Landgericht Heidelberg Urteil, 10. Feb. 2015 - 2 O 334/14

published on 10/02/2015 00:00
Landgericht Heidelberg Urteil, 10. Feb. 2015 - 2 O 334/14
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Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Kläger den Darlehensvertrag der Parteien vom 04.07.2007 Konto-Nr.: ... mit Schreiben vom 27.08.2014 wirksam widerrufen haben und die Beklagte nicht berechtigt ist, ein Vorfälligkeitsentgelt geltend zu machen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren die Feststellung der Wirksamkeit eines Darlehenswiderrufs.
Am 04.07.2007 schlossen die Kläger mit der beklagten S. einen Darlehensvertrag über 120.000,00 Euro (AS 11). Im Darlehensvertrag war eine Zinsbindungsfrist bis zum 30.06.2017 vorgesehen. Das Darlehen war mit einer Grundschuld besichert. In der Widerrufsbelehrung (AS 15) heißt es unter anderem:
Widerrufsbelehrung zu1 [...]

Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen2
ohne Angabe von Gründen in Textform, (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: [...]“
Die Widerrufsbelehrung ist von einem Rahmen eingefasst. Darunter heißt es in der untersten Zeile der Seite:
1 Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom ...“
Daneben steht: „2 Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“
Die Kläger zahlten die Darlehensraten fristgemäß. Anfang 2014 überlegten sie, den Darlehensvertrag zu widerrufen. Außerdem baten sie die Beklagte, die Kosten bei vorzeitiger Darlehensablösung zu berechnen. Unter dem 19.02.2014 schrieb die Beklagte den Klägern, dass der Ablösebetrag zum 30.02.2014 59.889,18 Euro betrage. Zudem falle ein Vorfälligkeitsentgelt von 5.291,79 Euro an (AS. 17).
Am 27.08.2014 widerriefen die Kläger den Darlehensvertrag (AS. 19). Am 04.09.2014 schrieb die Beklagte den Klägern, dass sie den Widerruf für unberechtigt halte (AS. 21).
Die Kläger halten die Widerrufsbelehrung für unwirksam. Sie entspreche aufgrund der Verwendung des Wortes "frühestens" in der Belehrung über den Fristbeginn nicht dem Gesetz. Die Beklagte könne sich auch nicht auf den Vertrauensschutz der Musterbelehrung berufen. Denn ihre Belehrung weiche von der Musterbelehrung ab. So enthalte ihre Belehrung die in der Musterbelehrung nicht vorgesehene Fußnote "Bitte Frist im Einzelfall prüfen."
10 
Die Kläger beantragen,
11 
festzustellen, dass die Kläger den Darlehensvertrag der Parteien vom 04.07.2007 Konto-Nr.: ... mit Schreiben vom 27.08.2014 wirksam widerrufen haben und die Beklagte bei vorzeitiger Ablösung dieses Darlehensvertrages durch die Kläger nicht berechtigt ist, ein Vorfälligkeitsentgelt geltend zu machen.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Die Beklagte hält den Widerruf für verspätet. Die Widerrufsfrist habe durch ihre Belehrung zu laufen begonnen. Die Beklagte könne sich auf den Vertrauensschutz der Musterbelehrung berufen. Geringfügige Abweichungen vom Wortlaut der Musterbedingungen seien unschädlich. Es sei erkennbar, dass sich beide Fußnoten an den Sachbearbeiter der Bank richten. Der durchschnittliche Verbraucher habe erkennen können, wann die Frist beginne. Des Weiteren beruft sich die Beklagte auf Verwirkung. Sie begründet dies damit, dass seit der Gewährung des Darlehens sieben Jahre verstrichen seien. Bei Ausspruch des Widerrufs seien seit der Darlehensgewährung mehr als sieben Jahre vergangen. Es sei unbeachtlich, ob die Kläger von einem aus rechtlichen Gründen möglicherweise noch fortbestehenden Widerrufsrecht Kenntnis gehabt hätten. Denn die Widerrufsbelehrung habe nicht vollständig gefehlt, sondern sei lediglich aus formalen Gründen als nicht ordnungsgemäß einzustufen. Auch das Umstandsmoment sei gegeben. Denn die Parteien hätten den Darlehensvertrag über einen Zeitraum von sieben Jahren beanstandungsfrei durchgeführt. Darüber hinaus sei die Ausübung des Widerrufsrechts im vorliegenden Fall rechtsmissbräuchlich, da die Kläger dies erkennbar dazu benutzten, um vertragsfremde Zwecke in Form einer Vermeidung einer Vorfälligkeitsentschädigung durchzusetzen. Der Widerruf sei ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt.
15 
Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst aller Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Klage ist zulässig und begründet.
17 
1. Es besteht ein Feststellungsinteresse. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Ein derartiges rechtliches Interesse liegt vor.
18 
a) Ein Feststellungsinteresse ist grundsätzlich zu bejahen, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte sich eines Rechtes gegen den Kläger berühmt und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Bei einer behauptenden Feststellungsklage liegt eine solche Gefährdung in der Regel schon darin, dass der Beklagte das Recht des Klägers ernstlich bestreitet (BGH, NJW 1986, S. 2507). Ein solches „Bestreiten“ ist hier dadurch eingetreten, dass die Beklagte dem Widerruf mit Schreiben vom 10.10.2014 entgegengetreten ist (vgl. KG, Beschluss vom 09.08.2005 - 4 W 37/05).
19 
Der ursprüngliche Klageantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung war unzulässig. Er betraf eine abstrakte Vorfrage. Die Kläger haben ihren Antrag aber in der mündlichen Verhandlung umgestellt.
20 
b) Auch hinsichtlich der Berechtigung, ein Vorfälligkeitsentgelt zu verlangen, besteht ein berechtigtes Interesse. Denn die Beklagte hat sich des Rechts berühmt, eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen zu dürfen. Dies ergibt sich aus ihrer E-Mail vom 19.02.2014 (AS 17). Darin hat sie ein Vorfälligkeitsentgelt beziffert. Zwar hatten die Kläger zu diesem Zeitpunkt den Widerruf noch nicht erklärt. Das von der Beklagten beanspruchte Vorfälligkeitsentgelt bezog sich auf den Fall der vorzeitigen Ablösung. In ihrer Klageerwiderung gibt die Beklagte aber zu verstehen, dass sie nach wie vor der Meinung ist, ihr stehe ein Vorfälligkeitsentgelt zu. Denn als die Klageerwiderung einging, hatten die Kläger den Widerruf bereits erklärt. Die Beklagte hält ihn aber für unwirksam.
21 
2. Die Klage ist auch begründet. Der Darlehensvertrag zwischen den Parteien besteht nicht mehr. Er wurde durch den Widerruf beendet.
22 
Nach § 495 Abs. 1 BGB a.F. stand einem Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. § 355 BGB in der maßgeblichen Fassung vom 01.12.2004 lautete:
23 
1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
24 
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. [...]
25 
(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. [...] Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist [...].
26 
a) Der Widerruf erfolgte fristgemäß.
27 
aa) Die Widerrufsfrist hatte noch nicht zu laufen begonnen, als die Kläger den Widerruf erklärt haben. Denn sie wurden nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt. Auszugehen ist zunächst davon, dass die in der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung verwendete Formulierung, die Frist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH unzureichend ist und dem in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. enthaltenen Deutlichkeitsgebot nicht genügt (XI ZR 349/10 - bei juris; VIII ZR 378/11 - bei juris). Die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen. Er vermag ihr lediglich zu nehmen, dass die Widerrufsfrist gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, welche - etwaigen - weiteren Umstände dies sind (BGH, Urteil vom 09. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, zitiert nach juris Rn. 15).
28 
bb) Die Beklagte kann sich nicht auf § 14 Abs.1 und 3 BGB-InfoV und das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung berufen, weil sie gegenüber den Klägern für die Widerrufsbelehrung kein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der damaligen Fassung in jeder Hinsicht entspricht.
29 
Bei vollständiger Verwendung kann sich der Verwender auf die in § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV geregelten Gesetzlichkeitsfiktion auch dann berufen, wenn das Muster fehlerhaft ist und den gesetzlichen Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht genügt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV grundsätzlich nur dann ein, wenn der Verwender ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, Urteil vom 18.03.2014, II ZR 109/13, zitiert nach Juris Rn. 15 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es unerheblich, ob die Abweichungen von der Musterbelehrung nur in der Aufnahme von insoweit zutreffenden Zusatzinformationen zugunsten des Belehrungsempfängers bestehen (BGH, Urteil vom 18.03.2014, II ZR 109/13, zitiert nach Juris Rn. 16 und 17). Dabei ist zu bedenken, dass sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung gilt und ab deren Überschreitung sie bereits entfällt (BGH, Urteil vom 28.06.2011 - XI ZR 349/10, juris Rn. 39).
30 
cc) Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspricht dem Muster nicht vollständig. Es kann hier offen bleiben, ob jede Änderung des Mustertextes eine inhaltliche Bearbeitung darstellt (so Schirmbacher, BB 2011, 2451, 2452) oder ob eine geringfügige sprachliche Änderung (“Widerrufsfrist“ statt „Frist“ und „Darlehensgeber“ statt „Wir“) unschädlich ist (so OLG Frankfurt, Urteil vom 07.07.2014 - 23 U 172/13, juris Rn. 48). Im vorliegenden Fall liegt eine inhaltliche Bearbeitung durch die Beklagte vor. Bereits die Überschrift „Widerrufsbelehrung“ enthält einen Zusatz (“zu Darlehensvertrag vom 04.07.2007“). Ferner enthält die von der Beklagten verwendete Belehrung in Satz 1 des mit „Widerrufsrecht“ überschriebenen Abschnitts einen in der Musterbelehrung nicht vorhandenen Fußnotenverweis, der zudem, wenngleich es hierauf nicht ankommt, verwirrend ist (“Bitte Frist im Einzelfall prüfen“). Dieser Fußnotenverweis vermag beim Verbraucher Missverständnisse hervorzurufen. Es ist gerade nicht offensichtlich erkennbar, dass sich die Hochziffer 2 an den Mitarbeiter der Beklagten richtet. Es bleibt unklar, ob die Kläger von sich aus prüfen müssen, ab wann die Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Von einer marginalen Änderung kann hierbei nicht gesprochen werden. Vielmehr liegt eine inhaltliche Bearbeitung vor (so auch Brandenburgisches Oberlandesgericht; Urteil vom 17.10.2012 - 4 U 194/11; OLG München; Urteil vom 21.10.2013, 19 U 1208/13, zitiert nach juris Rn. 37; a.A. LG Hagen (Westfalen), Urteil vom 30.10.2014 - 9 O 73/14, juris Rn. 41; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27.10.2014 - 10 O 3952/14, Anlage B 3).
31 
Es ist unerheblich, ob sich einem verständigen Verbraucher bei sorgfältiger Exegese möglicherweise erschließt, dass sich der Zusatz „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ an den Sachbearbeiter der Bank richtet. Maßgeblich ist allein, ob die Beklagte die Musterbelehrung inhaltlich bearbeitet hat. Das ist der Fall. Die Fußnoten sind in der Musterbelehrung nicht vorgesehen. Es handelt sich um eine Zusatzinformation.
32 
3. Das Widerrufsrecht ist nicht verwirkt.
33 
Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (st. Rspr., BGH, Urteile vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11; vom 30.07.2014 - IV ZR 85/12, juris Rn. 17 und vom 03.09.2014 - IV ZR 145/12, juris Rn. 17). Hier fehlt es am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat. Die Beklagte hat den Klägern nämlich keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt (BGH, Urt. v. 07.05.2014 - IV ZR 76/11, zitiert nach Juris, Rn. 39). Die Beklagte ist selbst für den Umstand verantwortlich, dass die Kläger noch widerrufen konnten. Es stand ihr frei, die Fußnoten in der Ausfertigung für den Verbraucher zu entfernen (vgl. OLG München, Urteil vom 21. Oktober 2013 - 19 U 1208/13, juris Rn. 37). Außerdem hatte sie die Möglichkeit, die Kläger nachträglich über ihr Widerrufsrecht zu belehren (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage 2015, § 242 Rn. 107). Dem ist sie nicht nachgekommen.
34 
Darüber hinaus fehlt es an konkretem Vortrag, dass und aus welchen Gründen sich die Beklagte, die spätestens auf Grund der Entscheidung des BGH vom 29.04.2010 (I ZR 66/08 Rn. 21) ohne Weiteres hätte erkennen können, dass die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft war, berechtigter Weise darauf eingerichtet haben will, dass Anleger Verträge nicht auch noch Jahre nach deren Abschluss und gegebenenfalls auch dann noch widerrufen, wenn das Darlehen bereits zurückbezahlt worden ist. Dies gilt erst recht, wenn man berücksichtigt, dass die Beklagte ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, die Kläger in wirksamer Form nachzubelehren. Im Übrigen verkennt die Beklagte, dass es eine gesetzgeberische Entscheidung war, eine damalige Sechsmonatsfrist, innerhalb der das Widerrufsrecht auch bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung erlöschen sollte, nicht in das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zu übertragen. Diese gesetzgeberische Wertung kann nicht dadurch unterlaufen werden, dass man Banken das Recht zubilligt, sich der Haftung durch die Berufung auf § 242 BGB zu entziehen (OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.2014, 31 U 74/14, zitiert nach Juris, Rn. 14).
35 
4. Der Widerruf ist nicht rechtsmissbräuchlich.
36 
Der Verbraucher darf sein Widerrufsrecht auch und gerade aus wirtschaftlichen Gründen ausüben (Habersack/Schürnbrand, ZIP 2014, S. 749, 756). Warum der Verbraucher sein Widerrufsrecht eventuell erst Jahre später wahrnimmt, ist unerheblich. Der Widerruf ist nicht an einen bestimmten Widerrufsgrund gebunden. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 355 BGB a.F.; dort heißt es, dass der Widerruf keine Begründung enthalten muss.
37 
Grundsätzlich soll das Widerrufsrecht zwar vor einer übereilten Entscheidung schützen (BGH, Urteil vom 28.05.2013 - XI ZR 6/12, juris Rn. 24). Wenn aber der Verbraucher falsch belehrt wird, geht er möglicherweise davon aus, er könne nicht mehr widerrufen. Das kann dazu führen, dass er das Rechtsgeschäft trotz einer übereilten Entscheidung zunächst nicht widerruft. Das ist dem Unternehmer anzulasten. Er kann seine Pflichtverletzung nicht auf den Verbraucher abwälzen. Denn der Verbraucher kann sein Recht nur eigenverantwortlich wahrnehmen, wenn er eine rechtskonforme Widerrufsbelehrung erhalten hat. Ist die Belehrung fehlerhaft, bleibt der Verbraucher schutzwürdig (vgl. BGH, Urteil vom 16.10.2013 - IV ZR 52/12, juris Rn. 24).
38 
5. Der Beklagten steht auch kein Vorfälligkeitsentgelt zu.
39 
Der Antrag der Kläger hinsichtlich des Vorfälligkeitsentgelts ist auszulegen. Die Kläger wollen festgestellt haben, dass sie der Beklagten im Rahmen der Rückabwicklung kein Vorfälligkeitsentgelt schulden. Denn aus ihren Ausführungen ergibt sich, dass sie den Vertrag rückabwickeln wollen. Demgegenüber wollen sie nicht am Darlehensvertrag festhalten und das Darlehen vorzeitig ablösen. So verstanden ist ihr Feststellungsantrag begründet.
40 
Ein vertraglicher Anspruch kommt nicht in Betracht. Ist ein Vertrag aufgrund Widerrufs rückabzuwickeln, kann der Unternehmer keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen (Borowski, BKR 2014, 361, 365). Denn der Darlehensvertrag ist rückabzuwickeln. Der Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung beruht aber auf einer vorzeitigen Abwicklung, nicht auf einer Rückabwicklung.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
42 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO.

Gründe

 
16 
Die Klage ist zulässig und begründet.
17 
1. Es besteht ein Feststellungsinteresse. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Ein derartiges rechtliches Interesse liegt vor.
18 
a) Ein Feststellungsinteresse ist grundsätzlich zu bejahen, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte sich eines Rechtes gegen den Kläger berühmt und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Bei einer behauptenden Feststellungsklage liegt eine solche Gefährdung in der Regel schon darin, dass der Beklagte das Recht des Klägers ernstlich bestreitet (BGH, NJW 1986, S. 2507). Ein solches „Bestreiten“ ist hier dadurch eingetreten, dass die Beklagte dem Widerruf mit Schreiben vom 10.10.2014 entgegengetreten ist (vgl. KG, Beschluss vom 09.08.2005 - 4 W 37/05).
19 
Der ursprüngliche Klageantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung war unzulässig. Er betraf eine abstrakte Vorfrage. Die Kläger haben ihren Antrag aber in der mündlichen Verhandlung umgestellt.
20 
b) Auch hinsichtlich der Berechtigung, ein Vorfälligkeitsentgelt zu verlangen, besteht ein berechtigtes Interesse. Denn die Beklagte hat sich des Rechts berühmt, eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen zu dürfen. Dies ergibt sich aus ihrer E-Mail vom 19.02.2014 (AS 17). Darin hat sie ein Vorfälligkeitsentgelt beziffert. Zwar hatten die Kläger zu diesem Zeitpunkt den Widerruf noch nicht erklärt. Das von der Beklagten beanspruchte Vorfälligkeitsentgelt bezog sich auf den Fall der vorzeitigen Ablösung. In ihrer Klageerwiderung gibt die Beklagte aber zu verstehen, dass sie nach wie vor der Meinung ist, ihr stehe ein Vorfälligkeitsentgelt zu. Denn als die Klageerwiderung einging, hatten die Kläger den Widerruf bereits erklärt. Die Beklagte hält ihn aber für unwirksam.
21 
2. Die Klage ist auch begründet. Der Darlehensvertrag zwischen den Parteien besteht nicht mehr. Er wurde durch den Widerruf beendet.
22 
Nach § 495 Abs. 1 BGB a.F. stand einem Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. § 355 BGB in der maßgeblichen Fassung vom 01.12.2004 lautete:
23 
1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
24 
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. [...]
25 
(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. [...] Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist [...].
26 
a) Der Widerruf erfolgte fristgemäß.
27 
aa) Die Widerrufsfrist hatte noch nicht zu laufen begonnen, als die Kläger den Widerruf erklärt haben. Denn sie wurden nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt. Auszugehen ist zunächst davon, dass die in der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung verwendete Formulierung, die Frist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH unzureichend ist und dem in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. enthaltenen Deutlichkeitsgebot nicht genügt (XI ZR 349/10 - bei juris; VIII ZR 378/11 - bei juris). Die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen. Er vermag ihr lediglich zu nehmen, dass die Widerrufsfrist gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, welche - etwaigen - weiteren Umstände dies sind (BGH, Urteil vom 09. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, zitiert nach juris Rn. 15).
28 
bb) Die Beklagte kann sich nicht auf § 14 Abs.1 und 3 BGB-InfoV und das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 31.03.2008 geltenden Fassung berufen, weil sie gegenüber den Klägern für die Widerrufsbelehrung kein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der damaligen Fassung in jeder Hinsicht entspricht.
29 
Bei vollständiger Verwendung kann sich der Verwender auf die in § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV geregelten Gesetzlichkeitsfiktion auch dann berufen, wenn das Muster fehlerhaft ist und den gesetzlichen Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht genügt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV grundsätzlich nur dann ein, wenn der Verwender ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, Urteil vom 18.03.2014, II ZR 109/13, zitiert nach Juris Rn. 15 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es unerheblich, ob die Abweichungen von der Musterbelehrung nur in der Aufnahme von insoweit zutreffenden Zusatzinformationen zugunsten des Belehrungsempfängers bestehen (BGH, Urteil vom 18.03.2014, II ZR 109/13, zitiert nach Juris Rn. 16 und 17). Dabei ist zu bedenken, dass sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung gilt und ab deren Überschreitung sie bereits entfällt (BGH, Urteil vom 28.06.2011 - XI ZR 349/10, juris Rn. 39).
30 
cc) Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspricht dem Muster nicht vollständig. Es kann hier offen bleiben, ob jede Änderung des Mustertextes eine inhaltliche Bearbeitung darstellt (so Schirmbacher, BB 2011, 2451, 2452) oder ob eine geringfügige sprachliche Änderung (“Widerrufsfrist“ statt „Frist“ und „Darlehensgeber“ statt „Wir“) unschädlich ist (so OLG Frankfurt, Urteil vom 07.07.2014 - 23 U 172/13, juris Rn. 48). Im vorliegenden Fall liegt eine inhaltliche Bearbeitung durch die Beklagte vor. Bereits die Überschrift „Widerrufsbelehrung“ enthält einen Zusatz (“zu Darlehensvertrag vom 04.07.2007“). Ferner enthält die von der Beklagten verwendete Belehrung in Satz 1 des mit „Widerrufsrecht“ überschriebenen Abschnitts einen in der Musterbelehrung nicht vorhandenen Fußnotenverweis, der zudem, wenngleich es hierauf nicht ankommt, verwirrend ist (“Bitte Frist im Einzelfall prüfen“). Dieser Fußnotenverweis vermag beim Verbraucher Missverständnisse hervorzurufen. Es ist gerade nicht offensichtlich erkennbar, dass sich die Hochziffer 2 an den Mitarbeiter der Beklagten richtet. Es bleibt unklar, ob die Kläger von sich aus prüfen müssen, ab wann die Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Von einer marginalen Änderung kann hierbei nicht gesprochen werden. Vielmehr liegt eine inhaltliche Bearbeitung vor (so auch Brandenburgisches Oberlandesgericht; Urteil vom 17.10.2012 - 4 U 194/11; OLG München; Urteil vom 21.10.2013, 19 U 1208/13, zitiert nach juris Rn. 37; a.A. LG Hagen (Westfalen), Urteil vom 30.10.2014 - 9 O 73/14, juris Rn. 41; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27.10.2014 - 10 O 3952/14, Anlage B 3).
31 
Es ist unerheblich, ob sich einem verständigen Verbraucher bei sorgfältiger Exegese möglicherweise erschließt, dass sich der Zusatz „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ an den Sachbearbeiter der Bank richtet. Maßgeblich ist allein, ob die Beklagte die Musterbelehrung inhaltlich bearbeitet hat. Das ist der Fall. Die Fußnoten sind in der Musterbelehrung nicht vorgesehen. Es handelt sich um eine Zusatzinformation.
32 
3. Das Widerrufsrecht ist nicht verwirkt.
33 
Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (st. Rspr., BGH, Urteile vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11; vom 30.07.2014 - IV ZR 85/12, juris Rn. 17 und vom 03.09.2014 - IV ZR 145/12, juris Rn. 17). Hier fehlt es am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat. Die Beklagte hat den Klägern nämlich keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilt (BGH, Urt. v. 07.05.2014 - IV ZR 76/11, zitiert nach Juris, Rn. 39). Die Beklagte ist selbst für den Umstand verantwortlich, dass die Kläger noch widerrufen konnten. Es stand ihr frei, die Fußnoten in der Ausfertigung für den Verbraucher zu entfernen (vgl. OLG München, Urteil vom 21. Oktober 2013 - 19 U 1208/13, juris Rn. 37). Außerdem hatte sie die Möglichkeit, die Kläger nachträglich über ihr Widerrufsrecht zu belehren (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage 2015, § 242 Rn. 107). Dem ist sie nicht nachgekommen.
34 
Darüber hinaus fehlt es an konkretem Vortrag, dass und aus welchen Gründen sich die Beklagte, die spätestens auf Grund der Entscheidung des BGH vom 29.04.2010 (I ZR 66/08 Rn. 21) ohne Weiteres hätte erkennen können, dass die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft war, berechtigter Weise darauf eingerichtet haben will, dass Anleger Verträge nicht auch noch Jahre nach deren Abschluss und gegebenenfalls auch dann noch widerrufen, wenn das Darlehen bereits zurückbezahlt worden ist. Dies gilt erst recht, wenn man berücksichtigt, dass die Beklagte ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, die Kläger in wirksamer Form nachzubelehren. Im Übrigen verkennt die Beklagte, dass es eine gesetzgeberische Entscheidung war, eine damalige Sechsmonatsfrist, innerhalb der das Widerrufsrecht auch bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung erlöschen sollte, nicht in das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zu übertragen. Diese gesetzgeberische Wertung kann nicht dadurch unterlaufen werden, dass man Banken das Recht zubilligt, sich der Haftung durch die Berufung auf § 242 BGB zu entziehen (OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.2014, 31 U 74/14, zitiert nach Juris, Rn. 14).
35 
4. Der Widerruf ist nicht rechtsmissbräuchlich.
36 
Der Verbraucher darf sein Widerrufsrecht auch und gerade aus wirtschaftlichen Gründen ausüben (Habersack/Schürnbrand, ZIP 2014, S. 749, 756). Warum der Verbraucher sein Widerrufsrecht eventuell erst Jahre später wahrnimmt, ist unerheblich. Der Widerruf ist nicht an einen bestimmten Widerrufsgrund gebunden. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 355 BGB a.F.; dort heißt es, dass der Widerruf keine Begründung enthalten muss.
37 
Grundsätzlich soll das Widerrufsrecht zwar vor einer übereilten Entscheidung schützen (BGH, Urteil vom 28.05.2013 - XI ZR 6/12, juris Rn. 24). Wenn aber der Verbraucher falsch belehrt wird, geht er möglicherweise davon aus, er könne nicht mehr widerrufen. Das kann dazu führen, dass er das Rechtsgeschäft trotz einer übereilten Entscheidung zunächst nicht widerruft. Das ist dem Unternehmer anzulasten. Er kann seine Pflichtverletzung nicht auf den Verbraucher abwälzen. Denn der Verbraucher kann sein Recht nur eigenverantwortlich wahrnehmen, wenn er eine rechtskonforme Widerrufsbelehrung erhalten hat. Ist die Belehrung fehlerhaft, bleibt der Verbraucher schutzwürdig (vgl. BGH, Urteil vom 16.10.2013 - IV ZR 52/12, juris Rn. 24).
38 
5. Der Beklagten steht auch kein Vorfälligkeitsentgelt zu.
39 
Der Antrag der Kläger hinsichtlich des Vorfälligkeitsentgelts ist auszulegen. Die Kläger wollen festgestellt haben, dass sie der Beklagten im Rahmen der Rückabwicklung kein Vorfälligkeitsentgelt schulden. Denn aus ihren Ausführungen ergibt sich, dass sie den Vertrag rückabwickeln wollen. Demgegenüber wollen sie nicht am Darlehensvertrag festhalten und das Darlehen vorzeitig ablösen. So verstanden ist ihr Feststellungsantrag begründet.
40 
Ein vertraglicher Anspruch kommt nicht in Betracht. Ist ein Vertrag aufgrund Widerrufs rückabzuwickeln, kann der Unternehmer keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen (Borowski, BKR 2014, 361, 365). Denn der Darlehensvertrag ist rückabzuwickeln. Der Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung beruht aber auf einer vorzeitigen Abwicklung, nicht auf einer Rückabwicklung.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
42 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
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published on 28/05/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 6/12 Verkündet am: 28. Mai 2013 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 15/08/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 378/11 Verkündet am: 15. August 2012 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR
published on 18/03/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I I ZR 1 0 9 / 1 3 Verkündet am: 18. März 2014 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewe
published on 30/07/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR85/12 Verkündet am: 30. Juli 2014 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzend
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Annotations

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

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(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

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(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.