Landgericht Karlsruhe Urteil, 05. Okt. 2007 - 3 O 47/07

published on 05/10/2007 00:00
Landgericht Karlsruhe Urteil, 05. Okt. 2007 - 3 O 47/07
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Gericht

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Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 13.415,32 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 22.02.2007 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin ein Viertel und der Beklagte trägt drei Viertel.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 18.250,32.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Rückzahlung von Geldbeträgen, die im Wege des „Phishing“ erlangt worden sein sollen und die der Beklagte in Empfang nahm und weiter leitete.
Der Beklagte ist Bankkunde bei der Klägerin, einem bekannten Geldinstitut. Mit Rahmenvertrag vom 31.07. / 02.09.2002 schloss der Beklagte in den Geschäftsräumen der Klägerin mit dieser einen Bankvertrag (Anlage K 1) ab. Nach den Bestimmungen dieses Rahmenvertrages wurde dieser Grundlage für die gesamte künftige Geschäftsverbindung zwischen den Parteien. Danach galten für die gesamte Geschäftsverbindung insbesondere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. Im Rahmenvertrag heißt es insoweit, dass sämtliche Allgemeinen und Besonderen Geschäftsbedingungen dem Rahmenvertrag als Bedingungsheft beilagen und im Übrigen in den Geschäftsräumen der X-Bank eingesehen werden konnten. Der Beklagte schloss diesen Rahmenvertrag in den Geschäftsräumen der Klägerin in P. ab. Der Vertrag enthielt auch die formularmäßig eingefügte „Erklärung zu § 8 Geldwäschegesetz“, dass der Beklagte für eigene Rechnung handele und die Klägerin nur Konten führt, die der Kunde im eigenen wirtschaftlichen Interesse führt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin lagen in der Geschäftsstelle, in der der Beklagte den Rahmenbetrag schloss, offen und jederzeit zugänglich aus, sodass er jederzeit die allgemeinen Geschäftsbedingungen einsehen konnte.
Zugleich schloss der Beklagte mit der Klägerin einen Girokontovertrag (Anlage K 2), dessen Geschäftsbedingungen auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin verweist, dessen Wortlaut in den Geschäftsräumen der Klägerin eingesehen werden könne. Auf diesem Girokonto wurde ihm ein Dispositionskredit von EUR 600,00 eingeräumt.
Ziff. 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin lautet:
„(1) Vor Rechnungsabschluss
Fehlerhafte Gutschriften auf Kontokorrentkonten (zum Beispiel wegen einer falschen Kontonummer) darf die Bank bis zum nächsten Rechnungsabschluss durch eine Belastungsbuchung rückgängig machen, soweit ihr ein Rückzahlungsanspruch gegen den Kunden zusteht (Stornobuchung); der Kunde kann in diesem Fall gegen die Belastungsbuchung nicht einwenden, dass er in Höhe der Gutschrift bereits verfügt hat.“
Der Beklagte ließ sich im Wege einer Mitarbeitersuche einer vermeintlichen Unternehmung mit der Bezeichnung „... inc.“ als Finanzvertreter anwerben. Der Beklagte fiel auf das verlockende Angebot recht zügig einigermaßen Geld zu verdienen, herein und erklärte sich dieser Unternehmung gegenüber bereit, Gelder auf seinem Girokonto entgegenzunehmen, diese kurzfristig in bar abzuheben und sie sodann ins Ausland zu transferieren. Ihm wurde vorgespiegelt, dass es sich insoweit um einen legalen Arbeitsvertrag handele, welchen er eingehen dürfe. Er vertraute insoweit auf die Angabe, dass Zahlungen, die auf dem Girokonto eingehen, solche von Geschäftspartnern seines vermeintlichen Arbeitsgebers seien.
Am 31.10.2005 wurde dem Konto des Beklagten ein Betrag in Höhe von EUR 6.200,00 gutgeschrieben, der aus einer Überweisung von einem anderen Konto bei der Klägerin, Kontoinhaber J. S., herrührt. Der Beklagte hob diesen Betrag am selben Tag in bar ab.
Am 01.11.2005 wurde dem Konto des Beklagten ein Betrag in Höhe von EUR 3.050,00 gutgeschrieben. Dieser Betrag resultierte aus einer Überweisung von einem anderen Konto bei der Beklagten, Kontoinhaber R. K.. Am nächsten Tag, den 02.11.2005, hob der Beklagte einen Betrag in Höhe von EUR 2.800,00 in bar von seinem Konto ab.
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Noch am selben Tag, den 02.11.2005, ging auf dem Konto des Beklagten ein weiterer Betrag in Höhe von EUR 9.670,00 ein. Dieser Betrag stammte aus einer Überweisung von einem anderen Konto bei der Klägerin, Kontoinhaber B. H.. Noch am selben Tag ließ sich der Beklagte einen Betrag in Höhe von EUR 8.200,00 in bar auszahlen und nahm eine weitere Verfügung über EUR 1.000,00 vor.
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Am 04.11.2005 belastete die Klägerin das Girokonto des Beklagten mit den Gutschriftsbeträgen in Höhe von EUR 6.200,00 und EUR 3.050,00 sowie EUR 9.670,00. Dadurch wuchs der Sollsaldo auf dem Girokonto auf insgesamt EUR 18.226,69 an, was die Klägerin veranlasste, das Giroverhältnis zu kündigen. Zuletzt belief sich der Sollsaldo auf dem Konto des Beklagten auf EUR 18.250,32.
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Nach dem Eingang der genannten Beträge auf seinem Girokonto leitete er diese über die W. U. Bank an seine Auftraggeber nach Osteuropa weiter, und zwar von dem insgesamt erhaltenen Betrag von EUR 18.920,00 einen Betrag von insgesamt EUR 17.962,35, den Rest behielt er als Vergütung für seine Tätigkeit. Zwischen den Kunden der Klägerin, von deren Konten die Überweisung auf das Konto des Beklagten vorgenommen wurde, und dem Beklagten bestanden keine Geschäftsbeziehungen. Die Klägerin schrieb ihren Kunden H., K. und S. die auf deren Konten abgebuchten Beträge wieder gut. Diese erklärten gegenüber der Klägerin die Abtretung ihre Ersatzansprüche gegen den Beklagten.
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Die Klägerin behauptet,
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ihre Kunden H., K. und S. hätten zu keinem Zeitpunkt eine Überweisung zu Gunsten des Beklagten veranlasst. Die Gutschriften auf dem Konto des Beklagten beruhten auf illegalen Transaktionen und zwar in Form des sogenannten „Phishing“. Die Überweisungen auf das Konto des Beklagten sei durch die Hintermänner des Beklagten veranlasst worden, die sich offensichtlich über einen „Trojaner“ die TAN-Nummer der Herren H., K. und S. beschafft hätten, so dass sie in der Lage gewesen seien, über das „Online-Banking“ die genannten Überweisungsaufträge zu Gunsten des Beklagten zu erteilen. Die Herren H., K. und S. hätten die PIN und TAN weder elektronisch gespeichert noch anderweitig notiert sodass es Dritten nicht möglich gewesen sei, Kenntnis von der PIN bzw. der TAN zu erlangen.
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Die Klägerin behauptet weiter, im November 2005 sei die Vorgehensweise über das sogenannte „Phishing“ noch nicht verbreitet bzw. derart bekannt gewesen, dass die Kunden der Klägerin zwangsläufig hätten Verdacht schöpfen müssen, mit der Folge der Klägerin nach Bemerken der Auffälligkeit unverzüglich zu unterrichten. Auch auf Seiten der Klägerin könne keine Pflichtverletzung erkannt werden, da bei ordnungsgemäßer Verwendung von PIN und TAN ein Missbrauch ausgeschlossen gewesen sei. Hiervon habe die Klägerin damals auch ohne weiteres ausgehen dürfen.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 18.250,32 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 18.240,95 seit dem 11.11.2005 zu bezahlen.
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Der Beklagte beantragt Klageabweisung.
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Der Beklagte wendet ein,
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aufgrund der Verwendung der korrekten PIN und TAN spreche ein Anschein dafür, dass die Bankkunden H., K. und S. die Überweisungen veranlasst hätten, und sei es nur durch anderweitige Übermittlung von TAN und PIN durch Datenübermittlung auf anderen Fenstern. Dem Beklagten stehe ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin zu, mit welchen er ausdrücklich die Aufrechnung erkläre. Die Klägerin sei verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass keine Dritten unberechtigten auf Daten der Kunden der Klägerin zugreifen könnten. Bezüglich des Herrn H. sei die Klägerin verpflichtet gewesen, nach unverzüglicher Unterrichtung durch diesen, die ihm zur Verfügung stehende TAN-Liste zu sperren und nicht lediglich zu überprüfen, ob eine Abbuchung bereits stattgefunden habe. Bei Abschluss des Girovertrages sei der Beklagte auch nicht unterrichtet worden, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sollten. Der Beklagte sei auch nicht mehr bereichert, da er die Gelder abgehoben und weiter geleitet habe. Die Klägerin habe die verbliebenen Beträge vom Konto eingezogen, insoweit sogar unpfändbare und somit nicht verrechenbare.
21 
Die Akten der Staatsanwaltschaft M. 56 UJs ..., die Akten der Staatsanwaltschaft K. 92 Js ... und 91 Js ... sowie die Akten der Polizeidirektion P., AZ ... wurden beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 14.08.2007 gemacht. Über die Behauptungen der Parteien hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H., S., K. und S.. Im Übrigen wird verwiesen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteivertreter nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 08.05. und 14.08.2007.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
I.
23 
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von EUR 13.415,32 zu § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB.
24 
1. Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB
25 
Der Klägerin steht gegen den Beklagten im Wege der Nichtleistungskondiktion ein Anspruch auf Herausgabe dessen zu, was der Beklagte in sonstiger Weise auf Kosten der Klägerin erlangt hat, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB, nämlich die Rückzahlung der auf sein Konto überwiesenen Geldbeträge.
26 
a) Der Beklagte hat die überwiesenen Beträge „auf Kosten der Klägerin“ im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB erlangt.
27 
aa) Im Verhältnis zwischen den drei Kunden der Klägerin, von deren Konten die Überweisung auf das Konto des Beklagten veranlasst wurde, der Beklagten in ihrer Doppelrolle als überweisende und Empfängerbank sowie dem Beklagten als Überweisungsempfänger gilt dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich Folgendes:
28 
Die bisherige Formulierung, im Mehrpersonenverhältnis verbiete sich jede schematische Lösung, hat der für alle Streitigkeiten aus dem Bereich des Zahlungsverkehrs ausschließlich zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs aufgegeben (hierzu und zum Folgenden: Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., Rn. 4.340, 344 ff.; Nobbe, WM 2001, Sonderbeilage Nr. 4, 24; jew. mit einer Vielzahl von Nw. aus der Rspr. des BGH). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vollzieht sich der Bereicherungsausgleich in den Fällen der Leistung kraft (An-)Weisung, zu denen auch die Banküberweisung gehört, grds. innerhalb des jeweiligen fehlerhaften Leistungsverhältnisses (BGH NJW 1987, 185; 1994, 2357). Leistung im bereicherungsrechtlichen Sinne ist dabei jede auf bewusste und zweckgerichtete Vermögensmehrung gerichtete Zuwendung. Im bargeldlosen Zahlungsverkehr vollzieht sich die bereicherungsrechtliche Vermögensverschiebung faktisch durch die dem Überweisungsempfänger erteilte Kontogutschrift mit deren Wirksamwerden. Denn hierdurch erwirbt der Überweisungsempfänger einen Zahlungsanspruch, der nach allgemeiner Meinung als ein Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis gemäß §§ 780, 781 BGB einzustufen ist.
29 
Bei fehlerhaftem Valutaverhältnis zwischen Überweisendem und Überweisungsempfänger ist danach zwischen diesen rückabzuwickeln. Bei einem fehlerhaften Deckungsverhältnis zwischen Überweisendem und der von ihm angewiesenen Bank kommt es nach der Rechtsprechung darauf an, ob die Überweisung trotz fehlerhafter Überweisung dem Girokunden zuzurechnen ist oder nicht. Ist eine solche Zurechnung möglich, erwirbt der belastete Girokunde einen Bereicherungsanspruch gegen den Überweisungsempfänger. Fehlt hingegen eine solche Zurechenbarkeit, hat den Bereicherungsanspruch nicht der Kunde, sondern die Bank (sog. Durchgriffs- oder Direktkondiktion). Beispiele einer fehlenden Zurechenbarkeit sind insbesondere, wenn der Kunde einen wirksamen Überweisungsauftrag überhaupt nicht erteilt hat, etwa bei einem gefälschten Überweisungsauftrag (BGH NJW-RR 1990, 1200; NJW 1994, 2357). Dies rechtfertigt sich daraus, dass der zu Unrecht belastete Kontoinhaber in diesen Fällen von der fehlerhaften Überweisung unbehelligt bleiben muss.
30 
Die Gutgläubigkeit des Überweisungsempfängers ist grds. unbeachtlich, da es einer allgemeinen Erkenntnis der Rechtsscheinslehre entspricht, dass der gutgläubige Vertragsgegner bei fehlender Zurechenbarkeit nicht geschützt werden kann (BGH NJW 2001, 1855). Der auf eine wirksame Anweisung und Tilgungsbestimmung vertrauende Zuwendungsempfänger wird allerdings durch die Regeln des § 818 Abs. 3 BGB vor den Folgen einer Direktkondiktion der überweisenden Bank hinreichend geschützt (BGH aaO; Nobbe, aaO, S. 25).
31 
Die Empfängerbank spielt in dieser bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung als bloße Leistungsmittlerin regelmäßig keine Rolle. Nach der sog. Storno-Klausel der AGB-Banken, Nr. 8 Abs. 1, kann die Empfängerbank bei fehlerhafter Gutschriftsbuchung, z.B. infolge einer falschen Kontonummer, eine Kontogutschrift im Wege der Selbsthilfe durch eine Belastungsbuchung rückgängig machen, soweit ihr - insbesondere bereicherungsrechtlich - ein Rückzahlungsanspruch zusteht. Entscheidend ist danach, ob die Empfängerbank gegen den Überweisungsempfänger einen Anspruch auf Rückgewähr hat (Schimanski u.a., aaO., Rn. 10).
32 
bb) Vorliegend steht der Klägerin gegen den Beklagten nach den vorgenannten Grundsätzen ein Anspruch auf Rückzahlung der auf sein Konto überwiesenen Beträge im Wege der Durchgriffs- oder Direktkondiktion zu, da die drei Überweisungen den Kunden H., K. und S. der Klägerin nicht zuzurechnen waren.
33 
Zur Überzeugung des Gerichts steht nach durchgeführter Beweisaufnahme fest, dass die für die Veranlassung der Online-Überweisungen auf das Konto des Beklagten erforderlichen Daten in Form von PIN und TAN durch sog. „Phishing“ auf den Computern dieser Kunden ausgespäht wurden, ohne dass diese Kunden diese Daten Dritten in irgend einer Weise vorwerfbar zugänglich gemacht hätten. Glaubhaft erläuterten diese Kunden als Zeugen, welche Auffälligkeiten sie bei der Eingabe dieser Daten in den Computer beim jeweiligen Versuch von Online-Überweisungen beobachtet hatten, nämlich einen Computer-Absturz beim Zeugen S., die Aufforderung zur erneuten Eingabe der TAN-Nummer, weil die eingegebene angeblich schon benutzt worden sei, beim Zeugen K. sowie die Eingabe einer TAN ohne Bestätigung der Überweisung beim Zeugen H.. Sämtliche Zeugen gaben an, dass sie die Daten gesondert und für Dritte unzugänglich aufbewahrten. Die Zeugen bekundeten ihre Beobachtungen spontan, in Anbetracht des zurückliegenden Zeitraums angemessen detailliert und im Wesentlichen widerspruchsfrei. An der Wahrheitstreue ihrer Angaben hat das Gericht daher keine vernünftigen Zweifel.
34 
Auch sämtliche weiteren Umstände des Einzelfalles weisen klar auf eine rechtswidrige Ausspähung der Daten durch Dritte auf den Computern der vorgenannten drei Kunden hin. Alle drei Überweisungen gingen in engem zeitlichem Zusammenhang auf dem Konto des Beklagten ein, der zu diesen Kunden in keinerlei Geschäfts- oder sonstiger Verbindung stand. Das überwiesene Geld wurde vom Beklagten, wohl weisungsgemäß, sofort nach Eingang jeweils entweder vollständig oder jedenfalls fast vollständig abgehoben und über die W. U. nach Osteuropa transferiert.
35 
Dass letztlich auch der Beklagte von Phishing ausgeht, zeigt auch seine eigene, unbestrittene Einlassung, wonach er auf das verlockende Angebot, recht zügig einigermaßen Geld zu verdienen, arglos hereingefallen sei und ihm vorgespiegelt worden sei, dass es sich insoweit um einen legalen Arbeitsvertrag handele, welchen er eingehen dürfe, wobei er insoweit auf die Angabe vertraut habe, dass Zahlungen, die auf dem Girokonto eingehen, solche von Geschäftspartnern seines vermeintlichen Arbeitsgebers seien.
36 
Angesichts dieser Gesamtumstände kam es daher nicht mehr darauf an, dass es der Kriminalpolizei in keinem der drei Fälle gelang, die „Trojaner“, mithilfe deren die Daten ausgespäht wurden, auf den Computern der Kunden zu identifizieren. Es konnte darüber hinaus auch dahin gestellt bleiben, ob wegen der Verwendung der richtigen TAN und PIN ein Anscheinsbeweis dafür stritt, dass die Zeugen die Überweisungen veranlassten.
37 
Keiner der drei Kunden der Klägerin hat den Missbrauch ihrer Daten zurechenbar veranlasst. Dies gilt nicht nur für den Zeugen H., der sich unmittelbar nach Bemerken von Auffälligkeiten bei der Hotline der Bank meldete, sondern auch für die Zeugen K. und S.. Allein die Tatsache, dass der Zeuge K. zweimal nach der Eingabe einer TAN gefragt wurde, macht die so ausgespähte TAN ihm noch nicht zurechenbar. Entsprechendes gilt für den Zeugen S., dessen Rechner beim Versuch eines Überweisungsvorgangs abstürzte. Denn diese Vorkommnisse sind für sich genommen noch nicht so auffällig, als dass diese beiden Zeugen als Nicht-Fachleute auf dem Gebiet des Online-Bankings auf die Gefahr missbräuchlicher Ausspähung ihrer Daten hätten schließen müssen.
38 
b) Für die Überweisung der drei Beträge von den Konten der drei Kunden der Klägerin auf das Konto des Beklagten gab es demnach auch keinen rechtlichen Grund.
39 
2. Keine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB
40 
Der Beklagte kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung, § 818 Abs. 3 BGB, berufen. Zwar ist der Beklagte wegen der größtenteils erfolgten Weiterleitung der überwiesenen Beträge tatsächlich weitgehend entreichert. Hierauf kann sich der Beklagte aber deshalb nicht berufen, weil der Beklagte gemäß Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 der AGB der Klägerin nach der von ihr durchgeführten Stornobuchung nicht einwenden kann, dass er in Höhe der Gutschrift bereits verfügt hat. Zudem kann sich der Beklagte deshalb nicht auf die Entreicherung berufen, weil er sich gemäß § 166 Abs. 1 BGB analog die Kenntnis seiner Auftraggeber vom fehlenden Rechtsgrund zurechnen lassen muss.
41 
a) Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 der AGB der Klägerin
42 
aa) Die Klägerin war gemäß Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 ihrer AGB berechtigt, die fehlerhaften Gutschriften auf dem Konto des Beklagten durch entsprechende Belastungsbuchungen - Stornobuchungen - rückgängig zu machen.
43 
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin wurden in den Bankvertrag mit dem Beklagten wirksam einbezogen, § 305 Abs. 1 und 2 BGB. Bei den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin handelt es sich um solche im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Klägerin wies den Beklagten in dem zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvertrag ausdrücklich auf die Geltung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen hin, § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der Beklagte hatte auch die Möglichkeit, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen, § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Dabei kam es nicht darauf an, ob dem Beklagten die AGB ausgehändigt wurden, was er bestreitet. Denn ausreichend ist der Hinweis in dem Rahmenvertrag, dass die Bedingungen in den Geschäftsräumen der Klägerin eingesehen werden können (Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 305, Rn. 31 aE), nachdem der Vertrag unstreitig in den Geschäftsräumen der Klägerin abgeschlossen wurde und die AGB der Klägerin dort auch auslagen, so dass der Beklagte sie jederzeit hätte einsehen können.
44 
Bei den Gutschriften auf dem Konto des Beklagten handelt es sich um Fehlbuchungen im Sinne der Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 der AGB der Klägerin. Fehlerhafte Gutschriften im Sinne dieser Regelung sind alle infolge eines Versehens vorgenommenen Gutschriften, denen kein entsprechender Auftrag zugrunde lag, so dass die Bank einen sachlich-rechtlichen Anspruch gegen den Kunden auf Rückgewähr des gutgeschriebenen Betrages hat. Er besteht insbesondere auch dann, wenn ein Auftrag überhaupt nicht vorlag oder gefälscht wurde (Schimanski/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, Band I, § 13, Rn. 9 und 10 unter Hw. auf BGH WM 1983, 907; Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., Nr. 8 AGB-Banken, Rn. 2). Der sachlich-rechtliche Anspruch der Klägerin folgt aus den obigen Ausführungen (oben 1.). Die Klägerin konnte diese Fehlbuchungen daher stornieren, da ein Rechnungsabschluss zwischenzeitlich noch nicht erfolgt war.
45 
bb) Gemäß Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 der AGB der Klägerin konnte der Beklagte gegen die Belastungsbuchung nicht einwenden, dass er über die Gutschriften bereits verfügt hatte. Dadurch ist dem Beklagten der Einwand des Wegfalls der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB abgeschnitten. Diese Regelung ist nach allgemeiner Ansicht weder überraschend, noch benachteiligt sie den Bankkunden unangemessen, §§ 305 c Abs. 1, 307 BGB (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, WM 2006, 2078; LG Hamburg, CR 2006, 783; LG Bonn, Urt. v. 29.12.2006, 3 O 236/06; Baumbach/Hopt, aaO.; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., Rn. 2.445 und 4.401; Schimanski u.a., aaO., Rn. 14; Canaris, Bankvertragsrecht, 3. Aufl., Rn. 451; vgl. a. BGH WM 1983, 907).
46 
b) §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 166 Abs. 1 analog BGB
47 
Darüber hinaus kann sich der Beklagte gemäß §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB auch deshalb nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil er sich gemäß § 166 Abs. 1 BGB analog die Kenntnis seiner Auftraggeber von dem fehlenden Rechtsgrund zurechnen lassen muss.
48 
§ 166 Abs. 1 BGB ist im Rahmen des § 819 Abs. 1 BGB zumindest entsprechend anwendbar (BGH NJW-RR 2001, 127; BGHZ 83, 293, 295). Er gilt nicht nur für die rechtsgeschäftliche Vertretung und die Wissensvertretung (BGHZ 117, 104, 106; 132, 30, 35). Ihm ist vielmehr - unabhängig von einem Vertretungsverhältnis - der allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen, dass derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, sich das Wissen des anderen zurechnen lassen muss (BGHZ 83, 293). Gleiches gilt, wenn einem anderen, ohne dass eine Vollmacht erteilt wird, die tatsächliche Möglichkeit eingeräumt wird, Rechte aus einem bestehenden Vertragsverhältnis selbstständig wahrzunehmen (BGH NJW-RR 2001, 127), oder, wie hier, wenn der Erstempfänger der Bereicherung blind den Bitten eines anderen folgt und sich so zu dessen (wenn auch ggf. gutgläubigem) Werkzeug machen lässt (OLG Karlsruhe, Beschluss, 17 U 44/07).
49 
Vorliegend hat sich der Beklagte wie ein Werkzeug seiner Auftraggeber benutzen lassen und diesen damit letztendlich die tatsächliche Möglichkeit eingeräumt, Rechte aus dem zwischen den Parteien bestehenden Bankvertrag wahrzunehmen. Wer sich aber wie der Beklagte in einer solchen Weise wie ein Werkzeug benutzen lässt, ohne den Sinn der Transaktion zu hinterfragen, muss sich das Wissen seiner Auftraggeber zurechnen lassen (OLG Karlsruhe aaO.).
50 
3. Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen
51 
Der Beklagte konnte gegenüber den vorgenannten Bereicherungsansprüchen der Klägerin jedoch wirksam mit einem Schadensersatzanspruch aufrechnen, der ihm in Höhe von EUR 4.835,00 zustand, § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Bankvertrag, § 387 BGB.
52 
a) Schadensersatzanspruch des Beklagten
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Dem Beklagten stand gegen die Klägerin aus dem Bankvertrag ein Schadensersatzanspruch zu, weil die Beklagte schuldhaft gegen ihre aus dem Bankvertrag gegenüber dem Beklagten bestehenden Pflichten verstoßen hat, § 280 Abs. 1 BGB.
54 
Die Klägerin unterließ es schuldhaft, auf die unverzügliche Meldung der Auffälligkeiten Anfang Oktober 2005 durch den Zeugen H. die TAN-Liste dieses Kunden zu sperren, um einem möglichen Missbrauch vorzubeugen. Nach insoweit unstreitigem Sachverhalt teilte der Zeuge H. der Hotline der Klägerin sofort mit, dass der sonst übliche Hinweis „Überweisung ausgeführt“ trotz Zuwartens von einigen Minuten nicht erfolgte, worauf hin der Mitarbeiter der Klägerin den Kunden lediglich dazu aufforderte, den Vorgang zu wiederholen. Nachdem die Klägerin im Termin unstreitig stellte, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht mehr davon ausgehen durfte, dass ein Missbrauch ausgeschlossen war, war dieses Verhalten des Mitarbeiters der Klägerin pflichtwidrig. Der Mitarbeiter hätte vielmehr die sofortige Sperrung der TAN-Liste des Zeugen H. veranlassen müssen, wie letztlich auch der Zeuge S. zu erkennen gab. Wäre die TAN-Liste sofort gesperrt worden, hätte die missbräuchliche Überweisung Anfang November 2005 nicht mehr durchgeführt werden können.
55 
Mit dieser schuldhaften Pflichtverletzung verstieß die Klägerin auch gegen eine (Neben-)Pflicht, die ihr gegenüber dem Beklagten oblag. Zwar oblag der Beklagten die Pflicht zur Vermeidung missbräuchlich veranlasster Überweisungen in erster Linie gegenüber dem Kunden, zu dessen Lasten die Überweisung ausgeführt wurde, mithin im konkreten Fall gegenüber dem Zeugen H.. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Pflicht auch gegenüber dem Beklagten als Empfänger der Überweisung bestand.
56 
Grundsätzlich muss sich jede Partei eines Vertrages so verhalten, dass Rechtsgüter, insbesondere auch das Vermögen, des Vertragspartners nicht verletzt werden (Palandt aaO., § 280, Rn. 28, m.w.Nw.). Jeder Vertragspartei obliegt daher eine Schutzpflicht als vertragliche Nebenverpflichtung auch im Hinblick auf das Vermögen des Vertragspartners.
57 
Vorliegend hat es die Klägerin als zugleich überweisende und Empfängerbank unterlassen, alles Gebotene zu unternehmen, um Überweisungen zu verhindern, die mithilfe durch Phishing erlangter Daten missbräuchlich und rechtswidrig veranlasst werden. Vom Zweck der entsprechenden Verpflichtung ist, entgegen der Auffassung der Klägerin, auch der Empfänger der Überweisung geschützt, jedenfalls soweit es in der Hand der Bank als überweisende und Empfängerbank liegt, eine derartige Überweisung zu verhindern. Dies folgt aus der Überlegung, dass andernfalls der gutgläubige Empfänger, der einen Rechtsgrund für eine Überweisung annehmen darf, aufgrund Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 AGB-Banken ungeschützt wäre (vgl. BGH NJW 2001, 1855; Nobbe, WM 2001, Sonderbeilage Nr. 4, S. 25). Schließt aber die Bank gegenüber ihrem Kunden den Einwand der Entreicherung aus, obliegt es ihr im Gegenzug als notwendiges Korrelat einer solchen Einschränkung, dafür Sorge zu tragen - soweit es in ihrer Macht liegt -, fehlerhafte Überweisungen auf das Konto ihres Kunden zu verhindern, damit dieser nicht gutgläubig durch Verfügung über die Gutschrift zu Schaden kommt.
58 
Kein kausaler Pflichtverstoß ist der Klägerin hingegen im Hinblick auf ihren Kunden K. anzulasten. Denn diesem fiel erst am 03.11.2005 auf, dass er nicht mehr auf das Konto zugreifen konnte und teilte dies dann auch der Klägerin mit. Zu diesem Zeitpunkt war der Schaden jedoch schon eingetreten, nachdem die Überweisung von seinem Konto bereits am 01.11.2005 erfolgt war.
59 
Der Klägerin war auch insoweit kein Pflichtverstoß vorzuwerfen, als diese gegen ihre Verpflichtung verstoßen hätte, dafür Sorge zu tragen, dass keine Dritten unberechtigt auf Daten der Kunden der Klägerin zugreifen können. Zwar besteht grds. eine Verpflichtung der Banken, im Rahmen des Zumutbaren das Online-Banking so zu schützen, dass von einer hinreichenden Sicherheit des Bankverkehrs auszugehen ist. Es liegen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die Klägerin gegen diese Verpflichtung verstoßen haben könnte. Wie allgemein bekannt, wird eine missbräuchliche Ausspähung von Daten auf Computern wie der der Kunden der Klägerin durch sog. Hacker in einem bestimmten Umfang stets unvermeidbar sein. Warum die Klägerin im konkreten Fall im Rahmen der ihr zustehenden Möglichkeiten gegen ihre Schutzpflichten verstoßen haben soll, konnte der Beklagte nicht darlegen, was im Termin vom 14.08.2007 auch eingehend erörtert wurde.
60 
b) Mitverschulden
61 
Der Beklagte muss sich jedoch insoweit ein anspruchsminderndes Mitverschulden entgegenhalten lassen, § 254 BGB. Denn der Beklagte wirkte fahrlässig an dem rechtswidrigen Verhalten seiner Auftraggeber mit und trug auf diese Weise mitverantwortlich an der Entstehung des Schadens bei. Dem Beklagten oblag es als vertragliche Nebenpflicht aus dem Bankvertrag, an rechtwidrigen Vorgängen wie den vorliegenden nicht, auch nicht lediglich fahrlässig mitzuwirken, was keiner näheren Begründung bedarf.
62 
Der Beklagte hätte erkennen können und müssen, dass es sich bei seiner Tätigkeit um eine Mithilfe zu rechtswidrigen Taten handelt. Auch aus dem Horizont eines juristischen Laien war erkennbar, wie zweifelhaft seine Tätigkeit war. Denn es fehlte jeder plausibel erklärende Grund, warum der Beklagte seinen Auftraggebern ein Konto zur Verfügung stellen sollte, wenn es sich denn um eine legale Arbeit handeln sollte. Wie auch Laien hinreichend bekannt, können beliebige Personen, auch ausländische, zu legalen Zwecken selbst Konten bei deutschen Banken errichten. Diese Zweifel, die den Beklagten - wie sich aus den beigezogenen Ermittlungsakten ergibt - ja dann auch erfassten (E-Mail an seine Auftraggeber: „Ist this a legal business I am doing?“), hätten den Beklagten allerdings nicht nur zu einer Rückfrage bei seinen Auftraggebern, sondern auch anderweitig, bspw. bei der Bank oder der Polizei bewegen müssen, die ihm von seinem Vorhaben sicher abgeraten hätten.
63 
c) Abwägung der Mitverursachungsanteile
64 
Eine Abwägung der Mitverursachungsanteile der Klägerin und des Beklagten gemäß § 254 Abs. 1 BGB ergab eine hälftige Teilung. Dabei war zu berücksichtigen, dass es der Klägerin als im Bereich von Finanztransaktionen spezialisierte Einrichtung in besonderem Maße vorzuwerfen war, auf die Mitteilung von Auffälligkeiten nicht adäquat reagiert zu haben. Andererseits war zu berücksichtigen, dass der Beklagte, zwar als Laie, dennoch ebenfalls in besonderem Maße vorwerfbar, wenn auch nicht mit persönlichem Vorsatz, durch seine Mithilfe an der Entstehung des Schadens beteiligt war.
65 
Dem Beklagten stand danach gegen die Klägerin ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Hälfte des im Fall H. eingetretenen Schadens zu, mithin über EUR 4.835,00. Mit diesem Anspruch konnte der Beklagte wirksam gegenüber der bereicherungsrechtlichen Forderung der Klägerin aufrechnen, §§ 387 ff. BGB.
66 
4. Weitergehende Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu, auch nicht aus abgetretenem Recht. Wie oben ausgeführt, standen die Bereicherungsansprüche im vorliegenden Mehrpersonenverhältnis der Klägerin zu und nicht ihren Kunden, da diesen die missbräuchlich veranlassten Überweisungen nicht zurechenbar sind. Nachdem diesen Kunden keine Ansprüche gegen den Beklagten zustanden, konnten diese der Klägerin auch keine Ansprüche abtreten.
II.
67 
Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf §§ 286, 288 und 291 BGB. Der Klägerin waren nur Prozesszinsen zuzusprechen, nachdem sie für einen Verzugseintritt zu einem früheren Zeitpunkt nichts vorgetragen hat.
68 
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.

Gründe

 
22 
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
I.
23 
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von EUR 13.415,32 zu § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB.
24 
1. Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB
25 
Der Klägerin steht gegen den Beklagten im Wege der Nichtleistungskondiktion ein Anspruch auf Herausgabe dessen zu, was der Beklagte in sonstiger Weise auf Kosten der Klägerin erlangt hat, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB, nämlich die Rückzahlung der auf sein Konto überwiesenen Geldbeträge.
26 
a) Der Beklagte hat die überwiesenen Beträge „auf Kosten der Klägerin“ im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB erlangt.
27 
aa) Im Verhältnis zwischen den drei Kunden der Klägerin, von deren Konten die Überweisung auf das Konto des Beklagten veranlasst wurde, der Beklagten in ihrer Doppelrolle als überweisende und Empfängerbank sowie dem Beklagten als Überweisungsempfänger gilt dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich Folgendes:
28 
Die bisherige Formulierung, im Mehrpersonenverhältnis verbiete sich jede schematische Lösung, hat der für alle Streitigkeiten aus dem Bereich des Zahlungsverkehrs ausschließlich zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs aufgegeben (hierzu und zum Folgenden: Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., Rn. 4.340, 344 ff.; Nobbe, WM 2001, Sonderbeilage Nr. 4, 24; jew. mit einer Vielzahl von Nw. aus der Rspr. des BGH). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vollzieht sich der Bereicherungsausgleich in den Fällen der Leistung kraft (An-)Weisung, zu denen auch die Banküberweisung gehört, grds. innerhalb des jeweiligen fehlerhaften Leistungsverhältnisses (BGH NJW 1987, 185; 1994, 2357). Leistung im bereicherungsrechtlichen Sinne ist dabei jede auf bewusste und zweckgerichtete Vermögensmehrung gerichtete Zuwendung. Im bargeldlosen Zahlungsverkehr vollzieht sich die bereicherungsrechtliche Vermögensverschiebung faktisch durch die dem Überweisungsempfänger erteilte Kontogutschrift mit deren Wirksamwerden. Denn hierdurch erwirbt der Überweisungsempfänger einen Zahlungsanspruch, der nach allgemeiner Meinung als ein Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis gemäß §§ 780, 781 BGB einzustufen ist.
29 
Bei fehlerhaftem Valutaverhältnis zwischen Überweisendem und Überweisungsempfänger ist danach zwischen diesen rückabzuwickeln. Bei einem fehlerhaften Deckungsverhältnis zwischen Überweisendem und der von ihm angewiesenen Bank kommt es nach der Rechtsprechung darauf an, ob die Überweisung trotz fehlerhafter Überweisung dem Girokunden zuzurechnen ist oder nicht. Ist eine solche Zurechnung möglich, erwirbt der belastete Girokunde einen Bereicherungsanspruch gegen den Überweisungsempfänger. Fehlt hingegen eine solche Zurechenbarkeit, hat den Bereicherungsanspruch nicht der Kunde, sondern die Bank (sog. Durchgriffs- oder Direktkondiktion). Beispiele einer fehlenden Zurechenbarkeit sind insbesondere, wenn der Kunde einen wirksamen Überweisungsauftrag überhaupt nicht erteilt hat, etwa bei einem gefälschten Überweisungsauftrag (BGH NJW-RR 1990, 1200; NJW 1994, 2357). Dies rechtfertigt sich daraus, dass der zu Unrecht belastete Kontoinhaber in diesen Fällen von der fehlerhaften Überweisung unbehelligt bleiben muss.
30 
Die Gutgläubigkeit des Überweisungsempfängers ist grds. unbeachtlich, da es einer allgemeinen Erkenntnis der Rechtsscheinslehre entspricht, dass der gutgläubige Vertragsgegner bei fehlender Zurechenbarkeit nicht geschützt werden kann (BGH NJW 2001, 1855). Der auf eine wirksame Anweisung und Tilgungsbestimmung vertrauende Zuwendungsempfänger wird allerdings durch die Regeln des § 818 Abs. 3 BGB vor den Folgen einer Direktkondiktion der überweisenden Bank hinreichend geschützt (BGH aaO; Nobbe, aaO, S. 25).
31 
Die Empfängerbank spielt in dieser bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung als bloße Leistungsmittlerin regelmäßig keine Rolle. Nach der sog. Storno-Klausel der AGB-Banken, Nr. 8 Abs. 1, kann die Empfängerbank bei fehlerhafter Gutschriftsbuchung, z.B. infolge einer falschen Kontonummer, eine Kontogutschrift im Wege der Selbsthilfe durch eine Belastungsbuchung rückgängig machen, soweit ihr - insbesondere bereicherungsrechtlich - ein Rückzahlungsanspruch zusteht. Entscheidend ist danach, ob die Empfängerbank gegen den Überweisungsempfänger einen Anspruch auf Rückgewähr hat (Schimanski u.a., aaO., Rn. 10).
32 
bb) Vorliegend steht der Klägerin gegen den Beklagten nach den vorgenannten Grundsätzen ein Anspruch auf Rückzahlung der auf sein Konto überwiesenen Beträge im Wege der Durchgriffs- oder Direktkondiktion zu, da die drei Überweisungen den Kunden H., K. und S. der Klägerin nicht zuzurechnen waren.
33 
Zur Überzeugung des Gerichts steht nach durchgeführter Beweisaufnahme fest, dass die für die Veranlassung der Online-Überweisungen auf das Konto des Beklagten erforderlichen Daten in Form von PIN und TAN durch sog. „Phishing“ auf den Computern dieser Kunden ausgespäht wurden, ohne dass diese Kunden diese Daten Dritten in irgend einer Weise vorwerfbar zugänglich gemacht hätten. Glaubhaft erläuterten diese Kunden als Zeugen, welche Auffälligkeiten sie bei der Eingabe dieser Daten in den Computer beim jeweiligen Versuch von Online-Überweisungen beobachtet hatten, nämlich einen Computer-Absturz beim Zeugen S., die Aufforderung zur erneuten Eingabe der TAN-Nummer, weil die eingegebene angeblich schon benutzt worden sei, beim Zeugen K. sowie die Eingabe einer TAN ohne Bestätigung der Überweisung beim Zeugen H.. Sämtliche Zeugen gaben an, dass sie die Daten gesondert und für Dritte unzugänglich aufbewahrten. Die Zeugen bekundeten ihre Beobachtungen spontan, in Anbetracht des zurückliegenden Zeitraums angemessen detailliert und im Wesentlichen widerspruchsfrei. An der Wahrheitstreue ihrer Angaben hat das Gericht daher keine vernünftigen Zweifel.
34 
Auch sämtliche weiteren Umstände des Einzelfalles weisen klar auf eine rechtswidrige Ausspähung der Daten durch Dritte auf den Computern der vorgenannten drei Kunden hin. Alle drei Überweisungen gingen in engem zeitlichem Zusammenhang auf dem Konto des Beklagten ein, der zu diesen Kunden in keinerlei Geschäfts- oder sonstiger Verbindung stand. Das überwiesene Geld wurde vom Beklagten, wohl weisungsgemäß, sofort nach Eingang jeweils entweder vollständig oder jedenfalls fast vollständig abgehoben und über die W. U. nach Osteuropa transferiert.
35 
Dass letztlich auch der Beklagte von Phishing ausgeht, zeigt auch seine eigene, unbestrittene Einlassung, wonach er auf das verlockende Angebot, recht zügig einigermaßen Geld zu verdienen, arglos hereingefallen sei und ihm vorgespiegelt worden sei, dass es sich insoweit um einen legalen Arbeitsvertrag handele, welchen er eingehen dürfe, wobei er insoweit auf die Angabe vertraut habe, dass Zahlungen, die auf dem Girokonto eingehen, solche von Geschäftspartnern seines vermeintlichen Arbeitsgebers seien.
36 
Angesichts dieser Gesamtumstände kam es daher nicht mehr darauf an, dass es der Kriminalpolizei in keinem der drei Fälle gelang, die „Trojaner“, mithilfe deren die Daten ausgespäht wurden, auf den Computern der Kunden zu identifizieren. Es konnte darüber hinaus auch dahin gestellt bleiben, ob wegen der Verwendung der richtigen TAN und PIN ein Anscheinsbeweis dafür stritt, dass die Zeugen die Überweisungen veranlassten.
37 
Keiner der drei Kunden der Klägerin hat den Missbrauch ihrer Daten zurechenbar veranlasst. Dies gilt nicht nur für den Zeugen H., der sich unmittelbar nach Bemerken von Auffälligkeiten bei der Hotline der Bank meldete, sondern auch für die Zeugen K. und S.. Allein die Tatsache, dass der Zeuge K. zweimal nach der Eingabe einer TAN gefragt wurde, macht die so ausgespähte TAN ihm noch nicht zurechenbar. Entsprechendes gilt für den Zeugen S., dessen Rechner beim Versuch eines Überweisungsvorgangs abstürzte. Denn diese Vorkommnisse sind für sich genommen noch nicht so auffällig, als dass diese beiden Zeugen als Nicht-Fachleute auf dem Gebiet des Online-Bankings auf die Gefahr missbräuchlicher Ausspähung ihrer Daten hätten schließen müssen.
38 
b) Für die Überweisung der drei Beträge von den Konten der drei Kunden der Klägerin auf das Konto des Beklagten gab es demnach auch keinen rechtlichen Grund.
39 
2. Keine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB
40 
Der Beklagte kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung, § 818 Abs. 3 BGB, berufen. Zwar ist der Beklagte wegen der größtenteils erfolgten Weiterleitung der überwiesenen Beträge tatsächlich weitgehend entreichert. Hierauf kann sich der Beklagte aber deshalb nicht berufen, weil der Beklagte gemäß Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 der AGB der Klägerin nach der von ihr durchgeführten Stornobuchung nicht einwenden kann, dass er in Höhe der Gutschrift bereits verfügt hat. Zudem kann sich der Beklagte deshalb nicht auf die Entreicherung berufen, weil er sich gemäß § 166 Abs. 1 BGB analog die Kenntnis seiner Auftraggeber vom fehlenden Rechtsgrund zurechnen lassen muss.
41 
a) Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 der AGB der Klägerin
42 
aa) Die Klägerin war gemäß Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 ihrer AGB berechtigt, die fehlerhaften Gutschriften auf dem Konto des Beklagten durch entsprechende Belastungsbuchungen - Stornobuchungen - rückgängig zu machen.
43 
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin wurden in den Bankvertrag mit dem Beklagten wirksam einbezogen, § 305 Abs. 1 und 2 BGB. Bei den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin handelt es sich um solche im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Klägerin wies den Beklagten in dem zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvertrag ausdrücklich auf die Geltung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen hin, § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der Beklagte hatte auch die Möglichkeit, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen, § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Dabei kam es nicht darauf an, ob dem Beklagten die AGB ausgehändigt wurden, was er bestreitet. Denn ausreichend ist der Hinweis in dem Rahmenvertrag, dass die Bedingungen in den Geschäftsräumen der Klägerin eingesehen werden können (Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 305, Rn. 31 aE), nachdem der Vertrag unstreitig in den Geschäftsräumen der Klägerin abgeschlossen wurde und die AGB der Klägerin dort auch auslagen, so dass der Beklagte sie jederzeit hätte einsehen können.
44 
Bei den Gutschriften auf dem Konto des Beklagten handelt es sich um Fehlbuchungen im Sinne der Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 der AGB der Klägerin. Fehlerhafte Gutschriften im Sinne dieser Regelung sind alle infolge eines Versehens vorgenommenen Gutschriften, denen kein entsprechender Auftrag zugrunde lag, so dass die Bank einen sachlich-rechtlichen Anspruch gegen den Kunden auf Rückgewähr des gutgeschriebenen Betrages hat. Er besteht insbesondere auch dann, wenn ein Auftrag überhaupt nicht vorlag oder gefälscht wurde (Schimanski/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, Band I, § 13, Rn. 9 und 10 unter Hw. auf BGH WM 1983, 907; Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., Nr. 8 AGB-Banken, Rn. 2). Der sachlich-rechtliche Anspruch der Klägerin folgt aus den obigen Ausführungen (oben 1.). Die Klägerin konnte diese Fehlbuchungen daher stornieren, da ein Rechnungsabschluss zwischenzeitlich noch nicht erfolgt war.
45 
bb) Gemäß Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 der AGB der Klägerin konnte der Beklagte gegen die Belastungsbuchung nicht einwenden, dass er über die Gutschriften bereits verfügt hatte. Dadurch ist dem Beklagten der Einwand des Wegfalls der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB abgeschnitten. Diese Regelung ist nach allgemeiner Ansicht weder überraschend, noch benachteiligt sie den Bankkunden unangemessen, §§ 305 c Abs. 1, 307 BGB (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, WM 2006, 2078; LG Hamburg, CR 2006, 783; LG Bonn, Urt. v. 29.12.2006, 3 O 236/06; Baumbach/Hopt, aaO.; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., Rn. 2.445 und 4.401; Schimanski u.a., aaO., Rn. 14; Canaris, Bankvertragsrecht, 3. Aufl., Rn. 451; vgl. a. BGH WM 1983, 907).
46 
b) §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 166 Abs. 1 analog BGB
47 
Darüber hinaus kann sich der Beklagte gemäß §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB auch deshalb nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil er sich gemäß § 166 Abs. 1 BGB analog die Kenntnis seiner Auftraggeber von dem fehlenden Rechtsgrund zurechnen lassen muss.
48 
§ 166 Abs. 1 BGB ist im Rahmen des § 819 Abs. 1 BGB zumindest entsprechend anwendbar (BGH NJW-RR 2001, 127; BGHZ 83, 293, 295). Er gilt nicht nur für die rechtsgeschäftliche Vertretung und die Wissensvertretung (BGHZ 117, 104, 106; 132, 30, 35). Ihm ist vielmehr - unabhängig von einem Vertretungsverhältnis - der allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen, dass derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, sich das Wissen des anderen zurechnen lassen muss (BGHZ 83, 293). Gleiches gilt, wenn einem anderen, ohne dass eine Vollmacht erteilt wird, die tatsächliche Möglichkeit eingeräumt wird, Rechte aus einem bestehenden Vertragsverhältnis selbstständig wahrzunehmen (BGH NJW-RR 2001, 127), oder, wie hier, wenn der Erstempfänger der Bereicherung blind den Bitten eines anderen folgt und sich so zu dessen (wenn auch ggf. gutgläubigem) Werkzeug machen lässt (OLG Karlsruhe, Beschluss, 17 U 44/07).
49 
Vorliegend hat sich der Beklagte wie ein Werkzeug seiner Auftraggeber benutzen lassen und diesen damit letztendlich die tatsächliche Möglichkeit eingeräumt, Rechte aus dem zwischen den Parteien bestehenden Bankvertrag wahrzunehmen. Wer sich aber wie der Beklagte in einer solchen Weise wie ein Werkzeug benutzen lässt, ohne den Sinn der Transaktion zu hinterfragen, muss sich das Wissen seiner Auftraggeber zurechnen lassen (OLG Karlsruhe aaO.).
50 
3. Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen
51 
Der Beklagte konnte gegenüber den vorgenannten Bereicherungsansprüchen der Klägerin jedoch wirksam mit einem Schadensersatzanspruch aufrechnen, der ihm in Höhe von EUR 4.835,00 zustand, § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Bankvertrag, § 387 BGB.
52 
a) Schadensersatzanspruch des Beklagten
53 
Dem Beklagten stand gegen die Klägerin aus dem Bankvertrag ein Schadensersatzanspruch zu, weil die Beklagte schuldhaft gegen ihre aus dem Bankvertrag gegenüber dem Beklagten bestehenden Pflichten verstoßen hat, § 280 Abs. 1 BGB.
54 
Die Klägerin unterließ es schuldhaft, auf die unverzügliche Meldung der Auffälligkeiten Anfang Oktober 2005 durch den Zeugen H. die TAN-Liste dieses Kunden zu sperren, um einem möglichen Missbrauch vorzubeugen. Nach insoweit unstreitigem Sachverhalt teilte der Zeuge H. der Hotline der Klägerin sofort mit, dass der sonst übliche Hinweis „Überweisung ausgeführt“ trotz Zuwartens von einigen Minuten nicht erfolgte, worauf hin der Mitarbeiter der Klägerin den Kunden lediglich dazu aufforderte, den Vorgang zu wiederholen. Nachdem die Klägerin im Termin unstreitig stellte, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht mehr davon ausgehen durfte, dass ein Missbrauch ausgeschlossen war, war dieses Verhalten des Mitarbeiters der Klägerin pflichtwidrig. Der Mitarbeiter hätte vielmehr die sofortige Sperrung der TAN-Liste des Zeugen H. veranlassen müssen, wie letztlich auch der Zeuge S. zu erkennen gab. Wäre die TAN-Liste sofort gesperrt worden, hätte die missbräuchliche Überweisung Anfang November 2005 nicht mehr durchgeführt werden können.
55 
Mit dieser schuldhaften Pflichtverletzung verstieß die Klägerin auch gegen eine (Neben-)Pflicht, die ihr gegenüber dem Beklagten oblag. Zwar oblag der Beklagten die Pflicht zur Vermeidung missbräuchlich veranlasster Überweisungen in erster Linie gegenüber dem Kunden, zu dessen Lasten die Überweisung ausgeführt wurde, mithin im konkreten Fall gegenüber dem Zeugen H.. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Pflicht auch gegenüber dem Beklagten als Empfänger der Überweisung bestand.
56 
Grundsätzlich muss sich jede Partei eines Vertrages so verhalten, dass Rechtsgüter, insbesondere auch das Vermögen, des Vertragspartners nicht verletzt werden (Palandt aaO., § 280, Rn. 28, m.w.Nw.). Jeder Vertragspartei obliegt daher eine Schutzpflicht als vertragliche Nebenverpflichtung auch im Hinblick auf das Vermögen des Vertragspartners.
57 
Vorliegend hat es die Klägerin als zugleich überweisende und Empfängerbank unterlassen, alles Gebotene zu unternehmen, um Überweisungen zu verhindern, die mithilfe durch Phishing erlangter Daten missbräuchlich und rechtswidrig veranlasst werden. Vom Zweck der entsprechenden Verpflichtung ist, entgegen der Auffassung der Klägerin, auch der Empfänger der Überweisung geschützt, jedenfalls soweit es in der Hand der Bank als überweisende und Empfängerbank liegt, eine derartige Überweisung zu verhindern. Dies folgt aus der Überlegung, dass andernfalls der gutgläubige Empfänger, der einen Rechtsgrund für eine Überweisung annehmen darf, aufgrund Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 AGB-Banken ungeschützt wäre (vgl. BGH NJW 2001, 1855; Nobbe, WM 2001, Sonderbeilage Nr. 4, S. 25). Schließt aber die Bank gegenüber ihrem Kunden den Einwand der Entreicherung aus, obliegt es ihr im Gegenzug als notwendiges Korrelat einer solchen Einschränkung, dafür Sorge zu tragen - soweit es in ihrer Macht liegt -, fehlerhafte Überweisungen auf das Konto ihres Kunden zu verhindern, damit dieser nicht gutgläubig durch Verfügung über die Gutschrift zu Schaden kommt.
58 
Kein kausaler Pflichtverstoß ist der Klägerin hingegen im Hinblick auf ihren Kunden K. anzulasten. Denn diesem fiel erst am 03.11.2005 auf, dass er nicht mehr auf das Konto zugreifen konnte und teilte dies dann auch der Klägerin mit. Zu diesem Zeitpunkt war der Schaden jedoch schon eingetreten, nachdem die Überweisung von seinem Konto bereits am 01.11.2005 erfolgt war.
59 
Der Klägerin war auch insoweit kein Pflichtverstoß vorzuwerfen, als diese gegen ihre Verpflichtung verstoßen hätte, dafür Sorge zu tragen, dass keine Dritten unberechtigt auf Daten der Kunden der Klägerin zugreifen können. Zwar besteht grds. eine Verpflichtung der Banken, im Rahmen des Zumutbaren das Online-Banking so zu schützen, dass von einer hinreichenden Sicherheit des Bankverkehrs auszugehen ist. Es liegen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die Klägerin gegen diese Verpflichtung verstoßen haben könnte. Wie allgemein bekannt, wird eine missbräuchliche Ausspähung von Daten auf Computern wie der der Kunden der Klägerin durch sog. Hacker in einem bestimmten Umfang stets unvermeidbar sein. Warum die Klägerin im konkreten Fall im Rahmen der ihr zustehenden Möglichkeiten gegen ihre Schutzpflichten verstoßen haben soll, konnte der Beklagte nicht darlegen, was im Termin vom 14.08.2007 auch eingehend erörtert wurde.
60 
b) Mitverschulden
61 
Der Beklagte muss sich jedoch insoweit ein anspruchsminderndes Mitverschulden entgegenhalten lassen, § 254 BGB. Denn der Beklagte wirkte fahrlässig an dem rechtswidrigen Verhalten seiner Auftraggeber mit und trug auf diese Weise mitverantwortlich an der Entstehung des Schadens bei. Dem Beklagten oblag es als vertragliche Nebenpflicht aus dem Bankvertrag, an rechtwidrigen Vorgängen wie den vorliegenden nicht, auch nicht lediglich fahrlässig mitzuwirken, was keiner näheren Begründung bedarf.
62 
Der Beklagte hätte erkennen können und müssen, dass es sich bei seiner Tätigkeit um eine Mithilfe zu rechtswidrigen Taten handelt. Auch aus dem Horizont eines juristischen Laien war erkennbar, wie zweifelhaft seine Tätigkeit war. Denn es fehlte jeder plausibel erklärende Grund, warum der Beklagte seinen Auftraggebern ein Konto zur Verfügung stellen sollte, wenn es sich denn um eine legale Arbeit handeln sollte. Wie auch Laien hinreichend bekannt, können beliebige Personen, auch ausländische, zu legalen Zwecken selbst Konten bei deutschen Banken errichten. Diese Zweifel, die den Beklagten - wie sich aus den beigezogenen Ermittlungsakten ergibt - ja dann auch erfassten (E-Mail an seine Auftraggeber: „Ist this a legal business I am doing?“), hätten den Beklagten allerdings nicht nur zu einer Rückfrage bei seinen Auftraggebern, sondern auch anderweitig, bspw. bei der Bank oder der Polizei bewegen müssen, die ihm von seinem Vorhaben sicher abgeraten hätten.
63 
c) Abwägung der Mitverursachungsanteile
64 
Eine Abwägung der Mitverursachungsanteile der Klägerin und des Beklagten gemäß § 254 Abs. 1 BGB ergab eine hälftige Teilung. Dabei war zu berücksichtigen, dass es der Klägerin als im Bereich von Finanztransaktionen spezialisierte Einrichtung in besonderem Maße vorzuwerfen war, auf die Mitteilung von Auffälligkeiten nicht adäquat reagiert zu haben. Andererseits war zu berücksichtigen, dass der Beklagte, zwar als Laie, dennoch ebenfalls in besonderem Maße vorwerfbar, wenn auch nicht mit persönlichem Vorsatz, durch seine Mithilfe an der Entstehung des Schadens beteiligt war.
65 
Dem Beklagten stand danach gegen die Klägerin ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Hälfte des im Fall H. eingetretenen Schadens zu, mithin über EUR 4.835,00. Mit diesem Anspruch konnte der Beklagte wirksam gegenüber der bereicherungsrechtlichen Forderung der Klägerin aufrechnen, §§ 387 ff. BGB.
66 
4. Weitergehende Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu, auch nicht aus abgetretenem Recht. Wie oben ausgeführt, standen die Bereicherungsansprüche im vorliegenden Mehrpersonenverhältnis der Klägerin zu und nicht ihren Kunden, da diesen die missbräuchlich veranlassten Überweisungen nicht zurechenbar sind. Nachdem diesen Kunden keine Ansprüche gegen den Beklagten zustanden, konnten diese der Klägerin auch keine Ansprüche abtreten.
II.
67 
Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf §§ 286, 288 und 291 BGB. Der Klägerin waren nur Prozesszinsen zuzusprechen, nachdem sie für einen Verzugseintritt zu einem früheren Zeitpunkt nichts vorgetragen hat.
68 
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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Annotations

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.