderungen vorlägen. Hier müsse eine differenzierte Analyse stattfinden. Hier liege aber bei dem Grundstück K. die Besonderheit vor, dass trotz zweier Bohrungen überhaupt keinen Grundwasserspiegel gefunden worden sei. Das mag daran liegen, dass der Fels unter dem Grundstück Klüftungen aufweise. Tatsache sei aber, dass grundsätzlich das Wasser fließe und zwar in eine Fallrichtung. Würden hier entsprechende Untersuchungen durchgeführt, so sei theoretisch messbar, wie das Wasser von dem oberen Hanggrundstück zu den unteren Grundstücken fließe. Dazu müsste im konkreten Fall erst einmal der Fels untersucht werden, da sich aus der bloßen Betrachtung des Hanges ergibt, dass hier zwei Fallrichtungen bestehen könnten und zwar einmal Richtung des Zauns auf dem unteren Grundstück und zum zweiten zum Nachbargrundstück. Wäre der unten liegende Fels ebenso gestaltet wie die Hanglage, so würde das Wasser wohl eher erst zum Nachbargrundstück fließen, als zum Gebäude des Klägers. Im zweiten Schritt wäre dann zu prüfen, welches Wasser denn überhaupt von dem oberen Grundstück zum Gebäude des Klägers fließe. Dadurch würden aber noch keine Erkenntnisse gewonnen, welche Veränderungen durch die Errichtung der Sickergrube entstanden seien. Eine exakte Differenzierung hinsichtlich der verschiedenen Zustände ließe sich nur erreichen, in dem der alte Zustand wieder hergestellt würde, das heißt das obere Gebäude müsste abgerissen werden. Ggf. ginge dies auch über Simulationen und über Plausibilitätsrechnungen. Auch solche Plausibilitätsrechnungen würden in ihrer Aussage aber wohl nicht schärfer als die bisherigen Gutachten sein.
31 
Der Sachverständige Dr. K. hat in der mündlicher Erörterung für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass die Kardinalfrage die des Deltas ist, das heißt inwiefern sich der Wasserzufluss vom oberen Grundstück zum unteren Grundstück durch die Errichtung des Bauwerks bzw. die Sickergrube verändert hat. Selbst wenn nachgewiesen werden könnte, dass entgegen der von ihm angenommenen Situation ein direkter Zustrom auf das Haus und nicht über das Nachbargrundstück erfolgt, so ist damit noch nicht festgelegt, wie groß dieses Delta ist.
32 
b) Soweit der Sachverständige Dr. K. die Möglichkeit offen gelassen hat, durch weitere, umfassende Bodenuntersuchungen ließe sich in einem ersten Schritt prüfen, welches Wasser überhaupt von dem oberen Grundstück zum Gebäude des Klägers fließt, bedurfte es - entgegen der klägerischen Anträge (vgl. Ausführungen im Schriftsatz vom 04. Oktober 2010 - AS. 197 ff. und vom 21. Oktober 2010 - AS. 205/207.) - einer weiteren Beweiserhebung nicht. Denn selbst wenn dem Kläger ein solcher Nachweis durch weitere Bodenuntersuchungen gelingen sollte, ist für das Gericht nicht feststellbar, ob bzw. inwieweit an seinem Grundstück bzw. den darauf errichteten Gebäuden dadurch ein Schaden entstanden sein kann. Dies hat schon der Sachverständige Dr. K. so ausgeführt (siehe oben unter a), letzter Absatz).
33 
Darüber hinaus hat auch der Sachverständige Prof. M. in seinem schriftlichen Gutachten vom 13. Mai 2008 (beigezogene Akte 2 OH 1/06) und seinen mündlichen Erläuterungen in dem selbständigen Beweisverfahren (vgl. Protokoll vom 14. April 2009 - beigezogene Akte 2 OH 1/06, Seiten 499 - 509) und in der Erörterung in der mündlichen Verhandlung des erkennenden Gerichts vom 28. September 2010 (AS. 181 ff.) nicht feststellen können, dass durch die Sickergrube auf dem Grundstück der Beklagten ein messbarer Schaden auf dem Grundstück des Klägers entstanden ist.
34 
Der Sachverständige Prof. M. hat sich zur Vorbereitung der Erörterungen vor dem erkennenden Gericht das Gebäude angesehen und auch die vorhandene Situation mit seinen früher schon gefertigten Bildern verglichen. Dabei hat er keine nennenswerten Veränderungen feststellen können. Deshalb hat er auf seine bisherigen Ausführungen in den Gutachten bzw. in der mündlichen Verhandlung bei dem Beweissicherungsverfahren verwiesen.
35 
Zu den Behauptungen des Klägers, das Gebäude sei unterspült, habe er, so der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, nichts dergleichen feststellen können. Läge eine Unterspülung vor, so müssten sich normalerweise Risse im Gebäude zeigen, da die Aufstandsfläche für das Gebäude sich verändert hätte, das heißt die Fundamente würden unterschiedlich belastet und es entständen dann Risse. Dies sei jedoch nicht festgestellt worden. Hier sei es so, dass das Bauwerk quasi selbst Feuchtigkeit aufsauge, Abdichtungen oder Drainagen lägen nicht vor. Wie sich aus seinem früheren Gutachten ergebe, müssen einige der geltend gemachten Schäden bereits vor der Errichtung der Versickerungsstelle vorgelegen haben.
36 
Auf Nachfrage des Gerichts ob ein Mindestschaden feststellbar sei, hat der Sachverständige Dr. K. ausgeführt, es seien selbst bei Feststellungen hinsichtlich der Veränderungen des Wasserzulaufs damit noch keine sicheren Aussagen darüber zu machen, wie das Delta hinsichtlich des Schadens aussehe, da eine Schadensentwicklung den vielfältigsten Entwicklungen und Einflüssen ausgesetzt sei.
37 
Der Sachverständige Prof. M. hat zu der Frage eines feststellbaren Mindestschadens auf Seite 92 seines Gutachtens vom 13. Mai 2008 und die dortige zweite Abbildung verwiesen. Stauwasser am Hang ohne Drainage führe bei dem unten liegenden Grundstück immer zu drückendem Wasser auf die Wand. Auf Seite 108 sei dargelegt, wie stark das Stauwasser auf das Grundstück wirke; es bedürfe deshalb einer hochwertigen Abdichtung, unabhängig davon, ob auf dem oberen Grundstück eine Sickergrube errichtet wurde oder nicht. Er sei sich sicher, dass wenn hier überhaupt ein Delta festgestellt werden könne hinsichtlich Wasserzufuhr und Schadensentwicklung, dass dieses allenfalls nur ein sehr kleines Delta sein dürfte. Aber wie sich bereits auf Seite 105 seines Gutachtens ergebe, lasse dann sich ein Mindestschaden in einer Größenordnung von 0 bis 20 % vermuten, sei hier aber nicht beweisbar festzustellen.
38 
Das Gericht legt diese umfassenden, nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der beiden Sachverständigen aus Gutachten und mündlichen Erörterungen seiner Entscheidung zugrunde. Danach steht ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach nicht fest, da nicht feststellbar ist - und auch nicht durch weitere Untersuchungen feststellbar sein wird - inwieweit, selbst bei nachgewiesenem Wasserzufluss vom Obergrundstück zum Untergrundstück dieser Zufluss auf Veränderungen zurückzuführen ist, die auf die Errichtung der Sickergrube zurückzuführen ist. In Betracht kommen eben auch andere Ursachen. Selbst wenn sich ein Zusammenhang aufzeigen und ein Delta abschätzen ließe, bleibt vollkommen ungeklärt, welche der von dem Kläger geltend gemachten Schäden durch dieses mögliche Delta im Wasserzufluss verursacht worden ist. Für eine - nach weiteren Beweiserhebungen - Schätzung eines Mindestschadens sieht das Gericht auch dann keine Möglichkeit.
39 
Die Entscheidung der Frage, ob genügende Unterlagen für die Schätzung eines beim Kläger entstandenen Schadens vorhanden sind, gehört dem Gebiet der Tatsachenwürdigung an. § 287 ZPO erleichtert dem Geschädigten dabei die Beweisführung. Steht der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach fest und bedarf es lediglich der Ausfüllung zur Höhe, darf die Klage grundsätzlich nicht vollständig abgewiesen werden. Vielmehr muss der Tatrichter den Schaden im Rahmen des Möglichen schätzen. Wenn der Vortrag des Geschädigten zu den Umständen, die seine Vorstellungen zur Schadenshöhe rechtfertigen sollen, Lücken oder Unklarheiten enthält, ist es in der Regel nicht gerechtfertigt, dem jedenfalls in irgendeiner Höhe Geschädigten jedweden Ersatz zu versagen. Der Tatrichter muss in diesem Fall vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen beurteilen, ob nach § 287 ZPO nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestschadens möglich ist, und darf eine solche Schätzung erst dann gänzlich unterlassen, wenn sie mangels jeglicher konkreter Anhaltspunkte völlig in der Luft hinge und daher willkürlich wäre (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2010, VIII ZR 45/09, in MDR 2010, 1106 - 1108; BGH, Urteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 332/07, WM 2009, 1811, Tz. 16; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1991 - XII ZR 144/90, WM 1992, 36, unter 3 a m.w.N.). In Fällen, in denen eine Schätzung des gesamten Schadens ausscheiden muss, hat der Tatrichter auch zu prüfen, ob nicht einzelne Schadensteile oder doch wenigstens ein Mindestschaden im Wege des § 287 Abs. 1 ZPO zuerkannt werden kann (vgl. BGHZ 91, 243, 257 m.w.N.).
40 
Wie die Sachverständigen Prof. M. und Dr. K. für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt haben, ließe sich selbst bei weiteren, aufwändigen Untersuchungen nicht feststellen, inwieweit bei einem von der errichteten Sickergrube ausgehenden Wasserzufluss auf das Grundstück des Klägers, dann durch dieses Wasser, dessen veränderter Umfang sich gerade im Nachhinein auch durch weitere Untersuchungen nicht sicher feststellen lässt, sich eine Veränderung am Grundstück des Klägers ergeben haben könnte. Hier kommen dann für eine mögliche Schadensentwicklung Werte von 0 bis 20 % in Betracht. Bei dieser Sachlage ist zur Überzeugung des Gerichts die Schätzung eines Mindestschadens nicht möglich; die Schätzung hat deshalb gänzlich zu unterbleiben. Sie hinge mangels jeglicher konkreter Anhaltspunkte völlig in der Luft und wäre daher willkürlich.
41 
Aus oben dargelegten Gründen war die Klage daher in vollem Umfang abzuweisen.
II.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 709, 108 ZPO.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
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published on 21/09/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 89/05 Verkündet am: 21. September 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 94 ff BGB
published on 12/01/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 29/04 vom 12. Januar 2006 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2 a) Eine teilweise auf Schätzungen des Schuldners beruhende Einkommenst
published on 14/07/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 45/09 Verkündet am: 14. Juli 2010 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
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Annotations

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.