Landgericht Hamburg Beschluss, 18. Mai 2015 - 332 S 74/14

published on 18/05/2015 00:00
Landgericht Hamburg Beschluss, 18. Mai 2015 - 332 S 74/14
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Tenor

        

1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 27.11.2014, Aktenzeichen 318a C 88/14, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Kläger kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen.

Gründe

1

Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

2

Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine andere Beurteilung.

3

Zwar hat das Amtsgericht nicht ausgeführt, welcher bereicherungsrechtliche Anspruch der Beklagten konkret zusteht. Auch ist der Vortrag des Klägers zutreffend, dass die vertragliche Regelung eines bestimmten Vertragszweckes die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung im Falle der Störung oder des Wegfalls des Zwecks grundsätzlich ausschließt. Die von dem Kläger angeführte Rechtsprechung betrifft jedoch den Fall der sog. Zweckverfehlungskondiktion sowie die Frage, ob der entfallene Zweck zum Vertragsgegenstand geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1992, XII ZR 253/90, juris). Vorliegend geht es jedoch nicht um den Fall eines nicht in unmittelbarem Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Vertragszwecks, sondern um eine Leistung für eine Gegenleistung, welche nicht mehr erbracht wird. Die Bestandsprovision wird ausweislich der vertraglichen Bestimmungen für die laufende Bestandspflege gezahlt. Insoweit ist eine Zahlung im Voraus für das gesamte Jahr 2014 eine Vorausleistung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses. Bei einer vorzeitigen Beendigung eines derartigen Dauerschuldverhältnisses sind bereits gezahlte Vorausleistungen gemäß § 812 Absatz 1 Satz 2 1. Fall BGB zu erstatten (vgl. Sprau in Palsandt, BGB, 73. Auflage, § 812, Rn. 26), so dass auch der Kläger, der in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2014 keine Bestandspflege mehr leistete, die für diesen Zeitraum im Voraus erhaltene Provision zu erstatten hat.

4

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
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published on 30/06/2015 00:00

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.509,95 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2014 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.100,51 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % Punkte
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Annotations

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.