Landgericht Kaiserslautern Urteil, 24. Feb. 2009 - 1 S 52/08
Gericht
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 20.03.2008 (2 C 2032/07) abgeändert und neu gefasst wie folgt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.714,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Dezember 2006 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 192,90 Euro zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits 1. und 2. Instanz zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 1.714,72 Euro.
Tatbestand
I.
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Von Ausführungen nach Maßgabe des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen (vgl. hierzu auch Musielak, ZPO, 6. Auflage 2008, § 540 Rdz. 9).
Entscheidungsgründe
II.
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Die Berufung ist zulässig und auch in der Sache begründet.
- 3
Die Beklagte, die gemeinsam mit ihrem Ehemann (dem zwischenzeitlich verstorbenen und von ihr allein beerbten vormaligen Beklagten zu 1.) den streitgegenständlichen Kaufvertrag mit der Klägerin geschlossen hat, ist zur Bezahlung der nach Grund und Höhe unstreitigen restlichen Kaufpreisforderung verpflichtet (§ 433 Abs. 2 BGB).
- 4
Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) ist noch nicht eingetreten. Eine Geldschuld, die (wie hier) durch eine Banküberweisung getilgt werden soll, erlischt regelmäßig erst in dem Augenblick, in dem der geschuldete Betrag durch die Empfängerbank dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben wird (so schon BGH, Urteil vom 15.05.1952, Az.: IV ZR 157/51, BGHZ 6, 121). Unstreitig ist eine abweichende Vereinbarung hier nicht getroffen worden. Indessen ist (ebenfalls unstreitig) schon keine Abbuchung von dem Konto der Beklagten bei deren Bank erfolgt. Vielmehr ist der streit-gegenständliche Überweisungsträger der Bank der Beklagten bislang nicht vorgelegt worden.
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Ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 Abs. 1 BGB) gegenüber der (Rest-)Forderung der Klägerin steht der Beklagten nicht zu. Einen Anspruch darauf, von der Klägerin vor einer (aus dem "Verschwundensein" des streitgegenständlichen Überweisungsträgers resultierenden) Gefährdung ihres (der Beklagten) Vermögens geschützt zu werden, hat die Beklagte nicht. Ihre Befürchtung dass der absprachegemäß ausgehändigte, anschließend indessen (bislang unauffindbar) "verschwundene" (nach der Darstellung der Klägerin mutmaßlich auf dem Postweg zur Bank der Beklagten verloren gegangene) Überweisungsträger trotz einer seither verstrichenen Zeitspanne von mehr als 2 1/2 Jahren wieder "auftauchen", ihrer Bank vorgelegt und zu einer Gutschrift auf dem Konto der Klägerin führen könnte, ohne dass diese (wegen zwischenzeitlich eingetretener Insolvenz) zu einer Rückerstattung des Betrages in der Lage sein könnte, vermag ein solches Recht nicht zu begründen. Vielmehr obliegt es der Beklagten, selbst zu ihrem bzw. ihres Vermögens Schutz tätig zu werden.
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Den eingetretenen Fall eines "Verschwindens" des erfüllungshalber überlassenen Überweisungsträgers hatten die Parteien bei Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrages nicht bedacht. Dies führt dazu, dass eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen und hierbei zu fragen ist, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie den eingetretenen Fall in Betracht gezogen hätten (§ 157 BGB; Palandt, BGB, 67. Auflage, § 157 Rdz. 3 und 7). Deshalb ist davon auszugehen, dass die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts individual-vertraglich ausgeschlossen und es statt dessen der Beklagten auferlegt worden wäre (und ihr deshalb nach wie vor obliegt), zur Wahrung ihrer Vermögensinteressen gegenüber ihrer Bank einen ohne Weiteres möglichen Widerruf des in dem Überweisungsträger verkörperten Angebotes auf Abschluss eines Überweisungsvertrages zu erklären (§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ein solcher Widerruf (unter Angabe der auf dem Überweisungsträger gemachten und so seine Identifizierung im Fall einer Vorlage ohne Weiteres ermöglichenden Eintragungen) hätte (wie es auch in Fällen einer Kündigung gemäß § 676a Abs. 4 BGB geschieht) zur Veranlassung einer (in der Regel elektronisch, sonst anderweitig platzierbaren) "Buchungssperre" seitens der Bank der Beklagten geführt (bzw. wird zu einer solchen führen). Durch sie wäre die Beklagte bzw. ihr Vermögen hinreichend geschützt gewesen (bzw. wird es sein), während eine Vereinbarung des Inhalts, dass die Klägerin (im nunmehr eingetretenen Fall) eine (restliche) Bezahlung der Stühle nur Zug um Zug gegen eine Rückgabe des Überweisungsträgers (oder die Stellung einer Sicherheit, § 273 Abs. 3 BGB) verlangen könne, gleichbedeutend mit der Festschreibung eines auf unabsehbare Zeit andauernden Forderungsausfalls gewesen wäre.
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Die in Fällen einer Scheckzahlungsabrede ergangene Rechtsprechung des BGH (vgl. etwa Urteile vom 12. Juli 2000 und 16. April 1996, Az.: VIII ZR 99/99 und XI ZR 222/95, NJW 2000, 3344 und NJW 1996, 1961) steht dieser Sichtweise nicht entgegen. Auch dann, wenn man sie auf Fälle der Begebung eines Überweisungsträgers für prinzipiell übertragbar erachten will, hat der BGH doch lediglich entschieden, dass "zur Vermeidung doppelter Inanspruchnahme aus den Kaufverträgen und aus den Schecks grundsätzlich das Recht" bestehe, "die Bezahlung der Kaufpreisforderungen bis zur Rückgabe der unversehrten, insbesondere unbezahlten Schecks zu verweigern" (BGH, Beschluss vom16. April 1996, Az.: XI ZR 222/95, NJW 1996, 1961). Dies schließt eine abweichende Betrachtung im Einzelfall nicht aus, und eine solche erscheint hier unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen und des Umstandes, dass ein Zurückbehaltungsrecht seinem Zweck nach die Durchsetzung einer Forderung grundsätzlich nicht auf unabsehbare Zeit hindern soll, auch geboten.
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Ebenso vermag die Befürchtung der Beklagten, der (Original-)Überweisungsträger könne von einem Dritten als Vorlage zur Fertigung eines weiteren (gefälschten) Überweisungsträgers miss-braucht werden, eine nur nach Maßgabe des § 274 Abs. 1 BGB eingeschränkte Verurteilung nicht zu rechtfertigen. Scheidet ein Zurückbehaltungsrecht unter dem dargelegten Aspekt nicht auch aus anderen Gründen aus, so kommt es jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte gegen das geschilderte Risiko bereits wirksam geschützt ist. Im Überweisungsverkehr trifft grundsätzlich die Bank und nicht den Kunden das Risiko der Fälschung eines Überweisungsträgers. Kommt es aufgrund eines gefälschten Überweisungsträgers zu einer Belastungsbuchung, bewirkt diese keine materiellrechtliche Änderung des Forderungsbestandes im Rahmen des Rechtsverhältnisses zwischen der Bank und ihrem Kunden; vielmehr ist die Bank verpflichtet, die unrichtige Belastungsbuchung zu korrigieren (OLG München, Urteil vom 09. April 2003, Az.: 21 U 5943/01, OLGR 2003, 293; BGH, Urteil vom 31. Mai 1994, Az.: VI ZR 12/94, NJW 1994, 2357). Zwar kann sich das Fälschungsrisiko im Einzelfall verlagern, nämlich etwa dann, wenn der Kontoinhaber die Fälschung wegen Verletzung seiner Sorgfaltspflichten gegenüber dem Kreditinstitut selbst verschuldet hat und deshalb dem Kreditinstitut ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung zusteht (vgl. etwa OLG Koblenz, Urteil vom 09. Dezember 1983, Az.: 2 U 944/82, WM 1984, 206). Doch wäre die Bank im hier vorliegenden Fall nicht berechtigt, der Beklagten einen entsprechenden Vorwurf zu machen. Denn die girovertragliche Pflicht eines Kontoinhabers, die Gefahr der Fälschung eines Überweisungsauftrags soweit wie möglich auszuschalten, begründet grundsätzlich keine Verpflichtung, an dritte Personen (wie hier die Klägerin bzw. ihre Erfüllungsgehilfen) keine Angaben zur Kontoverbindung weiterzugeben; von der Kenntnis Dritter von solchen Informationen geht in aller Regel keine Gefahr für den Zahlungsverkehr aus (BGH, Urteil vom 17. Juli 2001, Az.: XI ZR 325/00, NJW 2001, 2968).
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Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Weiterhin stehen der Klägerin die eingeklagten vorgerichtlichen Anwaltskosten als Verzugsschaden zu.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.
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Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
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Der Streitwertfestsetzung liegen die §§ 47 Abs. 1 und 2, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO zugrunde. Das Interesse am Wegfall der Einschränkung einer Verurteilung im Hinblick auf ein Zurückbehaltungsrecht ist (nach oben durch den Wert des Klageanspruchs begrenzt) nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessen (BGH, Beschluss vom 02. Oktober 2007, Az.: III ZR 131/07) und entspricht hier dem Wert der (restlichen) Kaufpreisforderung.
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Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.
(1) Liegt die Ursache für die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gemäß den §§ 675u, 675y und 675z im Verantwortungsbereich eines anderen Zahlungsdienstleisters, eines Zahlungsauslösedienstleisters oder einer zwischengeschalteten Stelle, so kann der Zahlungsdienstleister von dem anderen Zahlungsdienstleister, dem Zahlungsauslösedienstleister oder der zwischengeschalteten Stelle den Ersatz des Schadens verlangen, der ihm aus der Erfüllung der Ansprüche eines Zahlungsdienstnutzers gemäß den §§ 675u, 675y und 675z entsteht.
(2) Ist zwischen dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers und einem Zahlungsauslösedienstleister streitig, ob ein ausgeführter Zahlungsvorgang autorisiert wurde, muss der Zahlungsauslösedienstleister nachweisen, dass in seinem Verantwortungsbereich eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.
(3) Ist zwischen dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers und einem Zahlungsauslösedienstleister streitig, ob ein Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt wurde, muss der Zahlungsauslösedienstleister nachweisen, dass
- 1.
der Zahlungsauftrag dem kontoführenden Zahlungsdienstleister gemäß § 675n zugegangen ist und - 2.
der Zahlungsvorgang im Verantwortungsbereich des Zahlungsauslösedienstleisters ordnungsgemäß aufgezeichnet sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
(1) Gegenüber der Klage des Gläubigers hat die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung (Erfüllung Zug um Zug) zu verurteilen ist.
(2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzug der Annahme ist.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.