Landgericht Hamburg Urteil, 19. Aug. 2014 - 333 O 216/13

published on 19/08/2014 00:00
Landgericht Hamburg Urteil, 19. Aug. 2014 - 333 O 216/13
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Prospektfehlern und Verletzung von vorvertraglichen Aufklärungspflichten bei Abschluss einer Schiffsbeteiligung. Die Beklagte ist Gründungsgesellschafterin und Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft MS M. B. Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co.KG (im Nachfolgenden „MS M. B.“) sowie Prospektherausgeberin.

2

Der Kläger ist ein privater Anleger, der seit Beginn der 90er Jahre mindestens sechs Schiffsfondsbeteiligungen mit Summen zwischen DM 120.000 und EUR 50.000 zeichnete (Anlagen B6a bis B6d). Er ist zudem mit mindestens vier gegründeten Projektfinanzierungsgesellschaften vorrangig im Bereich der erneuerbaren Energien/Photovoltaik unternehmerisch tätig. In diesem Zusammenhang verpflichtete er sich als Kommanditist, Einlagen von jeweils EUR 285.000 bis EUR 300.000 an die Gesellschaften zu leisten (Anlage B42).

3

Der Kläger wurde mit einem Werbeschreiben vom 14.12.07 (Anlage B1) durch die H. H. B.- C. GmbH (im Nachfolgenden „H.“) über den Berater M. auf eine Investitionsmöglichkeit bei der MS M. B. aufmerksam gemacht. Der Kläger stand mit Herrn M. seit zwei bis drei Jahren regelmäßig alle zwei Monate in Kontakt. Da der Kläger Interesse an der Schiffsbeteiligung gegenüber der H. durch Rücksendung eines in der Werbebroschüre enthaltenen Rückantwort-Faxvordruckes bekundete, wurde ihm von der H. durch den Berater M. mit Begleitschreiben vom 17.12.07 (Anlage B3) eine Werbebroschüre (Anlage K2) als unverbindliche Vorabinformation übersandt. In dem Begleitschreiben der H. hieß es:

4

„Wir [...] senden Ihnen heute die Vorab-Broschüre zu. Die endgültigen Zeichnungsunterlagen erwarten wir im Laufe der 2. Januarwoche 2008. Diese erhalten Sie anschließend unaufgefordert per Post.“

5

Die Beklagte gab am 02.01.08 als Verantwortliche den Emissionsprospekt heraus. Mit Schreiben vom 28.01.08 (Anlage B5) informierte die H. den Kläger über Folgendes:

6

„Der Prospekt wird in gedruckter Form etwas später als geplant im Laufe der 6. KW vorliegen. Auf unserer Homepage www. h..finanz.de finden Sie unter „Emissionen/Schiffsbeteiligungen“ eine PDF-Version (ohne Beitrittserklärung) ab sofort vor! Bitte schauen Sie sich diese dort zeitnah an.

7

Wichtiger Hinweis:

8

Sollten Sie nach dem Studium der Emissionsunterlagen Interesse an einer Beteiligung haben, so geben Sie uns bitte telefonisch oder per Mail Bescheid. Dann erhalten Sie in der 6. KW die Zeichnungsunterlagen per Post mit der Bitte uns diese umgehend vorab per Fax und per Post unterschrieben zukommen zu lassen.“

9

Am 31.01.08 übersandte die H. dem Kläger ein Schreiben (Anlage B6) mit der Überschrift „Neues zur Emission MS M. B. – Beitritt ab sofort per beiliegender Beitrittserklärung“ und warb mit „unvermindert hohen Charterraten für Bulker“. Ferner wies sie den Kläger erneut darauf hin, dass der Prospekt nebst Beitrittserklärung auf ihrer Homepage zum Download zu finden sei.

10

In der 5. Kalenderwoche, am 01.02.08, zeichnete der Kläger ein Beteiligungsangebot über EUR 105.000 inklusive Agio (Anlage K3). Ferner unterschrieb er in der Beitrittserklärung, den Verkaufsprospekt erhalten und ausreichend Gelegenheit gehabt zu haben, ihn zur Kenntnis zu nehmen. Mit Schreiben vom 15.02.08 (Anlage K4) übersandte die H. dem Kläger den Emissionsprospekt (Anlage K5). Die letzte Einlage zahlte der Kläger der Fondsgesellschaft am 06.04.09.

11

Das Schiff wurde auf einer vietnamesischen Werft gebaut. Im Schiffsbauvertrag war als Baubeginn Anfang 2008 vorgesehen. Der Ablieferungszeitpunkt war für den 30.04.09 geplant. Im Prospekt (Anlage B19) hieß es diesbezüglich:

12

„Es besteht das Risiko, dass das Schiff nicht oder nicht zum kalkulierten Termin von der Gesellschaft übernommen wird. Die Ablieferung und Indienststellung der MS „M. B.“ ist laut Bauvertrag für den 30.04.09 geplant. Kann das Schiff nicht übernommen werden, z.B. durch bauliche Mängel, fehlen wichtiger Dokumente und Zertifikate, so besteht das Risiko einer Rückabwicklung. Einnahmen aus dem Schiffsbetrieb würden auf Dauer entfallen. Bei einer verzögerten Übernahme würden sich die Einnahmen aus dem Schiffsbetrieb verringern und zu einem geringeren Betriebsergebnis führen.“

13

Im Juni und Herbst 2008 reiste die Fondsgeschäftsführung nach Vietnam. Aufgrund eines verzögerten Lieferzeitpunktes vereinbarte die Fondsgeschäftsführung sodann mit der Werft in Vietnam den Erwerb eines früher fertiggestellten baugleichen Schwesterschiffes zu günstigeren Konditionen. Die Mehrheit der Gesellschafter hatte nach entsprechenden Informationen über die aktuelle Situation und die zu erwartende Entwicklung der Gesellschaft (Anlage B12) seitens der Fondsgeschäftsführung vom 26.02.09 in der Gesellschafterversammlung vom 19.03.09 für den Kauf eines Ersatzschiffes gestimmt; so auch der Kläger. Der Kläger erhielt das Ergebnisprotokoll dieser Gesellschafterversammlung mit Schreiben vom 06.04.09 (Anlage B14). Den Anlegern wurde mit Schreiben vom 05.06.09 die erfolgreiche Übernahme des Ersatzschiffes am 26.05.09 sowie seine Indienststellung mitgeteilt. Durch den Erwerb des Ersatzschiffes erfolgte seine Ablieferung und Indienststellung im Vergleich zu der ursprünglich vereinbarten letztendlich mit einem Monat Verzögerung. Das ursprüngliche bestellte Schiff wurde mit einer Verzögerung von insgesamt 18 Monaten fertiggestellt.

14

Über das Vermögen der H. wurde am 25.05.11 das Insolvenzverfahren eröffnet.

15

Der Kläger stellte mit Schreiben vom 27.12.12 (Anlage K6) einen Güteantrag bezüglich Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte, der am 31.12.12 bei der staatlich anerkannten Gütestelle S. einging.

16

Mit Schreiben vom 02.05.13 (Anlage K9) erklärte die Gütestelle das Güteverfahren für gescheitert, da die Beklagte dieser mit Schreiben vom 30.04.13 (Anlage K8) erklärte hatte, nicht am Schlichtungsverfahren teilnehmen zu wollen.

17

Die Fondsgesellschaft stellte wegen Zahlungsunfähigkeit am 09.04.14 einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

18

Der Kläger behauptet,
er sei an einer längerfristigen, sicheren Kapitalanlage interessiert. Er habe mit dem Berater M. nach Übersendung der Werbebroschüre ein Telefonat geführt, in dem dieser die guten Renditechancen des Fonds hervorgehoben und auf keine Verlustrisiken hingewiesen habe. Er habe sich deswegen für die Zeichnung des Emissionsprospektes entschieden. Er sei kein erfahrener Investor, selbst wenn er bereits eine Vielzahl von Kapitalanlagen abgeschlossen habe. Durch die Werbebroschüren sowie der mündlichen Darstellung des Herrn M. sei er davon ausgegangen, über die wesentlichen Umstände der Beteiligung ausreichend informiert zu sein.

19

Der Kläger ist der Ansicht, der Emissionsprospekt sei fehlerhaft, da er über die nachfolgenden Risiken der Beteiligung nur unzureichend aufkläre:

20

1) Er sei nicht darüber informiert worden, dass es bei der Ablieferung des Schiffes MS M. B. zu erheblichen Ablieferungsverzögerungen kommen könne. Ein allgemeiner Risikohinweis über eine Verzögerung des Ablieferungstermins im Prospekt habe nicht genügen können. Es sei regelmäßig zu erheblichen Verzögerungen bei vietnamesischen Werften gekommen. Über dieses konkrete und erhebliche Risiko einer verlängerten Ablieferungszeit vietnamesischer Werften hätte die Beklagte den Kläger informieren müssen. Sofern konkrete Erkundigungen vor dem Beitritt der Anleger unterlassen worden sein sollten, hätten die Anleger zumindest über diesen Umstand der unterlassenen Prüfung hingewiesen werden müssen. Die konkrete Ablieferungsverzögerung, den die Fondsgeschäftsführung ohne weiteres im Laufe des Jahres 2008 in Erfahrung habe bringen können, hätte sie den Anlegern vor Zeichnung mitteilen müssen. Bei Branchenkennern sei die Unzuverlässigkeit vietnamesischer Werften bekannt.

21

2) Ferner sei er nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Fondsgesellschaft die Risiken während der Bauzeit des Schiffes nur unzureichend und nicht vollständig durch einen entsprechenden Versicherungsschutz abgesichert habe. Ein durchschnittlicher Leser habe nicht mit erheblichen Versicherungslücken rechnen müssen.

22

3) Er sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Containercharterraten in dem Bereich Bulkcarrier erheblichen Schwankungen unterlegen haben. Die Prognosen und Angaben zu erzielbaren Charterraten seien von Beginn an fehlerhaft und unzureichend gewesen.

23

4) Zudem sei er nicht darüber informiert worden, dass eine Beteiligung dem Risiko des Totalverlustes unterlegen habe.

24

5) Schließlich sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass ein überdurchschnittlicher Anteil von über 15 % des Eigenkapitals der Anleger für sog. Weichkosten verwendet werden sollte.

25

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte hafte als Gründungsgesellschafterin für die vorbenannten Prospektfehler.

26

Ferner behauptet der Kläger, er hätte sich nicht am streitgegenständlichen Fonds beteiligt, wenn er über diese Anlagerisiken vor der Zeichnung ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre.

27

Der Kläger beantragt,

28

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 105.000,-- nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. vom 02.02.08 bis zur Rechtshängigkeit (28.11.13) und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (28.11.13) zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche des Klägers aufgrund seiner Beteiligung am Fonds MS M. B. Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG über eine Nominaleinlage von EUR 100.000,--.

29

2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der unter Ziffer 1. benannten Gegenleistung im Annahmeverzug befindet.

30

3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von sämtlichen weiteren Forderungen aufgrund seiner Beteiligung am Fonds MS M. B. Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG freizustellen, insbesondere von etwaigen Nachschusspflichten.

31

4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere EUR 2.440,69 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (28.11.13) für außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.

32

Die Beklagte beantragt,

33

die Klage abzuweisen.

34

Die Beklagte ist der Auffassung,
der Prospekt habe vollständig und richtig über die Risiken aufgeklärt. Der Prospekt habe in einem mehrseitigen Risikokapitel alle wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Risiken der Anlage aufgeführt. Ferner sei das besondere Verständnis des Klägers für Umstände und Risiken, die mit Finanzierung von Projekten verbunden seien, zu berücksichtigen. Zu den einzelnen gerügten Prospektfehlern trägt die Beklagte Folgendes vor:

35

1) Der Prospekt sowie auch schon die Werbebroschüren hätten durchgängig vorsichtig hinsichtlich des Ablieferungsdatums der MS M. B. formuliert („geplant“, „voraussichtlich“, „erwartet“) und den Kläger auf das Risiko der verzögerten Übernahme informiert (Anlage B19). Zudem habe die Fondsgeschäftsführung erst im Rahmen einer Wirtschaftsdelegation des deutschen Bundeswirtschaftsministeriums im Herbst 2008 Informationen erhalten, die auf eine Verspätung der Ablieferung schließen ließen (Anlage B12). Der Beklagten sei weder zum Zeitpunkt der Prospektierung noch zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers die Ablieferungsverzögerung bekannt gewesen noch war sie konkret absehbar. Die Beklagte habe erst deutlich nach dem Beitritt des Klägers in der 2. Jahreshälfte 2008 Kenntnis über die Bauschwierigkeiten erlangt. Im Bauvertrag sei wie marktüblich nur das Ablieferdatum nicht aber der Baubeginn benannt worden. Der Fondsgeschäftsführung sei bei ihrem Besuch vor Ort in Vietnam im Juni 2008 noch von der Bauaufsicht betrauten Gesellschaft bestätigt worden, die Einhaltung des Ablieferdatums im April 2009 sei nicht gefährdet.

36

2) Der Prospekt habe den Kläger darüber aufgeklärt, dass nicht ein umfassender und alle Risiken während der Bauphase absichernder Versicherungsschutz bestehe, sondern dass das (Verlust-) Risiko während der Bauzeit durch die Versicherung nur verringert bzw. „minimiert“ (Anlage B22) sei. Zudem habe der Prospekt den Kläger ausführlich über den bestehenden Versicherungsschutz (Anlage B23) informiert.

37

3) Der Prospekt habe den Kläger auch sehr deutlich und zutreffend über die erzielbaren Charterraten und das Risiko einer negativen Entwicklung aufgeklärt. Bei dem fondsrelevanten Schiff handele es sich um einen Supramax-Bulkcarrier, bei dem ausschließlich die Charterraten auf dem Supramax-Bulkcarrier Markt und nicht die Charterrater auf dem Containerschiffmarkt (HAPEX, HRCI) von Bedeutung seien. In dem Prospekt sei ausdrücklich auf den Prognosecharakter der für die in die Zukunft gerichtete Aussage über steigende Charterraten hingewiesen worden.

38

4) Der Kläger sei ferner über anlagegefährdende Risiken, wie den „teilweise oder vollständigen Verlust der gesamten Kapitalanlage“ sowie über „Nachschüsse, Steuerzahlungen und Ähnliches auch das sonstige Privatvermögen des Anlegers“ (Anlage B7) informiert worden. Der Prospekt habe den Kläger ausdrücklich über den „Totalverlust der Beteiligungssumme inkl. Agio, dem Risiko aus eventuell in Anspruch genommenen Anteilsfinanzierung zu leistenden Steuerzahlungen sowie dem Risiko der unbeschränkten persönlichen Haftung“ aufgeklärt.

39

5) Die Höhe der Weichkosten sei transparent im Prospekt (Anlagen 29 bis 32) aufgeführt worden.

40

Hilfsweise macht die Beklagte einen Aufklärungsverzicht des Klägers geltend. Mit Schriftsatz vom 23.01.14 erhob die Beklagte hilfsweise die Einrede der Verjährung. Ebenfalls berief sie sich hilfsweise auf Verwirkung etwaiger Ansprüche des Klägers. Trotz Kenntnis aller deutlichen Informationen im Geschäftsbericht vom 27.02.09 habe er sich nicht dazu entschieden, die noch zu zahlende Rate aus seiner Einlage zu verweigern. Durch das Zuwarten des Klägers sei es der Beklagten nicht mehr möglich, Regress von der H. zu erlangen. Schließlich behauptet die Beklagte, der Kläger habe die von ihm geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht entrichtet.

41

Wegen weitergehender Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

42

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

43

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung seiner Einlage nebst Agio in Höhe von insgesamt EUR 105.000 Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche aufgrund seiner Beteiligung an der Fondsgesellschaft über eine Nominaleinlage von EUR 100.000.

44

Ein Anspruch wegen Verschulden bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) aus uneigentlicher Prospekthaftung gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 u. 3, 241 Abs. 2 BGB scheidet mangels Verletzung einer Aufklärungspflicht seitens der Beklagten aus.

45

Die Beklagte haftet als Gründungsgesellschafterin grundsätzlich für vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzungen. Die Gründungsgesellschafterin einer Publikumskommanditgesellschaft ist verpflichtet, Beitrittsinteressenten über alle Umstände aufzuklären, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind. Sie hat hierbei insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären, Vgl. Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14.05.2012, II ZR 69/12, Rn. 10, m.w.N. – zitiert nach juris.

46

Es kann als Mittel der Aufklärung genügen, wenn dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann, Vgl. BGH NJW-RR 2007, 1692.

47

Vorliegend ist die Beklagte ihren Aufklärungspflichten gegenüber dem Kläger durch das Herausgeben und den Vertrieb eines fehlerfreien Emissionsprospektes mittels ihrer Vermittlerin, der H., nachgekommen. Die Beklagten haben dem Kläger über die H. sowohl rechtzeitig (1.) als auch einen fehlerfreien Emissionsprospekt (2.) vor der Zeichnung übergeben.

1.

48

Dem Kläger ist der Emissionsprospekt rechtzeitig vor der Zeichnung von der Beklagten über die Vermittlerin H. übergeben worden.

49

Unstreitig erhielt der Kläger den Emissionsprospekt in Papierform seitens der H. zwar erst am 15.02.08, also nach Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung am 01.02.08. Dies ist für die Rechtzeitigkeit der Übergabe des Prospektes vorliegend aber nicht entscheidend. Denn der Emissionsprospekt wurde bereits am 02.01.08 von der Beklagten herausgegeben und stand unstreitig spätestens seit dem 28.01.08 auf der Internetseite der H. zum Herunterladen bereit, worüber der Kläger mit Schreiben vom 28.01.08 und 31.01.08 im Einzelnen informiert wurde.

50

Der Kläger wurde mit Schreiben vom 28.01.08 (Anlage B5) ausdrücklich auf den nunmehr vorliegenden Prospekt aufmerksam gemacht. In diesem Schreiben wurde optisch sofort sichtbar auf die Internetseite der H. verwiesen, wo der Prospekt zum Herunterladen gemäß www. h.-finanz.de – „Emissionen/Schiffsbeteiligungen“ bereit stand. Der Kläger wurde ferner auch in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass der Prospekt erst ab der 6. Kalenderwoche in Papierform zugesandt werden könne. Ferner sollte eine Kontaktaufnahme zu der H. erfolgen, soweit „nach dem Studium der Emissionsunterlagen Interesse an einer Beteiligung“ vorläge. Auch mit weiteren Schreiben der Beklagten vom 31.01.08 (Anlage B6) wurde der Kläger erneut auf die Möglichkeit des Herunterladens des Emissionsprospektes auf der Homepage, diesmal nebst Beitrittserklärung, hingewiesen.

51

Der Kläger zeichnete den Prospekt bereits in der 5. Kalenderwoche, am 01.02.08, demnach vier Tage nach der Bereitstellung zum Herunterladen auf der Internetseite, und ohne zuvor die Übersendung des Prospekts in Papierform angefordert noch abgewartet zu haben.

52

Es kann insoweit dahinstehen, ob der Kläger den Prospekt ab dem 28.01.08 auf der Internetseite heruntergeladen und eingesehen hat oder ob er ihn tatsächlich vor der Zeichnung am 01.02.08 nicht zur Kenntnis genommen hat. Die Beklagte ist in jedem Fall rechtzeitig ihrer Aufklärungspflicht gegenüber dem Kläger nachgekommen.

53

Mit Urteil vom 06.05.11 (Az.: 19 U 293/10) entschied das OLG Frankfurt a.M., dass eine Bank ihren Aufklärungspflichten durch Übergabe des Verkaufsprospektes einer Geldanlage genügt, wenn diese die erforderlichen Angaben enthält und der Anlageinteressent hinreichend Zeit zur Lektüre des Prospektes hat, er den Zeitpunkt der Zeichnung jedoch ohne zwingenden Grund selbst kurzfristig bestimmt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass ihm der Fondsprospekt rechtzeitig im Sinne der Rechtsprechung des BGH vorgelegen habe und er sich den aufklärenden Inhalt dieser Informationen als Beratung der Beklagten entgegenhalten lassen müsse, Vgl. BGH NJW-RR 2011, 1549, 1550.

54

So liegt es hier. Die Beklagte ist ihrer Aufklärungspflicht nachgekommen, indem sie den Prospekt auf der Internetseite ihrer Vermittlerin, der H., zum Herunterladen bereitstellen ließ und den Kläger hierüber mit Schreiben vom 28.01.08 und 31.01.08 informierte. Der Kläger wurde ferner darauf hingewiesen, dass eine Papierform erst ab der 6. Kalenderwoche zur Verfügung steht und dem Anleger übersandt würde. Es bestand objektiv keine besondere Eilbedürftigkeit für die Zeichnung der Schiffsbeteiligung in der 5. Kalenderwoche. Eine solche wird von dem Kläger auch nicht vorgetragen. Der Kläger hat den Zeichnungszeitpunkt vor der 6. Kalenderwoche selbst bestimmt, obschon er die Möglichkeit hatte, bis zur 6. Kalenderwoche abzuwarten, wenn er den Prospekt in Papierform zur Kenntnis hätte nehmen wollen.

55

Sofern der Kläger den Prospekt daher auf der Internetseite der Vermittlerin H. ab dem 28.01.08 eingesehen haben sollte, ist er rechtzeitig von der Beklagten vor der Zeichnung am 01.02.08 über Risiken aufgeklärt worden. Der Kläger quittierte zudem auf der Beitrittserklärung den Erhalt des Verkaufsprospektes. In diesem Fall hätte dem Kläger seit dem 28.01.08 ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, den Prospekt zur Kenntnis zu nehmen, bevor er die Beteiligung vier Tage später zeichnete.

56

Sofern der Kläger den Prospekt vor der Zeichnung hingegen nicht heruntergeladen und zur Kenntnis genommen sowie zudem auch nicht auf das Erscheinen des Prospektes in Papierform abgewartet haben sollte, ist der Kläger ebenfalls rechtzeitig von der Beklagten informiert worden. Denn dann läge ein Aufklärungsverzicht vor. Der Kläger hätte dann aufgrund eigenständiger Entscheidung die Beitrittserklärung kurzfristig ohne jegliche Kenntnisnahme des Prospektes unterschrieben. In diesem Fall fällt es in den Verantwortungsbereich des Klägers, wenn er vor Zeichnung einer Anlagebeteiligung mit unternehmerischem Risiko den dazugehörigen Fondsprospekt mit den darin ausgewiesenen Risiken der Beteiligung nicht zur Kenntnis nimmt, Vgl. BGH NJW-RR 2007, 1692, 1693.

2.

57

Der streitgegenständliche Emissionsprospekt war auch inhaltlich fehlerfrei, vollständig und verständlich. Die von dem Kläger vorgetragenen Prospektfehler sind nicht festzustellen.

58

1.) Der Prospekt klärt hinreichend konkret über das mögliche Risiko einer Verzögerung der Übernahme des Schiffbaues auf. Bereits in der mit Schreiben vom 17.12.07 übersandten Werbebroschüre wird der Kläger auf Seite 3 darauf hingewiesen, dass die Übernahme der MS M. B. durch die Schifffahrtsgesellschaft für April 2009 geplant ist. Im Prospekt im Abschnitt „Risiken der Beteiligung“, Unterabschnitt „Anlagegefährdende Risiken“ (Seite 17) wird der Anleger hinsichtlich der Ablieferung der MS M. B. darauf hingewiesen, dass das Risiko besteht, dass „das Schiff nicht oder nicht zum kalkulierten Termin von der Gesellschaft übernommen wird“. Ferner wird auch im Prospekt formuliert, dass die Ablieferung und Indienststellung des Schiffes laut Bauvertrag für den 30. April 2009 geplant ist. Der Anleger wird für diesen Fall sowohl über das Risiko der Rückabwicklung als auch auf das Risiko einer verzögerten Übernahme mit der Folge verringerter Einnahmen aus dem Schiffsbetrieb aufgeklärt.

59

Ein verständiger Leser entnimmt diesen Angaben, dass die vorgesehene Übernahme des Schiffes am 30.04.09 zwar geplant und vertraglich vereinbart ist, aber durchaus die Möglichkeit einer verzögerten Übernahme bzw. sogar das gänzliche Ausfallen des Schiffes besteht.

60

Die Beklagte musste den Anleger nicht darüber informieren, dass sie eine vorherige Überprüfung der Lieferzuverlässigkeit der vietnamesischen Werft nicht vorgenommen hat. Der Anleger wurde bereits über das grundsätzliche Risiko einer Verzögerung der Übernahme im Prospekt informiert. Die Beklagte klärte die Anleger über die konkrete Lieferverzögerung Anfang des Jahres 2009 auf, nachdem die Fondsgeschäftsführung im Herbst 2008 bei einer zweiten Reise nach Vietnam hiervon erfahren hatte. Dem darlegungs- und beweisbelasteten Kläger ist es nicht gelungen, nachzuweisen, dass die Beklagte selbst tatsächlich bereits zum Zeitpunkt der Herausgabe des Prospektes am 02.01.08 und vor Zeichnung der Beteiligung seitens des Klägers Kenntnis über bestehende Lieferungsverzögerungen von vietnamesischen Werften hatte.

61

2.) Der verständige Anleger konnte auch dem Prospekt entnehmen, dass die Versicherung während der Bauzeit nicht sämtliche Risiken betrifft. So heißt es auf Seite 23 des Prospektes unter „Bauzeitversicherung“, dass ein umfangreicher Versicherungsschutz auf dem Londoner Versicherungsmarkt abgeschlossen wurde, um Risiken für den Anleger während der Bauzeit zu minimieren. Aus der gewählten Formulierung geht deutlich hervor, dass der Versicherungsschutz zwar umfangreich, aber eben nicht umfassend bzw. abschließend und alle Risiken absichernd ist. Durch die Versicherung sollten Risiken nur minimiert werden.

62

3.) Ein Prospektfehler ergibt sich auch nicht aus der klägerseits vorgetragenen unzureichenden Aufklärung über erzielbare Charterraten und das Risiko von erheblichen Schwankungen und negativen Entwicklungen.

63

Der Prospektherausgeber übernimmt grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt. Insoweit trägt der Anleger das Risiko, dass sich seine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist. Dessen Interessen werden dadurch gewahrt, dass Prognosen im Prospekt durch Tatsachen gestützt und ex-ante betrachtet vertretbar sein müssen. Sie sind nach den damals gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen, Vgl. BGH NJW-RR 2010, 115, 117.

64

Der Prospekt führt auf Seite 35 in einer Graphik die Entwicklung der Charterraten im Bulkcarrier-Spotmarkt auf. Weiter heißt es, dass Marktprognosen weiterhin von einem steigenden Wachstum in allen Bereichen der trockenen Massengutfahrt ausgehen. Aus der Graphik ist zu entnehmen, dass die Charterraten Schwankungen unterliegen, so insbesondere in den Jahren 2005 und 2006.

65

Jeder Prognose wohnt naturgemäß eine gewisse Unsicherheit inne. Für den verständigen Leser geht dies mit dem Risiko einer von der Prognose abweichenden positiven aber möglicherweise auch negativen Entwicklung einher. Dass zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbare Prognosen immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet sind und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage nicht mit Sicherheit voraussagen lässt, gehört zum Allgemeinwissen und bedarf keiner besonderen Aufklärung, Vgl. BGH NJW-RR 2010, 115, 117. Gleichwohl klärt der Prospekt den Anleger auf den Seiten 18 und 19 in dem Abschnitt „Risiken der Beteiligung“, Unterabschnitt „Anlagegefährdende Risiken“ über das bestehende Risiko auf, dass die in der Prognoserechnung unterstellten Chartereinnahmen nicht erzielt werden können. Es sei zu berücksichtigen, dass die Charterraten marktbedingten Schwankungen unterliegend.

66

Es ergeben sich weder Anhaltspunkte noch werden solche von dem Kläger vorgetragen, dass die aus der maßgeblichen ex-ante Sicht es als unvertretbar dargestellt hätten, für die Zukunft steigende Charterraten zu prospektieren.

67

4.) Auf das Totalverlustrisiko weist der Prospekt den Anleger unmissverständlich im Abschnitt „Risiken der Beteiligung“ auf Seiten 13 und 22 hin. Der Anleger wird darüber aufgeklärt, dass anlagegefährdende Risiken solche sind, die das Anlageobjekt gefährden und damit zum Verlust der gesamten Kapitalanlage führen können. Ferner wird er informiert, dass anlegergefährdende Risiken die Risiken umfassen, die nicht nur zum Verlust der gesamten Kapitalanlage führen können, sondern auch das sonstige Privatvermögen des Anlegers gefährden können. Wörtlich heißt es auf Seite 22: „ Es besteht das Risiko, dass die genannten Risiken kumulativ auftreten. Das Maximalrisiko des Anlegers besteht aus dem Totalverlust der Beteiligungssumme inkl. Agio, dem Risiko aus einer eventuelle in Anspruch genommenen Anteilsfinanzierung, zu leistenden Steuerzahlungen und dem Risiko einer unbeschränkt persönlichen Haftung.“ Dem verständigen Durchschnittsanleger wird hierdurch deutlich das Totalverlustrisiko vor Augen geführt.

68

5.) Ein Prospektfehler aufgrund klägerseits behaupteter fehlender Aufklärung über einen Weichkostenanteil von über 15 % kann nicht festgestellt werden.

69

Ein rechtlich relevanter Prospektmangel liegt vor, wenn „weiche“ Kosten bei einem Anlagemodell in nicht unerheblicher Höhe anfallen und ein Anleger dem Prospekt nicht ohne weiteres entnehmen kann, in welchem Umfang die von ihm eingezahlten Einlagemittel nicht in das Anlageobjekt fließen, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet werden, BGH NJW 2006, 2042.

70

Der Prospekt weist auf Seite 41 in Tabellenform eine Übersicht zu der „Investitions- und Finanzierungsrechnung“ auf. Die jeweiligen Kosten werden sowohl prozentual an der Gesamtinvestitionssumme als auch prozentual zum Eigenkapital der Fondsgesellschaft ausgewiesen. Ein durchschnittlicher Anleger kann diese Angaben ohne weiteres erfassen, da die einzelnen Kosten transparent und verständlich im Emissionsprospekt aufgelistet sind.

71

Zudem informiert der in dem Emissionsprospekt abgedruckte Gesellschaftsvertrag unter „6. Vergütungen“ auf Seite 102 (Punkt 6.3 des Vertrages) den Anleger über die an die Beklagte zu zahlenden Weichkosten. Im Übrigen ist die Tabelle zur „Investitions- und Finanzierungsrechnung“ dem Gesellschaftsvertrag ebenfalls als Anlage 1 (Seite 117 des Prospektes) beigefügt.

72

Mangels fehlerhaften Prospekts kann es insoweit dahinstehen, ob der Berater M. den Kläger über Risiken der Beteiligung ordnungsgemäß aufgeklärt hat und ob sich die Beklagte eine fehlerhafte Anlageberatung zurechnen lassen muss. Denn der Kläger trägt schon nicht vor, dass der Berater M. von dem Prospektinhalt abweichende Erklärungen und Angaben abgegeben oder dass dieser dem Kläger gegenüber erklärt habe, er sei bereits aufgrund seiner mündlichen Darstellung vollständig aufgeklärt und brauche den Prospekt gar nicht mehr zu lesen. Nach dem Vortrag des Klägers ging dieser lediglich persönlich davon aus, zum Zeitpunkt der Zeichnung der Beteiligung ausreichend informiert gewesen zu sein. Die Beklagte ist ihrerseits ihren Aufklärungspflichten bereits durch die rechtzeitige Überreichung eines fehlerfreien Fondsprospektes nachgekommen (s.o.).

73

Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinn gemäß § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44, 45 BörsG a.F. scheiden mangels fehlerhaften Prospekts sowie wegen absoluter Verjährung gemäß § 46 BörsG a.F. aus. Deliktische Ansprüche scheiden offensichtlich aus.

II.

74

Mangels bestehender Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte auf Rückzahlung seiner Einlage folgt daraus die Unbegründetheit der weiteren Klageanträge zu 2. bis zu 4.

75

Da keine Pflicht zur Rücknahme der Beteiligung besteht, liegt auch kein Annahmeverzug vor.

76

Mangels Aufklärungspflichtverletzung seitens der Beklagten kann der Kläger auch nicht von der Beklagten verlangen, von sämtlichen weiteren Forderungen aufgrund seiner Beteiligung am Fonds freigestellt zu werden, insbesondere von etwaigen Nachschusspflichten.

77

Eine Pflicht zur Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist nicht gegeben, weil bereits die Hauptforderung nicht besteht und die Rechtsanwaltskosten insoweit auch nicht erforderlich oder zweckmäßig waren.

III.

78

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 u. 2 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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published on 14/05/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 69/12 Verkündet am: 14. Mai 2012 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B
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published on 01/06/2017 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.08.2014, AZ 333 O 216/13, abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den
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Annotations

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.