Landgericht Karlsruhe Urteil, 12. März 2010 - 6 O 187/08

published on 12/03/2010 00:00
Landgericht Karlsruhe Urteil, 12. März 2010 - 6 O 187/08
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Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte auch die über die Stiftung B. zugerechneten Rentenlasten gemäß § 65 Abs. 5 der Satzung der Beklagten abschreiben muss.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 75 % und die Beklagte 25 % zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten um die Zurechnung von Rentenlasten bei der Berechnung der sogenannten Sanierungsgelder, die die Beklagte gegenüber der Klägerin seit dem Jahr 2002 erhebt. Die Frage der grundsätzlichen Berechtigung der Beklagten zur Erhebung von Sanierungsgeldern ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Insoweit ist bereits ein Schiedsverfahren anhängig.
Die Klägerin wurde am 19.08.1999 als „RK.“ gegründet. Einzige Gesellschafterin ist die R. AG, B. N., wo sich zunächst auch der Sitz der Klägerin befand. Mit notariellem Kaufvertrag vom 02.11.2001 und mit wirtschaftlicher Wirkung zum 01.01.2002 erwarb die Klägerin vom Landkreis N. die Aktiva und Passiva sowie den Geschäftsbetrieb der Kreiskrankenhäuser H. und St.. Mit gleichem Kaufvertrag erwarb die Klägerin von der Stiftung B. Krankenhaus die Aktiva und Passiva sowie den Geschäftsbetrieb des Krankenhauses N.. Eine Gesamtrechtsnachfolge im Sinne des Umwandlungsgesetzes fand nicht statt. Vielmehr wurden die Aktiva und Passiva im Wege der Einzelrechtsnachfolge übertragen. Seit dem 07.06.2002 firmiert die Klägerin als „M. GmbH N. H. St.“. Die Klägerin verlegte ihren Sitz nach N..
Die beklagte Zusatzversorgungseinrichtung hat die Aufgabe, den Beschäftigten der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.
Die Stiftung B. war an der Beklagten als Arbeitgeberin beteiligt. Ob sie weiterhin auch nach der Übernahme des Krankenhauses durch die Klägerin an der Beklagten beteiligt ist, ist zwischen den Parteien streitig. Die beiden Krankenhäuser des Landkreises N. waren über dessen Beteiligung in die Versicherungen bei der Beklagten einbezogen.
Im Unternehmenskaufvertrag vom 02.11.2001 war vereinbart, dass sich die Klägerin darum bemühen wird, mit einer zuständigen Gewerkschaft ein angemessenes Altersvorsorgesystem für ihre Mitarbeiter auf tarifvertraglicher Basis zu vereinbaren. Weiter war vereinbart, dass sich die Klägerin an der Beklagten beteiligt, falls eine tarifvertragliche oder betriebsverfassungsrechtliche Regelung über ein Altersvorsorgesystem nicht zustande kommen sollte (§ 6 Nr. 1 und 2 der Haupturkunde). Der Unternehmenskaufvertrag sah zwar auch die Beteiligung an der Beklagten als aufschiebende Bedingung für das Wirksamwerden des Vertrages vor (§ 2 Nr. 1e der Haupturkunde). Diese Regelung war aber als Bedingung für die Klägerin einseitig verzichtbar (§ 2 Nr. 3 der Haupturkunde).
Am 17.06.2002 schloss die Klägerin mit der Beklagten eine Beteiligungsvereinbarung ab, die u. a. folgendes vorsieht:
„§ 1
Mit Wirkung vom 1. August 2002 (Inkrafttreten der Vereinbarung) sind alle in der Anlage aufgeführten Pflichtversicherten, die im Zuge der Übernahme der beiden Kreiskrankenhäuser des Landkreises N. in H. und St. und des Krankenhauses der Stiftung B. Krankenhaus in N. (übernommene Aufgabenbereiche) in ein Arbeitsverhältnis mit dem Beteiligten eingetreten sind und bisher durch den Landkreis N. und die Stiftung B. Krankenhaus in N. bei der VBL versichert sind, zu versichern, die nach dem Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 in der jeweils geltenden Fassung zu versichern wären.
Zu versichern sind ferner alle ab dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung bei dem Beteiligten in die übernommenen Aufgabenbereiche in ein Beschäftigungsverhältnis eingetretenen und künftig eintretenden Arbeitnehmer (einschließlich Auszubildende), die nach dem Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 in der jeweils geltenden Fassung zu versichern wären.
§ 3
10 
Im Falle des Ausscheidens aus der Beteiligung hat der Beteiligte den Gegenwert nach § 23 der Satzung der VBL in der zum Zeitpunkt des Ausscheidens geltenden Fassung zu zahlen.
11 
In den zu zahlenden Gegenwert sind auch die aus der Beteiligung der Stiftung B. Krankenhaus in N. entstandenen und von der VBL zu erfüllenden Verpflichtungen aufgrund von Leistungsansprüchen und Anwartschaften einzubeziehen.
12 
In Bezug auf den vom Landkreis N. übernommenen Aufgabenbereich ist bei einem Ende der Beteiligung vor Ablauf von 15 Jahren nach ihren Beginn, ein Gegenwart zu zahlen, für dessen Berechnung § 20 a Abs. 3 S. 2 und 3 der Satzung der VBL entsprechende Anwendung findet. Dabei sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung bestehenden Ansprüche und Anwartschaften und die zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Durchschnittswerte zugrunde zu legen. Der danach zu zahlende Betrag vermindert sich um jeweils ein Fünftzehntel für je zwölf der in der Zeit zwischen dem Beginn und dem Ende der Beteiligung zurückgelegten vollen Monaten. Auch die Kosten für die Berechnung dieses Gegenwerts sind der VBL von dem Beteiligten zu erstatten.“
13 
Der Vollzug des Kaufvertrages und damit der dingliche Übergang der Geschäftsbetriebe der Krankenhäuser erfolgte nach Erfüllung sämtlicher aufschiebender Bedingungen im August 2002.
14 
Gemäß der Beteiligungsvereinbarung leistete die Klägerin ab dem 01.08.2002 die Pflichtversicherungsbeiträge für sämtliche gemäß § 613 a BGB vom Landkreis N. und der Stiftung B. Krankenhaus übernommenen Arbeitnehmer, sowie für diejenigen Arbeitnehmer, die sie ab diesem Zeitpunkt einstellte.
15 
Mit Neufassung ihrer Satzung vom 19.09. / 22.11.2002 (BAnz. Nr. 1 vom 03.01.2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31.12.2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 01.03.2002 vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 04.11.1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.
16 
Die Finanzierung der Beklagten erfolgt im Abrechnungsverband West, dem die Klägerin angehört, seit 1967 über ein modifiziertes Abschnittsdeckungsverfahren (Umlageverfahren). Der Umlagesatz ist so bemessen, dass die für die Dauer des Deckungsabschnitts zu entrichtende Umlage zusammen mit den übrigen zu erwartenden Einnahmen und dem verfügbaren Vermögen ausreicht, die Ausgaben während des Deckungsabschnittes sowie der sechs folgenden Monate zu erfüllen.
17 
Seit dem 01.01.2002 beträgt der Umlagesatz 7,86 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Davon tragen die Arbeitgeber einen Anteil von 6,45 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Diese Umlage hat der Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 92,03 EUR monatlich pauschal zu versteuern. Den verbleibenden Anteil an der Umlage von 1,41 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts trägt der Arbeitnehmer.
18 
Daneben erhebt die Beklagte zur Deckung eines zusätzlichen, durch den Systemwechsel bedingten Finanzierungsbedarfs bei den beteiligten Arbeitgebern seit der Neufassung der Satzung der Beklagten (im Folgenden: VBLS) pauschale, steuerfreie Sanierungsgelder in Höhe von durchschnittlich 2 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.
19 
Die Neufassung der VBLS beruht auf einer Einigung der Tarifvertragsparteien, die diese zunächst im Tarifvertrag Altersvorsorgeplan 2001 vom 13.11.2001 in den Grundzügen getroffen und sodann durch den Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) vom 01.03.2002 umgesetzt und weiter konkretisiert haben.
20 
Die Regelungen über die Erhebung von Sanierungsgeldern im Altersvorsorgeplan 2001 lauten auszugsweise wie folgt:
21 
4.3 Die Verteilung der Sanierungsgelder auf Arbeitgeberseite bestimmt sich nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeberverband bzw. bei Verbandsfreien, dem einzelnen Arbeitgeber zuzurechnen sind; ist ein verbandsfreier Arbeitgeber einer Gebietskörperschaft mittelbar oder haushaltsmäßig im Wesentlichen zuzuordnen, wird dieser bei der Gebietskörperschaft einbezogen.
22 
Arbeitgebern, die seit dem 1. November 2001 durch Ausgliederung entstanden sind, sind zur Feststellung der Verteilung der Sanierungszuschüsse Renten in dem Verhältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgegliederten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden zum 1.11.2001 entspricht.“
23 
Auf dieser Grundlage hat der Verwaltungsrat der Beklagten am 01.02.2002 eine vorläufige Regelung über die Erhebung von Sanierungsgeldern beschlossen (vgl. Anlage 1 der VBLS - Satzungsergänzende Beschlüsse). Aufgrund dieses Beschlusses hat die Beklagte sodann mit Wirkung vom 01.01.2002 Abschlagszahlungen auf das zusätzlich zur Umlage zu zahlende Sanierungsgeld erhoben.
24 
Im Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) wird die Erhebung von Sanierungsgeldern auszugsweise wie folgt geregelt:
25 
„§ 37
26 
Sonderregelungen für die VBL
27 
(3) 1 Zu § 17: Die Sanierungsgelder nach § 17 werden im Abrechnungsverband West nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeberverband oder einem Arbeitgeber zurechenbar sind, erhoben. 2 Die Satzung regelt die Grundsätze der Zuordnung von Beteiligten zu den jeweiligen Arbeitgebergruppen entsprechend dem Altersvorsorgeplan 2001 und dem Beschluss des Verwaltungsrates vom 1. Februar 2002.“
28 
Die entsprechende Bestimmung in der neuen Satzung der Beklagten hatte hinsichtlich der Zurechnung von Rentenlasten zunächst folgende Fassung:
29 
„§ 65
30 
Sanierungsgeld
31 
(5) 1 Beteiligten, die ab 1. November 2001 durch Ausgliederung aus einem Beteiligten entstehen, werden zur Festsetzung der Bemessungssätze Renten in dem Verhältnis zugerechnet, das dem Verhältnis der Zahl ihrer Pflichtversicherten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden am Tag vor der Ausgliederung entspricht. 2 Die so ermittelte Summe der zuzurechnenden Rentenlast wird – unter Berücksichtigung der jährlichen Anpassung der Renten – innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren jährlich um ein Fünfzehntel vermindert.“
32 
Durch die 6. Satzungsänderung vom 17.06.2005/ 03.03.2006 (BAnz. Nr. 79 vom 26.04.2006) wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2005 § 65 Abs. 5 Satz 2 VBLS dahingehend abgeändert, dass die Summe der zuzurechnenden Rentenlasten innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren jährlich um ein Zwanzigstel vermindert wird.
33 
Durch die 11. Satzungsänderung vom 23.11.2007/ 14.01.2008 (BAnz. Nr. 25 vom 14.02.2008) wurde mit Wirkung zum 01. Januar 2008 die Sätze 2 bis 4 des § 65 Abs. 5 VBLS wie folgt neu gefasst:
34 
„2 Die Rentenlasten des Ausgliedernden sind in diesem Fall entsprechend zu vermindern. 3 Die so ermittelte Summe der zuzurechnenden Rentenlast wird – unter Berücksichtigung der jährlichen Anpassung der Renten – innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren jährlich um ein Zwanzigstel vermindert. 4 Die Sätze 1 bis 3 geltend entsprechend für bereits beteiligte Arbeitgeber, die nach dem 31. Dezember 2007 im Abrechnungsverband West Pflichtversicherte im Wege der Ausgliederung übernommen haben.“
35 
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Klägerin, sich im Rahmen der Berechnung der Sanierungsgelder die bereits vor der Übernahme der Arbeitnehmer der Krankenhäuser N., H. und St. entstandenen Rentenlasten zurechnen lassen zu müssen.
36 
Weder die Beteiligungsvereinbarung vom 17.06.2002 noch der Unternehmenskaufvertrag vom 02.11.2001 enthalten ausdrückliche Regelungen über das Sanierungsgeld bzw. Regelungen hinsichtlich der Zurechnung oder Übernahme von Rentenlasten bei der Berechnung des Sanierungsgeldes oder hinsichtlich einer Pflicht zur Freistellung von Rentenlasten.
37 
Mit Schreiben vom 01.12.2003 forderte die Beklagte erstmals Sanierungsgeld von der Klägerin für das Abrechnungsjahr 2002 und zwar für den Zeitraum ab dem Beitritt zur Beklagten am 01.08.2002 in Höhe von EUR 97.954,82. Eine Zurechnung von Rentenlasten erfolgte in dieser Sanierungsgeldfestsetzung nicht. Im Sanierungsgeldbescheid 2002 waren eigene Renten der Klägerin in Höhe von EUR 8.443,43 EUR angesetzt.
38 
Die von der Klägerin geforderten Sanierungsgelder für die Jahre 2003 bis 2006 wurden mit Bescheid vom 10.01.2008 von der Beklagten aufgrund eines Berechnungsfehlers bei der Anzahl der zu berücksichtigenden Mitarbeiter korrigiert. Nach der Korrektur forderte die Klägerin von der Beklagten für das Jahr 2003 Sanierungsgeld in Höhe von EUR 353.240,78, für das Jahr 2004 in Höhe von EUR 337.535,63, für das Jahr 2005 in Höhe von EUR 319.887,35 und für das Jahr 2006 in Höhe von EUR 403.509,80.
39 
Im Rahmen der Sanierungsgeldfestsetzung für die Jahre 2003 bis 2006 setzte die Beklagte die Rentenlasten der Stiftung B. Krankenhaus direkt bei den eigenen Renten der Klägerin an und berücksichtigte diese somit als eigene Rentenlasten der Klägerin. Dagegen wies sie die Rentenlasten der Krankenhäuser H. und St. in einer separaten Anlage als zugerechnete Rentenlasten aus. Dies führte beispielhaft für das Jahr 2003 zu einer von der Beklagten für die Klägerin angesetzten Gesamtrentensumme in Höhe von EUR 1.566.631,23. In diesem Betrag ist eine der Klägerin zugerechnete und separat ausgewiesene Rentensumme der Krankenhäuser H. und St. in Höhe von EUR 644.493,92 enthalten.
40 
Mit Schreiben vom 30.03.2007 trat die Klägerin an die Beklagte heran und beanstandete zunächst den zu diesem Zeitpunkt noch nicht korrigierten vorläufigen Sanierungsgeldsatz für 2007. Die Klägerin forderte die Beklagte zur Darlegung der in der Berechnung in Bezug genommenen Rentenlasten auf und wies ausdrücklich darauf hin, dass sie sich einer Einbeziehung von Rentenlasten des Landkreises N. und der Stiftung B. widersetzen werde. Hilfsweise berief sich die Klägerin in diesem Schreiben auf die Härtefallregelung in Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen zu § 65 Abs. 5 a VBLS.
41 
Mit Schreiben vom 03.08.2007 bestätigte die Beklagte die Zurechnung von Rentenlasten gemäß § 65 Abs. 5 VBLS bei der Berechnung der Sanierungsgelder. Dem hilfsweisen Antrag auf Härtefallregelung kam sie nach und reduzierte den vorläufigen Sanierungsgeldsatz für 2007 von 6,44 % auf 5,10 %.
42 
Am 06.12.2007 fand in den Räumen der Beklagten eine Besprechung statt, welche die Höhe der Sanierungsgelder der Klägerin zum Thema hatte. Dabei wurde der oben genannte Berechnungsfehler entdeckt, der für die Jahre 2003 bis 2006 zu der bereits oben genannten Korrektur bei der Berechnung der Sanierungsgelder führte. Die Beklagte war allerdings nach wie vor der Ansicht, dass sich die Klägerin gemäß § 65 Abs. 5 VBLS die Alt-Rentenlasten der Krankenhäuser H., St. und N. bei der Berechnung der Sanierungsgelder zurechnen lassen müsse.
43 
Die Klägerin trägt vor:
44 
Ohne die der Klägerin zugerechneten Rentenlasten der Krankenhäuser H., St. und N. hätte das Sanierungsgeld für den Zeitraum 2003 bis 2006 EUR 584.816,21 betragen, also EUR 829.357,35 weniger, als der von der Klägerin bezahlte Betrag in Höhe von EUR 1.414.173,56.
45 
Die von der Beklagten der Klägerin als eigene Rentenlast angesetzte Rentensumme der Stiftung B. Krankenhaus habe z. B. für das Abrechnungsjahr 2003, neben der unstreitig zugerechneten Rentenlasten der der Krankenhäuser H. und St. in Höhe von EUR 644.493,92, EUR 834.425,26 betragen. Ohne Berücksichtigung dieser Rentenlasten wäre für das Jahr 2003 eine Rentensumme von EUR 87.712,05 anzusetzen gewesen. Das Sanierungsgeld hätte dann EUR 208.256,63 betragen, also EUR 144.984,15 weniger, als von der Beklagten gefordert.
46 
Für die Zurechnung von Rentenaltlasten gebe es keine gesetzliche Grundlage. § 65 Abs. 5 VBLS sei auf den Unternehmenskaufvertrag vom 02.11.2001 schon deshalb nicht anzuwenden, da die Klägerin bereits 1999 und damit nicht nach dem 01.11.2001 entstanden sei.
47 
Die Argumentation der Beklagten, dass ein Beteiligter nur durch den Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung entstehen könne und zu dem Zeitpunkt „als Beteiligter“ entstehe, zu dem die Beteiligungsvereinbarung wirksam werde, sei falsch. Der Begriff der „Entstehung“ stelle nach allgemeinem Sprachgebrauch und nach seiner juristischen Bedeutung auf den Akt der Gründung einer juristischen Person ab. Die Formulierung im Tarifvertrag Altersvorsorgeplan vom 13.11.2001 „Arbeitgebern, die seit dem 1. November 2001 durch Ausgliederung entstanden sind, …“ zeige, dass es auf die Entstehung des Arbeitgebers ankomme.
48 
§ 65 Abs. 5 VBLS sei außerdem nicht anwendbar, da die Klägerin nicht „aus einem Beteiligten“ und nicht „durch Ausgliederung“ entstanden sei.
49 
„Ausgliederung“ sei rechtstechnisch im Sinne des UmwG zu verstehen. Erforderlich sei die Übertragung von Vermögensanteilen als Gesamtheit auf einen oder mehrere Rechtsträger gegen Gewährung von Anteilen. Die Formulierung „aus einem Beteiligten“ zeige, dass § 65 Abs. 5 VBLS nur den Fall der Ausgliederung eines Geschäftsbereichs auf ein Tochterunternehmen regele, da nur in einem solchen Fall ein neuer Beteiligter „aus einem“ alten Beteiligten entstehe. Zwar könne eine Ausgliederung von Geschäftsbereichen auch unabhängig von den Vorschriften des UmwG im Wege der Einzelrechtsübertragung erfolgen. Auch müsse die übernehmende Gesellschaft nicht zwingend durch die Ausgliederung entstehen. Vielmehr könnten Geschäftsbereiche im Wege der Ausgliederung auf bereits bestehende Rechtsträger übertragen werden. Eine solche weite Auslegung der Formulierung „durch die Ausgliederung“ sei jedoch abzulehnen.
50 
Unabhängig hiervon sei jedenfalls allen Formen der Ausgliederung gemein, dass die Übertragung des Geschäftsbetriebs gegen Anteilsgewährung und nicht gegen Zahlung eines Kaufpreises erfolge. Der Unterschied zum Unternehmenskauf sei auch erheblich, da der Übertragende bei der Übertragung gegen Anteilsgewährung seinen Einfluss jedenfalls mittelbar beibehalte, während dies im Fall der Veräußerung regelmäßig nicht der Fall sei.
51 
§ 65 Abs. 5 VBLS könne auch nicht „entsprechend“, „sinngemäß“ oder „analog“ angewendet werden. Verwendete Rechtsbegriffe wie „Ausgliederung“ seien entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen. Die Vorschrift verwende spezifisch umwandlungsrechtliche Termini und ziele auf spezifisch umwandlungsrechtliche Zusammenhänge ab. Die Vorschrift sei daher nicht analogfähig. § 22 Abs. 3 S. 3 VBLS zeige außerdem, dass die Beklagte in der Lage sei, die richtige Formulierung für „Übertragung“ von Geschäftsbereichen zu finden. Die Verwendung der unterschiedlichen Begriffe „Ausgliederung“ in § 65 Abs. 5 VBLS und „Übertragung“ in § 22 Abs. 3 VBLS spreche dafür, dass diese Sachverhalte unterschiedlich behandelt werden sollten. Im Übrigen handele es sich bei der Satzung der VBL um AGB, so dass jedenfalls die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB zugunsten der Klägerin Anwendung finde. Ein sachlicher Grund für die Gleichbehandlung von Ausgliederung und Unternehmenskauf sei auch nicht vorhanden.
52 
Eine Zurechnung der Alt-Rentenlasten könne auch nicht aufgrund der Beteiligungsvereinbarung vom 17.07.2002 erfolgen. Die Zurechnung der Alt-Rentenlasten in § 3 der Vereinbarung beziehe sich ausdrücklich nur auf die Berechnung des Gegenwerts im Fall des Ausscheidens der Klägerin. Die Regelung habe jedoch keinen Einfluss auf die Frage, wie das Sanierungsgeld zu berechnen sei.
53 
Eine Zurechnung könne auch nicht aufgrund sonstiger Regelungen erfolgen. § 613 a BGB stelle ausdrücklich auf die zum Zeitpunkt des Übergangs noch bestehenden Arbeitsverhältnisse ab und nehme damit Rechte und Pflichten aus bereits vor Übergang beendeten Arbeitsverhältnisseen aus.
54 
Eine Rechtsgrundlage für die Zurechnung der Alt-Rentenlasten der Stiftung B. als „eigene Renten“ der Klägerin sei weder von der Beklagten benannt noch vorhanden. Es sei auch widersprüchlich, dass sich die Beklagte vorprozessual auch insoweit auf § 65 Abs. 5 VBLS berufen habe. § 65 Abs. 5 VBLS sei auf diesen Sachverhalt schon deshalb nicht anwendbar, da die Vorschrift nur für den Fall einer Aufteilung von Arbeitnehmern Anwendung finde, die Klägerin jedoch alle Arbeitnehmer der Stiftung B. übernommen habe.
55 
Die Klägerin beantragt:
56 
1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin bei der Berechnung des Sanierungsgeldes die bereits vor der Übernahme der Arbeitnehmer des Krankenhauses N. von der Stiftung B. Krankenhaus dort entstandenen Rentenlasten weder als „eigene Rentenlasten“ gegen sich gelten lassen muss noch ihr diese Rentenlasten gemäß § 65 Abs. 5 der Satzung der Beklagten bei der Berechnung des Sanierungsgeldes zuzurechnen sind.
57 
2. Es wird festgestellt, dass der Klägerin bei der Berechnung des Sanierungsgeldes gem. § 65 Abs. 5 der Satzung der Beklagten keine Rentenlasten der Beklagten zuzurechnen sind, die bereits vor der Übernahme der Arbeitnehmer der Krankenhäuser H. und St. vom Landkreis N. durch die Klägerin entstanden waren.
58 
3. hilfsweise - für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1. -:
59 
Es wird festgestellt, dass die Beklagte auch die über die Stiftung B. zugerechneten Rentenlasten gemäß § 65 Abs. 5 der Satzung der Beklagten abschreiben muss.
60 
Die Beklagte beantragt,
61 
die Klage abzuweisen.
62 
Die Beklagte trägt vor:
63 
Zwischen der Übernahme des Krankenhauses N. von der Stiftung B. Krankenhaus und der Übernahme der Krankenhäuser H. und St. vom Landkreis N. sei zu differenzieren, da insoweit zwei vollkommen unterschiedliche Sachverhalte vorlägen.
64 
Der Übergang des Krankenhauses N. auf die Klägerin habe zur Folge gehabt, dass die Beteiligung der Stiftung insgesamt geendet habe. Die neue Beteiligung der Klägerin sei in dieser Hinsicht vollständig an die Stelle der bisherigen Beteiligung der Stiftung getreten. Seit der Übernahme des Krankenhauses seien bei der Stiftung B. keine Pflichtversicherte mehr vorhanden, da diese vollständig auf die Klägerin übergegangen seien. Die Rechtsnachfolge der Klägerin ergebe sich aus der zwischen der Klägerin und der Beklagten getroffenen Beteiligungsvereinbarung. Aus dem Gesamtzusammenhang dieses Sachverhalts folge, dass die Klägerin insgesamt in die Rechte und Pflichten der Stiftung eingetreten und damit auch für die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Versorgungslasten satzungsrechtlich zuständig geworden sei. Daher habe die Beklagte die Versorgungslasten des Krankenhauses N. als eigene Versorgungslasten der Klägerin berücksichtigt. § 65 Abs. 5 VBLS finde auf diesen Sachverhalt keine Anwendung.
65 
Hilfsweise sei § 65 Abs. 5 VBLS jedoch im Rahmen eines Erst-Recht-Schlusses auch im Fall eines vollständigen Übergangs aller Bereiche eines Beteiligten auf einen neuen Beteiligten anzuwenden. Die Versorgungslasten des Krankenhauses N. seien der Klägerin daher hilfsweise gemäß § 65 Abs. 5 VBLS zuzurechnen.
66 
Im Falle des Übergangs der Krankenhäuser H. und St. auf die Klägerin finde § 65 Abs. 5 VBLS dagegen Anwendung. Insoweit finde für die Berechnung des Sanierungsgeldes eine fiktive Zurechnung der Rentenlasten statt. Mit Ausgliederung in diesem Sinne sei zunächst die Trennung einer abgrenzbaren Untereinheit von einer größeren, diese Untereinheit mit umfassenden Einheit gemeint. Für die Satzungsregelung bedeute dies, dass neben pflichtversicherten Arbeitnehmern auch ein Aufgabenbereich von einem bereits Beteiligten auf einen anderen Arbeitgeber übergeht, der sich neu an der Beklagten beteiligt. Die Regelung stehe in keinerlei Zusammenhang mit dem Umwandlungsgesetz. Es sei auch kein sachlicher Grund dafür gegeben, Ausgliederungen im Sinne des UmwG im Rahmen der Ermittlung der Berechnung des Sanierungsgeldes anders zu behandeln als andere Formen der Übertragung von Aufgabenbereichen und bei der Beklagten pflichtversicherten Arbeitnehmern auf einen anderen Arbeitgeber. Für das Erreichen einer lastengerechten Verteilung des Sanierungsgeldes sei auch völlig unerheblich, ob Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge vorliege und ob der bisherige Arbeitgeber aufgrund einer Anteilsgewährung die Möglichkeit der Einflussnahme auf den übertragenen Geschäftsbetrieb besitze oder nicht.
67 
Soweit die Klägerin geltend mache, sie sei als GmbH bereits vor dem Stichtag des § 65 Abs. 5 S. 1 VBLS entstanden, sei dies irrelevant. Für die Anwendung des § 65 Abs. 5 S. 1 VBLS komme es nicht auf die Gründung als Gesellschaft, sondern auf die Entstehung des an der Beklagten neu Beteiligten an. Durch den Abschluss der Beteiligungsvereinbarung entstehe ein neuer Beteiligter. Die Verwendung der Begriffe „Arbeitgeber“ im Tarifvertrag einerseits und „Beteiligter“ in der Satzung der Beklagten andererseits beruhe auf dem unterschiedlichen Regelungsgehalt von Tarifvertrag und Satzung. Während der Tarifvertrag die Rechtsbeziehungen zwischen den Tarifvertragsparteien, also den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern regele, beziehe sich die VBL-Satzung auf das Verhältnis der Beklagten zu ihren Beteiligten als Vertragspartnern. Im Tarifvertrag werde daher in der Regel der Begriff „Arbeitgeber“ verwandt, während die VBL-Satzung in den entsprechenden Regelungen den Begriff des „Beteiligten“ verwende.
68 
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
69 
Die zulässige Klage (A.) hat nur hinsichtlich des Hilfsantrags Erfolg (B.).
A.
70 
Die Klägerin hat ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO an den von ihr begehrten Feststellungen. Dem steht nicht entgegen, dass die Frage, ob die Beklagte grundsätzlich zur Erhebung von Sanierungsgeldern berechtigt ist, im vorliegenden Verfahren ausgeklammert ist. In dem insoweit anhängigen Schiedsverfahren geht es um die Rückforderung bereits gezahlter Sanierungsgelder, wobei die Nichtigkeit der seinerzeitigen Rechtsgrundlage für die Erhebung von Sanierungsgeldern, also der Satzung der Beklagten vor Inkrafttreten der 7. - 9. Satzungsänderung, gerügt wurde. Dagegen geht es vorliegend um die Frage, ob die Beklagte generell, also auch zukünftig und nach Inkrafttreten der 7. - 9. Satzungsänderung berechtigt ist, bei der Berechnung des Sanierungsgeldes Rentenlasten zuzurechnen.
B.
71 
Der Klägerin sind bei der Berechnung des Sanierungsgeldes gemäß § 65 Abs. 5 S. 1 VBLS Rentenlasten zuzurechnen, die bereits vor der Übernahme der Arbeitnehmer der Krankenhäuser H. und St. vom Landkreis N. entstanden waren (I.).
72 
Die Klägerin muss bei der Berechnung des Sanierungsgeldes die bereits vor der Übernahme der Arbeitnehmer des Krankenhauses N. von der Stiftung B. Krankenhaus dort entstandenen Rentenlasten nicht als „eigene Rentenlasten“ gegen sich gelten lassen. Der Klägerin sind diese Rentenlasten allerdings gemäß § 65 Abs. 5 VBLS zuzurechnen (II.).
73 
Die Beklagte hat auch die über die Stiftung B. Krankenhaus zugerechneten Rentenlasten gemäß § 65 Abs. 5 VBLS abzuschreiben (III.)
I.
74 
§ 65 Abs. 5 S. 1 VBLS findet hinsichtlich der Übertragung der Krankenhäuser H. und St. auf die Klägerin Anwendung.
75 
1. Der Begriff der „Ausgliederung“ in § 65 Abs. 5 VBLS ist weder auf den umwandlungsrechtlichen Begriff der „Ausgliederung“ im Sinne des § 123 Abs. 3 UmwG noch auf sonstige Fälle der Übertragung von Vermögenswerten gegen Anteilsgewährung beschränkt. Unter „Ausgliederung“ im Sinne des § 65 Abs. 5 VBLS ist vielmehr eine Übertragung von Vermögens- bzw. Betriebsteilen zu verstehen.
76 
a) Ausgangspunkt der Auslegung des Begriffs „Ausgliederung“ ist der Tarifvertrag Altersvorsorgeplan 2001, da § 65 Abs. 5 VBLS die dort unter 4.3 getroffene Regelung konkretisiert und bereits dort der Begriff „Ausgliederung“ von den Tarifvertragsparteien verwendet wurde. Eine Auslegung des Begriffs hat für die Satzung und für den Tarifvertrag einheitlich zu erfolgen, da keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Satzungsgeber inhaltlich von den Vorgaben des Tarifvertrages abweichen wollte.
77 
aa) Im Rahmen der Auslegung ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Begriff der „Ausgliederung“ um einen juristischen Fachbegriff handelt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Tarifvertragsparteien, die einen juristischen Fachbegriff benutzen, ihn in seiner fachlichen Bedeutung verwenden (vgl. BAG, Urteil vom 14.12.2004, 9 AZR 33/04).
78 
α) Die fachliche Bedeutung des Begriffs „Ausgliederung“ beschränkt sich allerdings nicht auf die in § 123 Abs. 3 UmwG geregelten Fälle. Dort wird der Begriff der „Ausgliederung“ zwar legal definiert. § 123 Abs. 3 UmwG regelt aber nur die Fälle der Ausgliederung im Wege der Sonderrechtsnachfolge. In der gesellschaftsrechtlichen Kommentarliteratur wird aber der Begriff der „Ausgliederung“ auch in Fällen der Einzelrechtsnachfolge verwendet (vgl. Schmitt/Hörtnagel, Umwandlungsgesetz, 4. Aufl., § 123, Rn. 24), wobei umstritten ist, ob in diesen Fällen die Vorschriften des UmwG entsprechende Anwendung finden. Hinzu kommt, dass weder im Tarifvertrag Altersvorsorgeplan 2001, noch in der Satzung der Beklagten ein Bezug zum UmwG feststellbar ist. Sachliche Gründe, die die Tarifvertragsparteien bewogen haben könnten, nur die Fälle der Ausgliederung im Sinne des § 123 Abs. 3 UmwG zu regeln, sind nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff der „Ausgliederung“ rechtstechnisch auf die Fälle des UmwG beschränken wollten.
79 
β) In der gesellschaftsrechtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur wird jedoch unter Ausgliederung (und zwar sowohl im als auch außerhalb des Anwendungsbereichs des UmwG) regelmäßig die Übertragung von Vermögensteilen gegen Anteilsgewährung und nicht – wie hier – gegen Zahlung eines Kaufpreises verstanden.
80 
Die fachlich-juristische Bedeutung des Begriffs „Ausgliederung“ beschränkt sich aber nicht auf diese Fälle. In der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung wird der Begriff der „Ausgliederung“ auch für Fälle des Unternehmenskaufs gegen Zahlung eines Kaufpreises verwendet (vgl. Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.08.2008, 6 Sa 851/08, veröffentlicht bei juris, Rn. 98, 99, 108; vgl. Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2008, 6 Sa 1809/07, veröffentlicht bei juris, Leitsatz Ziff. 2; vgl. BAG, Urteil vom 14.12.2006, 8 AZR 763/05, veröffentlicht bei juris, Rn. 30, 32).
81 
bb) Unabhängig davon, dass die fachlich-juristische Bedeutung des Begriffs „Ausgliederung“ somit nicht eindeutig ist, ist ferner zu berücksichtigen, dass Tarifnormen auch auf die Verständnismöglichkeit juristisch unkundiger Normunterworfener abstellen (vgl. Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.07.2007, 12 Sa 944/07), also auf deren Verständnis von „Ausgliederung“. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird „Ausgliederung“ im Sinne von Betriebsübergang oder als eine Form des „Outsourcing“ (im Sinne von unternehmens- bzw. konzernexternen Outsourcings) verstanden.
82 
cc) Bei der Auslegung eines Tarifvertrages ist außerdem auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen (BAG, Urteil vom 13.05.2008, 4 AZR 107/97). Daneben gilt es auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, a.a.O.).
83 
Insoweit ist ein sachlicher Grund für die Unterscheidung von Unternehmenskauf und von Übertragung von Vermögensteilen gegen Anteilsgewährung bei der Zurechnung von Rentenlasten nicht erkennbar. Die Zurechnung von Rentenlasten wurde zur lastengerechten Verteilung des Sanierungsgeldes zwischen den an der Beklagten beteiligten Arbeitgebern geschaffen. Dies folgt auch aus der systematischen Stellung des § 65 Abs. 5 VBLS zwischen § 65 Abs. 4 und Abs. 5a VBLS. Für die Beklagte bleibt die Gesamthöhe des Sanierungsgeldes gleich. Das Bedürfnis einer lastengerechten Verteilung ist bei einem Unternehmenskauf nicht anders zu beurteilen als bei der Übertragung eines Betriebsteils gegen Anteilsgewährung.
84 
b) Auch eine systematische Auslegung des § 65 Abs. 5 VBLS führt zu dem Ergebnis, dass der Begriff der „Ausgliederung“ sich weder auf die im UmwG geregelten Fälle noch auf die Fälle der Übertragung von Vermögenswerten gegen Anteilsgewährung beschränkt.
85 
aa) Nach dem später eingeführten § 65 Abs. 5 S. 4 VBLS gelten die Sätze 1 bis 3 des § 65 Abs. 5 VBLS entsprechend für bereits beteiligte Arbeitgeber, die nach dem 31. Dezember 2007 im Abrechnungsverband West Pflichtversicherte im Wege der Ausgliederung übernommen haben. Diese Vorschrift kann zur Auslegung des § 65 Abs. 5 S. 1 VBLS herangezogen werden, da davon ausgegangen werden kann, dass der Satzungsgeber den Begriff der „Ausgliederung“ einheitlich verwendet.
86 
Bereits beteiligte Arbeitgeber sind insbesondere Gebietskörperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts (vgl. § 19 Abs. 2 a), b), c), d) VBLS). Wenn diese gem. § 65 Abs. 5 S. 4 VBLS Pflichtversicherte im Wege der Ausgliederung übernehmen, kommt eine Anteilsgewährung gar nicht in Betracht, da weder Gebietskörperschaften noch juristische Personen des öffentlichen Rechts eine Beteiligung an sich gewähren können. Wenn unter „Ausgliederung“ nur die Übertragung von Betriebsteilen gegen Anteilsgewährung (am Übernehmenden) verstanden wird, scheiden Gebietskörperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts von vornherein aus dem Anwendungsbereich des § 65 Abs. 5 S. 4 VBLS aus. Die Vorschrift würde dann nur für sonstige juristische Personen des Privatrechts gelten (vgl. § 19 Abs. 2 e) VBLS). Nur diesen würden Rentenlasten zugerechnet werden, wenn sie Pflichtversicherte (im Wege der Ausgliederung) übernehmen. Unabhängig von der Frage, ob eine solche Unterscheidung sinnvoll erscheint, bezieht sich der Wortlaut des § 65 Abs. 5 S. 4 VBLS eindeutig auf alle bereits beteiligten Arbeitgeber. Mit „Ausgliederung“ kann in diesem Zusammenhang nur eine Übertragung von Betriebsteilen (gegen Anteilsgewährung oder gegen Zahlung eines Kaufpreises) gemeint sein, da die Vorschrift dann auf alle Beteiligte im Sinne des § 19 Abs. 2 VBLS Anwendung finden kann.
87 
bb) Ein anderes Auslegungsergebnis folgt nicht aus den verschiedenen Formulierungen in § 22 Abs. 3 S. 3 VBLS einerseits und § 65 Abs. 5 VBLS bzw. § 23 Abs. 2 S. 9 -12 VBLS andererseits.
88 
Während es nach § 22 Abs. 3 S. 3 VBLS für das Vorliegen eines wichtigen Grundes ausreicht, dass Pflichtversicherte auf andere Arbeitgeber übertragen werden, die an der Anstalt nicht beteiligt sind, kommt eine Zurechnung von Rentenlasten gemäß § 65 Abs. 5 VBLS bzw. § 23 Abs. 2 S. 9-12 VBLS nur in Betracht, wenn Pflichtversicherte im Wege der Ausgliederung übernommen werden. Es kommt daher zusätzlich darauf an, dass die Pflichtversicherten im Rahmen einer Übertragung von Betriebsteilen übernommen werden.
89 
2. Der Anwendung des § 65 Abs. 5 S. 1 VBLS steht nicht die Formulierung „Beteiligte, die ab 1. November 2001 durch Ausgliederung aus einem Beteiligten entstehen “ entgegen.
90 
Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es hierbei nicht auf den Zeitpunkt des Entstehens als juristische Person an. Eine Gegenüberstellung der Regelungen in § 65 Abs. 5 S. 1 und S. 4 zeigt, dass es bei S. 1 um die Übernahme von Pflichtversicherten (im Wege der Ausgliederung) durch Arbeitgeber geht, die bisher nicht bei der Beklagten beteiligt waren und die sich aufgrund der Übernahme an der Beklagten beteiligen, während S. 4 die Übernahme von Pflichtversicherten durch bereits beteiligte Arbeitgeber regelt. Als Beteiligter der Beklagten entsteht ein Arbeitgeber erst mit dem Abschluss der Beteiligungsvereinbarung (vgl. § 19 Abs. 1 VBLS), so dass auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist. Diese wurde am 17. Juni 2002, also nach dem 1. November 2001, infolge der Übernahme der Geschäftsbetriebe und der Arbeitnehmer der Krankenhäuser H. und St., abgeschlossen. Ein Beteiligter entsteht durch Ausgliederung aus einem Beteiligten, wenn der Übernehmende Betriebsteile und Arbeitnehmer übernimmt und sich infolge der Übernahme an der Beklagten beteiligt. Unerheblich ist daher, dass die Klägerin laut dem Unternehmenskaufvertrag nicht verpflichtet war, eine Beteiligungsvereinbarung mit der Beklagten abzuschließen.
91 
Die Klägerin argumentiert, dass § 65 Abs. 5 S. 1 VBLS nur den Fall der Ausgliederung eines Geschäftsbereichs auf ein Tochterunternehmen regele, da nur in einem solchen Fall ein neuer Beteiligter „aus einem“ alten Beteiligten entstehe. Unabhängig davon, dass die Satzung der Beklagten an keiner Stelle einen solchen Bezug zum UmwG aufweist (siehe oben), wäre, wenn man der Argumentation der Klägerin folgen würde, nur der eine Fall der Ausgliederung gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG (Ausgliederung zur Neugründung) vom Anwendungsbereich des § 65 Abs. 5 S. 1 VBLS erfasst. Der Fall der Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG (Ausgliederung zur Aufnahme) wäre nur erfasst, wenn die Übertragung auf einen bei der Beklagten bereits beteiligten Rechtsträger erfolgen würde (§ 65 Abs. 5 S. 4 VBLS), nicht dagegen, wenn die Übertragung auf einen noch nicht bei der Beklagten beteiligten Rechtsträger erfolgen würde, der sich anschließend an der Beklagten beteiligt, da dann weder § 65 Abs. 5 S. 1 noch S. 4 VBLS einschlägig wären. Dies zeigt, dass es nicht auf die Entstehung als juristische Person ankommen kann.
92 
Ein anderes Auslegungsergebnis folgt auch nicht daraus, dass im Tarifvertrag Altersvorsorgeplan 2001 von „Arbeitgebern, die seit dem 1. November 2001 durch Ausgliederung entstanden sind, (…)“ gesprochen wird. Die Verwendung der Begriffe „Arbeitgeber“ im Tarifvertrag einerseits und „Beteiligter“ in der Satzung der Beklagten andererseits ergibt sich, wie die Beklagte zu Recht dargelegt hat, aus dem unterschiedlichen Regelungsgehalt von Tarifvertrag und Satzung. Da der Tarifvertrag die Rechtsbeziehungen zwischen den Tarifvertragsparteien, also Arbeitgebern und Arbeitnehmern regelt, wird im Tarifvertrag regelmäßig der Begriff „Arbeitgeber“ verwendet. Dagegen bezieht sich die Satzung der Beklagten auf der Verhältnis der Beklagten zu ihren Beteiligten als Vertragspartnern, so dass in der Satzung in den entsprechenden Regelungen der Begriff des „Beteiligten“ verwendet wird (vgl. z. B. § 17 Abs. 1 ATV einerseits und § 65 Abs. 1 VBLS andererseits).
93 
Auch der Vergleich mit der Formulierung in § 23 Abs. 2 S. 9 VBLS führt zu keinem anderen Ergebnis. Genauso wie ein Beteiligter aus einem anderen Beteiligten entsteht, wenn er Betriebsteile und Arbeitnehmer des anderen Beteiligten übernimmt und sich infolgedessen anschließend an der Beklagten beteiligt, geht in diesem Fall ein neuer Beteiligter aus einem anderen Beteiligten hervor.
94 
3. Die Unklarheitenregel des § 305 c BGB findet keine Anwendung. Für ihre Anwendung genügt nicht, dass Streit über die Auslegung besteht. Auf § 305 c Abs. 2 BGB ist nur zurückzugreifen, wenn die objektive Auslegung zu dem Ergebnis geführt hat, dass die Klausel nach dem Wortlaut unter Berücksichtigung ihres nach verständiger Würdigung zu ermittelnden Sinnes und Zwecks objektiv mehrdeutig ist und die Mehrdeutigkeit nicht beseitigt werden kann. Es müssen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden erhebliche Zweifel und mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar bleiben (vgl. BGHZ 112, 65). Die oben aufgezeigte Auslegung des Tarifvertrages einerseits und der Satzung der Beklagten andererseits vermochte die Zweifel jedoch zu beheben.
95 
Es kann daher dahinstehen, ob darüber hinaus auch die Kontrollsperre des § 310 Abs. 4 S. 1 BGB greift (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06).
II.
96 
Die Klägerin muss bei der Berechnung des Sanierungsgeldes die bereits vor der Übernahme der Arbeitnehmer des Krankenhauses N. von der Stiftung B. Krankenhaus dort entstandenen Rentenlasten nicht als „eigene Rentenlasten“ gegen sich gelten lassen (B.II.1.).
97 
Der Klägerin sind diese Rentenlasten allerdings gemäß § 65 Abs. 5 VBLS zuzurechnen (B.II.2.).
98 
1. Eine Rechtsgrundlage für die Zurechnung der vor der Übernahme der Arbeitnehmer des Krankenhauses N. von der Stiftung B. Krankenhaus dort entstandenen Rentenlasten als „eigene Rentenlasten“ der Klägerin ist nicht vorhanden.
99 
a) Durch den Unternehmenskaufvertrag vom 02.11.2001 zwischen der Klägerin einerseits und dem Landkreis N. sowie der Stiftung B. andererseits und den anschließenden Betriebsübergängen sind keine Rentenlasten der Veräußerer auf die Klägerin übergegangen, die die Klägerin als eigene Rentenlasten gegen sich gelten lassen müsste.
100 
Nach § 613 a BGB gehen mit einem Betriebsübergang nur die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeitsverhältnisse, nicht aber die Ruhestandsverhältnisse auf den Erwerber über (vgl. BAG, Entscheidung vom 23.03.2004, 3 AZR 151/03).
101 
Es erscheint schon zweifelhaft, ob ein Übergang von Rentenlasten bei einer Sonder- oder Gesamtrechtsnachfolge erfolgen kann. Zwar können im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge Versorgungsverbindlichkeiten auf den Übernehmenden übergehen (BAG, Urteil vom 11.03.2008, 3 AZR 358/06, Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2003, 11 (1) Sa 1/03). Zu unterscheiden sind aber die Begriffe „Versorgungsverbindlichkeit“ und „Rentenlast“. Bei ersteren handelt es sich um Verbindlichkeiten eines Unternehmens gegenüber ehemals bei dem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern aus dem Abschluss von Betriebsrentenvereinbarungen. Der Begriff der „Rentenlast“ stammt aus der Satzung der Beklagten. Nach § 65 Abs. 3 VBLS berechnet sich das von einem bei der Beklagten beteiligten Arbeitgeber zu zahlende Sanierungsgeld nach dem Verhältnis der neunfachen Rentensumme aller Renten zuzüglich der Entgeltsumme aller Pflichtversicherter zu der auf den Beteiligten entfallenden neunfachen Rentensumme zuzüglich der Entgeltsumme seiner Pflichtversicherten. Bei der auf einen Beteiligten entfallenden Rentensumme handelt es sich folglich um seine Rentenlast. Es handelt sich daher dabei nicht um tatsächliche Verbindlichkeiten des Arbeitgebers, sondern um eine Rechengröße. Es ist daher fraglich, ob diese Rentenlast bei einer Sonder- oder Gesamtrechtsnachfolge automatisch, d.h. ohne ausdrückliche Vereinbarung mit der Beklagten und ohne ausdrückliche Bestimmung in der Satzung der Beklagten „übergehen“ kann.
102 
Jedenfalls kommt im Falle einer Einzelrechtsnachfolge, wie sie hier stattgefunden hat, ein automatischer Übergang von Rentenlasten nicht in Betracht. Eine ausdrückliche vertragliche Verpflichtung des Erwerbers, Rentenlasten des Veräußerers zu übernehmen, könnte - unabhängig davon, dass eine solche Verpflichtung im Unternehmenskaufvertrag vom 02.11.2001 nicht getroffen wurde - nur Rechtswirkung zwischen den Parteien des Kaufvertrages entfalten.
103 
b) Im Rahmen der Satzung der Beklagten folgt aus den Regelungen in §§ 23 Abs. 2 S. 9, 65 Abs. 5 VBLS, dass die Rentenlasten grundsätzlich bei demjenigen Beteiligten anzusetzen sind, bei dem sie entstanden sind. Eine anderweitige Zurechnung kommt daher nur in Betracht, wenn eine Vorschrift der Satzung dies bestimmt oder wenn in der Beteiligungsvereinbarung eine Regelung dahingehend getroffen wird.
104 
Eine Übernahme der Rentenlasten durch die Klägerin folgt nicht aus § 3 der Beteiligungsvereinbarung vom 17.06.2002. Danach wurde eine Regelung nur für den Fall des Ausscheidens der Klägerin aus der Beteiligung und der damit verbundenen Verpflichtung zur Zahlung des Gegenwerts nach § 23 VBLS getroffen. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut sind die aus der Beteiligung der Stiftung B. Krankenhaus entstandenen und von der VBL zu erfüllenden Verpflichtungen aufgrund von Leistungsansprüchen und Anwartschaften nur in den zu zahlenden Gegenwert einzubeziehen. Eine entsprechende Regelung für die Berechnung des Sanierungsgeldes wurde nicht getroffen.
105 
Eine Rechtsgrundlage für den vollumfänglichen Eintritt der Klägerin in die Rechte und Pflichten der Stiftung B. Krankenhaus ist nicht vorhanden. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 3 der Beteiligungsvereinbarung. Entgegen der Ansicht der Beklagten war eine Übernahme der Rentenlasten der Stiftung B. Krankenhaus durch die Klägerin bei der Berechnung des Gegenwerts nicht Voraussetzung dafür, dass die Stiftung von der Verpflichtung zur Zahlung des Gegenwerts für die bei ihr entstandenen Versorgungsverpflichtungen befreit wird. Die Verpflichtung zur Zahlung des Gegenwerts entfällt bereits unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 VBLS, der lediglich eine Übernahme von Pflichtversicherten durch den Erwerber voraussetzt. Ein vollumfänglicher Eintritt der Klägerin in die Rechte und Pflichten der Stiftung B. war daher hierfür nicht erforderlich. Es spielt daher auch keine Rolle, ob die Beteiligung der Stiftung B. mit der Übernahme des Krankenhauses endete.
106 
Hintergrund der fehlenden Regelung hinsichtlich der Berechnung des Sanierungsgeldes ist vermutlich, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses der Beteiligungsvereinbarung am 17.06.2002 die neue Satzung der Beklagten, die die Verpflichtung zur Zahlung von Sanierungsgeld einführte, noch nicht beschlossen worden war und die Parteien sich daher über die eventuelle Notwendigkeit einer Regelung nicht im Klaren waren. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt allerdings nicht in Betracht. Eine solche scheidet aus, wenn eine Regelungslücke in verschiedener Weise geschlossen werden kann und - wie hier - keine besonderen Anhaltspunkte dafür bestehen, für welche Alternative sich die Parteien entschieden hätten (vgl. BGHZ 62, 83). Da die Übernahme von Rentenlasten hinsichtlich der Berechnung des Sanierungsgeldes viel weitergehende finanzielle und fortlaufende Auswirkungen für die Klägerin mit sich bringen würde, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine solche Vereinbarung getroffen worden wäre.
107 
2. Die Klägerin muss sich bei der Berechnung des Sanierungsgeldes die bereits vor der Übernahme der Arbeitnehmer des Krankenhauses N. von der Stiftung B. Krankenhaus dort entstandenen Rentenlasten gemäß § 65 Abs. 5 S. 1 VBLS zurechnen lassen.
108 
Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei dem Krankenhaus um das einzige bzw. wesentliche Vermögen der Stiftung handelte. Unter „Ausgliederung“ ist die Übertragung von Vermögensteilen zu verstehen (siehe oben unter B. I.). Dabei kann ein Unternehmen einen Teil oder mehrere Teile seines Vermögens ausgliedern. Daraus folgt, dass auch so viele Teile aus dem Vermögen ausgegliedert werden können, dass im Ergebnis das gesamte Vermögen auf einen anderen Rechtsträger übertragen wird (vgl. Schmitt/Hörtnagel, a.a.O., § 124, Rn. 22 für den Fall der Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 UmwG). Der Wortlaut des Begriffs „Ausgliederung“ steht einer solchen Auslegung nicht entgegen.
III.
109 
Aus der Anwendung des § 65 Abs. 5 S. 1 VBLS folgt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die über die Stiftung B. zugerechneten Rentenlasten gemäß § 65 Abs. 5 VBLS jährlich zu mindern.
C.
110 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Gründe

 
69 
Die zulässige Klage (A.) hat nur hinsichtlich des Hilfsantrags Erfolg (B.).
A.
70 
Die Klägerin hat ein besonderes Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO an den von ihr begehrten Feststellungen. Dem steht nicht entgegen, dass die Frage, ob die Beklagte grundsätzlich zur Erhebung von Sanierungsgeldern berechtigt ist, im vorliegenden Verfahren ausgeklammert ist. In dem insoweit anhängigen Schiedsverfahren geht es um die Rückforderung bereits gezahlter Sanierungsgelder, wobei die Nichtigkeit der seinerzeitigen Rechtsgrundlage für die Erhebung von Sanierungsgeldern, also der Satzung der Beklagten vor Inkrafttreten der 7. - 9. Satzungsänderung, gerügt wurde. Dagegen geht es vorliegend um die Frage, ob die Beklagte generell, also auch zukünftig und nach Inkrafttreten der 7. - 9. Satzungsänderung berechtigt ist, bei der Berechnung des Sanierungsgeldes Rentenlasten zuzurechnen.
B.
71 
Der Klägerin sind bei der Berechnung des Sanierungsgeldes gemäß § 65 Abs. 5 S. 1 VBLS Rentenlasten zuzurechnen, die bereits vor der Übernahme der Arbeitnehmer der Krankenhäuser H. und St. vom Landkreis N. entstanden waren (I.).
72 
Die Klägerin muss bei der Berechnung des Sanierungsgeldes die bereits vor der Übernahme der Arbeitnehmer des Krankenhauses N. von der Stiftung B. Krankenhaus dort entstandenen Rentenlasten nicht als „eigene Rentenlasten“ gegen sich gelten lassen. Der Klägerin sind diese Rentenlasten allerdings gemäß § 65 Abs. 5 VBLS zuzurechnen (II.).
73 
Die Beklagte hat auch die über die Stiftung B. Krankenhaus zugerechneten Rentenlasten gemäß § 65 Abs. 5 VBLS abzuschreiben (III.)
I.
74 
§ 65 Abs. 5 S. 1 VBLS findet hinsichtlich der Übertragung der Krankenhäuser H. und St. auf die Klägerin Anwendung.
75 
1. Der Begriff der „Ausgliederung“ in § 65 Abs. 5 VBLS ist weder auf den umwandlungsrechtlichen Begriff der „Ausgliederung“ im Sinne des § 123 Abs. 3 UmwG noch auf sonstige Fälle der Übertragung von Vermögenswerten gegen Anteilsgewährung beschränkt. Unter „Ausgliederung“ im Sinne des § 65 Abs. 5 VBLS ist vielmehr eine Übertragung von Vermögens- bzw. Betriebsteilen zu verstehen.
76 
a) Ausgangspunkt der Auslegung des Begriffs „Ausgliederung“ ist der Tarifvertrag Altersvorsorgeplan 2001, da § 65 Abs. 5 VBLS die dort unter 4.3 getroffene Regelung konkretisiert und bereits dort der Begriff „Ausgliederung“ von den Tarifvertragsparteien verwendet wurde. Eine Auslegung des Begriffs hat für die Satzung und für den Tarifvertrag einheitlich zu erfolgen, da keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Satzungsgeber inhaltlich von den Vorgaben des Tarifvertrages abweichen wollte.
77 
aa) Im Rahmen der Auslegung ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Begriff der „Ausgliederung“ um einen juristischen Fachbegriff handelt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Tarifvertragsparteien, die einen juristischen Fachbegriff benutzen, ihn in seiner fachlichen Bedeutung verwenden (vgl. BAG, Urteil vom 14.12.2004, 9 AZR 33/04).
78 
α) Die fachliche Bedeutung des Begriffs „Ausgliederung“ beschränkt sich allerdings nicht auf die in § 123 Abs. 3 UmwG geregelten Fälle. Dort wird der Begriff der „Ausgliederung“ zwar legal definiert. § 123 Abs. 3 UmwG regelt aber nur die Fälle der Ausgliederung im Wege der Sonderrechtsnachfolge. In der gesellschaftsrechtlichen Kommentarliteratur wird aber der Begriff der „Ausgliederung“ auch in Fällen der Einzelrechtsnachfolge verwendet (vgl. Schmitt/Hörtnagel, Umwandlungsgesetz, 4. Aufl., § 123, Rn. 24), wobei umstritten ist, ob in diesen Fällen die Vorschriften des UmwG entsprechende Anwendung finden. Hinzu kommt, dass weder im Tarifvertrag Altersvorsorgeplan 2001, noch in der Satzung der Beklagten ein Bezug zum UmwG feststellbar ist. Sachliche Gründe, die die Tarifvertragsparteien bewogen haben könnten, nur die Fälle der Ausgliederung im Sinne des § 123 Abs. 3 UmwG zu regeln, sind nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff der „Ausgliederung“ rechtstechnisch auf die Fälle des UmwG beschränken wollten.
79 
β) In der gesellschaftsrechtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur wird jedoch unter Ausgliederung (und zwar sowohl im als auch außerhalb des Anwendungsbereichs des UmwG) regelmäßig die Übertragung von Vermögensteilen gegen Anteilsgewährung und nicht – wie hier – gegen Zahlung eines Kaufpreises verstanden.
80 
Die fachlich-juristische Bedeutung des Begriffs „Ausgliederung“ beschränkt sich aber nicht auf diese Fälle. In der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung wird der Begriff der „Ausgliederung“ auch für Fälle des Unternehmenskaufs gegen Zahlung eines Kaufpreises verwendet (vgl. Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.08.2008, 6 Sa 851/08, veröffentlicht bei juris, Rn. 98, 99, 108; vgl. Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2008, 6 Sa 1809/07, veröffentlicht bei juris, Leitsatz Ziff. 2; vgl. BAG, Urteil vom 14.12.2006, 8 AZR 763/05, veröffentlicht bei juris, Rn. 30, 32).
81 
bb) Unabhängig davon, dass die fachlich-juristische Bedeutung des Begriffs „Ausgliederung“ somit nicht eindeutig ist, ist ferner zu berücksichtigen, dass Tarifnormen auch auf die Verständnismöglichkeit juristisch unkundiger Normunterworfener abstellen (vgl. Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.07.2007, 12 Sa 944/07), also auf deren Verständnis von „Ausgliederung“. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird „Ausgliederung“ im Sinne von Betriebsübergang oder als eine Form des „Outsourcing“ (im Sinne von unternehmens- bzw. konzernexternen Outsourcings) verstanden.
82 
cc) Bei der Auslegung eines Tarifvertrages ist außerdem auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen (BAG, Urteil vom 13.05.2008, 4 AZR 107/97). Daneben gilt es auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, a.a.O.).
83 
Insoweit ist ein sachlicher Grund für die Unterscheidung von Unternehmenskauf und von Übertragung von Vermögensteilen gegen Anteilsgewährung bei der Zurechnung von Rentenlasten nicht erkennbar. Die Zurechnung von Rentenlasten wurde zur lastengerechten Verteilung des Sanierungsgeldes zwischen den an der Beklagten beteiligten Arbeitgebern geschaffen. Dies folgt auch aus der systematischen Stellung des § 65 Abs. 5 VBLS zwischen § 65 Abs. 4 und Abs. 5a VBLS. Für die Beklagte bleibt die Gesamthöhe des Sanierungsgeldes gleich. Das Bedürfnis einer lastengerechten Verteilung ist bei einem Unternehmenskauf nicht anders zu beurteilen als bei der Übertragung eines Betriebsteils gegen Anteilsgewährung.
84 
b) Auch eine systematische Auslegung des § 65 Abs. 5 VBLS führt zu dem Ergebnis, dass der Begriff der „Ausgliederung“ sich weder auf die im UmwG geregelten Fälle noch auf die Fälle der Übertragung von Vermögenswerten gegen Anteilsgewährung beschränkt.
85 
aa) Nach dem später eingeführten § 65 Abs. 5 S. 4 VBLS gelten die Sätze 1 bis 3 des § 65 Abs. 5 VBLS entsprechend für bereits beteiligte Arbeitgeber, die nach dem 31. Dezember 2007 im Abrechnungsverband West Pflichtversicherte im Wege der Ausgliederung übernommen haben. Diese Vorschrift kann zur Auslegung des § 65 Abs. 5 S. 1 VBLS herangezogen werden, da davon ausgegangen werden kann, dass der Satzungsgeber den Begriff der „Ausgliederung“ einheitlich verwendet.
86 
Bereits beteiligte Arbeitgeber sind insbesondere Gebietskörperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts (vgl. § 19 Abs. 2 a), b), c), d) VBLS). Wenn diese gem. § 65 Abs. 5 S. 4 VBLS Pflichtversicherte im Wege der Ausgliederung übernehmen, kommt eine Anteilsgewährung gar nicht in Betracht, da weder Gebietskörperschaften noch juristische Personen des öffentlichen Rechts eine Beteiligung an sich gewähren können. Wenn unter „Ausgliederung“ nur die Übertragung von Betriebsteilen gegen Anteilsgewährung (am Übernehmenden) verstanden wird, scheiden Gebietskörperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts von vornherein aus dem Anwendungsbereich des § 65 Abs. 5 S. 4 VBLS aus. Die Vorschrift würde dann nur für sonstige juristische Personen des Privatrechts gelten (vgl. § 19 Abs. 2 e) VBLS). Nur diesen würden Rentenlasten zugerechnet werden, wenn sie Pflichtversicherte (im Wege der Ausgliederung) übernehmen. Unabhängig von der Frage, ob eine solche Unterscheidung sinnvoll erscheint, bezieht sich der Wortlaut des § 65 Abs. 5 S. 4 VBLS eindeutig auf alle bereits beteiligten Arbeitgeber. Mit „Ausgliederung“ kann in diesem Zusammenhang nur eine Übertragung von Betriebsteilen (gegen Anteilsgewährung oder gegen Zahlung eines Kaufpreises) gemeint sein, da die Vorschrift dann auf alle Beteiligte im Sinne des § 19 Abs. 2 VBLS Anwendung finden kann.
87 
bb) Ein anderes Auslegungsergebnis folgt nicht aus den verschiedenen Formulierungen in § 22 Abs. 3 S. 3 VBLS einerseits und § 65 Abs. 5 VBLS bzw. § 23 Abs. 2 S. 9 -12 VBLS andererseits.
88 
Während es nach § 22 Abs. 3 S. 3 VBLS für das Vorliegen eines wichtigen Grundes ausreicht, dass Pflichtversicherte auf andere Arbeitgeber übertragen werden, die an der Anstalt nicht beteiligt sind, kommt eine Zurechnung von Rentenlasten gemäß § 65 Abs. 5 VBLS bzw. § 23 Abs. 2 S. 9-12 VBLS nur in Betracht, wenn Pflichtversicherte im Wege der Ausgliederung übernommen werden. Es kommt daher zusätzlich darauf an, dass die Pflichtversicherten im Rahmen einer Übertragung von Betriebsteilen übernommen werden.
89 
2. Der Anwendung des § 65 Abs. 5 S. 1 VBLS steht nicht die Formulierung „Beteiligte, die ab 1. November 2001 durch Ausgliederung aus einem Beteiligten entstehen “ entgegen.
90 
Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es hierbei nicht auf den Zeitpunkt des Entstehens als juristische Person an. Eine Gegenüberstellung der Regelungen in § 65 Abs. 5 S. 1 und S. 4 zeigt, dass es bei S. 1 um die Übernahme von Pflichtversicherten (im Wege der Ausgliederung) durch Arbeitgeber geht, die bisher nicht bei der Beklagten beteiligt waren und die sich aufgrund der Übernahme an der Beklagten beteiligen, während S. 4 die Übernahme von Pflichtversicherten durch bereits beteiligte Arbeitgeber regelt. Als Beteiligter der Beklagten entsteht ein Arbeitgeber erst mit dem Abschluss der Beteiligungsvereinbarung (vgl. § 19 Abs. 1 VBLS), so dass auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist. Diese wurde am 17. Juni 2002, also nach dem 1. November 2001, infolge der Übernahme der Geschäftsbetriebe und der Arbeitnehmer der Krankenhäuser H. und St., abgeschlossen. Ein Beteiligter entsteht durch Ausgliederung aus einem Beteiligten, wenn der Übernehmende Betriebsteile und Arbeitnehmer übernimmt und sich infolge der Übernahme an der Beklagten beteiligt. Unerheblich ist daher, dass die Klägerin laut dem Unternehmenskaufvertrag nicht verpflichtet war, eine Beteiligungsvereinbarung mit der Beklagten abzuschließen.
91 
Die Klägerin argumentiert, dass § 65 Abs. 5 S. 1 VBLS nur den Fall der Ausgliederung eines Geschäftsbereichs auf ein Tochterunternehmen regele, da nur in einem solchen Fall ein neuer Beteiligter „aus einem“ alten Beteiligten entstehe. Unabhängig davon, dass die Satzung der Beklagten an keiner Stelle einen solchen Bezug zum UmwG aufweist (siehe oben), wäre, wenn man der Argumentation der Klägerin folgen würde, nur der eine Fall der Ausgliederung gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG (Ausgliederung zur Neugründung) vom Anwendungsbereich des § 65 Abs. 5 S. 1 VBLS erfasst. Der Fall der Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG (Ausgliederung zur Aufnahme) wäre nur erfasst, wenn die Übertragung auf einen bei der Beklagten bereits beteiligten Rechtsträger erfolgen würde (§ 65 Abs. 5 S. 4 VBLS), nicht dagegen, wenn die Übertragung auf einen noch nicht bei der Beklagten beteiligten Rechtsträger erfolgen würde, der sich anschließend an der Beklagten beteiligt, da dann weder § 65 Abs. 5 S. 1 noch S. 4 VBLS einschlägig wären. Dies zeigt, dass es nicht auf die Entstehung als juristische Person ankommen kann.
92 
Ein anderes Auslegungsergebnis folgt auch nicht daraus, dass im Tarifvertrag Altersvorsorgeplan 2001 von „Arbeitgebern, die seit dem 1. November 2001 durch Ausgliederung entstanden sind, (…)“ gesprochen wird. Die Verwendung der Begriffe „Arbeitgeber“ im Tarifvertrag einerseits und „Beteiligter“ in der Satzung der Beklagten andererseits ergibt sich, wie die Beklagte zu Recht dargelegt hat, aus dem unterschiedlichen Regelungsgehalt von Tarifvertrag und Satzung. Da der Tarifvertrag die Rechtsbeziehungen zwischen den Tarifvertragsparteien, also Arbeitgebern und Arbeitnehmern regelt, wird im Tarifvertrag regelmäßig der Begriff „Arbeitgeber“ verwendet. Dagegen bezieht sich die Satzung der Beklagten auf der Verhältnis der Beklagten zu ihren Beteiligten als Vertragspartnern, so dass in der Satzung in den entsprechenden Regelungen der Begriff des „Beteiligten“ verwendet wird (vgl. z. B. § 17 Abs. 1 ATV einerseits und § 65 Abs. 1 VBLS andererseits).
93 
Auch der Vergleich mit der Formulierung in § 23 Abs. 2 S. 9 VBLS führt zu keinem anderen Ergebnis. Genauso wie ein Beteiligter aus einem anderen Beteiligten entsteht, wenn er Betriebsteile und Arbeitnehmer des anderen Beteiligten übernimmt und sich infolgedessen anschließend an der Beklagten beteiligt, geht in diesem Fall ein neuer Beteiligter aus einem anderen Beteiligten hervor.
94 
3. Die Unklarheitenregel des § 305 c BGB findet keine Anwendung. Für ihre Anwendung genügt nicht, dass Streit über die Auslegung besteht. Auf § 305 c Abs. 2 BGB ist nur zurückzugreifen, wenn die objektive Auslegung zu dem Ergebnis geführt hat, dass die Klausel nach dem Wortlaut unter Berücksichtigung ihres nach verständiger Würdigung zu ermittelnden Sinnes und Zwecks objektiv mehrdeutig ist und die Mehrdeutigkeit nicht beseitigt werden kann. Es müssen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden erhebliche Zweifel und mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar bleiben (vgl. BGHZ 112, 65). Die oben aufgezeigte Auslegung des Tarifvertrages einerseits und der Satzung der Beklagten andererseits vermochte die Zweifel jedoch zu beheben.
95 
Es kann daher dahinstehen, ob darüber hinaus auch die Kontrollsperre des § 310 Abs. 4 S. 1 BGB greift (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2007, IV ZR 74/06).
II.
96 
Die Klägerin muss bei der Berechnung des Sanierungsgeldes die bereits vor der Übernahme der Arbeitnehmer des Krankenhauses N. von der Stiftung B. Krankenhaus dort entstandenen Rentenlasten nicht als „eigene Rentenlasten“ gegen sich gelten lassen (B.II.1.).
97 
Der Klägerin sind diese Rentenlasten allerdings gemäß § 65 Abs. 5 VBLS zuzurechnen (B.II.2.).
98 
1. Eine Rechtsgrundlage für die Zurechnung der vor der Übernahme der Arbeitnehmer des Krankenhauses N. von der Stiftung B. Krankenhaus dort entstandenen Rentenlasten als „eigene Rentenlasten“ der Klägerin ist nicht vorhanden.
99 
a) Durch den Unternehmenskaufvertrag vom 02.11.2001 zwischen der Klägerin einerseits und dem Landkreis N. sowie der Stiftung B. andererseits und den anschließenden Betriebsübergängen sind keine Rentenlasten der Veräußerer auf die Klägerin übergegangen, die die Klägerin als eigene Rentenlasten gegen sich gelten lassen müsste.
100 
Nach § 613 a BGB gehen mit einem Betriebsübergang nur die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeitsverhältnisse, nicht aber die Ruhestandsverhältnisse auf den Erwerber über (vgl. BAG, Entscheidung vom 23.03.2004, 3 AZR 151/03).
101 
Es erscheint schon zweifelhaft, ob ein Übergang von Rentenlasten bei einer Sonder- oder Gesamtrechtsnachfolge erfolgen kann. Zwar können im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge Versorgungsverbindlichkeiten auf den Übernehmenden übergehen (BAG, Urteil vom 11.03.2008, 3 AZR 358/06, Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2003, 11 (1) Sa 1/03). Zu unterscheiden sind aber die Begriffe „Versorgungsverbindlichkeit“ und „Rentenlast“. Bei ersteren handelt es sich um Verbindlichkeiten eines Unternehmens gegenüber ehemals bei dem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern aus dem Abschluss von Betriebsrentenvereinbarungen. Der Begriff der „Rentenlast“ stammt aus der Satzung der Beklagten. Nach § 65 Abs. 3 VBLS berechnet sich das von einem bei der Beklagten beteiligten Arbeitgeber zu zahlende Sanierungsgeld nach dem Verhältnis der neunfachen Rentensumme aller Renten zuzüglich der Entgeltsumme aller Pflichtversicherter zu der auf den Beteiligten entfallenden neunfachen Rentensumme zuzüglich der Entgeltsumme seiner Pflichtversicherten. Bei der auf einen Beteiligten entfallenden Rentensumme handelt es sich folglich um seine Rentenlast. Es handelt sich daher dabei nicht um tatsächliche Verbindlichkeiten des Arbeitgebers, sondern um eine Rechengröße. Es ist daher fraglich, ob diese Rentenlast bei einer Sonder- oder Gesamtrechtsnachfolge automatisch, d.h. ohne ausdrückliche Vereinbarung mit der Beklagten und ohne ausdrückliche Bestimmung in der Satzung der Beklagten „übergehen“ kann.
102 
Jedenfalls kommt im Falle einer Einzelrechtsnachfolge, wie sie hier stattgefunden hat, ein automatischer Übergang von Rentenlasten nicht in Betracht. Eine ausdrückliche vertragliche Verpflichtung des Erwerbers, Rentenlasten des Veräußerers zu übernehmen, könnte - unabhängig davon, dass eine solche Verpflichtung im Unternehmenskaufvertrag vom 02.11.2001 nicht getroffen wurde - nur Rechtswirkung zwischen den Parteien des Kaufvertrages entfalten.
103 
b) Im Rahmen der Satzung der Beklagten folgt aus den Regelungen in §§ 23 Abs. 2 S. 9, 65 Abs. 5 VBLS, dass die Rentenlasten grundsätzlich bei demjenigen Beteiligten anzusetzen sind, bei dem sie entstanden sind. Eine anderweitige Zurechnung kommt daher nur in Betracht, wenn eine Vorschrift der Satzung dies bestimmt oder wenn in der Beteiligungsvereinbarung eine Regelung dahingehend getroffen wird.
104 
Eine Übernahme der Rentenlasten durch die Klägerin folgt nicht aus § 3 der Beteiligungsvereinbarung vom 17.06.2002. Danach wurde eine Regelung nur für den Fall des Ausscheidens der Klägerin aus der Beteiligung und der damit verbundenen Verpflichtung zur Zahlung des Gegenwerts nach § 23 VBLS getroffen. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut sind die aus der Beteiligung der Stiftung B. Krankenhaus entstandenen und von der VBL zu erfüllenden Verpflichtungen aufgrund von Leistungsansprüchen und Anwartschaften nur in den zu zahlenden Gegenwert einzubeziehen. Eine entsprechende Regelung für die Berechnung des Sanierungsgeldes wurde nicht getroffen.
105 
Eine Rechtsgrundlage für den vollumfänglichen Eintritt der Klägerin in die Rechte und Pflichten der Stiftung B. Krankenhaus ist nicht vorhanden. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 3 der Beteiligungsvereinbarung. Entgegen der Ansicht der Beklagten war eine Übernahme der Rentenlasten der Stiftung B. Krankenhaus durch die Klägerin bei der Berechnung des Gegenwerts nicht Voraussetzung dafür, dass die Stiftung von der Verpflichtung zur Zahlung des Gegenwerts für die bei ihr entstandenen Versorgungsverpflichtungen befreit wird. Die Verpflichtung zur Zahlung des Gegenwerts entfällt bereits unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 VBLS, der lediglich eine Übernahme von Pflichtversicherten durch den Erwerber voraussetzt. Ein vollumfänglicher Eintritt der Klägerin in die Rechte und Pflichten der Stiftung B. war daher hierfür nicht erforderlich. Es spielt daher auch keine Rolle, ob die Beteiligung der Stiftung B. mit der Übernahme des Krankenhauses endete.
106 
Hintergrund der fehlenden Regelung hinsichtlich der Berechnung des Sanierungsgeldes ist vermutlich, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses der Beteiligungsvereinbarung am 17.06.2002 die neue Satzung der Beklagten, die die Verpflichtung zur Zahlung von Sanierungsgeld einführte, noch nicht beschlossen worden war und die Parteien sich daher über die eventuelle Notwendigkeit einer Regelung nicht im Klaren waren. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt allerdings nicht in Betracht. Eine solche scheidet aus, wenn eine Regelungslücke in verschiedener Weise geschlossen werden kann und - wie hier - keine besonderen Anhaltspunkte dafür bestehen, für welche Alternative sich die Parteien entschieden hätten (vgl. BGHZ 62, 83). Da die Übernahme von Rentenlasten hinsichtlich der Berechnung des Sanierungsgeldes viel weitergehende finanzielle und fortlaufende Auswirkungen für die Klägerin mit sich bringen würde, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine solche Vereinbarung getroffen worden wäre.
107 
2. Die Klägerin muss sich bei der Berechnung des Sanierungsgeldes die bereits vor der Übernahme der Arbeitnehmer des Krankenhauses N. von der Stiftung B. Krankenhaus dort entstandenen Rentenlasten gemäß § 65 Abs. 5 S. 1 VBLS zurechnen lassen.
108 
Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei dem Krankenhaus um das einzige bzw. wesentliche Vermögen der Stiftung handelte. Unter „Ausgliederung“ ist die Übertragung von Vermögensteilen zu verstehen (siehe oben unter B. I.). Dabei kann ein Unternehmen einen Teil oder mehrere Teile seines Vermögens ausgliedern. Daraus folgt, dass auch so viele Teile aus dem Vermögen ausgegliedert werden können, dass im Ergebnis das gesamte Vermögen auf einen anderen Rechtsträger übertragen wird (vgl. Schmitt/Hörtnagel, a.a.O., § 124, Rn. 22 für den Fall der Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 UmwG). Der Wortlaut des Begriffs „Ausgliederung“ steht einer solchen Auslegung nicht entgegen.
III.
109 
Aus der Anwendung des § 65 Abs. 5 S. 1 VBLS folgt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die über die Stiftung B. zugerechneten Rentenlasten gemäß § 65 Abs. 5 VBLS jährlich zu mindern.
C.
110 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh
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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

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published on 14/11/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 74/06 Verkündetam: 14.November2007 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VB
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published on 04/06/2012 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 26.04.2011, Az. 2 C 100/11, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf d
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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen aufspalten

1.
zur Aufnahme durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere, von ihm dadurch gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (Aufspaltung).

(2) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann von seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile abspalten

1.
zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (Abspaltung).

(3) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann aus seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile ausgliedern

1.
zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an den übertragenden Rechtsträger (Ausgliederung).

(4) Die Spaltung kann auch durch gleichzeitige Übertragung auf bestehende und neue Rechtsträger erfolgen.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen aufspalten

1.
zur Aufnahme durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere, von ihm dadurch gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (Aufspaltung).

(2) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann von seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile abspalten

1.
zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (Abspaltung).

(3) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann aus seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile ausgliedern

1.
zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an den übertragenden Rechtsträger (Ausgliederung).

(4) Die Spaltung kann auch durch gleichzeitige Übertragung auf bestehende und neue Rechtsträger erfolgen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen aufspalten

1.
zur Aufnahme durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere, von ihm dadurch gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (Aufspaltung).

(2) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann von seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile abspalten

1.
zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (Abspaltung).

(3) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann aus seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile ausgliedern

1.
zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an den übertragenden Rechtsträger (Ausgliederung).

(4) Die Spaltung kann auch durch gleichzeitige Übertragung auf bestehende und neue Rechtsträger erfolgen.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen aufspalten

1.
zur Aufnahme durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere, von ihm dadurch gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (Aufspaltung).

(2) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann von seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile abspalten

1.
zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (Abspaltung).

(3) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann aus seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile ausgliedern

1.
zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an den übertragenden Rechtsträger (Ausgliederung).

(4) Die Spaltung kann auch durch gleichzeitige Übertragung auf bestehende und neue Rechtsträger erfolgen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.