Landgericht Heidelberg Beschluss, 05. Feb. 2015 - 3 T 4/15
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 28.10. 2014 - Az. 30 H 5/13 - geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Vergütung des Sachverständigen J. W. für die Erstattung seines schriftlichen Gutachtens vom 13.08.2014 wird - unter Zurückweisung seines weitergehenden Antrags - auf 1.500,00 EUR festgesetzt.
2. Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
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Urteilsbesprechung zu Landgericht Heidelberg Beschluss, 05. Feb. 2015 - 3 T 4/15
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Landgericht Heidelberg Beschluss, 05. Feb. 2015 - 3 T 4/15 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).
(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist
- 1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist; - 2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.
(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.
(1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten.
(2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er
- 1.
gegen die Verpflichtung aus § 407a Absatz 1 bis 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten; - 2.
eine mangelhafte Leistung erbracht hat und er die Mängel nicht in einer von der heranziehenden Stelle gesetzten angemessenen Frist beseitigt; die Einräumung einer Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn die Leistung grundlegende Mängel aufweist oder wenn offensichtlich ist, dass eine Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann; - 3.
im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigen; oder - 4.
trotz Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes seine Leistung nicht vollständig erbracht hat.
(3) Steht die geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, bestimmt das Gericht nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands steht.
(4) Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses.
(5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat.
(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.
(2) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Der Sachverständige hat dem Gericht solche Gründe unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.
(3) Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.
(4) Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen.
(5) Der Sachverständige hat auf Verlangen des Gerichts die Akten und sonstige für die Begutachtung beigezogene Unterlagen sowie Untersuchungsergebnisse unverzüglich herauszugeben oder mitzuteilen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das Gericht die Herausgabe an.
(6) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.
(1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten.
(2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er
- 1.
gegen die Verpflichtung aus § 407a Absatz 1 bis 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten; - 2.
eine mangelhafte Leistung erbracht hat und er die Mängel nicht in einer von der heranziehenden Stelle gesetzten angemessenen Frist beseitigt; die Einräumung einer Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn die Leistung grundlegende Mängel aufweist oder wenn offensichtlich ist, dass eine Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann; - 3.
im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigen; oder - 4.
trotz Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes seine Leistung nicht vollständig erbracht hat.
(3) Steht die geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, bestimmt das Gericht nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands steht.
(4) Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses.
(5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat.
Tenor
Die Vergütung des Sachverständigen Prof. T für die Erstattung seines mündlichen Gutachtens im Senatstermin am 12.12.2013 wird gemäß §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 8a Abs. 4 JVEG auf insgesamt 2.000,- € festgesetzt.
Der weitergehende Antrag des Sachverständigen wird zurückgewiesen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Sachverständige begehrt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG die Festsetzung seiner Vergütung für die mündliche Gutachtenerstattung im Senatstermin am 12.12.2013 auf 8.910,60 € zzgl. 35,70 €.
4Der Senat hat den Sachverständigen mit Verfügung vom 30.07.2013 zum Termin am 12.12.2013 geladen und dabei um mündliche Erläuterung der Frage gebeten, ob die streitgegenständlichen Beschädigungen an den Fahrzeugen der Parteien durch eine Kollision plausibel sind (Bl. 214 d.A.). Zugleich hat der Senat den Sachverständigen darauf hingewiesen, dass ein Auslagenvorschuss von der Klägerpartei in Höhe von 2.000,- € angefordert worden ist. Mit dem amtlichen Vordruck (ZP 22) ist der Sachverständige zudem darauf hingewiesen worden, dass er für den Fall einer Kostenüberschreitung Mitteilung zu machen und seine Tätigkeit einstweilen einzustellen habe, bis er weitere Weisungen von dem Gericht erhalte.
5Bei der Vorbereitung des mündlichen Gutachtens zum Senatstermin am 12.12.2013 hat der Sachverständige – ohne den Senat hierüber und die dadurch entstehenden Kosten zu informieren – eine Unfallrekonstruktion mit Versuchsfahrzeugen durchgeführt, was die eingangs genannten, im Vergleich zum Auslagenvorschuss wesentlich erhöhten Kosten verursacht hat.
6II.
7Die Vergütung des Sachverständigen ist gemäß §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 8a Abs. 4 JVEG auf insgesamt 2.000,- € festzusetzen. Dem darüber hinausgehenden Antrag des Sachverständigen steht § 8a Abs. 4 JVEG entgegen, weshalb dieser unbegründet ist.
81.
9Vorliegend ist das JVEG in der seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung anwendbar. Zwar ist der Sachverständige mit Verfügung des Senats vom 30.07.2013 – und damit vor Inkrafttreten des neuen JVEG am 01.08.2013 – um mündliche Gutachtenerstattung gebeten worden. Zeitpunkt der Auftragserteilung in einem solchen Fall ist aber derjenige des Aufrufs der Verhandlung (vgl. Binz/Dörndorfer, GKG u.a., § 24 JVEG Rdnr. 3 mwN), der hier nach Inkrafttreten des neuen JVEG lag.
102.
11Nach § 8a Abs. 4 a.E. JVEG kann die Vergütung hier nur in Höhe des Auslagenvorschusses (2.000,- €) festgesetzt werden.
12a)
13Die vom Sachverständigen begehrte Vergütung übersteigt den Auslagenvorschuss um mehr als das Vierfache und damit, da die 20 %-Grenze überschritten ist (dazu: BT-Drucks. 17/11471 (neu), S. 260 linke Spalte), „erheblich“ i.S.d. § 8a Abs. 4 JVEG.
14b)
15Der Sachverständige hat dabei auch gegen seine Mitteilungspflicht nach § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO verstoßen, da er nicht rechtzeitig auf die (hier: ganz) erhebliche Überschreitung hingewiesen hat.
16c)
17Der Sachverständige hat die Verletzung der Hinweispflicht auch zu vertreten, § 8a Abs. 5 JVEG. Verschuldensmaßstab ist insofern Vorsatz oder – was genügt – Fahrlässigkeit (vgl. BT-Drucks. 17/11471 (neu), S. 260 linke Spalte). Der Sachverständige musste zum Zeitpunkt seiner Auftragserteilung am 12.12.2013 (s.o.) die damals schon länger als vier Monate geltende Vorschrift des § 8a JVEG kennen. Er konnte dabei insbesondere nicht auf den Fortbestand der Rechtsprechung zur alten Rechtslage vertrauen.
18d)
19Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 8a Abs. 4 a.E. JVEG kommt daher letztlich nur die Festsetzung der Vergütung in Höhe des Auslagenvorschusses in Betracht.
20Der Senat hat angesichts dieser gesetzlichen Regelung keinen Anlass dazu, den Vorschussbetrag – was nach altem Recht teilweise gemacht wurde (vgl. KG, Beschluss vom 04.05.2011 – 22 U 59/09, juris; LG Osnabrück, Beschluss vom 13.02.2013 – 3 OH 72/11, juris) – zu erhöhen. In den Gesetzesmaterialien findet sich ausdrücklich der Hinweis, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 8a Abs. 4 JVEG – wie hier – die Vergütung „mit dem Betrag des Vorschusses gekappt werden“ soll (vgl. BT-Drucks. 17/11471 (neu), S. 260 linke Spalte).
(1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten.
(2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er
- 1.
gegen die Verpflichtung aus § 407a Absatz 1 bis 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten; - 2.
eine mangelhafte Leistung erbracht hat und er die Mängel nicht in einer von der heranziehenden Stelle gesetzten angemessenen Frist beseitigt; die Einräumung einer Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn die Leistung grundlegende Mängel aufweist oder wenn offensichtlich ist, dass eine Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann; - 3.
im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigen; oder - 4.
trotz Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes seine Leistung nicht vollständig erbracht hat.
(3) Steht die geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, bestimmt das Gericht nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands steht.
(4) Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses.
(5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat.
Tenor
wird die Vergütung des Sachverständigen Dr. T für die Erstattung seines schriftlichen Gutachtens vom 04.03.2014 unter Zurückweisung seines weitergehenden Antrags auf insgesamt 5.981,60 € festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Mit Hinweis- und Beweisbeschluss vom 04.07.2013 hat der Senat die Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. T zu der Frage einer etwaigen Geschäfts- und Testierunfähigkeit der Beklagten insbesondere im August/September 2009 sowie bei Abgabe der weiteren Rücktrittserklärungen vom 08.12.2010 und vom 30.04.2011 angeordnet und die Beauftragung des Sachverständigen von der Einzahlung eines Auslagenvorschusses i.H.v. 2.000,- € durch die Klägerin abhängig gemacht.
4Nach Eingang des Vorschusses wurde der Sachverständige mit Schreiben vom 04.10.2013 mit der Erstattung des Gutachtens beauftragt. In dem Begleitschreiben hieß es unter anderem:
5Bitte prüfen Sie ferner, welche Kosten voraussichtlich für das Gutachten entstehen werden. Sollten voraussichtlich Kosten erwachsen, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder den Betrag von 3.000,00 EUR erheblich übersteigen, bitte ich Sie, dem Gericht (nicht den Parteien) umgehend die ermittelte Höhe der Kosten mitzuteilen und von einer Bearbeitung vorerst abzusehen. Dies gilt auch, wenn Sie erst im Laufe Ihrer weiteren Tätigkeit erkennen, dass höhere Kosten entstehen werden als zunächst angenommen.
6Daraufhin teilte der Sachverständige mit Schreiben vom 08.10.2013 mit, angesichts des außergewöhnlichen Aktenumfangs und der vom Gericht gewünschten Untersuchung der Beklagten sei davon auszugehen, dass die Kosten für das Gutachten voraussichtlich deutlich über 2.000,- € liegen würden.
7Auf die gerichtliche Anfrage vom 16.10.2013, soweit möglich die voraussichtlichen Kosten der Begutachtung mitzuteilen, teilte der Sachverständige mit Schreiben vom 21.10.2013 mit, die Kosten für das Gutachten würden sich auf mehr als 5.000,- € belaufen; eine genauere Angabe sei insbesondere angesichts des noch nicht bekannten Umfangs der noch beizuziehenden Unterlagen noch nicht möglich.
8Daraufhin gab der Senat der Klägerin mit Beschluss vom 05.11.2013 auf, einen weiteren Vorschuss i.H.v. 3.000,- € einzuzahlen. Eine Abschrift dieses Beschlusses wurde dem Sachverständigen mit der Bitte zugeleitet, die Begutachtung erst fortzusetzen, wenn er Nachricht von der Einzahlung des weiteren Vorschusses erhalte. Über den anschließend erfolgten Eingang des weiteren Vorschusses wurde der Sachverständige mit Schreiben vom 17.12.2013 unterrichtet.
9Mit Schreiben vom 04.03.2014 übermittelte der Sachverständige sodann sein 247 Seiten umfassendes Gutachten und legte eine Rechnung vor, die sich auf einen Gesamtbetrag von 17.094,69 € belief. Weiterhin legt er Fremdrechnungen in Höhe von insgesamt 18,40 € vor.
10Mit Schreiben vom 18.03.2014 teilte der Anweisungsbeamte des Gerichts dem Sachverständigen mit, gemäß § 8a Abs. 4 JVEG könne eine Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses gewährt werden. Die Rechnung sei daher auf 5.000,- € abzüglich der Fremdkosten von 18,40 € zu kürzen. Dem Sachverständigen wurde eine Zahlung von 4.981,60 € angewiesen; die Fremdrechnungen wurden i.H.v. 18,40 € beglichen.
11Mit Schreiben vom 21.03.2014 beantragte der Sachverständige die gerichtliche Festsetzung seiner Vergütung. Er wies auf den ungewöhnlich hohen Aufwand der Begutachtung und den Umfang der auszuwertenden Unterlagen hin und vertrat die Auffassung, weitere sukzessive Mitteilungen der Überschreitung des Vorschusses hätten die Angelegenheit unvertretbar verzögert, was auch die Bearbeitung des Gutachtens erschwert hätte. Der notwendige Bearbeitungsumfang sei – wie er mitgeteilt habe – nicht von Anfang an klar abzusehen gewesen, sondern habe sich erst im Laufe der Begutachtung nach und nach herauskristallisiert. Sein Rechnungsbetrag stehe auch nicht außer Verhältnis zu dem über mehrere Millionen € liegenden Streitwert.
12Der Leiter des Dezernats 10 des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm vertritt in seiner hierzu vorgelegten Stellungnahme vom 15.08.2014 die Auffassung, die Vergütung des Sachverständigen sei auf insgesamt 5.981,60 € festzusetzen. Die insgesamt abgerechneten Kosten überstiegen den angeforderten Vorschuss annähernd um das dreieinhalb-fache, so dass eine erhebliche Vorschussüberschreitung im Sinne von § 8a Abs. 4 JVEG vorliege. Zudem habe der Sachverständige seine Hinweispflicht nach § 407a Abs. 3 S. 2, 2. Alt. ZPO verletzt, was auch schuldhaft geschehen sei. Der Sachverständige habe nämlich – nach eigenem Vortrag – im Laufe der Begutachtung den immer weiter steigenden Kostenaufwand erkannt, das Gericht hierüber jedoch nicht informiert. Dabei habe der Sachverständige seine Hinweispflicht gekannt, was nicht nur aus den ihm bei der Beauftragung erteilten Hinweisen, sondern auch daraus folge, dass er mit Schreiben vom 08.10.2013 und 21.10.2013 zunächst darauf hingewiesen habe, dass der ursprünglich angeforderte Vorschuss nicht ausreiche und jedenfalls ein Betrag von 5.000,- € benötigt werde. Von dem gebotenen Hinweis habe der Sachverständige auch nicht im Hinblick auf die Höhe des Streitwerts oder die Eilbedürftigkeit absehen dürfen. Vielmehr hätte er die Entscheidung, ob die Begutachtung gegebenenfalls zu verschieben war, dem Gericht und den Parteien überlassen müssen, wie es § 407a Abs. 3 Satz 1 ZPO vorgebe. Nach der durch § 8a Abs. 4 JVEG eingeführten gesetzlichen Neuregelung komme es auch nicht mehr auf eine rückschauende Betrachtung an, ob sich eine rechtzeitige Anzeige des Sachverständigen auf den Fortgang des Gutachtens tatsächlich ausgewirkt hätte. Insofern sei der Gesetzeswortlaut eindeutig. Auch sei nicht nur das Interesse der Partei, einen Beweisantritt zu überdenken, zu berücksichtigen, sondern auch das vom Gesetzeszweck geschützte Interesse der Landeskasse, Zahlungsausfällen vorzubeugen. Daher sei die Vergütung auf den vom Vorschuss gedeckten Betrag gemäß § 8a Abs. 4 JVEG zu kappen. Ein maßvoller Aufschlag sei dem Sachverständigen lediglich deshalb zuzugestehen, weil er im Schreiben vom 21.10.2013 mitgeteilt habe, die Gutachtenkosten würden sich auf mehr als 5.000,- € belaufen. Damit habe der Sachverständige hinreichend deutlich gemacht, dass bei der Vorschussanforderung ein gewisser Sicherheitszuschlag berücksichtigt werden müsse.
13Mit Schreiben vom 15.09.2014 kündigt der Sachverständige an, eine Festsetzung seiner Vergütung in Höhe des vom Dezernats 10 des Präsidenten des Oberlandesgerichts für gerechtfertigt gehalten Betrages werde er akzeptieren.
14Die Klägerin vertritt die Ansicht, dem Sachverständigen stehe gemäß § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JVEG überhaupt keine Vergütung zu. Hierzu verweist sie auf ihre inhaltlichen Einwendungen gegen das Gutachten. Allenfalls hält sie eine Vergütung i.H.v. 5.981,60 € für gerechtfertigt.
15Die Beklagte nimmt zu dem Vergütungsantrag des Sachverständigen keine Stellung.
16II.
171.
18Die dem Sachverständigen Dr. T für die Erstattung seines Gutachtens vom 04.03.2014 zustehende Vergütung war gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss festzusetzen, da der Sachverständige eine solche Beschlussfassung beantragt hat.
192.
20Da der Sachverständige durch das Gericht im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 JVEG zur Gutachtenerstattung herangezogen wurde und seine Vergütung rechtzeitig im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 JVEG geltend gemacht hat, kann er grundsätzlich ein Honorar sowie Fahrtkosten- und Aufwendungsersatz nach Maßgabe von §§ 8, 9 Abs. 1 JVEG beanspruchen, wobei die Vergütungsgruppe M3 zugrundezulegen ist. Angesichts des Umfangs der vom Sachverständigen zu sichtenden Unterlagen, der Notwendigkeit einer Untersuchung der Beklagten sowie des Umfangs des 247 Seiten starken Gutachtens erscheint der vom Sachverständigen geltend gemachte Zeitaufwand ohne weiteres nachvollziehbar, so dass sich grundsätzlich ein Vergütungsanspruch in der vom Sachverständigen geltend gemachten Höhe errechnet.
213.
22Der Vergütungsanspruch ist entgegen der Ansicht der Klägerin keinesfalls gemäß § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JVEG entfallen. Mangelhaft im Sinne dieser Regelung ist eine gutachterliche Leistung dann, wenn sie wegen fachlicher Mängel oder Darstellungsmängeln nicht oder nur eingeschränkt verwertbar ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 43 Aufl., § 8a JVEG Rn. 53, 54). An derartigen Mängeln leidet das Gutachten des Dr. T, dessen hohe medizinische Fachkunde dem Senat aus einer Reihe weiterer gerichtlicher Verfahren bekannt ist, keineswegs. Vielmehr geht der Sachverständige ausführlich und in nachvollziehbarer Darstellung auf die Fragestellung des Beweisbeschlusses ein und beantwortet diese. Der Umstand, dass hierauf aufbauend Anlass für ergänzende Fragen – auch unter Berücksichtigung der rechtlichen Voraussetzungen von Geschäfts- und Testierfähigkeit – besteht, macht die bisherige gutachterliche Leistung keineswegs unbrauchbar, sondern allenfalls erläuterungsbedürftig. Insoweit ist es das gute Recht der Klägerin, sich mit dem Inhalt des Gutachtens kritisch auseinanderzusetzen und sich auf den Standpunkt zu stellen, die getroffenen Feststellungen trügen nicht die gezogenen Schlussfolgerungen und seien zudem ergänzungsbedürftig. Mit diesen Einwänden wird sich der Senat selbstverständlich ergebnisoffen im Rahmen der weiteren Verfahrensleitung und der Beweiswürdigung auseinandersetzen.
234.
24Gemäß § 8a Abs. 4 JVEG war die dem Sachverständigen grundsätzlich zustehende Vergütung auf einen Betrag von 6.000,- € abzüglich der direkt durch das Gericht abgerechneten Fremdkosten i.H.v. 18,40 € zu begrenzen.
25Dass die abgerechnete Vergütung von 17.094,69 € den i.H.v. 5.000,- € angeforderten Auslagenvorschuss ganz erheblich übersteigt, ist offenkundig und wird auch von dem Sachverständigen nicht in Abrede gestellt.
26Auf diesen Umstand hat der Sachverständige insoweit nicht rechtzeitig im Sinne von § 407a Abs. 3 S. 2 ZPO hingewiesen, als sich sein zuletzt gegebener Hinweis vom 21.10.2013 auf die Mitteilung beschränkte, die voraussichtlichen Kosten würden sich auf „mehr als 5.000,- €“ belaufen, wobei eine „genauere Angabe derzeit nicht möglich“ sei. Hierdurch hat der Sachverständige zwar deutlich gemacht, dass der von ihm genannte Betrag von 5.000,- € keinesfalls als feste Obergrenze der voraussichtlichen Kosten verstanden werden dürfe. Gleichzeitig hat er damit jedoch objektiv zum Ausdruck gebracht, dass mit Kosten in der ungefähren Größenordnung des genannten Betrages zu rechnen sei. Unter Zubilligung eines angemessenen Sicherheitszuschlags von 20 % sieht der Senat daher im vorliegenden Einzelfall einen Betrag von 6.000,- € als vom Hinweis des Sachverständigen gedeckt an, wobei sich die Notwendigkeit des Sicherheitszuschlags aus den konkreten Formulierungen des Schreibens vom 21.10.2013 ergibt.
27Die Notwendigkeit, im weiteren Verlauf der Begutachtung darauf hinzuweisen, dass auch der vorgenannte Kostenrahmen überschritten werden würde, entfiel auch nicht deshalb, weil sich die letztlich abgerechneten Kosten noch in einem angemessenen Verhältnis zum Streitwert bewegen. Gemäß §§ 407a Abs. 3 S. 2 ZPO; 8a Abs. 3, 4 JVEG hat der Sachverständige sowohl auf ein Missverhältnis zwischen Gutachtenkosten und Streitwert hinzuweisen, als auch auf eine Überschreitung des Vorschusses. Diese Hinweispflichten stehen selbstständig nebeneinander.
28Der Sachverständige hat die Verletzung der Hinweispflicht betreffend die Überschreitung des Vorschusses auch im Sinne von § 8a Abs. 5 JVEG zu vertreten. Seine Verpflichtung, auf eine sich im Laufe der Begutachtung herausstellende Überschreitung des Vorschusses hinzuweisen, war ihm insbesondere aufgrund des gerichtlichen Hinweises vom 04.10.2013 bekannt. Daher konnte er erkennen, dass er auch nach seiner Mitteilung vom 21.10.2013 weiterhin verpflichtet war, auf eine weitere Kostensteigerung hinzuweisen, derer er sich im weiteren Verlauf der Bearbeitung des Gutachtenauftrags auch tatsächlich bewusst wurde.
29Ob dem Sachverständigen zum Zeitpunkt der Bearbeitung seines Gutachtens bereits die aus der Neuregelung des § 8a Abs. 4 JVEG folgende Konsequenz der Verletzung seiner Hinweispflichten bewusst war oder bewusst gewesen sein musste, kann dahinstehen. Denn Bezugspunkt für ein fehlendes Vertretenmüssen ist gemäß § 8a Abs. 5 JVEG allein die Verletzung der aus § 407a Abs. 3 S. 2 ZPO folgenden Hinweispflicht, nicht aber die Kenntnis der vergütungsrechtlichen Konsequenzen einer Hinweispflichtverletzung.
30Weiterhin kommt es auch nicht darauf an, ob die Klägerin von ihrem Beweisantritt im Falle der Kenntnis von den durch die Begutachtung entstehenden Kosten Abstand genommen hätte. Die frühere Rechtsprechung, nach der die Kürzung der Vergütung des Sachverständigen unterblieb, wenn davon auszugehen war, dass es auch bei pflichtgemäßer Anzeige zu einer Fortsetzung seiner Tätigkeit gekommen wäre, ist durch die gesetzliche Neuregelung des § 8a Abs. 4 JVEG überholt (Greger in Zöller, ZPO, 30 Aufl. § 413 Rn. 8). Zwar mag es nach wie vor unbillig erscheinen, dem Sachverständigen einen Großteil seiner Vergütung auch dann zu versagen, wenn sich seine Hinweispflichtverletzung auf die letztlich entstandenen Kosten nicht kausal ausgewirkt hat. Jedoch lässt der klare und eindeutige Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung insoweit keinen Spielraum für eine einschränkende Auslegung.
(1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten.
(2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er
- 1.
gegen die Verpflichtung aus § 407a Absatz 1 bis 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten; - 2.
eine mangelhafte Leistung erbracht hat und er die Mängel nicht in einer von der heranziehenden Stelle gesetzten angemessenen Frist beseitigt; die Einräumung einer Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn die Leistung grundlegende Mängel aufweist oder wenn offensichtlich ist, dass eine Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann; - 3.
im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigen; oder - 4.
trotz Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes seine Leistung nicht vollständig erbracht hat.
(3) Steht die geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, bestimmt das Gericht nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands steht.
(4) Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses.
(5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat.
(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.
(2) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Der Sachverständige hat dem Gericht solche Gründe unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.
(3) Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.
(4) Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen.
(5) Der Sachverständige hat auf Verlangen des Gerichts die Akten und sonstige für die Begutachtung beigezogene Unterlagen sowie Untersuchungsergebnisse unverzüglich herauszugeben oder mitzuteilen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das Gericht die Herausgabe an.
(6) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.
Tenor
wird die Vergütung des Sachverständigen Dr. T für die Erstattung seines schriftlichen Gutachtens vom 04.03.2014 unter Zurückweisung seines weitergehenden Antrags auf insgesamt 5.981,60 € festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Mit Hinweis- und Beweisbeschluss vom 04.07.2013 hat der Senat die Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. T zu der Frage einer etwaigen Geschäfts- und Testierunfähigkeit der Beklagten insbesondere im August/September 2009 sowie bei Abgabe der weiteren Rücktrittserklärungen vom 08.12.2010 und vom 30.04.2011 angeordnet und die Beauftragung des Sachverständigen von der Einzahlung eines Auslagenvorschusses i.H.v. 2.000,- € durch die Klägerin abhängig gemacht.
4Nach Eingang des Vorschusses wurde der Sachverständige mit Schreiben vom 04.10.2013 mit der Erstattung des Gutachtens beauftragt. In dem Begleitschreiben hieß es unter anderem:
5Bitte prüfen Sie ferner, welche Kosten voraussichtlich für das Gutachten entstehen werden. Sollten voraussichtlich Kosten erwachsen, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder den Betrag von 3.000,00 EUR erheblich übersteigen, bitte ich Sie, dem Gericht (nicht den Parteien) umgehend die ermittelte Höhe der Kosten mitzuteilen und von einer Bearbeitung vorerst abzusehen. Dies gilt auch, wenn Sie erst im Laufe Ihrer weiteren Tätigkeit erkennen, dass höhere Kosten entstehen werden als zunächst angenommen.
6Daraufhin teilte der Sachverständige mit Schreiben vom 08.10.2013 mit, angesichts des außergewöhnlichen Aktenumfangs und der vom Gericht gewünschten Untersuchung der Beklagten sei davon auszugehen, dass die Kosten für das Gutachten voraussichtlich deutlich über 2.000,- € liegen würden.
7Auf die gerichtliche Anfrage vom 16.10.2013, soweit möglich die voraussichtlichen Kosten der Begutachtung mitzuteilen, teilte der Sachverständige mit Schreiben vom 21.10.2013 mit, die Kosten für das Gutachten würden sich auf mehr als 5.000,- € belaufen; eine genauere Angabe sei insbesondere angesichts des noch nicht bekannten Umfangs der noch beizuziehenden Unterlagen noch nicht möglich.
8Daraufhin gab der Senat der Klägerin mit Beschluss vom 05.11.2013 auf, einen weiteren Vorschuss i.H.v. 3.000,- € einzuzahlen. Eine Abschrift dieses Beschlusses wurde dem Sachverständigen mit der Bitte zugeleitet, die Begutachtung erst fortzusetzen, wenn er Nachricht von der Einzahlung des weiteren Vorschusses erhalte. Über den anschließend erfolgten Eingang des weiteren Vorschusses wurde der Sachverständige mit Schreiben vom 17.12.2013 unterrichtet.
9Mit Schreiben vom 04.03.2014 übermittelte der Sachverständige sodann sein 247 Seiten umfassendes Gutachten und legte eine Rechnung vor, die sich auf einen Gesamtbetrag von 17.094,69 € belief. Weiterhin legt er Fremdrechnungen in Höhe von insgesamt 18,40 € vor.
10Mit Schreiben vom 18.03.2014 teilte der Anweisungsbeamte des Gerichts dem Sachverständigen mit, gemäß § 8a Abs. 4 JVEG könne eine Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses gewährt werden. Die Rechnung sei daher auf 5.000,- € abzüglich der Fremdkosten von 18,40 € zu kürzen. Dem Sachverständigen wurde eine Zahlung von 4.981,60 € angewiesen; die Fremdrechnungen wurden i.H.v. 18,40 € beglichen.
11Mit Schreiben vom 21.03.2014 beantragte der Sachverständige die gerichtliche Festsetzung seiner Vergütung. Er wies auf den ungewöhnlich hohen Aufwand der Begutachtung und den Umfang der auszuwertenden Unterlagen hin und vertrat die Auffassung, weitere sukzessive Mitteilungen der Überschreitung des Vorschusses hätten die Angelegenheit unvertretbar verzögert, was auch die Bearbeitung des Gutachtens erschwert hätte. Der notwendige Bearbeitungsumfang sei – wie er mitgeteilt habe – nicht von Anfang an klar abzusehen gewesen, sondern habe sich erst im Laufe der Begutachtung nach und nach herauskristallisiert. Sein Rechnungsbetrag stehe auch nicht außer Verhältnis zu dem über mehrere Millionen € liegenden Streitwert.
12Der Leiter des Dezernats 10 des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm vertritt in seiner hierzu vorgelegten Stellungnahme vom 15.08.2014 die Auffassung, die Vergütung des Sachverständigen sei auf insgesamt 5.981,60 € festzusetzen. Die insgesamt abgerechneten Kosten überstiegen den angeforderten Vorschuss annähernd um das dreieinhalb-fache, so dass eine erhebliche Vorschussüberschreitung im Sinne von § 8a Abs. 4 JVEG vorliege. Zudem habe der Sachverständige seine Hinweispflicht nach § 407a Abs. 3 S. 2, 2. Alt. ZPO verletzt, was auch schuldhaft geschehen sei. Der Sachverständige habe nämlich – nach eigenem Vortrag – im Laufe der Begutachtung den immer weiter steigenden Kostenaufwand erkannt, das Gericht hierüber jedoch nicht informiert. Dabei habe der Sachverständige seine Hinweispflicht gekannt, was nicht nur aus den ihm bei der Beauftragung erteilten Hinweisen, sondern auch daraus folge, dass er mit Schreiben vom 08.10.2013 und 21.10.2013 zunächst darauf hingewiesen habe, dass der ursprünglich angeforderte Vorschuss nicht ausreiche und jedenfalls ein Betrag von 5.000,- € benötigt werde. Von dem gebotenen Hinweis habe der Sachverständige auch nicht im Hinblick auf die Höhe des Streitwerts oder die Eilbedürftigkeit absehen dürfen. Vielmehr hätte er die Entscheidung, ob die Begutachtung gegebenenfalls zu verschieben war, dem Gericht und den Parteien überlassen müssen, wie es § 407a Abs. 3 Satz 1 ZPO vorgebe. Nach der durch § 8a Abs. 4 JVEG eingeführten gesetzlichen Neuregelung komme es auch nicht mehr auf eine rückschauende Betrachtung an, ob sich eine rechtzeitige Anzeige des Sachverständigen auf den Fortgang des Gutachtens tatsächlich ausgewirkt hätte. Insofern sei der Gesetzeswortlaut eindeutig. Auch sei nicht nur das Interesse der Partei, einen Beweisantritt zu überdenken, zu berücksichtigen, sondern auch das vom Gesetzeszweck geschützte Interesse der Landeskasse, Zahlungsausfällen vorzubeugen. Daher sei die Vergütung auf den vom Vorschuss gedeckten Betrag gemäß § 8a Abs. 4 JVEG zu kappen. Ein maßvoller Aufschlag sei dem Sachverständigen lediglich deshalb zuzugestehen, weil er im Schreiben vom 21.10.2013 mitgeteilt habe, die Gutachtenkosten würden sich auf mehr als 5.000,- € belaufen. Damit habe der Sachverständige hinreichend deutlich gemacht, dass bei der Vorschussanforderung ein gewisser Sicherheitszuschlag berücksichtigt werden müsse.
13Mit Schreiben vom 15.09.2014 kündigt der Sachverständige an, eine Festsetzung seiner Vergütung in Höhe des vom Dezernats 10 des Präsidenten des Oberlandesgerichts für gerechtfertigt gehalten Betrages werde er akzeptieren.
14Die Klägerin vertritt die Ansicht, dem Sachverständigen stehe gemäß § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JVEG überhaupt keine Vergütung zu. Hierzu verweist sie auf ihre inhaltlichen Einwendungen gegen das Gutachten. Allenfalls hält sie eine Vergütung i.H.v. 5.981,60 € für gerechtfertigt.
15Die Beklagte nimmt zu dem Vergütungsantrag des Sachverständigen keine Stellung.
16II.
171.
18Die dem Sachverständigen Dr. T für die Erstattung seines Gutachtens vom 04.03.2014 zustehende Vergütung war gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss festzusetzen, da der Sachverständige eine solche Beschlussfassung beantragt hat.
192.
20Da der Sachverständige durch das Gericht im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 JVEG zur Gutachtenerstattung herangezogen wurde und seine Vergütung rechtzeitig im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 JVEG geltend gemacht hat, kann er grundsätzlich ein Honorar sowie Fahrtkosten- und Aufwendungsersatz nach Maßgabe von §§ 8, 9 Abs. 1 JVEG beanspruchen, wobei die Vergütungsgruppe M3 zugrundezulegen ist. Angesichts des Umfangs der vom Sachverständigen zu sichtenden Unterlagen, der Notwendigkeit einer Untersuchung der Beklagten sowie des Umfangs des 247 Seiten starken Gutachtens erscheint der vom Sachverständigen geltend gemachte Zeitaufwand ohne weiteres nachvollziehbar, so dass sich grundsätzlich ein Vergütungsanspruch in der vom Sachverständigen geltend gemachten Höhe errechnet.
213.
22Der Vergütungsanspruch ist entgegen der Ansicht der Klägerin keinesfalls gemäß § 8a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JVEG entfallen. Mangelhaft im Sinne dieser Regelung ist eine gutachterliche Leistung dann, wenn sie wegen fachlicher Mängel oder Darstellungsmängeln nicht oder nur eingeschränkt verwertbar ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 43 Aufl., § 8a JVEG Rn. 53, 54). An derartigen Mängeln leidet das Gutachten des Dr. T, dessen hohe medizinische Fachkunde dem Senat aus einer Reihe weiterer gerichtlicher Verfahren bekannt ist, keineswegs. Vielmehr geht der Sachverständige ausführlich und in nachvollziehbarer Darstellung auf die Fragestellung des Beweisbeschlusses ein und beantwortet diese. Der Umstand, dass hierauf aufbauend Anlass für ergänzende Fragen – auch unter Berücksichtigung der rechtlichen Voraussetzungen von Geschäfts- und Testierfähigkeit – besteht, macht die bisherige gutachterliche Leistung keineswegs unbrauchbar, sondern allenfalls erläuterungsbedürftig. Insoweit ist es das gute Recht der Klägerin, sich mit dem Inhalt des Gutachtens kritisch auseinanderzusetzen und sich auf den Standpunkt zu stellen, die getroffenen Feststellungen trügen nicht die gezogenen Schlussfolgerungen und seien zudem ergänzungsbedürftig. Mit diesen Einwänden wird sich der Senat selbstverständlich ergebnisoffen im Rahmen der weiteren Verfahrensleitung und der Beweiswürdigung auseinandersetzen.
234.
24Gemäß § 8a Abs. 4 JVEG war die dem Sachverständigen grundsätzlich zustehende Vergütung auf einen Betrag von 6.000,- € abzüglich der direkt durch das Gericht abgerechneten Fremdkosten i.H.v. 18,40 € zu begrenzen.
25Dass die abgerechnete Vergütung von 17.094,69 € den i.H.v. 5.000,- € angeforderten Auslagenvorschuss ganz erheblich übersteigt, ist offenkundig und wird auch von dem Sachverständigen nicht in Abrede gestellt.
26Auf diesen Umstand hat der Sachverständige insoweit nicht rechtzeitig im Sinne von § 407a Abs. 3 S. 2 ZPO hingewiesen, als sich sein zuletzt gegebener Hinweis vom 21.10.2013 auf die Mitteilung beschränkte, die voraussichtlichen Kosten würden sich auf „mehr als 5.000,- €“ belaufen, wobei eine „genauere Angabe derzeit nicht möglich“ sei. Hierdurch hat der Sachverständige zwar deutlich gemacht, dass der von ihm genannte Betrag von 5.000,- € keinesfalls als feste Obergrenze der voraussichtlichen Kosten verstanden werden dürfe. Gleichzeitig hat er damit jedoch objektiv zum Ausdruck gebracht, dass mit Kosten in der ungefähren Größenordnung des genannten Betrages zu rechnen sei. Unter Zubilligung eines angemessenen Sicherheitszuschlags von 20 % sieht der Senat daher im vorliegenden Einzelfall einen Betrag von 6.000,- € als vom Hinweis des Sachverständigen gedeckt an, wobei sich die Notwendigkeit des Sicherheitszuschlags aus den konkreten Formulierungen des Schreibens vom 21.10.2013 ergibt.
27Die Notwendigkeit, im weiteren Verlauf der Begutachtung darauf hinzuweisen, dass auch der vorgenannte Kostenrahmen überschritten werden würde, entfiel auch nicht deshalb, weil sich die letztlich abgerechneten Kosten noch in einem angemessenen Verhältnis zum Streitwert bewegen. Gemäß §§ 407a Abs. 3 S. 2 ZPO; 8a Abs. 3, 4 JVEG hat der Sachverständige sowohl auf ein Missverhältnis zwischen Gutachtenkosten und Streitwert hinzuweisen, als auch auf eine Überschreitung des Vorschusses. Diese Hinweispflichten stehen selbstständig nebeneinander.
28Der Sachverständige hat die Verletzung der Hinweispflicht betreffend die Überschreitung des Vorschusses auch im Sinne von § 8a Abs. 5 JVEG zu vertreten. Seine Verpflichtung, auf eine sich im Laufe der Begutachtung herausstellende Überschreitung des Vorschusses hinzuweisen, war ihm insbesondere aufgrund des gerichtlichen Hinweises vom 04.10.2013 bekannt. Daher konnte er erkennen, dass er auch nach seiner Mitteilung vom 21.10.2013 weiterhin verpflichtet war, auf eine weitere Kostensteigerung hinzuweisen, derer er sich im weiteren Verlauf der Bearbeitung des Gutachtenauftrags auch tatsächlich bewusst wurde.
29Ob dem Sachverständigen zum Zeitpunkt der Bearbeitung seines Gutachtens bereits die aus der Neuregelung des § 8a Abs. 4 JVEG folgende Konsequenz der Verletzung seiner Hinweispflichten bewusst war oder bewusst gewesen sein musste, kann dahinstehen. Denn Bezugspunkt für ein fehlendes Vertretenmüssen ist gemäß § 8a Abs. 5 JVEG allein die Verletzung der aus § 407a Abs. 3 S. 2 ZPO folgenden Hinweispflicht, nicht aber die Kenntnis der vergütungsrechtlichen Konsequenzen einer Hinweispflichtverletzung.
30Weiterhin kommt es auch nicht darauf an, ob die Klägerin von ihrem Beweisantritt im Falle der Kenntnis von den durch die Begutachtung entstehenden Kosten Abstand genommen hätte. Die frühere Rechtsprechung, nach der die Kürzung der Vergütung des Sachverständigen unterblieb, wenn davon auszugehen war, dass es auch bei pflichtgemäßer Anzeige zu einer Fortsetzung seiner Tätigkeit gekommen wäre, ist durch die gesetzliche Neuregelung des § 8a Abs. 4 JVEG überholt (Greger in Zöller, ZPO, 30 Aufl. § 413 Rn. 8). Zwar mag es nach wie vor unbillig erscheinen, dem Sachverständigen einen Großteil seiner Vergütung auch dann zu versagen, wenn sich seine Hinweispflichtverletzung auf die letztlich entstandenen Kosten nicht kausal ausgewirkt hat. Jedoch lässt der klare und eindeutige Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung insoweit keinen Spielraum für eine einschränkende Auslegung.
Tenor
Auf die Beschwerde des Sachverständigen Dipl.-Ing. H... wird der Beschluss des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 28.07.2010 abgeändert und die Vergütung des Sachverständigen auf ... € festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
- 1
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Sachverständige gegen die mit Beschluss des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 28. Juli 2010 festgesetzte Vergütung.
- 2
Mit Beschluss vom 05. Juni 2008 in der Fassung vom 13. Oktober 2008 beauftragte das Landgericht Frankenthal (Pfalz) den Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens und forderte gleichzeitig einen Auslagenvorschuss in Höhe von 1... € von der Klägerin ein. Mit Schreiben vom 25. März 2009 teilte der Sachverständige dem Gericht den Sachstand mit und forderte Unterlagen von den Parteien an. Gleichzeitig kündigte er die Fertigstellung des Gutachtens für Ende April 2009 an und teilte mit, dass die Begutachtung voraussichtlich 3... € netto verursachen würde. Mit Schreiben vom 9. Juni 2009 teilte der Sachverständige mit, dass Begutachtungskosten in Höhe von insgesamt 5.... € entstehen würden, wobei netto bereits 2.... € verbraucht wären. Nachdem der Sachverständige in Erledigung seines Gutachtenauftrages mehrfach unterschiedliche Unterlagen von den Parteien angefordert hatte, teilte das Landgericht Frankenthal (Pfalz) mit Schreiben vom 16. Juni 2009 dem Sachverständigen mit, dass von den Parteien keine weiteren Unterlagen vorgelegt würden, und bat den Sachverständigen das Gutachten auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen zu erstellen. Gleichzeitig forderte das Landgericht Frankenthal (Pfalz) einen weiteren Vorschuss in Höhe von 1.... € an.
- 3
Am 20. Oktober 2009 teilte der Sachverständige unter Beifügung einer Rechnung mit, dass nunmehr Begutachtungskosten in Höhe von 10... € entstanden seien, wobei die Kostenentwicklung von ihm im Voraus nicht habe abgesehen werden können, da außerordentliche und ungewöhnliche technische Recherchen hätten durchgeführt werden müssen. Am 20. November 2009 ging das Gutachten des Sachverständigen bei Gericht ein, zeitgleich mit einer Rechnung über 10... €.
- 4
Mit Schreiben vom 11. Juni 2010 erhob die Beklagte Einwendungen gegen die Begutachtungskosten und regte gleichzeitig eine Festsetzung der Sachverständigenentschädigung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG an.
- 5
Mit Beschluss vom 21. Juni 2010 haben die Parteien das Verfahren durch Vergleich beendet.
- 6
Mit Beschluss vom 28. Juli 2010, zugestellt am 31.07.2010, hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) die Vergütung des Sachverständigen auf 5... € festgesetzt. Dagegen wendet sich das als Beschwerde auszulegende Schreiben des Sachverständigen vom 06.08.2010, eingegangen bei Gericht am 10.08.2010. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2010 hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
- 7
Auf die Beschwerde des Sachverständigen war der Beschluss des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hinsichtlich der Höhe der festzusetzenden Kosten abzuändern.
- 8
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingegangen. Sie ist indes nur teilweise, was die Höhe der festgesetzten Kosten anbelangt, begründet.
- 9
Zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass der Sachverständige gegen seine Pflicht aus.
- 10
§ 407 a Abs. 3 Satz 2 ZPO verstoßen hat, dem Gericht rechtzeitig Mitteilung über eine erhebliche Kostensteigerung zu machen.
- 11
Gemäß § 407 a Abs. 3 Satz 2 ZPO hat der Sachverständige, wenn die voraussichtlichen Kosten erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, das Gericht rechtzeitig hierauf hinzuweisen. Die Mitteilung des Sachverständigen muss dabei rechtzeitig erfolgen. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff ist dahin auszulegen, dass der Sachverständige das Gericht auf für ihn erkennbare Kostenüberschreitungen so frühzeitig hinweisen muss, dass dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten eine Entscheidungsfreiheit dahin verbleibt, das Entstehen der höheren Kosten unter Umständen durch Anweisungen gegenüber dem Sachverständigen beeinflussen zu können (Zimmermann Kommentar JVEG 2005, Rn. 107 zu § 8 JVEG). Mithin sollte ein herangezogener Sachverständiger von ihm erkannte drohende Kostenüberschreitungen dem Gericht mitteilen, bevor er diese Kosten durch die Aufnahme oder Weiterführung der Durchführung seines Auftrags konkret herbeiführt (Zimmermann a.a.O.). Dieser Pflicht ist der Sachverständige nicht nachgekommen. Insbesondere hat er nicht rechtzeitig eine drohende Kostensteigerung mitgeteilt. Soweit der Sachverständige mit Schreiben vom 20. Oktober 2009 "rein vorsorglich" das Gericht über die "entstandenen" Kosten in Kenntnis setzt, war diese Mitteilung nicht rechtzeitig. An der Rechtzeitigkeit fehlt es schon deshalb, da zu diesem Zeitpunkt die Kosten, auf die der Sachverständige verpflichtet war vorher hinzuweisen, bereits entstanden waren und eine Abhilfe tatsächlich nicht mehr möglich war.
- 12
Die Hinweispflicht setzt voraus, dass der Sachverständige Kenntnis davon hat, dass die Höhe der ihm zu gewährenden Sachverständigenvergütung nach dem JVEG entweder außer Verhältnis zum Streitgegenstand steht oder einen Kostenvorschuss erheblich überschreitet, der bereits von dem Gericht bei Verfahrensbeteiligten angefordert worden ist. Ohne diese Kenntnis besteht für den Sachverständigen keine Veranlassung zu irgendwelchen Hinweisen mit Bezug auf die Kosten (Zimmermann, JVEG 2005, Rn. 102 zu § 8 JVEG). Vorliegend ergibt sich aus dem Schreiben des Sachverständigen vom 9. Juni 2009, dass er über den zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Kostenvorschuss in Höhe von 5... € Kenntnis hatte. Die Kenntnis von der Höhe seiner Entschädigungsansprüche kann der Sachverständige frühestens dann haben, wenn für ihn absehbar ist, welcher Erhebungsaufwand und welcher Arbeitsaufwand mit der notwendigen Feststellung von Befundtatsachen sowie mit der Ausarbeitung des schriftlichen Gutachtens verbunden sein wird (Zimmermann Kommentar JVEG 2005, Rn. 104 zu § 8 JVEG). Dies ist hier der Fall. Zum Zeitpunkt des Schreibens vom 9. Juni 2009 hatte der Sachverständige bereits mehrfach Ortstermine unter Beteiligung der Verfahrensbeteiligten durchgeführt. Des Weiteren wurden von ihm mehrfach Unterlagen zur Durchführung der Begutachtung von den Parteien angefordert. Mithin hatte sich der Sachverständige seit dem Zeitpunkt seiner Beauftragung im Oktober 2008 über einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr mit dem Gegenstand der Begutachtung befasst. Gleichzeitig ist aus dem Umstand, dass das Gutachten im November 2009 vorgelegt wurde, zu schlussfolgern, dass im Juni 2009 die Grundlagen für die Erstattung des Gutachtens erschöpfend vorlagen. Hinzu kommt, dass das Gericht mit Schreiben vom 16. Juni den Sachverständigen aufgegeben hatte, das Gutachten anhand der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Unterlagen zu erstatten. Mithin musste zu diesem Zeitpunkt dem Sachverständigen bekannt sein, welchen Kostenaufwand die Begutachtung beanspruchen würde. Es ist bei lebensnaher Betrachtung nicht nachvollziehbar und nicht plausibel, wie der Sachverständige zu der Auffassung kommt, dass die entstandenen Mehrkosten für ihn nicht vorhersehbar waren. Soweit er hierzu im Schreiben vom 20. Oktober 2009 ausführt, dass außerordentliche und ungewöhnliche technische Recherchen hätten durchgeführt werden müssen, die sich im Zuge der Bearbeitung erst herausstellten, überzeugt dies nicht. Gerade als für das hier relevante Sachgebiet bestellter Sachverständiger kann erwartet werden, dass dieser auf der Grundlage des ihm zukommenden Sachverstandes in der Lage ist, anhand der ihm unstreitig im Juni 2009 vorliegenden Faktenlage auch die voraussichtlich entstehenden Kosten abzuschätzen in der Lage ist. Hinzu kommt, dass der Sachverständige mit Schreiben vom 25.03.2009 und 09.06.2009 dort offensichtlich sehr wohl in der Lage war jeweils eine Prognose im Hinblick auf die entstehenden Kosten abzugeben, weshalb aufgrund dieser Prognosen auch jeweils weitere Kostenvorschüsse angefordert wurden. Wenn dem so ist, ist nicht nachvollziehbar, dass dies dem Sachverständigen nicht möglich war, als die Begutachtungsgrundlage umfassend bekannt war.
- 13
Eine Kürzung der Sachverständigenkosten kommt in diesem Fall jedoch nur dann in Betracht, wenn ein rechtzeitig erteilter Hinweis zu einer Einschränkung oder einem Entzug des Auftrages an den Sachverständigen geführt hätte (OLG Koblenz ZfSch 2002, 134-135 m.w.N., Zöller/Greger 27.Auflage RN 6 zu § 413 ZPO). Die entsprechende Feststellung, dass der Sachverständigenbeweis auch trotz der erhöhten Kosten von dem Gericht erhoben worden wäre, ist allerdings unter Anwendung eines objektiven Maßstabes positiv als Prognoseentscheidung zu treffen. Das Risiko der nicht möglichen Aufklärbarkeit insoweit trägt der Sachverständige in vollem Umfang, wenn er seiner Hinweispflicht nicht genügt haben sollte (Zimmermann Kommentar JVEG 2005 Rn. 106 zu § 8 JVEG m.w.N., OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26. Juni 1996, 7 W 69/95).
- 14
Im Hinblick darauf, dass vorliegend die Sachverständigenkosten den eingeforderten Vorschuss um nahezu 100 % übersteigen, spricht bei lebensnaher Betrachtung eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Parteien, hätten sie diese "Kostenexplosion" gekannt, bevor diese Kosten entstanden waren, von einer weiteren Beweiserhebung abgesehen hätten. Auch der Umstand, dass die angefallenen Sachverständigenkosten nahezu ¼ des Streitwertes ausmachen, lässt den Schluss zu, dass eine vernünftig, an dem Gebot der Wirtschaftlichkeit orientiert handelnde Prozesspartei aller Voraussicht nach von einer weiteren Beweiserhebung bei Kenntnis der voraussichtlichen Prozesskosten von einer weiteren Beweisaufnahme abgesehen hätte. Dafür spricht auch der Umstand, dass sich die Parteien letztlich im Hinblick auf eine weitere kostenintensive Beweisaufnahme zum Abschluss eines Vergleiches entschieden haben. Dieser Umstand belegt, dass die Parteien an einer kostengünstigen Prozessführung interessiert waren und keineswegs eine Entscheidung "um jeden Preis" herbeiführen wollten, auch wenn die vergleichsweise Beendigung des Rechtsstreites erst nach Kenntnis der angefallenen Sachverständigenkosten erfolgt ist. Diese Überlegungen vermochte der Sachverständige in seiner Beschwerdebegründung nicht überzeugend zu entkräften, so dass er das Risiko der Aufklärbarkeit trägt.
- 15
Ist, wie hier, der Vergütungsanspruch zu kürzen, muss er angemessen reduziert werden (Schneider, Kommentar JVEG 2007, Rn. 95 zu § 8 JVEG). Eine Kürzung kann nur in der Höhe erfolgen, wie die Kosten des Gutachtens in einem Missverhältnis zum Streitwert oder den angeforderten Vorschüssen stehen. Nach der herrschenden Meinung ist bei der Kürzung der Vergütung ein Toleranzrahmen zu beachten. Die meisten Gerichte haben diesen Toleranzrahmen auf 20 % bis 25 % des angeforderten Vorschusses festgesetzt und dem Sachverständigen somit eine Vergütung von 120 % bis 125 % des angeforderten Vorschusses zugebilligt (Schneider, Kommentar JVEG 2007,Rn. 95, OLG Düsseldorf BauRB 2005, 369). Der Senat hält vorliegend für vertretbar eine Kürzung in Höhe von 25 % des Kostenvorschusses vorzunehmen, mithin von 125 % des Vorschussbetrages, so dass die Sachverständigenvergütung auf einen Betrag von 6... € festzusetzen ist.
- 16
Ob die von dem Sachverständigen geltend gemachten Kosten i.S.v. § 8 Abs. 2 JVEG erforderlich waren, bedarf daher keiner Entscheidung.
(1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten.
(2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er
- 1.
gegen die Verpflichtung aus § 407a Absatz 1 bis 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten; - 2.
eine mangelhafte Leistung erbracht hat und er die Mängel nicht in einer von der heranziehenden Stelle gesetzten angemessenen Frist beseitigt; die Einräumung einer Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn die Leistung grundlegende Mängel aufweist oder wenn offensichtlich ist, dass eine Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann; - 3.
im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigen; oder - 4.
trotz Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes seine Leistung nicht vollständig erbracht hat.
(3) Steht die geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, bestimmt das Gericht nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands steht.
(4) Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses.
(5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat.
Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist
- 1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist; - 2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.
(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.