Landgericht Heidelberg Urteil, 24. März 2017 - 3 O 286/16

published on 24/03/2017 00:00
Landgericht Heidelberg Urteil, 24. März 2017 - 3 O 286/16
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Der Kläger macht gegen die Beklagte nach Widerspruch Ansprüche aus drei Lebensversicherungsverträgen geltend.
Der Kläger war ab 2001 als Versicherungsmakler für die M. Lebensversicherung AG, die Rechtsvorgängerin der Beklagten, tätig und schloss in den Jahren 1999 bis 2004 sieben Lebensversicherungen ab, wobei er sich die während seiner Tätigkeit bei der M. Lebensversicherung AG abgeschlossenen Verträge selbst vermittelte und hierfür Provisionen vereinnahmte. Von den sieben Lebensversicherungsverträgen des Klägers sind die folgenden drei - aufgelistet entsprechend der Nummerierung in der Klageschrift und nachfolgend als Vertrag a) bzw. b) bzw. c) bezeichnet - streitgegenständlich:
a) Vertrag Nr. 00074648-01 vom 16.11.2001
b) Vertrag Nr. V-03000029-05 aus dem Jahr 1998
c) Vertrag Nr. 01312747-01 vom 21.10.2004
Seit dem Jahr 2008 berät der Kläger selbstständig in der Wirtschafts- und Finanzberatung H. & H. Privatkunden zu Lebensversicherungen und sonstigen Produkten der privaten Altersvorsorge, Finanzierungen, Existenzgründungen und Kapitalanlagen.
In den Jahren 2005, 2006, 2010, 2011 und 2012 widersprach der Kläger den dynamischen Erhöhungen der Verträge. Im Jahr 2008 beantragte der Kläger zu sämtlichen Verträgen eine Umstellung zum so genannten "verminderten Zwischenbeitrag". Die Umstellungen wurden von der Beklagten antragsgemäß durchgeführt. In den Jahren 2008 [Vertrag c)] bzw. 2010 [Verträge a) und b)] trat der Kläger die streitgegenständlichen Verträge sicherungshalber an die Deutsche Apotheker- und Ärztebank ab. Die Abtretungen umfassten jeweils auch die "für den Todesfall entstehenden gegenwärtigen und künftig entstehenden Ansprüche und Rechte". Im Juli 2010 beantragte der Kläger bezüglich des Vertrags a) einen Wechsel des Anlagekonzepts. Im Dezember 2010 beantragte er erneut eine temporäre Beitragsreduktion. Nachdem die Beklagte dies abgelehnt hatte, schrieb er in einer E-Mail vom 10.12.2010 an die Beklagte:
"Diese Regelung ist wohl neu ab 2010. Ich bitte euch dies dennoch zuzulassen, da ich ansonsten gezwungen bin, die Verträge dauerhaft teilweise zu kündigen. Ich fände das sehr schade, da ich immer noch die Hoffnung habe, dass diese Verträge einmal aus dem Bestand von M. rausgehen und auch die Geldanlage zum Besseren verändert werden kann."
Im August 2013 kündigte der Kläger mindestens vier seiner Versicherungen, darunter die streitgegenständlichen Verträge. Die Beklagte zahlte ihm hierauf jeweils den Rückkaufswert aus.
10 
Mit Schreiben vom 26.5.2016 widersprach der Kläger zumindest vier seiner Verträge und wies darauf hin, dass die Widerspruchsbelehrungen bei sämtlichen Verträgen fehlerhaft gewesen seien. Die Beklagte erkannte den Widerspruch nur bei einem der Verträge an und führte die Rückabwicklung zur Zufriedenheit des Klägers aus. Die drei anderen Verträge sind Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
11 
Hinsichtlich der Verträge a) und b) liegen dem Kläger die Widerspruchsbelehrungen nicht vor, weshalb er die Beklagte vorgerichtlich bat, diese vorzulegen. Die Beklagte verweigerte dies.
12 
Der Kläger behauptet gleichwohl, bei den Widerspruchsbelehrungen zu diesen Verträgen habe das Adjektiv "schriftlich" gefehlt. Dieser Fehler sei bei den von der Beklagten in den Jahren 1998 bis 2001 verwendeten Widerspruchsbelehrungen regelmäßig vorgekommen.
13 
Hinsichtlich des Vertrags c) hat der Kläger zunächst die Rechtsauffassung vertreten, die verwendete Widerspruchsbelehrung sei fehlerhaft.
14 
Der Kläger hat von der Beklagten zunächst Auskunft über die Höhe der Differenz zwischen dem ausgezahlten Rückkaufswert und dem näher beschriebenen Rückabwicklungswert sowie über die Höhe der aus dem Sparanteil gezogenen Nutzungen, die Höhe der aus dem Kostenanteil gezogenen Nutzungen, die Höhe des Risikoanteils der Prämien und die daraus gezogenen Nutzungen begehrt und entsprechende Leistungsanträge angekündigt.
15 
Hinsichtlich des Vertrags c) hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, er halte an seiner Rechtsauffassung, die verwendete Widerspruchsbelehrung sei fehlerhaft, nicht mehr fest, und den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der teilweisen Erledigterklärung zugestimmt.
16 
Hinsichtlich der Verträge a) und b) hat die Beklagte kurz vor der mündlichen Verhandlung am 24.3.2017 die begehrten Auskünfte teilweise erteilt. Hiernach beträgt die Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückabwicklungswert bezüglich Vertrag a) 4.094,53 EUR und bezüglich Vertrag b) 2.990,12 EUR. Die Höhe der aus dem Sparanteil gezogenen Nutzungen liegt bezüglich Vertrag a) bei 2.425,25 EUR und bezüglich Vertrag b) bei 1.403,37 EUR.
17 
Der Kläger hat hierauf in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Verträge a) und b) seine Leistungsanträge beziffert und beantragt nunmehr,
18 
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 12.113,20 EUR zu zahlen.
19 
Die Beklagte beantragt,
20 
die Klage abzuweisen.
21 
Die Beklagte meint, dass der Kläger sein Widerspruchsrecht verwirkt habe. Erstens habe der Kläger als Versicherungsmakler sein Widerspruchsrecht gekannt. Zweitens sei es rechtsmissbräuchlich, dass der Kläger, nachdem er bereits durch den Abschluss der Verträge Provisionen erlangt habe, nun auch noch im Rahmen der Rückabwicklung profitieren wolle. Drittens habe er weit überdurchschnittlich über die Verträge verfügt und damit ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten hervorgerufen, dass er an den Verträgen festhalten wolle.
22 
Die Kammer hat den Kläger persönlich informatorisch gehört.
23 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.3.2017 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
24 
Die zulässige Klage ist, soweit über sie nach den übereinstimmenden teilweisen Erledigterklärungen noch zu entscheiden war, unbegründet. Insbesondere hat der Kläger keine Zahlungsansprüche aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 1 BGB.
25 
Es kann dahinstehen, ob bei den zu den Verträgen a) und b) erteilten Widerspruchsbelehrungen der Hinweis darauf fehlte, dass der Widerspruch schriftlich zu erheben sei - was die Beklagte nicht ernstlich in Abrede gestellt hat und zur Fehlerhaftigkeit der Widerspruchsbelehrungen führt (vgl. hierzu LG Heidelberg, Urteil vom 16.12.2016, Az. 3 O 156/16, Rn. 33, juris; OLG Köln, VersR 2015, 179, Rn. 22, juris) - und der Kläger diesen Verträgen daher noch im Jahr 2016 fristgemäß widersprechen konnte.
26 
Die seitens des Klägers geltend gemachten, auf den Widerspruch gestützten Ansprüche sind auch unter der Zugrundelegung der Annahme, dass die erteilten Widerspruchsbelehrungen fehlerhaft waren, jedenfalls verwirkt.
27 
Zwar ist der Versicherer, der den Versicherungsnehmer fehlerhaft über sein Widerspruchsrecht belehrt hat, grundsätzlich nicht schutzwürdig, weil er die Situation, dass den Verträgen auch nach langjähriger Vertragsdurchführung noch widersprochen werden kann, durch die nicht ordnungsgemäße Belehrung selbst herbeigeführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 7.5.2014, Az. IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101-121, Rn. 39). Etwas anderes kann sich aber im Einzelfall ergeben, wenn der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen, und sein nachträglicher Widerspruch deshalb ausnahmsweise treuwidrig erscheint (OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.12.2016, Az. 12 U 137/16, Rn. 26). Insoweit reicht die "normale" Vertragsdurchführung - sei es auch über einen langen Zeitraum - nicht aus (OLG Köln, Urteil vom 12.6.2015, Az. 20 U 25/15, BeckRS 2016, 13832, Rn. 19). Erforderlich sind vielmehr besonders gravierende Umstände (OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.12.2016, Az. 12 U 137/16, Rn. 26). Solche besonders gravierenden Umstände hat der Bundesgerichtshof in einem Fall angenommen, in welchem der unter umfassender Verbraucherinformation und Übergabe der Versicherungsbedingungen im Jahr 1996 abgeschlossene Versicherungsvertrag zunächst aufgrund von Beitragsrückständen im Jahr 2000 gekündigt und rückabgewickelt, dann aber auf Bitten des Versicherungsnehmers wieder in Kraft gesetzt worden war (BGH, Beschluss vom 13.1.2016, Az. IV ZR 117/15, juris, Orientierungssatz 2). Weiter hat der Bundesgerichtshof die genannten besonders gravierenden Umstände in einem Fall bejaht, in welchem der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag unmittelbar nach Erhalt des Versicherungsscheins und später noch einmal unter Abtretung auch der Todesfallleistung zur Kreditsicherung eingesetzt hatte, die Versicherung darüber informiert worden war und deshalb bei dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den unbedingten Bestand des Vertrages begründet worden war (BGH, Beschluss vom 27.1.2016, Az. IV ZR 130/15, juris, Orientierungssatz 3). Der Bundesgerichtshof hat hierbei insbesondere argumentiert, dass der Einsatz als Sicherungsmittel das Bestehen eines wirksamen Vertrages zwingend voraussetzt (BGH, Beschluss vom 27.1.2016, Az. IV ZR 130/15, juris, Rn. 16).
28 
Dies zugrunde gelegt kann bei der gebotenen Gesamtschau unter Berücksichtigung sowohl des Zeit- als auch des Umstandsmoments (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 29.4.2016, Az. 20 U 205/15, BeckRS 2016, 13805) im Streitfall kein Zweifel darüber bestehen, dass der Kläger angesichts besonders gravierender Umstände im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung seine Widerspruchsmöglichkeit gegenüber der Beklagten verwirkt hat.
29 
Zwar hat der Kläger seine Ansprüche aus den streitgegenständlichen Versicherungsverträgen nur jeweils einmal zur Kreditsicherung abgetreten, was für sich genommen noch keinen zwingenden Schluss auf die Verwirkung zulässt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.12.2016, Az. 12 U 137/16, Rn. 26). Der Kläger hat aber durch eine Vielzahl weiterer Verhaltensweisen der Beklagten den Eindruck vermittelt, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen:
30 
So hat er bei der Beklagten nach dem in den Jahren 1998 und 2001 erfolgten Abschluss der Verträge a) und b) im Jahr 2004 vier weitere Lebensversicherungsverträge abgeschlossen. Diese weiteren Vertragsschlüsse mussten bei der Beklagten den Eindruck erwecken, dass der Kläger mit den bestehenden Vertragsbindungen nicht grundsätzlich unzufrieden sei. Ein Versicherungsnehmer, der sich von einem bereits bestehenden Lebensversicherungsvertrag eigentlich lösen will, wird in der Regel nicht eine zusätzliche Lebensversicherung beim selben Versicherer abschließen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.12.2016, Az. 12 U 137/16, Rn. 28).
31 
In der Folge hat der Kläger immer wieder auf die Ausgestaltung der Versicherungsverträge eingewirkt. So hat er mehrfach den dynamischen Beitragserhöhungen widersprochen. Außerdem hat er mehrfach eine temporäre Beitragsreduktion und bezüglich des Vertrags a) im Jahr 2010 einen Wechsel des Anlagekonzepts beantragt. Damit hat er seinen Vertragsbindungswillen dokumentiert (vgl. OLG Köln, Urteil vom 19.9.2014, Az. 20 U 69/14). Denn es stand ihm jederzeit frei, die streitgegenständlichen Verträge zu kündigen (§§ 166, 171 VVG). Die Widersprüche gegen die dynamischen Beitragserhöhungen und die Anträge auf temporäre Beitragsreduktion waren damit nicht auf das angesichts eines vermeintlich bindenden Vertrages geringste Übel, sondern auf eine aktive Anpassung an die jeweiligen gegenwärtigen Vermögensverhältnisse unter Bewahrung der bestehenden Vertragsbeziehungen gerichtet.
32 
Auch die E-Mail vom 10.12.2010, in welcher der Kläger formulierte, er fände es "sehr schade", die Verträge dauerhaft teilweise zu kündigen, da er "immer noch die Hoffnung habe, dass diese Verträge einmal aus dem Bestand von M. rausgehen und auch die Geldanlage zum Besseren verändert werden" könne, war geeignet, ein zusätzliches Vertrauensmoment für die Beklagte zu schaffen. Der Kläger hat hiermit nicht lediglich sein Bedauern über den mit einer möglichen teilweisen Kündigung der Verträge verbundenen wirtschaftlichen Verlust erklärt. Vielmehr hat er der Beklagten gegenüber seine positiven Erwartungen an die künftige Entwicklung der Vertragsbeziehungen zum Ausdruck gebracht. Die Beklagte konnte die gewählte Formulierung nur so verstehen, dass der Kläger unbedingt an der Vertragsbeziehung festhalten wollte und lediglich aus Gründen gegenwärtig fehlender Liquidität gezwungen war, bei einer Verweigerung der temporären Beitragsreduktion zumindest einen Teil der Verträge zu kündigen.
33 
Schließlich ist bei der gebotenen Gesamtwürdigung die wechselseitige Beeinflussung von Zeit- und Umstandsmoment dahingehend zu berücksichtigen, dass an das Umstandsmoment umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je mehr Zeit vergangen ist (BGH, NJW 2006, 219, 220). Hier liegen zwischen dem Vertragsschluss und dem Widerspruch bei Vertrag a) aus dem Jahr 2001 fast 15 Jahre und bei Vertrag b) aus dem Jahr 1998 sogar 18 Jahre. Bei derart langen Zeiträumen sind die Anforderungen an das Umstandsmoment nicht unerheblich reduziert (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.12.2016, Az. 12 U 137/16, Rn. 33, und OLG Köln, Urteil vom 19.9.2014, Az. 20 U 69/14, jeweils für einen Zeitraum von 20 Jahren). Danach begründen bereits die vorgenannten Umstände zusammen mit dem Zeitmoment ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers hinsichtlich der wirksamen Durchführung der Versicherungsverträge.
34 
Im Streitfall kommt als weitere Besonderheit hinzu, dass der Kläger während der gesamten Vertragsdauer und bis zum Widerspruch im Jahr 2016 beruflich die Vermittlung und Beratung von Kunden unter anderem auch zu Lebensversicherungsverträgen betrieben hat. Die Problematik eines möglichen "ewigen Widerspruchsrechts" war schon viele Jahre vor dem auf einen Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 28.3.2012, Az. IV ZR 76/11, juris) hin ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Unionsrechtswidrigkeit von § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. (EuGH, Urteil vom 19.12.2013, Rs. C-209/12, juris) nicht nur in der juristischen Fachöffentlichkeit hinlänglich bekannt und Gegenstand zahlreicher Gerichtsentscheidungen bis hin zum Bundesgerichtshof, sondern zweifellos auch in der Praxis der versicherungsberatenden Berufe angekommen. Die Beklagte durfte und musste daher auch bei dem Kläger als Versicherungsberater entsprechende Kenntnisse erwarten. Dass er gleichwohl - jedenfalls bis zu den Kündigungen im August 2013 - an den Verträgen festhielt, musste daher bei vernünftiger Betrachtung aus Sicht des Versicherers als weiteres Indiz dafür gelten, dass der Kläger auf einen Widerspruch verzichten wollte. Insofern muss die Kammer nicht abschließend beurteilen, ob die Aussage des informatorisch angehörten Klägers, er habe erst im Jahr 2015 durch seinen Prozessbevollmächtigten von der genannten Problematik erfahren, glaubhaft ist. Denn für die Frage der Verwirkung kommt es nicht entscheidend darauf an, wie der Kläger sein Verhalten verstand, sondern darauf, wie die Beklagte dieses vom Standpunkt eines objektiven Dritten aus verstehen musste (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.12.2016, Az. 12 U 137/16, Rn. 25). Soweit in der Rechtsprechung entschieden worden ist, dass es nicht ohne Weiteres zur Verwirkung führe, dass der Versicherungsnehmer sich den Versicherungsvertrag als Versicherungsmakler selbst vermittelt habe, wenn nicht im Einzelfall festgestellt sei, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis insbesondere vom Formerfordernis des Widerspruchs hatte (BGH, Beschluss vom 23.3.2016, Az. IV ZR 329/15, juris, Rn. 19, 25; OLG Köln, Urteil vom 12.6.2015, Az. I-20 U 25/15, juris, Orientierungssatz 4), kann daraus jedenfalls nicht der Schluss gezogen werden, dass die berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers und deren Anforderungen im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung keine Berücksichtigung finden dürfen.
35 
Da der Kläger nach den Maßstäben des deutschen Rechts sein Widerspruchsrecht jedenfalls verwirkt hat, kommt es auf den Gesichtspunkt einer etwaigen Unionsrechtswidrigkeit des Policenmodells nicht mehr an (vgl. dazu sogleich noch unter II.).
II.
36 
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 91a Abs. 1 S. 1 ZPO.
37 
Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der in Bezug auf den Vertrag c) geltend gemachten Ansprüche übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die Kosten nach billigem Ermessen dem Kläger aufzuerlegen. Der Kläger wäre im Falle einer streitigen Entscheidung auch insoweit unterlegen.
38 
Dem Kläger steht auch insofern der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 1 BGB nicht zu.
39 
Hinsichtlich Vertrag c) war die Widerspruchsfrist im Zeitpunkt des am 26.5.2016 erklärten Widerspruchs schon seit langem abgelaufen. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat, ist die als Anlage K6 vorgelegte Widerspruchsbelehrung nicht zu beanstanden. Die Kammer verweist insofern auf das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5.5.2015, Az. 12 U 503/14 (n.v.), in welchem eine wortgleiche Widerspruchsbelehrung für wirksam gehalten wurde. Soweit der Kläger gegen die Widerspruchsbelehrungen einwendet, es heiße darin "Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung" und nicht "Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs", liegt darin kein Defizit der Widerspruchsbelehrung. Die verwendete Formulierung birgt nicht die Gefahr, einen Irrtum des Verbrauchers über seine Rechte entstehen zu lassen. Die Vermutung des Klägers, ein durchschnittlicher Verbraucher könne die Absendung eines anderen Schriftstücks als des Widerspruchs für erforderlich halten, ist fernliegend und kann daher auch mit Blick auf die strengen Maßstäbe bei der Überprüfung von Widerspruchsbelehrungen außer Betracht bleiben. Auch die Beanstandung des Klägers, die Widerspruchsbelehrung sei nicht hinreichend optisch hervorgehoben, teilt die Kammer nicht, denn die Widerspruchsbelehrung erfolgte ausweislich Anlage K6 in Fettdruck am Ende des Begleitschreibens und damit an hervorgehobener Stelle.
40 
Soweit auch in Fällen, in denen ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrungen erteilt wurden, ein "ewiges Widerspruchsrecht" unter dem Gesichtspunkt einer Unionsrechtswidrigkeit des in § 5a VVG a.F. normierten Policenmodells geltend gemacht worden ist, führt dies vorliegend zu keiner anderen Entscheidung. Unabhängig davon, ob die Kammer das Policenmodell des § 5a VVG a.F. nach wie vor für unionsrechtskonform hält (vgl. LG Heidelberg, Urteil vom 14.11.2014, Az. 3 O 154/14, n.v., im Anschluss an BGH, Urteil vom 16.7.2014, Az. IV ZR 73/13, NJW 2014, 2723, Rn. 17 ff.), wäre vorliegend auch ein sich unter dem Gesichtspunkt einer unterstellten Unionsrechtswidrigkeit des Policenmodells ergebendes Widerspruchsrecht des Klägers jedenfalls verwirkt. Der aus dem nationalen Recht stammende Einwand der Verwirkung ist auch bei einem unterstellten Verstoß gegen Unionsrecht zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 16.7.2014, Az. IV ZR 73/13, NJW 2014, 2723, Rn. 41). Die oben zu den Verträgen a) und b) angestellten Erwägungen zur Verwirkung sind auf den Vertrag c) weitgehend übertragbar. Zwar entfällt hinsichtlich des Vertrags c) das erhebliche Umstandsmoment, welches sich für die Verträge a) und b) aus dem späteren Abschluss weiterer Lebensversicherungsverträge ergibt. Jedoch hat die Beklagte den Kläger bei Vertrag c) ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt, weshalb ihr Vertrauen auf den Fortbestand dieses Vertrags von vornherein schutzwürdig ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.7.2014, Az. IV ZR 73/13, NJW 2014, 2723, Rn. 39).
41 
Der Kläger hatte auch keinen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB. Die unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben begründete Auskunftspflicht stellt eine Nebenverpflichtung dar und setzt daher einen dem Grunde nach feststehenden Leistungsanspruch voraus (Krüger, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, Rn. 15). Hieran fehlt es vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen, nach denen dem Kläger gerade kein Zahlungsanspruch zusteht.
III.
42 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Gründe

 
I.
24 
Die zulässige Klage ist, soweit über sie nach den übereinstimmenden teilweisen Erledigterklärungen noch zu entscheiden war, unbegründet. Insbesondere hat der Kläger keine Zahlungsansprüche aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 1 BGB.
25 
Es kann dahinstehen, ob bei den zu den Verträgen a) und b) erteilten Widerspruchsbelehrungen der Hinweis darauf fehlte, dass der Widerspruch schriftlich zu erheben sei - was die Beklagte nicht ernstlich in Abrede gestellt hat und zur Fehlerhaftigkeit der Widerspruchsbelehrungen führt (vgl. hierzu LG Heidelberg, Urteil vom 16.12.2016, Az. 3 O 156/16, Rn. 33, juris; OLG Köln, VersR 2015, 179, Rn. 22, juris) - und der Kläger diesen Verträgen daher noch im Jahr 2016 fristgemäß widersprechen konnte.
26 
Die seitens des Klägers geltend gemachten, auf den Widerspruch gestützten Ansprüche sind auch unter der Zugrundelegung der Annahme, dass die erteilten Widerspruchsbelehrungen fehlerhaft waren, jedenfalls verwirkt.
27 
Zwar ist der Versicherer, der den Versicherungsnehmer fehlerhaft über sein Widerspruchsrecht belehrt hat, grundsätzlich nicht schutzwürdig, weil er die Situation, dass den Verträgen auch nach langjähriger Vertragsdurchführung noch widersprochen werden kann, durch die nicht ordnungsgemäße Belehrung selbst herbeigeführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 7.5.2014, Az. IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101-121, Rn. 39). Etwas anderes kann sich aber im Einzelfall ergeben, wenn der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen, und sein nachträglicher Widerspruch deshalb ausnahmsweise treuwidrig erscheint (OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.12.2016, Az. 12 U 137/16, Rn. 26). Insoweit reicht die "normale" Vertragsdurchführung - sei es auch über einen langen Zeitraum - nicht aus (OLG Köln, Urteil vom 12.6.2015, Az. 20 U 25/15, BeckRS 2016, 13832, Rn. 19). Erforderlich sind vielmehr besonders gravierende Umstände (OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.12.2016, Az. 12 U 137/16, Rn. 26). Solche besonders gravierenden Umstände hat der Bundesgerichtshof in einem Fall angenommen, in welchem der unter umfassender Verbraucherinformation und Übergabe der Versicherungsbedingungen im Jahr 1996 abgeschlossene Versicherungsvertrag zunächst aufgrund von Beitragsrückständen im Jahr 2000 gekündigt und rückabgewickelt, dann aber auf Bitten des Versicherungsnehmers wieder in Kraft gesetzt worden war (BGH, Beschluss vom 13.1.2016, Az. IV ZR 117/15, juris, Orientierungssatz 2). Weiter hat der Bundesgerichtshof die genannten besonders gravierenden Umstände in einem Fall bejaht, in welchem der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag unmittelbar nach Erhalt des Versicherungsscheins und später noch einmal unter Abtretung auch der Todesfallleistung zur Kreditsicherung eingesetzt hatte, die Versicherung darüber informiert worden war und deshalb bei dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den unbedingten Bestand des Vertrages begründet worden war (BGH, Beschluss vom 27.1.2016, Az. IV ZR 130/15, juris, Orientierungssatz 3). Der Bundesgerichtshof hat hierbei insbesondere argumentiert, dass der Einsatz als Sicherungsmittel das Bestehen eines wirksamen Vertrages zwingend voraussetzt (BGH, Beschluss vom 27.1.2016, Az. IV ZR 130/15, juris, Rn. 16).
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Dies zugrunde gelegt kann bei der gebotenen Gesamtschau unter Berücksichtigung sowohl des Zeit- als auch des Umstandsmoments (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 29.4.2016, Az. 20 U 205/15, BeckRS 2016, 13805) im Streitfall kein Zweifel darüber bestehen, dass der Kläger angesichts besonders gravierender Umstände im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung seine Widerspruchsmöglichkeit gegenüber der Beklagten verwirkt hat.
29 
Zwar hat der Kläger seine Ansprüche aus den streitgegenständlichen Versicherungsverträgen nur jeweils einmal zur Kreditsicherung abgetreten, was für sich genommen noch keinen zwingenden Schluss auf die Verwirkung zulässt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.12.2016, Az. 12 U 137/16, Rn. 26). Der Kläger hat aber durch eine Vielzahl weiterer Verhaltensweisen der Beklagten den Eindruck vermittelt, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen:
30 
So hat er bei der Beklagten nach dem in den Jahren 1998 und 2001 erfolgten Abschluss der Verträge a) und b) im Jahr 2004 vier weitere Lebensversicherungsverträge abgeschlossen. Diese weiteren Vertragsschlüsse mussten bei der Beklagten den Eindruck erwecken, dass der Kläger mit den bestehenden Vertragsbindungen nicht grundsätzlich unzufrieden sei. Ein Versicherungsnehmer, der sich von einem bereits bestehenden Lebensversicherungsvertrag eigentlich lösen will, wird in der Regel nicht eine zusätzliche Lebensversicherung beim selben Versicherer abschließen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.12.2016, Az. 12 U 137/16, Rn. 28).
31 
In der Folge hat der Kläger immer wieder auf die Ausgestaltung der Versicherungsverträge eingewirkt. So hat er mehrfach den dynamischen Beitragserhöhungen widersprochen. Außerdem hat er mehrfach eine temporäre Beitragsreduktion und bezüglich des Vertrags a) im Jahr 2010 einen Wechsel des Anlagekonzepts beantragt. Damit hat er seinen Vertragsbindungswillen dokumentiert (vgl. OLG Köln, Urteil vom 19.9.2014, Az. 20 U 69/14). Denn es stand ihm jederzeit frei, die streitgegenständlichen Verträge zu kündigen (§§ 166, 171 VVG). Die Widersprüche gegen die dynamischen Beitragserhöhungen und die Anträge auf temporäre Beitragsreduktion waren damit nicht auf das angesichts eines vermeintlich bindenden Vertrages geringste Übel, sondern auf eine aktive Anpassung an die jeweiligen gegenwärtigen Vermögensverhältnisse unter Bewahrung der bestehenden Vertragsbeziehungen gerichtet.
32 
Auch die E-Mail vom 10.12.2010, in welcher der Kläger formulierte, er fände es "sehr schade", die Verträge dauerhaft teilweise zu kündigen, da er "immer noch die Hoffnung habe, dass diese Verträge einmal aus dem Bestand von M. rausgehen und auch die Geldanlage zum Besseren verändert werden" könne, war geeignet, ein zusätzliches Vertrauensmoment für die Beklagte zu schaffen. Der Kläger hat hiermit nicht lediglich sein Bedauern über den mit einer möglichen teilweisen Kündigung der Verträge verbundenen wirtschaftlichen Verlust erklärt. Vielmehr hat er der Beklagten gegenüber seine positiven Erwartungen an die künftige Entwicklung der Vertragsbeziehungen zum Ausdruck gebracht. Die Beklagte konnte die gewählte Formulierung nur so verstehen, dass der Kläger unbedingt an der Vertragsbeziehung festhalten wollte und lediglich aus Gründen gegenwärtig fehlender Liquidität gezwungen war, bei einer Verweigerung der temporären Beitragsreduktion zumindest einen Teil der Verträge zu kündigen.
33 
Schließlich ist bei der gebotenen Gesamtwürdigung die wechselseitige Beeinflussung von Zeit- und Umstandsmoment dahingehend zu berücksichtigen, dass an das Umstandsmoment umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je mehr Zeit vergangen ist (BGH, NJW 2006, 219, 220). Hier liegen zwischen dem Vertragsschluss und dem Widerspruch bei Vertrag a) aus dem Jahr 2001 fast 15 Jahre und bei Vertrag b) aus dem Jahr 1998 sogar 18 Jahre. Bei derart langen Zeiträumen sind die Anforderungen an das Umstandsmoment nicht unerheblich reduziert (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.12.2016, Az. 12 U 137/16, Rn. 33, und OLG Köln, Urteil vom 19.9.2014, Az. 20 U 69/14, jeweils für einen Zeitraum von 20 Jahren). Danach begründen bereits die vorgenannten Umstände zusammen mit dem Zeitmoment ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers hinsichtlich der wirksamen Durchführung der Versicherungsverträge.
34 
Im Streitfall kommt als weitere Besonderheit hinzu, dass der Kläger während der gesamten Vertragsdauer und bis zum Widerspruch im Jahr 2016 beruflich die Vermittlung und Beratung von Kunden unter anderem auch zu Lebensversicherungsverträgen betrieben hat. Die Problematik eines möglichen "ewigen Widerspruchsrechts" war schon viele Jahre vor dem auf einen Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 28.3.2012, Az. IV ZR 76/11, juris) hin ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Unionsrechtswidrigkeit von § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. (EuGH, Urteil vom 19.12.2013, Rs. C-209/12, juris) nicht nur in der juristischen Fachöffentlichkeit hinlänglich bekannt und Gegenstand zahlreicher Gerichtsentscheidungen bis hin zum Bundesgerichtshof, sondern zweifellos auch in der Praxis der versicherungsberatenden Berufe angekommen. Die Beklagte durfte und musste daher auch bei dem Kläger als Versicherungsberater entsprechende Kenntnisse erwarten. Dass er gleichwohl - jedenfalls bis zu den Kündigungen im August 2013 - an den Verträgen festhielt, musste daher bei vernünftiger Betrachtung aus Sicht des Versicherers als weiteres Indiz dafür gelten, dass der Kläger auf einen Widerspruch verzichten wollte. Insofern muss die Kammer nicht abschließend beurteilen, ob die Aussage des informatorisch angehörten Klägers, er habe erst im Jahr 2015 durch seinen Prozessbevollmächtigten von der genannten Problematik erfahren, glaubhaft ist. Denn für die Frage der Verwirkung kommt es nicht entscheidend darauf an, wie der Kläger sein Verhalten verstand, sondern darauf, wie die Beklagte dieses vom Standpunkt eines objektiven Dritten aus verstehen musste (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.12.2016, Az. 12 U 137/16, Rn. 25). Soweit in der Rechtsprechung entschieden worden ist, dass es nicht ohne Weiteres zur Verwirkung führe, dass der Versicherungsnehmer sich den Versicherungsvertrag als Versicherungsmakler selbst vermittelt habe, wenn nicht im Einzelfall festgestellt sei, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis insbesondere vom Formerfordernis des Widerspruchs hatte (BGH, Beschluss vom 23.3.2016, Az. IV ZR 329/15, juris, Rn. 19, 25; OLG Köln, Urteil vom 12.6.2015, Az. I-20 U 25/15, juris, Orientierungssatz 4), kann daraus jedenfalls nicht der Schluss gezogen werden, dass die berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers und deren Anforderungen im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung keine Berücksichtigung finden dürfen.
35 
Da der Kläger nach den Maßstäben des deutschen Rechts sein Widerspruchsrecht jedenfalls verwirkt hat, kommt es auf den Gesichtspunkt einer etwaigen Unionsrechtswidrigkeit des Policenmodells nicht mehr an (vgl. dazu sogleich noch unter II.).
II.
36 
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 91a Abs. 1 S. 1 ZPO.
37 
Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der in Bezug auf den Vertrag c) geltend gemachten Ansprüche übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die Kosten nach billigem Ermessen dem Kläger aufzuerlegen. Der Kläger wäre im Falle einer streitigen Entscheidung auch insoweit unterlegen.
38 
Dem Kläger steht auch insofern der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 1 BGB nicht zu.
39 
Hinsichtlich Vertrag c) war die Widerspruchsfrist im Zeitpunkt des am 26.5.2016 erklärten Widerspruchs schon seit langem abgelaufen. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat, ist die als Anlage K6 vorgelegte Widerspruchsbelehrung nicht zu beanstanden. Die Kammer verweist insofern auf das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5.5.2015, Az. 12 U 503/14 (n.v.), in welchem eine wortgleiche Widerspruchsbelehrung für wirksam gehalten wurde. Soweit der Kläger gegen die Widerspruchsbelehrungen einwendet, es heiße darin "Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung" und nicht "Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs", liegt darin kein Defizit der Widerspruchsbelehrung. Die verwendete Formulierung birgt nicht die Gefahr, einen Irrtum des Verbrauchers über seine Rechte entstehen zu lassen. Die Vermutung des Klägers, ein durchschnittlicher Verbraucher könne die Absendung eines anderen Schriftstücks als des Widerspruchs für erforderlich halten, ist fernliegend und kann daher auch mit Blick auf die strengen Maßstäbe bei der Überprüfung von Widerspruchsbelehrungen außer Betracht bleiben. Auch die Beanstandung des Klägers, die Widerspruchsbelehrung sei nicht hinreichend optisch hervorgehoben, teilt die Kammer nicht, denn die Widerspruchsbelehrung erfolgte ausweislich Anlage K6 in Fettdruck am Ende des Begleitschreibens und damit an hervorgehobener Stelle.
40 
Soweit auch in Fällen, in denen ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrungen erteilt wurden, ein "ewiges Widerspruchsrecht" unter dem Gesichtspunkt einer Unionsrechtswidrigkeit des in § 5a VVG a.F. normierten Policenmodells geltend gemacht worden ist, führt dies vorliegend zu keiner anderen Entscheidung. Unabhängig davon, ob die Kammer das Policenmodell des § 5a VVG a.F. nach wie vor für unionsrechtskonform hält (vgl. LG Heidelberg, Urteil vom 14.11.2014, Az. 3 O 154/14, n.v., im Anschluss an BGH, Urteil vom 16.7.2014, Az. IV ZR 73/13, NJW 2014, 2723, Rn. 17 ff.), wäre vorliegend auch ein sich unter dem Gesichtspunkt einer unterstellten Unionsrechtswidrigkeit des Policenmodells ergebendes Widerspruchsrecht des Klägers jedenfalls verwirkt. Der aus dem nationalen Recht stammende Einwand der Verwirkung ist auch bei einem unterstellten Verstoß gegen Unionsrecht zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 16.7.2014, Az. IV ZR 73/13, NJW 2014, 2723, Rn. 41). Die oben zu den Verträgen a) und b) angestellten Erwägungen zur Verwirkung sind auf den Vertrag c) weitgehend übertragbar. Zwar entfällt hinsichtlich des Vertrags c) das erhebliche Umstandsmoment, welches sich für die Verträge a) und b) aus dem späteren Abschluss weiterer Lebensversicherungsverträge ergibt. Jedoch hat die Beklagte den Kläger bei Vertrag c) ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt, weshalb ihr Vertrauen auf den Fortbestand dieses Vertrags von vornherein schutzwürdig ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.7.2014, Az. IV ZR 73/13, NJW 2014, 2723, Rn. 39).
41 
Der Kläger hatte auch keinen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB. Die unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben begründete Auskunftspflicht stellt eine Nebenverpflichtung dar und setzt daher einen dem Grunde nach feststehenden Leistungsanspruch voraus (Krüger, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, Rn. 15). Hieran fehlt es vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen, nach denen dem Kläger gerade kein Zahlungsanspruch zusteht.
III.
42 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
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published on 28/03/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 76/11 vom 28. März 2012 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Wendt, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmö
published on 06/12/2016 00:00

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 19.08.2016 - 8 O 14/16 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziff
published on 13/07/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 329/15 vom 13. Juli 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:130716BIVZR329.15.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, d
published on 22/03/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 130/15 vom 22. März 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:220316BIVZR130.15.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
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Annotations

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis, wandelt sich mit der Kündigung die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung um. Auf die Umwandlung ist § 165 anzuwenden.

(2) Im Fall des § 38 Abs. 2 ist der Versicherer zu der Leistung verpflichtet, die er erbringen müsste, wenn sich mit dem Eintritt des Versicherungsfalles die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt hätte.

(3) Bei der Bestimmung einer Zahlungsfrist nach § 38 Abs. 1 hat der Versicherer auf die eintretende Umwandlung der Versicherung hinzuweisen.

(4) Bei einer Lebensversicherung, die vom Arbeitgeber zugunsten seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgeschlossen worden ist, hat der Versicherer die versicherte Person über die Bestimmung der Zahlungsfrist nach § 38 Abs. 1 und die eintretende Umwandlung der Versicherung in Textform zu informieren und ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Monaten einzuräumen.

Von § 152 Abs. 1 und 2 und den §§ 153 bis 155, 157, 158, 161 und 163 bis 170 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers, der versicherten Person oder des Eintrittsberechtigten abgewichen werden. Für das Verlangen des Versicherungsnehmers auf Umwandlung nach § 165 und für seine Kündigung nach § 168 kann die Schrift- oder die Textform vereinbart werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis, wandelt sich mit der Kündigung die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung um. Auf die Umwandlung ist § 165 anzuwenden.

(2) Im Fall des § 38 Abs. 2 ist der Versicherer zu der Leistung verpflichtet, die er erbringen müsste, wenn sich mit dem Eintritt des Versicherungsfalles die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt hätte.

(3) Bei der Bestimmung einer Zahlungsfrist nach § 38 Abs. 1 hat der Versicherer auf die eintretende Umwandlung der Versicherung hinzuweisen.

(4) Bei einer Lebensversicherung, die vom Arbeitgeber zugunsten seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgeschlossen worden ist, hat der Versicherer die versicherte Person über die Bestimmung der Zahlungsfrist nach § 38 Abs. 1 und die eintretende Umwandlung der Versicherung in Textform zu informieren und ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Monaten einzuräumen.

Von § 152 Abs. 1 und 2 und den §§ 153 bis 155, 157, 158, 161 und 163 bis 170 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers, der versicherten Person oder des Eintrittsberechtigten abgewichen werden. Für das Verlangen des Versicherungsnehmers auf Umwandlung nach § 165 und für seine Kündigung nach § 168 kann die Schrift- oder die Textform vereinbart werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.