Landgericht Karlsruhe Urteil, 18. Dez. 2015 - 11 S 49/15

published on 18/12/2015 00:00
Landgericht Karlsruhe Urteil, 18. Dez. 2015 - 11 S 49/15
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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwetzingen vom 27.03.2015, Az. 6 C 47/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil des Amtsgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Parteien sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft ..., in ... und streiten über die Gültigkeit eines Beschlusses der Eigentümerversammlung zur Ausrüstung der Wohnungen mit Rauchwarnmeldern. Die Gemeinschaft besteht aus 16 Einheiten.
In der Eigentümerversammlung vom 18. September 2014 beschlossen die Eigentümer unter Tagesordnungspunkt 4 den "Einbau von Rauchwarnmeldern in den einzelnen Sondereigentumseinheiten". Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben sollte in den Schlaf- und Kinderzimmern und den Wohnungsfluren jeweils ein Rauchwarnmelder montiert werden. Angenommen werden sollte dazu ein Angebot der Firma ... zur Vermietung und Wartung in der "Variante 8 inkl. Funkvernetzung und Dienstleistungsvariante 2" mit einer Laufzeit von fünf Jahren. Zudem wurde eine Sondervergütung der Verwaltung für die Ausrüstung beschlossen. Zu weiteren Einzelheiten des Beschlusswortlauts wird auf das Protokoll (Akten erster Instanz Seite 13) verwiesen.
Die Klägerin focht diesen Beschluss fristgerecht an und begründete ihre Beschlussanfechtung fristgerecht mit folgenden Einwänden: Im Protokoll sei fehlerhaft ein einstimmiger Beschluss festgehalten worden. Sie habe sich aber enthalten. Zudem entspreche der Beschluss nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, da ihre Wohnung bereits mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sei. Sie benötige keine weiteren Rauchwarnmelder.
Die Beklagten verteidigten ihren Beschluss. Die Klägerin habe bisher nicht nachgewiesen, dass ihre Rauchwarnmelder der DIN-Norm entsprechen und ordnungsgemäß gewartet würden.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Eine Enthaltung der Klägerin habe sich nicht auf das Beschlussergebnis ausgewirkt. Die Gemeinschaft habe auch den zwingenden Einbau in allen Wohnungen ohne Rücksicht auf möglicherweise bereits installierte Rauchwarnmelder beschließen dürfen. Nur so könne sichergestellt werden, dass in jeder Wohnung und auf Dauer Rauchwarnmelder vorhanden seien. Der Klägerin bleibe es unbenommen, daneben ihre eigenen Rauchwarnmelder zu betreiben. Auch die Wartung obliege der Gemeinschaft, um die Betriebssicherheit sicherzustellen. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie einen Wartungsvertrag für ihre Rauchwarnmelder abgeschlossen habe, so dass nicht sichergestellt sei, dass die Wartung durch fachkundiges Personal erfolge. Die Sondervergütung sei angemessen, spezielle Einwände dagegen seien nicht erhoben worden.
Gegen dieses Urteil legte die Klägerin fristgerecht Berufung ein. Sie habe mit einer Rechnung nachgewiesen, dass in ihrer Wohnung im Jahr 2012 Rauchwarnmelder in ausreichender Anzahl eingebaut worden seien, die auch den DIN-Vorgaben entsprächen. Die Wartung würde sie sogar der Firma ... überlassen. Einen Nachweis der Wartung könne die Gemeinschaft ohnehin erst 12 bis 15 Monate nach Beginn der gesetzlichen Ausrüstungsverpflichtung verlangen. In der mündlichen Verhandlung über die Berufung ließ sie vortragen, dass sie niemals selbst die Rauchwarnmelder gewartet habe, dass dies aber die Firma, die auch die Geräte montiert habe, übernommen habe, wenn sie aus anderer Gelegenheit in der Wohnung gewesen sei. Für die Zukunft sei sie bereit, mit dieser Firma einen Wartungsvertrag abzuschließen.
Sie beantragt in zweiter Instanz:
Das Urteil des Amtsgerichts Schwetzingen vom 27. März 2015 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 18.10.2014 zu Tagesordnungspunkt 4, 4.01 gefasste Beschluss über den Einbau von Rauchwarnmeldern in den einzelnen Sondereigentumseinheiten wird für ungültig erklärt.
Die Beklagten beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigten das erstinstanzliche Urteil und bestritten den Vortrag zur Wartung der Rauchwarnmelder in der Vergangenheit mit Nichtwissen.
II.
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1. Die Berufung ist zulässig. Zwar ist die gemäß § 511 Absatz 2 Nummer 1 ZPO erforderliche Beschwer nicht erreicht. Das für die Ermittlung der Beschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse des Berufungsführers ist hier ausschließlich anhand der zu tragenden Kosten für den Einbau und die Wartung der Rauchwarnmelder zu bestimmen (vgl. auch LG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Juli 2015 – 25 S 167/14 – ZMR 2015, 780; Beschluss der Kammer vom 23. November 2015 – 11 T 64/15). Die Klägerin werden durch die Miete und Wartung von drei Rauchwarnmeldern auch über die gesamte Laufzeit von fünf Jahren betrachtet keine Kosten von mehr als 600,00 EUR treffen. Jedoch hat der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung, zudem erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Die Zulässigkeit einer Anschaffung und Wartung von Rauchwarnmeldern "aus einer Hand" zwingend für alle Wohnungen ist in der Literatur und Rechtsprechung umstritten. Eine breitere Strömung nimmt unkritisch an, dass das im hier angefochtenen Beschluss gewählte Vorgehen die Sicherheit im Gebäude stets so signifikant erhöhe, dass einzelne Wohnungseigentümer auch eine doppelte Ausrüstung ihrer Wohnung hinnehmen müssen (AG Singen, Urteil vom 25. November 2014 – 7 C 20/14 – ZMR 2015, 416; AG Hannover, Urteil vom 12. Dezember 2014 – 484 C 7688/14 – ZMR 2015, 585; AG Ratingen, Urteil vom 18. November 2014 – 11 C 121/14 – ZMR 2015, 643; AG Heidelberg, Urteil vom 6. Februar 2015, Az. 45 C 105/14; Riecke ZMR 2014, 813). Die Kammer hat dagegen im Urteil vom 17. November 2015, – 11 S 38/15 –, entschieden, dass es nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, nicht auf eine bereits (im dortigen Verfahren unstreitig) bestehende Versorgung mit Rauchwarnmeldern Rücksicht zu nehmen. Die Revision wurde zugelassen. Diese Rechtsfrage ist auch im vorliegenden Rechtsstreit erheblich; hinzu tritt die Frage, welche Anforderungen an eine bereits bestehende Versorgung mit Rauchwarnmeldern zu stellen sind.
13 
2. Die Berufung ist aber unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht die Anfechtungsklage abgewiesen. Der angegriffene Beschluss entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung der Gemeinschaft und erging in rechtmäßiger Weise.
14 
a. Zutreffend hat das Amtsgericht erkannt, dass der angebliche Fehler bei der Protokollierung des Abstimmungsverhaltens keine Auswirkungen auf das Zustandekommen des Beschlusses hatte und deshalb unerheblich ist. Dies wird von der Berufung auch nicht gerügt.
15 
b. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Amtsgericht aufgrund § 15 Absatz 7 LBO-BW und unter Beachtung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 2013 – V ZR 238/11 – eine Wahrnehmungskompetenz und -pflicht der Gemeinschaft zur Ausrüstung des Gebäudes mit Rauchwarnmeldern angenommen (Urteil der Kammer vom 30. Juni 2015 – 11 S 109/14 - NZH 2015, 899).
16 
c. Wie die Gemeinschaft diese Pflicht zur Ausstattung des Gebäudes mit Rauchwarnmeldern erfüllt, ist grundsätzlich ihr überlassen. Das Ergebnis muss ordnungsmäßiger Verwaltung gemäß § 21 Absatz 3 und 4 WEG entsprechen. Ordnungsmäßig sind alle Maßnahmen, die im Interesse aller Wohnungseigentümer – nicht nur Einzelner – auf die Erhaltung, Verbesserung oder dem der Zweckbestimmung des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechenden Gebrauch gerichtet sind; erforderlich ist dabei eine sorgfältige Abwägung der Vor- und Nachteile, die den Wohnungseigentümern entstehen (LG Berlin, Urteil vom 1. November 2013 – 55 S 184/11 WEG – ZWE 2014, 455; Grziwotz in: Erman BGB 14. Auflage 2014 § 21 WEG Rn. 4; Vandenhouten in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten WEG 11. Auflage 2015 § 21 Rn. 28). In diesem Zusammenhang kommt den Eigentümern ein nicht unerhebliches Ermessen bei der Auswahl der vorzunehmenden Maßnahmen zu. Voraussetzung für eine ordnungsmäßige Ermessensentscheidung der Eigentümer bei der ihnen gemäß § 21 Absatz 3 WEG obliegenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ist jedoch, dass sie über die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen verfügen und diese in die Abwägung bei der Beschlussfassung auch einbeziehen (BGH, Urteil vom 25. September 2015 – V ZR 244/14 –, juris, Rn. 46; LG München I, Urteil vom 22. April 2013 – 1 S 5114/12 WEG – ZMR 2014, 748). Bei Verwaltungsentscheidungen der Gemeinschaft ist zudem das Gleichbehandlungsgebot zu beachten (BGH, Urteil vom 30. November 2012 – V ZR 234/11 – MDR 2013, 203), das verbietet, wesentlich Gleiches ungleich und wesentliches Ungleiches gleich zu behandeln (BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2013 – 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 –, BVerfGE 133, 377).
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d. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der zwingende Einbau von Rauchwarnmeldern durch die Gemeinschaft in allen Räumen ohne Rücksicht auf bereits vorhandene Geräte allerdings grundsätzlich übermäßig (Urteil der Kammer vom 17. November 2015 – 11 S 38/15). Er greift ohne hinreichenden Grund in die Rechte und Interessen der einzelnen Eigentümer und Bewohner ein und widerspricht daher einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Für ein zentralisiertes Vorgehen der Verwaltung unter Ignorierung bereits installierter Geräte spricht insbesondere nicht die Gewährleistung des Brandschutzes und der Sicherheit der Bewohner. Dem Amtsgericht ist allerdings zuzugeben, dass eine solche Sichtweise in der Rechtsprechung und Literatur durchaus vertreten wird (AG Singen, Urteil vom 25. November 2014 – 7 C 20/14 – ZMR 2015, 416; AG Hannover, Urteil vom 12. Dezember 2014 – 484 C 7688/14 – ZMR 2015, 585; AG Ratingen, Urteil vom 18. November 2014 – 11 C 121/14 – ZMR 2015, 643; Riecke ZMR 2014, 813). Zwar mag ein einheitliches und gemeinsames Vorgehen tatsächlich ein für den Verwalter gut zu kontrollierender Weg sein, um das gesamte Gebäude entsprechend den bauordnungsrechtlichen Pflichten auszurüsten. Daraus folgt aber noch kein erhöhter Brandschutz. Der sich um seine Sicherheit kümmernde Bewohner mag im Einzelfall mehr in die technische Ausstattung seiner Wohnung investieren und bei der Wartung sorgfältiger arbeiten als eine auf wirtschaftliche Effizienz und Profiterzeugung ausgerichtete Fremdfirma, auf deren Redlichkeit und Sorgfalt (und dessen wirtschaftlichen Bestand) die Gemeinschaft im Falle einer Delegation angewiesen ist. Vielmehr kann die gesetzmäßige Ausrüstung des Gebäudes mit Rauchwarnmeldern ebenso gut sichergestellt werden, wenn man bereits installierte Rauchwarnmelder in das Gesamtkonzept integriert (Urteil der Kammer vom 17. November 2015 – 11 S 38/15; LG Braunschweig, Urteil vom 7. Februar 2014 – 6 S 449/13 – ZMR 2014, 813 mit ablehnender Anmerkung von Riecke).
18 
e. Vorliegend ist die vorhandene Ausstattung mit Rauchwarnmeldern jedoch nicht ausreichend. Die Gemeinschaft durfte daher ausnahmsweise den zwingenden Einbau von Mietgeräten in allen Wohnungen, auch in der Wohnung der Klägerin, beschließen. Denn die bereits eingebauten Rauchwarnmelder der Klägerin sind nicht hinreichend gewartet worden. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin darauf, dass die Wartungspflicht erstmals 12 bis 15 Monate nach Beginn der gesetzlichen Ausrüstungspflicht (1. Januar 2015) zu erfüllen wäre. Die Rauchwarnmelder der Klägerin hängen nach deren eigenem Vortrag seit 2012 in ihrer Wohnung. Damit sie noch geeignet sind, als ausreichende Ausrüstung der Wohnung am 1. Januar 2015 zu gelten, müssen sie zwischenzeitlich hinreichend gewartet worden sein. Zwar ließ die Klägerin eine Wartung behaupten, jedoch blieb dieser Vortrag sehr vage; auch wurde diese Tatsache auf das Bestreiten der Beklagten nicht unter Beweis gestellt. Ob der erst in zweiter Instanz erfolgte Vortrag überhaupt noch prozessual gemäß §§ 529, 531 ZPO zulässig war, musste wegen der Beweisfälligkeit der Klägerin nicht entschieden werden.
19 
Daher muss davon ausgegangen werden, dass die Klägerin die Geräte nicht warten ließ, so dass die Gemeinschaft sie nicht als bereits vorhandene Ausstattung berücksichtigen musste. Weitere bereits installierte Rauchwarnmelder in anderen Wohnungen wurden von keiner Seite behauptet. Die Gemeinschaft durfte daher die umfassende Ausstattung aller Wohnungen beschließen.
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Die Berufung ist daher unbegründet und folglich zurückzuweisen.
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3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits folgt aus § 91 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nummer 10 ZPO und § 711 ZPO.
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4. Die Kammer lässt die Revision zu, da der Rechtsstreit Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich ist. Die Zulässigkeit einer Anschaffung und Wartung "aus einer Hand" zwingend für alle Wohnungen ist in der Literatur und Rechtsprechung umstritten. Eine breitere, oben zitierte Strömung nimmt unkritisch an, dass das im hier angefochtenen Beschluss gewählte Vorgehen die Sicherheit im Gebäude stets so signifikant erhöhe, dass einzelne Wohnungseigentümer eine doppelte Ausrüstung ihrer Wohnung hinnehmen müssen. Einem solchen Rechtsgrundsatz vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Die Voraussetzungen, unter denen die vorhandenen Rauchwarnmeldern in die Ausstattung des gesamten Gebäudes zu integrieren sind, können in einer Vielzahl von zukünftigen Rechtsstreitigkeiten relevant sein und sind höchstrichterlich noch nicht entschieden.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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published on 30/11/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 234/11 Verkündet am: 30. November 2012 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG §
published on 17/11/2015 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 06.02.2015, Az. 45 C 105/14, abgeändert und wie folgt gefasst: Der in der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft ... in ... vom
published on 25/09/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 244/14 Verkündet am: 25. September 2015 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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Annotations

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,

1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder
2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
Für die Nutzungen gilt § 16 Absatz 1.

(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.

(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.