Landgericht Itzehoe Urteil, 16. Juli 2010 - 7 O 251/09

ECLI: ECLI:DE:LGITZEH:2010:0716.7O251.09.0A
published on 16/07/2010 00:00
Landgericht Itzehoe Urteil, 16. Juli 2010 - 7 O 251/09
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Gericht

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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.815,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszins aus € 17.815,93 ab dem 1.10.2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen die Abtretung der Ansprüche aus nominal 15.600 € ... 2007/31.12.2027 mit der amtlichen ....

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 4.109,56 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszins aus € 4.109,56 ab dem 1.10.2009 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Höhe der angenommenen Zuwendungen Dritter im Zusammenhang mit der Vermittlung von

a. den Fondsanteilen ..., gekauft am 6.11.2006 zu einem Kaufpreis von 25.001,84 €;

b. ..., gekauft am 24.4.2008 zu einem Kaufpreis von € 10.331,06;

c. ..., gekauft am 29.4.2008 zu einem Kaufpreis von 10.703,69 €

zu geben.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.109,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszins seit dem 19.11.2009 zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.253,71 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszins seit dem 19.11.2009 zu zahlen.

6. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Gegenleistung zu Ziffer 1 im Annahmeverzug befindet.

7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

8. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

9. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen behaupteter Verletzung eines Anlageberatungsvertrages. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Wertpapierhandelshaus, welches in Zusammenarbeit mit einem Kreditinstitut, der ..., hochverzinsliche Tagesgeldkonten anbot sowie gewerbsmäßig insbesondere Anlage- und Vermögensberatung. Sie war im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis nach dem WpHG.

2

Die im Jahre 1939 geborene Klägerin eröffnete bei der Beklagten zunächst ein Tagesgeldkonto (sog. Zins-Plus-Konto). Im Risikoanalysebogen vom 30.06.2006 (Anlage B 1, Bl. 15 d. A.) stufte sie sich hinsichtlich der Risikoklasse in die Klasse 2 ein. Diese wird wie folgt beschrieben:

3

„Die Sicherheit der Anlage ist mir wichtig, aber für Renditevorteile nehme ich auch angemessene, im Wesentlichen vorübergehende Verlustrisiken in Kauf.

4

Risiken: Kurzfristige moderate Kursschwankungen sind möglich. Mittel/langfristig ist ein Vermögensverlust unwahrscheinlich.

5

Chance: Eine marktgerechte Verzinsung, die in der Regel über der von Spar- und Festgeldanlagen liegt.“

6

In der nächsthöheren Risikoklasse 3, welche die Klägerin nicht ankreuzte, waren die Risiken wie folgt beschrieben:

7

„Höhere Kursschwankungen aus Aktien, Zins- und Währungsentwicklungen.“

8

Für Stufe 4 lautete die Beschreibung:

9

„Starke Verluste in bestimmten Marktphasen sind möglich.“

10

Am 1.11.2006 kam es zu einem Telefonat zwischen der Tochter der Klägerin, der Zeugin ..., welche die Klägerin vertrat, und einem Berater der Beklagten, dem Zeugen .... Darin wurde der Erwerb einer Anlage für die Klägerin besprochen, des Fonds ... der .... Die Chancen und Risiken der Anlage wurden erörtert. Der weitere Inhalt des Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig.

11

Die Klägerin behauptet, die Zeugin ... habe in dem Gespräch geäußert, sie strebe eine Vermögensbildung ohne Kapitalverlust an. Sie sei nicht bereit, Verluste hinzunehmen. Weiter komme es auf jederzeitige Veräußerbarkeit der Anlage an.

12

Die Beklagte bestreitet diese Angaben der Zeugin .... Der Berater habe vielmehr darauf hingewiesen, dass gewisse Risiken bestünden. Die Klägerin, vertreten durch die Zeugin ..., sei zu deren Hinnahme bereit gewesen.

13

Unstreitig hatte die Beklagte der Klägerin vor dem Telefonat eine Kurzinformation über das in Aussicht genommene Anlageobjekt, den Fonds ... übersandt (Anlage K 7, Bl. 99 d. A.). Die Klägerin behauptet, sie und die Zeugin ... hätten die Kurzinformation vor dem Telefonat nicht gelesen.

14

In dem Telefonat erteilte die Zeugin ... namens der Klägerin der Beklagten den Auftrag zum Erwerb des ihr empfohlenen Fonds ... im Umfang von 236 Stück. Diese Fonds-Anteile ... im Umfang von 236 Stück wurden am 3.11.2006 zum Kurs von 109,12 Euro/Stk erworben. Unter Berücksichtigung einer der Klägerin gewährten Bonifikation von 750,48 € entstanden ihr Aufwendungen in Höhe von insgesamt 25.001,84 € (Anlage K 1, Bl. 22 d. A.).

15

Am 23.4.2008 wurden diese Fondsanteile nach einem erneuten Telefonat der Zeugin ... mit der Beklagten vollständig verkauft. Die Klägerin erzielte dafür einen Verkaufspreis von noch 20.892,28 € (Anlage K 2, Bl. 25 d. A.). Ausschüttungen flossen der Klägerin zwischenzeitlich nicht zu, da es sich einen thesaurierenden Fonds handelte.

16

Insgesamt erlitt die Klägerin aus der Anlage einen Verlust 4.109,56 €. Im Verkauf enthalten waren Zinsabschlagsteuer in Höhe von 313,94 € und Solidaritätszuschlag auf die Zinsabschlagsteuer in Höhe von 17,26 € (Anlage K 2, Bl. 25 d. A.). Der Fonds wurde zu einem Kurs von 89,93 Euro/Stk verkauft.

17

In der Folgezeit fiel der Kurs dieses Fonds noch weiter. Er wurde später zum Jahresende 2008 mit einem anderen Fonds der Beklagten zusammengelegt, dem Fonds .... Dieser wurde schlussendlich im Sommer 2009 liquidiert. Die Anleger, die den Fonds ... behalten und nicht zwischenzeitlich verkauften hatten, erlitten, bezogen auf einen Erwerbskurs von 100 Euro/Stk, über die Totalperiode Verluste von ca. 70 %.

18

Die Klägerin meint, die Beklagte hätte sie darauf hinweisen müssen, dass die Risiken erheblich gewesen seien. Sie behauptet, es sei ihr auf eine Vermögensbildung ohne Kapitalverlust angekommen. Die Einstufung des Fonds durch die Beklagte in damals Risikoklasse 2 sei unzutreffend gewesen, wie die spätere Entwicklung zeige.

19

Die Beklagte behauptet demgegenüber, die Einstufung in Risikoklasse 2 sei korrekt gewesen. Die späteren Verluste seien durch die Finanzkrise verursacht worden. Diese sei zum Zeitpunkt des Erwerbes im Jahre 2006 noch nicht absehbar gewesen.

20

Am 22.11.2007 füllte die Klägerin einen neuen Risikoanalysebogen aus. Dabei stufte sie sich in die Risikostufe 1, die geringste Risikostufe ein (Anlage K 3, Bl. 27 d. A.).

21

Am 17.4.2008 kam es zu einem erneuten Telefonat zwischen der Zeugin ... als Vertreterin der Klägerin und dem Zeugen .... Dem war ein anderes Telefonat vorangegangen, in dem der Berater ... der Zeugin ... den Vorschlag zum Erwerb eines Genussscheines der ..., der Holding der Beklagten, mit einem Zinssatz von 8,5 % unterbreitet hatte.

22

Die Zeugin ... äußerte im Telefonat vom 17.4.2008 auf Frage nach ihrer Erfahrung und ihren Risiken u. a. sie habe verschiedene Anlagen gemacht und dabei Geld verloren. Sie habe von Wertpapieranlagen keine Ahnung. Sie wolle Festgeld oder irgendetwas, wo sie kein Geld verliere. Wenn der Berater der Beklagten ihr 8,5 % anbiete und da sei irgendein Haken daran, dann lasse sie das lieber. Auf Frage, ob ihre Risikoeinstufung konservativ sei, äußerte sie „konservativer als konservativ“.

23

Sie schilderte weiter, sie sei verheiratet, lebe aber in Trennung. Das Geld habe ihr Mann. Sie habe keines. Das Geld, das sie habe, benötige sie für die beiden Kinder. Eine Arbeitsstelle bekomme sie nicht in ihrem Beruf, da sie wegen der Kinder nur Teilzeit arbeiten könne, aber in ihrem Beruf keine Teilzeitstelle bekomme. Sie arbeite derzeit für 9,22 € die Stunde. Mit der Anlage Fonds ... habe sie 3.500,00 € verloren. Für sie sei das unglaublich viel Geld.

24

Der Berater empfahl ihr eine Investition in Genussscheine der .... Diese könne die Zeugin ... für die Klägerin jetzt erwerben und bis zur Ausschüttung im Juli halten. Sie könne den Genussschein auch noch 1 Jahr laufen lassen, wenn sie wolle. Nicht garantieren könne die Beklagte allerdings, ob die Ausschüttungen für die nächsten 5 oder 10 Jahre erfolgen würden.

25

Auf Frage der Zeugin ..., wenn es beim Festgeld nur 4,5 % Zinsen p.a. gebe, hier aber 8,5 % , warum das nicht jeder mache, äußerte der Berater, die Bank leihe das Geld mit Renditen von 8 bis 10 % wieder aus. Beim Festgeld verdiene die Bank. Wenn die Beklagte eine Empfehlung abgebe, sei diese auf Halbjahres- oder Jahressicht gerechnet. Dann lasse sich von der Rendite entsprechend mehr für den Kunden erzielen.

26

Daraufhin erteilte die Zeugin ... namens der Klägerin den Auftrag zum Verkauf der Fondsanteile ... und im Gegenzug zum Kauf der Genussscheine der ... in Höhe von nominal insgesamt 19.500,00 €. Nach Verkauf der Fondsanteile am 23.4.2008 und die Kauforder am 24.4.2008 und 29.4.2008 in zwei Teilausführungen ausgeführt. Am 24.4.2008 erwarb die Klägerin Anteile in Höhe von nominal 9.600,00 € des Genussscheines ... zum Kurs von 107,00 %. Hierdurch entstanden der Klägerin Aufwendungen in Höhe von insgesamt 10.331,06 € (Anlage K 1, Bl. 23 d. A.). Am 29.4.2008 wurden weitere nominal 9.900,00 € dieses Genussscheins zum Kurs von 107,50 % erworben. Hierdurch entstanden der Klägerin Aufwendungen in Höhe von insgesamt 10.703,69 € (Anlage K 1, Bl. 24 d. A.).

27

Insgesamt entstanden der Klägerin für den Ankauf Aufwendungen in Höhe von insgesamt 21.034,75 €.

28

Am 2.6.2008 floss der Klägerin aus der Ausschüttung des Genussscheins ein Betrag von 1.220,33 € zu. Der Kurs des Genussscheins fiel in der Folgezeit erheblich. Am 2.2.2009 veräußerte die Klägerin einen Teilbetrag in Höhe von nominal 3.000,00 € zum Kurs von 67,00 % (Anlage K 2, Bl. 26 d. A.). Hierdurch floss ihr ein Verkaufserlös von 1.988,49 € zu.

29

Die weiteren Stücke hält sie noch im Bestand.

30

Der Kurs der Genussscheine brach in der Folgezeit weiter deutlich ein und notiert derzeit bei Werten von unter 10 %.

31

Die Klägerin ist der Ansicht, auch im Beratungsgespräch vom 17.4.2008 in erheblicher Weise falsch beraten worden zu sein. Sie behauptet, dass sie, wenn eine ordnungsgemäße Beratung erfolgt wäre, von beiden Wertpapiererwerben abgesehen hätte.

32

Sie begehrt von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes Rückabwicklung aller drei Transaktionen. Im Einzelnen begehrt sie hinsichtlich des Erwerbes der Fondsanteile ..., die sie wieder veräußert hat, Ersatz des ihr entstandenen Verlustes. Hinsichtlich der erworbenen Genussscheine begehrt sie Ersatz des aufgewendeten Kaufpreises abzüglich der ihr zugeflossenen Ausschüttung und abzüglich des Erlöses aus dem Teilverkauf.

33

Sie behauptet weiter, der Beklagten seien für den Vertrieb der Anlagen Provisionen zugeflossen, die die Beklagte an die Klägerin herauszugeben habe. Die Beklagte nehme eine entgeltliche Geschäftsbesorgung vor, § 675 BGB. Sie sei daher gemäß § 666 BGB zur Rechnungslegung und gemäß § 667 BGB zur Herausgabe der erlangten Provisionen verpflichtet. Dieser Anspruch bestehe neben dem geltend gemachten Anspruch der Rückabwicklung.

34

Die Klägerin begehrt weiter Ersatz des Wiederanlageschadens. Sie behauptet, dass sie, wenn sie vom Erwerb der Papiere abgesehen hätte, den Betrag anderweitig verzinslich angelegt hätte. Dabei hätte sie eine Rendite von durchschnittlich mindestens 4 % p. a. erwirtschaftet. Hieraus errechnet die Klägerin für die Zeit vom 7.11.2006 bis 2.2.2009 einen entgangenen Zinsgewinn von 2.109,50 €.

35

Die Klägerin nahm die Beklagte vorgerichtlich auf Rückzahlung der Kaufpreise abzüglich des Verkaufserlöses, insgesamt auf Zahlung von 21.935,49 € in Anspruch, Zug um Zug gegen Rückgabe der erworbenen und noch gehaltenen Wertpapiere. Für die Rückabwicklung setzte sie eine Frist bis zum 30.09.2009, die fruchtlos verstrich. Ihre Bevollmächtigten stellten ihr für die außergerichtliche Geltendmachung der Ansprüche eine 1,9fache Gebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer in Rechnung, insgesamt 1.484,41 €.

36

Die Klägerin beantragt,

37

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 17.815,93 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank aus € 17.815,93 ab dem 1.10.2009 Zug-um-Zug gegen die Abtretung der Ansprüche aus Nominal € 15.600 ... ... 2007/31.12.2027, mit der amtlichen ..., zu zahlen.

38

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 4.109,56 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank aus € 4.109,56 ab dem 1.10.2009 zu zahlen.

39

3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Höhe der angenommenen Zuwendungen Dritter im Zusammenhang mit der Vermittlung von

40

a. ..., gekauft am 6.11.2006 zu einem Kaufpreis von € 25.001,84;

41

b. Nominal € 9.600 ..., gekauft am 24.4.2008 zu einem Kaufpreis von € 10.331,06;

42

c. Nominal € 9.900 ..., gekauft am 29.4.2008 zu einem Kaufpreis von € 10.703,69

43

zu geben.

44

4. Nach erteilter Auskunft werden wir zudem den Antrag stellen, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den Betrag, der sich aus der gem. Ziffer 3 des Klagantrags erteilten Auskunft ergibt, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank auf den sich aus der Auskunft gem. Ziffer 3 des Klagantrags ergebenen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

45

5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 2.109,50 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

46

6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 1.484,41 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

47

7. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Gegenleistung zu Ziffer 1 im Annahmeverzug befindet.

48

Die Beklagte beantragt,

49

die Klage abzuweisen.

50

Sie ist der Ansicht, Anlageberatungsfehler lägen nicht vor. Soweit es die Fondsanteile Adviser II betrifft, sei die Einstufung in Risikoklasse 2 aus Sicht des Jahres 2006 korrekt gewesen. Die Klägerin sei bereit gewesen, gewisse Verluste hinzunehmen. Sie sei darauf hingewiesen worden, dass gewisse Risiken bestünden.

51

Soweit es den Genussschein ... angeht, sei abgesprochen gewesen, dass die Klägerin die Ausschüttung im Juni mitnehmen solle und dann verkaufe. Für diesen Zeitraum von 2 bis 2 ½ Monaten hätte tatsächlich keinerlei Risiko bestanden. Der Schaden beruhe maßgeblich darauf, dass die Klägerin im Juli 2008 keinen Verkaufsauftrag erteilt habe.

52

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2010 Bezug genommen.

53

Die Klage ist am 18.11.2009 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

54

Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz des ihr aus den beiden Erwerbsvorgängen entstandenen Schadens.

55

1. Soweit es den Erwerb der Genussscheine der ... im Umfang von insgesamt nominal 19.500 € am 24.4.2008 bzw. 29.4.2008 angeht, liegt dem ein Telefongespräch vom 17.4.2008 zugrunde, durch welches ein Anlageberatungsvertrag zwischen der Klägerin, vertreten durch die Zeugin ..., und der Beklagten zustande kam. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt ein Beratungsvertrag regelmäßig konkludent zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung stattfindet (BGH Urt. v. 6.7.1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126; BGH Urt. v. 25.9.2007 - XI ZR 320/06, BKR 2008, 199). Tritt ein Anlageinteressent an ein Kreditinstitut oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so liegt darin das Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages, welches stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen wird (BGH Urt. v. 6.7.1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126; BGH Urt. v. 25.9.2007 - XI ZR 320/06, BKR 2008, 199). Erforderlich ist lediglich, dass zwischen den Parteien Klarheit besteht, dass der Anlageinteressent die Kenntnisse und Verbindungen des Beraters für seine Anlageentscheidung in Anspruch nehmen will (grundlegend BGH Urt. v. 04.03.1987 - IVa ZR 122/85, BGHZ 100, 117).

56

Diese Maßstäbe gelten ebenso für die Beklagte, die als sog. „Wertpapierhandelshaus“ firmiert und gewerbsmäßig u.a. Anlageberatung betreffend börsengehandelte Wertpapiere betreibt. Die Anlageberatung in Finanzinstrumenten ist gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 9 WpHG seit 1.11.2007 eine echte Wertpapierdienstleistung. Die Beklagte war daher bereits nach § 2 Abs. 4 WpHG Wertpapierdienstleistungsunternehmen und besaß eine entsprechende Erlaubnis. Die Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an eine Anlageberatung durch Kreditinstitute gelten in gleicher Form jedenfalls für alle Wertpapierdienstleistungsunternehmen.

57

Im Telefonat vom 17.4.2008 sind die Chancen und Risiken der Anlage erörtert worden und die Zeugin ... als Vertreterin der Klägerin hat, für die Beklagte ersichtlich, deren Expertise für die Entscheidung über eine Anlage in Wertpapieren in Anspruch. Damit kam konkludent ein Anlageberatungsvertrag zustande.

58

Die Pflichten aus diesem Beratungsvertrag hat der Zeuge ... als Erfüllungsgehilfe der Beklagten in außergewöhnlich krasser Weise verletzt. Diese Pflichtverletzung ist der Beklagten nach § 278 BGB zuzurechnen. Inhalt und Umfang der Beratungspflicht sind von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageobjekt beziehen. Die konkrete Ausgestaltung der Pflicht hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab (BGH Urt. v. 6.7.1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126; BGH Urt. v. 25.9.2007 - XI ZR 320/06, BKR 2008, 199). Die Beratung muss anleger- und objektgerecht sein (BGH Urt. v. 25.9.2007 - XI ZR 320/06, BKR 2008, 199). Zur objektgerechten Beratung gehört, dass sich die Beratung in Bezug auf das Anlageobjekt auf diejenigen Eigenschaften und Risiken bezieht, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dabei ist im Grundsatz über die allgemeinen wie die individuellen Risiken des Anlageobjekts wahrheitsgemäß, richtig und vollständig aufzuklären (BGH Urt. v. 6.7.1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126 m.weit.Nachw.; BGH Urt. v. 25.9.2007 - XI ZR 320/06, BKR 2008, 199 m.weit.Nachw). Fehlen dem Berater derartige Kenntnisse, so hat er das dem Kunden mitzuteilen und offenzulegen, dass er zu einer Beratung z.B. über das konkrete Risiko eines Geschäfts mangels eigener Information nicht in der Lage ist (BGH Urt. v. 6.7.1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126).

59

Die Klägerin hatte sich ausweislich des Risikoanalysebogens vom 22.11.2007 (Anlage K 3, Bl. 27 d. A.), der diesem Erwerb zugrunde lag, in die Risikostufe 1, die geringste Risikostufe eingeordnet. Sie hatte mehrfach erklärt, sie wolle keinerlei Risiko eingehen und sei auf den Erhalt des Kapitals dringend angewiesen. Gleichwohl empfahl ihr der Berater den Erwerb eines Genussscheins, bei dem es sich um ein gewinnabhängiges Wertpapier handelte, welches jedenfalls risikoreicher als eine durchschnittliche Firmenanleihe ist. Letzteres bereits deshalb, weil die Zinszahlung davon abhängt, dass die Emittentin, ..., im vorangegangenen Jahr Gewinne erwirtschaftet. Ein weiteres Risiko folgte daraus, dass Genussscheine an einem etwaigen Bilanzverlust der Emittentin teilnehmen. Das Wertpapier war daher von der Beklagten mindestens in Risikoklasse 3 eingestuft. Die Einstufung des empfohlenen Wertpapieres entsprach nicht der Risikoklasse 1, welcher sich die Klägerin zugeordnet hatte. Darauf, dass das Risiko der Anlage nicht ihrem Risikoprofil entspricht, hätte sie deutlich hingewiesen werden müssen. Das ist nicht erfolgt.

60

Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Beklagte vorträgt, für den in Aussicht genommenen Zeitraum von 2 bis 2 ½ Monaten habe tatsächlich keinerlei Risiko bestanden. Bereits deshalb, weil es sich um ein börsennotiertes Wertpapier handelte und die Kursentwicklung nicht mit Sicherheit vorhersehbar ist, ist ausgeschlossen, dass die Anlage auch für einen kurzen Zeitraum, wie behauptet, gänzlich risikolos sein könnte.

61

Hinzukommt, dass der Zeugin ... eben nicht lediglich mitgeteilt worden ist, es handele sich um eine sichere Anlage, wenn diese im April 2008 erworben und in Juni oder Juli 2008 wieder veräußert werde, sondern vielmehr ist mitgeteilt worden, die Klägerin könne die Anlage auch ohne Weiteres für ein Jahr halten. Dies konnte, unter Zugrundelegung der Angaben der Klägerin, sie wolle auf jeden Fall auch nur die entfernte Möglichkeit eines Substanzverlustes vermeiden, nur dahingehend verstanden werden, dass auch bei einer Haltedauer von einem Jahr das Risiko eines Substanzverlustes als vollständig ausgeschlossen betrachtet werden kann. Das war tatsächlich nicht der Fall, wie auch die folgende Entwicklung zeigte. Der Kurs brach bereits in diesem Zeitraum erheblich ein. Bereits am 2.2.2009, weniger als 1 Jahr nach dem Erwerb, konnte die Klägerin nur mehr Kurse von 67 realisieren, soweit ihr ein Verkauf überhaupt noch gelang.

62

Bei korrekter Aufklärung darüber, dass die Anlage nicht risikolos war, hätte die Zeugin ... als Vertreterin der Klägerin die Anlage auch nicht erworben. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Zeugin ... eindeutig äußerte, wenn bei dem Genussschein „irgendein Haken dabei sei“ , dann lasse sie das lieber. Im Übrigen streitet für die Klägerin generell die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, muss der Aufklärungspflichtige beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte (BGH Urt. v. 12.5.2009 - XI ZR 586/07, NJW 2009, 2298 m.weit.Nachw.; BGH Urt. v. 2.3.2009 - II ZR 266/07, WM 2009, 789; BGH Urt. v. 05.07.1973 - VII ZR 12/73, BGHZ 61, 118). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin vorliegend bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Risiken der empfohlene Anlage die Investitionen gleichwohl getätigt hätte, hat die Beklagte nicht vorgetragen.

63

Die Klägerin hat nach alledem dem Grunde nach Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz des ihr aus diesem Erwerb entstandenen Schadens.

64

2. Die Klägerin hat weiter Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz des Schadens, der ihr aus dem Erwerb der Fondsanteile Adviser II am 3.11.2006 entstanden ist.

65

Diesem Erwerb lag ein Telefongespräch vom 1.11.2006 zugrunde, in dem die Zeugin ... als Vertreterin der Klägerin ebenfalls die Expertise der Berater der Beklagten für eine Entscheidung über eine Wertpapieranlage in Anspruch nahm. Damit kam ebenfalls ein Anlageberatungsvertrag zustande.

66

Aufgrund dieses Vertrages war die Beklagte ebenso zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet, die namentlich die Risiken der Anlage zu berücksichtigen hatte.

67

Unstreitig hatte sich die Klägerin vor diesem Gespräch in die Risikoklasse 2 nach dem Analysebogen der Beklagten eingruppiert (Risikoanalysebogen vom 30.6.2006, Anlage B 1, Bl. 50 d. A.) . Als Risiken hatte sie damit in Kauf genommen:

68

„Kurzfristige moderate Kursschwankungen sind möglich; mittelfristig/langfristig ist ein Vermögensverlust unwahrscheinlich“.

69

Die Auslegung dieser Angaben hat im Zusammenhang mit dem weiteren Text des Analysebogens zu erfolgen. Die nächsthöhere Risikostufe (Stufe 3) mit der Risikobeschreibung „höhere Kursschwankungen aus Aktien-, Zins und Währungsentwicklungen“ hatte die Klägerin vermeiden wollen, erst recht die Beschreibung in Stufe 4: „Starke Verluste in bestimmten Marktphasen sind möglich“.

70

Tatsächlich erwirtschaftete der Fonds in der Besitzzeit der Klägerin bereits nicht unerhebliche Verluste in einer Größenordnung von etwa 16 %. Es kann dahinstehen, ob das noch als kurzfristige moderate Kursschwankungen im Sinne des Analysebogens gewertet werden kann, woran bereits erhebliche Zweifel bestehen. Jedenfalls fiel der Fonds im Kurs auch in der Folgezeit weiter. Ausgehend von einem Erwerbskurs von 100 Euro/Stk hätte die Klägerin mit der Anlage einen Verlust von über 70 % erwirtschaftet. Ausgehend davon, dass sie den Fonds noch zu höheren Einstandskursen 109,12 Euro/Stk erworben hat, wäre ihr Verlust, auch unter Berücksichtigung der gewährten Bonifikation von 750,48 Euro, prozentual noch größer gewesen.

71

Die schlussendlich eingetretenen Verluste, selbst wenn sie nur in bestimmten, außergewöhnlichen, Marktphasen aufgetreten sein sollten, stellen jedenfalls starke Verluste dar, die die Klägerin ausweislich des Risikoanalysebogens (im Zusammenhang gelesen) auch für bestimmte Marktphasen gerade nicht akzeptiert hatte. Die spätere Entwicklung zeigt mithin, dass die Einstufung der der Klägerin empfohlenen Fonds in die Risikoklasse 2 durch die Beklagte insofern unzutreffend war, als jedenfalls in bestimmten Marktphasen starke Verluste möglich waren und mithin - in bestimmten Marktphasen - Kursentwicklungen auftreten konnten, die nicht einmal näherungsweise mit dem Risikoprofil in Übereinstimmung zu bringen waren, welches die Klägerin ausweislich des Analysebogens akzeptiert hatte. Verluste in einer Größenordnung von über 70 % sind unter keinem denkbaren Gesichtspunkt auch nur entfernt mit den von der Klägerin akzeptierten „kurzfristigen moderaten Kursschwankungen“ in Übereinstimmung zu bringen.

72

Unabhängig davon, ob es sich bei der folgenden Kursentwicklung um Folgen der Finanzkrise handelte, mit der zum Zeitpunkt des Erwerbes im November 2006 an den Börsen tatsächlich noch nicht gerechnet wurde, bedarf es der Einholung des von der Beklagten angetretenen Sachverständigengutachtens zur Frage, ob die Einstufung des Fonds ... in Risikoklasse 2 im November 2006 ex ante zutreffend war, nicht. Das Gericht kann aus eigener Sachkunde beurteilen, dass die Einstufung des Fonds in diese Risikoklasse nicht korrekt war. Bei korrekter Einstufung in Risikoklasse 2 wäre eine Entwicklung, wie sie sich später gezeigt hat und wie sie daher zum Zeitpunkt des Erwerbes zumindestens möglich war, die schlussendlich zu Verlusten von über 70 % des Kapitals geführt hat, nicht denkbar gewesen.

73

Dass die Zeugin ... als Vertreterin der Klägerin darüber aufgeklärt worden wäre, dass die Anlage tatsächlich ein höheres Risikopotential beinhaltete als es der Risikoklasse 2 entspricht, behauptet auch die Beklagtenseite nicht. Ein Anlageberatungsfehler liegt daher auch hinsichtlich dieser Anlage vor.

74

Ohne den Anlageberatungsfehler, d. h., bei korrekter Beratung, hätte die Klägerin die Fondsanteile auch nicht erworben. Dafür spricht bereits, dass sie auch in den nachfolgenden Telefonaten besonders großen Wert auf Substanzerhaltung legt und konkret äußerte, dafür auch auf Renditechancen verzichten zu wollen. Unabhängig davon genügt aber, dass allgemein für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens spricht, mithin zu vermuten ist, dass es er bei korrekter anleger- und objektiver Beratung die Anlage, die auf eine fehlerhafte Beratung hin getätigt wurde, nicht erworben hätte.

75

Die Beklagte ist mithin auch verpflichtet, der Klägerin den Schaden zu ersetzten, der dieser aus dem Erwerb der Fondsanteile ... am 3.11.2006 entstanden ist.

76

3. Der Höhe nach stehen der Klägerin folgende Ansprüche zu:

77

a. Für den Kauf der Genussscheine der ... im Umfang von insgesamt nominal 19.500,0 € am 24.4.2006 bzw. 29.4.2008 hat die Klägerin insgesamt 21.034,75 € aufgewendet.

78

Von diesem Betrag ist die erhaltenen Ausschüttungen im Wege der Vorteilsanrechnung abzuziehen (BGH Urt. v. 12.02.2004 -III ZR 359/02, BGHZ 158, 110; BGH Urt. v. 05.03.2009 - III ZR 17/08, WM 2009, 739). Bei erhaltenen Ausschüttungen handelt es sich um Vorteile, die adäquat und kausal auch auf den Erwerb der Anleihe zurückgehen und die der Klägerin ohne den Erwerb der Genussscheine nicht zugeflossen wären. Zugeflossen ist der Klägerin eine Ausschüttung am 02.06.2008 in Höhe von 1.220,33 €.

79

Weiter ist der aus dem Teilverkauf vom 2.2.2009 von nominal 3.000,00 € der Genussscheine zum Kurs von 67,00 % erzielte Erlös von 1.988,49 €. abzuziehen. Auch hierbei handelt es sich um einen Vorteil, den die Klägerin ohne die Anlage nicht erworben hätte, der mithin kausal adäquat und zurechenbar durch den Anlageberatungsfehler mit verursacht worden ist .

80

Insgesamt ist hier nach alledem ein Verlust von 17.825,93 € entstanden, der von der Beklagten zu erstatten ist.

81

Mit Schreiben ihrer Anwälte vom 1. September 2009 (Anlage K 5, Bl. 29 d. A.) forderte die Klägerin die Beklagte zur Rückabwicklung der Erwerbstatbestandes u.a. vom 24.4. bzw. 29.4.2008 auf. Sie setzte für die Rückzahlung eine Frist bis 30.09.2009. Spätestens seit Ablauf der klägerseitig mit Schreiben vom 1. September 2009 gesetzten Frist für die Rückabwicklung befindet sich die Beklagte im Verzug. Sie schuldet daher Verzugszinsen gem. §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins auf vorgenannten Betrag seit 1. 10. 2009.

82

Im Gegenzug zu vorgenannten hat die Klägerin die erworbenen Wertpapiere in Höhe von nominal 19.500,00 € abzüglich der zwischenzeitlich verkauften nominal 3000 €, mithin nominal 16.500,00 € nominal zurückzugewähren. Insoweit steht der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zu, welches im Rahmen einer Zug- um Zug-Verurteilung zu berücksichtigen war.

83

b. Hinsichtlich der am 3.11.2006 erworbenen Fondsanteile ... hat die Klägerin hat für den Erwerb insgesamt 25.001,84 € aufwenden müssen. Ausschüttungen sind nicht erfolgt, da es sich um einen thesaurierenden Fonds handelte. Für den Verkauf der Anteile erhielt die Klägerin einen Verkaufspreis von 20.892,28 €. Insgesamt erlitt sie einen Verlust von 4.109,56 €, der von der Beklagen zu ersetzen ist. Soweit der Klägerin beim Verkauf Zinsabschlagsteuer und Solidaritätszuschlag in Rechnung gestellt wurden, ist dieser Vorteil nicht anzurechnen. Einen Betrag in dieser Höhe hat die Klägerin nicht erhalten, die Beträge stellen lediglich Einkommensteuervorauszahlungen dar, die der Klägerin bei wirtschaftlicher Betrachtung im Ergebnis nur zugeflossen wären, wenn sie sie ihm Rahmen einer Steuererstattung zurückerhielte. Das war vorliegend nicht der Fall, wie aus dem von der Klägerin vorgelegten Steuerbescheid für das Jahr 2008 folgt. Danach hat sowohl insgesamt Einkünfte erzielt, die den Grundfreibetrag deutlich überstiegen, als auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, die den Sparerfreibetrag 2008 deutlich überstiegen.

84

Hinsichtlich des Betrages von 4.109,56 € befindet sich die Beklagte aufgrund des Aufforderungsschreibens der Klägerin vom 1. September 2009 (Anlage K 5, Bl. 29 d. A.) ebenfalls spätestens seit Ablauf der klägerseitig gesetzten Frist für die Rückabwicklung im Verzug. Sie schuldet daher auch auf diesen Betrag Verzugszinsen gem. §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins auf vorgenannten Betrag seit 1. 10. 2009.

85

c. Die Beklagte war weiter zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die Tatsache zu erteilen, ob und in welcher Höhe sie für den Erwerb der Fondsanteile ... am 3.11.2006 und der von der Klägerin am 24. + 29.4.2008 erworbenen Genussscheine Zuwendungen von Dritten erhalten hat. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich materiell-rechtlich bereits aus den über beide Anlagen geschlossenen Anlageberatungsverträgen. Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gehört es zu den Pflichten eines Anlageberaters im Rahmen anleger- und objektgerechter Beratung, über Zuwendungen, die er von Dritten erhält, aufzuklären (BGH Urt. v. 19.12.2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 22, 24; BGH Urt. v. 27.10.2009 - XI ZR 338/08, WM 2009, 2306 Rn. 31). Die Beklagte war daher bereits aufgrund des Anlageberatungsvertrages auch zu verurteilen, über die Höhe der im Zusammenhang mit der vermittelten Investition angenommenen Zuwendungen Auskunft zu erteilen. Aus dem Schluss des Anlageberatungsvertrages ergibt sich mithin materiell-rechtlich auch ein Auskunftsanspruch über die Frage, ob dem Anlageberater aus der empfohlenen Anlage Provisionen/Rückvergütungen oder Ähnliches zufließen.

86

d. Was den Antrag zu 4. auf Zahlung der erhaltenen Provisionen angeht, war die Klage insoweit abzuweisen.

87

Über den Antrag auf Herausgabe der Provisionen war bereits im Urteil zu entscheiden. Ungeachtet der Formulierung im Antrag, die Klägerin werde nach erteilter Auskunft zudem den Antrag stellen, die Beklagte zur Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Betrages zu verurteilen, ist der Antrag als Stufenklage i.S.v. § 254 ZPO auszulegen, nicht als bloße Ankündigung eines beabsichtigten weiteren Prozesses. Die Klägerin stützt den Antrag explizit darauf, dass eine entgeltliche Geschäftsbesorgung i.S.v. § 675 BGB vorliege und die Beklagte daher nach § 667 BGB zur Herausgabe des aus der Geschäftsführung Erlangten verpflichtet sei. Dementsprechend stützt sie den Auskunftsanspruch zu Ziff. 2 auch auf die Rechnungslegungspflicht der Beklagten nach § 675 BGB i.V.m. § 666 BGB. Angesichts des inneren Zusammenhangs ist der Herausgabeantrag so zu verstehen, dass er bereits rechtshängig gemacht und lediglich - nach Rechnungslegung - der Höhe nach konkretisiert werden soll. Dafür und gegen die Auslegung als bloße Ankündigung eines - möglicherweise - zukünftig beabsichtigten Antrages spricht auch, dass der Antrag nicht in der Begründung der Anklageschrift, sondern bereits in den Anträgen aufgeführt ist und auch dort nicht - wie es bei einer bloßen Ankündigung zu erwarten wäre - von den (echten) Anträgen abgesetzt ist, sondern mitten zwischen den weiteren Anträgen aufgeführt ist.

88

Ist der Antrag auf Herausgabe der - der Höhe nach aus der Auskunft folgenden -Provisionen bereits rechtshängig, ist bereits über den Antrag zu entscheiden, da ein Herausgabeanspruch vorliegend nicht besteht. Neben dem von der Klägerin erfolgreich geltend gemachten Anspruch auf Rückabwicklung kommt ein gleichzeitig geltend gemachter Anspruch auf Herausgabe der Provision nicht in Betracht. Es kann dahinstehen, ob die insoweit von der Beklagten verwendeten AGB-Klausel wirksam ist, wonach diese berechtigt ist, Provisionen Dritter entgegenzunehmen und zu behalten. Jedenfalls wären etwa von der Beklagten herausgegebene Provisionen im Wege der Vorteilsanrechnung auf den Schadensersatzanspruch der Klägerin anzurechnen. Denn sie wird aufgrund des Schadensersatzes so gestellt, als hätte sie Genussscheine nicht erworben. Dann hätte sie aber auch die Provisionen nicht erhalten. Die Klägerin stünde im Falle einer vollständigen Rückabwicklung der Erwerbe einerseits und gleichzeitig Herausgabe der erhaltenen Provisionen andererseits besser, als sie stünde, wenn die Aufklärung korrekt erfolgt wäre und sie die Investitionen unterlassen hätte.

89

e. Was den Antrag zu 5. auf Zahlung des Wiederanlageschadens angeht, den die Klägerin bei Unterlassen der Investitionen und bei anderweitiger Anlage erwirtschaftet hätte, greift dieser im Wesentlichen durch.

90

Der Zeugin ... ging es um eine verzinsliche Investition des Anlagebetrages, so dass davon auszugehen ist, dass sie, wenn die Aufklärung korrekt erfolgt wäre und sie, wie ausgeführt, die Investition in den Fonds und die Genussscheine unterlassen hätte, das Geld anderweitig verzinslich für die Klägerin hätte anlegen lassen. Die Höhe des Zinsgewinns, den sie dabei erzielt hätte, ist naturgemäß nicht bekannt. Der Zinssatz ist vom Gericht als Faktor bei der Berechnung des Vermögensschadens nach § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer, dass langfristig auch bei sicheren Anlagen ein Zins von durchschnittlich 4 % p.a. erwirtschaftet werden kann, der mithin für die Berechnung des Zinsausfallschadens zugrunde zu legen ist. Dabei geht das Gericht von bankmäßiger Berechnungsweise aus, da eine sichere Alternativanlage typischerweise in bankmäßigen Anlagen erfolgt.

91

Nach dieser Berechnung besteht für die Zeit vom 7.11.2006 bis 2.2.2009, für die der Wiederanlageschaden geltend gemacht wird, ein Anspruch in Höhe von 4 % p.a. auf jeweils den Betrag, den die Klägerin investiert hatte, soweit ihr nicht bereits durch die erhaltene Ausschüttung und den Teilverkauf ein Teilbetrag wieder zugeflossen war.

92

Zu berücksichtigen waren folgende Punkte:

93

- Kaufpreis der am 6.11.2006 erworbenen Papiere: insgesamt

25.001,84 €

- Verkaufserlös per 23.4.2008:

20.892,28 €

- Kaufpreis der am 24.4.2008 erworbenen Genusscheine:

10.331,06 €

- Kaufpreis der am 29.4.2008 erworbenen Genusscheine:

10.703,69 €

- Ausschüttung, gutgeschrieben per 2.6.2008

1.220,33 €

- Verkaufserlös aus der Teilveräußerung der Genussscheine per 2.2.2009   

1.988,49 €

94

An der Ersatzfähigkeit des geltend gemachten Wiederanlageschadens

95

4 % p.a. auf 25.001,84 € für die Zeit vom 7.11.2006 bis 23.4.2008:   

1.462,26 €

4 % p.a. auf 10.331,06 € für die Zeit vom 25.4.2008 bis 2.2.2009

320,76 €

4 % p.a. auf 10.703,69 € für die Zeit vom 30.4.2008 bis 2.2.2009

326,48 €

Insgesamt:

2.109,50 €

96

bestehen danach auch der Höhe nach keine Bedenken. Der Klägerin steht insoweit ein Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen gemäß § 288 Abs. 1, 291 BGB zu.

97

f. Was den Antrag zu 6 auf Zahlung der Rechtsverfolgungskosten angeht, steht der Klägerin dem Grunde nach auch ein Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten zu. Was die Höhe des Anspruchs angeht, erscheint der Ansatz einer 1,9fachen Geschäftsgebühr überhöht. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer, dass für derartige Anlageberatungsstreitigkeiten, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die einen erheblichen Aufwand begründen, wie etwa das Anhören von Telefonaten vor Ort bei der Beklagten oder im Fall einer Erhöhungsgebühr wegen des Vertretens mehrerer Auftraggeber gleichzeitig, grundsätzlich eine Geschäftsgebühr im Bereich von 1,5 - 1,8 als angemessen erachtet werden kann. Der Ansatz einer Geschäftsgebühr von 1,9 ist - jedenfalls für einen wie vorliegend vergleichsweise einfachen Fall mit lediglich zwei streitgegenständlichen Erwerbsvorgängen - , überhöht und nach § 315 Abs. 3 ZPO durch das Gericht der angemessene Betrag festzusetzen. Vorliegend hat das Gericht angesichts der Tatsache, dass, wie ausgeführt, ein vergleichsweise einfacher Fall vorliegt, bei dem lediglich zwei nah zusammenhängende Erwerbsvorgänge streitgegenständlich sind, die ersatzfähige Geschäftsgebühr mit einem Faktor von 1,6 angesetzt. Der Gegenstandswert ist mit 21.935,49 € zutreffend bemessen. Er berücksichtigt bei den Genussscheinen den Kaufpreis, die Ausschüttung und den Teilveräußerungserlös und bei den Fonds den realisierten Verlust sowie hinsichtlich beider Positionen den entgangenen Gewinn. Danach ergeben ersatzfähige Rechtsverfolgungskosten in Höhe einer Geschäftsgebühr von 1.033,60 Euro. Hinzu kommt die Kostenpauschale (20,00 €) und die Umsatzsteuer (200,18 €). Insgesamt war die Beklagte zur Zahlung von Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.253,71 € zu verurteilen. Auch insoweit steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen gemäß § 288 Abs. 1, 291 BGB zu. Hinsichtlich der weiter geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten war die Klage abzuweisen.

98

g. Aufgrund der Inanspruchnahme der Beklagten auf Rückabwicklung durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin, der die Beklagte nicht nachgekommen ist, befindet sich die Beklagte mit der Rückabwicklung zu Ziff. 1 auch im Annahmeverzug.

99

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Mehrforderungen, hinsichtlich derer die Klägerin nicht obsiegt hat, waren geringfügig und haben die Kosten nicht erhöht. Die Kosten waren danach vollständig der Beklagten aufzuerlegen.

100

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.


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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

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published on 02/03/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 266/07 Verkündet am: 2. März 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 05/03/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 17/08 Verkündet am: 5. März 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675 Abs. 2 Zur
published on 12/05/2009 00:00

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published on 12/02/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 359/02 Verkündet am: 12. Februar 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 675 Abs
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(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind, auch wenn keine Urkunden über sie ausgestellt sind, alle Gattungen von übertragbaren Wertpapieren mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, die ihrer Art nach auf den Finanzmärkten handelbar sind, insbesondere

1.
Aktien,
2.
andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar sind, sowie Hinterlegungsscheine, die Aktien vertreten,
3.
Schuldtitel,
a)
insbesondere Genussscheine und Inhaberschuldverschreibungen und Orderschuldverschreibungen sowie Hinterlegungsscheine, die Schuldtitel vertreten,
b)
sonstige Wertpapiere, die zum Erwerb oder zur Veräußerung von Wertpapieren nach den Nummern 1 und 2 berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die in Abhängigkeit von Wertpapieren, von Währungen, Zinssätzen oder anderen Erträgen, von Waren, Indices oder Messgrößen bestimmt wird; nähere Bestimmungen enthält die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Geldmarktinstrumente im Sinne dieses Gesetzes sind Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, insbesondere Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate, Commercial Papers und sonstige vergleichbare Instrumente, sofern im Einklang mit Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565

1.
ihr Wert jederzeit bestimmt werden kann,
2.
es sich nicht um Derivate handelt und
3.
ihre Fälligkeit bei Emission höchstens 397 Tage beträgt,
es sei denn, es handelt sich um Zahlungsinstrumente.

(3) Derivative Geschäfte im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswertes ableitet (Termingeschäfte) mit Bezug auf die folgenden Basiswerte:
a)
Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,
b)
Devisen, soweit das Geschäft nicht die in Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Voraussetzungen erfüllt, oder Rechnungseinheiten,
c)
Zinssätze oder andere Erträge,
d)
Indices der Basiswerte der Buchstaben a, b, c oder f, andere Finanzindizes oder Finanzmessgrößen,
e)
derivative Geschäfte oder
f)
Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes,Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes und zertifizierte Emissionsreduktionen nach § 2Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, soweit diese jeweils im Emissionshandelsregister gehalten werden dürfen (Emissionszertifikate);
2.
Termingeschäfte mit Bezug auf Waren, Frachtsätze, Klima- oder andere physikalische Variablen, Inflationsraten oder andere volkswirtschaftliche Variablen oder sonstige Vermögenswerte, Indices oder Messwerte als Basiswerte, sofern sie
a)
durch Barausgleich zu erfüllen sind oder einer Vertragspartei das Recht geben, einen Barausgleich zu verlangen, ohne dass dieses Recht durch Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis begründet ist,
b)
auf einem organisierten Markt oder in einem multilateralen oder organisierten Handelssystem geschlossen werden und nicht über ein organisiertes Handelssystem gehandelte Energiegroßhandelsprodukte im Sinne von Absatz 20 sind, die effektiv geliefert werden müssen, oder
c)
die Merkmale anderer Derivatekontrakte im Sinne des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 aufweisen und nichtkommerziellen Zwecken dienen,
und sofern sie keine Kassageschäfte im Sinne des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 sind;
3.
finanzielle Differenzgeschäfte;
4.
als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und dem Transfer von Kreditrisiken dienen (Kreditderivate);
5.
Termingeschäfte mit Bezug auf die in Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Basiswerte, sofern sie die Bedingungen der Nummer 2 erfüllen.

(4) Finanzinstrumente im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Wertpapiere im Sinne des Absatzes 1,
2.
Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
3.
Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 2,
4.
derivative Geschäfte im Sinne des Absatzes 3,
5.
Emissionszertifikate,
6.
Rechte auf Zeichnung von Wertpapieren und
7.
Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes mit Ausnahme von Anteilen an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes sowie Namensschuldverschreibungen, die mit einer vereinbarten festen Laufzeit, einem unveränderlich vereinbarten festen positiven Zinssatz ausgestattet sind, bei denen das investierte Kapital ohne Anrechnung von Zinsen ungemindert zum Zeitpunkt der Fälligkeit zum vollen Nennwert zurückgezahlt wird, und die von einem CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, dem eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt worden ist, oder von einem in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95; L 212 vom 3.7.2020, S. 20; L 436 vom 28.12.2020, S. 77), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/338 (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 14) geändert worden ist, namentlich genannten Kreditinstitut, das über eine Erlaubnis verfügt, Bankgeschäfte im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes zu betreiben, ausgegeben werden, wenn das darauf eingezahlte Kapital im Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Instituts oder der Liquidation des Instituts nicht erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Gläubiger zurückgezahlt wird.

(5) Waren im Sinne dieses Gesetzes sind fungible Wirtschaftsgüter, die geliefert werden können; dazu zählen auch Metalle, Erze und Legierungen, landwirtschaftliche Produkte und Energien wie Strom.

(6) Waren-Spot-Kontrakt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vertrag im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.

(7) Referenzwert im Sinne dieses Gesetzes ist ein Kurs, Index oder Wert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014.

(8) Wertpapierdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft),
2.
das
a)
kontinuierliche Anbieten des An- und Verkaufs von Finanzinstrumenten an den Finanzmärkten zu selbst gestellten Preisen für eigene Rechnung unter Einsatz des eigenen Kapitals (Market-Making),
b)
häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel für eigene Rechnung in erheblichem Umfang außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems, wenn Kundenaufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems ausgeführt werden, ohne dass ein multilaterales Handelssystem betrieben wird (systematische Internalisierung),
c)
Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere (Eigenhandel) oder
d)
Kaufen oder Verkaufen von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als unmittelbarer oder mittelbarer Teilnehmer eines inländischen organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems mittels einer hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik im Sinne von Absatz 44, auch ohne Dienstleistung für andere (Hochfrequenzhandel),
3.
die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten in fremdem Namen für fremde Rechnung (Abschlussvermittlung),
4.
die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung),
5.
die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Platzierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft),
6.
die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (Platzierungsgeschäft),
7.
die Verwaltung einzelner oder mehrerer in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung),
8.
der Betrieb eines multilateralen Systems, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach nichtdiskretionären Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines multilateralen Handelssystems),
9.
der Betrieb eines multilateralen Systems, bei dem es sich nicht um einen organisierten Markt oder ein multilaterales Handelssystem handelt und das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb des Systems auf eine Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines organisierten Handelssystems),
10.
die Abgabe von persönlichen Empfehlungen im Sinne des Artikels 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung).
Das Finanzkommissionsgeschäft, der Eigenhandel und die Abschlussvermittlung umfassen den Abschluss von Vereinbarungen über den Verkauf von Finanzinstrumenten, die von einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder einem Kreditinstitut ausgegeben werden, im Zeitpunkt ihrer Emission. Ob ein häufiger systematischer Handel vorliegt, bemisst sich nach der Zahl der Geschäfte außerhalb eines Handelsplatzes (OTC-Handel) mit einem Finanzinstrument zur Ausführung von Kundenaufträgen, die von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen für eigene Rechnung durchgeführt werden. Ob ein Handel in erheblichem Umfang vorliegt, bemisst sich entweder nach dem Anteil des OTC-Handels an dem Gesamthandelsvolumen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens in einem bestimmten Finanzinstrument oder nach dem Verhältnis des OTC-Handels des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zum Gesamthandelsvolumen in einem bestimmten Finanzinstrument in der Europäischen Union; nähere Bestimmungen enthalten die Artikel 12 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565. Die Voraussetzungen der systematischen Internalisierung sind erst dann erfüllt, wenn sowohl die Obergrenze für den häufigen systematischen Handel als auch die Obergrenze für den Handel in erheblichem Umfang überschritten werden oder wenn ein Unternehmen sich freiwillig den für die systematische Internalisierung geltenden Regelungen unterworfen und eine Erlaubnis zum Betreiben der systematischen Internalisierung bei der Bundesanstalt beantragt hat. Als Wertpapierdienstleistung gilt auch die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, die keine Dienstleistung für andere im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 darstellt (Eigengeschäft). Der Finanzportfolioverwaltung gleichgestellt ist hinsichtlich der §§ 63 bis 83 und 85 bis 92 dieses Gesetzes sowie des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und der Artikel 72 bis 76 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 die erlaubnispflichtige Anlageverwaltung nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des Kreditwesengesetzes.

(9) Wertpapiernebendienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Verwahrung und die Verwaltung von Finanzinstrumenten für andere, einschließlich Depotverwahrung und verbundener Dienstleistungen wie Cash-Management oder die Verwaltung von Sicherheiten mit Ausnahme der Bereitstellung und Führung von Wertpapierkonten auf oberster Ebene (zentrale Kontenführung) gemäß Abschnitt A Nummer 2 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (Depotgeschäft),
2.
die Gewährung von Krediten oder Darlehen an andere für die Durchführung von Wertpapierdienstleistungen, sofern das Unternehmen, das den Kredit oder das Darlehen gewährt, an diesen Geschäften beteiligt ist,
3.
die Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie sowie die Beratung und das Angebot von Dienstleistungen bei Unternehmenskäufen und Unternehmenszusammenschlüssen,
4.
Devisengeschäfte, die in Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen stehen,
5.
das Erstellen oder Verbreiten von Empfehlungen oder Vorschlägen von Anlagestrategien im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Anlagestrategieempfehlung) oder von Anlageempfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Anlageempfehlung),
6.
Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem Emissionsgeschäft stehen,
7.
Dienstleistungen, die sich auf einen Basiswert im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 oder Nr. 5 beziehen und im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen stehen.

(9a) Umschichtung von Finanzinstrumenten im Sinne dieses Gesetzes ist der Verkauf eines Finanzinstruments und der Kauf eines Finanzinstruments oder die Ausübung eines Rechts, eine Änderung im Hinblick auf ein bestehendes Finanzinstrument vorzunehmen.

(10) Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen und Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, die Wertpapierdienstleistungen allein oder zusammen mit Wertpapiernebendienstleistungen gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

(11) Organisierter Markt im Sinne dieses Gesetzes ist ein im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betriebenes oder verwaltetes, durch staatliche Stellen genehmigtes, geregeltes und überwachtes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von dort zum Handel zugelassenen Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach nichtdiskretionären Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt oder das Zusammenbringen fördert, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt.

(12) Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Staat, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.

(13) Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, sind

1.
Emittenten von Schuldtiteln mit einer Stückelung von weniger als 1 000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung oder von Aktien,
a)
die ihren Sitz im Inland haben und deren Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind oder
b)
die ihren Sitz in einem Drittstaat haben, deren Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt im Inland zugelassen sind und die die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat nach § 4 Absatz 1 gewählt haben,
2.
Emittenten, die andere als die in Nummer 1 genannten Finanzinstrumente begeben und
a)
die ihren Sitz im Inland haben und deren Finanzinstrumente zum Handel an einem organisierten Markt im Inland oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind oder
b)
die ihren Sitz nicht im Inland haben und deren Finanzinstrumente zum Handel an einem organisierten Markt im Inland zugelassen sind
und die die Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des § 4 Absatz 2 als Herkunftsstaat gewählt haben,
3.
Emittenten, die nach Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat wählen können und deren Finanzinstrumente zum Handel an einem organisierten Markt im Inland zugelassen sind, solange sie nicht wirksam einen Herkunftsmitgliedstaat gewählt haben nach § 4 in Verbindung mit § 5 oder nach entsprechenden Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

(14) Inlandsemittenten sind

1.
Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, mit Ausnahme solcher Emittenten, deren Wertpapiere nicht im Inland, sondern lediglich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, soweit sie in diesem anderen Staat Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten nach Maßgabe der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. EU Nr. L 390 S. 38) unterliegen, und
2.
Emittenten, für die nicht die Bundesrepublik Deutschland, sondern ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum der Herkunftsstaat ist, deren Wertpapiere aber nur im Inland zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind.

(15) MTF-Emittenten im Sinne dieses Gesetzes sind Emittenten von Finanzinstrumenten,

1.
die ihren Sitz im Inland haben und die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel an einem multilateralen Handelssystem im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beantragt oder genehmigt haben, wenn diese Finanzinstrumente nur auf multilateralen Handelssystemen gehandelt werden, mit Ausnahme solcher Emittenten, deren Finanzinstrumente nicht im Inland, sondern lediglich in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, oder
2.
die ihren Sitz nicht im Inland haben und die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel auf einem multilateralen Handelssystem im Inland beantragt oder genehmigt haben, wenn diese Finanzinstrumente nur an multilateralen Handelssystemen im Inland gehandelt werden.

(16) OTF-Emittenten im Sinne dieses Gesetzes sind Emittenten von Finanzinstrumenten,

1.
die ihren Sitz im Inland haben und die für ihre Finanzinstrumente eine Zulassung zum Handel an einem organisierten Handelssystem im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beantragt oder genehmigt haben, wenn diese Finanzinstrumente nur auf organisierten Handelssystemen gehandelt werden, mit Ausnahme solcher Emittenten, deren Finanzinstrumente nicht im Inland, sondern lediglich in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, soweit sie in diesem Staat den Anforderungen des Artikels 21 der Richtlinie 2004/109/EG unterliegen, oder
2.
die ihren Sitz nicht im Inland haben und die für ihre Finanzinstrumente nur eine Zulassung zum Handel an einem organisierten Handelssystem im Inland beantragt oder genehmigt haben.

(17) Herkunftsmitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
im Falle eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens,
a)
sofern es sich um eine natürliche Person handelt, der Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens befindet;
b)
sofern es sich um eine juristische Person handelt, der Mitgliedstaat, in dem sich ihr Sitz befindet;
c)
sofern es sich um eine juristische Person handelt, für die nach dem nationalen Recht, das für das Wertpapierdienstleistungsunternehmen maßgeblich ist, kein Sitz bestimmt ist, der Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung befindet;
2.
im Falle eines organisierten Marktes der Mitgliedstaat, in dem dieser registriert oder zugelassen ist, oder, sofern für ihn nach dem Recht dieses Mitgliedstaats kein Sitz bestimmt ist, der Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung befindet;
3.
im Falle eines Datenbereitstellungsdienstes,
a)
sofern es sich um eine natürliche Person handelt, der Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung des Datenbereitstellungsdienstes befindet;
b)
sofern es sich um eine juristische Person handelt, der Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz des Datenbereitstellungsdienstes befindet;
c)
sofern es sich um eine juristische Person handelt, für die nach dem nationalen Recht, das für den Datenbereitstellungsdienst maßgeblich ist, kein Sitz bestimmt ist, der Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptverwaltung befindet.

(18) Aufnahmemitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen der Mitgliedstaat, in dem es eine Zweigniederlassung unterhält oder Wertpapierdienstleistungen im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs erbringt;
2.
für einen organisierten Markt der Mitgliedstaat, in dem er geeignete Vorkehrungen bietet, um in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Marktteilnehmern den Zugang zum Handel über sein System zu erleichtern.

(19) Eine strukturierte Einlage ist eine Einlage im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Einlagensicherungsgesetzes, die bei Fälligkeit in voller Höhe zurückzuzahlen ist, wobei sich die Zahlung von Zinsen oder einer Prämie, das Zinsrisiko oder das Prämienrisiko aus einer Formel ergibt, die insbesondere abhängig ist von

1.
einem Index oder einer Indexkombination,
2.
einem Finanzinstrument oder einer Kombination von Finanzinstrumenten,
3.
einer Ware oder einer Kombination von Waren oder anderen körperlichen oder nicht körperlichen nicht übertragbaren Vermögenswerten oder
4.
einem Wechselkurs oder einer Kombination von Wechselkursen.
Keine strukturierten Einlagen stellen variabel verzinsliche Einlagen dar, deren Ertrag unmittelbar an einen Zinsindex, insbesondere den Euribor oder den Libor, gebunden ist.

(20) Energiegroßhandelsprodukt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Energiegroßhandelsprodukt im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1), sowie der Artikel 5 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565.

(21) Multilaterales System im Sinne dieses Gesetzes ist ein System oder ein Mechanismus, der die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems zusammenführt.

(22) Handelsplatz im Sinne dieses Gesetzes ist ein organisierter Markt, ein multilaterales Handelssystem oder ein organisiertes Handelssystem.

(23) Liquider Markt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Markt für ein Finanzinstrument oder für eine Kategorie von Finanzinstrumenten,

1.
auf dem kontinuierlich kauf- oder verkaufsbereite vertragswillige Käufer oder Verkäufer verfügbar sind und
2.
der unter Berücksichtigung der speziellen Marktstrukturen des betreffenden Finanzinstruments oder der betreffenden Kategorie von Finanzinstrumenten nach den folgenden Kriterien bewertet wird:
a)
Durchschnittsfrequenz und -volumen der Geschäfte bei einer bestimmten Bandbreite von Marktbedingungen unter Berücksichtigung der Art und des Lebenszyklus von Produkten innerhalb der Kategorie von Finanzinstrumenten;
b)
Zahl und Art der Marktteilnehmer, einschließlich des Verhältnisses der Marktteilnehmer zu den gehandelten Finanzinstrumenten in Bezug auf ein bestimmtes Finanzinstrument;
c)
durchschnittlicher Spread, sofern verfügbar.
Nähere Bestimmungen enthalten die Artikel 1 bis 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/567 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 90), in der jeweils geltenden Fassung.

(24) Zweigniederlassung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Betriebsstelle, die

1.
nicht die Hauptverwaltung ist,
2.
einen rechtlich unselbstständigen Teil eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens bildet und
3.
Wertpapierdienstleistungen, gegebenenfalls auch Wertpapiernebendienstleistungen, erbringt, für die dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine Zulassung erteilt wurde.
Alle Betriebsstellen eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens mit Hauptverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat, die sich in demselben Mitgliedstaat befinden, gelten als eine einzige Zweigniederlassung.

(25) Mutterunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist, sofern nicht die Abschnitte 6 und 16 besondere Regelungen enthalten, ein Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 und des Artikels 22 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/102/EU (ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. 86) geändert worden ist.

(26) Tochterunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist, sofern nicht die Abschnitte 6 und 16 besondere Regelungen enthalten, ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 und des Artikels 22 der Richtlinie 2013/34/EU, einschließlich aller Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens des an der Spitze stehenden Mutterunternehmens.

(27) Gruppe im Sinne dieses Gesetzes ist eine Gruppe im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU.

(27a) Überwiegend kommerzielle Gruppe im Sinne dieses Gesetzes ist jede Gruppe, deren Haupttätigkeit nicht in der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder in der Erbringung von in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Tätigkeiten oder in der Tätigkeit als Market Maker in Bezug auf Warenderivate besteht.

(28) Eine enge Verbindung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen wie folgt miteinander verbunden sind:

1.
durch eine Beteiligung in Form des direkten Haltens oder des Haltens im Wege der Kontrolle von mindestens 20 Prozent der Stimmrechte oder der Anteile an einem Unternehmen,
2.
durch Kontrolle in Form eines Verhältnisses zwischen Mutter- und Tochterunternehmen, wie in allen Fällen des Artikels 22 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2013/34/EU oder einem vergleichbaren Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen; Tochterunternehmen von Tochterunternehmen gelten ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht oder
3.
durch ein dauerhaftes Kontrollverhältnis beider oder aller Personen, das zu derselben dritten Person besteht.

(29) Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge (Matched Principal Trading) im Sinne dieses Gesetzes ist ein Geschäft, bei dem

1.
zwischen Käufer und Verkäufer ein Vermittler zwischengeschaltet ist, der während der gesamten Ausführung des Geschäfts zu keiner Zeit einem Marktrisiko ausgesetzt ist,
2.
Kauf- und Verkaufsgeschäfte gleichzeitig ausgeführt werden und
3.
das zu Preisen abgeschlossen wird, durch die der Vermittler abgesehen von einer vorab offengelegten Provision, Gebühr oder sonstigen Vergütung weder Gewinn noch Verlust macht.

(30) Direkter elektronischer Zugang im Sinne dieses Gesetzes ist eine Vereinbarung, in deren Rahmen ein Mitglied, ein Teilnehmer oder ein Kunde eines Handelsplatzes einer anderen Person die Nutzung seines Handelscodes gestattet, damit diese Person Aufträge in Bezug auf Finanzinstrumente elektronisch direkt an den Handelsplatz übermitteln kann, mit Ausnahme der in Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Fälle. Der direkte elektronische Zugang umfasst auch Vereinbarungen, die die Nutzung der Infrastruktur oder eines anderweitigen Verbindungssystems des Mitglieds, des Teilnehmers oder des Kunden durch diese Person zur Übermittlung von Aufträgen beinhalten (direkter Marktzugang), sowie diejenigen Vereinbarungen, bei denen eine solche Infrastruktur nicht durch diese Person genutzt wird (geförderter Zugang).

(31) Hinterlegungsscheine im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapiere, die auf dem Kapitalmarkt handelbar sind und die ein Eigentumsrecht an Wertpapieren von Emittenten mit Sitz im Ausland verbriefen, zum Handel auf einem organisierten Markt zugelassen sind und unabhängig von den Wertpapieren des jeweiligen Emittenten mit Sitz im Ausland gehandelt werden können.

(32) Börsengehandeltes Investmentvermögen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs, bei dem mindestens eine Anteilsklasse oder Aktiengattung ganztägig an mindestens einem Handelsplatz und mit mindestens einem Market Maker, der tätig wird, um sicherzustellen, dass der Preis seiner Anteile oder Aktien an diesem Handelsplatz nicht wesentlich von ihrem Nettoinventarwert und, sofern einschlägig, von ihrem indikativen Nettoinventarwert abweicht, gehandelt wird.

(33) Zertifikat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Wertpapier, das auf dem Kapitalmarkt handelbar ist und das im Falle der durch den Emittenten vorgenommenen Rückzahlung einer Anlage bei dem Emittenten Vorrang vor Aktien hat, aber nicht besicherten Anleiheinstrumenten und anderen vergleichbaren Instrumenten nachgeordnet ist.

(34) Strukturiertes Finanzprodukt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Wertpapier, das zur Verbriefung und Übertragung des mit einer ausgewählten Palette an finanziellen Vermögenswerten einhergehenden Kreditrisikos geschaffen wurde und das den Wertpapierinhaber zum Empfang regelmäßiger Zahlungen berechtigt, die vom Geldfluss der Basisvermögenswerte abhängen.

(34a) Make-Whole-Klausel im Sinne dieses Gesetzes ist eine Klausel, die den Anleger schützen soll, indem sichergestellt wird, dass der Emittent im Falle der vorzeitigen Rückzahlung einer Anleihe verpflichtet ist, dem Anleger, der die Anleihe hält, einen Betrag zu zahlen, welcher der Summe des Nettogegenwartwertes der verbleibenden Kuponzahlungen, die bis zur Fälligkeit erwartet werden, und dem Kapitalbetrag der zurückzuzahlenden Anleihe entspricht.

(35) Derivate im Sinne dieses Gesetzes sind derivative Geschäfte im Sinne des Absatzes 3 sowie Wertpapiere im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b.

(36) Warenderivate im Sinne dieses Gesetzes sind Finanzinstrumente im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

(36a) Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind Derivatkontrakte in Bezug auf die Erzeugnisse, die in Artikel 1 und Anhang I Teil I bis XX und XXIV/1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist, sowie in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/560 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 11) geändert worden ist, aufgeführt sind.

(37) Genehmigtes Veröffentlichungssystem im Sinne dieses Gesetzes ist ein genehmigtes Veröffentlichungssystem im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

(38) (weggefallen)

(39) Genehmigter Meldemechanismus im Sinne dieses Gesetzes ist ein genehmigter Meldemechanismus im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

(40) Datenbereitstellungsdienst im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
ein genehmigtes Veröffentlichungssystem,
2.
ein genehmigter Meldemechanismus.

(41) Drittlandunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen, das ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen wäre, wenn es seinen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum hätte.

(42) Öffentliche Emittenten im Sinne dieses Gesetzes sind folgende Emittenten von Schuldtiteln:

1.
die Europäische Union,
2.
ein Mitgliedstaat einschließlich eines Ministeriums, einer Behörde oder einer Zweckgesellschaft dieses Mitgliedstaats,
3.
im Falle eines bundesstaatlich organisierten Mitgliedstaats einer seiner Gliedstaaten,
4.
eine für mehrere Mitgliedstaaten tätige Zweckgesellschaft,
5.
ein von mehreren Mitgliedstaaten gegründetes internationales Finanzinstitut, das dem Zweck dient, Finanzmittel zu mobilisieren und seinen Mitgliedern Finanzhilfen zu gewähren, sofern diese von schwerwiegenden Finanzierungsproblemen betroffen oder bedroht sind,
6.
die Europäische Investitionsbank.

(43) Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das

1.
es dem Kunden gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine Dauer, die für die Zwecke der Informationen angemessen ist, einsehen kann, und
2.
die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.
Nähere Bestimmungen enthält Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565.

(43a) Elektronische Form im Sinne dieses Gesetzes ist ein dauerhaftes Medium, das kein Papier ist.

(44) Hochfrequente algorithmische Handelstechnik im Sinne dieses Gesetzes ist ein algorithmischer Handel im Sinne des § 80 Absatz 2 Satz 1, der gekennzeichnet ist durch

1.
eine Infrastruktur zur Minimierung von Netzwerklatenzen und anderen Verzögerungen bei der Orderübertragung (Latenzen), die mindestens eine der folgenden Vorrichtungen für die Eingabe algorithmischer Aufträge aufweist: Kollokation, Proximity Hosting oder einen direkten elektronischen Hochgeschwindigkeitszugang,
2.
die Fähigkeit des Systems, einen Auftrag ohne menschliche Intervention im Sinne des Artikels 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 einzuleiten, zu erzeugen, weiterzuleiten oder auszuführen und
3.
ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen im Sinne des Artikels 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 in Form von Aufträgen, Kursangaben oder Stornierungen.

(45) Zentrale Gegenpartei im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der jeweils geltenden Fassung.

(46) Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, deren durchschnittliche Marktkapitalisierung auf der Grundlage der Notierungen zum Jahresende in den letzten drei Kalenderjahren weniger als 200 Millionen Euro betrug. Nähere Bestimmungen enthalten die Artikel 77 bis 79 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565.

(47) Öffentlicher Schuldtitel im Sinne dieses Gesetzes ist ein Schuldtitel, der von einem öffentlichen Emittenten begeben wird.

(48) PRIP im Sinne dieses Gesetzes ist ein Produkt im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014.

(49) PRIIP im Sinne dieses Gesetzes ist ein Produkt im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt.

(2) Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet wird, ist vor Ablauf von drei Wochen, vom Tage der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser Frist das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übermitteln. In diesem Fall sind Tatbestand und Entscheidungsgründe alsbald nachträglich anzufertigen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Verkündung oder der Zustellung nach § 310 Abs. 3 zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Prozessakten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.