Landgericht Hamburg Urteil, 24. Nov. 2017 - 329 O 145/17

published on 24/11/2017 00:00
Landgericht Hamburg Urteil, 24. Nov. 2017 - 329 O 145/17
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Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Landesbank H.- T. G., Anstalt des öffentlichen Rechts, mit dem Sitz in F. a. M. (Amtsgericht F. a. M.: HRA... ) € 9.694,44 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 07.08.2014 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts F. entstanden sind. Diese trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Freihaltungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus einem Treuhandverhältnis, den die Klägerin für die Zessionarin geltend macht.

2

Im November 2003 (Anlage K 7) entschloss sich der Beklagte zur Vermögensanlage in den Immobilienfonds „S. S. R.- F. H. GmbH & Co. KG“ („Fonds-KG“). Investoren der Fonds-KG erhielten hierbei die Möglichkeit, ihre Vermögensanlage im Rahmen einer Kommanditbeteiligung zu tätigen. Die Kommanditbeteiligung erfolgte dabei über ein Treuhandverhältnis mit der Klägerin, die im Gesellschaftsverhältnis der Fonds-KG als Kommanditistin auftrat und auch im Außenverhältnis für Gläubiger der Gesellschaft im Handelsregister mit einer Haftsumme eingetragen war, die der Summe aller verwalteten Kommanditbeteiligungen entsprach.

3

Unter anderem wurde im Treuhandverhältnis unter § 1 Abs.6 und 7 mit dem Beklagten vereinbart:

4

„6. Jeder Treugeber ist wirtschaftlich wie ein im Handelsregister eingetragener Kommanditist an der Kommanditgesellschaft beteiligt. Die mittelbare Beteiligung erstreckt sich auf das anteilige Gesellschaftsvermögen, einschließlich der stillen Reserven, sowie auf Gewinn und Verlust der Kommanditgesellschaft, nach Maßgabe des Kommanditgesellschaftsvertrages.

5

7. Jeder Treugeber stellt die Treuhänderin von allen Verbindlichkeiten frei, die sich aus dem Treuhandverhältnis ergeben können. Wird die Treuhänderin aus solchen Verbindlichkeiten in Anspruch genommen, ist seitens des Treugebers in vollem Umfang Ersatz zu leisten. Eine gesamtschuldnerische Haftung ist ausgeschlossen“

6

Die Treuhandvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beklagten regelte das Verhältnis des Beklagten zur Fonds-KG so, dass dieser wirtschaftlich einem direkt beteiligten Kommanditisten vollumfänglich gleichgestellt ist.

7

Infolge der Beteiligung des Beklagten an der Fonds-KG als Kommanditist im Treuhandverhältnis erhielt dieser über die Jahre 2004 bis 2011 Ausschüttungen der Fonds-KG in einer Gesamthöhe von € 9.694.44.

8

Die Fonds-KG selbst schloss zur zusätzlichen Finanzierung über Fremdkapital einen Darlehensvertrag über eine Nettodarlehenssumme von € 53.838.000,00 mit der Landesbank H.- T. G., Anstalt des öffentlichen Rechts, mit dem Sitz in F. am M. (Amtsgericht F. am M.: HRA... , nachfolgend „H.“), ab. Die Rückzahlung der Darlehensvaluta wurde nach dem Darlehensvertrag und mehreren Folgevereinbarungen erst mit Ablauf des Jahres 2013 fällig. Nach Verwertung der im Vermögen der Fonds-KG befindlichen Immobilienbestände betrug die Restforderung der H. vor Klageeinreichung am 30. September 2016 noch € 16.308.787,19.

9

Der Beklagte wurde mit Schreiben von Anfang August 2014 vergeblich zur Zahlung aufgefordert.

10

Die Klägerin behauptet, dass die Fonds-KG zu sämtlichen Zeiten ihrer Existenz nur Bilanzverluste erwirtschaftet habe. Die in den Jahren 2004 bis 2011 erfolgten Ausschüttungen an den Beklagten hätten somit nicht im Gleichgewicht mit einem korrespondierenden Bilanzgewinn gestanden. Ferner habe die Klägerin ihren Freihaltungsanspruch an die H. abgetreten und sei nun im Rechtsstreit lediglich prozessstandschaftlich für diese tätig.

11

Die Klägerin meint, dass der Beklagte zur Freihaltung von ihrer Haftung nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB als Kommanditistin der Fonds-KG für die Darlehensforderung der H. verpflichtet sei.

12

Die Klägerin beantragt,

13

den Beklagten zu verurteilen, an die Landesbank H.- T. G., Anstalt des öffentlichen Rechts, mit dem Sitz in F. am M. (Amtsgericht F. am M.: HRA... ) € 9.694,44 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 07.08.2014 zu zahlen.

14

Der Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Er beruft sich auf die im Prozess eingelegte Einrede der Verjährung, die der Durchsetzung der Klageforderung entgegenstehe.

17

Auch werde der Vortrag der Klägerin bestritten, wonach durchgehend Verluste erwirtschaftet worden seien. Gleiches gelte für die übrigen Behauptungen der Klägerin.

18

Ferner meint der Beklagte, dass die Forderung der Klägerin jedenfalls durch die im Prozess hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einem Anspruch auf Schadenersatz aus culpa in contrahendo gemäß § 311 Abs. 2 BGB wegen fehlender Aufklärung über die Anlegerhaftung erloschen sei.

19

Die Klage wurde das Landgericht F. durch Beschluss vom 05.04.2017 wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit gemäß § 281 ZPO an das Landgericht Hamburg verwiesen.

20

Für den Parteivortrag im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst überreichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die Klage hat Erfolg.

I.

22

Sie ist zulässig.

23

Das angerufene Gericht ist durch den bindenden (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO) Verweisungsbeschluss des Landgerichts F. vom 05.04.2017 örtlich zuständig geworden.

24

Die Klägerin tritt auch in zulässiger Weise in sogenannter gewillkürter Prozeßstandschaft auf. Nach dieser von der Rechtsprechung in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung entwickelten Rechtsfigur kann die Klägerin ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend machen, wenn sie die materielle Rechtsinhaberin dazu bevollmächtigt hat, sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Durchsetzung des Anspruchs hat und der Beklagte hierdurch keine Nachteile erleidet (vgl. BGHZ 96, 151).

25

Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Bevollmächtigung ergibt sich aus dem Schreiben der Zessionarin (Anlage K9). Das schutzwürdige Interesse der Klägerin folgt daraus, dass sie gegenüber den Gläubigern der Fondsgesellschaft einer unmittelbaren Haftung aus §§ 171, 172 HGB ausgesetzt ist und ihr deshalb eine weitere Inanspruchnahme der H. droht, sofern und soweit die Treugeberkommanditisten – wie der Beklagte – keine Zahlung in Höhe der erhaltenen Ausschüttungen an die H. leisten.

26

Dadurch, dass die Klägerin in gewillkürter Prozessstandschaft auftritt, ist die Beklagte auch nicht unbillig benachteiligt. Das Urteil wirkt durch die Erteilung der Vollmacht auch für und gegen die Zessionarin.

II.

27

Die Klage ist auch begründet.

28

Der Klägerin steht der geltend gemacht Anspruch auf Zahlung an die Zessionarin gegen den Beklagten aus § 1 Abs. 7 des Treuhandvertrages auf Freihaltung zu. Dies ergibt sich aus der bestehenden Darlehensforderung der Zessionarin gegen die Fonds-AG, für die der Beklagte im Treuhandverhältnis der formell als Kommanditistin auftretenden Klägerin im Umfang seiner ungedeckt zurückgewährten Einlage Freihaltung schuldet. Der Anspruch ist nicht verjährt und nicht durch Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen des Beklagten erloschen.

29

Der Beklagte ist nach § 1 Abs. 7 des Treuhandvertrages zur Freihaltung der Klägerin von allen Verbindlichkeiten verpflichtet. Der Treuhandvertrag ist insbesondere nicht nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG nichtig, da der Schwerpunkt des Treuhandvertrages überwiegend auf dem wirtschaftlichen Gebiet lag (BGH, Urteil vom 22. März 2011 – II ZR 216/09 –, juris).

30

Diesen Anspruch hat die Klägerin wirksam an die Zessionarin als materielle Rechtsinhaberin abgetreten.

31

Die Abtretung ist nicht gemäß § 399 Var.1 BGB ausgeschlossen. Zwar verändert der Freistellungsanspruch infolge der Abtretung seinen Inhalt, da er sich in einen Zahlungsanspruch umwandelt. Eine solche Veränderung des Leistungsinhaltes hindert die Abtretung aber nicht, wenn der Freistellungsanspruch gerade an den Gläubiger der zu tilgenden Schuld abgetreten wird (BGH Urteil vom 22. März 2011 – II ZR 216/09 –, juris, Rn. 16). Dies ist hier der Fall. Die Gläubigerin der haftungsbegründenden Darlehensforderung steht in Personenidentität mit der Zessionarin des Freistellungsanspruches, den die Klägerin geltend macht.

32

Die Parteien haben die Abtretung auch nicht vertraglich ausgeschlossen, § 399 Var. 2 BGB. Anhaltspunkte, die ein ausdrücklich oder konkludent vereinbartes Abtretungsverbot begründen würde, liegen nicht vor. Die Abtretung ist weder sittenwidrig noch stellt sie eine unzulässige Rechtsausübung nach § 242 BGB dar. Infolge der Abtretung verwirklicht sich vielmehr nur das mit dem Treuhandvertrag verbundene Ziel, dass die wirtschaftlichen Folgen der Kommanditistenbeteiligung den Beklagten als Treugeber selbst treffen.

33

Durch die Ausschüttungen an den über die Klägerin an der Fonds-KG als Kommanditist im Treueverhältnis beteiligten Beklagten hat die Fonds-KG die Einlage im Sinne von § 172 Abs. 4 HGB teilweise zurückbezahlt. Nach § 172 Abs. 4 HGB gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie zurückbezahlt ist. Rückzahlung ist jede Zuwendung an den Kommanditisten, durch die dem Gesellschaftsvermögen Vermögenswerte ohne angemessene Gegenleistung entzogen werden (MüKo-HGB K. Schmidt § 172, Rn. 66). Das gilt nach § 172 IV HGB auch dann, wenn der Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalkonto durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Hafteinlage herabgemindert ist oder wird (BGH NJW 2009, 2126; insbesondere bestätigt durch BGH, Urteil vom 12. März 2013 – II ZR 73/11 -, juris Rn.11; BGH, Urteil vom 12. März 2013 – II ZR 74/11 -, juris Rn.11).

34

So war es auch hier. Die Fonds-KG wies in jedem Jahr ihrer Existenz Bilanzverluste auf, während an den Beklagten über die Klägerin von der Fonds-KG in den Jahren 2004 bis 2011 insgesamt € 9.694,44 an Ausschüttungen ausgezahlt wurden. Die vorgelegten Bilanzen sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen der Fonds-KG für die Geschäftsjahre 2003-2013 zeigen die Bilanzverluste der Fonds KG auf, die insoweit vom Beklagten auch nur unsubstantiiert bestritten werden.

35

Die Klägerin unterliegt der Haftung nach §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 und 2 HGB im Außenverhältnis zur Zessionarin. Die Haftung wird begründet durch die Darlehensforderung der Zessionarin, die nach §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 und 2 HGB unmittelbar gegen die Klägerin in Höhe der zurückbezahlten Einlage geltend gemacht werden kann.

36

Soweit der Beklagten gegen obige Tatsachen und Erörterungen Einwendungen erhoben hat, ist sein pauschales Bestreiten unerheblich. Der Umstand der Abtretung der Forderung an die H. ist von dieser mit der Anlage K 9 bestätigt worden und der Beklagte hat nicht dargetan, was daran nicht stimmen könnte.

37

Soweit die vorgetragenen dauerhaften Bilanzverluste der Fondsgesellschaft bestritten werden, stehen dem Beklagten aus dem Gesellschaftsvertrag als gleichgestellter Kommanditist Informationsansprüche nach § 166 Abs. 1 HGB zu, die auch ein Recht auf Einsicht in die Bücher und Papiere umfasst. Dementsprechend hätte der Beklagte die ihm zumutbare Möglichkeit gehabt, sich hinsichtlich Umfang und Höhe von Gläubigeransprüchen, insbesondere der H., und auch hinsichtlich der Bilanzierung der Gesellschaft in den letzten Jahren informieren können. Sein pauschales Bestreiten ist insoweit unbeachtlich.

38

Die Einrede der Verjährung des Beklagten geht ins Leere. Die Verjährungsfrist für den Befreiungsanspruch eines Treuhänders nach § 257 Satz 1 BGB beginnt – auch um den besonderen Interessen von Parteien eines Treuhandvertrages gerecht zu werden – frühestens mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Forderungen fällig werden, von denen zu befreien ist (BGH, 22.03.2011, II ZR 100/09, Rn. 24). Der Befreiungsanspruch der Klägerin ist danach nicht verjährt. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die haftungsbegründende Darlehensforderung, für die die Klägerin nach §§ 128, 161 Abs. 2, 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB haftet, in unverjährter Zeit fällig geworden ist.

39

Denn nach den vorgelegten Darlehensunterlagen kann die Darlehensforderung frühestens im Jahr 2013 fällig geworden sein, so dass eine Verjährung frühestens Ende 2016 eingetreten sein kann. Die zuvor beim Landgericht F. eingereichte Klage hat insoweit rechtzeitig die Verjährung gehemmt (§ 204 BGB), auch wenn insoweit zunächst das unzuständige Gericht angerufen worden ist (vgl. Palandt-Ellenberger, § 204 BGB, 76. Auflage , Rdnr. 5).

40

Die Klageforderung ist auch nicht durch die hilfsweise Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch des Beklagten erloschen. Über die gesetzlich oder vertraglich ausdrücklich geregelten Fälle ist eine Aufrechnung verboten, wenn nach dem besonderen Inhalt des zwischen den Parteien begründeten Schuldverhältnisses der Ausschluss als stillschweigend vereinbart angesehen werden muss (§ 157 BGB) oder wenn die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheinen lässt.

41

Die Sach- und Rechtslage entspricht vorliegend im Wesentlichen der Entscheidung des BGH vom 22.03.20111 (II ZR 216/09, Rz. 27). Bei der Ausgestaltung der Anlegerbeteiligung ging es gerade um die Übernahme aller wirtschaftlichen Chancen und Risiken durch den Beklagten. Er sollte nicht schlechter, aber auch nicht besser stehen als ein an seiner Stelle beteiligter formal-rechtlicher Kommanditist. Daher muss ihn auch das Anlagerisiko eines solchen treffen. Zum Anlagerisiko gehört dabei auch die Haftung der für den Beklagten tätigen Treuhandkommanditistin, soweit Einlagen nicht erbracht oder zurückgezahlt worden sind. Daher kann sich der Anleger dann auch nicht als nur mittelbarer Kommanditist durch Aufrechnung mit Ansprüchen gegen die Klägerin entziehen. Die vom Beklagten für seine Auffassung ins Feld geführte Entscheidung des OLG Karlsruhe wurde gerade durch die erwähnte Entscheidung des Bundesgerichtshofs abgeändert und ist mithin nicht maßgeblich.

III.

42

Die Zinsforderung ist aus Verzug berechtigt, §§ 286 Abs.1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB.

IV.

43

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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published on 22/03/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 216/09 Verkündet am: 22. März 2011 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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Annotations

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.

(2) Die in § 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem Kommanditisten nicht zu.

(3) Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.

Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.