Landgericht Hamburg Urteil, 22. Okt. 2015 - 334 O 87/15
Gericht
Tenor
I. Das Versäumnisurteil vom 10.06.2015 wird aufrechterhalten.
II. Die Beklagten tragen die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Kommanditbeteiligung an einem Schiffsfonds geltend.
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Die Klägerin unterzeichnete als Treugeber-Kommanditistin am 23.10.2007 eine Kommanditbeteiligung an der MS „A..“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG mit einer Einlagesumme von 40.000,00 € zuzüglich Agio von 5 %.
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Die Vermittlung der Beteiligung erfolgte durch die C. W. & P. GmbH und zwar durch den Untervermittler A.P.. Ein Beratungsgespräch fand am Tag der Zeichnung in den Privaträumen der damals 67-jährigen Klägerin und ihres inzwischen verstorbenen Ehemannes statt. An diesem Gespräch nahm außerdem der Versicherungsberater der Eheleute, K.J., teil, der auch den Kontakt zu dem Vermittler P. hergestellt hatte. Die Einzelheiten des Beratungsgesprächs sind zwischen den Parteien streitig, ebenso ist streitig, ob der Klägerin bereits vor diesem Beratungsgespräch ein Emissionsprospekt übersandt worden war.
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Mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung bestätigte die Klägerin den Emissionsprospekt erhalten zu haben und vor Unterzeichnung der Beitrittserklärung ausreichend Zeit gehabt zu haben, den Verkaufsprospekt sowie weitere, im Einzelnen genannte, Unterlagen zu lesen. Darüber hinaus unterzeichnete sie die als Anlage B 1 vorgelegten Risikohinweise sowie das als Anlage B 2 vorgelegte Beratungsprotokoll.
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Die Klägerin zahlte die Beteiligungssumme in Höhe von 40.000,00 € zuzüglich eines Agios in Höhe von 2.000,00 €; sie erhielt Ausschüttungen in Höhe von 1.400,00 €.
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Die Klägerin nimmt mit die Beklagten als Gründungsgesellschafter der streitgegenständlichen Einschiffsgesellschaft auf die Rückzahlung ihrer Einlage (= 40.000,00 €) zuzüglich Agio (= 2.000,00 €) abzüglich erhaltener Ausschüttungen (= 1.500,00 €) in Anspruch.
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Die Klägerin macht geltend, im Vorfeld des Beitritts nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden zu sein. Den Emissionsprospekt hätte sie erst nach Zeichnung der Beteiligung erhalten und der Zeuge P. hätte die Beteiligung als risikolos und sicher beschrieben. Aufgrund dessen und im Vertrauen auf die Mitteilungen des Zeugen P. habe sie die Beteiligung gezeichnet. Die ihr anlässlich der Zeichnung der Beteiligung zur Unterschrift vorgelegten Unterlagen habe sie vor Unterzeichnung nicht gelesen. Zudem sei der Prospekt fehlerhaft. Die Klägerin rügt hierzu eine Vielzahl von Prospektfehlern. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Klagschrift sowie die Replik. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte sie die Beteiligung nicht gezeichnet.
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Die Klägerin beantragt,
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das Versäumnisurteil vom 10.06.2015 aufrechtzuerhalten.
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Die Beklagten beantragen,
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das Versäumnisurteil vom 10.06.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Beklagten machen geltend, der Prospekt sei der Klägerin rechtzeitig vor dem Beratungsgespräch am 23.10.2007 übersandt worden und die Klägerin sei im Rahmen dieses Beratungsgesprächs umfassend über die Beteiligung und die mit dieser Beteiligung verbundenen Risiken aufgeklärt worden. Hierzu verweisen sie darauf, dass die Klägerin die gesonderten Risikohinweise sowie das Beratungsprotokoll unterzeichnet hat.
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Die Beklagten machen außerdem geltend, dass der Prospekt keine Fehler aufweise.
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Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung.
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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst den dazugehörigen Anlagen verwiesen.
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Das Gericht hat am 10.06.2015 Versäumnisurteil gegen die Beklagten erlassen. Gegen das am 22.06.2015 zugestellte Versäumnisurteil haben die Beklagten am 23.06.2015 Einspruch eingelegt.
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Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 13.08.2015 die Klägerin informatorisch und den Vermittler P. als Zeugen gehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Blatt 87 ff. der Akte) verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist begründet. Der zulässige Einspruch führte nicht zur Aufhebung des Versäumnisurteils vom 10.06.2015.
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Die Beklagten schulden der Klägerin Schadensersatz aufgrund der Beteiligung der Klägerin an dem MS „A..“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zahlungen nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der mit der Beteiligung zusammenhängenden Ansprüche (§§ 311 Abs. 2, 280 BGB).
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Für eine anlegergerechte Beratung haben die Beklagten zu 1) bis 4) nicht einzustehen. Zwischen den Parteien ist kein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen, der die Beklagten gegebenenfalls auch verpflichtet hätte, eine anlegergerechte Beratung vorzunehmen. Eine anlegergerechte Beratung gehört nicht zum Pflichtenkreis der Beklagten zu 1) bis 4). Ob ein derartiger Vertrag zwischen der Klägerin der Firma C. W. & P. GmbH geschlossen worden ist, kann dahinstehen, weil dieser jedenfalls keine Wirkung für die Beklagten entfalten würde.
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Die Beklagten haften jedoch wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten. Die Aufklärungspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin ergibt sich aus ihrer Stellung als Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft. Die Beklagten sind aufgrund ihrer Stellung als Gründungsgesellschafter in ein vorvertragliches Schuldverhältnis zur Klägerin einbezogen worden, woraus sich Auskunfts- und Aufklärungspflichten ergeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Kommanditistenstellung in einer Kommanditgesellschaft - auch in der Publikums KG - durch Abschluss eines Aufnahmevertrages mit den übrigen der Gesellschaft bereits angehörigen Gesellschaftern erlangt (BGH vom 01.03.2011, Gz. II ZR 16/10, Rn. 7, zitiert nach juris). Den Altgesellschaftern von Publikums-Kommanditgesellschaften obliegt als Vertragspartner der neu eintretenden Gesellschafter die Verpflichtung zur sachlich richtigen und vollständigen Aufklärung über das mit dem Beitritt verbundene Risiko (z. B. BGH NZG 2003, 920). Sie sind aufgrund eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlageinteressierten zur Aufklärung verpflichtet (OLG Hamm vom 08.09.2008, Gz. 8 U 161/07). Im Rahmen der Beitrittsverhandlungen haften die Altgesellschafter für die schuldhafte Verletzung von Aufklärungspflichten.
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Die Beklagten haben den ihnen obliegenden Aufklärungspflichten gegenüber der Klägerin nicht genügt.
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Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung muss einem Anleger vor seiner Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, das heißt, er muss über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH vom 26.09.2005, Gz. II ZR 14/03 Rn. 24 zitiert nach juris).
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht eine Aufklärungspflicht auch hinsichtlich der Weichkosten, da sich daraus für die Anlageentscheidung bedeutsame Rückschlüsse auf die Werthaltigkeit des Objekts und die Rentabilität der Anlage ergeben (vgl. BGH vom 12.12.2013, Gz. III ZR 404/12, Rn. 14 f, zitiert nach juris). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wurde über die Höhe der Weichkosten der Beteiligung bei dem Beratungsgespräch am 23.10.2007 nicht gesprochen.
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Dieses folgt auch aus dem Bekunden des Zeugen P.. Dieser schilderte, dass er sich an die Inhalte der konkreten Beratung mit der Klägerin nicht erinnern könne und verwies auf den allgemeinen Ablauf derartiger Beratungen sowie auf das von der Klägerin unterzeichnete Beratungsprotokoll (Anlage B 2) sowie die ebenfalls von der Klägerin unterzeichneten gesonderten Risikohinweise (Anlage B 1). Die Weichkosten der Beteiligung finden in den als Anlage B 1 vorgelegten Hinweisen zu den Risiken der Vermögensanlage und in dem als Anlage B 2 vorgelegten Beratungsprotokoll jedoch keine Erwähnung. Gesprochen wurde nach der Mitteilung des Zeugen P. allein über das Agio von 5 %, welches zu der Beteiligungssumme hinzukomme (Seite 7 des Protokolls). Nach dem überzeugenden Bekunden der Klägerin im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 13.08.2015 wurde allenfalls über das Agio gesprochen, nachdem sich die Klägerin über die zu überweisende Summe von 42.000,00 € angesichts einer Beteiligungssumme von 40.000,00 € irritiert gezeigt hatte. Eine Vorstellung von darüber hinausgehenden Weichkosten hatte die Klägerin nicht. Das Gericht ist davon überzeugt, dass eine Aufklärung über die weichen Kosten/Emissionskosten nicht stattgefunden hat.
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Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass die Klägerin bei einem Hinweis auf das Entstehen von Emissionskosten in Höhe von 24,1 %, die für die Investition in das Anlageobjekt mithin nicht mehr zur Verfügung stehen sollten, die Anlage nicht getätigt haben würde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht bei einer unrichtigen oder unvollständigen Darstellung von für die Anlageentscheidung wesentlichen Umständen eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese für die Anlageentscheidung ursächlich war (BGH vom 11.02.2014, II ZR 273/12). Dem sind die Beklagten nicht entgegengetreten und hiervon ist auch vorliegend auszugehen.
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Darüber hinaus ist das Gericht ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme auch nicht davon überzeugt, dass der Zeuge P. die Klägerin im Rahmen des Beratungsgesprächs nicht ausreichend und zutreffend über die Risiken der gezeichneten Anlage beraten hat.
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Hierzu wird darauf verwiesen, dass der Zeuge P. bei seiner Vernehmung am 13.08.2015 mehrfach darauf hingewiesen hat, sich an das konkrete Beratungsgespräch mit der Klägerin nicht erinnern zu können. Der Zeuge P. konnte lediglich Angaben zu seiner üblichen Vorgehensweise machen, er konnte sich zum Beispiel auch nicht daran erinnern, ob auch der Versicherungsvertreter J. anwesend war (Seite 6 des Protokolls vom 13.08.2015). Zu dem Inhalt der Beratung erläuterte der Zeuge P. allein das Vorgehen, wie es nach seiner Mitteilung üblicherweise stattfand. Die Besonderheiten der Beratungssituation mit der Klägerin - die Beteiligung des Versicherungsvertreters J. und das Gespräch über die Geldanlagen der Klägerin bei der P... Bank sowie die gleichzeitige Kündigung der verschiedenen Einlagen bei der P... Bank - die ein abweichendes Vorgehen durchaus vorstellbar erscheinen lassen, erinnerte der Zeuge P. nicht.
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Demgegenüber hat die Klägerin glaubhaft geschildert, dass der Zeuge P. zusammen mit dem ihr bekannten Versicherungsvertreter J. zu ihr gekommen war und die Beteiligung an dem Schiffsfonds als sichere Kapitalanlage dargestellt hatte. Die Klägerin, bei der es sich um keine erfahren Kapitalanlegerin handelt, hatte, hiervon ist das Gericht aufgrund des persönlichen Eindrucks von der Klägerin überzeugt, keine Vorstellung von den Risiken, die mit einer derartigen Beteiligung verbunden sein können. Ihre Vorstellung von etwaigen Risiken beschränkte sich auf ein mögliches Untergehen des Schiffes und hierzu konnte der Zeuge P. sie mit dem Hinweis darauf, dass das Schiff versichert sei, beruhigen. Auf das Bestehen weitere Risiken wurde die Klägerin nicht hingewiesen.
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Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Unterzeichnung des Beratungsprotokolls und der gesonderten Hinweise zu den Risiken der Beteiligung durch die Klägerin nicht darauf schließen lässt, dass die Risikohinweise tatsächlich erteilt wurden. Dieses ist nach der Überzeugung des Gerichts aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht der Fall; vielmehr ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Klägerin bei dem Beratungsgespräch eine Vielzahl von vorbereiteten Unterlagen unterzeichnet hat, ohne diese zuvor gelesen und verstanden zu haben.
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Die Beklagten hätten ihre Aufklärungspflicht durch die rechtzeitige Übergabe eines Emissionsprospekts, der über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken zutreffend und verständlich belehrt, erfüllen können (BGH vom 05.03.2009, Gz. III ZR 17/08, Rn. 12, zitiert nach juris). Dieses haben die Beklagten vorliegend jedoch nicht getan.
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Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der Klägerin der Emissionsprospekt nicht vor dem Zeichnungstag übergeben worden ist. Der Zeuge P. hat bei seiner Vernehmung am 13.08.2015 angegeben, sich an das konkrete Beratungsgespräch mit der Klägerin nicht erinnern zu können, er konnte im Wesentlichen lediglich Angaben zu seiner üblichen Vorgehensweise machen (Seite 7 des Protokolls vom 13.08.2015). Ausdrücklich erklärte der Zeuge, sich nicht mehr daran erinnern zu können, ob ein Prospekt damals da lag oder nicht, und dass er für den Fall, dass ein Kunde noch keinen Prospekt hat, er immer einen Prospekt dabei gehabt hätte, um diesen dann dazulassen (Seite 7 des Protokolls). Bereits diese Praxis macht deutlich, dass bei den von dem Zeugen P. vermittelten Beteiligungen nicht generell davon ausgegangen werden kann, dass stets ein Emissionsprospekt vor Zeichnung der Beteiligung dem Anlageinteressenten vorlag. Selbst wenn dieses aber der Fall gewesen sein sollte, lässt dieses keine Rückschlüsse darauf zu, dass der Prospekt so rechtzeitig vorgelegen hat, dass er von dem Anlageinteressenten mit der notwendigen Sorgfalt durchgesehen werden konnte. Die Klägerin hat bestritten den Emissionprospekt vor Zeichnung der Beteiligung erhalten zu haben und hat hierzu im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung überzeugend geschildert, dass es vor dem Beratungstermin am 23.10.2007, bei dem die Beteiligung durch sie auch gezeichnet wurde, keinen Kontakt zu dem Vermittler P. gegeben hat und von einem Schiffsfonds vor dem Beratungsgespräch keine Rede war. Vielmehr war es nach dem überzeugenden Bekunden der Klägerin so, dass ihr Versicherungsvertreter J. den Beratungstermin für den 23.10.2007 vereinbart und zu diesem Termin den Vermittler P. mitgebracht hatte.
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Der Umstand, dass die Klägerin die Bestätigung, den Verkaufsprospekt rechtzeitig erhalten zu haben, unterzeichnet hat, steht nicht entgegen. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung anschaulich und zur Überzeugung des Gerichts geschildert, dass sie bei dem Beratungstermin am 23.10.2007 eine Vielzahl von Schriftstücken unterzeichnet hat ohne diese vorher jeweils gelesen zu haben. Bei diesem Beratungstermin ging es nicht nur um die hier streitgegenständliche Beteiligung, sondern auch um die Geldanlagen der Klägerin bei der P... Bank, die anlässlich des Termins am 23.10.2007 gekündigt wurden. Der Klägerin wurden diverse Unterlagen zur Unterschrift vorgelegt und die Klägerin unterzeichnete diese ohne diese gelesen zu haben.
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Soweit sich die Beklagten auf das Zeugnis des ehemaligen Geschäftsführers der C. W. & P. GmbH, B., zum Beweis dafür berufen, dass der Prospekt der Klägerin vor Zeichnung der Beteiligung übersandt worden ist, war dem nicht nachzugehen. Zum einen sind die Beklagten dem Vortrag der Klägerin, es habe vor dem Beratungs- und Zeichnungstermin am 23.10.2007 keinen Kontakt zwischen ihr und der Firma C. W. & P. GmbH gegeben, nicht entgegengetreten, zum anderen kann bei einer behaupteten Übersendung des Prospekts etwa zehn Tage vor dem Gesprächstermin per Post nicht davon ausgegangen werden, dass der Prospekt dem betroffenen Anleger tatsächlich rechtzeitig vorgelegen hat.
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Nach alledem schulden die Beklagten der Klägerin wegen der gezeichneten Beteiligung den in dem Versäumnisurteil vom 10.06.2015 ausgeurteilten Betrag als Schadensersatz.
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Die Klagforderung ist nicht verjährt. Der Beginn einer kenntnisabhängigen Verjährung ist nach Auffassung des Gerichts nicht dargelegt.
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Annotations
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
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die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.