Landgericht Ingolstadt Endurteil, 22. Mai 2017 - 42 O 1057/16

published on 22/05/2017 00:00
Landgericht Ingolstadt Endurteil, 22. Mai 2017 - 42 O 1057/16
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 22.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um deliktische Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb eines PKW dessen Herstellerin die Beklagte ist.

Am 01.08.2013 erwarb der Kläger einen PKW ..., beim ... Vertragshändler ... in ... zum Preis von 22.000,- €. Die Beklagte ist Herstellerin des PKW. Es bestehen keine vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten. Am 19.09.2015 räumte die ... Manipulationen an der Motorsteuerungssoftware bei diversen Fahrzeugen ein, was durch eine Presseerklärung des Vorstandsvorsitzenden der ... am 20.09.2015 bestätigt wurde. Das streitgegenständliche Fahrzeug des Klägers ist mit einem Dieselmotor des Typs ... ausgestattet, welcher von der ... hergestellt und entwickelt wurde und von der Beklagten in das Fahrzeug verbaut wurde. Die Motorsteuerung des Dieselmotors des Typs ... ist so programmiert, dass der PKW im normalen Straßenbetrieb im Modus 0 läuft. Befindet sich der PKW jedoch auf einem Prüfstand zur Messung der Schadstoffemissionen, erkennt er dies und schaltet automatisch in den Modus 1 um, in dem zur Verringerung des Stickoxidanteils im Abgas mehr Abgas zur Verbrennung zurückgeführt wird. Infolge dessen wurde die Beklagte durch das Kraftfahrtbundesamt verpflichtet, alle betroffenen Fahrzeuge zurückzurufen und nachzubessern. Das Kraftfahrtbundesamt hat im Oktober 2015 den von der ... vorgeschlagenen Zeit- und Maßnahmenplan für verbindlich erklärt. Alle Fahrzeuge, in denen der Motor ... verbaut ist, werden auf Kosten des Herstellers technisch überarbeitet. Die Entwicklung der technischen Maßnahmen wurde am 25.11.2015 abgeschlossen und am 16.12.2015 vom Kraftfahrtbundesamt bestätigt. Die konkrete technische Lösung für das streitgegenständliche Modell des Motortyps ... wurde vom Kraftfahrtbundesamt mit Bescheid vom 20.06.2016 freigegeben. Für den 2,0 l Motor, der im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut ist, ist lediglich ein Softwareupdate notwendig.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.12.2015 forderte der Kläger die Beklagte zur Rückabwicklung des Kaufvertrags auf und setzte hierfür eine Frist von vier Wochen. Der Kläger macht weiterhin vorgerichtliche Kosten geltend.

Der Kläger behauptet, dass die Software Auswirkungen auf die Typengenehmigung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 EG-FGV habe. Die Typengenehmigung sei unsicher geworden, was dazu führe, dass der Preis für Fahrzeuge, die vom sog. Abgasskandal betroffen seien, auf dem Gebrauchtwagenmarkt um ca. 25 % gesunken sei. Der Kläger bringt vor, dass es ihm nicht gelungen sei, seinen PKW zu veräußern, da es mittlerweile auf dem deutschen Gebrauchtwagenmarkt aufgrund der unsicheren Typengenehmigung nicht mehr möglich sei.

Fahrzeuge mit dem Motor ... zu veräußern. Dies stelle einen erheblichen Mangel dar. Obwohl die Beklagte durch das Kraftfahrtbundesamt hoheitlich verpflichtet worden sei, die betroffenen Fahrzeuge zurückzurufen, sei bisher gegenüber dem Kläger der Rückruf nicht erfolgt. Die Beklagte sei nicht in der Lage, die manipulierende Software durch ordnungsgemäße Software zu ersetzen, ohne Nachteile für den Kunden herbeizuführen. Der Kläger behauptet, dass die Schäden am streitgegenständlichen Fahrzeug auf ein sittenwidriges Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten, die dem Gesamtkonzern zuzurechnen sei, zurückzuführen seien. Aufgrund der Pressemitteilung stehe fest, dass die manipulierende Software mit Wissen, Wollen und Kenntnis der Geschäftsleitung eingesetzt worden sei. Die Schädigung sei sittenwidrig, da weltweit 5,5 Mio. Fahrzeuge betroffen seien, die Schadstoffabweichungen erheblich seien und die Manipulationen von besonderer Verwerflichkeit geprägt seien.

Der Kläger ist der Ansicht, er habe einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags, ohne Anrechnung einer Nutzungsentschädigung und ohne der Beklagten die Möglichkeit zur Nachbesserung zu geben, aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung sowie nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB wegen Betrugs.

Der Kläger beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 22.000,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2016 zu zahlen, Zug um Zug gegen die Rücknahme des Fahrzeuges ....

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges ... in Verzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.171,67 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 05.08.2016 zu bezahlen (vorgerichtliche Kosten).

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass die verwendete Software nichts am Bestand und der Wirksamkeit der Typengenehmigung ändere. Es gäbe keine gesetzlichen Vorgaben, die die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte im Straßenverkehr vorschreibe. Maßgeblich für die Emissionsgrenzwerte, die zum Erhalt der Typengenehmigung erreicht werden müssten, sei nur der synthetische Fahrzyklus unter Laborbedingungen mit fünf künstlichen Fahrkurven. Weiter habe der Kläger ihr keine Gelegenheit gegeben, das Fahrzeug technisch umzurüsten, wozu die Beklagte von Anfang an bereit gewesen und auch technisch in der Lage gewesen sei. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei mittlerweile für das Update freigeschaltet und der Kläger könne einen Termin bei einem ... Vertragshändler seiner Wahl vereinbaren, damit die technische Überarbeitung durchgeführt werden könne. Danach arbeite die Abgasrückführung nur noch in einem einheitlichen Betriebsmodus und der Verbrennungsprozess werde durch eine Anpassung der Einspritzcharakteristik optimiert. Das Kraftfahrbundesamt habe bestätigt, dass durch die Umrüstung keinerlei Nachteile entstünden. Bei Zugrundelegung des ursprünglichen Kaufpreises des Fahrzeugs von 36.600,- € und Überarbeitungskosten, welche weniger als 100,- € betragen würden, liege der Aufwand für die Umrüstung bei 0,27 %. Somit sei ein Mangel, dessen Vorliegen bestritten werde, auf jeden Fall nicht erheblich. Das Fahrzeug sei weiterhin technisch sicher, erfülle alle Sicherheitsstandards und sei im Straßenverkehr weiterhin uneingeschränkt gebrauchstauglich.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass keine sittenwidrige Schädigung vorläge und die Klage abzuweisen sei.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Die Klage ist zulässig.

Insbesondere ist das Landgericht Ingolstadt gemäß §§ 1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1. §§ 71 Abs. 1 GVG sachlich und gemäß §§ 12, 17 ZPO örtlich zuständig.

Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers bezüglich des Feststellungsbegehrens in Ziffer 2. des Klageantrags ergibt sich aus §§ 756, 765 ZPO.

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen PKW. Ein vertragliches Rücktrittsrecht des Klägers scheitert an der fehlenden vertraglichen Beziehung mit der Beklagten. Deliktische Schadensersatzansprüche stehen dem Kläger gegenüber der Beklagten ebenfalls nicht zu.

1. Ob die Verwendung der sogenannten „Schummelsoftware“ einen Sachmangel i.S.d. § 434 BGB darstellt, kann dahinstehen, da zwischen den Parteien unstreitig keine vertragliche Beziehung besteht. Daher hat der Kläger gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages aus §§ 433, 434, 437, 440, 323 BGB.

2. Der Kläger hat keinen vertraglichen Schadensersatzanspruch gem. §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 BGB oder einen quasivertraglichen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 BGB, da hierfür keine in Betracht kommenden Tatsachen dargelegt wurden.

3. Ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Unabhängig davon, ob der streitgegenständliche PKW mangelhaft ist, stellt der Erwerb einer mangelhaften Sache keine Verletzung des Eigentums im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB dar. Auch liegt kein sog. „Weiterfresserschaden“ in dem Sinne vor, dass die Software geeignet ist, den PKW zu beschädigen oder zu zerstören. Dies wurde von der Klagepartei nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Gleiches gilt dafür, dass durch das vom Kraftfahrtbundesamt genehmigte Softwareupdate ein entsprechender Schaden eintreten würde. Die unsubstantiierte Behauptung des Klägers die Durchführung des Updates sei nicht geeignet die übrigen Nachteile zu beseitigen, ändert hieran nichts. Weder benennt der Kläger konkret was er mit den übrigen Nachteilen meint, noch kann dem Vortrag entnommen werden, dass diese Nachteile geeignet wären, den PKW zu beschädigen.

Eine konkrete Gesundheitsbeschädigung hat der Kläger, abgesehen von pauschalen Äußerungen zur Gesundheitsgefährdung der Weltbevölkerung durch behauptete erhöhte Abgasemissionen, nicht dargelegt.

4. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des gegenständlichen Fahrzeugs gemäß §§ 826, 249 Abs. 1 BGB nicht zu, da der Einbau eines Motors, in welchem eine unerlaubte Abschalteinrichtung verbaut ist und dessen Verschweigen gegenüber dem Kläger, kein sittenwidriges Verhalten darstellt. Darüber hinaus hat der Kläger unabhängig von dem Vorliegen des objektiven Tatbestands des § 826 BGB - welcher nach Ansicht des Gerichts zu verneinen ist - nicht substantiiert zu den subjektiven Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung vorgetragen.

a) Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen von § 826 BGB trifft den Kläger (hM, BGHZ 175, 58).

b) Nach Ansicht des Gerichts ist das Verhalten der Beklagtenseite nicht als sittenwidrig einzustufen.

Ein Verhalten ist objektiv sittenwidrig, wenn es nach Inhalt und Gesamtcharakter, welcher durch eine zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, mithin mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (statt vieler: BGH NJW-RR 2013, 550, 551). Nicht ausreichend ist hingegen, dass das Verhalten gesetzes- oder vertragswidrig ist, unbillig erscheint oder einen Schaden hervorruft. Vielmehr muss eine nach dem Maßstab der allgemeinen Gesellschaftsmoral und des als „anständig“ Geltenden besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Zweck, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann, gegeben sein (vgl. nur: BGH NJW 2012, 1800, 1803). Nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur führt ein Gesetzesverstoß nicht zwingend zum Vorliegen der Sittenwidrigkeit, vielmehr muss die relevante Norm Ausdruck einer sittlichen Wertung und nicht wertneutral sein (vgl. dazu: Beck'scher Online-Kommentar, 37. Edition, § 826 BGB, Rn. 4 m.w.N.). Relevanter Maßstab ist die im Zeitpunkt der Vornahme der Handlung, vorliegend dem Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung, herrschende Sozialmoral für den jeweiligen Lebenskreis (grundlegend: BGH NJW 1975, 638, 639).

Gemessen an den vorgenannten Maßstäben stellt der Einbau und das Verschweigen der unzulässigen Abschalteinrichtung kein sittenwidriges Verhalten der Beklagten dar, welches auch nicht vom Schutzzweck der verletzten Norm umfasst wäre.

(1) Die von der ... in dem Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs verbaute Software, welche den Stickoxidausstoß im Prüfstand beeinflusst, stellt zwar einen Verstoß gegen Art. 3 Nr. 10, 5 Abs. 2 EUVO 715/2007 dar und ist somit unzulässig. Die Beklagte hat nicht bestritten, dass die Software den im Prüfstand gemessenen Stickoxidausstoß, wie in der Klageschrift dargestellt, positiv beeinflusst, weswegen dieses Vorbringen als zugestanden gilt, § 138 Abs. 3 ZPO. Die Verwendung der Software verstößt daher gegen Art. 5 Abs. 2 EUVO 715/2007. Gleichfalls unbestritten, hat die Beklagte den Motor des Typs ... nicht hergestellt oder entwickelt, sondern nur in dem von dem Kläger von ihr hergestellten Fahrzeug verbaut.

Dass es mit der Entwicklung und dem Einbau der betreffenden Abschalteinrichtung durch die ... - ungeachtet des Fehlens substantiierten Parteivortrages hierzu (z.B.: zwischen welchen Personen auf Beklagtenseite bzw. der ... eine derartige Absprache getroffen worden und weiche Motivation hierbei im Einzelnen maßgeblich gewesen sein soll), dessen es trotz der klägerseits angenommenen Offensichtlichkeit der Sittenwidrigkeit bedarf - primär um Kostenersparnis respektive Gewinnmaximierung gegangen ist, kann als gegeben unterstellt werden. Dies stellt in einem marktwirtschaftlichen System kein grundsätzlich zu beanstandendes Verhalten dar, zumal klägerseits nicht dargelegt wird, wessen Vorteil diese Gewinnmaximierung dienen sollte (z.B.: Vorstand; konkrete (ggf. an der Entwicklung der entsprechenden Software beteiligte) Mitarbeiter; Aktionäre). Das für diesen Fall eingesetzte Mittel ist zwar rechtlich zu beanstanden, da ein Verstoß gegen Art. 3 Nr. 10, 5 Abs. 2 EUVO 715/2007 vorliegt. Allerdings sind diese Vorschriften kein Ausdruck einer sittlichen Gesinnung, sondern stellen sich vielmehr - wie insbesondere aus der Präambel Ziffern (4) bis (7) ersichtlich wird - als Regelungen zum Schutz der Umwelt dar (vgl. dazu: OLG Bamberg, Beschluss vom 21.10.2013, Az. 5 U 507/13, Rn. 44 - juris). Daneben soll die EUVO 715/2007 - wie nahezu alle wirtschaftsbezogenen europäischen Regelungen - der Harmonisierung der nationalen Regelungen und damit der Stärkung des Binnenmarktes dienen (vgl. insbesondere: Präambel Ziffer (1)). Mit den vorgenannten Vorschriften soll somit zuvörderst eine Reduzierung der Schadstoffemissionen von Kraftfahrzeugen zur Minimierung der Umweltbelastung erzielt werden. Damit ist keine sittliche Wertung verbunden.

Daher ergibt die vorzunehmende Gesamtbeurteilung von Zweck, Mittel und Folgen keine Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten. Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil eine große Anzahl von Fahrzeugen betroffen. Die reine Quantität eines objektiven Verstoßes beeinflusst jedoch nach obigen genannten Beurteilungskriterien die Qualität eines Verhaltens im Hinblick auf die Einstufung als sittenwidrig nicht.

(2) Im Übrigen wäre der - unterstellt - bei dem Kläger eingetretene Schaden nicht vom Schutzzweck der verletzten EUVO 715/2007 umfasst.

Genauso wie bei § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB ist auch die Haftung wegen sittenwidriger Schädigung nach Maßgabe des Schutzzwecks der verletzten Verhaltensnorm beschränkt (MüKoBGB/Wagner BGB § 826 Rn. 22, beck-online). Dabei kommt es allerdings nicht auf den abstrakten Gesetzeszweck des § 826 BGB an, sondern auf den Schutzzweck der konkret verletzten Verhaltensnorm. Mittelbar Betroffene sind in den Schutzbereich nicht schon dann einbezogen, wenn sich die Handlung zwar gegen einen anderen richtet, der Täter indessen mit der Möglichkeit der Schädigung (auch) des Dritten gerechnet hat. Vielmehr kommt es darauf an, dass das Vermögen des Dritten nicht nur reflexartig als Folge der sittenwidrigen Schädigung eines anderen betroffen wird (vgl. MüKoBGB/Wagner BGB § 826 Rn. 45-48, beck-online).

Demnach besteht eine Schadensersatzpflicht nur, wenn der geltend gemachte Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fällt, mithin muss es sich um Nachteile handeln, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen worden ist (jüngst: BGH, Urteil vom 07.07.2015, Az. VI ZR 372/14 - juris; explizit für § 826 BGB: BGH, Urteil vom 11.11.1985, Az. II ZR 109/85 - juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da die einschlägige EUVO 715/2007 - wie oben ausgeführt - primär dem Umweltschutz dient und der Kläger ausschließlich Nachteile geltend macht, die mit dem verordnungsrechtlich bezweckten Schutz der Umwelt in keinem Zusammenhang stehen (u.a.: drohender Entzug der Zulassung; Wertminderung; schwierigere Verkäuflichkeit).

c) Ein Anspruch des Klägers scheitert auch daran, dass er nicht substantiiert dargelegt hat, dass die Beklagte oder die ... den objektiven Tatbestand des § 826 BGB vorsätzlich verwirklicht haben.

Nach im Zivil- wie Strafrecht allgemeiner Ansicht muss sich der Vorsatz auf die Tatsachen beziehen, die den konkreten Tatbestand ausmachen, vgl. § 16 StGB. Bei § 826 ist somit zu fordern, dass der Täter Kenntnis von dem Eintritt eines Schadens, der Kausalität des eigenen Verhaltens und der die Sittenwidrigkeit des Verhaltens begründenden Umstände hat (MüKoBGB/Wagner BGB § 826 Rn. 25-26, beck-online). Die Passivlegitimation folgt auch im Rahmen des § 826 BGB allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsätzen. Das Verhalten von Leitungsorganen und anderen verfassungsmäßigen Vertretern juristischer Personen wird nach § 31 BGB zugerechnet. Als innere Tatsache ist der Vorsatz dem direkten Beweis nicht zugänglich, sondern er muss aus äußeren Umständen erschlossen werden.

Im Rahmen des § 826 BGB ist somit Voraussetzung, dass ein Vertreter i.S.d. § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand dieser Anspruchsgrundlage verwirklicht hat (vgl. BGH vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10, NJW-RR 2012, 404 Rn. 8).

Die Darlegungs- und Beweislast bezüglich des subjektiven Tatbestands treffen dabei den Kläger, welcher zumindest substantiiert Vortragen muss, welches Organ (§ 31 BGB) der Beklagten Kenntnis von den die nach Ansicht des Klägers die Sittenwidrigkeit begründenden Umständen haben sollte. Zur Substantiierung ist die verantwortliche Person zu benennen (MüKoBGB/Arnold BGB § 31 Rn. 44, beck-online). Auch wenn vom Kläger keine genaueren Kenntnisse von den Vorgängen bei der Beklagten oder der ... erwartet werden können, genügt sein pauschaler Vortrag keineswegs, um eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten zu begründen. Der im Zivilprozess herrschende Beibringungsgrundsatz, kann nicht auf den Verweis einer Presseberichterstattung ersetzt werden. Der Kläger hätte zumindest vortragen müssen, welcher verfassungsmäßig berufene Vertreter der Beklagten durch welche abstrakten Vorgänge, zu welchem Zeitpunkt, Kenntnis über den Einsatz der „Schummelsoftware“ erlangt haben soll.

Der Kläger hat lediglich vorgetragen, dass auf Grund der Pressemitteilung der ... vom 19.09.2015, bestätigt durch den damaligen Vorstandsvorsitzenden am 20.09.2015 feststehe, dass mit Wissen und Wollen und Kenntnis der Geschäftsleitung manipulierte Software eingesetzt wurde. Ein sittenwidriges Verhalten einzelner Mitarbeiter werde dabei dem Gesamtkonzern zugerechnet.

Dieser Vortrag ist nicht ausreichend. Es drängt sich auch nicht auf, dass ein Vertreter der Beklagten auf Grund der Stellung der Beklagten als Tochterunternehmen der ..., von dem Einbau der manipulierten Software zwingend (vor dem Erwerb des Fahrzeugs durch den Kläger) Kenntnis erlangt haben muss.

Einen den oben dargelegten Anforderungen genügenden Tatsachenvortrag hinsichtlich der Kenntnis eines Organs der ... hat der Kläger ebenfalls nicht ausreichend substantiiert dargelegt. Insoweit kommt es auf die Frage der Zurechenbarkeit einer etwaigen Kenntnis der ... der Beklagten eigentlich nicht an. Die konzernrechtliche Verbundenheit zweier oder mehrerer Unternehmen reicht für eine unternehmensübergreifende Wissenzurechnung jedenfalls nicht aus (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. August 2011 - I-2 U 71/10 -, juris).

5. Die Beklagte haftet auch nicht aus § 831 BGB für eigenes zu vermutendes Auswahl- und Überwachungsverschulden, da die... nicht Verrichtungsgehilfin der Beklagten ist. Für vorsätzlich-sittenwidrige Handlungen von Verrichtungsgehilfen hat der Geschäftsherr gemäß § 831 BGB einzustehen. Es ist weder von dem Kläger vorgetragen, noch sonst ersichtlich inwiefern die ... bezüglich der Entwicklung und Herstellung der von den Manipulationsvorwürfen betroffenen Motoren gegenüber der Beklagten weisungsabhängig gewesen sein soll.

Der Personenkreis, der i.S.v. § 831 BGB „zu einer Verrichtung bestellt“ ist, unterscheidet sich von dem Kreis der Erfüllungsgehilfen i.S.v. § 278 BGB durch den Mangel an Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit. Während selbstständige Unternehmen ohne weiteres Erfüllungsgehilfen sein können, setzt die Qualifikation als Verrichtungsgehilfe Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit voraus; der Geschäftsherr muss dazu in der Lage sein, die Tätigkeit dem Handelnden jederzeit zu entziehen, sie zu beschränken oder nach Zeit und Umfang zu regeln (MüKoBGB/Wagner BGB § 831 Rn. 14-18, beck-online). Selbstständige Unternehmen fallen aus dem Anwendungsbereich des § 831 BGB heraus, denn sie sind für ihr Verhalten selbst verantwortlich, und ihr Vertragspartner - der vermeintliche Geschäftsherr - darf sich in den Grenzen des Vertrauensgrundsatzes darauf verlassen, dass sie ihren deliktischen Sorgfaltspflichten nachkommen werden.

Mangels Gehilfenstellung der ... scheidet somit eine Haftung nach § 831 BGB aus.

6. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 Abs. 1 StGB.

§ 263 Abs. 1 StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Ob der objektive Tatbestand von § 263 Abs. 1 StGB von der Beklagten verwirklicht wurde, kann dahinstehen, da es jedenfalls an der Absicht der Beklagten fehlt, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der Kläger hat eine Absicht rechtswidriger Bereicherung der Beklagten nicht dargelegt. Bereicherungsabsicht setzt voraus, dass die Tat subjektiv auf die Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils für den Täuschenden oder einen Dritten gerichtet ist; dabei muss der Vorteil die Kehrseite des Schadens und ihm „stoffgleich“ sein, er muss unmittelbare Folge der täuschungsbedingten Verfügungen sein, die den Schaden des Opfers herbeiführt; maßgeblich ist die Unmittelbarkeit der Verschiebung (Fischer, StGB, 63. Aufl., Paragraf 263 Rn. 187 m.w.N.). Dem Täter muss es darauf ankommen, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen; an der erforderlichen Absicht fehlt es, wenn der Täter die Vorteilserlangung nur als notwendige Folge eines anderen Zwecks in Kauf nimmt (Fischer, a.a.O., § 263 Rn. 190 m.w.N.). Vorliegend erscheint bereits fraglich, ob es der ... oder der Beklagten - bei jeweils unterstellter Kenntnis - bei der Verwendung der eingebauten Software um einen Wettbewerbsvorteil durch die Reduzierung ansonsten erforderlicher Entwicklungs- und Produktionskosten ging. Soweit der Kläger einen Schaden durch den Vertragsschluss mit dem Vertragshändler und die Belastung mit der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises geltend macht, fehlt es an der Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung. Der Vertragsschluss mit dem Vertragshändler stellt insoweit die mittelbare Folge der von der Beklagten primär beabsichtigten (unmittelbaren) Veräußerung des Fahrzeugs an den Vertragshändler dar.

7. Mangels Hauptanspruchs hat der Kläger auch keinen Zinsanspruch aus den §§ 288 Abs. 1, 286 BGB oder § 291 BGB.

Ebenso hat der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Kosten.

8. Die Beklagte ist aufgrund der Ausführungen zu II. weder verpflichtet, dem Kläger den Kaufpreis zurückzuzahlen, noch den streitgegenständlichen PKW zurückzunehmen. Daher hat der Feststellungsantrag des Klägers, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befinden sollte, keinen Erfolg.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg
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Annotations

(1) Für die Genehmigung von

1.
Kraftfahrzeugen mit mindestens vier Rädern und mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und ihren Anhängern (Fahrzeuge), die in einer oder in mehreren Stufen zur Teilnahme am Straßenverkehr konstruiert und gebaut werden, sowie
2.
Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten
nach der Richtlinie 2007/46/EG sind die Bestimmungen dieser Richtlinie anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG gelten nicht für die Typgenehmigung oder die Einzelgenehmigung folgender Fahrzeuge:

1.
land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen im Sinne des Kapitels 4 und Anhänger, die speziell dafür konstruiert und gebaut sind, von einer solchen Zugmaschine gezogen zu werden;
2.
vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne des Kapitels 3;
3.
Gleiskettenfahrzeuge;
4.
Prototypen von Fahrzeugen, die unter der Verantwortung eines Herstellers zur Durchführung eines speziellen Testprogramms auf der Straße betrieben werden, sofern sie speziell für diesen Zweck konstruiert und gebaut wurden.

(3) Die Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung nach der Richtlinie 2007/46/EG kann für folgende Fahrzeuge erteilt werden:

1.
Fahrzeuge, die hauptsächlich für den Einsatz auf Baustellen, in Steinbrüchen, in Häfen oder auf Flughäfen konstruiert und gebaut sind;
2.
Fahrzeuge, die für den Einsatz durch die Streitkräfte, den Katastrophenschutz, die Feuerwehr und die Ordnungskräfte konstruiert und gebaut sind, und
3.
selbstfahrende Arbeitsmaschinen, sofern diese Fahrzeuge in der Lage sind, die Anforderungen dieser Richtlinie zu erfüllen.
Die Anwendung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie95/16/EG(ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24) bleibt unberührt.

(4) Die Einzelgenehmigung nach der Richtlinie2007/46/EGkann für Fahrzeuge, die ausschließlich für Straßenrennen bestimmt sind, erteilt werden.

(5) Die Genehmigung wird dem Hersteller oder einem anderen Verfügungsberechtigten auf Antrag erteilt. Ein außerhalb des Gebietes, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt, ansässiger Hersteller hat für die Zwecke dieser Verordnung einen in diesem Gebiet ansässigen Bevollmächtigten zu benennen, der ihn bei der Genehmigungsbehörde vertritt.

(6) Für die Begriffsbestimmungen gilt Artikel 3 der Richtlinie 2007/46/EG.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.

(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig

1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden;
2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen;
3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden;
4.
für Verfahren nach
a)
(weggefallen)
b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes,
e)
dem Spruchverfahrensgesetz,
f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
5.
in Streitigkeiten
a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.

(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.

Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn

1.
der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist; der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird; oder
2.
der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.

(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.