Landgericht Heidelberg Urteil, 11. Aug. 2010 - 5 O 307/09

published on 11/08/2010 00:00
Landgericht Heidelberg Urteil, 11. Aug. 2010 - 5 O 307/09
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung über einen Betrag von 570 Euro hinaus durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils weiter vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein lizensierter Spielerberater, macht gegen den Beklagten, einen Fußballtorwart, Ansprüche wegen Vermittlung zum Fußballverein SV S. geltend.
Die Parteien haben am 17.1.2006 eine mit „Standard-Vermittlungsvertrag [FIFA]“ überschriebene Vertragsurkunde unterzeichnet. Darin heißt es unter „2.) Entschädigung“:
Der Spielervermittler erhält eine Kommission in der Höhe von [eingefügt: 12] % des jährlichen Brutto-Grundgehaltes, welches der Spieler aufgrund des vom Spielervermittler ausgehandelten Arbeitsvertrages verdienen wird.
- einmalige Zahlung zu Beginn der Laufzeit des Arbeitsvertrages: [angekreuzt]
- jährliche Abrechnung, jeweils am Ende eines Vertrages: [nicht angekreuzt]
Am 19.4.2006 schloss der Beklagte zum 1.7.2006 einen bis zum 30.6.2008 befristeten Vertragsamateurvertrag beim SV S. Er sah für die Oberliga ein monatliches Grundgehalt in Höhe von 1.050 Euro, für die Regionalliga von 1.647 Euro vor.
Der Kläger behauptet, dem Beklagten diesen Vertragsamateurvertrag vermittelt zu haben. Während er zunächst behauptet hat, die Vergütungsregelung umfasse 12% jedes Brutto-Jahresgehalts, also vorliegend 12% von zwei Brutto-Jahresgehältern, behauptet er zuletzt, gemeint seien einmalig 12% des Brutto-Jahresgehalts.
Der Kläger beantragt zuletzt ,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.168 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.7.2006 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
10 
Der Beklagte hält die Klage bereits für unzulässig. Der Berufsethikkodex (Anhang des Spielervermittlungs-Reglements) enthalte eine Bestimmung, nach der es dem Spielervermittler untersagt sei, Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten anhängig zu machen; stattdessen sei er verpflichtet, sich hinsichtlich jeglicher Ansprüche der Zuständigkeit des Verbands oder der FIFA zu unterwerfen.
11 
Der Beklagte behauptet im Übrigen, der Spielervermittlervertrag sei nur zum Schein abgeschlossen worden. Der Kläger habe den Vertragsamateurvertrag nicht vermittelt. Auch sei der Vertrag angesichts der hohen Vergütung sittenwidrig.
12 
In die mit Schriftsatz vom 14.7.2010 erklärte Klagerücknahme über 3.168,00 Euro hat der Beklagte eingewilligt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
13 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
14 
1.) Dem Beklagten steht keine Einrede zu, die zur Unzulässigkeit der Klage führt.
15 
a) Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass sich der Beklagte auf eine zwischen dem Kläger und einem anderen - etwa dem DFB, der FIFA usw. - bei der Lizensierung abgeschlossene Vereinbarung berufen kann, dass der Rechtsweg nicht eröffnet sein soll (zweifelnd insoweit H. P. Westermann , in: Württembergischer Fußballverband e.V. [Hrsg.], Rechtsfragen zur Sportvermittlung und des Sportlermanagements, S. 53 [71]). Eine solche Regelung könnte einen einredeweise geltend zu machenden Anspruch des Beklagten schaffen, Forderungen nicht gerichtlich geltend zu machen ( pactum de non petendo zu Gunsten Dritter, vgl. BGH vom 18.9.1957 - Az. V ZR 209/55 - und BGH vom 26.4.2002 - Az. BLw 32/01), oder könnte als Schiedsvereinbarung zu Gunsten Dritter (vgl. OLG Düsseldorf vom 19.5.2006 - Az. I-17 U 162/05, 17 U 162/05 - Abs.-Nr. 28 m.w.N.) auszulegen sein.
16 
b) Es ist aber bereits nicht nachgewiesen, dass der Kläger an eine solche Klausel gebunden ist.
17 
(1) Offen ist geblieben, ob und unter welchen Umständen der Kläger eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen hat. Nicht bewiesen ist auch, dass der Berufsethikkodex eine solche Vorschrift überhaupt enthält. Der „Kodex der Berufsethik“ als Anlage B zum Spielervermittler-Reglement (Anlage B3), den der Beklagte selbst vorgelegt hat, kennt eine solche Klausel jedenfalls gerade nicht. Im Übrigen wäre zweifelhaft, ob ein solcher Kodex mit Rechtsbindungswillen vereinbart würde oder ob hierdurch nicht nur ethisch-moralische Normen geschaffen werden sollen. Der Beklagte hat insoweit jedenfalls keinen Beweis angeboten.
18 
(2) Das geht zu Lasten des Beklagten. Insbesondere konnte das Gericht Inhalt und Reichweite der behaupteten Vereinbarung nicht von Amts wegen nach § 293 ZPO aufklären. Die dort aufgeführten Statuten sind Rechtsnormen privaten Ursprungs wie Tarifverträge (§ 1 Abs. 1 TVG) oder originäres Kirchenrecht (Art. 137 Abs. 3 WRV i.V.m. Art. 140 GG). Der Berufsethikkodex enthielte demgegenüber nicht abstrakt-generelle heteronome Normen, sondern wäre vereinbarte Selbstbindung der Vertragsparteien. Es bleibt also bei dem für Tatsachen geltenden Beibringungsgrundsatz. Ob, wie der Kläger behauptet, ein entsprechendes Schiedsgericht bislang gar nicht eingerichtet sei, kann daher dahinstehen.
19 
2.) Der Kläger kann von dem Beklagten aus dem Standard-Vermittlungsvertrag [FIFA] jedoch keine Zahlungen verlangen.
20 
a) Dabei kann dahinstehen, ob der als Maklervertrag (§ 652 BGB) zu qualifizierende Vertrag nur zum Schein abgeschlossen war und deshalb nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig ist. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob der Kläger, wofür allerdings vieles spricht, dem Beklagten den Vertragsamateurvertrag vermittelt hat.
21 
b) Maßgeblich ist, dass ein vereinbartes Honorar jedenfalls unzulässig hoch wäre.
22 
(1) Die Höchstgrenze des Maklerlohns bemisst sich im vorliegenden Fall nicht nach § 138 Abs. 1 BGB; auch § 655 BGB ist als allgemeineres Gesetz ausgeschlossen. Die Vergütung, die ein Arbeitsvermittler vereinbaren kann, ist nämlich im Sozialrecht spezialgesetzlich geregelt.
23 
(2) § 296 Abs. 3 Satz 1 SGB III bestimmte in der am 17.1.2006 - bei Vertragsunterzeichnung - geltenden Fassung, dass die Vergütung einschließlich der auf sie entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer den in § 421g Abs. 2 SGB III genannten Betrag von grundsätzlich 2.000 Euro nicht übersteigen darf. Dem genügt die angebliche Vereinbarung unstreitig nicht.
24 
Allerdings macht das Gesetz für diejenigen Fälle eine Ausnahme, in denen die Vermittler-Vergütungsverordnung etwas anderes bestimmt. Für Berufssportler (§ 1 Nr. 4 VermVergVO ) bestimmt § 2 Abs. 1 VermVergVO eine Höchstgrenze der Vergütung einschließlich der auf sie entfallenden Umsatzsteuer von „14 vom Hundert des dem vermittelten Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelts“, im Falle eines Beschäftigungsverhältnisses von mehr als zwölf Monaten von „insgesamt 14 vom Hundert des dem vermittelten Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelts für zwölf Monate“.
25 
(3) Hiergegen verstieße die vom Kläger behauptete Vereinbarung.
26 
Der Spielervermittler ist, wenn er nicht nur zwischen zwei Vereinen tätig wird, Arbeitsvermittler ( Englisch in: Württembergischer Fußballverband e.V. [Hrsg.], Rechtsfragen zur Sportvermittlung und des Sportlermanagements, S. 35 [40]). Der Beklagte war Arbeitssuchender im Sinne des § 15 S. 2, 3 SGB III, das Vertragsamateurverhältnis ein Arbeitsverhältnis.
27 
Die behauptete Vereinbarung versprach dem Kläger einen Maklerlohn von mehr als 14% des dem vermittelten Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelts für zwölf Monate. Dafür kann dahinstehen, was unter dem „Brutto-Grundgehalt“ zu verstehen ist (vgl. aber dazu Art. 12 Abs. 4 des Spielervermittler-Reglements) und wie es sich zum Arbeitsentgelt des § 2 Abs. 1 VermVergVO verhält. Die Grenze ist jedenfalls deshalb überschritten, weil nach der behaupteten Vereinbarung 12% für das erste und 12% für das zweite Jahr des vermittelten Arbeitsverhältnisses geschuldet sein sollten. Das übersteigt das Zulässige nach jeder Berechnungsmethode.
28 
Für diese Vertragsauslegung spricht bereits der Wortlaut der Vertragsurkunde. Dort ist vom jährlichen Brutto-Grundgehalt, nicht von einem Jahres-Brutto-Grundgehalt die Rede. Das wird dadurch bestätigt, dass das Formular die Möglichkeit einer jährlichen Abrechnung „jeweils am Ende eines Vertrages“ (gemeint: Vertragsjahres, vgl. Art. 12 Abs. 5 des Spielervermittler-Reglements) vorsieht, was nur bei jährlich wiederkehrender Vergütungspflicht einen Sinn ergibt. Dass das Vertragsformular so gemeint ist, erschließt sich endlich auch aus dem für die Auslegung heranzuziehen Art. 12 des Spielervermittler-Reglements, dessen Absatz 6 gerade den Fall der jährlichen Entlohnung näher beschreibt, allerdings auch (Absatz 7) einen erheblich niedrigeren und deshalb regelmäßig unbedenklichen Prozentsatz vorsieht. Auch in anderen gerichtlichen Entscheidungen sind die Parteien offenbar von dem Grundgehalt eines jeden Jahres ausgegangen (vgl. OLG Celle vom 16.1.2003 - 11 U 157/02).
29 
Dass auch die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits den Vertrag übereinstimmend genau so verstanden haben, zeigt sich daran, dass der Kläger seine Forderung auf Grundlage zweier Arbeitsjahre eingeklagt und erst auf gerichtlichen Hinweis halbiert hat und bis zu diesem Zeitpunkt auch der Beklagte eine Berechnung auf Grund nur eines Jahresgehalts nicht eingewandt hat. Einen übereinstimmenden anderen Willen, dem nach § 133 BGB gegenüber dem objektiv ermittelten Vertragsinhalt Vorrang zukäme (falsa demonstratio non nocet ), hatten die Parteien folglich bei Abschluss ebenfalls nicht.
30 
(4) Die Vergütungsvereinbarung ist deshalb insgesamt unwirksam und nicht auf ein noch zulässiges Maß herabzusetzen. Nach dem klaren Wortlaut des § 297 Nr. 1 SGB III ist die Vereinbarung über die Zahlung der Vergütung unwirksam, „wenn“ (nicht: „soweit“!) die Höhe die nach § 296 Abs. 3 SGB III zulässige Höchstgrenze überschreitet. Dadurch soll der Arbeitssuchende in besonderer Weise geschützt werden (vgl. Fuchs in: Gagel, SGB III, 37. EL 2010, § 297 Rn. 2). § 655 BGB wird insoweit verdrängt (anders, aber wohl zu früherem Recht,Englisch in: Württembergischer Fußballverband e.V. [Hrsg.], Rechtsfragen zur Sportvermittlung und des Sportlermanagements, S. 35 [43]).
31 
c) Darauf, ob Nr. 3 („ Ausschliessbarkeit “) des Maklervertrags, der dem Kläger die Vermittlungsrechte ausschließlich übertragen will, mit § 297 Nr. 4 SGB III vereinbar ist (dazu etwaKathmann in: Württembergischer Fußballverband e.V. [Hrsg.], Rechtsfragen zur Sportvermittlung und des Sportlermanagements, S. 20 [27]), kommt es nach alledem nicht mehr an.
32 
d) Mangels Klageforderung sind auch die geltend gemachten Verzugszinsen nicht geschuldet.
II.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, wobei für den auf Klagerücknahme beruhenden Teil keine Abwendungsbefugnis auszusprechen war (vgl. Herget in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 708 Rn. 2).

Gründe

 
I.
13 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
14 
1.) Dem Beklagten steht keine Einrede zu, die zur Unzulässigkeit der Klage führt.
15 
a) Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass sich der Beklagte auf eine zwischen dem Kläger und einem anderen - etwa dem DFB, der FIFA usw. - bei der Lizensierung abgeschlossene Vereinbarung berufen kann, dass der Rechtsweg nicht eröffnet sein soll (zweifelnd insoweit H. P. Westermann , in: Württembergischer Fußballverband e.V. [Hrsg.], Rechtsfragen zur Sportvermittlung und des Sportlermanagements, S. 53 [71]). Eine solche Regelung könnte einen einredeweise geltend zu machenden Anspruch des Beklagten schaffen, Forderungen nicht gerichtlich geltend zu machen ( pactum de non petendo zu Gunsten Dritter, vgl. BGH vom 18.9.1957 - Az. V ZR 209/55 - und BGH vom 26.4.2002 - Az. BLw 32/01), oder könnte als Schiedsvereinbarung zu Gunsten Dritter (vgl. OLG Düsseldorf vom 19.5.2006 - Az. I-17 U 162/05, 17 U 162/05 - Abs.-Nr. 28 m.w.N.) auszulegen sein.
16 
b) Es ist aber bereits nicht nachgewiesen, dass der Kläger an eine solche Klausel gebunden ist.
17 
(1) Offen ist geblieben, ob und unter welchen Umständen der Kläger eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen hat. Nicht bewiesen ist auch, dass der Berufsethikkodex eine solche Vorschrift überhaupt enthält. Der „Kodex der Berufsethik“ als Anlage B zum Spielervermittler-Reglement (Anlage B3), den der Beklagte selbst vorgelegt hat, kennt eine solche Klausel jedenfalls gerade nicht. Im Übrigen wäre zweifelhaft, ob ein solcher Kodex mit Rechtsbindungswillen vereinbart würde oder ob hierdurch nicht nur ethisch-moralische Normen geschaffen werden sollen. Der Beklagte hat insoweit jedenfalls keinen Beweis angeboten.
18 
(2) Das geht zu Lasten des Beklagten. Insbesondere konnte das Gericht Inhalt und Reichweite der behaupteten Vereinbarung nicht von Amts wegen nach § 293 ZPO aufklären. Die dort aufgeführten Statuten sind Rechtsnormen privaten Ursprungs wie Tarifverträge (§ 1 Abs. 1 TVG) oder originäres Kirchenrecht (Art. 137 Abs. 3 WRV i.V.m. Art. 140 GG). Der Berufsethikkodex enthielte demgegenüber nicht abstrakt-generelle heteronome Normen, sondern wäre vereinbarte Selbstbindung der Vertragsparteien. Es bleibt also bei dem für Tatsachen geltenden Beibringungsgrundsatz. Ob, wie der Kläger behauptet, ein entsprechendes Schiedsgericht bislang gar nicht eingerichtet sei, kann daher dahinstehen.
19 
2.) Der Kläger kann von dem Beklagten aus dem Standard-Vermittlungsvertrag [FIFA] jedoch keine Zahlungen verlangen.
20 
a) Dabei kann dahinstehen, ob der als Maklervertrag (§ 652 BGB) zu qualifizierende Vertrag nur zum Schein abgeschlossen war und deshalb nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig ist. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob der Kläger, wofür allerdings vieles spricht, dem Beklagten den Vertragsamateurvertrag vermittelt hat.
21 
b) Maßgeblich ist, dass ein vereinbartes Honorar jedenfalls unzulässig hoch wäre.
22 
(1) Die Höchstgrenze des Maklerlohns bemisst sich im vorliegenden Fall nicht nach § 138 Abs. 1 BGB; auch § 655 BGB ist als allgemeineres Gesetz ausgeschlossen. Die Vergütung, die ein Arbeitsvermittler vereinbaren kann, ist nämlich im Sozialrecht spezialgesetzlich geregelt.
23 
(2) § 296 Abs. 3 Satz 1 SGB III bestimmte in der am 17.1.2006 - bei Vertragsunterzeichnung - geltenden Fassung, dass die Vergütung einschließlich der auf sie entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer den in § 421g Abs. 2 SGB III genannten Betrag von grundsätzlich 2.000 Euro nicht übersteigen darf. Dem genügt die angebliche Vereinbarung unstreitig nicht.
24 
Allerdings macht das Gesetz für diejenigen Fälle eine Ausnahme, in denen die Vermittler-Vergütungsverordnung etwas anderes bestimmt. Für Berufssportler (§ 1 Nr. 4 VermVergVO ) bestimmt § 2 Abs. 1 VermVergVO eine Höchstgrenze der Vergütung einschließlich der auf sie entfallenden Umsatzsteuer von „14 vom Hundert des dem vermittelten Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelts“, im Falle eines Beschäftigungsverhältnisses von mehr als zwölf Monaten von „insgesamt 14 vom Hundert des dem vermittelten Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelts für zwölf Monate“.
25 
(3) Hiergegen verstieße die vom Kläger behauptete Vereinbarung.
26 
Der Spielervermittler ist, wenn er nicht nur zwischen zwei Vereinen tätig wird, Arbeitsvermittler ( Englisch in: Württembergischer Fußballverband e.V. [Hrsg.], Rechtsfragen zur Sportvermittlung und des Sportlermanagements, S. 35 [40]). Der Beklagte war Arbeitssuchender im Sinne des § 15 S. 2, 3 SGB III, das Vertragsamateurverhältnis ein Arbeitsverhältnis.
27 
Die behauptete Vereinbarung versprach dem Kläger einen Maklerlohn von mehr als 14% des dem vermittelten Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelts für zwölf Monate. Dafür kann dahinstehen, was unter dem „Brutto-Grundgehalt“ zu verstehen ist (vgl. aber dazu Art. 12 Abs. 4 des Spielervermittler-Reglements) und wie es sich zum Arbeitsentgelt des § 2 Abs. 1 VermVergVO verhält. Die Grenze ist jedenfalls deshalb überschritten, weil nach der behaupteten Vereinbarung 12% für das erste und 12% für das zweite Jahr des vermittelten Arbeitsverhältnisses geschuldet sein sollten. Das übersteigt das Zulässige nach jeder Berechnungsmethode.
28 
Für diese Vertragsauslegung spricht bereits der Wortlaut der Vertragsurkunde. Dort ist vom jährlichen Brutto-Grundgehalt, nicht von einem Jahres-Brutto-Grundgehalt die Rede. Das wird dadurch bestätigt, dass das Formular die Möglichkeit einer jährlichen Abrechnung „jeweils am Ende eines Vertrages“ (gemeint: Vertragsjahres, vgl. Art. 12 Abs. 5 des Spielervermittler-Reglements) vorsieht, was nur bei jährlich wiederkehrender Vergütungspflicht einen Sinn ergibt. Dass das Vertragsformular so gemeint ist, erschließt sich endlich auch aus dem für die Auslegung heranzuziehen Art. 12 des Spielervermittler-Reglements, dessen Absatz 6 gerade den Fall der jährlichen Entlohnung näher beschreibt, allerdings auch (Absatz 7) einen erheblich niedrigeren und deshalb regelmäßig unbedenklichen Prozentsatz vorsieht. Auch in anderen gerichtlichen Entscheidungen sind die Parteien offenbar von dem Grundgehalt eines jeden Jahres ausgegangen (vgl. OLG Celle vom 16.1.2003 - 11 U 157/02).
29 
Dass auch die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits den Vertrag übereinstimmend genau so verstanden haben, zeigt sich daran, dass der Kläger seine Forderung auf Grundlage zweier Arbeitsjahre eingeklagt und erst auf gerichtlichen Hinweis halbiert hat und bis zu diesem Zeitpunkt auch der Beklagte eine Berechnung auf Grund nur eines Jahresgehalts nicht eingewandt hat. Einen übereinstimmenden anderen Willen, dem nach § 133 BGB gegenüber dem objektiv ermittelten Vertragsinhalt Vorrang zukäme (falsa demonstratio non nocet ), hatten die Parteien folglich bei Abschluss ebenfalls nicht.
30 
(4) Die Vergütungsvereinbarung ist deshalb insgesamt unwirksam und nicht auf ein noch zulässiges Maß herabzusetzen. Nach dem klaren Wortlaut des § 297 Nr. 1 SGB III ist die Vereinbarung über die Zahlung der Vergütung unwirksam, „wenn“ (nicht: „soweit“!) die Höhe die nach § 296 Abs. 3 SGB III zulässige Höchstgrenze überschreitet. Dadurch soll der Arbeitssuchende in besonderer Weise geschützt werden (vgl. Fuchs in: Gagel, SGB III, 37. EL 2010, § 297 Rn. 2). § 655 BGB wird insoweit verdrängt (anders, aber wohl zu früherem Recht,Englisch in: Württembergischer Fußballverband e.V. [Hrsg.], Rechtsfragen zur Sportvermittlung und des Sportlermanagements, S. 35 [43]).
31 
c) Darauf, ob Nr. 3 („ Ausschliessbarkeit “) des Maklervertrags, der dem Kläger die Vermittlungsrechte ausschließlich übertragen will, mit § 297 Nr. 4 SGB III vereinbar ist (dazu etwaKathmann in: Württembergischer Fußballverband e.V. [Hrsg.], Rechtsfragen zur Sportvermittlung und des Sportlermanagements, S. 20 [27]), kommt es nach alledem nicht mehr an.
32 
d) Mangels Klageforderung sind auch die geltend gemachten Verzugszinsen nicht geschuldet.
II.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, wobei für den auf Klagerücknahme beruhenden Teil keine Abwendungsbefugnis auszusprechen war (vgl. Herget in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 708 Rn. 2).
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 26/04/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 32/01 vom 26. April 2002 in der Landwirtschaftssache betreffend Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 328, LwAnpG §§ 28 Abs. 2, 36, 44 Die zwi
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

Das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.

(2) Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Dienstvertrags oder für die Vermittlung eines solchen Vertrags ein unverhältnismäßig hoher Maklerlohn vereinbart worden, so kann er auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Nach der Entrichtung des Lohnes ist die Herabsetzung ausgeschlossen.

(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der Vermittler hat der oder dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

(2) Die oder der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist und der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden bei grenzüberschreitenden Vermittlungen entsprechend der Regelung des § 299 informiert hat. Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.

(3) Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf 2 000 Euro nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 45 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches darf der Vermittler eine Vergütung weder verlangen noch entgegennehmen. Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.

(4) Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegen, können die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 45 Absatz 6 gezahlt hat.

Ausbildungsuchende sind Personen, die eine Berufsausbildung suchen. Arbeitsuchende sind Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer suchen. Dies gilt auch, wenn sie bereits eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausüben.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Unwirksam sind

1.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung der Vergütung, wenn deren Höhe die nach § 296 Abs. 3 zulässige Höchstgrenze überschreitet, wenn Vergütungen für Leistungen verlangt oder entgegengenommen werden, die nach § 296 Abs. 1 Satz 3 zu den Leistungen der Vermittlung gehören oder wenn die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wird und
1a.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung einer Vergütung, wenn eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches vermittelt werden soll oder vermittelt wurde,
2.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Ausbildungsuchenden über die Zahlung einer Vergütung,
3.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitgeber, wenn der Vermittler eine Vergütung mit einer oder einem Ausbildungsuchenden vereinbart oder von dieser oder diesem entgegennimmt, obwohl dies nicht zulässig ist, und
4.
Vereinbarungen, die sicherstellen sollen, dass ein Arbeitgeber oder eine Person, die eine Ausbildung oder Arbeit sucht, sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient.

(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der Vermittler hat der oder dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

(2) Die oder der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist und der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden bei grenzüberschreitenden Vermittlungen entsprechend der Regelung des § 299 informiert hat. Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.

(3) Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf 2 000 Euro nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 45 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches darf der Vermittler eine Vergütung weder verlangen noch entgegennehmen. Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.

(4) Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegen, können die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 45 Absatz 6 gezahlt hat.

Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Dienstvertrags oder für die Vermittlung eines solchen Vertrags ein unverhältnismäßig hoher Maklerlohn vereinbart worden, so kann er auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Nach der Entrichtung des Lohnes ist die Herabsetzung ausgeschlossen.

Unwirksam sind

1.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung der Vergütung, wenn deren Höhe die nach § 296 Abs. 3 zulässige Höchstgrenze überschreitet, wenn Vergütungen für Leistungen verlangt oder entgegengenommen werden, die nach § 296 Abs. 1 Satz 3 zu den Leistungen der Vermittlung gehören oder wenn die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wird und
1a.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung einer Vergütung, wenn eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches vermittelt werden soll oder vermittelt wurde,
2.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Ausbildungsuchenden über die Zahlung einer Vergütung,
3.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitgeber, wenn der Vermittler eine Vergütung mit einer oder einem Ausbildungsuchenden vereinbart oder von dieser oder diesem entgegennimmt, obwohl dies nicht zulässig ist, und
4.
Vereinbarungen, die sicherstellen sollen, dass ein Arbeitgeber oder eine Person, die eine Ausbildung oder Arbeit sucht, sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.

(2) Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Dienstvertrags oder für die Vermittlung eines solchen Vertrags ein unverhältnismäßig hoher Maklerlohn vereinbart worden, so kann er auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Nach der Entrichtung des Lohnes ist die Herabsetzung ausgeschlossen.

(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der Vermittler hat der oder dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

(2) Die oder der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist und der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden bei grenzüberschreitenden Vermittlungen entsprechend der Regelung des § 299 informiert hat. Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.

(3) Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf 2 000 Euro nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 45 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches darf der Vermittler eine Vergütung weder verlangen noch entgegennehmen. Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.

(4) Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegen, können die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 45 Absatz 6 gezahlt hat.

Ausbildungsuchende sind Personen, die eine Berufsausbildung suchen. Arbeitsuchende sind Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer suchen. Dies gilt auch, wenn sie bereits eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausüben.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Unwirksam sind

1.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung der Vergütung, wenn deren Höhe die nach § 296 Abs. 3 zulässige Höchstgrenze überschreitet, wenn Vergütungen für Leistungen verlangt oder entgegengenommen werden, die nach § 296 Abs. 1 Satz 3 zu den Leistungen der Vermittlung gehören oder wenn die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wird und
1a.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung einer Vergütung, wenn eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches vermittelt werden soll oder vermittelt wurde,
2.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Ausbildungsuchenden über die Zahlung einer Vergütung,
3.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitgeber, wenn der Vermittler eine Vergütung mit einer oder einem Ausbildungsuchenden vereinbart oder von dieser oder diesem entgegennimmt, obwohl dies nicht zulässig ist, und
4.
Vereinbarungen, die sicherstellen sollen, dass ein Arbeitgeber oder eine Person, die eine Ausbildung oder Arbeit sucht, sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient.

(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der Vermittler hat der oder dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

(2) Die oder der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist und der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden bei grenzüberschreitenden Vermittlungen entsprechend der Regelung des § 299 informiert hat. Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.

(3) Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf 2 000 Euro nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 45 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches darf der Vermittler eine Vergütung weder verlangen noch entgegennehmen. Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.

(4) Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegen, können die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 45 Absatz 6 gezahlt hat.

Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Dienstvertrags oder für die Vermittlung eines solchen Vertrags ein unverhältnismäßig hoher Maklerlohn vereinbart worden, so kann er auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Nach der Entrichtung des Lohnes ist die Herabsetzung ausgeschlossen.

Unwirksam sind

1.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung der Vergütung, wenn deren Höhe die nach § 296 Abs. 3 zulässige Höchstgrenze überschreitet, wenn Vergütungen für Leistungen verlangt oder entgegengenommen werden, die nach § 296 Abs. 1 Satz 3 zu den Leistungen der Vermittlung gehören oder wenn die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wird und
1a.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Arbeitsuchenden über die Zahlung einer Vergütung, wenn eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches vermittelt werden soll oder vermittelt wurde,
2.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Ausbildungsuchenden über die Zahlung einer Vergütung,
3.
Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitgeber, wenn der Vermittler eine Vergütung mit einer oder einem Ausbildungsuchenden vereinbart oder von dieser oder diesem entgegennimmt, obwohl dies nicht zulässig ist, und
4.
Vereinbarungen, die sicherstellen sollen, dass ein Arbeitgeber oder eine Person, die eine Ausbildung oder Arbeit sucht, sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.