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1. Der bereits schriftsätzlich angekündigte Hauptantrag wurden im Lichte der im Kammertermin gestellten zusätzlichen Hilfsanträge ausgelegt und ist ebenso zulässig, wie es diese Hilfsanträge sind, jedoch nur in dem Umfang begründet, als es die Hilfsanträge auch sind. Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis in Form eines privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrages, bei dem die Beklagte Versicherer, der Arbeitgeber des Klägers Versicherungsnehmer und der Kläger Begünstigter ist (so schon BGH VersR 1988/577).
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Die Klage ist jedoch nur in dem Umfang der Hilfsanträge Ziff. 1 und Ziff. 2 begründet (Im Folgenden soll nur noch von diesen Hilfsanträgen die Rede sein).
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Die Kammer sieht auch in Kenntnis der inzwischen ergangenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe zu Startgutschriften rentenferner Versicherter keinen Anlass zu einer Änderung ihrer Rechtsprechung (vgl. Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22.09.2005 - Az. 12 U 99/04; im Folgenden aus dem Umdruck mit den Seitenzahlen wie folgt zitiert:
UOLGS
).
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(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
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1. Der Hilfsantrag Ziffer 1 ist begründet, weil insoweit unzulässigerweise in die Rentenanwartschaft eingegriffen worden ist. Soweit der Eingriff unzulässig ist, muss dem Rentenanwartschaftsberechtigten die Rentenanwartschaft verbleiben. Dies geschieht dadurch, dass die Betriebsrente bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens den geringeren Betrag nach den bisherigen Vorschriften erreichen muss, der sich zum Zeitpunkt der Systemänderung bzw. zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ergibt. Aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falls und der Bedeutsamkeit der Ruhensvorschriften (vgl. insbesondere § 65 Abs. 8 VBLS a.F.) kann dieser bestandsgeschützte Betrag schon jetzt als die Mindestversorgungsrente in Höhe der Versicherungsrente (§ 40 Abs. 4 VBLS a.F.) bestimmt werden.
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(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
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h) ... Hinsichtlich des geschützten Besitzstandes hat die Kammer in Parallelverfahren ausgesprochen, dass die Betriebsrente bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens den geringeren Betrag nach den bisherigen Vorschriften erreichen muss, der sich zum Zeitpunkt der Systemänderung bzw. zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ergibt.
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Im vorliegenden Fall ist die Rentenanwartschaft nach altem Satzungsrecht zum 31.12.2001 (laut 1. Fiktivberechnung: EUR 421,79) höher als die Anwartschaft nach altem Satzungsrecht zum Eintritt des Versicherungsfalls am 01.11.2002 (laut 2. Fiktivberechnung: EUR 269,93). Mithin ist lediglich der letztgenannte Betrag im Sinne der zitierten Kammerrechtsprechung bestandsgeschützt. Allerdings ist diese bestandsgeschützte Anwartschaft, die auf einen Zeitpunkt in der Vergangenheit bezogen ist und sich ihrer Höhe nach sicher bestimmen lässt, nicht höher als die tatsächlich ab 01.03.2003 gezahlte Rente (EUR 318,36). Deshalb ist kein Raum dafür, dem Kläger die übliche Tenorierung der Kammer zur Frage des Bestandschutzes angedeihen zu lassen.
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Allerdings ist der Kläger insbesondere für den Zeitraum vom 01.11.2002 bis zum 28.02.2003 (aber auch im Falle der etwaigen Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit mit erneuter Verrentung und mit erneutem Krankengeldbezug) durch das neue Satzungsrecht benachteiligt: Den Betrag der Mindestversorgungsrente in Höhe der Versicherungsrente in Höhe von EUR 163,19 kann der Kläger nach dem Wortlaut der neuen Ruhensvorschriften anders als nach altem Satzungsrecht (§ 65 Abs. 8 VBLS a.F.) nicht mehr verlangen.
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(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
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l) Der geltend gemachte über den Tenor Ziff. 1 hinausgehende Anspruch auf eine höhere Betriebsrente kann nicht aus der im Schreiben der Beklagten vom 04.12.2001 gem. § 70 a VBLS a.F. in Verbindung mit den zugehörigen Ausführungsbestimmungen erteilten Rentenauskunft abgeleitet werden. Die Auskunft als solche kann als Grundlage für einen entsprechenden Anspruch schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil es sich um eine rechtlich unverbindliche Mitteilung handelt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.03.2005, Az.: 12 U 312/04, S. 8 ; Urteil vom 17.08.2000, 12 U 310/99, Seite 8 unter Hinweis auf Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des Öffentlichen Dienstes, § 70 a Satzung der VBL, Anm. 10; LG Karlsruhe, Urteil vom 04.02.2005, Az.: 6 O 7/04, S. 5; Urteil vom 28.02.2003; AZ: 6 0 307/02, S. 7). Es ist auch in der Rentenauskunft vom 04.12.2001 durch die Beklagte ausdrücklich hingewiesen worden, dass eine Auskunft unter Berücksichtigung der neuen Regelungen damals noch nicht möglich war. Es heißt dort wörtlich: „Wir weisen darauf hin, dass mit dieser Auskunft keine Zusage über die Berechnungsweise und die Höhe der bei Eintritt des Versicherungsfalls zustehenden Leistungen verbunden ist.“ (AH 1).
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Die deutlichen Differenzen zwischen der Auskunft vom 04.12.2001 und der Startgutschrift vom 08.09.2004 erklären sich aus dem stark abweichenden Ansatz der gesetzlichen Rente (EUR 1.273,19 statt EUR 632,07 als Abzugsposten; vgl. AH 327/ AH 11) bei zwar absolut deutlich, aber doch relativ geringer gestiegener Gesamtversorgung zur Vollendung des 63. Lebensjahres (EUR 1.657,56 statt EUR 1.138,39) und dem erheblichen Abzug für die noch erreichbaren Punkte im Versorgungspunktemodell (EUR 170,12; AH 337). Die zweite Fiktivberechnung zeigt im Übrigen, dass zwischen dem 28.03.2001 (Relevanzzeitpunkt der Rentenauskunft) und dem tatsächlichen Versicherungsfall (01.11.2002) die Gesamtversorgung nur mäßig auf EUR 1.259,18 (AH 271) steigen konnte, während die abzuziehende gesetzliche Rente bereits auf EUR 989,25 hochgeschnellt war. Für letzteres Phänomen dürften die Zurechnungszeiten verantwortlich zeichnen, von denen bei Erteilung der Rentenauskunft noch nichts erkennbar war (vgl. AH 155).
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Berechnungsfehler in der Rentenauskunft oder in einer der Mitteilungen vermochte der Kläger nicht aufzuzeigen und sind auch nicht ersichtlich.
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m) Die von der Beklagten in anderem Zusammenhang schon thematisierte „Rosinentheorie“ steht der Tenorierung gemäß Ziff. 1 nicht entgegen. Zutreffend ist zwar, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, die Versicherten durch das Übergangsrecht besser zu stellen als nach altem Recht (vgl. Kammerurteil vom 05.11.2004, 6 O 354/03, sub II.1.f.; Kammerurteil vom 18.06.2004, 6 O 964/03, sub. III.5; BGH, Urteil vom 16.03.1988, IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370 ff., sub. I.2c).
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Nach den Fiktivberechnungen stellt sich der Kläger nämlich ab 01.03.2003 durch das neue Recht besser als nach dem alten Recht. Es mag daher sein, dass zu einem bestimmten Betrachtungszeitpunkt im vorliegenden Fall die Anwendung der neuen Vorschriften den Kläger besser stellt als die Anwendung des alten Satzungsrechts. Dies ist jedoch keine Besonderheit des vorliegenden Falles, sondern ein Phänomen, das auch im Rahmen anderer Verfahren ausweislich der dort vorgelegten Fiktivberechnungen bereits aufgetreten ist.
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Es ist jedoch nicht Aufgabe des Gerichts, sondern allenfalls Aufgabe des Satzungsgebers, eine Regelung zu finden, die es ausschließt, dass ein Rentenberechtigter durch das neue Recht besser gestellt wird als durch das alte Recht (Kammerurteil vom 18.06.2004, 6 O 964/03, sub. III.5).
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Darum kann sich der Kläger für die Monate, in denen eine solche Besserstellung nicht eintritt, sondern im Gegenteil eine Verschlechterung eintritt, insbesondere auch auf das alte Satzungsrecht berufen.
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2. (Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
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