Landgericht Hamburg Urteil, 15. Jan. 2015 - 334 O 15/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Kommanditbeteiligung an einem Schiffsfonds geltend.
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Der Kläger zeichnete als Treugeberkommanditist am 24. Dezember 2003 eine Kommanditbeteiligung an der F. Fonds Nr. 16 (Twinfonds) MS „A.“ - MS „A1“ GmbH & Co. Containerschiff KG mit einer Einlagesumme von Euro 50.000,00 zzgl. Agio in Höhe von 5 %.
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Dem Kläger lag bei Zeichnung der Beteiligung der als Anlage K 2. vorgelegte Emissionsprospekt vor. Dieser war Grundlage seiner Beteiligung.
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Bei dem F. Fonds Nr. 16 MS (Twinfonds) „A.“ - MS „A1“ GmbH & Co. Containerschiff KG handelt es sich um einen Schiffsfonds, dessen Zweck in dem Erwerb und dem Betrieb der Containerschiff MS „A.“ und MS „A1“ bestand.
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Über das Vermögen dieses Fonds ist inzwischen das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
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Die Beklagten gehörten zu den Gründungskommanditisten des Fonds.
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Zwei der vier Gründungskommanditisten der streitgegenständlichen Fondsgesellschaft - die C. F. A. GmbH & Co. KG (die Beklagte zu 1.) und die A.S. GmbH & Co. KG - sind Gesellschafter der Reederei A. GmbH & Co. KG, die der Fondsgesellschaft die Containerschiffe mit Kaufvertrag vom 15. September 2003 zu einem Preis von 28,8 Mio. USD verkaufte. Die Reederei A. GmbH & Co. KG ihrerseits hatte die Fondsschiffe zusammen mit drei weiteren baugleichen Containerschiffen, die in den Jahren 1999 bis 2001 von einer taiwanesischen Werft gebaut worden waren, kurz vor der Auflage des Prospekts im Jahr 2003 zu einem Gesamtkaufpreis in Höhe von 140 Mio. USD, mithin zum Einzelpreis von 28 Mio. USD pro Schiff, von der E.S.T. S.A. gekauft.
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Der Kläger zahlte die Beteiligungssumme in Höhe von Euro 50.000,00 zzgl. eines Agios in Höhe von Euro 2.500,00. Er erhielt Ausschüttungen in Höhe von insgesamt Euro 18.500,00.
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Der Kläger behauptet, er hätte nach Klagerhebung und aufgrund des zwischenzeitlich eröffneten Insolvenzverfahrens auf Aufforderung des Insolvenzverwalters Euro 10.000,00 zur Insolvenzmasse gezahlt.
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Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Rückzahlung seiner Einlage (Euro 50.000,00) zzgl. Agio (Euro 2.500,00), zzgl. Zahlung an die Insolvenzmasse (Euro 10.000,00) abzüglich erhaltener Ausschüttungen (Euro 18.500,00) sowie die Erstattung außergerichtlicher Kosten.
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Der Kläger macht geltend, die Beklagten hätten die ihnen obliegende Pflicht zu vollständiger und zutreffender Aufklärung über die wesentlichen Umstände der Beteiligung verletzt; der Prospekt informiere über die Beteiligung in mehrfacher Hinsicht unzulänglich, so hinsichtlich
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- des Totalverlustrisikos
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- der Risiken im Zusammenhang mit der Beschäftigung der Schiffe insb. wegen unzulänglicher Hinweise auf die großen Schwankungen bei den Charterraten
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- der Risiken im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung insb. wegen des fehlenden Hinweises auf die Loan-to-Value-Klausel und das Kündigungsrecht der finanzierenden Bank
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- der mangelnden Fungibilität der Beteiligung
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- der Währungsrisiken
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- der Verflechtungen der Vertragspartner und des Zwischenhandelsgewinns bei Verkauf der Schiffe an die Fondsgesellschaft
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- der Fondskosten
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- der prognostizierten Rendite
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- der steuerlichen Risiken
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- des Gesamteindrucks des Prospekts
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Der Kläger behauptet, dass er bei Kenntnis der von ihm gerügten Prospektfehler dem Fonds nicht beigetreten wäre.
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Der Kläger beantragt,
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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger Euro 34.000,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2013 Zug um Zug gegen Angebot zur Übertragung seiner Beteiligung an der F. Fonds Nr. 16 MS „A.“ - MS „A1“ GmbH & Co. Containerschiff KG zu zahlen;
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2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kläger von wirtschaftlichen Schäden aus einer etwaigen Inanspruchnahme Dritter gemäß § 171 HGB und von einer etwaigen Zahlungspflicht gegenüber der F. Fonds Nr. 16 MS „A.“ - MS „A1“ GmbH & Co. Containerschiff KG und deren Gesellschaftern nach gesellschaftsrechtlichen Regelungen und § 172 Abs. 4 HGB freizustellen;
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3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kläger von sämtlichen etwaigen steuerlichen Schäden freizustellen, die der Kläger dadurch erleidet, dass er nicht sogleich ohne Berücksichtigung der Beteiligung an der F. Fonds Nr. 16 MS „A.“ - MS „A1“ GmbH & Co. Containerschiff KG steuerlich veranlagt wurde;
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4. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme des Angebots des Klägers zur Übertragung seiner Beteiligung an der F. Fonds Nr. 16 MS „A.“ - MS „A1“ GmbH & Co. Containerschiff KG im Verzug befinden;
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5. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. Euro 2.994,04 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 23.11.2013 zu zahlen;
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6. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere Euro 10.000,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Angebot zur Übertragung seiner Beteiligung an der F. Fonds Nr. 16 MS „A.“ - MS „A1“ GmbH & Co. Containerschiff KG zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagten machen geltend, die Beklagten zu 1. - 3. seien nicht passiv legitimiert; zwischen ihnen und dem Kläger hätten keinerlei rechtliche Beziehung bestanden, aus der sich eine Haftung ergäben könnte; Vertragspartner des Klägers sei allein die Beklagte zu 4. Die Beklagte zu 4. sei für etwaige Prospektfehle nicht verantwortlich, sie sei an der Konzeption des Fonds und der Erstellung des Prospekts nicht beteiligt gewesen. Die Beklagten bestreiten das Vorliegen von Prospektfehlern und haben die Einrede der Verjährung erhoben.
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Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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Dem Kläger war Schriftsatzfristnachlass bis zum 4. Dezember 2014 eingeräumt, der Kläger hat binnen dieser Frist weiter vorgetragen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zahlungen Zug um Zug gegen Abtretung der mit der Beteiligung zusammenhängenden Ansprüche (§§ 311 Abs. 2, 280 BGB).
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Die Beklagten sind dem Kläger gegenüber nicht zum Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten verpflichtet. Zwar ergibt sich eine Aufklärungspflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger aus ihrer Stellung als Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaft (vgl. § 3 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages, Prospekt Seite 74). Die Beklagte zu 1. war mit einer Pflichteinlage in Höhe von Euro 50.000,00, die Beklagte zu 2. mit einer Pflichteinlage in Höhe von Euro 125.000,00, die Beklagte zu 3. mit einer Pflichteinlage von Euro 50.000,00 und die Beklagte zu 4. mit einer Pflichteinlage zu Euro 25.000,00 beteiligt.
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Die Beklagten sind aufgrund ihrer Stellung als Gründungskommanditisten in ein vorvertragliches Schuldverhältnis zum Kläger eingezogen worden, woraus sich Auskunfts- und Aufklärungspflichten ergeben (OLG Hamm vom 08.09.2008, 8 U 161/07 Rn. 63, zitiert nach Juris; auch im Folgenden wird jeweils nach Juris zitiert). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Kommanditistenstellung in einer Kommanditgesellschaft - auch in der Publikumskommanditgesellschaft - durch den Abschluss eines Aufnahmevertrages mit den übrigen der Gesellschaft bereits angehörigen Gesellschaftern erlangt (BGH vom 01.03.2011, II ZR 16/10, Rn. 7). Den Gründungskommanditisten von Publikumskommanditgesellschaften obliegt als Vertragspartner der neu eintretenden Gesellschafter die Verpflichtung zur sachlich richtigen und vollständigen Aufklärung über die mit dem Beitritt verbundenen Risiken (z.B. BGH vom 14.07.2003, II ZR 202/02). Sie sind aufgrund eines regelmäßigen Wissenvorsprungs gegenüber dem Anlageinteressenten zur Aufklärung verpflichtet (OLG Hamm vom 08.09.2008, 8 U 161/07, Rn. 63). Im Rahmen der Beitrittsverhandlungen haftet der Gründungsgesellschafter für die schuldhafte Verletzung von Aufklärungspflichten.
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Der Haftung der Beklagten steht nicht entgegen, dass sich der Kläger nicht direkt als Kommanditist, sondern nur mittelbar über einen Treuhandvertrag mit der Beklagten zu 4. an der Fondsgesellschaft beteiligt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes steht die mittelbare Beteiligung über eine Treuhandkommanditistin der Annahme eines Vertragsschlusses mit den Gründungsgesellschaftern nicht entgegen, wenn die Gesellschafter nach den Angaben im Prospekt und in dem dort abgedruckten Gesellschaftsvertrag wie unmittelbar an der Gesellschaft beteiligte Kommanditisten behandelt werden sollen (BGH vom 23.04.2012; II ZR 211/09, Rn. 10). Davon ist vorliegend auszugehen. Zwar erklärt sich der Gesellschaftsvertrag nicht unmittelbar zur Stellung der Treugeberkommanditisten. Jedoch lautet es unter § 3 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages: „Soweit die Bestimmungen des Treuhandvertrages die Rechtsstellung der Gesellschaft oder der Gesellschafter als solche berühren, gelten sie als Bestandteil des Gesellschaftsvertrages“ (Prospekt S. 75). Im Treuhandvertrag wiederum lautet es unter § 6, dass die Treugeberkommanditisten im Innenverhältnis so gestellt werden, als seien sie unmittelbar Kommanditisten der Gesellschaft (Prospekt S. 91). Gemäß § 4 des Treuhandvertrages sind die Treugeberkommanditisten berechtigt, selber an den Gesellschafterversammlungen teilzunehmen und ihr Stimmrecht in Höhe ihrer Beteiligung auszuüben und so ihre Gesellschafterrechte wahrzunehmen (Prospekt S. 91). Danach werden die Treugeberkommanditisten, so auch der Kläger, nach dem Gesellschaftsvertrag ebenso behandelt, wie ein unmittelbar beitretender Gesellschafter.
- 39
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.07.2013 (II ZR 9/12) kommt es für das Bestehen vorvertraglicher Aufklärungspflichten auch nicht darauf an, ob ein „Altgesellschafter“ Gründungskommanditist der Fondsgesellschaft war. Der BGH stellt maßgeblich darauf ab, ob der in Haftung genommene Gesellschafter schon Gesellschafter der Publikums KG war, als sich die ersten Anleger an der Fondsgesellschaft beteiligt haben, in diesem Fall haftet er wie ein Gründungskommanditist (BGH vom 09.07.2013, II ZR 9/12, Rn. 29). Dieses gilt, wie ausgeführt, für alle Beklagte, die insgesamt bereits im Prospekt erwähnt werden. Bei einer Publikumsgesellschaft ist eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss nur insoweit ausgeschlossen, als sie sich gegen Altgesellschafter richten würde, die nach der Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch beigetreten sind und auf die Vertragsgestaltung, die Beitrittsverhandlungen und Abschlüsse erkennbar keinerlei Einfluss hatten, denn diese sind in der Regel bei ihrem Beitritt ebenso nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Anlage aufgeklärt worden wie die Neugesellschafter. Es wäre deshalb unbillig, wenn bei dieser Sachlage die früher beigetretenen Anlagegesellschafter den später Beigetretenen haften würden (BGH vom 09.07.2013, II ZR 9/12, Rn. 28).
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Die Beklagten haben vorliegend jedoch hinsichtlich der von dem Kläger gerügten Prospektfehler den ihnen obliegenden Aufklärungspflichten genügt.
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Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH vom 26.09.2005, II ZR 14/03, Rn. 24). Die Aufklärung kann anhand eines Emissionsprospekts erfolgen (BGH vom 05.03.2009, III ZR 17/08, Rn. 12), sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich und anhand eindeutiger Formulierungen zu vermitteln (HansOLG vom 23.08.2013, 11 U 11/13, Rn. 13; OLG München vom 27.06.2012, 20 U 4561/11, Rn. 4), wobei die Prospektverantwortlichen grundsätzlich eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts erwarten dürfen (BGH vom 05.03.2013, II ZR 329, Rn. 4).
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Mit der Übergabe des als Anlage K 2 vorgelegten Emissionsprospektes „F. Fonds Nr. 16 (Twinfonds) MS „A.“ - MS „A1“ an den Kläger haben die Beklagten ihrer Aufklärungspflicht hinsichtlich der vorliegend als Prospektfehler geltend gemachten Aspekte genügt.
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Im Einzelnen gilt Folgendes:
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1. Über die Möglichkeit des Totalverlustes des eingesetzten Kapitals wird im Prospekt an mehreren Stellen und ausreichend aufgeklärt; das Risiko wird auch nicht unzulässig relativiert. Auf Seite 8 des Prospekts wird unter der Überschrift „Risiken und Chancen“ im Überblick mitgeteilt, dass insbesondere wenn sich mehrere Einflussgrößen gleichzeitig negativ entwickeln, dieses im schlechtesten Fall zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen kann und dass sich deshalb an diesem Fonds nur Anleger beteiligen sollten, die einen zwar nicht wahrscheinlichen, aber möglichen Totalverlust in Kauf nehmen können. Es wird durch diese Formulierung nicht vermittelt, dass es zu einem Totalverlust nur bei einer gleichzeitigen Verschlechterung mehrerer Einflussgrößen kommen kann. Dieses ergibt sich für den verständigen Leser des Prospekts bereits aus dem einleitenden Wort „insbesondere“, woraus folgt, dass ein Totalverlust nicht nur unter den genannten Voraussetzungen eintreten kann. Dieses wird auf Seite 48 ff des Prospekts unter der Überschrift „Risiken und Chancen“ hinsichtlich der einzelnen Einflussfaktoren weiter erläutert und dabei auch dargestellt, dass die Charterraten der wesentliche Faktor für den Erfolg der Beteiligung sind (Prospekt S. 48). Hieraus, sowie aus der Darstellung der erheblichen Schwankungen bei den Charterraten (Prospekt S. 28 f) wird für den verständigen Leser deutlich, dass es auch zu erheblichen Einbrüchen bei den erzielten Charterraten kommen und deshalb ein Totalverlust eintreten kann. Die Formulierung auf Seite 8 des Prospekts, ein Totalverlust sei nicht wahrscheinlich und auf Seite 48 des Prospekts, ein Totalverlust sei nicht anzunehmen, enthält keine unzulässige Bagatellisierung des Totalverlustrisikos; vielmehr handelt es sich um eine zum damaligen Zeitpunkt vertretbare positive Prognose über die Entwicklung des Fonds.
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Auf Seite 49 des Prospekts wird hinreichend deutlich, dass es dort um die Versicherung des Totalverlustes des Schiffs geht und nicht etwa um den Totalverlust der Einlage, es ist dort ausdrücklich von der Versicherung der Schiffe die Rede.
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2. Auf die Risiken im Zusammenhang mit der Beschäftigung der Schiffe wird ausreichend hingewiesen. Im Prospekt wird die Dauer der Charterverträge der Fondsschiffe sowie der weiteren drei Poolschiffe und auf die Risiken der Nichterfüllung der Charterverträge hingewiesen (S. 48 und 39 des Prospekts). Des Weiteren wird im Prospekt mehrfach darauf hingewiesen, dass die Charterraten von wesentlicher Bedeutung für den Erfolg der Beteiligung sind (so S. 48 des Prospekts) und auch darauf, dass sie ganz erheblichen Schwankungen unterliegen (S. 26 ff des Prospekts). Dieses wird durch die eingefügten grafischen Darstellungen anschaulich deutlich gemacht, so durch die Darstellung auf S. 28 des Prospekts. Diese weist in dem dargestellten Zeitraum von April 1998 bis April 2003 Charterraten von unter 8.000,00 USD/Tag und mehr als 20.000,00 USD/Tag aus. Erläutert wir auch die Abhängigkeit der Charterraten von Angebot und Nachfrage nach Tonnage (Marktsituation), welche wiederum als abhängig von den Neubauablieferungen von Containerschiffen und von der Entwicklung der Weltwirtschaft und des Welthandels (Sep.11th (S. 27), Asienkrise (S. 30)) dargestellt wird. Keinesfalls wird suggeriert, dass Abweichungen bei den Chartereinnahmen lediglich in Höhe von maximal plus/minus 20 % möglich sind. Vielmehr wird dem verständigen Leser deutlich, dass es sich bei den Prognoseaussagen zu der Entwicklung der Charterraten um im hohen Maße mit Ungewissheit behaftete Aussagen handelt.
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Auch die Formulierung auf Seite 28 des Prospekts, dass in Zeiten der Krise die Charterraten kurzfristig nahe der variablen Kosten lägen, stellt keine unzulässige Relativierung dar. Es gehört zum Allgemeinwissen, dass neben den variablen Kosten auch Fixkosten anfallen und der verständige Leser des Prospekts kann diese dem Prospekt unschwer entnehmen. Die kalkulierten Kosten sind auf Seite 40 des Prospekts dargestellt, sie werden auf Seite 42 f des Prospekts erläutert, dabei wird deutlich, dass die Kosten ganz überwiegend auch dann anfallen, wenn das Schiff keine Beschäftigung hat (so ein wesentlicher Teile der Schiffsbetriebskosten wie z.B. Versicherungen, die Gesellschaftskosten und insbesondere die erheblichen Zins- und Tilgungsaufwendungen). Es ergibt sich daraus unmittelbar, dass im Zeiten der Krise die fixen Kosten nicht gedeckt und deshalb Verluste zu erwarten sind.
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3. Auch über die Risiken der Fremdfinanzierung wird hinreichend aufgeklärt. Soweit der Kläger behauptet, die Darlehensverträge enthalten eine Loan-to-Value-Klausel, über die hätte aufgeklärt werden müssen, erfolgt dieser Vortrag offenbar in das Blaue hinein. Der Kläger selber trägt vor, dass ihm die Darlehensverträge nicht vorlägen. Der Kläger kann auch nicht die Vorlage der Darlehensverträge von der Fondsgesellschaft verlangen. § 14 des Gesellschaftsvertrages (Prospekt S. 89) gewährt dem Kläger lediglich ein Einsichtsrecht in alle Geschäftsunterlagen der Gesellschaft, hierzu gehören auch die Darlehensverträge. Der Kläger hat von seinem Einsichtsrecht in diesem Verfahren keinen Gebrauch gemacht; er hat Einsicht nicht verlangt.
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Eines besonderen Hinweises darauf, dass beim Verzug mit der Darlehensrückzahlung die Bank zur Kündigung des Darlehens bzw. zur Verwertung der Sicherheiten berechtigt ist, bedurfte es nicht. Der Prospekt enthält auf Seite 57 den Hinweis auf die üblichen Kündigungsrechte bei den Darlehensverträgen. Die Kenntnis von entsprechenden vertraglichen Regelungen in Darlehensverträgen mit Banken und insbesondere die Kenntnis von der Kündigungsbefugnis der Bank im Falle des Zahlungsverzugs gehört zum Allgemeinwissen und bedarf keiner Aufklärung.
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Eine besondere Abhängigkeit des Fonds von der finanzierenden Bank ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.
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4. Der Prospekt weist auf Seite 53 des Prospekts hinreichend deutlich auf die mangelnde Fungibilität der Beteiligung hin. Es wird erklärt, dass es einen Markt für die Fondsbeteiligung nicht gibt und dass bei einer Veräußerung der Beteiligung der Nominalwert möglicherweise nicht vollständig erzielt werden kann, sondern, dass er nicht oder nur teilweise erzielt wird. Hieraus ergibt sich ohne Weiteres, dass etwa bei absehbaren Verlusten auch die Gefahr besteht, nichts für die Beteiligung zu bekommen.
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5. Eine Täuschung über die Valutierung des Hypothekendarlehens ist nicht ersichtlich. Der Kläger bestreitet nicht, dass zunächst ein Fremdwährungsdarlehen zu 100 % in US-Dollar aufgenommen wurde. Soweit dann behauptet wird, eine spätere Umvalutierung sei bereits bei Prospektherausgabe geplant gewesen, handelt es sich um eine Behauptung ins Blaue hinein. Dem Kläger lagen die Darlehensverträge nach seinem eigenem Bekunden nicht vor und er hat von seinem Einsichtsrecht auch kleinen Gebrauch gemacht, so dass nicht ersichtlich ist, woher der Kläger die behaupteten Kenntnisse hat.
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Auf die 105%-Klausel kommt es folglich nicht an.
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6. Etwaige Interessenskonflikte aufgrund von Verflechtungen der Vertragspartner der Fondsgesellschaft untereinander und des Erwerb der beiden Fondsschiffe von der Reederei A. GmbH & Co.KG werden im Prospekt ausreichend deutlich.
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Die fehlende Angabe über den angeblich erwirtschaftenden Zwischengewinn zugunsten der Reederei A. GmbH & Co. KG, an der zwei der Gründungskommanditisten, die Beklagen zu 1. und 3., beteiligt sind, also zugunsten eines mit zwei Gründungskommanditisten verflochtenen Unternehmems, ist nicht als Prospektfehler zu werten.
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Zu den für die Anlageentscheidung wesentlichen Umständen, über die in dem Emissionsprospekt aufzuklären sind, gehören auch etwaige Sondervorteile, die den Gründungsgesellschaftern oder den mit ihnen verflochtenen Unternehmen zufließen (BGH vom 10.10.1994, II ZR 95/93, Rn 8,9; KG Berlin vom 25.09.2006, 23 U 107/05). Dabei spielt es keine Rolle, ob eine Vergütung der jeweiligen Leistung üblich ist und sich diese in einem angemessenen Rahmen hält (BGH vom 10.10.1994, II ZR 95/93, Rn. 10) oder ob die Vergütung vor oder nach dem Beitritt des Anlegers entstanden ist (BGH vom 07.04.2003, II ZR 160/02). Wesentliche Bedeutung für die Anlageentscheidung kommt dem Umstand eines gewährten Sondervorteils wegen der Gefahr einer Interessenskollision zum Nachteil der Gesellschaft und der beitretenden Gesellschafter (BGH vom 10.10.1994, II ZR 95/93; KG Berlin vom 25.09.2006, 23 U 107/05) und unter dem Gesichtspunkt, einer transparenten Darstellung der Verwendung der Einlagemittel (BGH vom 15.07.2010, III ZR 337/08) zu. Aus diesen Gründen ist etwa über Sondervorteile aufgrund von Vermittlungstätigkeiten (so etwa BGH vom 15.07.2010, III ZR 337/08), Sondervorteile in Form von Rückvergütungen (BGH vom 26.02.2013, XI ZR 498/11 Rn. 13) und weitere Vergütungen jeglicher Art, so etwa Vergütungen für die Übernahme der persönlichen Haftung und der regelmäßigen geschäftsführenden Tätigkeit und Fondsverwaltung sowie der Hausverwaltung (BGH vom 10.10.1994, II ZR 1994, Rn. 10) oder ein Sondervorteil in Form einer Erbbauzinszahlung (KG Berlin vom 25.09.2006, 23 U 107/05) aufzuklären.
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Der streitgegenständliche Emissionsprospekt wird der Aufklärungsverpflichtung betreffend etwaiger Sondervorteile im Zusammenhang mit dem Verkauf des Schiffs durch die Reederei A. GmbH & Co.KG an die Fondsgesellschaft gerecht.
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Der Emissionsprospekt klärt zunächst über die personellen Verflechtungen hinlänglich auf. Die zentrale Stellung der A.-Gruppe für den Fonds und die Zugehörigkeit der verschiedenen Gesellschaften zu dieser Gruppe sowie die Beziehungen der einzelnen Gesellschaften werden unter der Überschrift „Vertragspartner“ ab Seite 70 des Prospekts dargestellt. Zu der Verkäuferin der Schiffe MS „A.“ und MS „A1“, der Reederei A. GmbH & Co. KG, wird als deren Komplementärin die Beklagte zu 1. und als Kommanditistin die Beklagte zu 3. benannt (Seite 73 des Prospekts). Dass es sich bei diesen beiden Gesellschaften um Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaft handelt, ist der Darstellung auf Seite 70 sowie den Seiten 71 und 72 des Prospekts zu entnehmen.
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Der Erwerb des Fondsschiffs durch die Fondsgesellschaft von der Reederei A. GmbH & Co. KG ergibt sich bereits aus dem Schaubild auf Seite 7 des Prospekts; der Kaufvertrag wird auf Seite 39 des Prospekts hinsichtlich der Vertragsparteien, des Datums des Vertragsschlusses, des Kaufpreises und der geplanten Übergabe erläutert.
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Der Emissionsprospekt enthält jedoch darüber hinausgehend keine Informationen zum Erwerbsgeschäft der Reederei A. GmbH & Co. KG; auch ein etwaiger Zwischenhandelsgewinn wird im Prospekt nicht angegeben; dieser ist mangels entsprechender Angaben zum Erwerbsgeschäft auch nicht aus dem Prospekt ermittelbar.
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Dieses ist jedoch zur Erfüllung der Aufklärungspflichten gegenüber den Anlageinteressenten auch nicht erforderlich. Die erforderliche Aufklärung über die Gefahr der Interessenskollision zum Nachteil der Gesellschaft (vgl. BGH vom 06.10.2008, II ZR 60/08) und über die Verwendung der Einlagemittel (vgl. BGH vom 15.07.2010, III ZR 337/08) wird bereits durch die Information über den Kaufvertrag zwischen der A. GmbH & Co. KG und der Fondsgesellschaft sowie durch die Informationen über die Verflechtungen der beteiligten Gesellschaften geleistet. Bereits der Kaufpreis für das Schiff stellt die Sonderzuwendung zugunsten eines verflochtenen Unternehmens dar, über die im Emissionsprospekt aufzuklären ist.
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Die Darstellung des von dem Kläger behaupteten Zwischengewinns ist dagegen nicht erforderlich. Es entspricht dem Allgemeinwissen, dass der Ankaufspreis nicht identisch mit dem Veräußerungserlös sein muss. Etwas anderes hätte möglicherweise gegolten, wenn der Verkaufserlös im erheblichen, nicht zu erwartenden Maße über dem Einkaufspreis gelegen hätte und/oder der Wert des Fondsschiffes erheblich von dem Veräußerungserlös differieren würde. Dieses hat das OLG Karlsruhe für einem durch Erwerb und Weiterverkauf eines Grundstücks erzielten Gewinn von mehr als 15 % mit Hinweis darauf, dass der erzielten Gewinn mit einer Innenprovision gleichzusetzen sei und bei einem Veräußerungsgewinn von mehr als 15 % der Schwellenwert, von dem ab die versteckte Provision im Verkaufsprospekt auszuweisen ist, überschritten wäre, angenommen (OLG Karlsruhe vom 13.05.2005, 1 U 22/05, Rn. 53, 56). Eine vergleichbare Situation ist vorliegend jedoch nicht behauptet. Zudem verfügt die Fondsgesellschaft im Zeitpunkt der Planung eines geschlossenen Fonds bzw. eine Publikumskommanditgesellschaft naturgemäß noch über keine Liquidität, um das Investitionsobjekt zu erwerben, weil diese durch die Platzierung der Fondsbeteiligung beim Publikum erst aufgebracht wird, so dass es nicht fernliegt, dass einige Zeit zuvor „auch vor einer Existenz der Fondsgesellschaft“ das Fondsobjekt von einem verflochtenen Unternehmen der Fondsgesellschaft erworben wird und dadurch der Ankäufergesellschaft ein üblicher Gewinn zufließt.
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Darüber hinaus wären etwaige Schadensersatzansprüche wegen der im Emissionsprospekt unterlassenen Aufklärung über einen nach Auffassung des Klägers erzielten Zwischenhandelsgewinn der Reederei A. GmbH & Co. KG verjährt.
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Der Kläger hatte bereits zum Zeitpunkt der Zeichnung der Beteiligung, mithin im Jahr 2003, ausreichende Kenntnis sämtlicher anspruchsbegründender Umstände im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
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Die erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzlage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es grundsätzlich nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände (BGH vom 11.11.2007, III ZR 302/05). Es kommt auch nicht darauf an, dass der Geschädigte die Rechtswidrigkeit des Geschehens, das Verschulden des Schädigers und den in Betracht kommenden Kausalverlauf richtig einschätzt (BGH vom 25.02.1999, IX ZR 30/98). In Fällen des Schadensersatzes wegen unzureichender Aufklärung muss der Geschädigte insbesondere nicht die Rechtspflicht des Schädigers zur Aufklärung kennen. Auch insoweit genügt vielmehr die Kenntnis derjenigen tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Aufklärungspflicht ergibt (BGH vom 29.01.2002, IX ZR 86/01; BGH vom 26.02.2013, XI ZR 498/11).
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Folglich ist für den Verjährungsbeginn die Kenntnis des Anlegers von der konkreten Höhe des Sondervorteils (vgl. BGH vom 26.02.2013, XI ZR 498/11, Rn. 30 für die Höhe der Rückvergütung) nicht erforderlich.
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Der Kläger hatte sich vorliegend vor der Zeichnung der Beteiligung anhand des Prospekts über die Beteiligung informiert. Er hatte mithin Kenntnis von den Verflechtungen der Gesellschaften sowie von den Erwerb der Schiffe MS „A.“ und MS „A1“ durch die Fondsgesellschaft von der Reederei A. GmbH & Co. KG. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass der Kläger wusste, dass die Reederei A. GmbH & Co. KG das Schiff ihrerseits erworben hatte und auch Kenntnis davon hatte, dass der Ankaufspreis nicht identisch mit dem Veräußerungserlös sein muss, denn dieses entspricht dem Allgemeinwissen. Der Kläger hatte mithin bereits im Jahr 2003 Kenntnis von den einen etwaigen Anspruch begründenden Umständen, so dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB ab dem 01. Januar 2004 zu berechnen ist (§ 199 Abs. 1 BGB); sie lief mithin zum Schluss des Jahres 2006 ab. Die am 13. November 2013 eingereichte Klage konnte die Verjährung nicht mehr gemäß § 204 Abs. 1 BGB hemmen.
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Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben.
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7. Die Fondskosten sind auf Seite 38 des Prospekts übersichtlich und hinreichend transparent dargestellt. Es ergibt sich aus der Darstellung, in welchem Umfang die Investitionssumme aus dem Anlagekapital (der Emissionssumme), dem Schiffshypothekendarlehen und den Kommanditeinlagen aufgebracht wird und dass das Investitionskapital nicht allein in das Investitionsobjekt fließt, sondern in nicht unerheblicher Höhe für Weichkosten verbraucht wird. Wie der Kläger selbst vorträgt, ließ sich das ihn interessierende Verhältnis von Anlagekapital zu weichen Kosten ohne Weiteres mit Hilfe der im Prospekt aufgeführten Zahlen errechnen. Die Vornahme einer solchen einfachen Rechenoperation kann von einem Anleger, der einen erheblichen Betrag in eine Schiffsbeteiligung investieren will, erwartet werden. Bei der von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen Beschäftigung mit dem Prospektinhalt, scheidet eine Irreführung aus, da dem Anleger bei einer solchen Beschäftigung ohne Weiteres klar wird, dass, da die Investitionssumme nicht nur aus dem Emissionskapital aufgebracht wird, der prozentuale Anteil der Weichkosten größer wird, wenn diese nur ins Verhältnis zum Anlagekapital gesetzt werden.
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8. Der Prospekt klärt auch im Zusammenhang mit einer etwaigen Rendite nicht fehlerhaft auf. Entgegen der Behauptung des Klägers enthält der Prospekt keine Renditeangaben. Auf der wohl vom Kläger angesprochenen Seite 38 des Prospekts findet sich ein als solches überschriebenes Berechnungsbeispiel für einen Investor mit einer Beteiligungssumme von Euro 100.000,00 zzgl. Agio., dargestellt werden prognostizierte Rückflüsse in absoluten Zahlen. Eine Rendite wird nicht angegeben.
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9. Der Prospekt ist auch nicht in Hinblick auf die Darstellung der steuerlichen Risiken als fehlerhaft anzusehen. Die Darstellung der steuerlichen Behandlung des Anlageobjekts gehört regelmäßig zu den aufklärungsbedürftigen Umständen in einem Prospekt. Dem wird der Prospekt gerecht. Die steuerlichen Risiken werden auf Seite 52 ff des Prospekts ausführlich erläutert, insbesondere wird dort auf die Möglichkeit der Änderung der steuerlichen Gesetzeslage, auch speziell betreffend die Tonnagesteuer, ausführlich hingewiesen. Entgegen der Annahme des Klägers wird auch darauf, dass der Unterschiedsbetrag bei Veräußerung des Schiffes unabhängig vom erzielten Veräußerungsgewinn zu versteuern ist, hingewiesen (Prospekt Seite 61, 1. Spalte).
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10. Der Prospekt erweckt auch keinen fehlerhaften Gesamteindruck. Bei der zu erwartenden intensiven Beschäftigung des Anlegers mit dem Prospekt lässt sich ohne weiteres ein zutreffender Gesamteindruck von der Beteiligung und den mit ihr verbundenen Risiken gewinnen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
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Annotations
(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.
(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.