Landgericht Karlsruhe Urteil, 25. Aug. 2006 - 6 O 192/05

published on 25/08/2006 00:00
Landgericht Karlsruhe Urteil, 25. Aug. 2006 - 6 O 192/05
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Gericht

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Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem Betrag der Berechnung der Zusatzrente nach § 65 Abs. 8, § 40 Abs. 4 ihrer Satzung in der Fassung der 41. Änderung entspricht.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift verpflichtet ist, den Altersfaktor gemäß § 36 (3) VBLS n. F. anzuwenden.

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger vorab die durch Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Karlsruhe entstandenen Kosten. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagte dürfen jeweils die Vollstreckung durch die Gegenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

 
Der im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger wendet sich mit seiner Klage nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem gegen die ihm von der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung erteilte Startgutschrift für eine den Rentennahen gleichgestellte, voll erwerbsgeminderte Person (§ 79 Abs. 3a VBLS n.F.) und die darauf basierende Rentenberechnung.
Der Kläger ist am 05.07.1942 geboren. Bis zum 31.12.2001 hat er als Beschäftigter im öffentlichen Dienst 166 Umlagemonate bei der Beklagten zurückgelegt (AH 239). Seine Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung außerhalb des öffentlichen Dienstes - sogenannte Vordienstzeiten - belaufen sich auf 196 Monate (AH 239).
Der Kläger erhält von dem zuständigen Rentenversicherungsträger seit dem 01.11.2002 eine gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von zunächst EUR 999,58/brutto (AH 133) bzw. EUR 912,63/netto (AS 131). Im zugehörigen Rentenbescheid der LVA Berlin vom 14.07.2003 ist außerdem ausgeführt, dass die Anspruchsvoraussetzungen sei 16.04.2002 erfüllt seien (AH 133) und dass er auf einem Vergleich vom 10.06.2003 beruhe (AH 131).
Für den Kläger bestehen zwei Fortgeltung beanspruchende Startgutschriftmitteilungen:
Mit Mitteilung vom 07.09.2004 wurde die Rentenanwartschaft des Klägers zum 31.12.2001 auf EUR 152,60 errechnet und ihm dementsprechend eine Startgutschrift gemäß § 79 Abs. 1 VBLS n.F. (für eine rentenferne Person) in Höhe von 38,15 Punkten erteilt (AH 281).
Mit Mitteilung vom 08.09.2004 wurde angesichts der vollen Erwerbsminderung des Klägers eine ergänzende Rentenanwartschaft des Klägers zum 31.12.2001 von 15,41 Versorgungspunkten errechnet und ihm dementsprechend eine Gesamt-Startgutschrift gemäß § 79 Abs. 3a VBLS n.F. (für eine voll erwerbsgeminderte Person in Höhe der Startgutschrift für eine rentennahe Person) lautend auf EUR 214, 24 bzw. 53,56 Punkten erteilt (AH 307).
Die Mitteilungen über die Startgutschrift beruhen auf der Neufassung der Satzung der Beklagten zum 01. Januar 2001 (im Folgenden: VBLS n. F.). Bei der Errechnung der Startgutschrift wurde jeweils die Steuerklasse III/0 zugrunde gelegt (AH 295/ 325).
Für die Zeit ab 01.11.2002 errechnete die Beklagte für den Kläger eine monatliche Betriebsrente für Versicherte in Höhe von zunächst EUR 318,36/brutto (AH 191). In der zugehörigen Mitteilung vom 09.09.2004 (AH 187) kalkulierte die Beklagte die Betriebsrente unter Zugrundelegung der Versorgungspunkte aus der Startgutschrift vom 08.09.2004 und unter Herabsetzung der Versorgungspunkte wegen vorzeitiger Renteninanspruchnahme; außerdem wurden die seit dem 01.01.2002 zusätzlich erworbenen Versorgungspunkte sowie die auf der „sozialen Komponente“ des § 37 Abs. 2 VBLS n.F. beruhenden Versorgungspunkte berücksichtigt (AH 191).
Wegen des gleichzeitigen Bezugs von Krankengeld und unter Anwendung der Ruhensvorschrift des § 41 Abs. 4 VBLS n.F. (vgl. AH 197) kam es jedoch für die Monate November 2002 bis einschließlich Februar 2003 zu keiner Rentenzahlung seitens der Beklagten (AH 187). Betriebsrentenzahlungen erfolgen erst sei März 2003.
10 
Den genannten Mitteilungen waren weitere Mitteilungen (insbesondere vom 24.07.2003, AH 95 ff.; vom 18.09.2003, AH 225 ff.; vom 09.10.2003, AH 203 ff.) vorausgegangen, die jedoch mittlerweile gegenstandslos sind.
11 
Am 04.12.2001 hatte die Beklagte dem Kläger eine Rentenauskunft erteilt (AH 1 ff.). Bei dieser Auskunft legte die Beklagte einen vom 28.03.2001 datierenden Versicherungsfall und einen Rentenbeginn ab 01.04.2001 zugrunde (AH 2) und errechnete dem Kläger eine Versorgungsrente nach altem Satzungsrecht in Höhe von EUR 506,32/brutto (AH 2).
12 
Die Beklagte hat auf Verlangen des Gerichts mit Schriftsatz vom 24.05.2006 (AS 63) Fiktivberechnungen vorgelegt, die den Vergleich mit den Beträgen ermöglichen, die sich bei Anwendung der bisherigen Satzung in der Fassung der 41. Änderung (im Folgenden VBLS a.F.) ergeben würden. Die Beklagte hat folgende Beträge errechnet (vgl. AH 81 ff. ff., 101 ff. und 123 f.):
13 
1. Erste Fiktivberechnung nach VBLS a.F. zum 31.12.2001: EUR 421,79 (AH 249), wobei der Betrag nach § 40 Abs. 1 VBLS a.F. maßgeblich war;
14 
2. Zweite Fiktivberechnung nach VBLS a.F. zum 01.11.2002 (Zeitpunkt des tatsächlichen Rentenbeginns): EUR 269,93 (AH 115), wobei der Betrag nach § 40 Abs. 1 VBLS a.F. maßgeblich war; die Berechnungsblätter zur zweiten Fiktivberechnung weisen den Betrag der Versorgungsrente in Höhe der Versicherungsrente (§ 40 Abs. 4 VBLS a.F.) zum 01.11.2002 mit EUR 163,19 (AH 277) aus; unter diesen Betrag wäre der Kläger nach den Ruhensbestimmungen des alten Satzungsrechts (§ 65 Abs. 8 VBLS a.F.) niemals gefallen (AS 105);
15 
3. Dritte Fiktivberechnung nach VBLS n.F. zum 01.11.2002 (Zeitpunkt des tatsächlichen Rentenbeginns): EUR 318,36 (AH 105).
16 
Bei den Fiktivberechnungen Nr. 2. und Nr. 3. zum Zeitpunkt des tatsächlichen Rentenbeginns sind die zum 31.12.2001 maßgebenden Berechnungswerte übernommen worden. Bei der zweiten Fiktivberechnung wurde die Zeit vom 01.01.2002 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres der gesamtversorgungsfähigen Zeit als weitere Umlagemonate und Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt. Bei der Errechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurde unterstellt, dass eine gleiche Zahl von Entgeltpunkten wie im Jahre 2001 in den Folgejahren bis zur Vollendung des 65.Lebensjahres erzielt werden würde. Bei der dritten Fiktivberechnung wurde das zusatzversorgungspflichtige Entgelt aus dem Jahre 2002 für die Folgejahre bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zugrunde gelegt. Ebenso wie bei der zweiten Fiktivberechnung wurde eine Dynamisierung des Entgelts nicht vorgenommen. Bonuspunkte sind nicht berücksichtigt worden.
17 
(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
18 
Der Kläger trägt vor:
19 
Die Übertragung der bisher erworbenen Anwartschaften mittels der angefochtenen Startgutschrift bewirke massive Eingriffe in bereits erdiente Anwartschaften, für die keine zwingenden Gründe gegeben seien. Dem Kläger müsse die Versorgungsrente erhalten bleiben, die er sich nach altem Recht bis zum 31.12.2001 erworben habe. Der zustehende Betrag ergebe sich aus der alten Rentenauskunft aus dem Jahr 2001, auf deren Grundlage der Kläger bereits im November 2001 die Rente beantragt habe.
20 
Der Kläger beantragt:
21 
Unter Aufhebung des Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 09. Oktober 2003 wird die monatlich durch die Beklagte zu leistende Versorgungsrente des Klägers auf EUR 506,32 festgesetzt.
22 
Hilfsweise:
23 
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem Betrag der Berechnung der Zusatzrente nach § 65 Abs. 8, § 40 Abs. 4 ihrer Satzung in der Fassung der 41. Änderung entspricht.
24 
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift verpflichtet ist, den Altersfaktor gemäß § 36 (3) VBLS n. F. anzuwenden.
25 
Die Beklagte stellt den Antrag,
26 
die Klage abzuweisen.
27 
Die Beklagte trägt vor:
28 
Die Startgutschrift für rentennahe Pflichtversicherte werde in enger Anlehnung an die Berechnung der Versorgungsrente nach dem bisherigen Gesamtversorgungsmodell errechnet. Die in § 79 Abs. 3a, Abs. 2 VBLS n.F. vorgesehene Hochrechnung auf das 63. Lebensjahrs sei eine von den Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung.
29 
(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)

Entscheidungsgründe

 
I.
30 
1. Der bereits schriftsätzlich angekündigte Hauptantrag wurden im Lichte der im Kammertermin gestellten zusätzlichen Hilfsanträge ausgelegt und ist ebenso zulässig, wie es diese Hilfsanträge sind, jedoch nur in dem Umfang begründet, als es die Hilfsanträge auch sind. Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis in Form eines privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrages, bei dem die Beklagte Versicherer, der Arbeitgeber des Klägers Versicherungsnehmer und der Kläger Begünstigter ist (so schon BGH VersR 1988/577).
31 
Die Klage ist jedoch nur in dem Umfang der Hilfsanträge Ziff. 1 und Ziff. 2 begründet (Im Folgenden soll nur noch von diesen Hilfsanträgen die Rede sein).
32 
Die Kammer sieht auch in Kenntnis der inzwischen ergangenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe zu Startgutschriften rentenferner Versicherter keinen Anlass zu einer Änderung ihrer Rechtsprechung (vgl. Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22.09.2005 - Az. 12 U 99/04; im Folgenden aus dem Umdruck mit den Seitenzahlen wie folgt zitiert: UOLGS ).
33 
(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
II.
34 
1. Der Hilfsantrag Ziffer 1 ist begründet, weil insoweit unzulässigerweise in die Rentenanwartschaft eingegriffen worden ist. Soweit der Eingriff unzulässig ist, muss dem Rentenanwartschaftsberechtigten die Rentenanwartschaft verbleiben. Dies geschieht dadurch, dass die Betriebsrente bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens den geringeren Betrag nach den bisherigen Vorschriften erreichen muss, der sich zum Zeitpunkt der Systemänderung bzw. zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ergibt. Aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falls und der Bedeutsamkeit der Ruhensvorschriften (vgl. insbesondere § 65 Abs. 8 VBLS a.F.) kann dieser bestandsgeschützte Betrag schon jetzt als die Mindestversorgungsrente in Höhe der Versicherungsrente (§ 40 Abs. 4 VBLS a.F.) bestimmt werden.
35 
(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
36 
h) ... Hinsichtlich des geschützten Besitzstandes hat die Kammer in Parallelverfahren ausgesprochen, dass die Betriebsrente bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens den geringeren Betrag nach den bisherigen Vorschriften erreichen muss, der sich zum Zeitpunkt der Systemänderung bzw. zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ergibt.
37 
Im vorliegenden Fall ist die Rentenanwartschaft nach altem Satzungsrecht zum 31.12.2001 (laut 1. Fiktivberechnung: EUR 421,79) höher als die Anwartschaft nach altem Satzungsrecht zum Eintritt des Versicherungsfalls am 01.11.2002 (laut 2. Fiktivberechnung: EUR 269,93). Mithin ist lediglich der letztgenannte Betrag im Sinne der zitierten Kammerrechtsprechung bestandsgeschützt. Allerdings ist diese bestandsgeschützte Anwartschaft, die auf einen Zeitpunkt in der Vergangenheit bezogen ist und sich ihrer Höhe nach sicher bestimmen lässt, nicht höher als die tatsächlich ab 01.03.2003 gezahlte Rente (EUR 318,36). Deshalb ist kein Raum dafür, dem Kläger die übliche Tenorierung der Kammer zur Frage des Bestandschutzes angedeihen zu lassen.
38 
Allerdings ist der Kläger insbesondere für den Zeitraum vom 01.11.2002 bis zum 28.02.2003 (aber auch im Falle der etwaigen Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit mit erneuter Verrentung und mit erneutem Krankengeldbezug) durch das neue Satzungsrecht benachteiligt: Den Betrag der Mindestversorgungsrente in Höhe der Versicherungsrente in Höhe von EUR 163,19 kann der Kläger nach dem Wortlaut der neuen Ruhensvorschriften anders als nach altem Satzungsrecht (§ 65 Abs. 8 VBLS a.F.) nicht mehr verlangen.
39 
(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
40 
l) Der geltend gemachte über den Tenor Ziff. 1 hinausgehende Anspruch auf eine höhere Betriebsrente kann nicht aus der im Schreiben der Beklagten vom 04.12.2001 gem. § 70 a VBLS a.F. in Verbindung mit den zugehörigen Ausführungsbestimmungen erteilten Rentenauskunft abgeleitet werden.        Die Auskunft als solche kann als Grundlage für einen entsprechenden Anspruch schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil es sich um eine rechtlich unverbindliche Mitteilung handelt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.03.2005, Az.: 12 U 312/04, S. 8 ; Urteil vom 17.08.2000, 12 U 310/99, Seite 8 unter Hinweis auf Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des Öffentlichen Dienstes, § 70 a Satzung der VBL, Anm. 10; LG Karlsruhe, Urteil vom 04.02.2005, Az.: 6 O 7/04, S. 5; Urteil vom 28.02.2003; AZ: 6 0 307/02, S. 7). Es ist auch in der Rentenauskunft vom 04.12.2001 durch die Beklagte ausdrücklich hingewiesen worden, dass eine Auskunft unter Berücksichtigung der neuen Regelungen damals noch nicht möglich war. Es heißt dort wörtlich: „Wir weisen darauf hin, dass mit dieser Auskunft keine Zusage über die Berechnungsweise und die Höhe der bei Eintritt des Versicherungsfalls zustehenden Leistungen verbunden ist.“ (AH 1).
41 
Die deutlichen Differenzen zwischen der Auskunft vom 04.12.2001 und der Startgutschrift vom 08.09.2004 erklären sich aus dem stark abweichenden Ansatz der gesetzlichen Rente (EUR 1.273,19 statt EUR 632,07 als Abzugsposten; vgl. AH 327/ AH 11) bei zwar absolut deutlich, aber doch relativ geringer gestiegener Gesamtversorgung zur Vollendung des 63. Lebensjahres (EUR 1.657,56 statt EUR 1.138,39) und dem erheblichen Abzug für die noch erreichbaren Punkte im Versorgungspunktemodell (EUR 170,12; AH 337). Die zweite Fiktivberechnung zeigt im Übrigen, dass zwischen dem 28.03.2001 (Relevanzzeitpunkt der Rentenauskunft) und dem tatsächlichen Versicherungsfall (01.11.2002) die Gesamtversorgung nur mäßig auf EUR 1.259,18 (AH 271) steigen konnte, während die abzuziehende gesetzliche Rente bereits auf EUR 989,25 hochgeschnellt war. Für letzteres Phänomen dürften die Zurechnungszeiten verantwortlich zeichnen, von denen bei Erteilung der Rentenauskunft noch nichts erkennbar war (vgl. AH 155).
42 
Berechnungsfehler in der Rentenauskunft oder in einer der Mitteilungen vermochte der Kläger nicht aufzuzeigen und sind auch nicht ersichtlich.
43 
m) Die von der Beklagten in anderem Zusammenhang schon thematisierte „Rosinentheorie“ steht der Tenorierung gemäß Ziff. 1 nicht entgegen. Zutreffend ist zwar, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, die Versicherten durch das Übergangsrecht besser zu stellen als nach altem Recht (vgl. Kammerurteil vom 05.11.2004, 6 O 354/03, sub II.1.f.; Kammerurteil vom 18.06.2004, 6 O 964/03, sub. III.5; BGH, Urteil vom 16.03.1988, IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370 ff., sub. I.2c).
44 
Nach den Fiktivberechnungen stellt sich der Kläger nämlich ab 01.03.2003 durch das neue Recht besser als nach dem alten Recht. Es mag daher sein, dass zu einem bestimmten Betrachtungszeitpunkt im vorliegenden Fall die Anwendung der neuen Vorschriften den Kläger besser stellt als die Anwendung des alten Satzungsrechts. Dies ist jedoch keine Besonderheit des vorliegenden Falles, sondern ein Phänomen, das auch im Rahmen anderer Verfahren ausweislich der dort vorgelegten Fiktivberechnungen bereits aufgetreten ist.
45 
Es ist jedoch nicht Aufgabe des Gerichts, sondern allenfalls Aufgabe des Satzungsgebers, eine Regelung zu finden, die es ausschließt, dass ein Rentenberechtigter durch das neue Recht besser gestellt wird als durch das alte Recht (Kammerurteil vom 18.06.2004, 6 O 964/03, sub. III.5).
46 
Darum kann sich der Kläger für die Monate, in denen eine solche Besserstellung nicht eintritt, sondern im Gegenteil eine Verschlechterung eintritt, insbesondere auch auf das alte Satzungsrecht berufen.
47 
2. (Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
III.
48 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
49 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
I.
30 
1. Der bereits schriftsätzlich angekündigte Hauptantrag wurden im Lichte der im Kammertermin gestellten zusätzlichen Hilfsanträge ausgelegt und ist ebenso zulässig, wie es diese Hilfsanträge sind, jedoch nur in dem Umfang begründet, als es die Hilfsanträge auch sind. Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis in Form eines privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrages, bei dem die Beklagte Versicherer, der Arbeitgeber des Klägers Versicherungsnehmer und der Kläger Begünstigter ist (so schon BGH VersR 1988/577).
31 
Die Klage ist jedoch nur in dem Umfang der Hilfsanträge Ziff. 1 und Ziff. 2 begründet (Im Folgenden soll nur noch von diesen Hilfsanträgen die Rede sein).
32 
Die Kammer sieht auch in Kenntnis der inzwischen ergangenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe zu Startgutschriften rentenferner Versicherter keinen Anlass zu einer Änderung ihrer Rechtsprechung (vgl. Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22.09.2005 - Az. 12 U 99/04; im Folgenden aus dem Umdruck mit den Seitenzahlen wie folgt zitiert: UOLGS ).
33 
(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
II.
34 
1. Der Hilfsantrag Ziffer 1 ist begründet, weil insoweit unzulässigerweise in die Rentenanwartschaft eingegriffen worden ist. Soweit der Eingriff unzulässig ist, muss dem Rentenanwartschaftsberechtigten die Rentenanwartschaft verbleiben. Dies geschieht dadurch, dass die Betriebsrente bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens den geringeren Betrag nach den bisherigen Vorschriften erreichen muss, der sich zum Zeitpunkt der Systemänderung bzw. zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ergibt. Aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falls und der Bedeutsamkeit der Ruhensvorschriften (vgl. insbesondere § 65 Abs. 8 VBLS a.F.) kann dieser bestandsgeschützte Betrag schon jetzt als die Mindestversorgungsrente in Höhe der Versicherungsrente (§ 40 Abs. 4 VBLS a.F.) bestimmt werden.
35 
(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
36 
h) ... Hinsichtlich des geschützten Besitzstandes hat die Kammer in Parallelverfahren ausgesprochen, dass die Betriebsrente bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens den geringeren Betrag nach den bisherigen Vorschriften erreichen muss, der sich zum Zeitpunkt der Systemänderung bzw. zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ergibt.
37 
Im vorliegenden Fall ist die Rentenanwartschaft nach altem Satzungsrecht zum 31.12.2001 (laut 1. Fiktivberechnung: EUR 421,79) höher als die Anwartschaft nach altem Satzungsrecht zum Eintritt des Versicherungsfalls am 01.11.2002 (laut 2. Fiktivberechnung: EUR 269,93). Mithin ist lediglich der letztgenannte Betrag im Sinne der zitierten Kammerrechtsprechung bestandsgeschützt. Allerdings ist diese bestandsgeschützte Anwartschaft, die auf einen Zeitpunkt in der Vergangenheit bezogen ist und sich ihrer Höhe nach sicher bestimmen lässt, nicht höher als die tatsächlich ab 01.03.2003 gezahlte Rente (EUR 318,36). Deshalb ist kein Raum dafür, dem Kläger die übliche Tenorierung der Kammer zur Frage des Bestandschutzes angedeihen zu lassen.
38 
Allerdings ist der Kläger insbesondere für den Zeitraum vom 01.11.2002 bis zum 28.02.2003 (aber auch im Falle der etwaigen Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit mit erneuter Verrentung und mit erneutem Krankengeldbezug) durch das neue Satzungsrecht benachteiligt: Den Betrag der Mindestversorgungsrente in Höhe der Versicherungsrente in Höhe von EUR 163,19 kann der Kläger nach dem Wortlaut der neuen Ruhensvorschriften anders als nach altem Satzungsrecht (§ 65 Abs. 8 VBLS a.F.) nicht mehr verlangen.
39 
(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
40 
l) Der geltend gemachte über den Tenor Ziff. 1 hinausgehende Anspruch auf eine höhere Betriebsrente kann nicht aus der im Schreiben der Beklagten vom 04.12.2001 gem. § 70 a VBLS a.F. in Verbindung mit den zugehörigen Ausführungsbestimmungen erteilten Rentenauskunft abgeleitet werden.        Die Auskunft als solche kann als Grundlage für einen entsprechenden Anspruch schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil es sich um eine rechtlich unverbindliche Mitteilung handelt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.03.2005, Az.: 12 U 312/04, S. 8 ; Urteil vom 17.08.2000, 12 U 310/99, Seite 8 unter Hinweis auf Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des Öffentlichen Dienstes, § 70 a Satzung der VBL, Anm. 10; LG Karlsruhe, Urteil vom 04.02.2005, Az.: 6 O 7/04, S. 5; Urteil vom 28.02.2003; AZ: 6 0 307/02, S. 7). Es ist auch in der Rentenauskunft vom 04.12.2001 durch die Beklagte ausdrücklich hingewiesen worden, dass eine Auskunft unter Berücksichtigung der neuen Regelungen damals noch nicht möglich war. Es heißt dort wörtlich: „Wir weisen darauf hin, dass mit dieser Auskunft keine Zusage über die Berechnungsweise und die Höhe der bei Eintritt des Versicherungsfalls zustehenden Leistungen verbunden ist.“ (AH 1).
41 
Die deutlichen Differenzen zwischen der Auskunft vom 04.12.2001 und der Startgutschrift vom 08.09.2004 erklären sich aus dem stark abweichenden Ansatz der gesetzlichen Rente (EUR 1.273,19 statt EUR 632,07 als Abzugsposten; vgl. AH 327/ AH 11) bei zwar absolut deutlich, aber doch relativ geringer gestiegener Gesamtversorgung zur Vollendung des 63. Lebensjahres (EUR 1.657,56 statt EUR 1.138,39) und dem erheblichen Abzug für die noch erreichbaren Punkte im Versorgungspunktemodell (EUR 170,12; AH 337). Die zweite Fiktivberechnung zeigt im Übrigen, dass zwischen dem 28.03.2001 (Relevanzzeitpunkt der Rentenauskunft) und dem tatsächlichen Versicherungsfall (01.11.2002) die Gesamtversorgung nur mäßig auf EUR 1.259,18 (AH 271) steigen konnte, während die abzuziehende gesetzliche Rente bereits auf EUR 989,25 hochgeschnellt war. Für letzteres Phänomen dürften die Zurechnungszeiten verantwortlich zeichnen, von denen bei Erteilung der Rentenauskunft noch nichts erkennbar war (vgl. AH 155).
42 
Berechnungsfehler in der Rentenauskunft oder in einer der Mitteilungen vermochte der Kläger nicht aufzuzeigen und sind auch nicht ersichtlich.
43 
m) Die von der Beklagten in anderem Zusammenhang schon thematisierte „Rosinentheorie“ steht der Tenorierung gemäß Ziff. 1 nicht entgegen. Zutreffend ist zwar, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, die Versicherten durch das Übergangsrecht besser zu stellen als nach altem Recht (vgl. Kammerurteil vom 05.11.2004, 6 O 354/03, sub II.1.f.; Kammerurteil vom 18.06.2004, 6 O 964/03, sub. III.5; BGH, Urteil vom 16.03.1988, IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370 ff., sub. I.2c).
44 
Nach den Fiktivberechnungen stellt sich der Kläger nämlich ab 01.03.2003 durch das neue Recht besser als nach dem alten Recht. Es mag daher sein, dass zu einem bestimmten Betrachtungszeitpunkt im vorliegenden Fall die Anwendung der neuen Vorschriften den Kläger besser stellt als die Anwendung des alten Satzungsrechts. Dies ist jedoch keine Besonderheit des vorliegenden Falles, sondern ein Phänomen, das auch im Rahmen anderer Verfahren ausweislich der dort vorgelegten Fiktivberechnungen bereits aufgetreten ist.
45 
Es ist jedoch nicht Aufgabe des Gerichts, sondern allenfalls Aufgabe des Satzungsgebers, eine Regelung zu finden, die es ausschließt, dass ein Rentenberechtigter durch das neue Recht besser gestellt wird als durch das alte Recht (Kammerurteil vom 18.06.2004, 6 O 964/03, sub. III.5).
46 
Darum kann sich der Kläger für die Monate, in denen eine solche Besserstellung nicht eintritt, sondern im Gegenteil eine Verschlechterung eintritt, insbesondere auch auf das alte Satzungsrecht berufen.
47 
2. (Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
III.
48 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
49 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
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published on 03/03/2005 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30. Juli 2004 - 6 O 969/03 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen in Abänderung von Ziffer 3 des landgerichtlichen Urteils der K
published on 05/11/2004 00:00

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer Satzung in der Fassung
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 05/02/2010 00:00

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 1. August 2008, Az. 2 C 58/04, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschri
published on 19/09/2008 00:00

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von dem Kläger bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nic
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.