Landgericht Hamburg Beschluss, 28. Dez. 2015 - 328 T 67/15

published on 28/12/2015 00:00
Landgericht Hamburg Beschluss, 28. Dez. 2015 - 328 T 67/15
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Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 16. November 2015 aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts an das Amtsgericht zurückverwiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin begehrt die Anordnung der Zwangsversteigerung.

2

Unter dem 22. September 2015 beantragt die Beschwerdeführerin die Anordnung der Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums hinsichtlich der im Aufteilungsplan mit Nr. 17 bezeichneten Wohnung in (PLZ) H., G.X, eingetragen im Grundbuch von H. M., Blatt 2..0, verbunden mit dem an gleicher Grundbuchstelle eingetragenen 544/10.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück.

3

Die Beschwerdeführerin begehrt die Zwangsversteigerung wegen der an Grundbuchstelle in Abteilung 3 unter laufender Nummer 5 durch Buchgrundschuld genannten gesicherten Forderung hinsichtlich des Schuldversprechens aus Ziffer IV. der vollstreckbaren Urkunde des Notars Dr. F.M., Nr. 2005 der Urkundenrolle für 2014 M, vom 22. Mai 2014, über den Betrag von 106.932,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von 15 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 22. Mai 2014 (Bl. 15 d. A.) erfolgen. In dieser notariellen Urkunde hat der Schuldner für die Zahlung des Grundschuldbetrags in Ziffer IV (1) die persönliche Haftung übernommen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung mit seinem gesamten Vermögen unterworfen. Die Urkunde enthält in Ziffer V (3) einen Nachweisverzicht bezogen auf das Entstehen und die Fälligkeit der Grundschuld.

4

Noch am Tag der Unterzeichnung der Urkunde hat der Notar der Beschwerdeführerin eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt, die dem Schuldner am 22. Oktober 2015 über den Gerichtsvollzieher durch Aufgabe zur Post (§§ 192 ff., 178, 180 ZPO) zugestellt worden ist.

5

Unter dem 02. Oktober 2015 teilte das Amtsgericht Hamburg-St. Georg der Beschwerdeführerin mit, die Vollstreckungsklausel sei offensichtlich unwirksam. Die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs setze die Kündigung der Grundschuld nach § 1193 Abs. 1 BGB voraus, abweichende Vereinbarungen seien nach § 1193 Abs. 2 BGB unwirksam. Der unter Ziffer V. (3) der Urkunde erklärte Nachweisverzicht sei nach Ansicht des Amtsgerichts seit Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes am 19. August 2008 unzulässig. Daher sei im vorliegenden Fall die Vollstreckbarkeit bescheinigt worden, obwohl der Titel tatsächlich noch gar nicht vollstreckbar gewesen sei. Es forderte die Beschwerdeführerin sodann auf, den Titel mit einer wirksamen Vollstreckungsklausel versehen zu lassen.

6

Mit Beschluss vom 16. November 2015 wies das Amtsgericht Hamburg-St. Georg den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung der Zwangsversteigerung vom 22. September 2015 zurück, soweit die Anordnung wegen der dinglichen Ansprüche erfolgen soll. In seiner Begründung bezog es sich auf seinen Hinweis vom 02. Oktober 2015. Insbesondere stünde dem Amtsgericht hinsichtlich einer offensichtlichen Unrichtigkeit des Titels eine eigene Prüfungskompetenz zu.

7

Gegen diesen Beschluss, der Beschwerdeführerin zugestellt am 18. November 2015 legte diese am 01. Dezember 2015 sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung führte sie an, die in der Literatur von Stöber vertretene Auffassung zur Prüfungskompetenz des Vollstreckungsorgans sowie zur Zulässigkeit eines Nachweisverzichts, der das Amtsgericht gefolgt ist, sei nicht haltbar, wie bereits verschiedene Landgerichte festgestellt haben. Insbesondere sei die Prüfung von materiellen Voraussetzungen nicht Aufgabe des Vollstreckungsorgans. Der Schuldner müsse insoweit auf die in der Zwangsvollstreckung geltenden Rechtsbehelfe verwiesen werden.

8

Das Amtsgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 03. Dezember 2015 nicht ab und legte die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vor.

II.

1.

9

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

a.

10

Die nach §§ 95 ZVG, 793, 567 ZPO, 11 RPflG statthafte sofortige Beschwerde ist formgerecht und fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist (§§ 569 Abs. 1, 793 ZPO) eingelegt worden.

b.

11

In der Sache ist die Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. November 2015 begründet. Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses war die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen, das unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts erneut zu entscheiden hat.

12

Die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsvollstreckung liegen vor.

13

Die Beschwerdeführerin hat nachgewiesen, dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung, Antrag) vorliegen. Demnach hat die gemäß §§ 3 Nr. 3 a), 20 Nr. 17 RPflG zur Vollstreckung berufene Rechtspflegerin den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung zu Unrecht zurückgewiesen. Sie war an die vom Notar erteilte Vollstreckungsklausel gebunden. Eine eigene Prüfungskompetenz hinsichtlich der Wirksamkeit der Klausel stand ihr nicht zu.

c.

14

Die vorliegende Entscheidung erfolgte durch den Einzelrichter und nicht, wie mit Schriftsatz vom 05. November 2015 beantragt, gemäß § 568 Abs. 2 Nr. 2 ZPO durch die Kammer. Auf die Grundsatzfrage, ob ein Nachweisverzicht bezogen auf das Vorliegen der Voraussetzungen zur Fälligkeit einer Sicherungsgrundschuld wirksam ist, kommt es im hiesigen Fall nicht an. Vielmehr ist das Vollstreckungsorgan an die vorliegende Klauselerteilung auf Basis von § 724 ZPO gebunden und hat von der Vollstreckbarkeit auszugehen. Der Gläubiger ist insoweit mit der Überprüfung, ob der Notar oder das Gericht statt einer notwendigen qualifizierten Vollstreckungsklausel fehlerhaft nur eine einfache Klausel erteilt hat, allein auf das Verfahren über die Erinnerung gemäß § 732 ZPO zu verweisen.

d.

15

Die Kammer folgt insoweit den von Bundesgerichtshof in drei Beschlüssen aufgestellten Grundsätzen, wonach dem Vollstreckungsorgan lediglich eine Prüfungskompetenz dahingehend zusteht, ob eine Klausel vorhanden ist und ob sie ordnungsgemäß erteilt wurde. Nicht zu überprüfen hat es hingegen, ob sie (materiell-rechtlich) wirksam erteilt wurde (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012, VII ZB 57/11, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012, VII ZB 71/09, zitiert nach juris BGH, Beschluss vom 23. Mai 2013, VII ZB 31/11, zitiert nach juris).

16

Grundsätzlich bescheinigt die Klausel die Vollstreckbarkeit des Titels gegenüber dem Vollstreckungsorgan, soweit nicht diesem die Prüfung besonderer Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung zugewiesen ist, vgl. §§ 726 Abs. 1, 2, 727 Abs. 1 ZPO. Die Erteilung der Vollstreckungsklausel erfolgt gemäß §§ 797 Abs. 2, 794 Abs. 1 Nr. 5, 795, 724 ff. ZPO in bestimmten Fällen durch den Notar. Diesem obliegt es zu prüfen, ob der Titel Vollstreckungsbedingungen im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO enthält und es deshalb gemäß § 20 Nr. 12 RPflG dem Rechtspfleger vorbehalten ist, eine dann erforderliche qualifizierte Klausel zu erteilen. Gegenstand dieser Prüfung ist der Inhalt des Titels, der in der Regel durch Auslegung zu ermitteln ist. Gelangt die Prüfung des Notars zum objektiv falschen Ergebnis und erteilt er zu Unrecht eine einfache Vollstreckungsklausel nach §§ 724, 725 ZPO, so liegt darin eine fehlerhafte Ausübung der ihm nach dem Gesetz übertragenen Aufgaben (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012, VII ZB 71/09, Rn. 14, zitiert nach juris BGH Beschluss vom 25. Oktober 2012, VII ZB 57/11, Rn. 8, zitiert nach juris).

17

Dieser Fehler betrifft jedoch lediglich die materielle Richtigkeit der erteilten Vollstreckungsklausel, die grundsätzlich nicht zur Überprüfung des Vollstreckungsorgans gestellt ist. Seiner Nachprüfung unterliegt es, ob eine Klausel vorhanden ist und ob sie ordnungsgemäß erteilt wurde, nicht hingegen, ob sie unter materiell rechtlich wirksamen Voraussetzungen erteilt werden durfte (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012, VII ZB 71/09, Rn. 14, zitiert nach juris BGH Beschluss vom 25. Oktober 2012, VII ZB 57/11, Rn. 9; BGH, Beschluss vom 23. Mai 2013, VII ZB 31/11, Rn. 12, zitiert nach juris; Lackmann in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, § 797 Rn. 4). Deshalb ist es nicht Sache des mit der Vollstreckung des Titels befassten Vollstreckungsorgans, die Wirksamkeit der Klausel am Inhalt des Titels zu messen und die erforderliche Abgrenzung zwischen unbedingt und bedingt vollstreckbaren Titeln vorzunehmen (BGH jeweils a.a.O.).

18

Der angefochtene Beschluss kann insoweit keinen Bestand haben.

e.

19

Der vom Amtsgericht geltend gemachte vermeintliche Fehler bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel ist entgegen seiner Ansicht (Bl. 21 d. A.) bei unterstellter tatsächlicher Fehlerhaftigkeit nicht derart schwerwiegend, dass er auch ohne eine erfolgreiche Anfechtung im Verfahren nach § 732 ZPO die im Erinnerungsverfahren zu berücksichtigende Unwirksamkeit der Klausel begründen könnte.

20

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Vollstreckungsakt dann ausnahmsweise unwirksam sein, wenn grundlegende, schwere Mängel vorliegen und dieser von vorneherein unwirksam ist (BGH, Urteil vom 16. Februar 1976, II ZR 171/74, Rn. 7, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012, VII ZB 71/09, Rn. 14, zitiert nach juris).

21

Macht ein Beschwerdeführer allerdings, wie hier, geltend, der Notar bzw. der Urkundsbeamte habe die Klausel nach §§ 724, 725 ZPO zu Unrecht ohne die gemäß § 726 Abs. 1 ZPO erforderlichen Nachweise erteilt, so betrifft dieser Einwand die Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsklausel im Einzelfall, die der Notar im Rahmen der ihm nach dem Gesetz zugewiesenen Aufgaben erteilt hat. Eine in solcher Weise fehlerhaft erteilte Vollstreckungsklausel leidet nicht an einem grundlegenden, schwerwiegenden Mangel, der es rechtfertigen könnte, die Überprüfung der Klauselerteilung dem nach obigen Grundsätzen hierfür allein vorgesehenen Verfahren nach § 732 ZPO zu entziehen (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - VII ZB 71/09 -, Rn. 17, juris).

2.

22

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst.

3.

23

Die Rechtsbeschwerde war nicht gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO zuzulassen, da es auf die Grundsatzfrage, ob ein Nachweisverzicht bezogen auf das Vorliegen der Voraussetzungen zur Fälligkeit einer Sicherungsgrundschuld wirksam ist, nicht ankam. Die Frage, ob sich die Prüfungskompetenz des Vollstreckungsorgans auf materiell-rechtliche Probleme bezieht, war durch den Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden worden. Diese Entscheidungen sind entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Bl. 39 d. A.) auch nach Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes am 19. August 2008 ergangen.

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts ande

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts ande

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur
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published on 25/10/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 57/11 vom 25. Oktober 2012 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 724 Abs. 2, § 726; UVG § 7 Eine erteilte und vorgelegte einfache Vollstreckungsklaus
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Annotations

(1) Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(2) Abweichende Bestimmungen sind zulässig. Dient die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung, so ist eine von Absatz 1 abweichende Bestimmung nicht zulässig.

Gegen eine Entscheidung, die vor der Beschlußfassung über den Zuschlag erfolgt, kann die sofortige Beschwerde nur eingelegt werden, soweit die Entscheidung die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens betrifft.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.

(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt. Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden.

(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht.

(1) Folgende Geschäfte im Verfahren nach der Zivilprozessordnung werden dem Rechtspfleger übertragen:

1.
das Mahnverfahren im Sinne des Siebenten Buchs der Zivilprozessordnung einschließlich der Bestimmung der Einspruchsfrist nach § 700 Absatz 1 in Verbindung mit § 339 Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung sowie der Abgabe an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht, auch soweit das Mahnverfahren maschinell bearbeitet wird; jedoch bleibt das Streitverfahren dem Richter vorbehalten;
2.
(weggefallen)
3.
die nach den §§ 109, 715 der Zivilprozessordnung zu treffenden Entscheidungen bei der Rückerstattung von Sicherheiten;
4.
im Verfahren über die Prozesskostenhilfe
a)
die in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen einschließlich der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz, wenn der Vorsitzende den Rechtspfleger damit beauftragt;
b)
die Bestimmung des Zeitpunktes für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung;
c)
die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a, 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung;
5.
das Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe in den Fällen, in denen außerhalb oder nach Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens die Bewilligung der Prozesskostenhilfe lediglich für die Zwangsvollstreckung beantragt wird; jedoch bleibt dem Richter das Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe in den Fällen vorbehalten, in welchen dem Prozessgericht die Vollstreckung obliegt oder in welchen die Prozesskostenhilfe für eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung beantragt wird, die eine sonstige richterliche Handlung erfordert;
6.
im Verfahren über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union die in § 1077 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen sowie die dem Vollstreckungsgericht nach § 1078 der Zivilprozessordnung obliegenden Entscheidungen; wird Prozesskostenhilfe für eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung beantragt, die eine richterliche Handlung erfordert, bleibt die Entscheidung nach § 1078 der Zivilprozessordnung dem Richter vorbehalten;
6a.
die Entscheidungen nach § 22 Absatz 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898);
7.
das Europäische Mahnverfahren im Sinne des Abschnitts 5 des Elften Buchs der Zivilprozessordnung einschließlich der Abgabe an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht, auch soweit das Europäische Mahnverfahren maschinell bearbeitet wird; jedoch bleiben die Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls und das Streitverfahren dem Richter vorbehalten;
8.
die Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen;
9.
die Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;
10.
die Anfertigung eines Auszugs nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen;
11.
die Ausstellung, die Berichtigung und der Widerruf einer Bestätigung nach den §§ 1079 bis 1081 der Zivilprozessordnung, die Ausstellung der Bestätigung nach § 1106 der Zivilprozessordnung, die Ausstellung der Bescheinigung nach § 1110 der Zivilprozessordnung und die Ausstellung einer Bescheinigung nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1103 oder nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1104;
12.
die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigungen in den Fällen des § 726 Absatz 1, der §§ 727 bis 729, 733, 738, 742, 744, 745 Absatz 2 sowie des § 749 der Zivilprozessordnung;
13.
die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen gerichtlicher Urkunden und die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen notarieller Urkunden nach § 797 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c der Zivilprozessordnung und die Entscheidung über die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen nach § 60 Satz 3 Nummer 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch;
14.
die Anordnung, dass die Partei, welche einen Arrestbefehl oder eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe (§ 926 Absatz 1, § 936 der Zivilprozessordnung);
15.
die Entscheidung über Anträge auf Aufhebung eines vollzogenen Arrestes gegen Hinterlegung des in dem Arrestbefehl festgelegten Geldbetrages (§ 934 Absatz 1 der Zivilprozessordnung);
16.
die Pfändung von Forderungen sowie die Anordnung der Pfändung von eingetragenen Schiffen oder Schiffsbauwerken aus einem Arrestbefehl, soweit der Arrestbefehl nicht zugleich den Pfändungsbeschluss oder die Anordnung der Pfändung enthält;
16a.
die Anordnung, dass die Sache versteigert und der Erlös hinterlegt werde, nach § 21 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), nach § 51 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), nach § 17 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes und § 17 des Internationalen Güterrechtsverfahrensgesetzes;
17.
die Geschäfte im Zwangsvollstreckungsverfahren nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung, soweit sie zu erledigen sind
a)
von dem Vollstreckungsgericht oder einem von diesem ersuchten Gericht,
b)
in den Fällen der §§ 848, 854 und 855 der Zivilprozessordnung von einem anderen Amtsgericht oder
c)
von dem Verteilungsgericht nach § 873 der Zivilprozessordnung
mit der Maßgabe, dass dem Richter die Entscheidungen nach § 766 der Zivilprozessordnung sowie nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 59) vorbehalten bleiben.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung durch den Rechtspfleger vorzunehmen ist, wenn der Vorsitzende das Verfahren dem Rechtspfleger insoweit überträgt. In diesem Fall ist § 5 Absatz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Rechtspfleger die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Rechtspfleger in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Absatz 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.

(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt. Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden.

Die Vollstreckungsklausel:
"Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt"
ist der Ausfertigung des Urteils am Schluss beizufügen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.

(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt. Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden.

Die Vollstreckungsklausel:
"Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt"
ist der Ausfertigung des Urteils am Schluss beizufügen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht.

(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.