Landgericht Heidelberg Urteil, 11. Juni 2013 - 2 O 252/12

published on 11/06/2013 00:00
Landgericht Heidelberg Urteil, 11. Juni 2013 - 2 O 252/12
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.130,28 Euro nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.6.2012 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 1221,73 Euro nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.8.2012 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Der Kläger verlangt von der Beklagten aus eigenem und aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung.
Der Kläger und der Zedent sind seit langem Kunde bei der Beklagten. Der Kläger und der Zedent ließen sich durch den Angestellten der Beklagten, den Zeugen T., in Kapitalanlagesachen beraten. Sie suchten eine sichere Anlage mit Kapitalschutz. Sie sagten dem Berater T. ausdrücklich, dass sie kein Zertifikat wollen.
Der Kläger und der Zedent erwarben aufgrund der Beratung sogenannte S.-Staatsanleihen. Der Kläger wandte hierfür 6805,63 Euro, der Zedent insgesamt 20.092,06 Euro auf. Die Wertpapiere sind mit vier Prozent pro Jahr verzinst. Sie wurden von der L. emittiert. Die L. zahlt bei Fälligkeit allerdings nur, wenn nicht zuvor bei einem der vier Referenzländer ein sogenanntes Kreditereignis eintritt. Referenzländer sind Frankreich, Italien, Griechenland und Dänemark. Als Kreditereignis gilt die Nichtanerkennung, ein Moratorium, die Nichtzahlung oder eine Schuldenrestrukturierung.
Tritt ein Kreditereignis ein, zahlt die L. vorzeitig Gelder aus. Die Höhe der Auszahlung bestimmt sich nach dem Kurs einer Anleihe des betroffenen Referenzlandes. Zinsen für die laufende Periode entfallen. Gerät auch nur eines der Referenzländer in Zahlungsschwierigkeiten, verliert der Anleger einen sehr großen Teil seines Kapitals.
Betreffend das streitgegenständliche Wertpapier existiert ein Produktflyer. Anhand dessen Inhalts hat der Berater die Parteien aufgeklärt. Auf dem Flyer heißt es in der Überschrift in Fettdruck: „ L.S.-Staatsanleihen“. Unter der Überschrift „Konzeption“ heißt es:
„Zins- sowie Rückzahlung hängen von der Bonität der Referenzländer ab. […] Das Risiko besteht im Eintritt eines Kreditereignisses bei einem der Referenzländer. In diesem Fall erfolgt die Rückzahlung der L. Euro-Staatsanleihen vorzeitig durch einen Barausgleich, der sich am Kurs einer ausgewählten Anleihe (Lieferbare Verbindlichkeit) des betroffenen Referenzlandes orientiert.
Unter Chancen/Risiken heißt es:
„Kapitalverlust und vorzeitige Rückzahlung bei Eintritt eines Kreditereignisses. […]. Erhöhte Eintrittswahrscheinlichkeit für ein Kreditereignis durch mehrere Referenzländer.“
Wegen des weiteren Inhalts des Produktflyers wird auf die Anlage K3 und auf AS 221 verwiesen.
10 
Der Berater T. wies vor Vertragsschluss nicht darauf hin, dass es sich bei der streitgegenständlichen Anlage um ein Zertifikat handelt. Auch wies er nicht darauf hin, dass es in jüngerer Zeit vermehrt kritische Medienberichte zur finanziellen Lage Griechenlands gab.
11 
Hätten der Kläger und der Zedent das Geld nicht in die streitgegenständlichen Anlage investiert, hätten sie es zur gleichen Zeit einen Bausparvertrag mit einer dreiprozentigen Verzinsung angelegt.
12 
Bei Griechenland trat ein Kreditereignis ein. Die L. zahlte die versprochenen Beträge vorzeitig zu einem Kurs von 21,5 Prozent aus. Die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Erlös belief sich auf 21.102,85 Euro. Zusätzlich erhielten der Kläger und der Zedent während der Anlagezeit Zinsen in Höhe von insgesamt 2160 Euro.
13 
Der Zedent trat seine Ansprüche wegen Fehlberatung an den Kläger ab. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21.05.2012 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte auf, Schadensersatz zu leisten.
14 
Der Kläger rügt Aufklärungsmängel.
15 
Er behauptet, er und der Zedent hätten keine Vorerfahrungen und Vorkenntnisse bezüglich credit linked notes gehabt. Die im Beraterbogen angegebenen und vom Kläger sowie dem Zedenten unterschriebenen Vorerfahrungen hätten sie nicht gehabt. Der Berater habe die Eintragungen gemacht, ohne die beiden zu fragen.
16 
Der Berater T. habe ihm und dem Zedent gegenüber angegeben, dass durch die Referenzländer das Risiko gestreut wird. Er habe gesagt, dass im Fall eines Kreditereignisses bei einem der Referenzländer nur ein Viertel des eingesetzten Vermögens verloren sei.
17 
Der Klägervertreter meint, für seine vorgerichtliche Tätigkeit sei eine 1,8-Geschäftsgebühr angefallen.
18 
Der Kläger beantragt,
19 
1.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 21.130,28 Euro zu zahlen nebst Zinsen seit dem 9.6.2012 in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz,
20 
2.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1493,21 Euro zu zahlen nebst Zinsen seit dem 15.8.2012 in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
die Klage abzuweisen.
23 
Sie trägt vor, sie habe den Kläger und den Zedent ausreichend aufgeklärt. Bei Depoteröffnung habe sie Basisinformationen ausgehändigt. Auch im Übrigen seien beide in Anlagegeschäften erfahren gewesen. Der Berater T. habe die Beratung anhand des Produktflyers durchgeführt.
24 
Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
25 
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zedenten und des Zeugen T.. Es hat den Kläger persönlich angehört. Wegen des Inhalts der Aussagen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
I.
27 
Der Kläger macht zu Recht Ansprüche wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung geltend. Anspruchsgrundlage ist § 280 Abs. 1 BGB. Diese Norm setzt voraus, dass ein Schuldner im Rahmen eines Schuldverhältnisses schuldhaft eine Pflicht verletzt und dadurch dem Gläubiger ein kausaler Schaden entsteht. Diese Voraussetzungen liegen vor.
28 
1) Zwischen den Parteien bestand ein Schuldverhältnis in Form eines Anlageberatungsvertrags.
29 
2) Die Beklagte hat auch eine Pflicht verletzt. Ein Anlageberater muss anleger- und objektgerecht beraten. Die Beratung war weder anleger- noch anlagegerecht. Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen von den Umständen des Einzelfalls ab.
30 
a) Maßgeblich für die anlegergerechte Beratung sind der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden. Zur anlegergerechten Beratung gehört, dass die empfohlene Anlage den Kundenwünschen entspricht. Die vom Berater T. empfohlene Anlage entsprach nicht den Kundenwünschen.
31 
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger und der Zedent dem Berater ausdrücklich mitgeteilt hatten, dass sie kein Zertifikat wollen. Die Beklagte hat diese vom Kläger eingeführte Behauptung auch auf den ausdrücklichen gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten.
32 
Bei der vom Berater empfohlenen, streitgegenständlichen Anlage handelt es sich aber um ein Zertifikat. Als Zertifikate werden Schuldverschreibungen bezeichnet, die über derivative Komponenten verfügen. Ihr Wert hängt vom Wert vom Wert anderer Finanzprodukte ab (Harenberg, in: Fachanwaltshandbuch Bank-und Kapitalmarktrecht, 2010, S. 2049). So war es hier.
33 
b) In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben. Die Aufklärung muss gewährleisten, dass der Kunde im Hinblick auf das Risiko im Wesentlichen den gleichen Kenntnis- und Wissensstand hat wie der Berater. Denn nur so kann er eigenverantwortlich entscheiden, ob er sein Geld in der vorgeschlagenen Form anlegen will (BGH, Urteile vom 16.10.2012 - XI ZR 368/11 und vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10).
34 
Ein Anlageberater ist verpflichtet, eine Anlage mit kritischem Sachverstand zu prüfen (BGH, Urteil vom 15.11.2012 - III ZR 55/12; NJW 2008, S. 3700; LG Heidelberg, Urteil vom 14.7.2009 - 2 O 351/08 (unveröffentlicht)). Erweckt er den Eindruck, eine Kapitalanlage mit positivem Ergebnis geprüft zu haben, hat er den Anlageinteressenten auf alle erkennbaren Risiken hinzuweisen. Unter Risiken fallen sowohl allgemeine Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Börsen- oder Fondsmarktes) als auch speziellen Risiken der konkreten Anlage (z.B. Kurs-, Zins- und Währungsrisiko). In der Wirtschaftspresse veröffentlichte Informationen muss sich der Berater verschaffen (BGH, Urteil vom 16.9.2010 - III ZR 14/10; vom 5.11.2009 - III ZR 302/08).
35 
Diesen Anforderungen wurde die Beratung nicht gerecht.
36 
Es kann dahinstehen, ob die Beklagte auf das Griechenlandrisiko hinweisen musste. Ebenfalls kann offenbleiben, ob die Beklagte ausreichend deutlich gemacht hat, dass der Kläger und der Zedent ihre investierten Beträge nur noch zu einem minimalen Bruchteil zurückerhalten, wenn auch nur bei einem der Referenzländer ein Kreditereignis eintritt.
37 
Zumindest verschleierte nämlich die Bezeichnung „Staatsanleihe“ das wahre Risiko. Die Bezeichnung war irreführend im Sinne des § 31 Abs. 3a Satz 2 WpHG. Den insoweit unwidersprochenen Klägervortrag versteht das Gericht dahin, dass der Berater die streitgegenständliche Anlage als „Staatsanleihe“ bezeichnet hat. So wird sie auch in dem Flyer bezeichnet. Es handelte sich aber nicht um eine Staatsanleihe. Unter „Staatsanleihe“ versteht der Rechtsverkehr Darlehen, die der Einzelne unmittelbar an Staaten vergibt (vgl. Lenenbach, in: Fachanwaltshandbuch Bank-und Kapitalmarktrecht, 2010, S. 1102 und 1124). Hier war es aber so, dass der Kunde allenfalls mittelbar an Staaten Kredite vergeben hat. Primär hat er eine Wette mit der L. abgeschlossen, dass gewisse Staaten in einem bestimmten Zeitraum zahlungsfähig bleiben. Die Unterscheidung zwischen Wette und Staatsanleihe hat eine erhebliche Bedeutung für die Frage, wie der Kunde das Risiko kalkuliert. Bei einer Staatsanleihe kann er das Ausfallrisiko nämlich anhand der von den Ratingagenturen vergebenen Buchstaben und Symbolen abschätzen (Lenenbach a.a.O., S. 1110). Dieses Ausfallrisiko betreffend einzelner Staaten war vorliegend aber nur eines der kumulierten Risiken der Wette.
38 
Außerdem vermutete der durchschnittliche Anleger in der damaligen Zeit hinter dem Begriff „Staatsanleihe“ eine sicherere Anlage als hinter dem Begriff „Zertifikat“.
39 
3) Das nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutete Verschulden des Beraters T. wird der Beklagten nach § 278 BGB zugerechnet.
40 
4) Dem Kläger ist auch ein kausaler Schaden entstanden.
41 
a) Dem Anleger entsteht schon durch Zeichnung des Beitritts ein Schaden, wenn er aufgrund einer fehlerhaften Empfehlung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat. Wer durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages verleitet wird, den er ohne dieses Verhalten nicht geschlossen hätte, kann sogar bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung einen Vermögensschaden dadurch erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (BGH, Urteil vom 8.3.2005 - XI ZR 170/04; OLG Köln, Urteil vom 19.07.2011 - 24 U 172/10; LG Heidelberg, Urteil vom 26.2.2010 - 2 O 401/08 (unveröffentlicht)).
42 
Die Kausalität der Pflichtverletzung für die Anlageentscheidung wird vermutet. Es spricht ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein Kunde eine Anlage nicht gezeichnet hätte, wenn der Berater ihn ordnungsgemäß aufgeklärt hätte. Dem Anleger kommt eine auf die Lebenserfahrung gegründete Vermutung zugute, dass er sich bei einer gegen eine Beteiligung entschieden hätte, wenn ihm die Risiken bekannt gewesen wären (BGH, Beschluss vom 9.4.2009 - III ZR 89/08; Urteil vom 22.3.2010 - II ZR 168/08). Diese Vermutung gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler (vgl. BGH, Urteil vom 12.5.2009 - XI ZR 586/07; OLG Köln, Urteil vom 19.07.2011 - 24 U 172/10).
43 
Es wird vermutet, dass der Kläger und der Zedent die streitgegenständliche Anlage nicht gezeichnet hätte, wenn die Beklagte sie nicht als „Staatsanleihe“ bezeichnet hätte.
44 
b) Der Kläger kann auch gemäß § 252 BGB verlangen, dass die Beklagte ihm entgangene Zinsvorteile ersetzt. Denn es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er und der Zedent ihr Geld nicht ungenutzt auf dem Konto belassen hätten.
45 
c) Als weitere Schadensposition hat der Kläger auf einen Anspruch auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Aus Sicht des Gerichts ist jedoch die vom Klägervertreter beanspruchte 1,8-Gebühr überhöht. Angemessen erscheint angesichts der Toleranzgrenze des Rechtsanwalts lediglich eine 1,6-Gebühr. Diese ist aus einem Streitwert von 18.942,88 Euro zu berechnen. Die entgangenen Zinsen erhöhen nämlich als Nebenforderung im Sinne des § 43 GKG den Streitwert nicht (BGH, Beschluss vom 08.05.2012 - XI ZR 261/10). Andererseits sind von der Differenz zwischen Einlage und Rückzahlung (21.102,85 Euro) noch die tatsächlich erhaltenen Zinsen in Höhe von 2160 Euro abzuziehen.
46 
d) Gezogenen Zinsvorteile muss sich ein Anleger anrechnen lassen. Diese hat der Kläger bei seiner Klageforderung bereits berücksichtigt.
47 
5) Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus §§ 286; 288 BGB aus dem Gesichtspunkt des Verzugs. Der Antrag „Prozent“ ist im Sinne von „Prozentpunkte“ auszulegen.
II.
48 
Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach § 91 ZPO. Das geringfügige Unterliegen des Klägers betrifft eine Nebenforderung. Diese erhöht gemäß § 43 Abs. 1 GKG den Streitwert nicht.
III.
49 
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Gründe

 
26 
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
I.
27 
Der Kläger macht zu Recht Ansprüche wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung geltend. Anspruchsgrundlage ist § 280 Abs. 1 BGB. Diese Norm setzt voraus, dass ein Schuldner im Rahmen eines Schuldverhältnisses schuldhaft eine Pflicht verletzt und dadurch dem Gläubiger ein kausaler Schaden entsteht. Diese Voraussetzungen liegen vor.
28 
1) Zwischen den Parteien bestand ein Schuldverhältnis in Form eines Anlageberatungsvertrags.
29 
2) Die Beklagte hat auch eine Pflicht verletzt. Ein Anlageberater muss anleger- und objektgerecht beraten. Die Beratung war weder anleger- noch anlagegerecht. Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen von den Umständen des Einzelfalls ab.
30 
a) Maßgeblich für die anlegergerechte Beratung sind der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden. Zur anlegergerechten Beratung gehört, dass die empfohlene Anlage den Kundenwünschen entspricht. Die vom Berater T. empfohlene Anlage entsprach nicht den Kundenwünschen.
31 
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger und der Zedent dem Berater ausdrücklich mitgeteilt hatten, dass sie kein Zertifikat wollen. Die Beklagte hat diese vom Kläger eingeführte Behauptung auch auf den ausdrücklichen gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten.
32 
Bei der vom Berater empfohlenen, streitgegenständlichen Anlage handelt es sich aber um ein Zertifikat. Als Zertifikate werden Schuldverschreibungen bezeichnet, die über derivative Komponenten verfügen. Ihr Wert hängt vom Wert vom Wert anderer Finanzprodukte ab (Harenberg, in: Fachanwaltshandbuch Bank-und Kapitalmarktrecht, 2010, S. 2049). So war es hier.
33 
b) In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben. Die Aufklärung muss gewährleisten, dass der Kunde im Hinblick auf das Risiko im Wesentlichen den gleichen Kenntnis- und Wissensstand hat wie der Berater. Denn nur so kann er eigenverantwortlich entscheiden, ob er sein Geld in der vorgeschlagenen Form anlegen will (BGH, Urteile vom 16.10.2012 - XI ZR 368/11 und vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10).
34 
Ein Anlageberater ist verpflichtet, eine Anlage mit kritischem Sachverstand zu prüfen (BGH, Urteil vom 15.11.2012 - III ZR 55/12; NJW 2008, S. 3700; LG Heidelberg, Urteil vom 14.7.2009 - 2 O 351/08 (unveröffentlicht)). Erweckt er den Eindruck, eine Kapitalanlage mit positivem Ergebnis geprüft zu haben, hat er den Anlageinteressenten auf alle erkennbaren Risiken hinzuweisen. Unter Risiken fallen sowohl allgemeine Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Börsen- oder Fondsmarktes) als auch speziellen Risiken der konkreten Anlage (z.B. Kurs-, Zins- und Währungsrisiko). In der Wirtschaftspresse veröffentlichte Informationen muss sich der Berater verschaffen (BGH, Urteil vom 16.9.2010 - III ZR 14/10; vom 5.11.2009 - III ZR 302/08).
35 
Diesen Anforderungen wurde die Beratung nicht gerecht.
36 
Es kann dahinstehen, ob die Beklagte auf das Griechenlandrisiko hinweisen musste. Ebenfalls kann offenbleiben, ob die Beklagte ausreichend deutlich gemacht hat, dass der Kläger und der Zedent ihre investierten Beträge nur noch zu einem minimalen Bruchteil zurückerhalten, wenn auch nur bei einem der Referenzländer ein Kreditereignis eintritt.
37 
Zumindest verschleierte nämlich die Bezeichnung „Staatsanleihe“ das wahre Risiko. Die Bezeichnung war irreführend im Sinne des § 31 Abs. 3a Satz 2 WpHG. Den insoweit unwidersprochenen Klägervortrag versteht das Gericht dahin, dass der Berater die streitgegenständliche Anlage als „Staatsanleihe“ bezeichnet hat. So wird sie auch in dem Flyer bezeichnet. Es handelte sich aber nicht um eine Staatsanleihe. Unter „Staatsanleihe“ versteht der Rechtsverkehr Darlehen, die der Einzelne unmittelbar an Staaten vergibt (vgl. Lenenbach, in: Fachanwaltshandbuch Bank-und Kapitalmarktrecht, 2010, S. 1102 und 1124). Hier war es aber so, dass der Kunde allenfalls mittelbar an Staaten Kredite vergeben hat. Primär hat er eine Wette mit der L. abgeschlossen, dass gewisse Staaten in einem bestimmten Zeitraum zahlungsfähig bleiben. Die Unterscheidung zwischen Wette und Staatsanleihe hat eine erhebliche Bedeutung für die Frage, wie der Kunde das Risiko kalkuliert. Bei einer Staatsanleihe kann er das Ausfallrisiko nämlich anhand der von den Ratingagenturen vergebenen Buchstaben und Symbolen abschätzen (Lenenbach a.a.O., S. 1110). Dieses Ausfallrisiko betreffend einzelner Staaten war vorliegend aber nur eines der kumulierten Risiken der Wette.
38 
Außerdem vermutete der durchschnittliche Anleger in der damaligen Zeit hinter dem Begriff „Staatsanleihe“ eine sicherere Anlage als hinter dem Begriff „Zertifikat“.
39 
3) Das nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutete Verschulden des Beraters T. wird der Beklagten nach § 278 BGB zugerechnet.
40 
4) Dem Kläger ist auch ein kausaler Schaden entstanden.
41 
a) Dem Anleger entsteht schon durch Zeichnung des Beitritts ein Schaden, wenn er aufgrund einer fehlerhaften Empfehlung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat. Wer durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages verleitet wird, den er ohne dieses Verhalten nicht geschlossen hätte, kann sogar bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung einen Vermögensschaden dadurch erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (BGH, Urteil vom 8.3.2005 - XI ZR 170/04; OLG Köln, Urteil vom 19.07.2011 - 24 U 172/10; LG Heidelberg, Urteil vom 26.2.2010 - 2 O 401/08 (unveröffentlicht)).
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Die Kausalität der Pflichtverletzung für die Anlageentscheidung wird vermutet. Es spricht ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein Kunde eine Anlage nicht gezeichnet hätte, wenn der Berater ihn ordnungsgemäß aufgeklärt hätte. Dem Anleger kommt eine auf die Lebenserfahrung gegründete Vermutung zugute, dass er sich bei einer gegen eine Beteiligung entschieden hätte, wenn ihm die Risiken bekannt gewesen wären (BGH, Beschluss vom 9.4.2009 - III ZR 89/08; Urteil vom 22.3.2010 - II ZR 168/08). Diese Vermutung gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler (vgl. BGH, Urteil vom 12.5.2009 - XI ZR 586/07; OLG Köln, Urteil vom 19.07.2011 - 24 U 172/10).
43 
Es wird vermutet, dass der Kläger und der Zedent die streitgegenständliche Anlage nicht gezeichnet hätte, wenn die Beklagte sie nicht als „Staatsanleihe“ bezeichnet hätte.
44 
b) Der Kläger kann auch gemäß § 252 BGB verlangen, dass die Beklagte ihm entgangene Zinsvorteile ersetzt. Denn es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er und der Zedent ihr Geld nicht ungenutzt auf dem Konto belassen hätten.
45 
c) Als weitere Schadensposition hat der Kläger auf einen Anspruch auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Aus Sicht des Gerichts ist jedoch die vom Klägervertreter beanspruchte 1,8-Gebühr überhöht. Angemessen erscheint angesichts der Toleranzgrenze des Rechtsanwalts lediglich eine 1,6-Gebühr. Diese ist aus einem Streitwert von 18.942,88 Euro zu berechnen. Die entgangenen Zinsen erhöhen nämlich als Nebenforderung im Sinne des § 43 GKG den Streitwert nicht (BGH, Beschluss vom 08.05.2012 - XI ZR 261/10). Andererseits sind von der Differenz zwischen Einlage und Rückzahlung (21.102,85 Euro) noch die tatsächlich erhaltenen Zinsen in Höhe von 2160 Euro abzuziehen.
46 
d) Gezogenen Zinsvorteile muss sich ein Anleger anrechnen lassen. Diese hat der Kläger bei seiner Klageforderung bereits berücksichtigt.
47 
5) Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus §§ 286; 288 BGB aus dem Gesichtspunkt des Verzugs. Der Antrag „Prozent“ ist im Sinne von „Prozentpunkte“ auszulegen.
II.
48 
Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach § 91 ZPO. Das geringfügige Unterliegen des Klägers betrifft eine Nebenforderung. Diese erhöht gemäß § 43 Abs. 1 GKG den Streitwert nicht.
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Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 302/08 Verkündet am: 5. November 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675 Zur P
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Annotations

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Unterrichtung nach Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a oder nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a sowie der Nachweise nach Artikel 4a Absatz 2 Unterabsatz 1 oder nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Unterrichtung nach Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a oder nach Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a sowie der Nachweise nach Artikel 4a Absatz 2 Unterabsatz 1 oder nach Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.