Landgericht Heidelberg Urteil, 08. Okt. 2015 - 4 O 264/14

published on 08/10/2015 00:00
Landgericht Heidelberg Urteil, 08. Okt. 2015 - 4 O 264/14
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 62% und der Beklagte 38% zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Bis zur Rechtskraft dieses Urteils wird die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Heidelberg vom 09.03.2010, Az. 3 O 28/10, sowie aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.05.2010, Az. 3 O 28/10, gegen Sicherheitsleistung der Klägerin i.H. von 162.000,00 EUR einstweilen eingestellt.


Beschluss

        

Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 GKG auf 262.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten um die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil des Landgerichts Heidelberg vom 09.03.2010, Az. 3 O 28/10 sowie dem in diesem Verfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.05.2010, die gegen den Ehemann der Klägerin ergangen sind.
Mit dem genannten Urteil wurde der Ehemann der Klägerin, Matthias H., verurteilt, an den Beklagten 250.000,00 EUR nebst Zinsen zu zahlen.
Mit notarieller Urkunde vom 16.05.2008 hatten die Klägerin und ihr Ehemann einen Ehevertrag, Erbvertrag und Pflichtteilsverzichtsvertrag geschlossen, in dem unter anderem ein modifizierter Zugewinnausgleich und der Ausschluss des Versorgungsausgleichs vereinbart wurden (Anl. K1).
Zwischen dem 15.07.2013 und April 2014 wurden von Konten der „A. GmbH & Co. KG„ bzw. der „A. Verwaltungs GmbH“ Zahlungen an das Finanzamt Mannheim mit dem Verwendungszweck Steuerschuld bzw. Einkommensteuerschuld Matthias H. in Höhe von insgesamt 906.500 EUR erbracht (Anlagenkonvolut K 2).
Die Klägerin und ihr Ehemann unterzeichneten einen privatschriftlichen Darlehens und Abtretungsvertrag mit Datum vom 10.04.2014, in dem ausgeführt wird, dass die Klägerin ihrem Ehemann für die Zahlungen an des Finanzamt Mannheim ein Darlehen i.H.v. 906.500 EUR gewährt habe, welches der Ehemann in den Jahren 2015-2016 zurückzuzahlen beabsichtige. Zur Sicherheit für die Darlehensgewährung trete der Ehemann den gesamten Hausrat der Wohnung in der N. L.straße 22 in Heidelberg an die Klägerin ab. Der Hausrat solle vollständig in das Eigentum der Klägerin übergehen. Insbesondere würden auch die Fahrzeuge Mercedes Oldtimer und BMW Z1 sowie ein Motorroller und die Fahrräder in den Besitz der Klägerin übergehen (Anl. K 3).
Der Beklagte betreibt aus den genannten Titeln die Zwangsvollstreckung gegen den Ehemann der Klägerin. Nach Beauftragung der Gerichtsvollzieherin pfändete diese laut Pfändungsprotokoll vom 23.09.2014, Az. 1 DR II 2237/13, die im Klageantrag erwähnten Gegenstände in der Wohnung der Klägerin und ihres Ehemannes sowie der zugehörigen Tiefgarage (Anl. K 4). Bei dieser Gelegenheit äußerte die Klägerin, dass sie mit den Fahrzeugen in der Tiefgarage nichts zu tun habe.
Im Auftrag des Beklagten hat die zuständige Gerichtsvollzieherin den Ehemann der Klägerin bei der Premierenfeier der Show „Cotton Club“ am 31.10.2014 aufgesucht und diesen zur Abgabe der Vermögensauskunft aufgefordert. Diese wurde vom Ehemann der Klägerin am selben Tage schriftlich erteilt (Anl. B 1).
Über das Vermögen des Ehemannes der Klägerin wurde am 08.05.2015 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Klägerin behauptet,
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sie habe für die Steuerschulden ihres Ehemannes diesem über ihre Firmen das Darlehen tatsächlich gewährt. Dies ergebe sich auch aus den Auszahlungsbelegen. Sowohl der Hausrat als auch die in dem Vertrag vom 10.04.2014 genannten Fahrzeuge seien in das Eigentum der Klägerin übergegangen.
11 
Es sei auch nicht ungewöhnlich, dass der Darlehens- und Abtretungsvertrag im Zusammenhang mit der letzten Ratenzahlung unterschrieben worden sei. Damit sei das letztlich zuvor vereinbarte zwischen den Eheleuten schriftlich fixiert worden. Soweit darin bzgl. der Fahrzeuge lediglich von Besitz die Rede sei, sei dies aus Laiensicht so gemeint gewesen, dass hier auch das Eigentum auf die Klägerin übergehen solle.
12 
In einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 28.08.2015 hat die Klägerin noch geltend gemacht, dass die Zahlungen aus dem Vermögen der A. GmbH & Co. KG an das Finanzamt als Gewinnentnahmen der Klägerin gebucht worden seien und daher die Sicherungsübereignung an die Klägerin durch den Ehemann erfolgt sei (As. 157).
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Die Klägerin beantragt:
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Die Zwangsvollstreckung durch die Gerichtsvollzieherin S.G. am 23.09.2014 - Pfändungsprotokoll: Az. 1 DR II 2237/13 - aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Heidelberg vom 09.03.2010, Az: 3 O 28/10, sowie dem Kostentitel vom 31.05.2010 in -
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• Bang & Oluffsen Stereoanlage,
• Canon EOS 30D mit Objektiv EF-S 17-85mm,
• Chopard Armbanduhr Wiener Staatsoper Jose Carreras limitierte Edition,
• Manschettenknöpfe Bulgari,
• Modellauto-Sammlung ca 91. Stück,
• BMW Z1, rot, französische Zulassung,
• 190er SL Oldtimer, Baujahr 1961, grün,
• Vespa-Roller Piaggio ET 2 50,
• Sony Megapixel Camcorder,
• Schmitt-Rottluff, Rote Düne (Fälschung),
• Ernst Ludwig Kirchner „Akte im Wald“,
• Max Kaus „Badende im Gebirgsbach“,
• Mario Sironi,, Placa Creoli“,
• Gernot Kissel,, Frau im grünen Stuhl“ (Originaltitel),
• Gernot Kissel „Frau im weißen Negligee“,
• Gernot Kissel „im blauen Negligee“,
• Andy Warhol „Marylin Monroe“,
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ist unzulässig und wird aufgehoben.
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Der Beklagte beantragt
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Klagabweisung.
19 
Der Beklagte behauptet,
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der Darlehens- und Abtretungsvertrag zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann sei nicht rechtswirksam. Jedenfalls seien die darin genannten Fahrzeuge nicht an die Klägerin übereignet worden. Die Angaben in der Vermögensauskunft des Ehemannes der Klägerin seien teilweise unzutreffend. Dieser habe nämlich noch jedenfalls im betroffenen Zeitraum mit notarieller Urkunde vom 16.05.2014 eine Einlage als Kommanditist bei der B. Sportpark GmbH & Co. KG i.H.v. 100.000 EUR auf die Klägerin übertragen und diese abgetreten (Anl. B 2), ohne dies in der Vermögensauskunft anzugeben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen in den Akten Bezug genommen.
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Der Beklagte hatte zunächst Widerklage mit dem Antrag erhoben, die Klägerin solle einen Kommanditanteil an der B. Sportpark GmbH und Co. KG i.H.v. 100.000 EUR an den Beklagten abtreten und übertragen. Die Widerklage wurde nach Hinweis auf Bedenken bezüglich der Zulässigkeit mit Blick auf das Insolvenzverfahren gegen den Ehemann der Klägerin durch den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2015 zurückgenommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
23 
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne von § 771 ZPO nicht hinreichend belegt.
24 
Unstreitig war zunächst der Ehemann der Klägerin, Matthias H., Eigentümer der von der Gerichtsvollzieherin für den Beklagten gepfändeten Gegenstände. Dieser war auch Schuldner hinsichtlich des Versäumnisurteils des Landgerichts Heidelberg vom 09.03.2010 sowie aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss zu diesem Verfahren vom 31.05.2010.
25 
Die Klägerin hat daher nur dann einen Anspruch auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung, den sie mit der Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO verfolgen kann, wenn sie nachweist, dass sie tatsächlich Eigentümerin der gepfändeten Gegenstände ist und nicht ihr Ehemann zum Pfändungszeitpunkt Eigentümer gewesen ist. Hierfür wäre auch ausreichend, wenn die Klägerin lediglich Sicherungseigentümerin geworden ist.
26 
Die Klägerin hat aber nicht hinreichend belegt, dass sie tatsächlich Eigentümerin der genannten Gegenstände geworden ist. Der von der Klägerin vorgelegte Darlehens- und Abtretungsvertrag mit Datum vom 10.04.2014 enthält zwar Regelungen dazu, dass der genannte Hausrat aus der ehelichen Wohnung in der N. L.straße 22 in Heidelberg sowie die dort genannten Fahrzeuge zur Sicherheit an die Klägerin übereignet sein sollten, wobei die Erwähnung des bloßen Besitzübergangs bezüglich der Fahrzeuge wohl laienhaft ausgedrückt wurde, aber wohl eine Übertragung des Eigentums gewollt war, da nur dieses eine Sicherheit für die Klägerin darstellen würde. Es kann auch, da die Unterzeichnung durch die Eheleute vom Beklagten nicht bestritten ist, davon ausgegangen werden, dass diese Urkunde gemäß § 416 ZPO Beweis dafür erbringt, dass die darin enthaltenen Erklärungen durch die Unterzeichner auch abgegeben wurden.
27 
Dennoch ist nicht hinreichend belegt, dass die Klägerin und ihr Ehemann mit dieser Vereinbarung das Eigentum an den genannten Gegenständen tatsächlich auf die Klägerin übertragen wollten. Dagegen sprechen verschiedene Umstände.
28 
Einen Übereignungstatbestand nach §§ 929 ff. BGB legt die Klage schon nicht dar. Werder ist eine Übergabe der Gegenstände erfolgt, noch sind alternative dingliche Übereignungstatbestände plausibel dargelegt.
29 
Zudem wurde die in dem Vertrag erwähnte Darlehensgewährung durch die Klägerin an ihren Ehemann nicht durch die Klägerin, sondern unstreitig durch die A. GmbH & Co. KG bzw. die A. Verwaltungs GmbH (bzgl. der Zahlungen 15. und 19.07.2013) erbracht. Die Behauptung der Klägerin, die Valutierung sei durch die Klägerin erfolgt, da sie die Zahlung durch ihre Firma veranlasst habe, befremdet, da sowohl die A. GmbH & Co. KG als auch die A. Verwaltungs GmbH von der Klägerin verschiedene Rechtspersönlichkeiten mit getrennten Vermögensmassen sind. Eine Darlegung, wie dadurch eine Valutierung des Darlehens durch die Klägerin gegenüber ihrem Ehemann erfolgt sein soll, erfolgte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht, obwohl der Beklagte mit der Klageerwiderung bereits darauf hingewiesen hatte, dass der Vortrag der Klägerin nicht schlüssig sei, da die Zahlungen über die KG getätigt worden seien und vornehmlich im Januar 2014 stattgefunden hätten.
30 
Eine Valutierung des Darlehens ist daher nicht schlüssig dargelegt. Der neue Vortrag, der in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz nach Schluss der mündlichen Verhandlung durch die Klägerin gehalten wurde, ist gemäß § 296 a ZPO zurückzuweisen. Anlass insoweit die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen besteht gemäß § 156 ZPO nicht. Es ist nicht ersichtlich, warum die Klägerin diese Umstände nicht bereits bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung hätte vortragen können. Im Hinblick auf das bestreiten des Beklagten hätte Anlass hierzu ohne weiteres bestanden.
31 
Da mithin davon ausgegangen werden muss, dass eine Valutierung des Darlehens durch die Klägerin selbst nicht belegt ist, erscheint schon zweifelhaft, ob die Sicherungsübereignung, wie sie in dem Darlehens- und Abtretungsvertrag erwähnt ist, ein Recht gemäß § 771 ZPO geben kann. Nach der herrschenden Auffassung in der Literatur müsste die Klägerin dazu nachweisen, dass die zu sichernde Darlehensforderung entstanden ist (Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 771 Rn. 17; Münchener Kommentar - Karsten Schmidt/Brinkmann, ZPO, 4. Aufl., § 771 Rn. 61). Der BGH hat dies vor einiger Zeit allerdings einmal anders entschieden. Jedenfalls muss aber eine zu sichernde Forderung plausibel dargelegt sein, da sonst eine Übereignung zur Sicherung des angeblichen Gläubigers nicht glaubhaft angenommen werden kann.
32 
Überdies blieb unbestritten, dass die Klägerin bei dem Pfändungstermin in Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten des Beklagten erklärt hatte, mit den Fahrzeugen in der Tiefgarage nichts zu tun zu haben. Wenn diese Fahrzeuge tatsächlich ernsthaft mit dem genannten Darlehens- und Abtretungsvertrag auf die Klägerin hätten übertragen werden sollen, erschließt sich nicht, warum die Klägerin dann noch Ende September 2014 gegenüber der Gerichtsvollzieherin äußern sollte, dass sie mit diesen Fahrzeugen nichts zu tun habe.
33 
Hinzu kommt, dass der Darlehens- und Abtretungsvertrag zwischen Eheleuten geschlossen wurde, als bereits klar war, dass erhebliche Forderungen durch den Beklagten und gegebenenfalls weitere Personen gegenüber dem Ehemann geltend gemacht würden und hier jedenfalls ein plausibler Anlass bestanden hätte, Vermögensgegenstände des Ehemannes durch Übertragung auf die Klägerin dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen.
34 
Die Klägerin hat daher nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass das Eigentum tatsächlich auf sie übergegangen ist und eine zu sichernde Forderung der Klägerin gegen den Beklagten bestanden hat.
II.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 S. 1 ZPO i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.
36 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
37 
Die Anordnung weiterer vorläufiger Sicherungsmaßnahmen folgt aus §§ 771 Abs. 3, 770, 769 ZPO. Eine weitere einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nicht möglich, da die Klägerin nach wie vor nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass sie zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist. Zudem fehlt ihrer Rechtsverfolgung die hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß den oben dargelegten Ausführungen.

Gründe

 
I.
23 
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne von § 771 ZPO nicht hinreichend belegt.
24 
Unstreitig war zunächst der Ehemann der Klägerin, Matthias H., Eigentümer der von der Gerichtsvollzieherin für den Beklagten gepfändeten Gegenstände. Dieser war auch Schuldner hinsichtlich des Versäumnisurteils des Landgerichts Heidelberg vom 09.03.2010 sowie aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss zu diesem Verfahren vom 31.05.2010.
25 
Die Klägerin hat daher nur dann einen Anspruch auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung, den sie mit der Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO verfolgen kann, wenn sie nachweist, dass sie tatsächlich Eigentümerin der gepfändeten Gegenstände ist und nicht ihr Ehemann zum Pfändungszeitpunkt Eigentümer gewesen ist. Hierfür wäre auch ausreichend, wenn die Klägerin lediglich Sicherungseigentümerin geworden ist.
26 
Die Klägerin hat aber nicht hinreichend belegt, dass sie tatsächlich Eigentümerin der genannten Gegenstände geworden ist. Der von der Klägerin vorgelegte Darlehens- und Abtretungsvertrag mit Datum vom 10.04.2014 enthält zwar Regelungen dazu, dass der genannte Hausrat aus der ehelichen Wohnung in der N. L.straße 22 in Heidelberg sowie die dort genannten Fahrzeuge zur Sicherheit an die Klägerin übereignet sein sollten, wobei die Erwähnung des bloßen Besitzübergangs bezüglich der Fahrzeuge wohl laienhaft ausgedrückt wurde, aber wohl eine Übertragung des Eigentums gewollt war, da nur dieses eine Sicherheit für die Klägerin darstellen würde. Es kann auch, da die Unterzeichnung durch die Eheleute vom Beklagten nicht bestritten ist, davon ausgegangen werden, dass diese Urkunde gemäß § 416 ZPO Beweis dafür erbringt, dass die darin enthaltenen Erklärungen durch die Unterzeichner auch abgegeben wurden.
27 
Dennoch ist nicht hinreichend belegt, dass die Klägerin und ihr Ehemann mit dieser Vereinbarung das Eigentum an den genannten Gegenständen tatsächlich auf die Klägerin übertragen wollten. Dagegen sprechen verschiedene Umstände.
28 
Einen Übereignungstatbestand nach §§ 929 ff. BGB legt die Klage schon nicht dar. Werder ist eine Übergabe der Gegenstände erfolgt, noch sind alternative dingliche Übereignungstatbestände plausibel dargelegt.
29 
Zudem wurde die in dem Vertrag erwähnte Darlehensgewährung durch die Klägerin an ihren Ehemann nicht durch die Klägerin, sondern unstreitig durch die A. GmbH & Co. KG bzw. die A. Verwaltungs GmbH (bzgl. der Zahlungen 15. und 19.07.2013) erbracht. Die Behauptung der Klägerin, die Valutierung sei durch die Klägerin erfolgt, da sie die Zahlung durch ihre Firma veranlasst habe, befremdet, da sowohl die A. GmbH & Co. KG als auch die A. Verwaltungs GmbH von der Klägerin verschiedene Rechtspersönlichkeiten mit getrennten Vermögensmassen sind. Eine Darlegung, wie dadurch eine Valutierung des Darlehens durch die Klägerin gegenüber ihrem Ehemann erfolgt sein soll, erfolgte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht, obwohl der Beklagte mit der Klageerwiderung bereits darauf hingewiesen hatte, dass der Vortrag der Klägerin nicht schlüssig sei, da die Zahlungen über die KG getätigt worden seien und vornehmlich im Januar 2014 stattgefunden hätten.
30 
Eine Valutierung des Darlehens ist daher nicht schlüssig dargelegt. Der neue Vortrag, der in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz nach Schluss der mündlichen Verhandlung durch die Klägerin gehalten wurde, ist gemäß § 296 a ZPO zurückzuweisen. Anlass insoweit die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen besteht gemäß § 156 ZPO nicht. Es ist nicht ersichtlich, warum die Klägerin diese Umstände nicht bereits bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung hätte vortragen können. Im Hinblick auf das bestreiten des Beklagten hätte Anlass hierzu ohne weiteres bestanden.
31 
Da mithin davon ausgegangen werden muss, dass eine Valutierung des Darlehens durch die Klägerin selbst nicht belegt ist, erscheint schon zweifelhaft, ob die Sicherungsübereignung, wie sie in dem Darlehens- und Abtretungsvertrag erwähnt ist, ein Recht gemäß § 771 ZPO geben kann. Nach der herrschenden Auffassung in der Literatur müsste die Klägerin dazu nachweisen, dass die zu sichernde Darlehensforderung entstanden ist (Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 771 Rn. 17; Münchener Kommentar - Karsten Schmidt/Brinkmann, ZPO, 4. Aufl., § 771 Rn. 61). Der BGH hat dies vor einiger Zeit allerdings einmal anders entschieden. Jedenfalls muss aber eine zu sichernde Forderung plausibel dargelegt sein, da sonst eine Übereignung zur Sicherung des angeblichen Gläubigers nicht glaubhaft angenommen werden kann.
32 
Überdies blieb unbestritten, dass die Klägerin bei dem Pfändungstermin in Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten des Beklagten erklärt hatte, mit den Fahrzeugen in der Tiefgarage nichts zu tun zu haben. Wenn diese Fahrzeuge tatsächlich ernsthaft mit dem genannten Darlehens- und Abtretungsvertrag auf die Klägerin hätten übertragen werden sollen, erschließt sich nicht, warum die Klägerin dann noch Ende September 2014 gegenüber der Gerichtsvollzieherin äußern sollte, dass sie mit diesen Fahrzeugen nichts zu tun habe.
33 
Hinzu kommt, dass der Darlehens- und Abtretungsvertrag zwischen Eheleuten geschlossen wurde, als bereits klar war, dass erhebliche Forderungen durch den Beklagten und gegebenenfalls weitere Personen gegenüber dem Ehemann geltend gemacht würden und hier jedenfalls ein plausibler Anlass bestanden hätte, Vermögensgegenstände des Ehemannes durch Übertragung auf die Klägerin dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen.
34 
Die Klägerin hat daher nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass das Eigentum tatsächlich auf sie übergegangen ist und eine zu sichernde Forderung der Klägerin gegen den Beklagten bestanden hat.
II.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 S. 1 ZPO i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.
36 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
37 
Die Anordnung weiterer vorläufiger Sicherungsmaßnahmen folgt aus §§ 771 Abs. 3, 770, 769 ZPO. Eine weitere einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nicht möglich, da die Klägerin nach wie vor nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass sie zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist. Zudem fehlt ihrer Rechtsverfolgung die hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß den oben dargelegten Ausführungen.
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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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published on 09/11/2015 00:00

Tenor Es wird festgestellt, dass sich die zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträge mit der Kontonummer ########## und der Kontonummer ########## durch den wirksamen Widerruf der Kläger vom 29.07.2014 jeweils in ein Rückgewährschuldverhä
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Annotations

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.