Landgericht Heidelberg Urteil, 07. Dez. 2004 - 2 O 420/03

published on 07/12/2004 00:00
Landgericht Heidelberg Urteil, 07. Dez. 2004 - 2 O 420/03
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die mit der Sparkasse X geschlossenen Darlehensverträge Kt.-Nr. 50 982 362 und Kt.-Nr. 50 981 927, fortgeführt von der Beklagten als deren Rechtsnachfolgerin unter nunmehriger Kt.-Nr. 6070 98 1929 und Kt.-Nr. 6070 98 2364, unwirksam sind und die Klägerin sowie der Drittwiderbeklagte zu Zahlungen aufgrund dieser Darlehensverträge an die Beklagte nicht verpflichtet sind.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.557,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2002 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der vormals von der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten gehaltenen Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts -Immobilienfonds X.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Widerklage wird abgewiesen.

5. Der Antrag des Streithelfers wird abgewiesen.

6. Von den Gerichtskosten trägt die Beklagte 80 % und die Klägerin 20 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 80 % und die des Drittwiderbeklagten zu 100 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und des Streithelfers trägt die Klägerin zu 20 %. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Darlehensverträgen, die der Finanzierung der Beteiligung an einem Immobilienfonds dienen sollten.
Die Klägerin klagt aus eigenem und abgetretenem Recht. Der Zedent ist ihr Ehemann. Gegenstand des Rechtsstreits sind zwei Darlehensverträge, die die T Treuhandgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in H namens und in Vollmacht der Klägerin und des Zedenten mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Sparkasse X, am 10.12.1993 geschlossen hat.
Der Ehemann der Klägerin wollte im September 1993 bei seinem Versicherungsberater, Herrn L. seine Lebensversicherung kündigen. Der Versicherungsberater riet ihm, eine gewinnbringende Anlage zu erwerben, die er durch die bestehende Lebensversicherung sowie durch Zahlung monatlicher Raten finanzieren könne. Am 10.09.1993 gaben die Klägerin und der Zedent ein Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages „Immobilienfonds X GdbR“ ab, welches notariell beurkundet wurde. Gegenstand dieses Angebotes ist u.a. eine Treuhandvollmacht gegenüber der T. Hierin bevollmächtigten die Klägerin und der Zedent die T. unwiderruflich, sie umfassend zu vertreten und für sie alle Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte vorzunehmen, welche die Beteiligung an dem Immobilienfonds betreffen. Die Vollmacht erstreckt sich auf die Durchführung, Abgabe und Entgegennahme aller zur Erreichung des Vertragszwecks nach Ansicht des Treuhänders notwendigen, nützlichen oder dienlichen Maßnahmen. Unter anderem umfasst ist der Abschluss von Kauf- und Darlehensverträgen, die Abgabe von Schuldanerkenntnissen, die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in persönlicher und dinglicher Hinsicht, der Abschluss von Lebensversicherungsverträgen sowie die Eröffnung, Führung und Auflösung von Konten (Anlage K 4). Die T. nahm das Angebot an. Aufgrund der dadurch erteilten Vollmacht schloss die T. für die Klägerin und den Zedenten mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 10.12.1993 einen Darlehensvertrag über 32.667 DM und einen über 84.000 DM (Anlagen K 2 und K 3 sowie B 8 und B 9), die der Finanzierung des Erwerbs eines Anteils an dem Immobilienfonds X dienten. Die streitgegenständlichen Darlehensverträge enthielten eine Anlage mit „Ergänzenden Angaben und Vereinbarungen aufgrund des Verbraucherkreditgesetzes“. Auf den Inhalt dieser Anlagen (Anlagenheft Beklagte AS 83 und AS 91) wird verwiesen. Ebenfalls am 10.12.1993 wurden der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu Tilgungszwecken abgeschlossene Lebensversicherungen als Sicherheit für das Darlehen über 84.000 DM abgetreten. Als weitere Sicherheit sollte eine bereits im Grundbuch eingetragene Globalgrundschuld dienen. In der Folge erklärte die T. für die Klägerin und den Zedenten den Beitritt zu dem Immobilienfonds.
Mit Schreiben vom 03.06.2002 an die V. GmbH, Rechtsnachfolgerin der T., und an den Immobilienfonds X GdbR (Anlagen K 5 und K 8) kündigten die Klägerin und ihr Ehemann die Beteiligung an dem Immobilienfonds und widerriefen die der T. erteilte Vollmacht. Mit Schriftsatz vom 20.01.2003 (AS 179/205) sprach der Klägervertreter nochmals vorsorglich den Widerruf der seitens der T. für die Klägerin und den Zedenten mit Unterzeichnung der Kreditverträge abgegebenen Willenserklärungen aus. Die Beklagte hat die beiden Darlehen mit Schreiben vom 26.02.2003 gekündigt (Anlage W 6). Auf die Darlehensverträge haben die Klägerin und der Zedent insgesamt 20.557,02 EUR bezahlt.
Die Klägerin trägt vor,
der Versicherungsberater L. habe sie und ihren Ehemann ohne Terminsvereinbarung zu Hause aufgesucht und überredet, einen Immobilienanteil zu kaufen. Hierbei habe er wahrheitswidrig erklärt, dass dieser schon nach wenigen Jahren mit erheblichem Gewinn verkauft werden könne und bereits im ersten Jahr eine Steuerersparnis von 13.000,00 DM zu erwarten sei. Zwei Tage nach dem ersten Gespräch habe Herr L. ihren Ehemann und sie erneut angerufen und mitgeteilt, dass er kurz vorbeikomme, um etwas zu erledigen. Er habe sie sodann in sein Fahrzeug geladen und zu einem Notar gefahren, wo das Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages beurkundet worden sei. Hierbei habe er sie unter Druck gesetzt und ihnen erklärt, es müsse schnell gehandelt werden. Der Notar habe die Urkunde ebenso wenig vorgelesen wie die Bezugsurkunden.
Die Klägerin ist der Ansicht, die notariell beurkundete Vollmacht sei wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam. Aufgrund des Gesetzesverstoßes habe diese gegenüber der Beklagten auch keinen Rechtsschein entwickeln können. Zudem habe die Urkunde der Beklagten bei Abschluss der Darlehensverträge nicht im Original vorgelegen.
Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen § 6 iVm § 4 Abs. 1 S. 5 Nr.1 b und 1 f VerbrKrG vor, da die nach dem Verbraucherkreditgesetz erforderlichen Mindestangaben nicht in den der Klägerin und dem Zedenten übersandten Darlehensformularen (Anlagen K 2 und K 3) enthalten seien.
Die Nichtigkeit des Treuhandvertrages und die Unwirksamkeit der Darlehensverträge ergebe sich außerdem aus einem Verstoß gegen § 13 Abs. 1 S. 1 BeurkG, da sie von dem Notar nicht vorgelesen worden seien.
10 
Die Darlehensverträge seien auch deshalb nicht wirksam zustande gekommen, weil sie nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen worden seien.
11 
Außerdem sei ein wirksamer Widerruf gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 VerbrKrG erfolgt.
12 
Schließlich sei eine arglistige Täuschung im Sinne des § 9 VerbrKrG gegeben, weil die Klägerin und der Zedent durch den Vermittler L. arglistig über die Gewinnerwartung des Fonds getäuscht worden seien.
13 
Die Klägerin beantragt:
14 
1. Es wird festgestellt, dass die mit der Sparkasse X geschlossenen Darlehensverträge Kt.-Nr. 50 982 362 und Kt.-Nr. 50 981 927, fortgeführt von der Beklagten als deren Rechtsnachfolgerin unter nunmehriger Kt.-Nr. 6070 98 1929 und Kt.-Nr. 6070 98 2364, unwirksam sind und die Klägerin sowie Herr Michael A. zu Zahlungen aufgrund dieser Darlehensverträge an die Beklagte nicht verpflichtet sind.
15 
Hilfsweise
16 
Es wird beantragt, seitens des LG gemäß Art. 234 Abs. 2 EG ein Vorabentscheidungsverfahren zum EuGH zwecks Klärung folgender Fragen einzuleiten:
17 
(1) Gemäß Erwägungsgrund (20) Satz 2 VerbRL 93/13/EWG muss ein Verbraucher die Möglichkeit haben, von allen Vertragsklauseln Kenntnis zu nehmen. Gilt dies nur bei Vertragsklauseln oder auch für Formularverträge?
18 
(2) Wenn dies auch für Formularverträge gilt: Wird dem Erwägungsgrund (20) Satz 2 VerbRL 93/13/EWG auch dann entsprochen, wenn die Kenntnisnahmemöglichkeit durch den Gewerbetreibenden nicht dem Verbraucher sondern nur seinem Bevollmächtigten oder jemanden, der behauptet, Bevollmächtigter des Verbrauchers zu sein, eingeräumt wird?
19 
(3) Bejahendenfalls: Wird Erwägungsgrund (20) Satz 2 VerbRL 93/13/EWG auch dann entsprochen, wenn ein Bevollmächtigter des Verbrauchers oder jemand, der behauptet, Bevollmächtigter des Verbrauchers zu sein, einen Vertrag geschlossen hat, ohne dass dieser vorab dem Verbraucher die Möglichkeit der Kenntnisnahme des abzuschließenden Vertrages eingeräumt hat und auch der Gewerbetreibende dem Verbraucher nicht die Möglichkeit der Kenntnisnahme eingeräumt hat?
20 
(4) Wird dem Verbraucher weder vom Gewerbetreibenden noch von dem (vermeintlichen) Bevollmächtigten entgegen Erwägungsgrund (20) Satz 2 VerbRL 93/13/EWG weder im Falle (2) noch im Falle (3) die Kenntnisnahmemöglichkeit eines abzuschließenden Vertrages vor Vertragsabschluss eingeräumt, ist dann ein gleichwohl für - nicht durch - den Verbraucher geschlossener Formularvertrag nicht missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 3 und Anhang Nr. 1 lit. I) VerbRL 93/13/EWG, weil der Verbraucher dann vor Vertragsschluss von diesem Vertrag nicht tatsächlich Kenntnis nehmen kann?
21 
(5) Kann ein Vertrauen des Gewerbetreibenden in eine notarielle Vollmacht eines Bevollmächtigten einen höheren Schutz in Anspruch nehmen, als ein mit Erwägungsgrund (20) Satz 2 Art. 3 Abs. 1 und 3, Anhang Nr. 1. lit. I) VerbRL 93/13/EWG verfolgter Verbraucherschutz?
22 
(6) Falls ja: Gilt dies auch dann, wenn bei einer in Anwesenheit des Verbrauchers durchgeführten Beurkundung eines Vertrages, in welchem Vollmachten enthalten waren, der Verbraucher weder durch Vorlesen noch durch Belehrung seitens des Notars noch auf andere Weise vom Vorhandensein von Vollmachten informiert worden war?
23 
Weiter hilfsweise:
24 
(7) Werden von der Haustürwiderrufsrichtlinie RL 85/577/EWG auch Vertragsanbahnungen außerhalb von Geschäftsräumen von Gewerbetreibenden dann erfasst, wenn Vertragsanbahnungen in einer Wohnung eines Verbrauchers beginnt?
25 
(8) Falls ja: Ist die Haustürwiderrufsrichtlinie RL 85/577/EWG auch dann anwendbar, wenn ein Verbraucher im Bereich seiner Privatwohnung von einem Vermittler veranlasst wird, einem Dritten (Treuhänder) Vollmachten zu erteilen, mit denen der Treuhänder für den Verbraucher im Rahmen eines Kapitalanlagemodells Darlehensverträge abschließt?
26 
(9) Falls ja: Kommt es für ein Widerrufsrecht des Verbrauchers nach der Haustürwiderrufsrichtlinie RL 85/577/EWG darauf an, dieses gegenüber dem Darlehensgeber auszuüben oder ist dies gegenüber dem Bevollmächtigten auszuüben, mit der Folge, dass die Willenserklärungen des Verbrauchers bezüglich des Darlehensvertrages widerrufen sind?
27 
Weiter hilfsweise:
28 
(10)Ist ein Mitgliedstaat berechtigt, den in der Richtlinie 85/577/EWG geregelten Mindestschutz des Verbraucherwiderrufsrechts dann wegfallen zu lassen, wenn die Willenserklärungen des Verbrauchers notariell beurkundet werden?
29 
(11)Falls ja: Ist ein Mitgliedstaat berechtigt, den in der Richtlinie 85/577/EWG geregelten Mindestschutz des Verbraucherwiderrufsrechts dann wegfallen zu lassen, wenn die Willenserklärungen des Verbrauchers nur bezüglich einer in einem Treuhandvertrag enthaltenen Vollmacht notariell beurkundet wird, nicht aber der Verbrauchervertrag selbst (z.B. Darlehensvertrag) notariell beurkundet wird?
30 
Weiter hilfsweise:
31 
(12)Ist der in Art 5 Abs. 1, 4 Abs. 3 Richtlinie 85/577/EWG geregelten Mindestschutz des Verbraucherwiderrufsrechts auch dann gewährleistet, wenn Verbraucher Darlehensvaluten, die sie nicht selbst, sondern ein Dritter (hier Fonds-GbR), erhalten haben, in voller Höhe verzinst an die Bank zahlen müssen, sodass Verbraucher die ihr Widerrufsrecht ausüben, in Anbetracht einer solchen existentiellen Belastung schlechter stehen, als ohne Ausübung des Widerrufsrechts?
32 
Weiter hilfsweise
33 
(13)Unterfällt ein Kreditvertrag, der der Finanzierung einer Einlage zwecks Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer deutschen Gesellschaft bürgerlichen Rechts dient, der Bereichsausnahme des Art. 2 Abs. 1 a) VerbrKRL 87/102/EWG?
34 
(14)Falls nein: Ist der der deutsche Gesetzgeber befugt, einen solchen Kreditvertrag dann, wenn er von einer Grundpfandbesicherung abhängig gemacht worden ist, in seinen internationalen Rechtsfolgen (Art. 11 Abs. 1 VerbrKRL 87/102/EWG) zu Lasten eines Verbrauchers so auszugestalten, dass der Verbraucher die Rechtsfolgen nicht geltend machen kann, die einem Verbraucher eines Verbraucherkredites ohne Abhängigkeit von einer Grundpfandbesicherung ansonsten zur Verfügung stehen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG) und damit ein solcher Verbraucher im Ergebnis so gestellt wird, als ob ein grundpfandbesicherter Verbraucherkredit einer Beteiligungsfinanzierung doch unter die Bereichsausnahme des Art. 2 Abs. 1 a) VerbrKRL 87/102/EWG fallen würde?
35 
Nachdem die Klägerin unter Ziffer 2 ursprünglich beantragt hat:
36 
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 47.044,52 nebst 5,1% Zinsen p.a. auf EUR 617,38 seit 21.01.1994, auf EUR 14.414,39 und auf EUR 32.012,75 seit dem 02.09.1994 zu zahlen (hilfsweise: Zug um Zug gegen Abtretung der von der Klägerin und Herrn Michael A. gehaltenen Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Immobilienfonds X),
37 
beantragt sie nunmehr:
38 
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 20.557,02 nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz p.a. Zinsen seit dem 16.07.2002 zu zahlen (hilfsweise: Zug um Zug gegen Abtretung der vormals von der Klägerin und Herrn Michael A. gehaltenen Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Immobilienfonds X).
39 
Im Übrigen nimmt sie den ursprünglich gestellten Klageantrag Ziff. 2 zurück.
40 
Die Beklagte stimmt der teilweisen Klagerücknahme nicht zu und beantragt,
41 
die Klage abzuweisen.
42 
Widerklagend beantragt die Beklagte gegen die Klägerin und ihren Ehemann als Drittwiderbeklagten zuletzt:
43 
1. Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte werden als Gesamtschuldner verurteilt, 81.885,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 18. März 2003 zu zahlen.
44 
2. Hilfsweise:
45 
Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte werden als Gesamtschuldner verurteilt, 32.252,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu bezahlen.
46 
3. Höchst hilfsweise:
47 
Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 33.499,76 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit der Hilfswiderklage zu zahlen.
48 
Die Beklagte trägt vor,
49 
Die dem Treuhänder erteilte Vollmacht sei wirksam. Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz durch Abschluss des Treuhandvertrages sei nicht gegeben. Selbst eine etwaige Nichtigkeit des Treuhandvertrages umfasse nicht automatisch die darin enthaltene Vollmacht. Auch für den Fall der Nichtigkeit der Vollmacht seien die Darlehensverträge wirksam zustande gekommen. Der Rechtsvorgängerin der Beklagten habe bei deren Abschluss eine Ausfertigung der notariellen Vollmacht vorgelegen. Die Rechtsscheinsgrundsätze fänden daher Anwendung.
50 
Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 VerbrKrG liege ebenfalls nicht vor, da die dort geforderten Mindestangaben in den Anhängen der streitgegenständlichen Darlehensverträgen (Anlagen B 8 und B9) enthalten seien. Selbst wenn ein Verstoß gegen § 4 VerbrKrG vorliegen würde, würde dieser nicht zu einer Nichtigkeit der Verträge führen.
51 
Ein Verstoß gegen das Beurkundungsgesetz sei nicht gegeben, da bei dem Notartermin alle relevanten Schriftstücke der Klägerin und ihrem Ehemann vorgelesen worden seien. Dies ergebe sich bereits aus dem Text der Urkunde.
52 
Der Widerruf der Vollmacht und die Kündigung der Beteiligung an dem Immobilienfonds erzeugten keine Rechtswirkung. Der Zugang dieser Erklärungen werde bestritten. Der im Schriftsatz vom 20.10.2003 erklärte Widerruf sei verspätet. Darüber hinaus lägen auch die Voraussetzungen für einen Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht vor. Die von der Klägerin vorgetragenen Umstände des Vertragsschlusses und insbesondere das Vorliegen einer Haustürsituation bei der Klägerin und ihrem Ehemann würden bestritten. Unabhängig davon komme es nicht auf die Person des Vertretenen, sondern des Vertreters an.
53 
Auch ein Widerrufsrecht nach § 7 Verbraucherkreditgesetz sei nicht gegeben.
54 
Etwaige Zusicherungen des Vermittlers L. gegenüber der Klägerin und dem Zedenten würden mit Nichtwissen bestritten. Sie seien der Beklagten auch nicht zurechenbar.
55 
Ihre Widerklage begründet die Beklagte damit, dass ihr in Höhe von 81.858,78 EUR rückständige Darlehensraten aus den beiden Darlehensverträgen zustünden. Mit dem unter Ziffer 2 der Widerklage hilfsweise gestellten Antrag macht die Beklagte rückständige Darlehensraten bis zum 17.02.2003 geltend. Mit dem unter Ziffer 3 höchst hilfsweise gestellten Antrag verlangt die Beklagte nach § 812 BGB rechtsgrundlos ausgekehrte Darlehensvaluta zurück, welche sie an den Immobilienfonds geleistet habe. Diesen Rückzahlungsanspruch könne sie gegen die Klägerin und den Drittwiderbeklagten als (ehemalige) Fondsbeteiligte gemäß § 128 HGB geltend machen.
56 
Mit Schriftsatz vom 17.02.2003 hat die Beklagte dem Immobilienfonds X GdbR den Streit verkündet mit der Aufforderung, auf Seiten der Beklagten beizutreten. Diese Streitverkündung wurde in dem Schriftsatz vom 20.09.2004 erneut ausgesprochen. In diesem Schriftsatz wurde außerdem den Herren Karl S., Adrian V., René L. sowie der W. Vermittlungsgesellschaft mbH der Streit mit der Aufforderung verkündet, auf Seiten der Beklagten beizutreten. In der mündlichen Verhandlung vom 05.10.2004 erklärte der Immobilienfonds X GdbR den Beitritt zu dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten.
57 
Der Streithelfer beantragt,
58 
die Klage abzuweisen.
59 
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Rainer K. Auf die Sitzungsniederschrift vom 30.01.2003 (AS 245) wird Bezug genommen.
60 
Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 05.12.2002 (AS 111), 30.01.2003 (AS 245), 30.04.2003 (AS 369), 17.02.2004 (AS 693) und vom 05.10.2004 (AS 1003) Bezug genommen.
61 
Das Landgericht Heidelberg hat am 21.02.2003 unter dem Az. 2 O 160/02 (AS 291 ff) auf die mündliche Verhandlung vom 30.01.2003 ein erstes Urteil in dieser Sache erlassen. Hiermit hat es die ursprüngliche Klage abgewiesen und über die mit Schriftsatz vom 18.02.2003 erhobene Widerklage nicht entschieden. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung und die Beklagte Anschlussberufung eingelegt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 17.09.2003 (Az. 1 U 41/03, dort AS 633 ff.) die Anschlussberufung als unzulässig verworfen und auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts Heidelberg aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Heidelberg zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe

 
62 
Die Klage ist zulässig und hat in der Sache überwiegend Erfolg.
63 
Die Widerklage ist ebenso wie der Antrag des Streithelfer-Vertreters unbegründet.
64 
I. Klage
65 
A. Zulässigkeit
66 
Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Antrag Ziffer 1.
67 
Zwar erlischt das zunächst vorhandene rechtliche Interesse an einer negativen Feststellungsklage in aller Regel, soweit der Gegner wegen desselben Gegenstandes Leistungsklage erhebt und diese nicht mehr einseitig zurücknehmen kann (BGHZ 99, 340; BGH NJW 1994, 3107). Dies gilt jedoch nur dann, wenn zu dem Zeitpunkt der Erhebung der Leistungsklage die Feststellungsklage noch nicht entscheidungsreif ist (vgl. BGH NJW 1973, 1500; Zöller/Greger, ZPO, 24. Auflage 2004, § 256 Rnr. 7 d). Vorliegend hat die Beklagte die Leistungsklage nach dem dem ersten Urteil vorausgehenden Schluss der mündlichen Verhandlung und damit zu einem Zeitpunkt erhoben, als die negative Feststellungsklage bereits entscheidungsreif war. Zwar fanden nach der Erhebung der Widerklage und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht noch mündliche Verhandlungen statt. Über die negative Feststellungsklage hätte jedoch bereits zum Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage entschieden werden können.
68 
B. Begründetheit
69 
1. Klageantrag Ziffer 1
70 
Der Antrag des Klägers auf Feststellung der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Darlehensverträge ist begründet. Die mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossenen Darlehensverträge sind unwirksam. Es besteht keine Verpflichtung der Klägerin und des Zedenten zu weiteren Zahlungen aufgrund dieser Verträge.
71 
a) Zwischen der Klägerin und dem Zedenten einerseits und der Rechtsvorgängerin der Beklagten andererseits sind keine wirksamen Darlehensverträge zustande gekommen. Die T. hatte keine Vollmacht für einen die Klägerin und den Zedenten verpflichtenden Vertragsschluss. Die Darlehensverträge sind auch nicht kraft Rechtsscheins oder Genehmigung der Klägerin oder des Zedenten wirksam geworden. Die Berufung auf die Unwirksamkeit der Verträge verstößt schließlich nicht gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB.
72 
aa) Sowohl der Treuhandvertrag als auch die der T. erteilte Vollmacht sind gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG nichtig. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der im Rahmen eines Immobilienfondsprojektes nicht nur die wirtschaftlichen Belange der Anleger wahrzunehmen hat, sondern für sie auch die erforderlichen Verträge abzuschließen hat, einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz (BGH NJW 2001, 3774; BGH NJW 2003, 2088; BGH WM 2004, 1227, 1228). Aufgrund des Fehlens einer solchen Erlaubnis erweist sich der vorliegende Treuhandvertrag als unwirksam. Die T. hatte eine umfassende Rechtsbetreuung im Zusammenhang mit der Beteiligung an dem Immobilienfonds X zu erbringen. Es ging hierbei nicht primär um die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange der Klägerin und des Zedenten, sondern ganz überwiegend um rechtsbesorgende Tätigkeiten von Gewicht. So wurde die T. ermächtigt, „alle Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte vorzunehmen, welche die Beteiligung an der Gesellschaft betreffen.“ Sie durfte u.a. diverse Verträge abschließen, Konten eröffnen und schließen und die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung für die Treugeber erklären.
73 
Die Nichtigkeit des Treuhandvertrages umfasst auch die der Treuhänderin zur Ausführung des Vertrages erteilte Abschlussvollmacht. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es hierfür nicht entscheidend darauf an, ob Vollmacht und Grundgeschäfte zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft gemäß § 139 BGB verbunden sind. Dies ergibt sich aus dem Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes. Art. 1 § 1 RBerG dient dem Schutz der Rechtssuchenden vor unsachgemäßer Beratung und Vertretung sowie deren häufig nachteiligen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen. Dieser Schutz ist nur dann zu erreichen, wenn auch die Vollmacht, die die Vertretung ermöglicht, für unwirksam erachtet wird (vgl. BGH ZIP 2003, 984, 986; BGH WM 2003, 247, 249; Reiter/Methner, VuR 2001, 193, 196 ff.).
74 
Ob von der Nichtigkeit des Treuhandvertrages und der Vollmacht auch die auf dieser Grundlage abgeschlossenen Darlehensverträge erfasst werden (dagegen BGH NJW 2001, 3774, 3775; BGH ZIP 2004, 1188, 1191), kann offen bleiben. Diese Verträge sind jedenfalls gemäß § 177 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossen worden sind.
75 
bb) Von dem Abschluss eines wirksamen Darlehensvertrages kann auch nicht etwa deshalb ausgegangen werden, weil der Beklagten bei Abschluss der Darlehensverträge eine Ausfertigung der von der Klägerin und dem Zedenten abgegebenen notariell beglaubigten Vollmachtsurkunde vorgelegen hat (§§ 171, 172 BGB). Zwar geht die Kammer hiervon nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aus. Der Zeuge Rainer K. hat in seiner Vernehmung vom 30.01.2003 angegeben, dass er sich zwar an den konkreten Darlehensvertrag nicht mehr erinnere. Er habe sich jedoch die entsprechende Akte angesehen und festgestellt, dass sich darin eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde befunden habe. Er gehe daher davon aus, dass eine entsprechende Urkunde auch bei Vertragsabschluss vorgelegen habe.
76 
Nach Ansicht der Kammer sind die §§ 171, 172 BGB jedoch in der vorliegenden Konstellation nicht anwendbar. Zwar ist diese Frage in der höchstrichterlichen Rechtsprechung umstritten. Insbesondere der 4. und der 11. Senat des Bundesgerichtshofes halten die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht auch bei einem Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG für anwendbar (BGH ZIP 2003, 2351, 2353; BGH WM 2004, 922, 923 ff; BGH ZIP 2001, 1990, 1992; BGH WM 2004, 1227, 1228 ff.). Hierbei stellen sie auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz ab, dass derjenige, der einem gutgläubigen Dritten gegenüber zurechenbaren Rechtsschein an der Bevollmächtigung eines anderen setzt, sich so behandeln lassen muss, als habe er dem anderen wirksam Vollmacht erteilt. Nur so solle dem Schutz des Rechtsverkehrs, den die allgemeine Rechtsscheinhaftung bezweckt, ausreichend Rechnung getragen werden. Der 2. Zivilsenat hat sich dieser Auffassung für den vorliegenden Fall eines kreditfinanzierten Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds mit einheitlicher Vertriebsorganisation nicht angeschlossen (BGH vom 14. Juni 2004, II ZR 393/02 sowie BGH vom 14. Juni 2004, II ZR 407/02). Die Kammer folgt der Auffassung des 2. Zivilsenats. Die Annahme einer Rechtsscheinshaftung in der vorliegenden Fallkonstellation würde dem Umstand nicht gerecht, dass der Beitritt zu der Fondsgesellschaft und der diesen Beitritt finanzierende Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKG bilden (so auch BGH NJW 2003, 2821, 2822; BGH WM 2003, 2232, 2233 ff.). In diesem Rahmen erfolgt die Einschaltung des Treuhänders als Vertreter des Anlageinteressenten nicht von diesem, sondern von den Initiatoren und Gründungsgesellschaftern des Fonds in Kenntnis und mit zumindest stillschweigender Billigung der Bank. Die T. war keine Vertrauensperson der Klägerin und des Zedenten, sondern ein Teil der einheitlichen, sowohl den Fondsbeitritt als auch die Darlehensgewährung betreffenden Vertriebsorganisation. Im Rahmen dieses Vertriebsmodells setzt nicht allein der Anleger den Rechtsschein einer wirksamen Bevollmächtigung. Vielmehr wird die Art der Geschäftsabwicklung entscheidend von den Initiatoren und Gründungsgesellschaftern des Fonds bestimmt. Die Beklagte hat sich dieses vorgegebenen Modells bedient, um ihre Geschäftsinteressen zu verwirklichen. Auch wenn der Beklagten im Jahre 1993 die Nichtigkeit von Treuhändervollmachten nach § 134 BGB, Art. 1 § 1 RBerG noch nicht bekannt sein musste (vgl. BGHZ 145, 265, 275 ff.), kann sie nicht wie ein gutgläubiger Dritter behandelt werden, der im Hinblick auf einen im Rahmen des Vertriebskonzepts entstandenen Vertrauenstatbestand schutzwürdig wäre. Eine Abwälzung der mit dem Vertriebskonzept verbundenen Risiken allein auf den Anleger erscheint in keiner Weise angemessen (vgl. BGH vom 14. Juni 2004, II ZR 393/02; BGH vom 14. Juni 2004, II ZR 207/02).
77 
cc) Die Berufung der Klägerin auf die Unwirksamkeit der von der T. abgegebenen Vertragserklärung verstößt auch nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Zwar hat die Klägerin über Jahre hinweg auch Vorteile der Darlehensverträge in Anspruch genommen, u.a. steuerlicher Art. Die Berufung auf die Nichtigkeit der Darlehensverträge könnte jedoch nur dann wegen widersprüchlichen Verhaltens unzulässig sein, wenn eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zu dem Ergebnis führen würde, dass die Interessen der Beklagten im Hinblick auf das Verhalten der Klägerin als schutzwürdig erscheinen und deshalb ein Abweichen von der an sich bestehenden Rechtslage geboten ist (BGHZ 47, 184, 189 ff). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Das in der Unwirksamkeit der Darlehensverträge liegende Risiko trifft beide Parteien gleichermaßen. Die Klägerin ist hierbei sogar besonders schutzwürdig, da die Regeln des Rechtsberatungsgesetzes gerade sie und nicht die Beklagte schützen sollen. Bei dieser Sachlage spricht nichts dafür, das Risiko der Unwirksamkeit der Treuhändervollmacht allein der Klägerin aufzuerlegen (vgl. BGH vom 14.06.2004, II ZR 393/02; BGH vom 14. Juni 2004, II ZR 407/02).
78 
b) Die Nichtigkeit des Darlehensvertrages über 84.000 DM ergibt sich darüber hinaus auch aus §§ 6 Abs. 1, 4 Abs. 1 S. 5 Nr. 1 f VerbrKG.
79 
Gemäß § 4 Abs. 1 S. 5 Nr. 1 f VerbrKG muss die im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Kreditvertrages vom Verbraucher zu unterzeichnende Erklärung u.a. die Kosten einer Restschuld- oder sonstigen Versicherung angeben, die im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag abgeschlossen wird. Aus Ziffer 2 und Ziffer 3 des als Anlage K 3 und B 9 vorgelegten Darlehensvertrages über 84.000,00 DM ergibt sich, dass zu Tilgungszwecken Lebensversicherungen abgeschlossen wurden, welche als Sicherheit an die Beklagte abgetreten wurden. Bei diesen Lebensversicherungen handelt es sich um sonstige Versicherungen im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 5 f VerbrKG. Mit dieser Formulierung werden alle Versicherungen erfasst, die im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag abgeschlossen werden. Neben dem zeitlichen muss ein sachlicher Bezug gegeben sein, der darin besteht, dass die Versicherung unmittelbar oder jedenfalls mittelbar der Rückführung des Kredites dient (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf, Bearbeitung 1998, § 4 VerbrKG, Rnr. 63; Hemmerde/von Rottenburg, WM 1993, 181, 183). Eine Angabe der Kosten dieser Kapitallebensversicherungen findet sich auch in der von der Beklagten vorgelegten Anlage mit den ergänzenden Angaben und Vereinbarungen aufgrund des Verbraucherkreditgesetzes nicht. Erwähnt sind unter Ziffer I 3 lediglich „Versicherungsprämien entsprechend dem Tarifwerk der gewählten Versicherungsgesellschaft“. Diese Formulierung wird den gesetzlichen Voraussetzungen nicht gerecht, da sich hieraus die für die Versicherung zu entrichtenden Beiträge in keiner Weise ergeben. Es kann daher offen gelassen werden, wie die Angabepflicht in § 4 Abs. 1 S. 5 f VerbrKG im Einzelnen auszulegen ist (vgl. hierzu Staudinger/Kessal-Wulf, a.a.O., Rnr. 64; Hemmerde/von Rottenburg, a.a.O., Seite 183 ff.).
80 
Aus dem Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 5 f VerbrKG folgt gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKG die Nichtigkeit des über 84.000,00 DM abgeschlossenen Darlehensvertrages. Dieser Formmangel ist auch nicht gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 VerbrKG geheilt worden. Nach dieser Vorschrift wird der Darlehensvertrag ungeachtet des Fehlens der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestangaben gültig, soweit der Verbraucher das Darlehen empfängt oder den Kredit in Anspruch nimmt. Zwar wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommen, das Darlehen sei auch dann „empfangen“, wenn die Darlehensvaluta nicht an den Darlehensnehmer, sondern wie hier auf seine Anweisung an den Treuhänder eines Immobilienfonds zur Tilgung seiner Beitragsschuld überwiesen worden sei. Von diesem Grundsatz wird jedoch dann eine Ausnahme für geboten erachtet, wenn der Darlehensvertrag und die finanzierte Fondsbeteiligung ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKG bilden (BGHZ 152, 331, 336 ff). So liegt der Fall hier. Wie bereits dargelegt, erfüllen der Beitritt zu der Fondsgesellschaft und das diesen Beitritt finanzierende Kreditgeschäft die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäftes gemäß § 9 Abs. 1, 4 VerbrKG.
81 
Auch die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKG greift nicht ein. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH vom 14. Juni 2004, II ZR 393/02; BGH vom 14. Juni 2004, II ZR 407/02) ist § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKG dann nicht anwendbar, wenn das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert wird, welches nicht erst im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung, sondern schon zuvor bestellt worden ist, ohne dass der Verbraucher hieran beteiligt war. Der Bundesgerichtshof argumentiert unter Berücksichtigung der dem § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKG zugrunde liegenden Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 dahingehend, dass der mit dieser Vorschrift bezweckte Schutz des Verbrauchers typischerweise bei Bestellung eines Grundpfandrechtes schon durch die hierfür geltenden Bestimmungen gewährleistet sei. Ein solcher Schutz finde aber gerade dann nicht statt, wenn das Grundpfandrecht schon bestellt war, bevor die Anleger dem Fonds beigetreten sind. Ein Notartermin unter Beteiligung der Anleger oder einer Person ihres Vertrauens habe nicht stattgefunden. Lediglich aufgrund der formlosen Zweckerklärung sei die Grundschuld zum Sicherungsmittel für den Endfinanzierungskredit geworden. Bei dieser Sachlage spreche nichts dafür, den Verbraucher als weniger schutzwürdig anzusehen als bei einem nicht grundpfandrechtlich gesicherten Kredit. Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an.
82 
c) Aufgrund der oben festgestellten Unwirksamkeit beider Darlehensverträge kann offengelassen werden, ob noch weitere Nichtigkeitsgründe, wie von Klägerseite vorgetragen, gegeben sind. Die Kammer hat daher auch insbesondere auf eine Beweiserhebung zu der Frage des Vorliegens einer Haustürsituation, dem Zugang eines Widerrufs der Verträge sowie dem Vorliegen einer der Beklagten zurechenbaren arglistigen Täuschung verzichtet.
83 
2. Klageantrag Ziffer 2
84 
Auch der Klageantrag Ziffer 2 ist begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten die Rückzahlung von 20.557,02 EUR Zug um Zug gegen Abtretung der vormals von ihr und dem Zedenten gehaltenen Beteiligung an dem Immobilienfonds X verlangen.
85 
Das Fehlen wirksamer Darlehensverträge hat zur Folge, dass die Beklagte die von der Klägerin in der oben genannten Höhe geleisteten Darlehenszinsen ohne Rechtsgrund erhalten hat und diese daher gemäß § 812 Abs. 1 S.1, 1. Alt. BGB zurückzahlen muss. Aufgrund der Unwirksamkeit der Darlehensverträge sind diese rückabzuwickeln. Dies führt dazu, dass die Klägerin und der Zedent Zug um Zug gegen Rückzahlung der von ihnen geleisteten Darlehenszinsen die ehemals von ihnen gehaltene Fondsbeteiligung an die Beklagte abtreten müssen (vgl. BGH vom 14. Juni 2004, II ZR 393/02; BGH vom 14. Juni 2004, II ZR 407/02).
86 
Die Klägerin und der Zedent schulden dagegen weder die Rückzahlung der Darlehensvaluta nach § 812 BGB noch Ersatz für die Nutzungen des Kredits nach § 818 Abs. 1 BGB. Sie sind nämlich nicht um die Darlehensvaluta, sondern nur um ihre wirtschaftliche Beteiligung an dem Fonds bereichert worden. Bilden Darlehensvertrag und Fondsbeitritt wie hier ein verbundenes Geschäft, darf der Anleger bei einer Unwirksamkeit des Darlehensvertrages nicht so gestellt werden, als wäre die Darlehensvaluta an ihn persönlich ausgezahlt worden. Vielmehr besteht die an ihn erbrachte Leistung in der mit dem Darlehen finanzierten Gesellschaftsbeteiligung. Darlehensvertrag und Beitrittsvertrag werden nach § 9 VerbrKG derart miteinander verbunden, dass auch im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nicht von Leistungen einerseits der Bank an den Anleger und andererseits des Anlegers an die Fondsgesellschaft auszugehen ist. Der Anleger erhält nur eine einheitliche Leistung, nämlich den Fondsanteil.
87 
Soweit die Klägerin ihren ursprünglich unter Ziffer 2 gestellten Antrag auf Zahlung von 47.044,52 EUR zurückgenommen hat, hat die Beklagte der teilweisen Klagerücknahme nicht zugestimmt. Da die teilweise Klagerücknahme nach Beginn der mündlichen Verhandlung erfolgt ist, war die Zustimmung der Beklagten erforderlich (§ 269 Abs. 1 ZPO). Insoweit ist die Klage daher abzuweisen.
88 
II. Widerklage
89 
Die Widerklage ist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
90 
1. Antrag Ziffer 1; erster Hilfsantrag
91 
Aufgrund der oben festgestellten Unwirksamkeit der Darlehensverträge kann die Beklagte von der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten nicht die Zahlung rückständiger Darlehenszinsen verlangen. Auch die mit dem ersten Hilfsantrag erhobene Teilklage auf Zahlung rückständiger Darlehenszinsen bis zum 17.02.2003 kann damit kein Erfolg haben.
92 
2. Zweiter Hilfsantrag
93 
Auch der höchst hilfsweise gestellte Antrag gegen die Klägerin und den Drittwiderbeklagten auf Zahlung von 33.499,76 EUR ist abzuweisen. Die Beklagte kann von der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten nicht nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB eine Rückgewähr von ihr ausgekehrter Darlehensvaluta verlangen. Wie oben ausgeführt, haben die Klägerin und der Drittwiderbeklagte nicht die Darlehensvaluta empfangen, sondern lediglich die damit finanzierte Gesellschaftsbeteiligung. Allein diese haben sie an die Beklagte im Rahmen der Rückabwicklung der Darlehensverträge zurückzuzahlen. Dem wird durch die Verurteilung Zug um Zug Rechnung getragen.
94 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.

Gründe

 
62 
Die Klage ist zulässig und hat in der Sache überwiegend Erfolg.
63 
Die Widerklage ist ebenso wie der Antrag des Streithelfer-Vertreters unbegründet.
64 
I. Klage
65 
A. Zulässigkeit
66 
Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Antrag Ziffer 1.
67 
Zwar erlischt das zunächst vorhandene rechtliche Interesse an einer negativen Feststellungsklage in aller Regel, soweit der Gegner wegen desselben Gegenstandes Leistungsklage erhebt und diese nicht mehr einseitig zurücknehmen kann (BGHZ 99, 340; BGH NJW 1994, 3107). Dies gilt jedoch nur dann, wenn zu dem Zeitpunkt der Erhebung der Leistungsklage die Feststellungsklage noch nicht entscheidungsreif ist (vgl. BGH NJW 1973, 1500; Zöller/Greger, ZPO, 24. Auflage 2004, § 256 Rnr. 7 d). Vorliegend hat die Beklagte die Leistungsklage nach dem dem ersten Urteil vorausgehenden Schluss der mündlichen Verhandlung und damit zu einem Zeitpunkt erhoben, als die negative Feststellungsklage bereits entscheidungsreif war. Zwar fanden nach der Erhebung der Widerklage und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht noch mündliche Verhandlungen statt. Über die negative Feststellungsklage hätte jedoch bereits zum Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage entschieden werden können.
68 
B. Begründetheit
69 
1. Klageantrag Ziffer 1
70 
Der Antrag des Klägers auf Feststellung der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Darlehensverträge ist begründet. Die mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossenen Darlehensverträge sind unwirksam. Es besteht keine Verpflichtung der Klägerin und des Zedenten zu weiteren Zahlungen aufgrund dieser Verträge.
71 
a) Zwischen der Klägerin und dem Zedenten einerseits und der Rechtsvorgängerin der Beklagten andererseits sind keine wirksamen Darlehensverträge zustande gekommen. Die T. hatte keine Vollmacht für einen die Klägerin und den Zedenten verpflichtenden Vertragsschluss. Die Darlehensverträge sind auch nicht kraft Rechtsscheins oder Genehmigung der Klägerin oder des Zedenten wirksam geworden. Die Berufung auf die Unwirksamkeit der Verträge verstößt schließlich nicht gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB.
72 
aa) Sowohl der Treuhandvertrag als auch die der T. erteilte Vollmacht sind gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG nichtig. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der im Rahmen eines Immobilienfondsprojektes nicht nur die wirtschaftlichen Belange der Anleger wahrzunehmen hat, sondern für sie auch die erforderlichen Verträge abzuschließen hat, einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz (BGH NJW 2001, 3774; BGH NJW 2003, 2088; BGH WM 2004, 1227, 1228). Aufgrund des Fehlens einer solchen Erlaubnis erweist sich der vorliegende Treuhandvertrag als unwirksam. Die T. hatte eine umfassende Rechtsbetreuung im Zusammenhang mit der Beteiligung an dem Immobilienfonds X zu erbringen. Es ging hierbei nicht primär um die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange der Klägerin und des Zedenten, sondern ganz überwiegend um rechtsbesorgende Tätigkeiten von Gewicht. So wurde die T. ermächtigt, „alle Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte vorzunehmen, welche die Beteiligung an der Gesellschaft betreffen.“ Sie durfte u.a. diverse Verträge abschließen, Konten eröffnen und schließen und die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung für die Treugeber erklären.
73 
Die Nichtigkeit des Treuhandvertrages umfasst auch die der Treuhänderin zur Ausführung des Vertrages erteilte Abschlussvollmacht. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es hierfür nicht entscheidend darauf an, ob Vollmacht und Grundgeschäfte zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft gemäß § 139 BGB verbunden sind. Dies ergibt sich aus dem Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes. Art. 1 § 1 RBerG dient dem Schutz der Rechtssuchenden vor unsachgemäßer Beratung und Vertretung sowie deren häufig nachteiligen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen. Dieser Schutz ist nur dann zu erreichen, wenn auch die Vollmacht, die die Vertretung ermöglicht, für unwirksam erachtet wird (vgl. BGH ZIP 2003, 984, 986; BGH WM 2003, 247, 249; Reiter/Methner, VuR 2001, 193, 196 ff.).
74 
Ob von der Nichtigkeit des Treuhandvertrages und der Vollmacht auch die auf dieser Grundlage abgeschlossenen Darlehensverträge erfasst werden (dagegen BGH NJW 2001, 3774, 3775; BGH ZIP 2004, 1188, 1191), kann offen bleiben. Diese Verträge sind jedenfalls gemäß § 177 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossen worden sind.
75 
bb) Von dem Abschluss eines wirksamen Darlehensvertrages kann auch nicht etwa deshalb ausgegangen werden, weil der Beklagten bei Abschluss der Darlehensverträge eine Ausfertigung der von der Klägerin und dem Zedenten abgegebenen notariell beglaubigten Vollmachtsurkunde vorgelegen hat (§§ 171, 172 BGB). Zwar geht die Kammer hiervon nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aus. Der Zeuge Rainer K. hat in seiner Vernehmung vom 30.01.2003 angegeben, dass er sich zwar an den konkreten Darlehensvertrag nicht mehr erinnere. Er habe sich jedoch die entsprechende Akte angesehen und festgestellt, dass sich darin eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde befunden habe. Er gehe daher davon aus, dass eine entsprechende Urkunde auch bei Vertragsabschluss vorgelegen habe.
76 
Nach Ansicht der Kammer sind die §§ 171, 172 BGB jedoch in der vorliegenden Konstellation nicht anwendbar. Zwar ist diese Frage in der höchstrichterlichen Rechtsprechung umstritten. Insbesondere der 4. und der 11. Senat des Bundesgerichtshofes halten die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht auch bei einem Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG für anwendbar (BGH ZIP 2003, 2351, 2353; BGH WM 2004, 922, 923 ff; BGH ZIP 2001, 1990, 1992; BGH WM 2004, 1227, 1228 ff.). Hierbei stellen sie auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz ab, dass derjenige, der einem gutgläubigen Dritten gegenüber zurechenbaren Rechtsschein an der Bevollmächtigung eines anderen setzt, sich so behandeln lassen muss, als habe er dem anderen wirksam Vollmacht erteilt. Nur so solle dem Schutz des Rechtsverkehrs, den die allgemeine Rechtsscheinhaftung bezweckt, ausreichend Rechnung getragen werden. Der 2. Zivilsenat hat sich dieser Auffassung für den vorliegenden Fall eines kreditfinanzierten Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds mit einheitlicher Vertriebsorganisation nicht angeschlossen (BGH vom 14. Juni 2004, II ZR 393/02 sowie BGH vom 14. Juni 2004, II ZR 407/02). Die Kammer folgt der Auffassung des 2. Zivilsenats. Die Annahme einer Rechtsscheinshaftung in der vorliegenden Fallkonstellation würde dem Umstand nicht gerecht, dass der Beitritt zu der Fondsgesellschaft und der diesen Beitritt finanzierende Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKG bilden (so auch BGH NJW 2003, 2821, 2822; BGH WM 2003, 2232, 2233 ff.). In diesem Rahmen erfolgt die Einschaltung des Treuhänders als Vertreter des Anlageinteressenten nicht von diesem, sondern von den Initiatoren und Gründungsgesellschaftern des Fonds in Kenntnis und mit zumindest stillschweigender Billigung der Bank. Die T. war keine Vertrauensperson der Klägerin und des Zedenten, sondern ein Teil der einheitlichen, sowohl den Fondsbeitritt als auch die Darlehensgewährung betreffenden Vertriebsorganisation. Im Rahmen dieses Vertriebsmodells setzt nicht allein der Anleger den Rechtsschein einer wirksamen Bevollmächtigung. Vielmehr wird die Art der Geschäftsabwicklung entscheidend von den Initiatoren und Gründungsgesellschaftern des Fonds bestimmt. Die Beklagte hat sich dieses vorgegebenen Modells bedient, um ihre Geschäftsinteressen zu verwirklichen. Auch wenn der Beklagten im Jahre 1993 die Nichtigkeit von Treuhändervollmachten nach § 134 BGB, Art. 1 § 1 RBerG noch nicht bekannt sein musste (vgl. BGHZ 145, 265, 275 ff.), kann sie nicht wie ein gutgläubiger Dritter behandelt werden, der im Hinblick auf einen im Rahmen des Vertriebskonzepts entstandenen Vertrauenstatbestand schutzwürdig wäre. Eine Abwälzung der mit dem Vertriebskonzept verbundenen Risiken allein auf den Anleger erscheint in keiner Weise angemessen (vgl. BGH vom 14. Juni 2004, II ZR 393/02; BGH vom 14. Juni 2004, II ZR 207/02).
77 
cc) Die Berufung der Klägerin auf die Unwirksamkeit der von der T. abgegebenen Vertragserklärung verstößt auch nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Zwar hat die Klägerin über Jahre hinweg auch Vorteile der Darlehensverträge in Anspruch genommen, u.a. steuerlicher Art. Die Berufung auf die Nichtigkeit der Darlehensverträge könnte jedoch nur dann wegen widersprüchlichen Verhaltens unzulässig sein, wenn eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zu dem Ergebnis führen würde, dass die Interessen der Beklagten im Hinblick auf das Verhalten der Klägerin als schutzwürdig erscheinen und deshalb ein Abweichen von der an sich bestehenden Rechtslage geboten ist (BGHZ 47, 184, 189 ff). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Das in der Unwirksamkeit der Darlehensverträge liegende Risiko trifft beide Parteien gleichermaßen. Die Klägerin ist hierbei sogar besonders schutzwürdig, da die Regeln des Rechtsberatungsgesetzes gerade sie und nicht die Beklagte schützen sollen. Bei dieser Sachlage spricht nichts dafür, das Risiko der Unwirksamkeit der Treuhändervollmacht allein der Klägerin aufzuerlegen (vgl. BGH vom 14.06.2004, II ZR 393/02; BGH vom 14. Juni 2004, II ZR 407/02).
78 
b) Die Nichtigkeit des Darlehensvertrages über 84.000 DM ergibt sich darüber hinaus auch aus §§ 6 Abs. 1, 4 Abs. 1 S. 5 Nr. 1 f VerbrKG.
79 
Gemäß § 4 Abs. 1 S. 5 Nr. 1 f VerbrKG muss die im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Kreditvertrages vom Verbraucher zu unterzeichnende Erklärung u.a. die Kosten einer Restschuld- oder sonstigen Versicherung angeben, die im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag abgeschlossen wird. Aus Ziffer 2 und Ziffer 3 des als Anlage K 3 und B 9 vorgelegten Darlehensvertrages über 84.000,00 DM ergibt sich, dass zu Tilgungszwecken Lebensversicherungen abgeschlossen wurden, welche als Sicherheit an die Beklagte abgetreten wurden. Bei diesen Lebensversicherungen handelt es sich um sonstige Versicherungen im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 5 f VerbrKG. Mit dieser Formulierung werden alle Versicherungen erfasst, die im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag abgeschlossen werden. Neben dem zeitlichen muss ein sachlicher Bezug gegeben sein, der darin besteht, dass die Versicherung unmittelbar oder jedenfalls mittelbar der Rückführung des Kredites dient (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf, Bearbeitung 1998, § 4 VerbrKG, Rnr. 63; Hemmerde/von Rottenburg, WM 1993, 181, 183). Eine Angabe der Kosten dieser Kapitallebensversicherungen findet sich auch in der von der Beklagten vorgelegten Anlage mit den ergänzenden Angaben und Vereinbarungen aufgrund des Verbraucherkreditgesetzes nicht. Erwähnt sind unter Ziffer I 3 lediglich „Versicherungsprämien entsprechend dem Tarifwerk der gewählten Versicherungsgesellschaft“. Diese Formulierung wird den gesetzlichen Voraussetzungen nicht gerecht, da sich hieraus die für die Versicherung zu entrichtenden Beiträge in keiner Weise ergeben. Es kann daher offen gelassen werden, wie die Angabepflicht in § 4 Abs. 1 S. 5 f VerbrKG im Einzelnen auszulegen ist (vgl. hierzu Staudinger/Kessal-Wulf, a.a.O., Rnr. 64; Hemmerde/von Rottenburg, a.a.O., Seite 183 ff.).
80 
Aus dem Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 5 f VerbrKG folgt gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKG die Nichtigkeit des über 84.000,00 DM abgeschlossenen Darlehensvertrages. Dieser Formmangel ist auch nicht gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 VerbrKG geheilt worden. Nach dieser Vorschrift wird der Darlehensvertrag ungeachtet des Fehlens der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestangaben gültig, soweit der Verbraucher das Darlehen empfängt oder den Kredit in Anspruch nimmt. Zwar wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommen, das Darlehen sei auch dann „empfangen“, wenn die Darlehensvaluta nicht an den Darlehensnehmer, sondern wie hier auf seine Anweisung an den Treuhänder eines Immobilienfonds zur Tilgung seiner Beitragsschuld überwiesen worden sei. Von diesem Grundsatz wird jedoch dann eine Ausnahme für geboten erachtet, wenn der Darlehensvertrag und die finanzierte Fondsbeteiligung ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKG bilden (BGHZ 152, 331, 336 ff). So liegt der Fall hier. Wie bereits dargelegt, erfüllen der Beitritt zu der Fondsgesellschaft und das diesen Beitritt finanzierende Kreditgeschäft die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäftes gemäß § 9 Abs. 1, 4 VerbrKG.
81 
Auch die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKG greift nicht ein. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH vom 14. Juni 2004, II ZR 393/02; BGH vom 14. Juni 2004, II ZR 407/02) ist § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKG dann nicht anwendbar, wenn das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert wird, welches nicht erst im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung, sondern schon zuvor bestellt worden ist, ohne dass der Verbraucher hieran beteiligt war. Der Bundesgerichtshof argumentiert unter Berücksichtigung der dem § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKG zugrunde liegenden Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 dahingehend, dass der mit dieser Vorschrift bezweckte Schutz des Verbrauchers typischerweise bei Bestellung eines Grundpfandrechtes schon durch die hierfür geltenden Bestimmungen gewährleistet sei. Ein solcher Schutz finde aber gerade dann nicht statt, wenn das Grundpfandrecht schon bestellt war, bevor die Anleger dem Fonds beigetreten sind. Ein Notartermin unter Beteiligung der Anleger oder einer Person ihres Vertrauens habe nicht stattgefunden. Lediglich aufgrund der formlosen Zweckerklärung sei die Grundschuld zum Sicherungsmittel für den Endfinanzierungskredit geworden. Bei dieser Sachlage spreche nichts dafür, den Verbraucher als weniger schutzwürdig anzusehen als bei einem nicht grundpfandrechtlich gesicherten Kredit. Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an.
82 
c) Aufgrund der oben festgestellten Unwirksamkeit beider Darlehensverträge kann offengelassen werden, ob noch weitere Nichtigkeitsgründe, wie von Klägerseite vorgetragen, gegeben sind. Die Kammer hat daher auch insbesondere auf eine Beweiserhebung zu der Frage des Vorliegens einer Haustürsituation, dem Zugang eines Widerrufs der Verträge sowie dem Vorliegen einer der Beklagten zurechenbaren arglistigen Täuschung verzichtet.
83 
2. Klageantrag Ziffer 2
84 
Auch der Klageantrag Ziffer 2 ist begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten die Rückzahlung von 20.557,02 EUR Zug um Zug gegen Abtretung der vormals von ihr und dem Zedenten gehaltenen Beteiligung an dem Immobilienfonds X verlangen.
85 
Das Fehlen wirksamer Darlehensverträge hat zur Folge, dass die Beklagte die von der Klägerin in der oben genannten Höhe geleisteten Darlehenszinsen ohne Rechtsgrund erhalten hat und diese daher gemäß § 812 Abs. 1 S.1, 1. Alt. BGB zurückzahlen muss. Aufgrund der Unwirksamkeit der Darlehensverträge sind diese rückabzuwickeln. Dies führt dazu, dass die Klägerin und der Zedent Zug um Zug gegen Rückzahlung der von ihnen geleisteten Darlehenszinsen die ehemals von ihnen gehaltene Fondsbeteiligung an die Beklagte abtreten müssen (vgl. BGH vom 14. Juni 2004, II ZR 393/02; BGH vom 14. Juni 2004, II ZR 407/02).
86 
Die Klägerin und der Zedent schulden dagegen weder die Rückzahlung der Darlehensvaluta nach § 812 BGB noch Ersatz für die Nutzungen des Kredits nach § 818 Abs. 1 BGB. Sie sind nämlich nicht um die Darlehensvaluta, sondern nur um ihre wirtschaftliche Beteiligung an dem Fonds bereichert worden. Bilden Darlehensvertrag und Fondsbeitritt wie hier ein verbundenes Geschäft, darf der Anleger bei einer Unwirksamkeit des Darlehensvertrages nicht so gestellt werden, als wäre die Darlehensvaluta an ihn persönlich ausgezahlt worden. Vielmehr besteht die an ihn erbrachte Leistung in der mit dem Darlehen finanzierten Gesellschaftsbeteiligung. Darlehensvertrag und Beitrittsvertrag werden nach § 9 VerbrKG derart miteinander verbunden, dass auch im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nicht von Leistungen einerseits der Bank an den Anleger und andererseits des Anlegers an die Fondsgesellschaft auszugehen ist. Der Anleger erhält nur eine einheitliche Leistung, nämlich den Fondsanteil.
87 
Soweit die Klägerin ihren ursprünglich unter Ziffer 2 gestellten Antrag auf Zahlung von 47.044,52 EUR zurückgenommen hat, hat die Beklagte der teilweisen Klagerücknahme nicht zugestimmt. Da die teilweise Klagerücknahme nach Beginn der mündlichen Verhandlung erfolgt ist, war die Zustimmung der Beklagten erforderlich (§ 269 Abs. 1 ZPO). Insoweit ist die Klage daher abzuweisen.
88 
II. Widerklage
89 
Die Widerklage ist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
90 
1. Antrag Ziffer 1; erster Hilfsantrag
91 
Aufgrund der oben festgestellten Unwirksamkeit der Darlehensverträge kann die Beklagte von der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten nicht die Zahlung rückständiger Darlehenszinsen verlangen. Auch die mit dem ersten Hilfsantrag erhobene Teilklage auf Zahlung rückständiger Darlehenszinsen bis zum 17.02.2003 kann damit kein Erfolg haben.
92 
2. Zweiter Hilfsantrag
93 
Auch der höchst hilfsweise gestellte Antrag gegen die Klägerin und den Drittwiderbeklagten auf Zahlung von 33.499,76 EUR ist abzuweisen. Die Beklagte kann von der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten nicht nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB eine Rückgewähr von ihr ausgekehrter Darlehensvaluta verlangen. Wie oben ausgeführt, haben die Klägerin und der Drittwiderbeklagte nicht die Darlehensvaluta empfangen, sondern lediglich die damit finanzierte Gesellschaftsbeteiligung. Allein diese haben sie an die Beklagte im Rahmen der Rückabwicklung der Darlehensverträge zurückzuzahlen. Dem wird durch die Verurteilung Zug um Zug Rechnung getragen.
94 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 14/06/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 407/02 Verkündet am: 14. Juni 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 14/06/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 393/02 Verkündet am: 14. Juni 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 23/08/2005 00:00

Tenor 1) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 7. Dezember 2004 - 2 O 420/03 - im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert und neu gefasst: a) Die Klage wird abgewiesen. b)
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.

(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, dass er einen anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.

(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.

(1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, dass er einen anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.

(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.

(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, dass er einen anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.

(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.

(1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, dass er einen anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.

(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.