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| Die zulässige Klage ist begründet. |
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| Dem Kläger stehen Ansprüche aus einer schuldhaften Verletzung des Anlageberatungsvertrags zwischen den Parteien durch die Beklagte nach §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB zu. Die Beklagte hat den Kläger daher so zu stellen, als habe er die Beteiligung an dem Fonds nicht gezeichnet und die Finanzierung bei der H. Bank nicht vorgenommen. |
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| Zwischen den Parteien ist ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. |
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| Eine ausdrückliche Vereinbarung eines Beratungsvertrags lag zwar zwischen den Parteien nicht vor, doch besteht ein stillschweigend abgeschlossener Vertrag über die Beratung hinsichtlich einer Anlage des Geldbetrags des Klägers durch die Beklagte. |
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| Ein solcher stillschweigend abgeschlossener Beratungsvertrag kommt dadurch zustande, dass zunächst entweder die Bank an den Kunden oder umgekehrt der Kunde an die Bank herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrags zu beraten bzw. beraten zu werden. Der Vertragsschluss erfolgt sodann durch die Aufnahme der Beratung durch die Bank (BGH, NJW 2004, 1868 [1869]). Dabei ist es nicht erforderlich, dass zwischen den Parteien eine Vergütung für die Beratungstätigkeit vereinbart wird (BGH NJW 1987 1815 [1816]). |
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| Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich der Kunde mit gezielten Aufträgen an seine Bank wendet und sich die Tätigkeit der Bank auf deren Erledigung beschränkt. |
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| Vorliegend bestand zwischen dem Kläger und der Beklagten ein langjähriges Geschäftsverhältnis, in dessen Rahmen die Beklagte den Kläger wiederholt und regelmäßig über das Bestehen und die Erfolgsaussichten von Vermögensanlageformen informiert und beraten hat. Dies ergibt sich aus den Aussagen des Klägers sowie den von ihm vorgelegten e-mails von Herrn F. (Anl. K 16 a bis 16 e). Daraus ist ersichtlich, dass zwischen den Parteien ein langjähriges Vertrauensverhältnis bestand und der Kläger seine Vermögensanlangen in erheblichem Umfang über die Beklagte abgewickelt hat. |
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| Der Kläger ist nicht an die Beklagte gezielt mit dem Auftrag einer Information über den VIP 4 Fonds herangetreten, sondern wurde von der Beklagten zu einer Informationsveranstaltung über den Fonds eingeladen. Im Anschluss daran ging die Initiative zu einem Gespräch zwar vom Kläger aus, doch im Rahmen der langjährigen Geschäftsbeziehung und im Nachgang zu der von der Beklagten initiierten Informationsveranstaltung. |
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| Es kam daher zu einem Beratungsgespräch zwischen den Parteien in den Geschäftsräumen der Beklagten, im Rahmen dessen sich der Kläger genauer über den Fonds informieren wollte. |
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| Der Annahme der Beklagten, es läge ein Anlagevermittlungsvertrag mit weniger weit reichenden Pflichten als im Rahmen eines Beratungsvertrags vor, kann nicht gefolgt werden. |
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| Ein Anlagevermittlungsvertrag zielt lediglich auf eine Information über Umstände ab, die für den Anleger und dessen Entschluss von besonderer Bedeutung sind (BGH, NJW-RR 2000, 998). Im Gegensatz dazu besteht im Rahmen eines Beratungsvertrags ein Interesse des Kunden an einer Bewertung und Beurteilung dieser Umstände, die auf seine Vermögensverhältnisse zugeschnitten sind. |
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| Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dabei nicht auf eine bestehende Vergütungsvereinbarung zwischen den Parteien abzustellen; wie aufgezeigt ist die Annahme eines Beratungsvertrags auch ohne Vergütungsabrede möglich. Ebenfalls unerheblich ist die Tatsache, es habe keine Zeichnung durch die Beklagte vorgelegen, sondern diese sei durch den Kläger selbst vorgenommen worden. |
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| Entscheidend ist vielmehr, dass der Kläger in erkennbarer Weise eine fachkundige Beratung durch die Beklagte erwartet hat und eine solche erfolgt ist (LG Berlin, Urteil vom 9.7.2008, 4 O 407/07, n.v.). |
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| Im Rahmen der langjährigen Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien kam es wiederholt zu Beurteilungen über verschiedene Anlagemöglichkeiten. Das Beratungsgespräch zwischen den Parteien sollte erkennbar dazu dienen, den Kläger über eine Einpassung des VIP 4 Fonds in sein Anlageportfolio und seine damalige Vermögenssituation zu beraten. Allgemeine Informationen hatte der Kläger ja bereits aus der zeitlich davor liegenden Informationsveranstaltung erhalten; weitere allgemeine Informationen wollte der Kläger daher nicht erhalten, sondern eine auf ihn zugeschnittene und angepasste Beratung. |
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| Die aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Anlageberatungsvertrag erwachsenden Pflichten hat die Beklagte verletzt. |
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| Sie hat ihre Auskunftspflicht über die objektbezogenen Umstände des VIP 4 Fonds verletzt (1.). |
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| Zudem hat sie ihre Pflicht zur ungefragten Offenlegung der vereinbarten Innenprovision verletzt (2.). |
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| 1. Aus dem Anlageberatungsvertrag folgte für die Beklagte eine Pflicht zur anlage- und anlegergerechten Beratung (BGH, NJW 1982, 1095 f., „Bond-Urteil“). Daher sind zum einen personenbezogene Umstände, wie der Wissensstand über Anlagegeschäfte, und zum anderen objektbezogene Umstände zu berücksichtigen. |
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| Diese Beratung erfolgte fehlerhaft durch die Beklagte. Sie hat ihre Pflicht zur Beratung über alle objektbezogenen Umstände der Anlage verletzt. |
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| Für das Vorliegen einer Pflichtverletzung als anspruchsbegründender Tatsache trägt der Kläger die Beweislast. |
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| Einen Anlageberater trifft die Pflicht, dem Interessenten einen wahrheitsgemäßen und zutreffenden Eindruck über die Anlage zu vermitteln. |
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| Der Kläger hat dargelegt, dass ein solcher durch die Beklagte nicht vermittelt wurde. Es ist gegenüber ihm nicht deutlich geworden, dass der VIP 4 Fonds nicht durch eine Schuldübernahme der H. Bank gegenüber den Anlegern abgesichert ist, sondern vielmehr lediglich eine Absicherung gegenüber der Fondsgesellschaft selbst besteht. |
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| Das daraus erwachsende Risiko eines Totalverlusts ist dem Kläger nicht dargestellt worden. Der Kläger konnte den Begriff „Garantiefonds“ auf der Titelseite des Flyers dahingehend verstehen, dass eine Absicherung gegenüber den Anlegern besteht. |
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| Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers wurde durch den Zeugen F. nicht widerlegt. Vielmehr bestätigen seine Aussagen die Behauptungen des Klägers. |
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| Der Zeuge erklärte, er berate immer anhand des anlagespezifischen Langprospekts. Ob er dies im Gespräch mit dem Kläger auch getan hat, ist unklar. Eine Erinnerung über die konkreten Aussagen über die Ausgestaltung der Sicherheit des Fonds hatte der Zeuge nicht mehr. Auch konnte sich der Zeuge nicht mehr daran erinnern, ob er mit dem Kläger die Chancen und Risiken einer Fondszeichnung durchgegangen ist. |
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| Der Zeuge hat in seiner Vernehmung wiederholt darauf hingewiesen, dass die Modalitäten der Fondsabsicherung und die daraus resultierenden Verlustrisiken der Anleger aus dem Prospekt zu entnehmen sind. Eine Schulung der Berater über den VIP 4 Fonds erfolgte durch die Beklagte nach seiner Aussage nicht. |
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| Aus den Angaben des Zeugen ist zu schließen, dass er sich an die konkreten Abläufe des Gesprächs mit dem Kläger nicht mehr erinnert. Dabei handelte es sich jedoch um eines von lediglich zwei von dem Zeugen geführten Gesprächen über den VIP 4 Fonds. |
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| Gerade aufgrund der Ausgestaltung des Prospekts und des Flyers, die auf der Titelseite mit dem Begriff „Garantiefonds“ werben, lag es nahe, in dem Gespräch auf die Ausgestaltung dieser Garantie zu sprechen zu kommen. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge als Angestellter der Beklagten ein Interesse daran hat, eine fehlerhafte Beratung nicht unbedingt einzugestehen. |
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| Da der Zeuge noch sicher wusste, dass er in dem Gespräch auf das Mid-Case-Szenario und in diesem Zusammenhang auf steuerliche Aspekte und die Ausschüttung eingegangen war, sich aber an eine Besprechung der konkreten Verlustrisiken nicht erinnern konnte, ist die Kammer davon überzeugt, dass diese nicht besprochen wurden und der Vortrag des Klägers zutreffend ist. Dafür spricht auch, dass der Zeuge per e-Mail einen weiteren Medienfonds als „risikolose Anlage bei Spitzensteuersatz“ angepriesen hat (Anlage K 16c). Diese Wortwahl spricht nicht dafür, dass der Zeuge eine angemessene Darstellung der Fondskonstruktion und der Risiken durchführte, sondern vielmehr ein werbendes Verkaufsgespräch führte, das vornehmlich dem Absatz und nicht der Aufklärung diente. Dabei ist zu beachten, dass bei zutreffender vollständiger Beratung über die tatsächlichen Risikoverhältnisse bei dem hier gewählten Fonds die Verkaufschancen des Bankberaters rapide gesunken wären. Da die Beklagte unstreitig für die Beratung in diesen Fällen ihren Kundenberatern auch keine entsprechenden Anweisungen erteilt hatte, ist die Kammer überzeugt, dass die Beratung des Klägers insoweit zumindest unvollständig und damit fehlerhaft war. |
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| Dass der Kläger sich selbst über den Flyer hätte informieren können, ändert nichts an dem bestehenden Beratungsfehler der Beklagten. |
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| Zwar kann ein Anlageberater im Grundsatz davon ausgehen, dass der Anleger die ihm ausgehändigten Unterlagen durchliest und die Informationen zur Kenntnis nimmt. Der Flyer über den VIP 4 Fonds wurde dem Kläger vor der Informationsveranstaltung ausgehändigt; der Langprospekt entweder ebenfalls in der Informationsveranstaltung oder im Rahmen des Beratungsgesprächs. |
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| In den Unterlagen war die Ausgestaltung der Schuldübernahme gegenüber der Fondsgesellschaft und das Risiko eines Totalverlustes korrekt dargestellt (Anl. K 1). |
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| Der Berater ist jedoch gehalten, die Unterlagen auf Plausibilität hin zu überprüfen und Unklarheiten oder Widersprüche mit dem Interessenten zu erörtern (LG München, Urteil vom 31.7.2008, 32 O 4765/08). Aufgrund der Bezeichnung „Garantiefonds“ trotz nicht bestehender Sicherheiten für die Anleger wäre der Berater gehalten gewesen, die konkreten Verlustrisiken und Sicherheitsausgestaltungen mit dem Kläger zu erörtern. Aufgrund dieser Titelbezeichnung ging der Kläger von einer für die Anleger bestehenden Sicherheit aus. Dies musste der Berater erkennen und den Widerspruch erläutern. Dies hat er jedoch nicht getan. Der Zeuge hat dies nicht erklärt. |
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| Damit hat die Beklagte durch ihren Mitarbeiter F. ihre Auskunftspflicht über die objektbezogenen Umstände des VIP 4 Fonds gegenüber dem Kläger verletzt. |
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| Unerheblich ist die Tatsache, dass sich der Kläger der Risikogruppe „chancenorientiert“ in der Anlagestrategie eingestuft hat. |
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| Zwar konnte die Beklagte angesichts dieses Umstands davon ausgehen, dass der Kläger einer risikoreichen Vermögensanlage nicht grundsätzlich ablehnend gegenüber stand. Gleichermaßen war der Beklagten als Hausbank des Klägers jedoch bekannt, dass dieser nicht nur über risikoreiche Vermögensanlagen verfügte, sondern vielmehr eine Streuung des Verlustrisikos durch Anlagen mit unterschiedlich hohem Risikograd vornahm. Die Beklagte konnte daher nicht davon ausgehen, dass der Kläger mit jeder Vermögensanlage einen hohen Risikograd eingehen wollte. |
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| Überdies war der Beklagten bekannt, dass die Vermögenslage des Klägers zum Zeitpunkt der Beratung aufgrund eines Immobilienbaus angespannt war, da auch die Finanzierung dieses Bauvorhabens über die Beklagte erfolgt war. |
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| Der Kläger gab in seiner informatorischen Befragung an, diese Einstufung vorgenommen zu haben, um mit Optionen handeln zu können, was nur im Falle einer solchen Einstufung möglich sei. Dem hat die Beklagte nicht widersprochen. |
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| Damit bestand trotz dieser Eingruppierung durch den Kläger als chancenorientierter Anleger durchaus die Notwendigkeit einer Aufklärung über das Verlustrisiko im Falle einer Fondszeichnung, wie sie im Gespräch zwischen Herrn F. und dem Kläger nicht erfolgt ist. |
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| 2. Die Beklagte hat zudem ihre Pflicht verletzt, ungefragt Auskunft über die Höhe der vereinbarten Rückvergütung zu geben. |
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| Vorliegend bestand zwischen der Beklagten und der Fondsgesellschaft eine Vereinbarung, wonach die Beklagte für den Vertrieb eines VIP 4 Fonds eine Provision in einer Höhe zwischen 8,45% und 8,72% des Anlagebetrags erhalten sollte. |
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| Über das Bestehen dieser Rückvergütungsvereinbarung hat die Beklagte den Kläger nicht informiert. Alleine durch die Aufnahme dieser Information im Prospekt über den VIP 4 Fonds ist sie jedoch ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen. |
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| Vielmehr besteht nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Zeichnung von Filmfondsanteilen eine Pflicht der Beklagten, über die Höhe der Rückvergütungen ungefragt Auskunft zu geben. Eine Abhängigkeit von einer Provisionshöhe von 15% des Anlagebetrags besteht nicht. |
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| a. Eine Pflicht zur ungefragten Offenlegung der Banken von Rückvergütungen wurde durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelt, um Anleger über einen eventuellen Interessenkonflikt der Bank zu informieren. Dem Anleger soll Einblick in das mögliche Eigeninteresse der Bank an einer Vermögensanlage durch den Kunden gewährt werden, um dieses Eigeninteresse in die Anlagedarstellung durch die Bank einbeziehen zu können. Zudem soll dem Anleger Einblick in die Werthaltigkeit und Rentabilität der Anlage gegeben werden, auf welche die Höhe von Vertriebsprovisionen Auswirkungen haben kann (BGH, NJW 2007, 1876 m.w.N.). |
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| Zunächst war die höchstrichterliche Rechtsprechung geprägt von der Annahme einer Pflicht zur ungefragten Aufklärung über Innenprovisionen bei Vermittlern und Beratern ab einer Provisionshöhe von 15% für nicht wertpapiermäßig verbriefte Kapitalanlagen (BGH, NJW 2004, 1732; 2005, 3208). Diese Offenlegungspflicht gilt nicht nur für Anlagevermittler, sondern auch für Anlageberater, da auch für diese im Fall gewährter Innenprovisionen ein Anreiz für die Empfehlung bestimmter Fondsbeteiligungen besteht. |
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| Mit Urteil vom 19.12.2006 hat der XI. Zivilsenat festgestellt, dass sich eine Pflicht zur ungefragten Offenlegung von Innenprovisionen unabhängig von einer bestimmten Provisionshöhe ergeben kann und sich damit von der 15% Schwelle distanziert (BGH, NJW 2007, 1876). Dabei hatte die Entscheidung des Senats zunächst lediglich Bedeutung für Aktienfonds und generell Finanzinstrumente nach dem WpHG und nicht zwangsläufig für den grauen Kapitalmarkt. Fondsbeteiligungen unterfallen nicht dem WpHG und sind daher dem grauen Kapitalmarkt zuzuordnen. |
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| Im Gegensatz zu der Entscheidung des XI. Zivilsenats vom 19.12.2006 blieb der III. Zivilsenat im Grundsatz weiter bei der Annahme der 15% Schwelle (BGH, NJW-RR 2007, 925). |
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| b. Mit Beschluss vom 20.1.2009 hat der XI. Zivilsenat nunmehr die Grundsätze des Urteils vom 19.12.2006 uneingeschränkt auf den Vertrieb von Medienfonds übertragen (BGH, XI ZR 510/07, ZIP 2009, 455). |
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| Der BGH hat die generelle Aufklärungspflicht damit begründet, dass es keinen Unterschied mache, ob der Berater Aktienfonds oder Medienfonds vertreibe, da der aufklärungspflichtige Interessenkonflikt jeweils der Gleiche sei. Zur Begründung dieser Aufklärungspflicht hat sich der Gerichtshof auf den zivilrechtlich allgemein anerkannten Grundsatz der Vermeidung von vertragswidrigen Interessenkonflikten bezogen. |
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| Im Gegensatz zu den Ausführungen der Beklagten ist diese Rechtsprechung auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation anzuwenden. |
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| Richtig ist, dass eine korrekte Ausweisung der Provisionshöhe im Fondsprospekt in die Frage einer Hinweispflicht durch den Berater einzubeziehen ist. Davon ging auch der XI. Zivilsenat in seinem Urteil vom 25.9.2007 aus (BGH, BKR 2008, 199). |
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| Voraussetzung der Verneinung einer Aufklärungspflichtverletzung ist jedoch, dass der Fondsprospekt vollständig und fehlerfrei aufklärt und dem Anleger rechtzeitig vor dessen Beitrittserklärung übergeben wurde. |
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| Der Fondsprospekt des VIP 4 Fonds weist auf Seite 91 darauf hin, dass die mit dem Vertrieb des Fonds beauftragte VIP Beratung für Banken Provisionen in ausgewiesener Höhe erhält und gleichzeitig berechtigt ist, Dritte als Vertriebspartner einzusetzen. |
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| Unabhängig von der Frage, ob der Fondsprospekt dem Kläger rechtzeitig ausgehändigt wurde, konnte sich ihm alleine aus der Kombination beider Informationen keineswegs die Tatsache, dass die Beklagte für die Fondszeichnung durch den Kläger eine Vertriebsprovision erhält, erschließen. |
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| Vielmehr kann aus dem Hinweis selbst bei eingehender Lektüre lediglich geschlossen werden, dass Dritte für den Vertrieb des Fonds eingesetzt werden können. Dass der Erhalt einer Provision ebenfalls auf die eingesetzten Dritten übergeht und in welcher Höhe dies der Fall ist, kann dem Fondsprospekt nicht entnommen werden. |
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| Damit war der Kläger durch den Fondsprospekt keineswegs bereits über die Höhe der Rückvergütung vollständig aufgeklärt. |
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| Auch der Hinweis auf dem Vermögensanlagebogen stellt keinen ausreichenden Hinweis für den Kläger auf die erhaltene Rückvergütung dar. Der Hinweis darauf, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Abwicklung von Wertpapiergeschäften Geldzahlungen durch Dritte erhalten kann, ist von allgemeiner Natur und nicht auf die Zeichnung des VIP 4 Fonds zugeschnitten. |
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| Aufgrund der nicht bestehenden umfassenden und fehlerfreien Information über das Bestehen und die Höhe der Rückvergütungen war die Beklagte verpflichtet, den Kläger darüber ungefragt Auskunft zu geben. |
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| Dieser Pflicht zur ungefragten Mitteilung der bestehenden Provisionshöhe ist die Beklagte nicht nachgekommen. |
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| 3. Prospekthaftungsansprüche im engeren oder weiteren Sinne bestehen nicht. |
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| Eine Haftung der Beklagten scheidet bereits aus, da diese für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Prospekts nicht verantwortlich war. Weder nennt der Prospekt die Beklagte, noch ist diese Gründerin, Initiatorin, Gestalterin oder „Hintermann“ der Fondsgesellschaft (Palandt- Heinrichs , § 280 BGB, Rn. 54b). |
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| Einzig durch den Vertrieb der Fondsanteile wird eine Prospekthaftung nicht begründet (BGH, NJW 2004, 1732 f.). |
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| Diese Pflichtverletzungen hat die Beklagte auch zu vertreten. |
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| Die Verletzung ihrer Auskunftspflicht über die objektbezogenen Umstände des VIP 4 Fonds hat die Beklagte ebenso wie die Verletzung der Pflicht zur ungefragten Offenlegung der vereinbarten Innenprovision nach §§ 276 Abs. 1, 278 BGB zu vertreten. |
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| Der Berater unterlag offenbar selbst einem Irrtum über die Ausgestaltung des Verlustrisikos des VIP 4 Fonds und ging fälschlicherweise von einer bestehenden garantierten Ausschüttung in Höhe von 115% des Anlagekapitals gegenüber den Einzelanlegern aus. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte der Berater seinen Irrtum erkennen können. |
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| Diese Fahrlässigkeit hat die Beklagte nach § 278 BGB zu vertreten. |
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| Die Beklagte hat dies auch zu vertreten, da sie die Schulung ihrer Berater über das Verlustrisiko des VIP 4 Fonds unterlassen hat. |
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| Die nicht vorgenommene Unterrichtung der Berater erfolgte durch die Beklagte bzw. ihre Mitarbeiter bedingt vorsätzlich. |
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| Diesbezüglich liegt ein vorsätzliches Organisationsverschulden der Beklagten vor, da sie ihre Verpflichtung zur Aufklärung der Kunden gekannt oder zumindest für möglich gehalten hat und es gleichwohl bewusst unterlassen hat, ihre Anlageberater anzuweisen, die Kunden entsprechend aufzuklären (BGH, Urteil vom 12.5.2009, XI ZR 586/07). |
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| Die angesichts der Ausgestaltung von Prospekt und Flyer sowie der Bezeichnung des Fonds als Garantiefonds bestehende Möglichkeit eines Missverständnisses hätte die Beklagte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können und eine Weitergabe der Informationen an die einzelnen Interessenten absichern müssen. |
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| 2. Die Verletzung der Pflicht zur ungefragten Offenlegung der vereinbarten Innenprovision hat die Beklagte ebenfalls zu vertreten. |
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| Bei Anwendung der verkehrserforderlichen bankenüblichen Sorgfalt wäre es ihr möglich gewesen, dieser Pflicht nachzukommen. |
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| Zum Zeitpunkt des Beratungsgesprächs am 26.9.2004 konnte die Beklagte zwar noch keine Kenntnis von der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des BGH ab dem Dezember 2006 zur ungefragten Offenlegung von Innenprovisionen unabhängig von deren Höhe haben. |
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| Diesbezüglich hat sich die Beklagte jedoch nicht in einem Vorsatz ausschließenden Rechtsirrtum befunden. Die Darlegungs- und Beweislast für einen bestehenden Irrtum obliegt der Beklagten (BGH, Urteil vom 12.5.2009, XI ZR 586/07). Dieser hat die Beklagte mit ihrem Vortrag nach Auffassung der Kammer nicht genügt. |
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| a. Voraussetzung eines schuldhaften Handelns eines Anlageberaters ist, dass dieser die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens erkannte oder zumindest hätte erkennen können (Palandt- Heinrichs , § 276 BGB, Rn. 11). |
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| Zum Zeitpunkt des Beratungsgesprächs am 26.9.2004 gab es für den Bereich des grauen Kapitalmarkts Rechtsprechung des BGH zur Pflicht zur ungefragten Offenlegung von Innenprovisionen lediglich vom III. Zivilsenat bzgl. von Vermittlern und Beratern ab einer Höhe von 15% (BGH NJW 2004, 1732). |
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| Die Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2006 (NJW 2007, 1876 [1878]) knüpft ausdrücklich an ein Urteil vom 19. Dezember 2000 an, in dem der Bundesgerichtshof bereits klargestellt hatte, dass eine Bank, die dem Vermögensverwalter ihres Kunden gewährten Rückvergütungen wegen des damit verbundenen Interessenkonflikts offenlegen muss (BGH NJW 2001, 962 [963]). Aufgrund dieses Urteils, das alsbald in bankrechtlichen Fachzeitschriften veröffentlicht wurde (vgl. etwa WM 2001, 297 ff.) musste die Beklagte zum Zeitpunkt der Beratung im November 2004 damit rechnen, dass sie auch zur Offenbarung eigener Rückvergütungen verpflichtet ist. Das gilt umso mehr, als dies in der Literatur schon länger vertreten wurde (vgl. nur Assmann/Schneider/Koller, WpHG, 2. Auflage 1999, § 31 Rn. 72 ff.) und die aufgrund von § 35 Abs. 2 WpHG a. F. ergangene Richtlinie des Bundesaufsichtsamts (abgedruckt ebenda § 35 Rn. 7) unter Nr. 2.2 Abs. 2 bereits eine entsprechende Pflicht für Wertpapiergeschäfte vorsah (so OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.03.2009, 17 U 149/07). Bei der im Bankverkehr gebotenen Sorgfalt hätte die Beklagte die mit dem Vertrieb der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung befassten Anlageberater daher entsprechend instruieren oder auf andere Weise für eine Unterrichtung der Anleger sorgen müssen. |
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| Dementsprechend konnte die Beklagte nicht auf den Stand der Rechtsprechung des BGH vertrauen (vgl. BGH, NJW 2008, 840), da es eine abschließende Klärung dieser umstrittenen Frage gerade nicht gegeben hatte. |
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| Ein fahrlässiges Handeln liegt vor, wenn der Rechtsirrtum unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und bei Einholung von Rechtsrat hätte erkannt werden können (Palandt- Heinrichs , § 276 BGB, Rn. 22; BGH, NJW 1994, 2754). |
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| Bei Banken ist dabei für die Bejahung ein strenger Maßstab anzulegen (BGH, NJW 1994, 2754). Die Beklagte hätte daher die unsichere Rechtslage erkennen können und müssen. |
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| Damit befand sich die Beklagte nicht in einem Rechtsirrtum, der aufgrund des zum Zeitpunkt des Beratungsgesprächs bestehenden Stands der Rechtsprechung unvermeidbar war. |
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| Die Beklagte kann sich nicht auf den verfassungsmäßigen Grundsatz des Rückwirkungsverbots berufen. |
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| Die entsprechenden Ausführungen der Beklagten vermögen eine Anwendung der neuen Rechtsprechung des BGH auf sogenannte Altfälle nicht im Grundsatz auszuschließen. |
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| Der Grundsatz des Rückwirkungsverbots und der damit zusammenhängende Vertrauensschutz stellen eine Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips dar. Der Einzelne soll sein Verhalten an der geltenden Rechtsordnung ausrichten können. |
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| Nach herrschender Auffassung ist noch nicht einmal ein Wandel der Rechtsprechung in der deutschen Rechtsordnung verfassungsrechtlich – insbesondere im Hinblick auf das Rückwirkungsverbot –bedenklich, da das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Auslegungspraxis nicht geschützt ist (BVerfGE 19, 38, 47). Dementsprechend wird eine neu vorgenommene erstmalige höchstrichterliche Auslegungspraxis als nunmehr „richtig“ erkannte Auslegung und nicht als Gesetzesrückwirkung betrachtet. |
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| Dem Bedürfnis einer Einbeziehung individuellen Vertrauens wird hier durch die Berücksichtigung im Rahmen der Vertretbarkeit der Pflichtverletzung genüge getan. |
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| Die Verletzung der Aufklärungspflicht sowie der Schulungspflicht durch die Beklagte war überdies kausal für die Zeichnung der VIP 4 Fondsanteile und die daraus folgenden Schäden. |
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| Grundsätzlich trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Kausalität als anspruchsbegründender Voraussetzung. |
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| Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger im Übrigen die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, so dass die Beklagte beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, und damit auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen (BGH, Urteil vom 12.5.2009, XI ZR 586/07). |
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| Die Kausalitätsvermutung bei Aufklärungspflichtverletzungen setzt jedoch gleichzeitig voraus, dass es nur eine bestimmte Möglichkeit „aufklärungsrichtigen“ Verhaltens gibt (BGH, NJW 2004, 2967). Diese Vermutung greift nicht, wenn eine Aufklärung beim Anleger einen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte, weil es vernünftigerweise mehrere Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens gab. In Fällen, in denen Anleger nicht oder nicht vollständig über die mit der Geldanlage verbundenen Risiken aufgeklärt wurden, kann nicht pauschal unterstellt werden, dass ein Anleger bei umfassender Risikoaufklärung von der vermittelten Geldanlage abgesehen hätte. |
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| Vorliegend hat der Kläger jedoch dargelegt, dass er im Falle einer ordnungsgemäßen Beratung über das Verlustrisiko der Fondszeichnung überhaupt keine Zeichnung vorgenommen hätte. |
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| Der Kläger hat wiederholt aufgezeigt, dass es ihm bei der Zeichnung der Fondsanteile um eine sichere Anlagemöglichkeit ging. Angesichts seines zum damaligen Zeitpunkt im Bau befindlichen Hauses und der dafür erforderlichen Kreditaufnahme hatte er an einem hoch spekulativen Anlagegeschäft kein Interesse. Auch die steuerlichen Vorteile der Anlage waren nicht ausschließlich ausschlaggebend für den Entschluss des Klägers zur Fondszeichnung, sondern stellten nach seiner Aussage lediglich einen Aspekt neben dem einer sicheren Geldanlage dar. Dass der Kläger das tatsächliche Risiko durch seinen Steuerberater kannte, hat die Beklagte nicht substantiiert dargetan. Jedenfalls ist eine Kenntnis bzgl. der Rückvergütungen nicht gegeben gewesen. |
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| Infolge der zu vertretenden Pflichtverletzung hat die Beklagte dem Kläger nach § 249 Abs. 1 BGB Naturalrestitution zu leisten. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anleger, der aufgrund einer fehlerhaften Empfehlung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, in der Regel bereits durch deren Erwerb geschädigt (BGH NJW 2005, 1579, 1580 m. w. N.). |
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| Dabei ist das negative Interesse des Klägers und damit dessen Vertrauensschaden zu ersetzen. |
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| 1. Zunächst besteht als geltend gemachte Schadensposition der aus Eigenkapital finanzierte Teil der Anlagesumme. Diese entspricht 13.625,00 Euro Eigenkapital zuzüglich 1.250,00 Euro Agio, was sich auf eine Gesamtsumme von 14.875,00 Euro beläuft. |
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| Zwar würde bei einem durchsetzbaren Widerruf des Kreditvertrages mit der H. Bank die Annahme eines Schadens nach der Differenzhypothese entfallen können, da das Vermögen des Klägers durch die Pflichtverletzung der Beklagten nicht gemindert wäre. Doch kann die Beklagte den Kläger nach Auffassung der Kammer nicht auf diesen Widerruf verweisen. |
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| Zwar besteht wohl kein Gesamtschuldverhältnis zwischen der Beklagten und der H. Bank, da die Ansprüche nicht gleichartig sind. Gegenüber der H. Bank könnte der Kläger ggf. erst den Vertrag widerrufen, was erst dann zu einem Rückabwicklungsrechtsverhältnis führen würde. Derzeit sind damit gegenüber der H. Bank keine Ansprüche des Klägers auf Zahlung etc. gegeben, sondern allenfalls die Möglichkeit zur Ausübung eines Gestaltungsrechts. Insoweit wäre der Kläger daher nicht wie bei Gesamtschuldnern ohne weiteres frei, welchen er in Anspruch nimmt (vgl. Palandt / Heinrichs, BGB, 68.A., § 254, Rn. 47). |
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| Es bleibt daher die Frage, ob die vorliegende Konstellation der Beklagten erlaubt, im Rahmen der §§ 254 Abs. 2, 242 BGB den Kläger auf den Widerruf gegenüber der H. Bank zu verweisen, obwohl sie selbst auf Schadenersatz haftet. |
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| Die von der Beklagten herangezogene Entscheidung des BGH (NJW 2004, 1865 [1868]) gibt dafür nichts her. Im Gegenteil ging der III. Zivilsenat des BGH dort in einer anderen Konstellation davon, aus, dass der Geschädigte nicht wegen der Schadensminderungspflicht gehalten gewesen wäre, den Widerruf des Kreditvertrages zur Minderung des Anspruchs gegen den dort verklagten Notar zu erklären. Ob dies, wie die Beklagte meint, nur wegen fehlenden Sachvortrags hierzu erfolgte und der Senat grundsätzlich eine solche Pflicht annahm, oder ob er diese Pflicht bei entsprechendem Vortrag abgelehnt hätte, bleibt offen. |
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| Nach Überzeugung der Kammer kann der Kläger im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB nicht gezwungen werden, den ggf. möglichen Widerruf zu erklären und den Anspruch zuerst gegen die H. Bank durchzusetzen. |
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| Ihm würde damit das Risiko aufgebürdet, die Kosten für diese Rechtsverfolgung tragen zu müssen, während der Ausgang und der wirtschaftliche Erfolg dieser Vorgehensweise unsicher blieben. Dabei kann es offen bleiben, ob die Kammer den Widerruf für noch möglich und dessen Rechtsfolgen als vollen Ausgleich für den Schaden aus der Pflichtverletzung der Beklagten ansehen würde, da nicht beurteilt werden kann, wie ggf. das zuständige Gericht in diesem Rechtsstreit entscheiden würde. Aus diesem Grunde kann auch ein ggf. bestehender Anspruch gegen die H. Bank nicht im Rahmen der Vorteilsausgleichung berücksichtigt werden. Dies wäre auch deshalb nicht möglich, da die Möglichkeit der Rückabwicklung des Darlehensvertrages nicht den Schädiger entlasten soll. Es handelt sich nicht um einen Vorteil, den der Kläger quasi als Kehrseite der Pflichtverletzung der Beklagten erhalten hat. Die Beklagte kann aber wegen eines von der Pflichtverletzung der Beklagten unabhängigen Fehlers bei der H. Bank nicht entlastet werden. |
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| b. Es ist daher zuerst der Schaden des Klägers in Höhe von 14.875,00 Euro zu ersetzen. |
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| Der Kläger hat keine Ausschüttung erhalten, so dass solche nicht zu berücksichtigen sind. |
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| Der Kläger muss sich nicht die durch die Beteiligung erlangten Steuervorteile anrechnen lassen. Denn es ist davon auszugehen, dass er die Schadensersatzleistung bei Zufluss der Ersatzleistung versteuern muss (BGH NJW 2006, 499 [501]; BGH NJW 2008, 2773 [2774]). Danach geht es vorliegend für die Anleger, auch soweit sie die Beteiligung nur mittelbar über einen Treuhandkommanditisten halten, um Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne von § 15 EStG. Zu ihnen gehören auch die hier geltend gemachten Schadensersatzleistungen im Zusammenhang mit der Zug-um-Zug vorzunehmenden Rückgabe der Beteiligung. Eine Berücksichtigung von Steuervorteilen kommt nur dann in Betracht, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Kläger außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1365 [1369]). Hierfür trägt die Beklagte, die sich auf eine Ausgleichung von Vorteilen beruft, die Beweislast. |
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| Ein Anspruch auf Freistellung von allen Verbindlichkeiten bezüglich des Darlehensvertrags mit der H. Bank besteht ebenfalls, da die Beklagte den Kläger so zu stellen hat, als hätte er die Anlage nicht gezeichnet. |
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| Ein Anspruch auf Freistellung von allen steuerlichen oder wirtschaftlichen Nachteilen, die aus der Fondszeichnung resultieren, ist in dieser Form nicht gegeben. |
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| Der Kläger kann insoweit nur Feststellung der Ersatzpflicht verlangen. Der Antrag ist aber nur zum Teil begründet. Da die Möglichkeit besteht, dass der Kläger steuerliche Schäden erleidet dadurch, dass er den Fonds von etwaigen Gewerbesteuerschäden durch den Gesellschafterwechsel freistellt oder dass er in Form von Säumniszuschlägen Forderungen des Finanzamts ausgesetzt sein kann, kann er Feststellung verlangen, von steuerlichen Nachteilen freigestellt zu werden. |
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| Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, die Beklagte habe ihn von wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, ist die Klage unbegründet. Denn dieser Schaden ist bereits im Klagantrag Ziffer 2 enthalten. Ferner wird auch entgangener Gewinn geltend gemacht, so dass nicht ersichtlich ist, dass weitergehende wirtschaftliche Nachteile entstanden sind bzw. noch entstehen können. |
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| c. Die Verurteilung muss Zug-um-Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung sowie aus dem Darlehensvertrag mit der H. Bank an die Beklagte erfolgen, damit der Kläger nicht besser gestellt ist, als ohne deren Zeichnung. |
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| Der Kläger kann die Verurteilung der Beklagten gemäß den Anträgen 1 und 2 nur verlangen Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte aus der von ihm im Juni 2004 gezeichneten Beteiligung an der Film & Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG im Nennwert von 25.000,00 Euro. Der Kläger ist dem Medienfonds VIP Nr. 4 nur wirtschaftlich beigetreten. Er hält keinen Kommanditanteil, sondern ist lediglich mittels Treuhandvertrags mit der MTM M. Vermögensverwaltung GmbH verbunden. Deshalb muss der Kläger hier nicht die Beteiligung Zug-um-Zug gegen Zahlung der Schadensersatzansprüche übertragen (vgl. OLG München, Urteil vom 29.07.2008, Aktenzeichen 5 U 4018/07; BGH, Beschluss vom 28.11.2007, II ZR 214/06). |
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| Auch die Rechte und Ansprüche aus dem Darlehensvertrag sind zu übertragen, da der Kläger sonst im Falle eines wirksamen Widerrufs des Vertrags mit der H. Bank ggf. besser stehen würde, als ohne Abschluss der Verträge. Ein Widerrufsrecht des Klägers ist mit den Ansprüchen aus dem Vertrag auch abtretbar (Palandt / Grüneberg, § 413, Rn. 5). |
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| Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten ist ebenfalls begründet. |
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| Die Beklagte befindet sich mit der Annahme der Abtretung der Rechte des Klägers aus seiner Fondsbeteiligung im Verzug. |
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| Der Kläger hat die Abtretung Zug-um-Zug gegen die Schadensersatzleistung im Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 9.7.2008 (Anlage K 6) ordnungsgemäß mit Fristsetzung anbieten lassen. Seitdem befindet sich die Beklagte in Annahmeverzug. |
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| Dies kann nach ständiger Rechtsprechung ausnahmsweise bereits im Erkenntnisverfahren ausgesprochen werden (KG, ZGS 2007, 230, Rn. 133, m.w.N.). |
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| Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. |
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