Landgericht Hamburg Urteil, 19. Feb. 2016 - 329 O 213/15
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt Schadensersatz aus Prospekthaftung im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einem Schiffsfonds.
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Der Kläger zeichnete am 25.11.2004 eine Beteiligung an der Schiffahrtsgesellschaft „M.“ mbH & Co. KG in Höhe von 25.000,- €. Die Beteiligung erfolgte über die Beklagte zu 3 als Treuhandkommanditistin. In seiner Beitrittserklärung bestätigte der Kläger, den Emissionsprospekt (Stand: 31. August 2004) erhalten und zur Kenntnis genommen und als Bestandteil der Beitrittserklärung anerkannt zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beitrittsklärung in Anlage K 1 und auf den Emissionsprospekt in Anlage K 2 Bezug genommen.
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Die Beklagten sind Gründungskommanditisten der Schiffahrtsgesellschaft „M.“ mbH & Co. KG, die Beklagte zu 3 ist zudem die Treuhandkommanditistin des Klägers.
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Nach einer Kapitalherabsetzung im Jahr 2011 beläuft sich die Beteiligung des Klägers noch auf 88 % der ursprünglichen Beteiligungssumme.
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Nachdem die Beteiligung sich nicht wie erhofft entwickelte, leitete der Kläger mit Schreiben vom 25.11.2014 ein Güteverfahren gegen die Beklagten ein. Die Gütestelle erklärte das Güteverfahren am 23.12.2014 für beendet.
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Mit seiner am 18.06.2015 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger die von ihm geltend gemachten Schadensersatzansprüche weiter. Er ist der Auffassung, dass der Prospekt in mehreren Punkten unrichtig sei und rügt folgende Prospektfehler:
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1. Der Prospekt verschweige, dass die MT „M.“ nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt in einem Einnahmepool eingebracht werden sollte, sondern ihm bereits angehörte. Im Prospekt werde auf S. 7 und S. 57 ausgeführt, dass die MT „M.“ nach Ablauf der Festcharterperiode voraussichtlich in einen Einnahmepool eingebracht werde. Tatsächlich habe die MT „M.“ dem Pool bereits zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung im Jahr 2004 angehört. Hierüber hätten die Anleger aufgeklärt werden müssen. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass die Beklagte zu 2 gleichzeitig ein Mitbetreiber des Pools war. Die Beklagte zu 2 habe daher zusätzlich von dem Pooleinsatz profitiert. Außerdem habe die Beklagte zu 2 einem Interessenkonflikt unterlegen, weil sie einerseits als Vertragsreeder verpflichtet sei, die MT „M.“ nach den gleichen Grundsätzen zu behandeln wie die parallel bereederten anderen Tanker, andererseits verpflichtet gewesen sei, zum Wohle des Pools zu handeln. Die Anleger hätten aufgrund der verschwiegenen Poolteilnahme außerdem nicht erkennen können, dass die Festchartereinnahmen von 16.520 USD/Tag gegenüber den weitaus attraktiveren Einnahmemöglichkeiten des Spotmarkts im Pool nachteilig waren.
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2. Der Prospekt gebe die zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers geltenden Marktverhältnisse nicht zutreffend wieder. So werde bei der Darstellung der Charterratenentwicklung auf S. 23 des Prospekts verschwiegen, dass die Einjahrescharter für Produktentanker im August 2004 bei 24.000 USD/Tag, dementsprechend die Tagesrate für eine fünfjährige Festcharter zumindest bei 19.000 USD gelegen habe. Ohne diese Information hätte der Kläger nicht erkennen können, dass die vereinbarte Festcharter von 16.250 USD/Tag zum Zeitpunkt seines Beitritts nicht mehr marktgerecht gewesen sei.
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3. Der Prospekt kläre nicht darüber auf, dass das Schiff an den Verkäufer zurückverchartert wurde. Der Prospekt erläutere lediglich, dass die MT „M.“ im Rahmen einer fünfjährigen Festcharter an die D.S.C. Limited verchartert sei. Verschwiegen werde hingegen, dass die D.S.C. Limited gleichzeitig auch die Verkäuferin des Schiffes war. Die Anleger hätten daher nicht erkennen können, dass das Schiff an den Verkäufer zurückverchartert wird. In anderen Prospekten, beispielsweise zur MT „J.J.“, sei die namentliche Nennung des Verkäufers üblich.
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4. Ein Prospektfehler liege außerdem darin, dass die Anleger nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit hätten erkennen können, dass es sich bei der MT „M.“ um ein Schiff handelte, dass zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits vier Jahre im Gebrauch gewesen war.
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5. Schließlich sei der Prospekt auch deswegen fehlerhaft, weil die Betriebskosten im Prospekt unrichtig kalkuliert seien. So sei zum einen im Prospekt auf S. 66 erläutert, dass die Betriebskosten überwiegend in USD anfielen. In einem Bericht des Beirats vom 18.07.2005 (Anlage K 16) heiße es demgegenüber, dass ein großer Teil der Betriebskosten (über 50%) nicht in USD, sondern in EUR anfalle. Zum anderen bestehe insofern eine Diskrepanz, als auf S. 34 des Prospekts ausgeführt, dass für das Jahr 2003 Schiffsbetriebskosten in Höhe von 5.132 USD/Tag angesetzt worden seien. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Einsatztage beliefen sich die auf S. 32 aufgeführten Gesamtbetriebskosten in Höhe von 338.000 EUR auf 8.047,61 EUR/Tag und damit weit mehr als 5.132 USD/Tag.
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Der Kläger beantragt,
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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 23.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung an der Schiffahrtsgesellschaft „M.“ mbH & Co. KG über nominal 22.000,00 €,
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2. festzustellen,
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a) dass die Beklagten verpflichtet sind, den Kläger von sämtlichen künftigen Schäden aus der in Ziffer 1. näher bezeichneten Schiffsbeteiligung freizustellen sowie
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b) dass sich die Beklagten mit der Annahme des Angebots auf Übertragung aus der in Ziffer 1. näher bezeichneten Beteiligung an der Schiffahrtsgesellschaft „M.“ mbH & Co. KG in Verzug befinden.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie sind der Auffassung, dass keine Prospektfehler vorlägen. Es fehle außerdem an der Kausalität für einen Schaden, weil der Kläger die Beteiligung auch dann gezeichnet hätte, wenn die von ihm als fehlend gerügten Informationen enthalten gewesen wären. Der Kläger müsse sich außerdem Steuerersparnisse entgegenhalten lassen. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Dem Kläger sei die schlechte Entwicklung des Fonds jedenfalls seit 2010 bekannt. Die Einleitung des Güteverfahrens habe die Verjährung nicht hemmen können, weil der Güteantrag rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers hätten gewusst, dass die Beklagten nicht an dem Güteverfahren teilnehmen würden, weil die Beklagten eine Teilnahme bereits zuvor in 8 gleichgelagerten Prospekthaftungssachen verweigert hatten (Ablehnungsschreiben in Anlage B 1).
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2016 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I.
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1. Die Klage war mit allen Anträgen abzuweisen, weil dem Kläger Ansprüche auf Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 3, 278 BGB oder einer anderen Anspruchsgrundlage, insbesondere Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne, gegen die Beklagten nicht zustehen. Als Gründungskommanditisten haften die Beklagten nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 01.03.2011 - II ZR 16/10) zwar für Beitrittsmängel. Auch der Treuhandkommanditist, der vor den Publikumsgesellschaftern beigetreten ist und dessen Gesellschafterstellung sich nicht im treuhänderischen Halten der Beteiligungen der Treugeber erschöpft, haftet wie ein Gründungsgesellschafter (BGH, Urteil vom 09.07.2013 - II ZR 9/12, juris Rn. 29). Der Beitritt des Klägers war jedoch nicht fehlerhaft, weil der Kläger durch die Überlassung des Prospekts vor der Zeichnung ordnungsgemäß aufgeklärt wurde.
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Nach der Rechtsprechung des BGH muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, das heißt, er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 13 m.w.N.). Wird dem Anlageinteressenten statt einer rein mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht, kann das als Mittel der Aufklärung genügen. Dann muss der Prospekt aber nach Form und Inhalt geeignet sein, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln. Außerdem muss er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen werden, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 758 m.w.N.). Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung, sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (BGH, Urteil vom 5. März 2013 - II ZR 252/11, ZIP 2013, 773 Rn. 14 m.w.N.).
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Nach diesem Maßstab klärt der hier maßgebliche Prospekt den Kläger hinreichend auf.
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Der Kläger hat den Prospekt rechtzeitig erhalten. Wie viele Tage genau dem Kläger zwischen Erhalt des Prospekts und der Zeichnung zur Lektüre des Prospekts jeweils zur Verfügung standen, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Bestimmt der Anleger, dem der Prospekt vorliegt, selbst den Zeichnungszeitpunkt und liegt keine Situation vor, in der für den Kläger Anlass bestanden hätte, von der Möglichkeit der umfassenden Information anhand des Fondsprospekts abzusehen, beispielsweise durch die Beratungssituation selbst, ist davon auszugehen, dass ihm der Fondsprospekt rechtzeitig im Sinne der Rechtsprechung des BGH vorlag und er sich den aufklärenden Inhalt dieser Informationen als Beratung der Beklagten entgegenhalten lassen muss (OLG Frankfurt, Urteil vom 06. Mai 2011 - 19 U 293/10 -, Rn. 21, juris). Nach dem Vortrag des Klägers diente der Verkaufsprospekt als Entscheidungsgrundlage für den Beitritt zum Fonds (Klageschrift, S. 5, Bl. 7). Es ist daher nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger es nicht in der Hand hatte, wann er den Zeichnungsschein unterschrieb.
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Die vom Kläger gerügten Prospektfehler liegen nicht vor.
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a) Der Umstand, dass die MT „M.“ bereits zum Zeitpunkt der Prospekterstellung einem Einnahmepool angehörte, stellt keinen aufklärungspflichtigen Sachverhalt dar und kann daher keinen Prospektfehler begründen.
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Bedeutsam ist hierbei zunächst, dass das Schiff nicht neben seiner Beschäftigung im Rahmen der fünfjährigen Festvercharterung an die D.S.C. von der Fondsgesellschaft auch in einem Einnahmepool eingesetzt wurde. Vielmehr setzte die D.S.C. das Schiff ihrerseits, im Rahmen einer Unter-Vercharterung, in dem Pool ein. Der Einsatz des Schiffes durch die D.S.C. betrifft daher nicht das Verhältnis zwischen Fondsgesellschaft und Charterer. Es versteht sich von selbst, dass der Charterer, die D.S.C., das Schiff gewinnbringend einsetzen möchte. Dass die von der Charterer im Rahmen der Weiter-Vercharterung an den Pool erzielten Erlöse höher gewesen sein mögen als die von der Fondsgesellschaft im Rahmen der Fest-Vercharterung erzielten Erlöse, ist unter diesem Gesichtspunkt nicht weiter aufklärungsbedürftig. Denn die betriebswirtschaftliche Grundentscheidung der Fondsgesellschaft, zunächst langfristige Charterverträge mit festen Charterraten abzuschließen, ist nicht per se - zumal in der maßgeblichen ex ante-Betrachtung - als nachteilig gegenüber einem Modell anzusehen, in dem versucht wird, in einem Pool auf dem Spotmarkt höhere Einnahmen zu erzielen, hierbei aber auch das Risiko in Kauf genommen werden muss, dass das Schiff ohne Beschäftigung keine Einnahmen erzielt.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung, dass die Beklagte zu 2 sowohl Vertragsreeder als auch Mitbetreiberin des Pools war. Ein Interessenkonflikt, der sich nachteilig auf die Fondsgesellschaft hätte auswirken können, ist nicht erkennbar. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass die Beklagte zu 2 aufgrund ihrer Verpflichtung und ihres Interesses, (auch) zum Wohle des Pools zu handeln, Gefahr laufe, die MT „M.“ in ihrer Rolle als Vertragsreeder möglicherweise nachteilig zu behandeln, besteht ein solches Risiko nicht. Denn die an die Fondsgesellschaft fließende Charter stand aufgrund der fünfjährigen Chartervereinbarung fest. Es sind daher, anders als vom Kläger behauptet, gerade keine „vielfältigen Situationen“ denkbar, in denen eine Entscheidung der Beklagten zu 2 - unterstellt, sie wäre einseitig zu Gunsten des Poolergebnisses getroffen worden - zum Nachteil der MT „M.“ und der Fondsgesellschaft hätte sein können.
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Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte zu 2 weitere Erlöse als Mitbetreiberin des Pools erzielte. Denn diese Erlöse stellen keinen aufklärungspflichtigen Sondervorteil eines Gründungsgesellschafters dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Aufklärung erforderlich, sofern einem Gründungsgesellschafter die konkrete Chance eröffnet wird, zu Lasten des Vermögens der Beteiligungsgesellschaft erhebliche finanzielle Sondervorteile zu erlangen (BGH, Beschluss vom 07. Juli 2015 - II ZR 104/13 -, Rn. 3; Beschluss vom 15. Januar 2013 - II ZR 43/12 -, Rn. 9). Die Erlöse der Beklagten zu 2 als Mitbetreiberin des Pools gingen nicht zu Lasten der Fondsgesellschaft, da die an die Fondsgesellschaft fließende Charter, wie dargelegt, feststand.
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Die Darstellung im Prospekt ist hinsichtlich der beabsichtigten Poolbeschäftigung vor diesem Hintergrund auch nicht unrichtig. Erst nach Ablauf der Festcharters war beabsichtigt, dass die Fondsgesellschaft selbst das Schiff in einem Einnahmepool beschäftigt. Ob das Schiff im Rahmen einer Unterbeschäftigung bereits zuvor in dem Pool beschäftigt war, ist weder aufklärungsbedürftig noch unrichtig dargestellt.
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b) Eine Unrichtigkeit des Prospekts ergibt sich nicht daraus, dass zum Zeitpunkt der Prospekterstellung auf dem Markt höhere Charterraten erzielbar waren als im Rahmen der Festcharter vereinbart. Auf den Umstand, dass die Charterraten zum Zeitpunkt der Prospekterstellung höher lagen als die im Rahmen der Festcharter vereinbarten USD 16.250,-, weist der Prospekt hin. Auf S. 8 des Prospekts heißt es hierzu: „Nach derzeitiger Marktlage wäre der Abschluss eines Festchartervertrags für einen Zeitraum von 3 Jahren mit einer Rate von USD 22.500,- und für einen Zeitraum von 5 Jahren mit einer Rate von USD 20.000,- als realistisch einzuschätzen.“. Hierbei handelt es sich nicht um eine Prognose, in welcher Höhe ein Chartervertrag einige Jahre später nach Ablauf der Festcharter abgeschlossen werden könnte, sondern um die Darlegung der Marktlage im Jahr 2004. Dies folgt neben dem Wortlaut („nach derzeitiger Marktlage“) auch daraus, dass in der Tabelle mit der Wirtschaftlichkeitsberechnung auf S. 32/33 des Prospekts für den Zeitraum nach Ablauf der Festcharter nicht mit den auf S. 8 genannten Werten (USD 22.500,- bzw. USD 20.000,-), sondern mit USD 18.250,- kalkuliert wird.
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c) Ein Prospektfehler liegt auch nicht darin, dass der Prospekt nicht darüber informiert, dass der Charterer, die D.S.C., auch Verkäuferin des Schiffs war. Hierbei handelt es sich nicht um einen aufklärungsbedürftigen Umstand. Jeder Verkäufer möchte einen möglichst hohen Kaufpreis erzielen; jeder Charterer möglichst niedrige Charterraten zahlen. Dass der Verkäufer im vorliegenden Fall personenidentisch mit dem Charterer ist, also ein sog. sale-and-charter-back vorliegt, führt zu keinem Interessenkonflikt. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die D.S.C. auf Grund ihrer zwei Rollen als Verkäuferin und Charterin zu Lasten der Fondsgesellschaft einen unangemessen hohen Kaufpreis verlangen oder unangemessen niedrige Charterraten vereinbaren konnte. Dass andere Prospekte im Unterschied zum vorliegenden Prospekt den Verkäufer benennen, begründet keine Fehlerhaftigkeit.
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d) Über den Umstand, dass das Schiff nicht neu, sondern gebraucht erworben wurde, klärt der Prospekt auf. Der Anleger kann dem Prospekt entnehmen, dass das Schiff im Zeitpunkt des Erwerbs durch die Fondsgesellschaft 4 Jahre alt war. Dies ergibt sich aus der Zusammenschau von S. 7 des Prospekt („Das Schiff wurde … erstmalig im Jahr 1999 in Dienst gestellt.“) und S. 57 („Die Beteiligungsgesellschaft hat den Kaufvertrag für das MT „M.“ am 31. Juli 2003 abgeschlossen und das Schiff am 20. November 2003 planmäßig übernommen“). Anhaltspunkte dafür, dass der Kaufpreis nicht angemessen war, sind nicht vorgetragen.
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e) Der Prospekt beinhaltet keine unrichtige Kalkulation im Hinblick auf die Betriebskosten.
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Soweit der Prospekt auf S. 66 erläutert, dass die Betriebskosten überwiegend in USD anfielen, in einem Bericht des Beirats vom 18.07.2005 (Anlage K 16) demgegenüber ausgeführt wird, dass ein großer Teil der Betriebskosten (über 50%) nicht in USD, sondern in EUR anfallen, liegt hierin kein Widerspruch. Denn der Bericht vom 18.07.2005 bezieht sich an der maßgeblichen Stelle auf jenen Teil der Schiffsbetriebskosten, der auf die Neu- und Ersatzteilbeschaffung entfällt. Dieser Teil der Schiffsbetriebskosten fällt nach dem Bericht zu über 50% in EUR an, weil überwiegend europäische Aggregate an Bord installiert wurden.
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Ein Kalkulationsfehler liegt auch nicht vor im Hinblick darauf, dass im Prospekt auf S. 34 ausgeführt ist, dass für das Jahr 2003 Schiffsbetriebskosten in Höhe von 5.132 USD/Tag angesetzt wurden, die Gesamtbetriebskosten sich jedoch auf 338.000 EUR und damit, bezogen auf 42 Einsatztage, auf 8.047,61 EUR/Tag belaufen sollen. Denn die Kosten in Höhe von 5.132 USD/Tag betreffen die laufenden Kosten pro Tag, die Gesamtbetriebskosten von 338.000 EUR für ein Jahr schließen demgegenüber auch Kosten der Erstausrüstung und Infahrtsetzung ein.
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2. Ob Ansprüche des Klägers darüber hinaus auch verjährt sind, kann offen bleiben. Der Kläger ist allerdings nicht daran gehindert, sich auf die Hemmungswirkung des von ihm eingereichten Güteantrags zu berufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Einleitung eines Güteverfahrens zur Verjährungshemmung rechtsmissbräuchlich sein, wenn schon vor der Einreichung des Güteantrags feststeht, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen, und er dies dem Antragsteller schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 526/14 -, Rn. 34). Der Umstand, dass die Beklagten in acht parallel gelagerten Prospekthaftungssachen die Teilnahme an einem von den Prozessbevollmächtigten des Klägers eingeleiteten Güteverfahren verweigert haben, lässt demgegenüber nicht den sicheren Schluss zu, dass die Beklagten sich in einem weiteren Verfahren - das in Einzelheiten durchaus anders gelagert sein kann als die vorhergehenden - möglicherweise doch auf das Güteverfahren einlassen.
II.
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Annotations
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.