Landgericht Hamburg Urteil, 26. Okt. 2017 - 330 O 96/17
Gericht
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 19.538,17 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 29.04.2017 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die am 09.06.2015 installierten 12 Multi Mobile GPS-Boxen mit 12x Auftragsmanagementsoftware, Gerätenummer 493151-162 sowie 12 Hochleistungsantennen mit der Gerätenummer 493163-174 binnen 14 Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung über diesen Antrag auf eigene Kosten an die Klägerin herauszugeben.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 25.000,00 vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin verfolgt Raten- und Schadensersatzansprüche aus gekündigtem Nutzungsvertrag.
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Die Beklagte betreibt ein vollkaufmännisches Taxiunternehmen und beabsichtigte den Einbau von GPS-Ortungsgeräten in ihre Fahrzeuge.
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Am 06.06.2015 unterzeichnete die Geschäftsführerin der Beklagten ein Dokument mit der Überschrift „Vertragspartnerschaft“ zwischen der Beklagten und der M. D. GmbH (nicht nummerierte Anlage zur Klageerwiderung). Dort verpflichtete sich die M. D. GmbH, der Beklagten zwölf GPS-Boxen mit Antennen und Software zu liefern und Installationsarbeiten zu leisten. Unter der Rubrik „Sonderleistungen“ findet sich der handschriftliche Vermerk „Sonderkündigungsrecht nach 36 Monaten“.
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Sodann unterzeichnete die Geschäftsführerin der Beklagten am 09.06.2015 einen Nutzungsvertrag mit der Klägerin als Nutzungsgeberin über zwölf Multi-Mobile-Ortungssysteme, bestehend aus zwölf GPS-Boxen und zwölf Hochleistungsantennen der Lieferantin M. D. GmbH. Vereinbart wurde eine Vertragslaufzeit von 60 Monaten und ein monatliches Nutzungsentgelt in Höhe von € 428,40 brutto (Anlage K1). Auf der Rückseite des Vertragsformulars waren Vertragsbedingungen der Klägerin (Anlage K2) aufgedruckt, die in Ziffer 6 vorsahen, dass Ansprüche der Beklagten gegenüber der Klägerin durch eine nicht oder nicht vertragsgemäße Lieferung des Nutzungsobjektes ausgeschlossen sind und die seitens der Klägerin an die Beklagte abgetretenen Gewährleistungsansprüche der Klägerin durch die Beklagte direkt gegenüber der Lieferantin geltend zu machen sind. Zudem wurde in Ziffer 13 vereinbart, dass die Gerichte in Hamburg zuständig sind, wenn beide Vertragsparteien Vollkaufleute sind. Auf die Einzelheiten des Nutzungsvertrags nebst Vertragsbedingungen (Anlagen K1, K2) wird verwiesen.
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Das Multi-Mobile-System wurde im Betrieb der Beklagten installiert, der Zeitpunkt ist streitig.
- 6
Am 09.06.2015 unterzeichnete die Geschäftsführerin der Beklagten, A. S., eine Übernahmebestätigung (Anlage K3) und bestätigte mit ihrer Unterschrift, dass der Techniker P. M. der M. D. GmbH am 09.06.2015 in der Zeit von 7:00 Uhr bis 16.00 Uhr zum Nutzungsvertrag mit der Klägerin zwölf GPS-Boxen, zwölfmal Auftragsmanagementsoftware und zwölf Hochleistungsantennen installiert und diese um 16:30 Uhr in Betrieb genommen und an die Beklagte übergeben habe (Anlage K3). Die Übernahmebestätigung übermittelte die Lieferantin an die Klägerin, die daraufhin den Kaufpreis an die Lieferantin auszahlte.
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Zudem ergänzte die Geschäftsführerin der Beklagten auf dem o.g. Dokument mit der Überschrift „Vertragspartnerschaft“ zwischen der Beklagten und der M. D. GmbH vom 06.06.2015 einen handschriftlichen Vermerk
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“Installation per 09.06.2015 noch nicht durchgeführt. 09.06.15“
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Mit einer E-Mail vom 10.08.2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, von den zwölf GPS-Geräten funktioniere ein GPS-Gerät nicht und zwei GPS-Geräte seien noch nicht eingebaut, eine Ortung der Fahrzeuge sei nicht möglich. Am 17.10.2015 wurden die Geräte ausgetauscht. Mit Schreiben vom 02.11.2015 rügte die Beklagte, sie könne ihre Fahrzeuge noch immer nicht orten.
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Die Beklagte verweigerte ab November 2015 die Zahlung des Nutzungsentgelts und erklärte mit Schreiben vom 02.11.2015 und 02.05.2016 die Kündigung des Nutzungsvertrages.
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Die Klägerin wies die Beklagte mit Schreiben vom 08.12.2015 (Anlage K6) darauf hin, dass die Beklagte gemäß Ziffer 6 der Vertragsbedingungen (Anlage K2) etwaige Gewährleistungsansprüche gegenüber der Lieferantin geltend machen muss. Die Klägerin erkundigte sich bei der Lieferantin, ob an den Vorwürfen der Beklagten etwas dran sei. Die Lieferantin erklärte der Klägerin daraufhin, dass Software und Hardware ordnungsgemäß verbaut und installiert sind und die Beklagte eingewiesen worden ist, ferner war im Portal zur Ortung keine Störung erkennbar.
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Nach fruchtlosen Zahlungsaufforderungen erklärte die Klägerin in einem Schreiben vom 17.01.2017 (Anlage K9) die fristlose Kündigung des Nutzungsvertrages und forderte die Beklagte erfolglos zum Ausgleich der rückständigen Raten in Höhe von € 5.140,80 sowie des Kündigungsschadens in Höhe von € 14.397,37 gemäß Abrechnung (Anlage K 10), insgesamt zur Zahlung von € 19.538,17 bis 25.01.2017 auf.
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Der Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens vom 17.01.2017 (Anlage K9) bei der Beklagten ist streitig.
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Mit der der Beklagten am 28.04.2017 zugestellten Klage beantragt die Klägerin,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 19.538,17 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 26. Januar zu zahlen;
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2. die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, die am 19. Juni 2015 installierte Multi Mobile GPS Box mit Auftragsmanagement, Gerätenummer 493151-162 sowie die Hochleistungsantenne mit der Gerätenummer 493163-174 binnen 14 Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung über diesen Antrag auf eigene Kosten an die Klägerin herauszugeben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet, sie habe mit der Lieferantin ein Sonderkündigungsrecht nach 36 Monaten vereinbart, die GPS-Geräte seien nicht am 09.06.2015 und auch nicht am 01.07.2015 installiert worden. Die unstreitig am 17.10.2015 ausgetauschten und auch im April 2016 vorhandenen Geräte funktionierten nicht. Zudem sei am 27.04.2016 zusätzlich die Fahrzeugortung ausgefallen. Sie bestreitet den Zugang des Kündigungsschreibens der Klägerin vom 17.01.2017 (Anlage K9).
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Sie meint, das Landgericht Hamburg sei örtlich unzuständig. Sie meint ferner, zwischen ihr und der Beklagten sei kein wirksamer Vertrag zustande gekommen, denn die Beklagte habe auch einen Vertrag mit der Lieferantin geschlossen und dieselbe Leasingsache könne nur einmal Gegenstand eines Leasingvertrages sein. Jedenfalls sei sie aufgrund der fehlenden Funktion der GPS-Geräte und ihres Sonderkündigungsrechts nicht zur Zahlung verpflichtet.
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Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2017 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
I.
- 23
Das Landgericht Hamburg ist für die Entscheidung des Rechtsstreits örtlich zuständig. Beide Parteien sind Formkaufleute, sodass die in Ziffer 13 der auf der Rückseite des Nutzungsvertrages vom 09.06.2015 (Anlage K1) abgedruckten Vertragsbedingungen der Klägerin (Anlage K2) getroffene Gerichtsstandsvereinbarung wirksam ist.
II.
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Die Klage ist überwiegend begründet.
1.
- 25
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von € 19.538,17 wegen rückständiger Leasingraten und Schadensersatz wegen der vorzeitigen Kündigung des Leasingvertrags wegen Zahlungsverzugs der Beklagten.
- 26
Unstreitig hat die Geschäftsführerin der Beklagten am 09.06.2015 einen Leasingvertrag über 12 GPS-Geräte, bestehend aus 12 Boxen, 12x Software und 12 Antennen, unterzeichnet (Anlage K1). Die Auslegung des Vertrages vom 09.06.2015 (Anlage K1) ergibt entgegen der Ansicht des Beklagten, dass es sich ausweislich des fettgedruckten Vordrucks „A. H.“ und dem Rubrum „A. als Nutzungsgeber“ um einen Vertrag mit der Klägerin handelt.
- 27
Der Wirksamkeit des Leasingvertrages steht auch nicht entgegen, dass die Geschäftsführerin der Beklagten zuvor am 06.06.2015 eine „Vertragspartnerschaft“ mit der Lieferantin begründete. Vielmehr liegt es gerade in der Natur des Finanzierungsleasing, dass Lieferant und Leasinggeber personenverschieden sind und beide Verträge mit dem Leasingnehmer schließen.
- 28
Nach dem Leasingvertrag (Anlage K1) war die Beklagte verpflichtet, die Leasingrate ab Übernahme des Nutzungsobjekts zu entrichten. Diese Übernahme ist unstreitig spätestens am 17.10.2015 erfolgt. Dabei kann dahinstehen, aus welchen Gründen die - nach dem persönlichen Eindruck der Einzelrichterin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.09.2017 - sicher auftretende und geschäftserfahrene - Geschäftsführerin der Beklagten unstreitig die Übernahmebestätigung vom 09.06.2015 (Anlage K3) unterzeichnete und damit die Übergabe der Geräte am 09.06.2015 um 16:30 Uhr bestätigte, aber gleichwohl - zu einem unbekannten Zeitpunkt - auf dem Dokument „Vertragspartnerschaft“ ihre handschriftliche Notiz „Installation per 9.5.15 noch nicht durchgeführt“ angebracht haben will. Es kann insbesondere dahinstehen, ob die Übernahme schon am 09.06.2017 oder 01.07.2015 erfolgte. Unstreitig ist die Übernahme spätestens am 17.10.2015 erfolgt, weil die Beklagte in ihrem Schreiben vom 02.11.2015 selbst und ausdrücklich einen Austausch der Geräte, also einen Einbau in ihre Fahrzeuge, bestätigt.
- 29
Der Leasingvertrag ist nicht durch Kündigungserklärungen der Beklagten vom 02.11.2015 und 02.05.2016 beendet worden, sie sind mangels Kündigungsgrundes unwirksam. Es kann dahinstehen, ob die GPS-Geräte „nicht funktionieren“, denn Mangelgewährleistungsansprüche gegen die Klägerin sind gemäß Ziffer 6 der Vertragsbedingungen der Klägerin (Anlage K2) ausgeschlossen; die von der Klägerin an die Beklagte abgetretenen Gewährleistungsansprüche sind durch die Beklagte gegenüber der Lieferantin geltend zu machen. Ein Sonderkündigungsrecht der Beklagten nach 36 Monaten Vertragslaufzeit besteht nicht, denn die handschriftliche Notiz zum Sonderkündigungsrecht befindet sich auf der „Vertragspartnerschaft“ mit der Lieferantin, nicht auf dem Leasingvertrag mit der Klägerin (Anlage K1).
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Die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages ist vorliegend auch nicht aufgrund einer Wandelung bzw. eines wirksamen Rücktritts vom Kaufvertrag entfallen. Vorliegend hat die Beklagte das Vertragsangebot der Klägerin angenommen (Anlage K1) und in den Vertragsbedingungen (Anlage K2) die mietvertragliche Mängelhaftung unter Abtretung ihrer Gewährleistungsrechte gemäß §§ 433 ff BGB wirksam ausgeschlossen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung trifft die Gefahr für Sachmängel allein den Leasingnehmer, dem der Leasinggeber dafür seine Ansprüche gegenüber dem Lieferanten abtritt (vgl. BGH NJW 1998, 1637.) Daher war die Beklagte zunächst verpflichtet, Gewährleistungsansprüche gegenüber der Lieferantin geltend zu machen. Der Leasingnehmer muss daher gegen den Lieferanten auf Rückabwicklung klagen, ehe er sich gegenüber dem Leasinggeber auf §§ 320 bzw. 313 BGB berufen kann. Der Leasingnehmer, der wegen eines Mangels der Leasingsache gegenüber dem Lieferanten den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat, ist erst dann zur vorläufigen Einstellung der Zahlung der Leasingraten berechtigt, wenn er aus dem erklärten Rücktritt klageweise gegen den Lieferanten vorgeht, falls der Lieferant den Rücktritt vom Kaufvertrag nicht akzeptiert, vgl. BGH Urteil vom 16. 6. 2010 - VIII ZR 317/09. Unstreitig hat die Beklagte gegenüber der Lieferantin die ihr von der Klägerin abgetretenen Gewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag gemäß § 437 ff BGB nicht klageweise verfolgt. Entgegen § 377 HGB ist die Beklagte schon ihrer kaufmännischen Rügepflicht nicht unverzüglich nachgekommen. Dass die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen unmöglich oder unzumutbar wäre, hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt.
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Die Kündigung des Leasingvertrages seitens der Klägerin mit Schreiben vom 17.01.2017 (Anlage K9) wegen Zahlungsverzugs der Beklagten ist wirksam. Ein Kündigungsgrund liegt mit den Ratenrückständen der Beklagten vor, denn unstreitig hat die Beklagte die Leasingraten seit November 2015 trotz wiederholter Zahlungsaufforderung nicht bezahlt. Die Kündigungserklärung vom 17.01.2017 ist der Beklagten auch zugegangen. Dabei kann dahinstehen, dass die Beklagte den Zugang des Kündigungsschreibens vom 17.01.2017 (Anlage K9) in Abrede nehmen möchte. Jedenfalls mit Zustellung der Klageschrift am 28.04.2017 hat die Beklagte Kenntnis der beigefügten Kündigungserklärung vom 17.01.2017 (Anlage K9) erlangt.
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Die Klägerin hat daher Anspruch auf Ausgleich der bis zur fristlosen Kündigung rückständigen Leasingraten, deren Höhe von monatlich € 428,40 brutto inkl. Umsatzsteuer und insgesamt € 5.140,80 die Beklagte nicht bestreitet.
- 33
Die Klägerin kann ferner Schadensersatz wegen der vorzeitigen Kündigung des Leasingvertrags in Höhe der abgezinsten zukünftigen Leasingraten in Höhe von € 14.397,37 verlangen. Da die Beklagte die 12 GPS-Geräte nicht zurückgegeben hat, hat die Klägerin Anspruch auf Ausgleich der künftigen Restraten abzüglich einer Zinsgutschrift, jedoch ohne Abzug eines erzielten Verkaufserlöses. Die Beklagte ist der Schadensberechnung in Anlage K 10 nicht entgegen getreten.
2.
- 34
Die Beklagte ist außerdem zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet ab dem Folgetag der Zustellung der Klageschrift am 28.04.2017. Einen früheren Zugang der Zahlungsaufforderung vom 17.01.2017 (Anlage K9) hat die Beklagte bestritten und die Klägerin nicht unter Beweis gestellt, sodass die Zinsforderung für die Zeit vom 26.01.-28.04.2017 abzuweisen ist.
III.
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Annotations
(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.