| |
| Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. |
|
| Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von EUR 13.415,32 zu § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB. |
|
| 1. Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB |
|
| Der Klägerin steht gegen den Beklagten im Wege der Nichtleistungskondiktion ein Anspruch auf Herausgabe dessen zu, was der Beklagte in sonstiger Weise auf Kosten der Klägerin erlangt hat, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB, nämlich die Rückzahlung der auf sein Konto überwiesenen Geldbeträge. |
|
| a) Der Beklagte hat die überwiesenen Beträge „auf Kosten der Klägerin“ im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB erlangt. |
|
| aa) Im Verhältnis zwischen den drei Kunden der Klägerin, von deren Konten die Überweisung auf das Konto des Beklagten veranlasst wurde, der Beklagten in ihrer Doppelrolle als überweisende und Empfängerbank sowie dem Beklagten als Überweisungsempfänger gilt dabei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich Folgendes: |
|
| Die bisherige Formulierung, im Mehrpersonenverhältnis verbiete sich jede schematische Lösung, hat der für alle Streitigkeiten aus dem Bereich des Zahlungsverkehrs ausschließlich zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs aufgegeben (hierzu und zum Folgenden: Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., Rn. 4.340, 344 ff.; Nobbe, WM 2001, Sonderbeilage Nr. 4, 24; jew. mit einer Vielzahl von Nw. aus der Rspr. des BGH). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vollzieht sich der Bereicherungsausgleich in den Fällen der Leistung kraft (An-)Weisung, zu denen auch die Banküberweisung gehört, grds. innerhalb des jeweiligen fehlerhaften Leistungsverhältnisses (BGH NJW 1987, 185; 1994, 2357). Leistung im bereicherungsrechtlichen Sinne ist dabei jede auf bewusste und zweckgerichtete Vermögensmehrung gerichtete Zuwendung. Im bargeldlosen Zahlungsverkehr vollzieht sich die bereicherungsrechtliche Vermögensverschiebung faktisch durch die dem Überweisungsempfänger erteilte Kontogutschrift mit deren Wirksamwerden. Denn hierdurch erwirbt der Überweisungsempfänger einen Zahlungsanspruch, der nach allgemeiner Meinung als ein Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis gemäß §§ 780, 781 BGB einzustufen ist. |
|
| Bei fehlerhaftem Valutaverhältnis zwischen Überweisendem und Überweisungsempfänger ist danach zwischen diesen rückabzuwickeln. Bei einem fehlerhaften Deckungsverhältnis zwischen Überweisendem und der von ihm angewiesenen Bank kommt es nach der Rechtsprechung darauf an, ob die Überweisung trotz fehlerhafter Überweisung dem Girokunden zuzurechnen ist oder nicht. Ist eine solche Zurechnung möglich, erwirbt der belastete Girokunde einen Bereicherungsanspruch gegen den Überweisungsempfänger. Fehlt hingegen eine solche Zurechenbarkeit, hat den Bereicherungsanspruch nicht der Kunde, sondern die Bank (sog. Durchgriffs- oder Direktkondiktion). Beispiele einer fehlenden Zurechenbarkeit sind insbesondere, wenn der Kunde einen wirksamen Überweisungsauftrag überhaupt nicht erteilt hat, etwa bei einem gefälschten Überweisungsauftrag (BGH NJW-RR 1990, 1200; NJW 1994, 2357). Dies rechtfertigt sich daraus, dass der zu Unrecht belastete Kontoinhaber in diesen Fällen von der fehlerhaften Überweisung unbehelligt bleiben muss. |
|
| Die Gutgläubigkeit des Überweisungsempfängers ist grds. unbeachtlich, da es einer allgemeinen Erkenntnis der Rechtsscheinslehre entspricht, dass der gutgläubige Vertragsgegner bei fehlender Zurechenbarkeit nicht geschützt werden kann (BGH NJW 2001, 1855). Der auf eine wirksame Anweisung und Tilgungsbestimmung vertrauende Zuwendungsempfänger wird allerdings durch die Regeln des § 818 Abs. 3 BGB vor den Folgen einer Direktkondiktion der überweisenden Bank hinreichend geschützt (BGH aaO; Nobbe, aaO, S. 25). |
|
| Die Empfängerbank spielt in dieser bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung als bloße Leistungsmittlerin regelmäßig keine Rolle. Nach der sog. Storno-Klausel der AGB-Banken, Nr. 8 Abs. 1, kann die Empfängerbank bei fehlerhafter Gutschriftsbuchung, z.B. infolge einer falschen Kontonummer, eine Kontogutschrift im Wege der Selbsthilfe durch eine Belastungsbuchung rückgängig machen, soweit ihr - insbesondere bereicherungsrechtlich - ein Rückzahlungsanspruch zusteht. Entscheidend ist danach, ob die Empfängerbank gegen den Überweisungsempfänger einen Anspruch auf Rückgewähr hat (Schimanski u.a., aaO., Rn. 10). |
|
| bb) Vorliegend steht der Klägerin gegen den Beklagten nach den vorgenannten Grundsätzen ein Anspruch auf Rückzahlung der auf sein Konto überwiesenen Beträge im Wege der Durchgriffs- oder Direktkondiktion zu, da die drei Überweisungen den Kunden H., K. und S. der Klägerin nicht zuzurechnen waren. |
|
| Zur Überzeugung des Gerichts steht nach durchgeführter Beweisaufnahme fest, dass die für die Veranlassung der Online-Überweisungen auf das Konto des Beklagten erforderlichen Daten in Form von PIN und TAN durch sog. „Phishing“ auf den Computern dieser Kunden ausgespäht wurden, ohne dass diese Kunden diese Daten Dritten in irgend einer Weise vorwerfbar zugänglich gemacht hätten. Glaubhaft erläuterten diese Kunden als Zeugen, welche Auffälligkeiten sie bei der Eingabe dieser Daten in den Computer beim jeweiligen Versuch von Online-Überweisungen beobachtet hatten, nämlich einen Computer-Absturz beim Zeugen S., die Aufforderung zur erneuten Eingabe der TAN-Nummer, weil die eingegebene angeblich schon benutzt worden sei, beim Zeugen K. sowie die Eingabe einer TAN ohne Bestätigung der Überweisung beim Zeugen H.. Sämtliche Zeugen gaben an, dass sie die Daten gesondert und für Dritte unzugänglich aufbewahrten. Die Zeugen bekundeten ihre Beobachtungen spontan, in Anbetracht des zurückliegenden Zeitraums angemessen detailliert und im Wesentlichen widerspruchsfrei. An der Wahrheitstreue ihrer Angaben hat das Gericht daher keine vernünftigen Zweifel. |
|
| Auch sämtliche weiteren Umstände des Einzelfalles weisen klar auf eine rechtswidrige Ausspähung der Daten durch Dritte auf den Computern der vorgenannten drei Kunden hin. Alle drei Überweisungen gingen in engem zeitlichem Zusammenhang auf dem Konto des Beklagten ein, der zu diesen Kunden in keinerlei Geschäfts- oder sonstiger Verbindung stand. Das überwiesene Geld wurde vom Beklagten, wohl weisungsgemäß, sofort nach Eingang jeweils entweder vollständig oder jedenfalls fast vollständig abgehoben und über die W. U. nach Osteuropa transferiert. |
|
| Dass letztlich auch der Beklagte von Phishing ausgeht, zeigt auch seine eigene, unbestrittene Einlassung, wonach er auf das verlockende Angebot, recht zügig einigermaßen Geld zu verdienen, arglos hereingefallen sei und ihm vorgespiegelt worden sei, dass es sich insoweit um einen legalen Arbeitsvertrag handele, welchen er eingehen dürfe, wobei er insoweit auf die Angabe vertraut habe, dass Zahlungen, die auf dem Girokonto eingehen, solche von Geschäftspartnern seines vermeintlichen Arbeitsgebers seien. |
|
| Angesichts dieser Gesamtumstände kam es daher nicht mehr darauf an, dass es der Kriminalpolizei in keinem der drei Fälle gelang, die „Trojaner“, mithilfe deren die Daten ausgespäht wurden, auf den Computern der Kunden zu identifizieren. Es konnte darüber hinaus auch dahin gestellt bleiben, ob wegen der Verwendung der richtigen TAN und PIN ein Anscheinsbeweis dafür stritt, dass die Zeugen die Überweisungen veranlassten. |
|
| Keiner der drei Kunden der Klägerin hat den Missbrauch ihrer Daten zurechenbar veranlasst. Dies gilt nicht nur für den Zeugen H., der sich unmittelbar nach Bemerken von Auffälligkeiten bei der Hotline der Bank meldete, sondern auch für die Zeugen K. und S.. Allein die Tatsache, dass der Zeuge K. zweimal nach der Eingabe einer TAN gefragt wurde, macht die so ausgespähte TAN ihm noch nicht zurechenbar. Entsprechendes gilt für den Zeugen S., dessen Rechner beim Versuch eines Überweisungsvorgangs abstürzte. Denn diese Vorkommnisse sind für sich genommen noch nicht so auffällig, als dass diese beiden Zeugen als Nicht-Fachleute auf dem Gebiet des Online-Bankings auf die Gefahr missbräuchlicher Ausspähung ihrer Daten hätten schließen müssen. |
|
| b) Für die Überweisung der drei Beträge von den Konten der drei Kunden der Klägerin auf das Konto des Beklagten gab es demnach auch keinen rechtlichen Grund. |
|
|
|
| Der Beklagte kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung, § 818 Abs. 3 BGB, berufen. Zwar ist der Beklagte wegen der größtenteils erfolgten Weiterleitung der überwiesenen Beträge tatsächlich weitgehend entreichert. Hierauf kann sich der Beklagte aber deshalb nicht berufen, weil der Beklagte gemäß Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 der AGB der Klägerin nach der von ihr durchgeführten Stornobuchung nicht einwenden kann, dass er in Höhe der Gutschrift bereits verfügt hat. Zudem kann sich der Beklagte deshalb nicht auf die Entreicherung berufen, weil er sich gemäß § 166 Abs. 1 BGB analog die Kenntnis seiner Auftraggeber vom fehlenden Rechtsgrund zurechnen lassen muss. |
|
| a) Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 der AGB der Klägerin |
|
| aa) Die Klägerin war gemäß Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 ihrer AGB berechtigt, die fehlerhaften Gutschriften auf dem Konto des Beklagten durch entsprechende Belastungsbuchungen - Stornobuchungen - rückgängig zu machen. |
|
| Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin wurden in den Bankvertrag mit dem Beklagten wirksam einbezogen, § 305 Abs. 1 und 2 BGB. Bei den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin handelt es sich um solche im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Klägerin wies den Beklagten in dem zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvertrag ausdrücklich auf die Geltung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen hin, § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der Beklagte hatte auch die Möglichkeit, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen, § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Dabei kam es nicht darauf an, ob dem Beklagten die AGB ausgehändigt wurden, was er bestreitet. Denn ausreichend ist der Hinweis in dem Rahmenvertrag, dass die Bedingungen in den Geschäftsräumen der Klägerin eingesehen werden können (Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 305, Rn. 31 aE), nachdem der Vertrag unstreitig in den Geschäftsräumen der Klägerin abgeschlossen wurde und die AGB der Klägerin dort auch auslagen, so dass der Beklagte sie jederzeit hätte einsehen können. |
|
| Bei den Gutschriften auf dem Konto des Beklagten handelt es sich um Fehlbuchungen im Sinne der Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 der AGB der Klägerin. Fehlerhafte Gutschriften im Sinne dieser Regelung sind alle infolge eines Versehens vorgenommenen Gutschriften, denen kein entsprechender Auftrag zugrunde lag, so dass die Bank einen sachlich-rechtlichen Anspruch gegen den Kunden auf Rückgewähr des gutgeschriebenen Betrages hat. Er besteht insbesondere auch dann, wenn ein Auftrag überhaupt nicht vorlag oder gefälscht wurde (Schimanski/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, Band I, § 13, Rn. 9 und 10 unter Hw. auf BGH WM 1983, 907; Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., Nr. 8 AGB-Banken, Rn. 2). Der sachlich-rechtliche Anspruch der Klägerin folgt aus den obigen Ausführungen (oben 1.). Die Klägerin konnte diese Fehlbuchungen daher stornieren, da ein Rechnungsabschluss zwischenzeitlich noch nicht erfolgt war. |
|
| bb) Gemäß Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 der AGB der Klägerin konnte der Beklagte gegen die Belastungsbuchung nicht einwenden, dass er über die Gutschriften bereits verfügt hatte. Dadurch ist dem Beklagten der Einwand des Wegfalls der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB abgeschnitten. Diese Regelung ist nach allgemeiner Ansicht weder überraschend, noch benachteiligt sie den Bankkunden unangemessen, §§ 305 c Abs. 1, 307 BGB (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, WM 2006, 2078; LG Hamburg, CR 2006, 783; LG Bonn, Urt. v. 29.12.2006, 3 O 236/06; Baumbach/Hopt, aaO.; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., Rn. 2.445 und 4.401; Schimanski u.a., aaO., Rn. 14; Canaris, Bankvertragsrecht, 3. Aufl., Rn. 451; vgl. a. BGH WM 1983, 907). |
|
| b) §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 166 Abs. 1 analog BGB |
|
| Darüber hinaus kann sich der Beklagte gemäß §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB auch deshalb nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil er sich gemäß § 166 Abs. 1 BGB analog die Kenntnis seiner Auftraggeber von dem fehlenden Rechtsgrund zurechnen lassen muss. |
|
| § 166 Abs. 1 BGB ist im Rahmen des § 819 Abs. 1 BGB zumindest entsprechend anwendbar (BGH NJW-RR 2001, 127; BGHZ 83, 293, 295). Er gilt nicht nur für die rechtsgeschäftliche Vertretung und die Wissensvertretung (BGHZ 117, 104, 106; 132, 30, 35). Ihm ist vielmehr - unabhängig von einem Vertretungsverhältnis - der allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen, dass derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, sich das Wissen des anderen zurechnen lassen muss (BGHZ 83, 293). Gleiches gilt, wenn einem anderen, ohne dass eine Vollmacht erteilt wird, die tatsächliche Möglichkeit eingeräumt wird, Rechte aus einem bestehenden Vertragsverhältnis selbstständig wahrzunehmen (BGH NJW-RR 2001, 127), oder, wie hier, wenn der Erstempfänger der Bereicherung blind den Bitten eines anderen folgt und sich so zu dessen (wenn auch ggf. gutgläubigem) Werkzeug machen lässt (OLG Karlsruhe, Beschluss, 17 U 44/07). |
|
| Vorliegend hat sich der Beklagte wie ein Werkzeug seiner Auftraggeber benutzen lassen und diesen damit letztendlich die tatsächliche Möglichkeit eingeräumt, Rechte aus dem zwischen den Parteien bestehenden Bankvertrag wahrzunehmen. Wer sich aber wie der Beklagte in einer solchen Weise wie ein Werkzeug benutzen lässt, ohne den Sinn der Transaktion zu hinterfragen, muss sich das Wissen seiner Auftraggeber zurechnen lassen (OLG Karlsruhe aaO.). |
|
| 3. Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen |
|
| Der Beklagte konnte gegenüber den vorgenannten Bereicherungsansprüchen der Klägerin jedoch wirksam mit einem Schadensersatzanspruch aufrechnen, der ihm in Höhe von EUR 4.835,00 zustand, § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Bankvertrag, § 387 BGB. |
|
| a) Schadensersatzanspruch des Beklagten |
|
| Dem Beklagten stand gegen die Klägerin aus dem Bankvertrag ein Schadensersatzanspruch zu, weil die Beklagte schuldhaft gegen ihre aus dem Bankvertrag gegenüber dem Beklagten bestehenden Pflichten verstoßen hat, § 280 Abs. 1 BGB. |
|
| Die Klägerin unterließ es schuldhaft, auf die unverzügliche Meldung der Auffälligkeiten Anfang Oktober 2005 durch den Zeugen H. die TAN-Liste dieses Kunden zu sperren, um einem möglichen Missbrauch vorzubeugen. Nach insoweit unstreitigem Sachverhalt teilte der Zeuge H. der Hotline der Klägerin sofort mit, dass der sonst übliche Hinweis „Überweisung ausgeführt“ trotz Zuwartens von einigen Minuten nicht erfolgte, worauf hin der Mitarbeiter der Klägerin den Kunden lediglich dazu aufforderte, den Vorgang zu wiederholen. Nachdem die Klägerin im Termin unstreitig stellte, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht mehr davon ausgehen durfte, dass ein Missbrauch ausgeschlossen war, war dieses Verhalten des Mitarbeiters der Klägerin pflichtwidrig. Der Mitarbeiter hätte vielmehr die sofortige Sperrung der TAN-Liste des Zeugen H. veranlassen müssen, wie letztlich auch der Zeuge S. zu erkennen gab. Wäre die TAN-Liste sofort gesperrt worden, hätte die missbräuchliche Überweisung Anfang November 2005 nicht mehr durchgeführt werden können. |
|
| Mit dieser schuldhaften Pflichtverletzung verstieß die Klägerin auch gegen eine (Neben-)Pflicht, die ihr gegenüber dem Beklagten oblag. Zwar oblag der Beklagten die Pflicht zur Vermeidung missbräuchlich veranlasster Überweisungen in erster Linie gegenüber dem Kunden, zu dessen Lasten die Überweisung ausgeführt wurde, mithin im konkreten Fall gegenüber dem Zeugen H.. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Pflicht auch gegenüber dem Beklagten als Empfänger der Überweisung bestand. |
|
| Grundsätzlich muss sich jede Partei eines Vertrages so verhalten, dass Rechtsgüter, insbesondere auch das Vermögen, des Vertragspartners nicht verletzt werden (Palandt aaO., § 280, Rn. 28, m.w.Nw.). Jeder Vertragspartei obliegt daher eine Schutzpflicht als vertragliche Nebenverpflichtung auch im Hinblick auf das Vermögen des Vertragspartners. |
|
| Vorliegend hat es die Klägerin als zugleich überweisende und Empfängerbank unterlassen, alles Gebotene zu unternehmen, um Überweisungen zu verhindern, die mithilfe durch Phishing erlangter Daten missbräuchlich und rechtswidrig veranlasst werden. Vom Zweck der entsprechenden Verpflichtung ist, entgegen der Auffassung der Klägerin, auch der Empfänger der Überweisung geschützt, jedenfalls soweit es in der Hand der Bank als überweisende und Empfängerbank liegt, eine derartige Überweisung zu verhindern. Dies folgt aus der Überlegung, dass andernfalls der gutgläubige Empfänger, der einen Rechtsgrund für eine Überweisung annehmen darf, aufgrund Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 AGB-Banken ungeschützt wäre (vgl. BGH NJW 2001, 1855; Nobbe, WM 2001, Sonderbeilage Nr. 4, S. 25). Schließt aber die Bank gegenüber ihrem Kunden den Einwand der Entreicherung aus, obliegt es ihr im Gegenzug als notwendiges Korrelat einer solchen Einschränkung, dafür Sorge zu tragen - soweit es in ihrer Macht liegt -, fehlerhafte Überweisungen auf das Konto ihres Kunden zu verhindern, damit dieser nicht gutgläubig durch Verfügung über die Gutschrift zu Schaden kommt. |
|
| Kein kausaler Pflichtverstoß ist der Klägerin hingegen im Hinblick auf ihren Kunden K. anzulasten. Denn diesem fiel erst am 03.11.2005 auf, dass er nicht mehr auf das Konto zugreifen konnte und teilte dies dann auch der Klägerin mit. Zu diesem Zeitpunkt war der Schaden jedoch schon eingetreten, nachdem die Überweisung von seinem Konto bereits am 01.11.2005 erfolgt war. |
|
| Der Klägerin war auch insoweit kein Pflichtverstoß vorzuwerfen, als diese gegen ihre Verpflichtung verstoßen hätte, dafür Sorge zu tragen, dass keine Dritten unberechtigt auf Daten der Kunden der Klägerin zugreifen können. Zwar besteht grds. eine Verpflichtung der Banken, im Rahmen des Zumutbaren das Online-Banking so zu schützen, dass von einer hinreichenden Sicherheit des Bankverkehrs auszugehen ist. Es liegen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die Klägerin gegen diese Verpflichtung verstoßen haben könnte. Wie allgemein bekannt, wird eine missbräuchliche Ausspähung von Daten auf Computern wie der der Kunden der Klägerin durch sog. Hacker in einem bestimmten Umfang stets unvermeidbar sein. Warum die Klägerin im konkreten Fall im Rahmen der ihr zustehenden Möglichkeiten gegen ihre Schutzpflichten verstoßen haben soll, konnte der Beklagte nicht darlegen, was im Termin vom 14.08.2007 auch eingehend erörtert wurde. |
|
|
|
| Der Beklagte muss sich jedoch insoweit ein anspruchsminderndes Mitverschulden entgegenhalten lassen, § 254 BGB. Denn der Beklagte wirkte fahrlässig an dem rechtswidrigen Verhalten seiner Auftraggeber mit und trug auf diese Weise mitverantwortlich an der Entstehung des Schadens bei. Dem Beklagten oblag es als vertragliche Nebenpflicht aus dem Bankvertrag, an rechtwidrigen Vorgängen wie den vorliegenden nicht, auch nicht lediglich fahrlässig mitzuwirken, was keiner näheren Begründung bedarf. |
|
| Der Beklagte hätte erkennen können und müssen, dass es sich bei seiner Tätigkeit um eine Mithilfe zu rechtswidrigen Taten handelt. Auch aus dem Horizont eines juristischen Laien war erkennbar, wie zweifelhaft seine Tätigkeit war. Denn es fehlte jeder plausibel erklärende Grund, warum der Beklagte seinen Auftraggebern ein Konto zur Verfügung stellen sollte, wenn es sich denn um eine legale Arbeit handeln sollte. Wie auch Laien hinreichend bekannt, können beliebige Personen, auch ausländische, zu legalen Zwecken selbst Konten bei deutschen Banken errichten. Diese Zweifel, die den Beklagten - wie sich aus den beigezogenen Ermittlungsakten ergibt - ja dann auch erfassten (E-Mail an seine Auftraggeber: „Ist this a legal business I am doing?“), hätten den Beklagten allerdings nicht nur zu einer Rückfrage bei seinen Auftraggebern, sondern auch anderweitig, bspw. bei der Bank oder der Polizei bewegen müssen, die ihm von seinem Vorhaben sicher abgeraten hätten. |
|
| c) Abwägung der Mitverursachungsanteile |
|
| Eine Abwägung der Mitverursachungsanteile der Klägerin und des Beklagten gemäß § 254 Abs. 1 BGB ergab eine hälftige Teilung. Dabei war zu berücksichtigen, dass es der Klägerin als im Bereich von Finanztransaktionen spezialisierte Einrichtung in besonderem Maße vorzuwerfen war, auf die Mitteilung von Auffälligkeiten nicht adäquat reagiert zu haben. Andererseits war zu berücksichtigen, dass der Beklagte, zwar als Laie, dennoch ebenfalls in besonderem Maße vorwerfbar, wenn auch nicht mit persönlichem Vorsatz, durch seine Mithilfe an der Entstehung des Schadens beteiligt war. |
|
| Dem Beklagten stand danach gegen die Klägerin ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Hälfte des im Fall H. eingetretenen Schadens zu, mithin über EUR 4.835,00. Mit diesem Anspruch konnte der Beklagte wirksam gegenüber der bereicherungsrechtlichen Forderung der Klägerin aufrechnen, §§ 387 ff. BGB. |
|
| 4. Weitergehende Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu, auch nicht aus abgetretenem Recht. Wie oben ausgeführt, standen die Bereicherungsansprüche im vorliegenden Mehrpersonenverhältnis der Klägerin zu und nicht ihren Kunden, da diesen die missbräuchlich veranlassten Überweisungen nicht zurechenbar sind. Nachdem diesen Kunden keine Ansprüche gegen den Beklagten zustanden, konnten diese der Klägerin auch keine Ansprüche abtreten. |
|
| Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf §§ 286, 288 und 291 BGB. Der Klägerin waren nur Prozesszinsen zuzusprechen, nachdem sie für einen Verzugseintritt zu einem früheren Zeitpunkt nichts vorgetragen hat. |
|
|
|