Landgericht Heidelberg Urteil, 25. Sept. 2014 - 1 S 8/14

published on 25/09/2014 00:00
Landgericht Heidelberg Urteil, 25. Sept. 2014 - 1 S 8/14
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Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 30.01.2014, Az. 23 C 406/13, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 1.333,58 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.10.2013 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 574,83 EUR vom 26.10.2013 bis 18.12.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger 58,76 EUR, die Beklagte 41,24 %. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt der Kläger 67,1 %, die Beklagte 32,9 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen in Anspruch.
Der Kläger schloss mit der Beklagten nach dem sog. Policenmodell einen Rentenversicherungsvertrag mit Beginn am 1.10.2004. Im Zeitraum vom 1.10.2004 bis zum 31.03.2012 zahlte der Kläger Prämien in Höhe von insgesamt 7.459,20 EUR an die Beklagte. Mit Schreiben vom 26.04.2012 erklärte der Kläger den Widerspruch gegen den Vertrag. Diesen behandelte die Beklagte als Kündigung zum 01.06.2012 und zahlte dem Kläger den von ihr ermittelten Rückkaufswert von 5.123,46 EUR aus. Der Kläger verlangt nun Rückzahlung der eingezahlten Prämien abzüglich des ausgezahlten Rückkaufswerts zuzüglich aus allen Prämien gezogenen Nutzungen in Höhe von 6,1636 %. Hilfsweise macht er einen Auskunftsanspruch geltend. Die Beklagte hat einen Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 574,83 EUR anerkannt.
Das Amtsgericht hat am 17.12.2013 ein Teilanerkenntnisurteil über 574,83 EUR erlassen und im Übrigen die Klage mit Urteil vom 30.01.2014 abgewiesen. Ein Widerspruchsrecht des Klägers sei jedenfalls verwirkt, da der Kläger mehr als sieben Jahre monatliche Prämien gezahlt habe. Auch aus den vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zur vorzeitigen Kündigung des Vertrags ergebe sich kein Anspruch gegen die Beklagte. Die Beklagte habe dem Kläger bereits mehr als den geschuldeten Mindestrückkaufswert ausgezahlt. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Informationspflicht gegenüber dem Kläger bestehe nicht, da die Widerspruchsbelehrung der Beklagten nur wegen mangelhafter drucktechnischer Deutlichkeit, aber nicht inhaltlich fehlerhaft war. Ein Auskunftsanspruch bestehe mangels Hauptanspruch nicht. Wegen des Parteivortrags erster Instanz sowie wegen Inhalt und Begründung des Urteils, einschließlich der erstinstanzlichen Feststellungen, wird auf Entscheidungsformel, Tatbestand und Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 ZPO).
Der Kläger hat gegen das Urteil vom 30.01.2014 zunächst umfassend Berufung eingelegt und Zahlungsanspruch und Auskunftsanspruch nebeneinander geltend gemacht. Die auf Verurteilung zur Auskunft gerichtete Berufung hat er in der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2014 zurückgenommen. Der Kläger rügt das Urteil des Amtsgerichts als rechtsfehlerhaft. Das Widerspruchsrecht sei nicht verwirkt, es fehle an dem erforderlichen Umstandsmoment. Das Amtsgericht habe nicht davon ausgehen dürfen, dass der Kläger sein Widerspruchsrecht inhaltlich kannte, wenn die Belehrung nicht hinreichend deutlich gestaltet war. Zudem habe das Amtsgericht verkannt, dass das in § 5 a VVG a.F. normierte Policenmodell europarechtswidrig sei. Der Rechtsstreit sei daher dem EuGH vorzulegen.
Zu den von der Kammer in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweisen trägt der Kläger vor, ein weiterer substantiierter Vortrag zu den von der Beklagten gezogenen Nutzungen sei ihm nicht möglich. Ihm stünden nur allgemein zugängliche Quellen zur Verfügung. Danach seien von Versicherungen in der Vergangenheit Nutzungen in der dargelegten Höhe gezogen worden. Die Beklagte habe eine sekundäre Darlegungslast. Komme sie ihr nicht nach, sei sie zu den vom Kläger angegebenen Nutzungen zu verurteilen. Eine Entreicherung der Beklagten könne aus Billigkeitsgründen nicht angenommen werden. Eine Belastung des Versicherungsnehmers mit Abschluss- und Verwaltungskosten würde zu einer faktischen Vertragsbindung führen und sei daher europarechtswidrig.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg, Az. 23 C 406/13, vom 30.01.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.053,30 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2012 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem weiteren Betrag von 574,83 EUR vom 18.12.2012 bis zum 18.12.2013 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte erwidert, der Widerspruch des Klägers sei verfristet. Das sog. Policenmodell sei europarechtskonform. Der Kläger sei ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden. Das Amtsgericht habe zu Recht eine Verwirkung angenommen. Auch seien etwaige Bereicherungsansprüche verjährt. Die Verjährungsfrist beginne für jede Prämienzahlung mit Ablauf des Jahres, in dem sie erfolgt sei. Die erforderliche Kenntnis des Versicherungsnehmers von den anspruchsbegründenden Umständen sei ab Erhalt der Vertragsunterlagen gegeben, da sie keine zutreffende rechtliche Würdigung - mithin keine Kenntnis von der Rechtsunwirksamkeit des Vertrags oder der Verfristung des Widerspruchsrecht - voraussetze. Schließlich fehle es an einer Bereicherung der Beklagten. Aus dem Urteil des BGH vom 07.05.2014 (IV ZR 76/11) ergebe sich, dass eine umfassende Saldierung vorzunehmen sei. Der Kläger müsse sich den Wert des faktischen Versicherungsschutzes während der Vertragslaufzeit anrechnen lassen. Dieser setze sich hier zusammen aus Risikokosten für den Todesfallschutz in Höhe von 151,37 EUR, Risikokosten für den Berufsunfähigkeitsschutz in Höhe von 275,96 EUR sowie Abschluss- und Verwaltungskosten von insgesamt 2.620,50 EUR. Diese Kosten seien unauflösbar mit dem dem Kläger gewährten Versicherungsschutz verbunden. Nur durch ihre Berücksichtigung werde der im Bereicherungsrecht stets durchzuführenden Billigkeitsprüfung genüge getan. Andernfalls würden die Folge der vermögensrelevanten Entscheidung des Klägers, einen Versicherungsvertrag abzuschließen, einseitig auf die Versicherungen und die Gemeinschaft der Versicherten abgewälzt. Schließlich habe sie, die Beklagte, keine Nutzungen in der vom Kläger genannten Höhe gezogen. Zum einen könnten Nutzungen nicht mit sämtlichen Prämien, sondern nur mit den in den Prämien enthaltenen Sparanteilen erwirtschaftet werden. Zum anderen handele es sich hier um eine fondsgebundene Rentenversicherung, deren Sparanteile entsprechend der vertraglichen Vereinbarung vollständig in Fonds investiert wurden, deren Guthaben sie dem Kläger bei der Rückabwicklung des Vertrags zum 01.06.2012 ausgezahlt habe.
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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze beider Instanzen nebst Anlagen sowie den gesamten Akteninhalt verwiesen.
II.
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Die zulässige Berufung ist nur zum Teil begründet.
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1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung eingezahlter Prämien in Höhe von 1.333,58 EUR gem. §§ 812 Abs. 1, 1. Alt., 818 BGB zu.
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a) Die Zahlung von Prämien durch den Kläger im Zeitraum von Oktober 2004 bis einschließlich März 2012 in Höhe von insgesamt 7.459,20 EUR erfolgte ohne Rechtsgrund, da der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag aufgrund des Widerspruchs des Klägers als von Anfang an nicht zustande gekommen anzusehen ist.
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aa) Bei dem abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag handelt es sich um einen Altvertrag gem. Art. 1 Abs. 1 EGVVG, auf den das Versicherungsvertragsgesetz in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung anzuwenden ist.
16 
bb) Der Versicherungsvertrag kam vorliegend nach dem Policenmodell gem. §5 a Abs. 1 VVG a.F. zustande. Mit Antragstellung kam damit zunächst ein schwebend unwirksamer Vertrag zustande, dessen rückwirkende Geltung unter Einbeziehung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, auf die im Versicherungsschein Bezug genommen wird, vom Ablauf der Widerspruchsfrist abhing (OLG Frankfurt VersR 2005, 631; Prölls/Martin, VVG, 27. Auflage 2004, §5 a Rn. 9).
17 
Auf die Frage, ob das Policenmodell als solches mit den einschlägigen europarechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Richtlinien 2002/83 EG, 90/619 EWG und 92/96 EWG, vereinbar ist (so jetzt BGH, Urteil vom 16.07.2014 - IV ZR 73/13, BeckRS 2014, 15662, Rz. 17 ff.) bzw. ob Verträge, die nach dem Policenmodell zustande gekommen sind, wegen Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben von vorneherein unwirksam sind, kam es hier nicht an. Denn der Kläger konnte den Vertrag noch durch seinen erstmals am 26.04.2012 erklärten Widerspruch zu Fall bringen.
18 
cc) Die 14-tägige Widerspruchsfrist des § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. wurde dem Kläger gegenüber nicht in Lauf gesetzt. Weder die im Versicherungsantrag noch die im Versicherungsschein enthaltene Belehrung entspricht den gesetzlichen Anforderungen.
19 
(1) Die am Ende des Versicherungsantrags abgedruckte Widerspruchsbelehrung erfolgte nicht ordnungsgemäß. Sie ist zum einen inhaltlich unzureichend. Ein Hinweis auf den erforderlichen Widerspruch in Textform (§ 5 a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 a Abs. 1 Satz 1, letzter HS VVG a.F.) fehlt. Auch ist die Belehrung über den Fristbeginn unvollständig. Es wird nicht darauf hingewiesen, dass der Versicherungsnehmer nicht nur den Versicherungsschein, sondern auch die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen erhalten haben muss, bevor die Frist beginnt (§ 5 a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.). Zum anderen ist die Belehrung drucktechnisch nicht hinreichend deutlich hervorgehoben (§ 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F.). Grundsätzlich muss die Belehrung schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form erfolgen. Dies setzt voraus, dass die Belehrung räumlich getrennt und in nicht zu übersehender Weise hervorgehoben wird, etwa durch eine Einrahmung oder eine Setzung im Blocksatz. Die Belehrung muss sich aus dem Text des Vertrags deutlich herausheben und so die Rechtslage unübersehbar zur Kenntnis bringen (BGH NJW-RR 1990, 368; BGH, Urteil vom 28.01.2004 - IV ZR 58/03, zitiert nach juris). Daran fehlt es hier. Zwar befindet sich die Belehrung unmittelbar vor den Unterschriften des Versicherungsantrags und erfolgt unter der Überschrift "Widerspruchsrecht". Sie geht jedoch im Fließtext des Versicherungsantrags unter. Sie ist weder vom übrigen Text abgesetzt, noch ist sie in Fettdruck oder einer besonderen Schriftgröße gehalten. Auch andere Absätze des Versicherungsantrags sind wie die Widerspruchsbelehrung mit Überschriften versehen. Zudem erschwert die gewählte kleine Schriftgröße die Lesbarkeit der Belehrung. Damit wird der Zweck des § 5 a Abs. 2 Satz 2 VVG a.F., durch eine entsprechende Ausgestaltung den Versicherungsnehmer unübersehbar auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen und auch denjenigen Versicherungsnehmer zu erreichen, der nicht nach einer Widerspruchsbelehrung sucht, nicht erreicht.
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(2) Auch die in der Anlage zum Versicherungsschein enthaltene Widerspruchsbelehrung ist drucktechnisch nicht hinreichend deutlich hervorgehoben. Zwar wird auf der Vorderseite des Schreibens im Fettdruck und mit großem Ausrufezeichen auf die auf der Rückseite stehenden Wichtigen Hinweise aufmerksam gemacht und erwähnt, dass dort Einzelheiten zum Widerspruchsrecht, aber auch Hinweise zur Steuerregelung aufgeführt sind. Innerhalb dieser Hinweise geht das Widerspruchsrecht dann im Fließtext unter. Es werden sechs Hinweise erteilt, die alle mit einer Überschrift versehen und in der gleichen Schriftgröße abgedruckt sind. Das Widerspruchsrecht ist zwar kursiv gedruckt, dies fällt jedoch wegen des gewählten geringen Zeilenabstands und der Strukturierung des verwendeten Papiers kaum ins Auge. Ins Auge fällt allein der Absatz zu den Steuerregelungen, der fettgedruckte Passsagen und eine Unterteilung in verschiedenen Unterpunkte enthält. Damit wird das Augenmerk des Versicherers gerade weg vom Widerspruchsrecht und hin zu den Steuerregelungen gelenkt, die zum damaligen Zeitpunkt wegen einer bevorstehenden Änderung des Einkommenssteuergesetzes das wesentliche Vertriebsargument der Versicherungen waren. Ferner ist auch diese Belehrung inhaltlich unzureichend. Es wird entgegen § 5 a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. nicht darauf hingewiesen, dass zum Fristbeginn auch der Erhalt der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation erforderlich ist. Soweit für die Erläuterung des Fristbeginns auf die beigefügte Verbraucherinformation verwiesen wird, widerspricht dies Sinn und Zweck der von § 5 a geforderten drucktechnisch deutlich hervorgehobenen Belehrung. Damit soll dem Versicherungsnehmer gerade ermöglicht werden, sein Widerspruchsrecht auf einen Blick zu erfassen, ohne erst eine Vielzahl von Vertragsklauseln und Hinweisen durchlesen zu müssen.
21 
dd) Das Recht des Klägers zum Widerspruch ist auch nicht gem. § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. erloschen. Nach dieser Vorschrift erlischt das Widerspruchsrecht abweichend von § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. - also auch bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung - ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ist aber auf der Grundlage der Vorabentscheidung des EuGH vom 19.12.2013 (NJW 2014, 452) richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass er jedenfalls auf Lebensversicherungsverträge keine Anwendung findet (BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11, NJW 2014, 2646, Tz. 18 ff.).
22 
(1) Der EuGH hat entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung unter Berücksichtigung des Art. 31 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie §5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. entgegensteht, nach der ein Rücktrittsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt belehrt worden ist (EuGH, a.a.O.). An dieses Auslegungsergebnis sind die nationalen Gerichte gebunden. Sie sind zur richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts verpflichtet, was auch eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung erfordern kann, wo dies nötig und nach der nationalen Methodenlehre möglich ist (BGH, a.a.O., Tz. 20).
23 
(2) Einer Auslegung im engeren Sinne ist §5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. nicht zugänglich. Dem steht der eindeutige Wortlaut der Vorschrift entgegen. Die Regelung ist aber richtlinienkonform teleologisch dergestalt zu reduzieren, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet. Hingegen ist §5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. - innerhalb seiner zeitlichen Geltungsdauer - für alle Versicherungsarten außerhalb des Bereichs der Richtlinien unverändert anwendbar (BGH, a.a.O., Tz. 21 f.).
24 
(a) Die Vorschrift weist die für eine teleologische Reduktion erforderliche planwidrige Regelungslücke auf. Eine solche liegt vor, wenn das ausdrücklich angestrebte Ziel einer richtlinienkonformen Umsetzung durch die Regelung nicht erreicht worden ist und ausgeschlossen werden kann, dass der Gesetzgeber die Regelung in gleicher Weise erlassen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass sie nicht richtlinienkonform ist. §5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. steht in Widerspruch zu dem mit dem Gesetz verfolgten Grundanliegen, die Dritte Richtlinie Lebensversicherung ordnungsgemäß umzusetzen. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte - neben der Sicherung des Rechtsfriedens durch Einführung einer Ausschlussfrist - insbesondere die in Art. 31 i.V.m. Anhang II a der Dritten Lebensversicherungsrichtlinie statuierte Verbraucherinformation vor Abschluss und während der Laufzeit des Versicherungsvertrags in nationales Recht umgesetzt werden (BT-Drs. 12/6959,55; Begr. Ausschussempfehlung, BT-Drs.12/7595, 102; BGH a.a.O., Tz. 24). Dies ist jedoch, wie sich aus der Vorabentscheidung des EuGH vom 19.12.2013 ergibt, jedenfalls zum Teil misslungen.
25 
(b) Die Regelungslücke des §5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ist richtlinienkonform dergestalt zu schließen, dass die Vorschrift auf die von der Dritten Lebensversicherungsrichtlinie erfassten Vertragsarten keine Anwendung findet. Da das Gebot richtlinienkonformer Auslegung des nationalen Rechts nur so weit reicht wie der in Art. 288 Abs. 3 AEUV verankerte Umsetzungsbefehl der entsprechenden Richtlinie, ist eine gespaltene Auslegung dergestalt zulässig, dass eine nationale Norm nur insoweit korrigiert wird, als sie mit den Anforderungen der Richtlinie nicht übereinstimmt und im überschießenden - nicht europarechtlich determinierten - Teil unverändert bleibt (BGH, a.a.O. T. 28). Dadurch, dass § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. nur auf Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung keine Anwendung mehr findet, auf alle anderen Versicherungen aber schon, wird sowohl dem Willen des Gesetzgebers zur Umsetzung der Richtlinie Rechnung getragen als auch für die übrigen, nicht erfassten Versicherungsarten die Ausschlussfrist des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. im Interesse der Rechtssicherheit beibehalten (BGH a.a.O., Tz. 29).
26 
(c) Soweit zum Teil vertreten wird, die richtlinienkonforme Rechtsfortbildung laufe auf eine - in ständiger Rechtsprechung des EuGH abgelehnte (EuGH NJW 1994, 2473 Rn. 20 - Dori/Recreb; NJW 1986, 2178 Rn. 48 - Marshall) horizontale Drittwirkung der Richtlinie hinaus, folgt dem die Kammer nicht. Zur Anwendung kommt vielmehr im Rahmen des national methodologisch Zulässigen fortgebildetes nationales Recht (BGH, a.a.O., Tz. 34).
27 
ee) Schließlich ist das Widerspruchsrecht des Klägers auch nicht aus anderen Gründen entfallen.
28 
(1) Der Kläger hat sein Widerspruchsrecht nicht verwirkt, § 242 BGB. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss der Verpflichtete im schutzwürdigen Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten Vermögensdispositionen getroffen haben, so dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. BGH NJW 2014, 1230 Rn. 13 m.w.N.). Hier sind beide Aspekte des Umstandsmoments nicht gegeben. Die Beklagte durfte aus dem Verhalten des Klägers nicht schließen, dass er sein Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben würde. Weder die Prämienzahlung noch die Ablehnung der Beitragsdynamik oder die Internetabfrage zum Wert der Versicherung durch den Kläger stellen sich als konkludente Genehmigung des schwebend unwirksamen Vertrags dar, da der Kläger zu diesen Zeitpunkten keine Kenntnis davon hatte, dass der Versicherungsvertrag nicht wirksam geworden ist. Eine Zustimmung durch konkludentes Verhalten setzt aber voraus, dass der Zustimmungsberechtigte von der Zustimmungsbedürftigkeit des Rechtsgeschäfts wusste oder zumindest mit ihr rechnete (OLG, Karlsruhe, Beschluss vom 02.10.2012, Az. 12 U 54/12, Seite 7). Dass der Kläger während der Vertragslaufzeit mit der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrags rechnete, hat die Beklagte nicht vorgetragen und ist auch nicht aus dem Umständen zu entnehmen. Ferner kann die Beklagte kein schutzwürdiges Vertrauen für sich in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (vgl. BGH a.a.O., Tz. 39).
29 
(2) Aus demselben Grund ist die Ausübung des Widerspruchs keine unzulässige Rechtsausübung. Widersprüchliches Verhalten kann nur rechtsmissbräuchlich sein, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder sonstige Umstände hinzutreten, die die Interessen der Gegenseite als vorrangig schutzwürdig erscheinen lassen. Die Beklagte kann hier aber keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen, nachdem sie es versäumt hat, den Kläger ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht zu belehren (vgl. BGH a.a.O., Tz. 40).
30 
Damit steht dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Rückzahlung der eingezahlten Prämien aus Bereicherungsrecht zu.
31 
b) Der Höhe nach hat der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung der eingezahlten Prämien zuzüglich gezogener Nutzungen, muss sich im Gegenzug jedoch die Vermögensvorteile anrechnen lassen, die ihm aufgrund des konkret in Rede stehenden Bereicherungsvorgangs zugeflossen sind, § 818 BGB (Saldotheorie).
32 
aa) Der Kläger hat während der faktischen Laufzeit des Vertrags Prämien in Höhe von insgesamt 7.459,20 EUR eingezahlt.
33 
bb) Von der Beklagten gezogene Nutzungen in Höhe von 2.292,39 EUR kann der Kläger nicht verlangen. Der Kläger hat diesen Betrag über einen vom ihm geltend gemachten Zinssatz von 6,1636 % auf alle eingezahlten Prämien errechnet, jedoch nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die Beklagte in dieser Höhe tatsächlich Nutzungen gezogen hat. Soweit der Kläger meint, eine weitere Substantiierung sei ihm nicht möglich und diese sei auch nicht erforderlich, da die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast treffe, verkennt er zum einen den Umfang der sekundären Darlegungslast und zum anderen, dass die Beklagte seine Zinsberechnung nicht nur pauschal, sondern substantiiert bestritten hat.
34 
Der Umfang der Darlegungslast im Zivilprozess richtet sich nach der Einlassung des Gegners. Gegenüber einer bloßen Tatsachenbehauptung des darlegungspflichtigen Klägers genügt daher in der Regel das einfache Bestreiten des Beklagten. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, während sie der anderen Partei bekannt und ihr ergänzende Angaben zuzumuten sind (BGH, Urteil vom 03.02.1999 - VIII ZR 14/98, NJW 1999, 1404 m.w.N.).
35 
Hier wäre nach Auffassung der Kammer bereits aufgrund des pauschalen Bestreitens der klägerischen Zinsberechnung durch die Beklagte weiterer Vortrag des Klägers erforderlich gewesen. Der Kläger hätte die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen seiner Zinsberechnung (Anlage K6) unter Bezugnahme auf den konkreten Versicherungsvertrag darlegen müssen. Der pauschale Ansatz einer 6,1636%zigen Verzinsung genügt ebenso wenig wie der Hinweis, dass im Jahr 2001 Lebensversicherungen am Kapitalmarkt eine durchschnittliche Verzinsung von 7,08 % und im Jahr 2013 von 3,61 % erreicht haben. Beide Zahlen liegen außerhalb des hier streitgegenständlichen Zeitraums von 2004 bis 2012. Zudem ist die Beklagte hier ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen. Sie hat die Zinsberechnung des Klägers mit Schriftsatz vom 13.08.2014 substantiiert bestritten. Sie hat vorgetragen, dass zum einen Zinsen nur aus dem Sparanteil, nicht aber aus der gesamten Prämie erwirtschaftet werden können und zum anderen der Sparanteil stets in vom Kläger bei Abschluss der Versicherung ausgewählte Fonds reinvestiert worden sei, so dass der Kläger an der Wertentwicklung durch die Überschussbeteiligung unmittelbar partizipiert habe. Auf diesen Schriftsatz hat der Kläger am 03.09.2014 erwidert, ohne seine Zinsberechnung anzupassen oder die Behauptungen der Beklagten zur Wiederanlage der Sparanteile zu widerlegen. Mangels hinreichend schlüssigem Klagevortrag waren dem Kläger daher keine gezogenen Nutzungen zuzusprechen.
36 
cc) Im Wege der Saldierung anzurechnender Vermögensvorteil ist der faktische Versicherungsschutz, den der Versicherungsnehmer jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrags genossen hat. Erlangter Versicherungsschutz ist ein Vermögensvorteil, dessen Wert nach §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB zu ersetzen sein kann (BGH NJW 1983, 2692, Ziffer III 3; BGH NJW 1983, 1420, Ziffer IV 1b). Eine solche Einordnung als Vermögensvorteil ist hier geboten, da die uneingeschränkte Pflicht des Versicherers zur Rückzahlung aller Prämien das Risiko der Europarechtswidrigkeit des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. einseitig den Versicherungen aufbürden würde, obwohl der Versicherungsnehmer während der Prämienzahlung Versicherungsschutz genossen hat und auch davon ausgegangen werden kann, dass er hiervon bei Eintritt des Versicherungsfalls Gebrauch gemacht hätte (BGH a.a.O., Tz. 45).
37 
Darlegungs- und beweisbelastet für den Wert des Versicherungsschutzes ist die Beklagte. Sie trägt nach allgemeinen Grundsätzen als Bereicherungsschuldnerin die Darlegungs- und Beweislast für die Minderung des Saldos (BGH, Urteil vom 10.02.1999 - VIII ZR 314-97, NJW 1999, 1181). Dabei kann der Wert des Versicherungsschutzes unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (BGH a.a.O., Tz. 45). Hier trägt die Beklagte vor, sie habe bei dem streitgegenständlichen Vertrag Risikobeiträge für Todesfall- und Berufsunfähigkeitsschutz in Höhe von insgesamt 427,33 EUR erhoben. Dieser Risikoanteil ist zwischen den Parteien unstreitig.
38 
Soweit die Beklagte darüber hinaus vorträgt, der Wert des Versicherungsschutzes, den der Kläger genossen habe, erhöhe sich um Abschluss- und Verwaltungskosten von 2.620,50 EUR, die daher ebenfalls zu saldieren seien, kann dem nicht gefolgt werden. Durch die Saldotheorie in ihren materiell-rechtlichen Ausprägungen soll dem Synallagma des gegenseitigen Vertrags auch bei dessen Rückabwicklung Rechnung getragen werden. Sie stellt daher eine aus Billigkeitsgründen vorgenommene Gesetzeskorrektur dar. Aus diesem Grund kann sie keine Geltung mehr beanspruchen, wenn die mit der Saldierung verbundene Bevorzugung des Bereicherungsschuldners übergeordneten allgemeinen Gesichtspunkten der Billigkeit widerspricht (BGH, Urteil vom 19.01.2001- V ZR 437/99, NJW 2011, 1127). Hier ist der bereicherungsrechtliche Anspruch Folge der Europarechtswidrigkeit einer nationalen Norm und deren richtlinienkonformer Auslegung. Die europarechtlichen Vorgaben dürfen nicht nur auf der Rechtsgrundseite des Anspruchs, sondern auch auf dessen Rechtsfolgenseite Berücksichtigung finden (vgl. BGH, a.a.O. Tz. 45). Nach der Wertung des Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung in Verbindung mit Art. 31 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung, die auch zur richtlinienkonformen Auslegung des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. geführt haben, müssen die Abschluss- und Verwaltungskosten bei der Saldierung außen vor bleiben. Denn wenn diese Richtlinienbestimmungen eine vertragliche Bindung des Versicherungsnehmers vor ordnungsgemäßer Belehrung über sein Widerspruchsrecht verhindern sollen, so muss ein Versicherungsnehmer, der - wie hier der Kläger - nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist und deshalb sein Widerspruchsrecht auch noch nach Jahren ausüben kann, davor bewahrt werden, mit Abschluss- und Verwaltungskosten belastet zu werden. Denn anderenfalls würde diese Abzugsmöglichkeit das fortbestehende Widerspruchsrecht und den mit den Richtlinien verfolgten Verbraucherschutz entwerten und deshalb zu einer - vom Richtliniengeber mißbilligten - faktischen Vertragsbindung führen. Der Vertrag würde de facto durchgeführt werden und das Widerspruchsrecht würde letztlich leerlaufen. Dem Ausschluss der Saldierung der Abschluss- und Verwaltungskosten kann nicht entgegen gehalten werden, dass dies zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung der Versicherung führe, die jetzt die finanziellen Folgen der vom Versicherungsnehmer getroffenen Vermögensdisposition, nämlich dem Abschluss des Versicherungsvertrags, zu tragen habe. Denn mit der Wahl des Policenmodells, dem das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers immanent ist, hat die Versicherung dieses Risiko bewusst übernommen.
39 
Demnach war hier als Vermögensvorteil des Klägers ein Wert des Versicherungsschutzes in Höhe von 427,33 EUR unstreitigen Risikokosten zu berücksichtigen.
40 
dd) Eine konkrete Entreicherung hat die Beklagte nicht vorgetragen, § 818 Abs. 3 BGB. Insbesondere liegt keine Entreicherung in Höhe der geltend gemachten Abschluss- und Verwaltungskosten vor. Im Rahmen der Entreicherung sind nur die Vor- und Nachteile zu verrechnen, die mit dem konkreten Bereicherungsvorgang in einem ursächlichen Zusammenhang stehen (Palandt, BGB, 73. Auflage, §818 Rn. 29, 48 m.w.N.). Bei den Abschluss- und Verwaltungskosten handelt es sich jedoch um Kosten, die im Betrieb der Beklagten aufgrund deren Struktur, der angestellten Mitarbeiter etc. allgemein entstehen und die dann - um eine betriebswirtschaftliche sinnvolle Ausgestaltung der Verträge zu erreichen - auf die einzelnen Verträge umgelegt werden. Solche kalkulatorischen Kosten sind jedoch nicht im bereicherungsrechtlichen Sinn den einzelnen Verträgen unmittelbar zuzurechnen. Dass der Beklagten hier konkret, z.B. durch den Einsatz eines externen Vermittlers bei Abschluss des streitgegenständlichen Vertrags oder durch das Outsourcen der laufenden Betreuung des streitgegenständlichen Vertrags, Kosten entstanden sind, hat sie nicht vorgetragen. Auch aus der Formulierung des BGH, der Wert des Versicherungsschutzes könne unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden (BGH, a.a.O. Tz 45 a.E.), kann nicht geschlossen werden, dass der BGH eine Berücksichtigung kalkulatorischer Kosten zulassen will. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 07.05.2014 nur vorgegeben, unter Zuhilfenahme welcher Parameter der Wert des Versicherungsschutzes bemessen werden kann, woraus sich also - sollte der Wert des erlangten Versicherungsschutzes zwischen den Parteien streitig bleiben - Anhaltspunkte für eine Schätzung gem. § 287 Abs. 2 ZPO ergeben können. Dies ändert jedoch nichts daran, dass gem. § 818 Abs. 3 BGB nur die dem Bereicherungsschuldner unmittelbar aufgrund der rechtsgrundlos erbrachten Leistung entstandenen Vermögensnachteile als Entreicherung zu berücksichtigen sind.
41 
Damit ergibt sich ein bereicherungsrechtlicher Anspruch des Klägers in Höhe der eingezahlten Prämien abzüglich der Risikokosten, mithin in Höhe von 7.031,87 EUR.
42 
c) Der Anspruch ist aufgrund der Auszahlung des Rückkaufswerts durch die Beklagte am 01.06.2012 gem. § 362 Abs. 1 BGB in Höhe von 5.123,46 EUR erloschen. Ferner ist die Beklagte durch das rechtskräftige Teilurteil des AG Heidelberg vom 17.12.2013 zu einer Zahlung von 574,83 EUR verurteilt worden, so dass hier noch ein Bereicherungsanspruch in Höhe von 1.333,58 EUR verbleibt.
43 
d) Der Bereicherungsanspruch des Klägers ist auch durchsetzbar. Er ist insbesondere nicht verjährt. Der Kläger hat seine Ansprüche mit Zustellung der Klageschrift am 25.10.2013 rechtshängig gemacht. Zu diesem Zeitpunkt hatte die dreijährige Verjährungsfrist, der der Bereicherungsanspruch gem. §195 BGB unterliegt, noch nicht begonnen. Gem. § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können.
44 
aa) Der Bereicherungsanspruch entstand hier jeweils mit Einzahlung der vereinbarten Prämie und nicht erst mit Ausübung des Widerspruchsrecht. Denn anders als bei schwebend wirksamen Verträgen wird der Vertrag nicht erst durch die Ausübung des Gestaltungsrechts unwirksam (so z.B. beim Widerruf gem. § 355 BGB), vielmehr hat der schwebend unwirksame Vertrag bei Ausübung des Gestaltungsrechts zu keinem Zeitpunkt als wirksamer Vertrag bestanden. Konsequenz ist, dass bei Leistungen auf einen schwebend unwirksamen Vertrag der Bereicherungsanspruch unmittelbar im Zeitpunkt der Zahlung entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 08.10.1975 - VIII ZR 115/74, NJW 1976, 104 zum nicht-genehmigten Vertretergeschäft; Armbrüster, VersR 2012, 513, 522 m.w.N.).
45 
bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten hatte der Kläger jedoch bei Vertragsabschluss noch nicht die gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis. Nach der Rechtsprechung des BGH genügt es, wenn der Gläubiger die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen sich für einen rechtskundigen Dritten der Anspruch ergibt. Bei einem Anspruch aus ungerechtfertigter Leistung liegt die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis des Gläubigers vor, wenn er von der Leistung und vom Fehlen des Rechtsgrundes weiß, das heißt von den Tatsachen, aus denen dessen Fehlen folgt. Eine zutreffende rechtliche Würdigung setzt §199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hingegen nicht voraus (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 26; BGH, Urteil vom 15.06.2010 - XI ZR 309/09, NJW -RR 2010, 1574 Rn. 12). Eine Ausnahme wird lediglich für die Fälle in Betracht gezogen, in denen es sich um eine unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage handelt, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (BGH, Beschluss vom 19.03.2008 - III ZR 220/07, NJW-RR 2008, 1237 Rn. 7). Der Verjährungsbeginn wird dann auf den Zeitpunkt der objektiven Klärung der Rechtsfrage hinausgeschoben, da es bis dahin an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn fehlt (BGH, Urteil vom 25.02.1999 - IX ZR 30/98, NJW 1999, 2041; BGH, Urteil vom 18.12.2008 - III ZR 132/08, BeckRS 2009, 04355).
46 
Hier hatte zwar der Kläger ab Erhalt der Vertragsunterlagen bereits Kenntnis von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Denn er wusste nach Erhalt der Unterlagen, dass er einen Vertrag im Policenmodell abschließt. Fraglich konnte allerdings sein, ob die Ausschlussfrist des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. für den Fall einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung greifen würde. Insofern lag hier nach Auffassung der Kammer eine unübersichtliche bzw. zweifelhafte Rechtslage vor, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermochte. Dass es sich um eine äußerst zweifelhafte Rechtslage handelte, ist bereits durch die Vorlageentscheidung des BGH (Beschluss vom 28.03.2012 - IV ZR 76/11, VersR 2012, 608 ff.) und das nachfolgende Urteil des EuGH vom 19.12.2013 (VersR 2014, 225) belegt. Die sich hierin zeigende Rechtsunsicherheit bestand bereits bei Vertragsschluss im Jahr 2004. Bereits zu diesem Zeitpunkt wurde die Europarechtskonformität des § 5 a VVG a.F. diskutiert, die schließlich zur Aufhebung der Vorschrift zum 01.01.2008 führte. Auch ein rechtskundiger Dritter hätte daher bei Vertragsabschluss nicht wissen können, ob der Versicherungsvertrag wirksam zustande gekommen bzw. ob ihm auch noch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. widersprochen werden konnte. Erst mit der Entscheidung des BGH vom 07.05.2014 zur richtlinienkonformen Auslegung des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ist diese hier relevante Rechtsfrage objektiv geklärt, so dass erst ab diesen Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen.
47 
Demnach kann der Kläger von der Beklagten gem. §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., 818 BGB die Zahlung von 1.333,58 EUR verlangen.
48 
2. Weitergehende Schadensersatzansprüche stehen dem Kläger nicht zu. Ein Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB. Die Rechtsfolgen einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung sind in § 5 a VVG a.F. und dessen richtlinienkonformer Auslegung abschließend geregelt.
49 
3. Der Anspruch auf die Nebenforderungen ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB. Ein Anspruch auf Verzugszinsen ab 18.12.2012 gem. §§ 280, 286, 288 BGB steht dem Kläger nicht zu. Mit Schreiben vom 03.12.2012 hat der Kläger der Beklagten lediglich eine Frist zur Auskunftserteilung gesetzt, nicht jedoch die erstmals im Rahmen der Klageschrift bezifferte Rückzahlung angemahnt.
III.
50 
1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs.1, 92 Abs. 1 ZPO.
51 
2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erging gem. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
52 
3. Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Das Verfahren hat grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung liegt dann vor, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGH NJW 2003, 2319, Zöller, ZPO, 30. Auflage, §543 Rn. 11 m.w.N.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt (BVerfG NJW 2011, 1277; Zöller, a.a.O., §543 Rn. 11). Verfahrensgegenstand sind hier Rückzahlungsansprüche nach Widerspruch gegen einen nach dem Policenmodell geschlossenen Lebensversicherungsvertrag. Diese Verträge wurden in der Vergangenheit von der Versicherungswirtschaft in großer Zahl policiert und zwischenzeitlich von einer Vielzahl von Kunden widerrufen, so dass die hier vorliegenden Rechtsfragen in einer Vielzahl von weiteren Fällen auftauchen können. Klärungsbedürftig ist insbesondere noch die Frage, ob die geltend gemachten Ansprüche verjährt sind bzw. ob auf Rechtsfolgenseite neben den Risikokosten auch Abschluss-und Verwaltungskosten im Rahmen der Saldierung gem. §§812, 818 BGB zu berücksichtigen sind. Die bereits vorliegenden Entscheidungen des Bundesgerichtshof zu § 5 a VVG befassen sich hiermit nicht.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 29/01/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 160/07 Verkündet am: 29. Januar 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ______
published on 18/12/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 132/08 Verkündet am: 18. Dezember 2008 K i e f e r Justizangesteller als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 199 Ab
published on 28/01/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 58/03 Verkündet am: 28. Januar 2004 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ______
published on 19/01/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 437/99 Verkündet am: 19. Januar 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH
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published on 29/07/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR384/14 Verkündet am: 29. Juli 2015 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG a.F. § 5a
published on 29/07/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR448/14 Verkündet am: 29. Juli 2015 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG a.F. § 5a
published on 08/04/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR103/15 Verkündet am: 8. April 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG a.F. § 5a,
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.