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| Die Klage ist zulässig, insbesondere zu einem gem. Art. 31 Nr. 1 Satz 1 litt. b CMR zuständigen Gericht erhoben. Sie ist jedoch in der Sache nur zum kleinen Teil begründet, in ihrem Hilfsantrag ist sie abzuweisen. |
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| Ein erheblicher Teil des sich teilweise wiederholenden, teilweise wenig zielführend bestreitenden Vortrags der Parteien kann dahinstehen, zumal die Beklagte auf Hinweis des Gerichts zuletzt die Aktivlegitimation der Klägerin unstreitig gestellt hat. Daher ist zu Gunsten der Klägerin zu unterstellen bzw. zugrunde zu legen, dass sie als Warentransportversicherer der R. eine Entschädigungsleistung in der behaupteten Höhe geleistet hat und nunmehr aufgrund umfassender Abtretung seitens der R., jedenfalls aber aufgrund der Cessio legis des § 86 VVG berechtigt ist, Schadensersatz aus übergegangenem Recht geltend zu machen. |
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| Die Klage ist jedoch überwiegend abzuweisen, weil der Klägerin der Beweis einer leichtfertigen, die Sicherheitsinteressen der R. krass missachtenden Verursachung des Schadens nicht gelungen ist (A.). Die Klage ist damit nur insoweit begründet, als sich dies aus der Regelhaftung des Art. 23 CMR ergibt (B.). Der Hilfsantrag auf Abtretung von Regressansprüchen gegen die Streithelferin ist nicht begründet (C.). |
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| Die Beklagte haftet nicht unbeschränkt nach Art. 29 CMR. |
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| 1. Auf den von der Versicherungsnehmerin der Klägerin in Auftrag gegebenen Transport sind die Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anwendbar. Die Vorschriften der CMR gelten nach Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist. Im Streitfall sollte das Gut per Lkw von I. nach Tschechien befördert werden. Sowohl Deutschland als auch Tschechien gehören zu den Vertragsstaaten der CMR. |
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| 2. Nach Art. 17 Abs. 1 CMR haftet der Frachtführer für den Verlust des Gutes, sofern der Verlust - wie hier - zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt. Vollen Schadensersatz über die Beschränkung des Art. 23 Abs. 3 CMR hinaus schuldet die Beklagte nur dann, wenn die Voraussetzungen des Art. 29 CMR vorliegen. Nach dieser Bestimmung kann sich der Frachtführer nicht auf Haftungsbeschränkungen berufen, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden verursacht hat (Art. 29 Abs. 1 CMR). Das Gleiche gilt, wenn seinen Bediensteten oder Verrichtungsgehilfen ein solches qualifiziertes Verschulden zur Last fällt (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 CMR). Da auf den zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten geschlossenen Beförderungsvertrag gemäß Art. 5 Abs. 1 der Rom-I-VO deutsches Recht zur Anwendung kommt, ist ergänzend § 435 HGB heranzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2013 - I ZR 156/12, TranspR 2014, 146 Rn. 15). Nach dieser Vorschrift kann sich der Frachtführer nicht auf gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkungen berufen, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 HGB genannte Person vorsätzlich oder bewusst leichtfertig begangen hat. |
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| Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordert einen besonders schweren Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine Leute in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzen. Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen (BGH, Urteil vom 12.01.2012 - I ZR 214/10, TranspR 2012, 107 Rn. 27). Welche Sicherheitsvorkehrungen der Frachtführer ergreifen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei kann sich die in § 435 HGB geforderte Leichtfertigkeit aus einer mangelhaften Organisation des Betriebsablaufs oder sonstigen Umständen ergeben. Je größer die mit der Güterbeförderung verbundenen Risiken sind, desto höhere Anforderungen sind an die zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen zu stellen. Von erheblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob das transportierte Gut leicht verwertbar und damit besonders diebstahlgefährdet ist, welchen Wert es hat, ob dem Frachtführer die besondere Gefahrenlage bekannt sein musste und welche konkreten Möglichkeiten einer gesicherten Fahrtunterbrechung es gab, um vorgeschriebene Ruhezeiten einzuhalten (BGH, Urteil vom 01.07.2010 - I ZR 176/08, BeckRS 2010, 29170, Rn. 21). |
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| 3. Grundsätzlich hat der Anspruchsteller die Voraussetzungen für den Wegfall der zu Gunsten des Frachtführers bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsbegrenzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Danach trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Frachtführer oder seine Leute vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt haben, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (BGH, Urteil vom 10.12.2009 - I ZR 154/07, NJW 2010, 1816 Rn. 16). Die dem Anspruchsteller obliegende Darlegungs- und Beweislast kann jedoch dadurch gemildert werden, dass der Frachtführer angesichts des unterschiedlichen Informationsstands der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten ist, soweit möglich und zumutbar zu den näheren Umständen des Schadensfalls eingehend vorzutragen. Eine solche sekundäre Darlegungslast des Anspruchsgegners ist zu bejahen, wenn der Klagevortrag ein qualifiziertes Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt oder sich Anhaltspunkte für ein derartiges Verschulden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben. Insbesondere hat der Frachtführer in diesem Fall substanziiert darzulegen, welche Sorgfalt er zur Vermeidung des eingetretenen Schadens konkret aufgewendet hat. An der Beweislast des Anspruchsstellers ändert dies indes nichts (BGH, a.a.O., Rn. 20; Koller, Transportrecht, 8. Aufl., § 435 HGB, Rn. 20 ff.). |
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| Im Streitfall bedarf es keiner Entscheidung, ob es in die sekundäre Darlegungslast der Beklagten gefallen wäre, neben dem Aktenzeichen der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte auch dasjenige des sich anschließenden Gerichtsverfahren mitzuteilen, wie die Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23.04.2015 meint. Jedenfalls hat die Beklagte, unterstützt von der Streithelferin, umfassend dazu vorgetragen, wann, wo und in welcher Weise die unter anderem mit den streitgegenständlichen Paketen beladene Koffer-Wechselbrücke aufgebrochen und ihr Inhalt entwendet wurde. Die Beklagte durfte zu Recht davon ausgehen, dass eine weitergehende Obliegenheit zur Darlegung des Wegs der Pakete oder zur Vorlage einer Schnittstellendokumentation (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.2004 - I ZR 205/01, BGHZ 158, 322, 330 f. m.w.N.; Urteil vom 22.05.2014 - I ZR 109/13, BeckRS 2014, 20661, Rn. 36) im Ergebnis nicht bestand. Denn wenn feststeht, wie die Pakete verlustig gegangen sind, scheiden andere Ursachen, die etwa im Verantwortungsbereich der Beklagten oder der Streithelferin liegen könnten, im Hinblick auf den konkreten Schadensfall denknotwendig aus. |
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| 4. Der Klägerin ist der Beweis eines qualifizierten, der Beklagten nach Art. 3 CMR zurechenbaren Verschuldens der Streithelferin nicht gelungen. Im Gegenteil steht aufgrund der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die fraglichen Pakete wie von Beklagter und Streithelferin behauptet abhandengekommen sind und letztere bei dem Transport keine Sorgfaltsregeln in leichtfertiger Weise missachtet hat. Erst recht kann keine Rede davon sein, dass der Unterfrachtführer im Bewusstsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gehandelt hätte. |
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| a) Wie sich aus der Inaugenscheinnahme der vorgelegten Fotos vom Tatort und der Verlesung der den Beteiligten bekannten Ermittlungs- bzw. Strafakte in Verbindung mit dem den Beteiligten ebenfalls vorliegenden Strafurteil des Landgerichts Fulda vom 25.04.2014 - 12 Js 2954/13 - 1 KLs - ergibt, haben die strafrechtlich rechtskräftig verurteilten Täter am Abend des 12.01.2013 die Verplombung des gegenüber dem Frachtumschlagplatz der Beklagten in der … in … bei Nürnberg abgestellten Containeranhängers mit dem amtl. Kennzeichen … aufgebrochen und daraus 171 Pakete mit unterschiedlichsten Waren im Wert von mindestens 90.000,- EUR entwendet, unter welchen sich unter anderem elektrische Bauteile sowie "Computerchips der Marke R.s" befanden (so das Strafurteil zum Tatkomplex Ziff. 20., S. 17 f. des Urteilsumdrucks). Der Fahrer des Lkw der Streithelferin, Herr …, hatte gegenüber der Polizei am 14.01.2013 zu Protokoll gegeben (S. 5 der Ermittlungsakte, Fallakte 46), er habe den Lkw mit Containersattel, der mit einer Plombe gesichert war, gegenüber der Ausfahrt der DPD am rechten Seitenstreifen geparkt. Die Örtlichkeit sei zur Nachtzeit ausreichend beleuchtet, aber am Sonntag wenig frequentiert. Der Mitarbeiter der Beklagten Herr … hatte angegeben (S. 20 der Fallakte), er habe den in Nürnberg aufgebrochenen Container verplombt. Die ermittelnden Beamten haben ferner eine Videoaufzeichnung ausgewertet, die von einer Überwachungskamera auf dem Gelände der Beklagten stammte. In ihrem Ermittlungsvermerk vom 03.05.2013 (S. 145 f. der Fallakte) beschreiben sie, wie auf dem Video das Heranfahren eines weißen Kastenwagens der später verurteilten Täter zu sehen sei. In diesem Bericht wird auch bereits erwähnt, dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten und der Streithelferin jeweils Akteneinsicht beantragt hätten. Schließlich ergibt sich ebenso wie aus dem Video (Standbilder hieraus befinden sich ausgedruckt in der Ermittlungsakte) auch aus den weiteren Lichtbildern des Tatorts, dass dieser zur Nachtzeit durch die Beleuchtung des DPD-Depots hell erleuchtet war und dort mehrere Lkw auf dem Seitenstreifen standen. Soweit die Klägerin im gem. § 296a ZPO verspäteten Schriftsatz vom 23.04.2015 vorbringt, der Lkw habe nicht im Lichtkegel einer - nicht vorhandenen - Straßenlaterne gestanden, so ergibt sich auch dies aus den Lichtbildern und könnte im Übrigen für wahr unterstellt werden. |
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| b) Bei Würdigung der gesamten Umstände haben die Beklagte bzw. die Streithelferin bei dem Transport nicht leichtfertig gehandelt. Dabei kommt es entgegen der Ansicht der Klägerin im Schriftsatz vom 07.04.2014 nicht darauf an, welche sonstigen Güter sich in dem Container befanden. Die im Einzelfall erforderlichen konkreten Sicherungsmaßnahmen ergeben sich vielmehr im Verhältnis der Parteien ausschließlich aus dem Inhalt der übergebenen Pakete, soweit dieser der Beklagten bekannt war oder sein musste. |
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| aa) Anders als eingangs des vorliegenden Rechtsstreits hat die Klägerin indes zuletzt nicht mehr behauptet, ihre Versicherungsnehmerin habe der Beklagten eine konkrete Kenntnis vom Inhalt der Pakete und deren Wert vermittelt. Sie hat vielmehr nur noch vorgebracht, bei den Vertragsverhandlungen zwischen R. und der Beklagten sei es den Parteien im Sinne eines "sachgedanklichen Mitbewusstseins" bewusst gewesen, dass die entsprechenden Klauseln in den AGB der Beklagten im Regelfall deren Versandwerte evident überschreiten würden, und dies beidseitig im Sinne der Geschäftsbeziehung nicht im Wege stehen solle. Mit dieser missglückten Formulierung dürfte gemeint sein, dass R. und die Beklagte zwar nicht ausdrücklich vereinbart hätten, sich wohl aber darüber im Klaren gewesen seien, dass R. regelmäßig Waren versendet, deren Wert die Haftungsgrenzen gemäß den AGB der Beklagten (dortige Ziffern 4.1.4 sowie 9 i.V.m. 10.1 und 11.1) überschreitet. Daran will die Klägerin die rechtliche Folgerung knüpfen, dass diese Haftungsgrenzen abbedungen seien, so dass zum einen die Beklagte sich grundsätzlich nicht auf Haftungsausschlüsse aus den AGB berufen könne, zum anderen sie beim Transport solche besonderen Sicherungsmaßnahmen zu treffen habe, die für die wertvollen Güter der R. angezeigt seien. Dies alles soll sich augenscheinlich nur auf die Verhandlungen über den Rahmenvertrag zwischen R. und der Beklagten beziehen, nicht hingegen auf die konkludenten Vertragsschlüsse im Hinblick auf die Beförderung einzelner Pakete. |
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| bb) Damit kann die Klägerin in doppelter Hinsicht nicht durchdringen. |
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| (1) Unterstellt, der Beklagten sei der Wert der versendeten Güter bewusst gewesen, hätten ihr weitergehende Sicherungsmaßnahmen als die tatsächlich von der Streithelferin getroffenen nicht oblegen. Dabei ist davon auszugehen, dass die von R. versendeten elektronischen Bauteile zwar wertvoll sind und insbesondere gewichtsbezogen einen hohen Wert aufweisen, was für eine nennenswerte Diebstahlsgefahr spricht (vgl. anschaulich OLG Hamburg, Urteil vom 26.06.2014 - 6 U 172/12, BeckRS 2014, 23008, zu mehreren Studien zur Diebstahlsgefahr bei verschiedenen Warengruppen). Andererseits ist die Diebstahlsgefahr, worauf die Beklagte und die Streithelferin zutreffend hinweisen, bei zur Weiterverarbeitung bestimmten, für einen Endkunden nutzlosen Bauteilen wie den hier betroffenen deutlich geringer als bei relativ leicht absetzbaren Geräten für Endkunden wie Smartphones, Navigationsgeräten o.ä. oder bei Markenkleidung, Alkohol und Zigaretten. Dies zeigt sich hier auch daran, dass ein Teil der gestohlenen Bauteile von der Polizei sichergestellt werden konnte, mithin der Absatz bis zum Zeitpunkt des polizeilichen Zugriffs nicht möglich war. |
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| Daraus folgt für die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen des Transporteurs, dass es jedenfalls ausreichend war, einen verschlossenen und verplombten Container anstelle eines Planen-Lkw zu verwenden ob auch ein Planen-Lkw genügt hätte, bedarf keiner Entscheidung (vgl. OLG Hamburg, a.a.O.: Planen-Lkw auch bei Kenntnis vom Transport von Flachbildfernsehern ausreichend). Auch gegen den Abstellort an einer beleuchteten Straße in einem Gewerbegebiet ist von Rechts wegen nichts zu erinnern. Den Lkw auf einem bewachten Parkplatz abzustellen wäre nur dann geboten gewesen, wenn die Versenderin eine entsprechende Vorgabe gemacht hätte. |
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| Dasselbe Ergebnis folgt bei Übertragung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 13.12.2012 - I ZR 236/11 - (juris, Rn. 19.f.) auf den vorliegenden Fall. Das Gericht hat es dort abgelehnt, ein leichtfertiges Verhalten des Unterfrachtführers aus dem Umstand abzuleiten, dass ein mit Sammelgut beladenes Transportfahrzeug über ein Wochenende in einem unbewachten Gewerbegebiet abgestellt und dem Frachtführer bekannt war, dass sich unter dem Sammelgut auch eine Palette mit leicht absetzbaren Tabakwaren befand. Ebenso wie im dortigen Fall ist auch hier nichts dafür ersichtlich, dass es im Gebiet des Tatorts bereits zuvor zu Diebstählen von Transportgut gekommen wäre; die Beklagte hat explizit das Gegenteil behauptet, dem ist die Klägerin nicht substanziiert entgegengetreten. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beklagte bzw. die Streithelferin (bzw. ihr Fahrer, Herr …) Kenntnis davon gehabt hätte, dass der ausgewählte Parkplatz besonders diebstahlgefährdet gewesen sei; Entsprechendes hat die Klägerin auch nicht behauptet. |
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| Das Gericht vermag sich auch nicht dem Argument der Klägerin anzuschließen, die Beklagte hätte der Streithelferin ein Abstellen des Lkw auf dem DPD-Gelände selbst ermöglichen müssen. Dabei mag dahinstehen, ob dies organisatorisch möglich wäre; jedenfalls ist es nicht geschuldet. Die Beklagte kann wie andere Unternehmen auch von ihrem Betriebsgelände die Fahrzeuge fremder Unternehmen ausschließen, auch wenn diese als Unterfrachtführer für sie tätig werden. Hierüber bedarf es aber schon deswegen keiner Entscheidung, weil der Umstand, dass eine noch sicherere Abstellmöglichkeit für das Fahrzeug denkbar und ggf. umsetzbar gewesen wäre, keinen Rückschluss darauf erlaubt, dass der gewählte Abstellort als i.S.v. Art. 29 CMR, § 435 HGB leichtfertig unsicher anzusehen wäre. Eine Steigerung des Sicherheitsniveaus ist stets vorstellbar. Daraus folgt indes nicht, dass der Frachtführer, um dem Vorwurf der Leichtfertigkeit zu entgehen, entsprechende gesteigerte Sicherungsmaßnahmen ergreifen müsste, welche regelmäßig auch mit höheren Kosten oder höherem Organisationsaufwand einhergehen und mithin nur bei diesbezüglicher vertraglicher Absprache mit dem Versender geschuldet sind. |
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| (2) Mit ihrer Auffassung liegt die Klägerin in einer weiteren Hinsicht unrichtig. Es ist hier nämlich schon nicht davon auszugehen, dass die Beklagte überhaupt gesteigerte Sicherungsmaßnahmen ergreifen musste, weil ihr nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht wurde, dass es sich um wertvolle, diebstahlsgefährdete Pakete handelt. Ein "sachgedankliches Mitbewusstsein", was auch immer damit konkret gemeint sein soll, genügt jedenfalls nicht. Ähnlich wie in dem Fall, über den der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 01.07.2010 entschieden hat (I ZR 176/08, BeckRS 2010, 29170) und der mindestens ebenso diebstahlsgefährdetes Transportgut betraf (Autoradios), fehlt es im Streitfall an ausdrücklichen oder wenigstens klar erkennbaren Hinweisen auf die Gefahrenlage. Der Bundesgerichtshof hat selbst den Hinweis "ACHTUNG: Diebstahlgefährdete Waren! Wagen wird verplombt!" nicht genügen lassen, um dem Frachtführer die erforderliche Kenntnis zu vermitteln, aufgrund derer er erst verpflichtet gewesen wäre, erhöhte Sicherungsmaßregeln zu ergreifen. Dementsprechend stellt der Bundesgerichtshof fest, es könne dem Frachtführer nicht als ein schwerwiegendes Organisationsverschulden angelastet werden, nicht dafür gesorgt zu haben, dass der Transport mit einem Koffer-Lkw anstelle eines Planen-Lkw durchgeführt wurde, denn ohne einen entsprechenden Auftrag habe keine generelle Verpflichtung bestanden, eine derartige Sicherheitsmaßnahme zu ergreifen (a.a.O., Rn. 23). Hier wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall gilt daher, dass das mit der Beförderung verbundene objektive Risiko für die Beklagte nicht hinreichend konkret erkennbar war. Es wäre vielmehr Sache der Auftraggeberin gewesen, der Beklagten durch klare Angaben im Frachtauftrag die objektiv gegebene besondere Gefahrenlage bei der Durchführung des Transports zu verdeutlichen. Damit genügt die von der Klägerin behauptete Kenntnis ("Mitbewusstsein") der Beklagten, dass R. wertvolle elektronische Bauteile herstellt und versendet, in keinem Fall. |
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| cc) Dieses Ergebnis folgt bereits aus dem Maßstab der Art. 29 CMR, § 435 HGB, so dass es auf die umstrittene (nach Auffassung des Gerichts allerdings nicht zu bezweifelnde) Einbeziehung der AGB der Beklagten einschließlich ihres Haftungsregimes in das Vertragsverhältnis der Versicherungsnehmerin mit der Beklagten nicht ankommt. Ebenso bedarf es keiner Prüfung, ob es der Versicherungsnehmerin und damit der Klägerin als Zessionarin (§ 404 BGB) zum Mitverschulden gereicht, dass der Wert der Pakete nicht deklariert wurde (vgl. dazu Koller, Transportrecht, 8. Aufl., § 435 HGB, Rn. 19b, 19c). |
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| Die Haftung der Beklagten bestimmt sich danach in Gemäßheit von Art. 23 CMR. |
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| 1. Es steht nicht im Streit und unterliegt keinem Zweifel, dass der Wert des elektronischen Transportguts weit über der Höchstgrenze des Art. 23 Nr. 3 CMR liegt. Somit beträgt die zuzusprechende Entschädigung 8,33 Rechnungseinheiten für jedes fehlende Kilogramm des Rohgewichts. Maßgebend für die Umrechnung in Euro ist nicht der Tag des Diebstahls, sondern gemäß Art. 23 Nr. 7 CMR der Tag des Urteils. Wegen der Anwendbarkeit der CMR ist § 431 Abs. 4 HGB (wonach der Tag der Übergabe maßgebend ist) nicht einschlägig (a.A. wohl LG Essen, TranspR 2014, 194, 197; wie hier Boesche, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 2. Aufl. 2009, Art. 23 CMR, Rn. 7 m.w.N.). Der Wert eines Sonderziehungsrechts ist seitens des Internationalen Währungsfonds (IMF) im Zeitpunkt der Verkündung des vorliegenden Urteils nicht aktueller als für den 29.04.2015 festgesetzt, und zwar auf einen Wert von 1,269800 EUR pro Special Drawing Right (SDR); vgl. http://www.imf.org/external/np/fin/data/param_rms_mth.aspx. |
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| 2. Bis zum Zeitpunkt gem. § 128 Abs. 2 ZPO ist das Bruttogewicht der abhanden gekommenen Pakete (also einschließlich Verpackung: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, a.a.O., Rn. 8 m.w.N.) streitig geblieben. |
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| Insoweit wird - soweit ersichtlich ohne nähere Begründung - vertreten, darlegungs- und beweispflichtig für die Voraussetzungen des Art. 23 Nr. 3 CMR, also das Gewicht der gestohlenen Gegenstände, sei der Frachtführer (so OLG Köln, NJW-RR 2003, 325, 326; Koller, Transportrecht, 8. Aufl. Art. 23 CMR, Rn. 9 a.E.; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, a.a.O.). Hierbei wird nach Auffassung der Kammer verkannt, dass es grundsätzlich Sache des Anspruchstellers ist, die ihm günstigen rechtsbegründenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen. Ist es ihm - wie hier - nicht gelungen, eine vom regulären Haftungsregime des Art. 23 CMR abweichende, nämlich unbeschränkte Haftung nach Maßgabe von Art. 29 CMR zu beweisen, fällt es wiederum in seine Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf die Höhe des ersatzfähigen Schadens, welches Gewicht die verlorenen Güter besaßen, denn hieran knüpft die Bemessung der Entschädigung nach Art. 23 Nr. 3 CMR an. Es ginge nach Auffassung der Kammer auch fehl, Art. 23 Nr. 3 CMR als dem Frachtführer günstige Beschränkung der Regelung in Art. 23 Nr. 1, 2 CMR anzusehen und ihm deswegen die Beweislast für das Rohgewicht aufzuerlegen. Art. 23 Nr. 3 CMR enthält eine Haftungsobergrenze, indes nicht im Sinne eines von bestimmten, zu beweisenden Voraussetzungen abhängigen Tatbestands, sondern als dem Gesetz zu entnehmende, durch einfache Rechenoperation mithilfe des Rohgewichts zu ermittelnde summenmäßige Begrenzung. Beweislastfragen werden insoweit, insbesondere durch die Regelungstechnik des Abkommens, nicht berührt. Die Vertragsstaaten werden davon ausgegangen sein, dass das Rohgewicht in aller Regel nicht zweifelhaft sein wird. Das Gewicht der Güter steht schließlich auch in keinen Zusammenhang mit der gegebenenfalls vom Frachtführer zu beweisenden Haftungsbeschränkung aus AGB, es stellt vielmehr die grundsätzliche Bemessungsgrundlage der Entschädigung dar. Allerdings trifft den Frachtführer regelmäßig eine sekundäre Darlegungslast, soweit der Auftraggeber die zu versendenden Pakete nicht ohnehin wiegt, wohingegen der Frachtführer - wie auch vorliegend - beim sog. Einrollen der Pakete das jeweilige Gewicht ermittelt und dokumentiert. |
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| 3. Nach Maßgabe dieser Verteilung der Darlegungs- und Beweislast gilt im Streitfall das Folgende: |
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| Dem gerichtlichen Hinweis folgend hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 11.03.2015 für 22 nach ihrem Vortrag abhandengekommene Pakete einen Bezug zu den Positionsnummern aus der Packlisten (Anlagen BLD 6, 7) hergestellt, soweit dies möglich war. Entgegen früherem Vortrag stützt die Klägerin ihre Forderung auch auf Verluste von solchen Paketen, die den Packlisten gar nicht zu entnehmen sind. Die entsprechenden Paketnummern sollen sich aus einem "Schuldeingeständnis" ergeben, welches als Anlage BLD 22 (Anlagenheft 269) vorliegt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 23.03.2015 mit Anlagenkonvolut B19 (Anlagenheft 705 ff.) erneut (siehe bereits Anlage B 10, Anlagenheft 413 ff.) ihre Tracking-Ausdrucke vorgelegt. Aus diesen ergibt sich zunächst, dass das Abhandenkommen der 22 im letzten Schriftsatz der Klägerin enthaltenen Pakete offensichtlich unstreitig ist. Denn alle Ausdrucke zeigen für den 31.01.2013 ein einheitliches Clearing, welches nur mit dem Diebstahl erklärlich ist. Damit erledigt sich zugleich der Streit darüber, ob die von der Polizei sichergestellten elektronischen Bauteile aufgrund der Öffnung ihrer Verpackung unbrauchbar geworden sind. Dies hat die Klägerin nachvollziehbar vorgetragen, wurde indes beklagtenseits bestritten. Dieses Bestreiten ist nach Ansicht der Kammer hinfällig, da im Hinblick auf die Gewichtsermittlung unstreitig ist, dass die genannten 22 Pakete vollständig der Berechnung zugrunde zu legen sind. |
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| Die Beklagte hat mit ihrem letzten Schriftsatz vom 23.03.2015 auf Rechnungen abgehoben, auf welche die Klägerin ihre Klage gestützt hatte, welche jedoch nicht mit Paketscheinnummern korrelierten. Dabei scheint die Beklagte jedoch zu übersehen, dass die Klägerin, dem gerichtlichen Hinweis folgend, ihre Klageforderung nunmehr auf Pakete, nicht auf Rechnungen bezieht, denn letztere enthalten im Streitfall teilweise mehrere Pakete. Soweit sich die Beklagte früher auf die Ablieferung mehrerer in der Klageschrift genannter Pakete berufen und hierzu Quittungen des jeweiligen Empfängers und Trackingausdrucke vorgelegt hat (Anlagenheft 471 ff.), scheint die Klägerin ihren Vortrag insoweit stillschweigend fallen gelassen zu haben. Daher ist auch nicht mehr entscheidungserheblich, ob Art. 30 CMR eingreift, was nicht der Fall sein dürfte (vgl. Koller, Transportrecht, 8. Aufl., Art. 30 CMR, Rn. 1). Schließlich kommt es nicht mehr darauf an, ob zwischen den Parteien ein wirksamer Beförderungs- und damit Haftungsausschluss für Güter mit einem Wert von mehr als 13.000,- EUR vereinbart wurde. Die einzige insoweit infrage kommende Rechnung über 17.321,15 US-Dollar (Anlage BLD 11) ist ausweislich des jüngsten Schriftsatzes der Klägerin nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits. |
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| Gewichte hatte die Klägerin zunächst nur teilweise angegeben; mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23.04.2015 hat sie die fehlenden Angaben ergänzt. Da dies übereinstimmend mit den Gewichtsangaben in den Tracking-Ausdrucken der Beklagten erfolgt und sich die Klägerin zudem die Gewichtsangaben der Beklagten im Übrigen zu eigen macht, kommt es auf die Präklusion gem. § 296a ZPO insoweit nicht an. |
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| Die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast mittels Anlagenkonvolut B19 nachgekommen, denn die Ausdrucke enthalten jeweils auch das Sendungsgewicht. Da die Paketnummern offensichtlich nach einiger Zeit erneut vergeben werden, ist insoweit stets auf die obere Gewichtsangabe mit Datum 11.01.2013 abzustellen. Bei einem Abgleich ergibt sich, dass für alle 22 - nunmehr unstreitig - verloren gegangenen Pakete Gewichtsangaben vorliegen. Soweit die Gewichtsangabe der Klägerin über den Angaben der Beklagten liegt, ist nur der niedrigere Wert beklagtenseits zugestanden und der höhere von der Klägerin nicht bewiesen bzw. unter Beweis gestellt. Bei Addition errechnet sich ein Gesamtgewicht von 126,71 kg. |
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| Insgesamt ergibt sich damit eine berechtigte Forderung von 8,33 * 1,269800 EUR * 126,71 kg = 1.340,27 EUR. |
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| 4. Die Klägerin beruft sich zu Unrecht darauf, die versendeten Pakete seien nach den AGB der Beklagten mit einer Grundhaftung von je 520,- EUR versichert. Eine solche Versicherung bestünde nach Ziff. 10.1.2 i.V.m. 11.1 der AGB nur im Rahmen von Art. 23 Abs. 3 CMR und zudem gem. Ziff. 11.5 der AGB nur subsidiär zu anderweitiger - hier vorhandener - Versicherungsdeckung. Ob die AGB wirksam einbezogen wurden, bedarf daher auch insoweit keiner Erörterung. |
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| 5. Die Zinsforderung ist auf der Grundlage von §§ 286, 288 BGB berechtigt, weil die Klägerin durch Schreiben vom 19.08.2013 zur Zahlung bis 30.09.2013 aufgefordert hat (Anlage BLD 25). |
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| Da die Verurteilung der Beklagten hinter dem klägerischen Antrag zurückbleibt, ist zudem über den Hilfsantrag zu entscheiden. Ein Anspruch der Klägerin auf Abtretung von Ansprüchen der Beklagten gegen die Streithelferin aus dem Diebstahl vom Januar 2013 besteht nicht. |
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| 1. Die Beklagte ist als Hauptfrachtführerin grundsätzlich verpflichtet, einen ihr gegen die Streithelferin zustehenden Schadensersatzanspruch gemäß §§ 667, 675 BGB an den Geschädigten abzutreten (BGH, Urteil vom 22.01.2015 - I ZR 127/13, BeckRS 2015, 05419, Rn. 22). Geschädigt war ursprünglich die Versicherungsnehmerin, die diesen Anspruch zwischenzeitlich an die Klägerin abgetreten hat. Die Aktivlegitimation der Klägerin wurde vorliegend außer Streit gestellt. |
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| Die Grundsätze der Drittschadensliquidation können im Geltungsbereich der CMR zur Anwendung kommen (BGH, a.a.O., Rn. 24 ff. m.w.N.). Danach ist die Beklagte als (Haupt-)Frachtführerin im Verhältnis zu der Streithelferin als der von ihr beauftragten Unterfrachtführerin zur Geltendmachung der Schäden aus dem Verlust des Transportgutes legitimiert, die der Versicherungsnehmerin als Vertragspartner der Beklagten erwachsen sind. Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen der Geschädigte nicht seinen gesamten tatsächlich entstandenen Schaden vom ausführenden Frachtführer verlangen kann, sondern diesen nur in dem Umfang geltend machen kann, den er mit seinem Vertragspartner, dem Hauptfrachtführer, vereinbart hat, so dass ihm der darüber hinausgehende Schaden bestehen bleibt. Dasselbe muss nach Ansicht der Kammer gelten, wenn - wie hier - die Geltendmachung des vollen Schadens wegen der Nichterweislichkeit der Voraussetzungen aus Art. 29 CMR ausscheidet. |
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| 2. Jedoch kann die Klägerin eine Abtretung vertraglicher Ansprüche der Beklagten gegen die Streithelferin deswegen nicht verlangen, weil solche Ansprüche von vornherein nicht in Betracht kommen. Die Klägerin geht selbst davon aus, dass ihr nur solche Ansprüche abzutreten wären, die "besser" sind als diejenigen im Verhältnis der R. zur Beklagten. Anders als im zitierten Fall, der dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorlag (BGH, a.a.O., Rn. 29), ist im Streitfall nicht vorgetragen oder ersichtlich sowie von Beklagter und Streithelferin bestritten, dass im Verhältnis der beiden Letztgenannten weitergehende Schadensersatzansprüche bestünden als im Verhältnis zu R.. Vielmehr haftet die Streithelferin der Beklagten ebenfalls nur im Rahmen der CMR. |
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