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| Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. |
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| Der Kläger macht zu Recht Ansprüche wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung geltend. Anspruchsgrundlage ist § 280 Abs. 1 BGB. Diese Norm setzt voraus, dass ein Schuldner im Rahmen eines Schuldverhältnisses schuldhaft eine Pflicht verletzt und dadurch dem Gläubiger ein kausaler Schaden entsteht. Diese Voraussetzungen liegen vor. |
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| 1) Zwischen den Parteien bestand ein Schuldverhältnis in Form eines Anlageberatungsvertrags. |
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| 2) Die Beklagte hat auch eine Pflicht verletzt. Ein Anlageberater muss anleger- und objektgerecht beraten. Die Beratung war weder anleger- noch anlagegerecht. Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. |
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| a) Maßgeblich für die anlegergerechte Beratung sind der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden. Zur anlegergerechten Beratung gehört, dass die empfohlene Anlage den Kundenwünschen entspricht. Die vom Berater T. empfohlene Anlage entsprach nicht den Kundenwünschen. |
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| Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger und der Zedent dem Berater ausdrücklich mitgeteilt hatten, dass sie kein Zertifikat wollen. Die Beklagte hat diese vom Kläger eingeführte Behauptung auch auf den ausdrücklichen gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten. |
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| Bei der vom Berater empfohlenen, streitgegenständlichen Anlage handelt es sich aber um ein Zertifikat. Als Zertifikate werden Schuldverschreibungen bezeichnet, die über derivative Komponenten verfügen. Ihr Wert hängt vom Wert vom Wert anderer Finanzprodukte ab (Harenberg, in: Fachanwaltshandbuch Bank-und Kapitalmarktrecht, 2010, S. 2049). So war es hier. |
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| b) In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben. Die Aufklärung muss gewährleisten, dass der Kunde im Hinblick auf das Risiko im Wesentlichen den gleichen Kenntnis- und Wissensstand hat wie der Berater. Denn nur so kann er eigenverantwortlich entscheiden, ob er sein Geld in der vorgeschlagenen Form anlegen will (BGH, Urteile vom 16.10.2012 - XI ZR 368/11 und vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10). |
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| Ein Anlageberater ist verpflichtet, eine Anlage mit kritischem Sachverstand zu prüfen (BGH, Urteil vom 15.11.2012 - III ZR 55/12; NJW 2008, S. 3700; LG Heidelberg, Urteil vom 14.7.2009 - 2 O 351/08 (unveröffentlicht)). Erweckt er den Eindruck, eine Kapitalanlage mit positivem Ergebnis geprüft zu haben, hat er den Anlageinteressenten auf alle erkennbaren Risiken hinzuweisen. Unter Risiken fallen sowohl allgemeine Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Börsen- oder Fondsmarktes) als auch speziellen Risiken der konkreten Anlage (z.B. Kurs-, Zins- und Währungsrisiko). In der Wirtschaftspresse veröffentlichte Informationen muss sich der Berater verschaffen (BGH, Urteil vom 16.9.2010 - III ZR 14/10; vom 5.11.2009 - III ZR 302/08). |
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| Diesen Anforderungen wurde die Beratung nicht gerecht. |
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| Es kann dahinstehen, ob die Beklagte auf das Griechenlandrisiko hinweisen musste. Ebenfalls kann offenbleiben, ob die Beklagte ausreichend deutlich gemacht hat, dass der Kläger und der Zedent ihre investierten Beträge nur noch zu einem minimalen Bruchteil zurückerhalten, wenn auch nur bei einem der Referenzländer ein Kreditereignis eintritt. |
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| Zumindest verschleierte nämlich die Bezeichnung „Staatsanleihe“ das wahre Risiko. Die Bezeichnung war irreführend im Sinne des § 31 Abs. 3a Satz 2 WpHG. Den insoweit unwidersprochenen Klägervortrag versteht das Gericht dahin, dass der Berater die streitgegenständliche Anlage als „Staatsanleihe“ bezeichnet hat. So wird sie auch in dem Flyer bezeichnet. Es handelte sich aber nicht um eine Staatsanleihe. Unter „Staatsanleihe“ versteht der Rechtsverkehr Darlehen, die der Einzelne unmittelbar an Staaten vergibt (vgl. Lenenbach, in: Fachanwaltshandbuch Bank-und Kapitalmarktrecht, 2010, S. 1102 und 1124). Hier war es aber so, dass der Kunde allenfalls mittelbar an Staaten Kredite vergeben hat. Primär hat er eine Wette mit der L. abgeschlossen, dass gewisse Staaten in einem bestimmten Zeitraum zahlungsfähig bleiben. Die Unterscheidung zwischen Wette und Staatsanleihe hat eine erhebliche Bedeutung für die Frage, wie der Kunde das Risiko kalkuliert. Bei einer Staatsanleihe kann er das Ausfallrisiko nämlich anhand der von den Ratingagenturen vergebenen Buchstaben und Symbolen abschätzen (Lenenbach a.a.O., S. 1110). Dieses Ausfallrisiko betreffend einzelner Staaten war vorliegend aber nur eines der kumulierten Risiken der Wette. |
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| Außerdem vermutete der durchschnittliche Anleger in der damaligen Zeit hinter dem Begriff „Staatsanleihe“ eine sicherere Anlage als hinter dem Begriff „Zertifikat“. |
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| 4) Dem Kläger ist auch ein kausaler Schaden entstanden. |
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| a) Dem Anleger entsteht schon durch Zeichnung des Beitritts ein Schaden, wenn er aufgrund einer fehlerhaften Empfehlung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat. Wer durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages verleitet wird, den er ohne dieses Verhalten nicht geschlossen hätte, kann sogar bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung einen Vermögensschaden dadurch erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (BGH, Urteil vom 8.3.2005 - XI ZR 170/04; OLG Köln, Urteil vom 19.07.2011 - 24 U 172/10; LG Heidelberg, Urteil vom 26.2.2010 - 2 O 401/08 (unveröffentlicht)). |
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| Die Kausalität der Pflichtverletzung für die Anlageentscheidung wird vermutet. Es spricht ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein Kunde eine Anlage nicht gezeichnet hätte, wenn der Berater ihn ordnungsgemäß aufgeklärt hätte. Dem Anleger kommt eine auf die Lebenserfahrung gegründete Vermutung zugute, dass er sich bei einer gegen eine Beteiligung entschieden hätte, wenn ihm die Risiken bekannt gewesen wären (BGH, Beschluss vom 9.4.2009 - III ZR 89/08; Urteil vom 22.3.2010 - II ZR 168/08). Diese Vermutung gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler (vgl. BGH, Urteil vom 12.5.2009 - XI ZR 586/07; OLG Köln, Urteil vom 19.07.2011 - 24 U 172/10). |
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| Es wird vermutet, dass der Kläger und der Zedent die streitgegenständliche Anlage nicht gezeichnet hätte, wenn die Beklagte sie nicht als „Staatsanleihe“ bezeichnet hätte. |
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| b) Der Kläger kann auch gemäß § 252 BGB verlangen, dass die Beklagte ihm entgangene Zinsvorteile ersetzt. Denn es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er und der Zedent ihr Geld nicht ungenutzt auf dem Konto belassen hätten. |
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| c) Als weitere Schadensposition hat der Kläger auf einen Anspruch auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Aus Sicht des Gerichts ist jedoch die vom Klägervertreter beanspruchte 1,8-Gebühr überhöht. Angemessen erscheint angesichts der Toleranzgrenze des Rechtsanwalts lediglich eine 1,6-Gebühr. Diese ist aus einem Streitwert von 18.942,88 Euro zu berechnen. Die entgangenen Zinsen erhöhen nämlich als Nebenforderung im Sinne des § 43 GKG den Streitwert nicht (BGH, Beschluss vom 08.05.2012 - XI ZR 261/10). Andererseits sind von der Differenz zwischen Einlage und Rückzahlung (21.102,85 Euro) noch die tatsächlich erhaltenen Zinsen in Höhe von 2160 Euro abzuziehen. |
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| d) Gezogenen Zinsvorteile muss sich ein Anleger anrechnen lassen. Diese hat der Kläger bei seiner Klageforderung bereits berücksichtigt. |
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| 5) Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus §§ 286; 288 BGB aus dem Gesichtspunkt des Verzugs. Der Antrag „Prozent“ ist im Sinne von „Prozentpunkte“ auszulegen. |
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| Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach § 91 ZPO. Das geringfügige Unterliegen des Klägers betrifft eine Nebenforderung. Diese erhöht gemäß § 43 Abs. 1 GKG den Streitwert nicht. |
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| Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. |
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