Landgericht Hamburg Urteil, 30. Sept. 2016 - 328 O 427/15

published on 30/09/2016 00:00
Landgericht Hamburg Urteil, 30. Sept. 2016 - 328 O 427/15
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Kläger nehmen die Beklagte nach erklärtem Widerruf auf Feststellung in Anspruch, dass sie einen weiteren Zins aus den beiden Darlehensverträgen nicht schulden.

2

Die Kläger unterschrieben am 31. Juli 2015 ein Vertragsformular der Beklagten für ein Darlehen über einen Betrag in Höhe von 45.000,00 EUR (Kontonummer 4...0). Das Vertragsformular, welches die Kläger in doppelter Ausfertigung erhielten, war zuvor nicht durch die Beklagte unterschrieben worden. Wegen der Einzelheiten und des äußeren Erscheinungsbildes wird auf das Vertragsformular Bezug genommen (Anlage K1). Seite 4 der Vertragsunterlagen trägt die Überschrift „Widerrufsbelehrung“, die, wie der folgende Text, schwarz umrahmt waren:

3

Widerrufsbelehrung

4

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt einen Tag nach Abschluss des Kreditvertrags zu laufen. Der Vertrag ist geschlossen, wenn die H. Bank GmbH & Co. KG Ihnen die Annahme Ihres Antrags erklärt oder den Kreditbetrag wie vereinbart auszahlt. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: H. Bank GmbH & Co. KG, B. C. ..., (PLZ) H., Tele-Fax-Nr., E-Mail: [email protected].

5

Widerrufsfolgen:

6

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten.

7

Finanzierte Geschäfte:

8

Widerrufen Sie diesen Kreditvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung und Abschluss des Kreditvertrags der Mitwirkung ihres Vertragspartners bedienen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist dies nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Kreditgeber über die Zurverfügungstellung des Kredits hinausgeht und ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt. Wird mit dem Kreditvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sache im Falle des Widerrufs ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgeben können, haben sie dafür gegebenenfalls wird Ersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie Sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre -zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Wenn Ihrem Vertragspartner der Kredit beim Wirksamwerden des Widerrufs oder der Übergabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an diesen, sondern auch an uns halten.

9

Ende der Widerrufsbelehrung.“

10

Beide Darlehensbeträge zahlte die Beklagte an die Kläger aus. Diese erbrachten in der Folgezeit die nach dem Vertrag geschuldete Zins- und Tilgungszahlungen.

11

Unter dem 15. April 2015 forderten die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten die Beklagte auf, das Widerrufsrecht der Kläger in Bezug auf das streitgegenständliche Darlehensverhältnis anzuerkennen (Anlage K2). Ein solches wies die Beklagte mit Schreiben vom 23. April 2015 zurück (Anlage K3).

12

Unter dem 31. Juli 2015 widerriefen die Kläger ihre Erklärungen zum Abschluss des Darlehensvertrags gegenüber der Beklagten (Anlage K4). Diese erkannte weiterhin das Widerrufsrecht der Kläger nicht an (Anlage K5).

13

Die Kläger meinen, die Widerrufsbelehrungen verstießen gegen das von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Deutlichkeitsgebot, indem die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist fehlerhaft sei. Es informiere die Kläger nicht zutreffend über den Beginn der Widerrufsfrist. Die Belehrung hinsichtlich der Widerrufsfolgen sei unvollständig, da sie lediglich über die Pflichten, nicht jedoch über die wesentlichen Rechte des Verbrauchers aufkläre. Unter dem Punkt „Finanzierte Geschäfte“ sei der Satz 2 aus der Musterwiderrufsbelehrung nicht ersetzt worden, sondern als Satz 3 angefügt worden. Dies stelle eine sachliche Einschränkung des Widerrufsrechts der Kläger dar. Zudem sei das Deutlichkeitsgebot dadurch verletzt, dass die Belehrung zum Widerruf nicht durch optische Mittel hervorgehoben worden sei.

14

Die Kläger beantragen,

15

festzustellen, dass das zwischen den Parteien am 26. November 2008 geschlossene Darlehensverhältnis mit der Darlehensnummer 4...0 über einen Darlehensbetrag in Höhe von 45.000,00 EUR durch Widerruf vom 31. Juli 2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde,

16

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.769,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen

19

Die Beklagte ist der Auffassung, die Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß erfolgt und entspreche den gesetzlichen Anforderungen. Im Übrigen sei das Widerrufsrecht der Kläger verwirkt bzw. dessen Ausübung rechtsmissbräuchlich.

20

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätzen der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

I.

22

Die durch die Kläger eingereichte Feststellungsklage ist zulässig, insbesondere ist das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben.

23

Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse der Kläger ergibt sich daraus, dass zwischen den Parteien streitig ist, ob der zwischen ihnen geschlossene Darlehensvertrag wirksam widerrufen wurden. Das Feststellungsinteresse entfällt nicht deshalb, weil die Kläger ihr Rechtsschutzziel mit einer Klage auf Leistung erreichen könnte. Der anspruchsbegründende Sachverhalt befindet sich in der Fortentwicklung, da die Kläger die monatlichen Darlehensraten weiterhin zahlen. Aufgrund dessen ist die Feststellungsklage insgesamt zulässig, auch wenn der Anspruch bereits teilweise beziffert werden könnte (BGH, Urteil vom 30. März 1983, VIII ZR 3/82, zitiert nach juris; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.09.2014, 2-02 O 072/14, Anlage B4; Greger in: Zöller, ZPO, 32. Auflage 2016, § 256 Rn. 7a; Foerste in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, § 256 Rn. 14).

24

Im Übrigen gilt der Vorrang der Leistungsklage dann nicht, wenn ein Zahlungsanspruch mit unverhältnismäßigem Aufwand oder nur unter Hinzuziehung von Sachverständigen berechnet werden kann (BGH, Urteil vom 21. Januar 2000, V ZR 387/98, Rn. 11, zitiert nach juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Urteil vom 11. November 1998, 5 U 48/97, Rn 100, zitiert nach juris), was auf den vorliegenden Fall zutrifft, da die zutreffende Berechnung der geschuldeten Zinsen und Nutzungsentschädigung für den Kläger als Bankkunden kaum möglich ist (Landgericht Hamburg, Urteil vom 26. Januar 2015, 325 O 299/14, Rn. 16, zitiert nach juris).

II.

25

Die Klage ist unbegründet.

26

Den Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Feststellung nicht zu, da sie die auf den Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht wirksam widerrufen haben, §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 und 2 BGB a. F.. Die den Darlehensverträgen zu Grunde liegende Widerrufsbelehrung war ordnungsgemäß und daher der im Juli 2015 erklärte Widerruf nicht innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist erklärt.

27

Die Parteien haben einen Verbraucherdarlehensvertrag gemäß §§ 491 ff. BGB geschlossen, so dass den Klägern grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB zusteht. Allerdings ist gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB (in der bei dem Vertragsschluss im Jahr 2008 gültigen Fassung vom 08. Dezember 2004 bis 10. Juni 2010, Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB) das Widerrufsrecht bereits zwei Wochen nach dem Vertragsschluss erloschen, da die Kläger ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt wurden.

1.

28

Die Beklagte hat eine den Vorgaben des § 355 BGB entsprechende Widerrufsbelehrung erteilt. Sie hat zwar ihr Belehrung nicht an dem Muster aus § 14 Abs. 1, 2 InfoV i.V.m. Anlage 2) orientiert, allerdings besteht keine Verpflichtung des Unternehmers die Musterwiderrufsbelehrung zu verwenden (BGH, Urteil vom 12. April 2007, VII ZR 122/06, Rn. 12, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02. März 2010, I-2 136/09, 24 U 136/09, Rn. 4 ff., zitiert nach juris; OLG Koblenz, Urteil vom 21. Juli 2005, 2 U 44/05, Rn. 33, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. September 2014, 23 U 288/12, Rn. 3 ff., zitiert nach juris). Maßgeblich ist nach dem Sinn und Zweck allein, dass dem Schutz des Verbrauchers dahingehend entsprochen wird, eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung zu erteilen (Urteil vom 12. April 2007, VII ZR 122/06, Rn. 12, zitiert nach juris; BGH; Urteil vom 04. Juli 2002, I ZR 55/00, zitiert nach juris). Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (BGH a.a.O.).

29

Diesen Erfordernissen ist die Beklagte vorliegend gerecht geworden.

a.

30

Die Widerrufsbelehrung der Beklagte klärt hinreichend über den Beginn der Widerrufsfirst auf.

31

(1) Mit dem Passus

32

„[d]ie Frist beginnt einen Tag nach Abschluss des Kreditvertrags. Der Vertrag ist geschlossen, wenn die H. Bank GmbH & Co. KG Ihnen die Annahme Ihres Antrags erklärt oder den Kreditbetrag wie vereinbart auszahlt“

33

wurde den Klägern hinreichend deutlich zur Kenntnis gebracht, dass der Vertag, für den sie eine Erklärung abgegeben haben und für den ihnen ein Widerrufsrecht zusteht, entweder mit einer Annahmeerklärung der Beklagten oder mit der Auszahlung des vereinbarten Darlehensbetrages zustande kommt und einen Tag danach die Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Die Kläger können sich nicht darauf berufen, die Regelung zum Beginn der Widerrufsfrist sei irreführend und missverständlich. Bei beiden Varianten des Vertragsschlusses handelt es sich um Umstände, die im Kenntnisbereich der Kläger liegen: Entweder erklärt die Beklagte ausdrücklich ihnen gegenüber die Annahme oder die Darlehensvaluta wird ihnen gegenüber ausgekehrt.

34

Entgegen der Ansicht der Klägerseite sind die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10. März 2009 (XI ZR 33/08, Rn. 14ff., zitiert nach juris) nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar. Die Sachverhaltskonstellationen sind nicht vergleichbar. Der Bundesgerichtshof befand, dass die dem dortigen Fall zugrunde liegende Widerrufsbelehrung das unrichtige Verständnis nahe gelegt habe, dass die Widerrufsfrist bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots der Beklagten zu laufen beginne. Im hiesigen Fall übermittelte die Beklagte allerdings ein reines Vertragsformular, welches bislang nicht durch sie unterschrieben war. Das tatsächliche Angebot gaben die Kläger ab. Eine Irreführung im Sinne dieser Rechtsprechung war vorliegend nicht zu befürchten.

35

Soweit die Klägerpartei darauf abstellt, dass gerade durch die Formulierung, dass alternativ die Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden müssen, so bleibt unklar, an welchen Passus sie anknüpfen wollen, da die hiesige Widerrufsbelehrung gerade von dem „Abschluss des Kreditvertrags“ spricht und andere Alternativen nicht regelt.

36

(2) Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht deshalb irreführend und unverständlich, weil sie bei Bestimmung des Beginns der Frist die Wörter „ein Tag nach“ verwendet hat.

37

Für die Kläger unmissverständlich, klar und eindeutig war, dass für den Lauf der Frist ein Ereignis – hier die Annahmeerklärung oder die Auszahlung der Darlehensvaluta, maßgebend ist, dessen Tag, auf den das Ereignis fällt, nicht mitgezählt wird. Nach der gewählten Formulierung kann der Verbraucher deshalb den Fristbeginn selbst dann zutreffend bestimmen, wenn er zusätzlich zur Widerrufsbelehrung noch in den Gesetzestext (§ 187 Abs. 1 BGB) schaut. Da am Tag nach dem Vertragsschluss kein maßgebliches Ereignis mehr stattfindet, ist jener Tag in jedem Fall der erste der laufenden Frist.

38

Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteil vom 12. April 2016, Klagerwiderung vom 23. August 2016, Seite 7, Bl. 79 d. A.) berufen, da erneut das Gericht seine Entscheidung auf Grundlage von abweichenden Tatsachenfeststellungen getroffen hat. Es war des Ansicht, dass die Belehrung nicht eindeutig gewesen sei, da mit der Formulierung „nicht vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags“ dem Darlehensnehmer nahe gelegt werde, die Frist beginne entgegen des Wortlauts des § 187 Abs. 1 BGB mit dem Tag des Vertragsschlusses, § 187 Abs. 2 BGB. Dies entspricht allerdings nicht der vorliegenden Fallgestaltung, da eine solche den § 187 Abs. 1 BGB komprimierende Gestaltung gerade nicht vorliegt. Eine Irreführung durch das Zusammenspiel zweier sich möglicherweise widersprechenden und missverständlichen Passagen beinhaltet die hiesige Widerrufsbelehrung nicht. Vielmehr besagt auch die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts in der von der Klägerpartei zitierten Passage, dass die Belehrung über den Fristbeginn nach § 187 Abs. 1 BGB deutlich sei.

b.

39

Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie nach Angaben der Beklagtenseite nur über die Pflichten, nicht jedoch über die Rechte der Kläger aufkläre.

40

Die Widerrufsbelehrung beinhaltet diesbezüglich folgende Passage:

41

„Widerrufsfolgen:

42

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten.“

43

Dem Darlehensnehmer wird hinreichend deutlich vor Augen geführt, dass im Falle des Widerrufs auch die Beklagte ihre empfangenen Leistungen inklusive gezogenen Nutzungen zurückgewähren muss. Dementsprechend sah auch das damalige Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB- InfoV denselben Text vor. Entgegen der in dem von der Klägerseite zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12. April 2007, VII ZR 122/06, zitiert nach juris) informiert die hiesige Widerrufbelehrung nicht lediglich einseitig darüber, dass der Verbraucher (und nicht auch der Unternehmer) die Pflicht zur Rückgewähr und zur Herausgabe der gezogenen Nutzungen. Dies wird bereits durch die Verwendung des Wortes „beiderseits“ deutlich. Eine einseitige Darstellung, die geeignet ist, Unsicherheit beim Verbraucher darüber hervorzurufen, inwieweit der Unternehmer in gleicher Weise verpflichtet ist, besteht vorliegend nicht.

c.

44

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Formulierung aus dem Gestaltungshinweis unter Ziffer (8) der bei Vertragsschluss maßgeblichen Musterwiderrufsbelehrung in der Form verwendet hat, dass sie den Satz 2 der Belehrung für verbundene Geschäfte kumulativ zu der für Grundstückskredite zu verwendenden Belehrung wiedergegeben hat. Das Belassen eines an sich zu entfernenden Satzes stellt bereits keine inhaltliche Änderung dar (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 21. Mai 2015, 17 U 709/15, Rn. 5; HansOLG, Urteil vom 3. Juli 2015, 13 U 26/15, Rn. 20 ff.; HansOLG, Urteil vom 03. Februar 2016, 13 U 88/15, eingereicht als Anlage B27; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juni 2015, Az. I- 22 U 17/15, 22 U 1722 U 17/15, Rn. 69 ff., OLG Bamberg, Urteil vom 25. Juni 2012, 4 U 262/11, Rn. 44 ff., jeweils zitiert nach juris). Im Übrigen ist die vorliegende Belehrung am Maßstab des Deutlichkeitsgebots zu messen; auf die günstigen Wirkungen des Einhaltens der Musterwiderrufsbelehrung beruft sich die Beklagte vorliegend nicht. Daher kann es auch dahinstehen, ob das von der Beklagte verwendete Formular sowohl inhaltlich als auch nach seiner äußeren Gestaltung vollständige der Musterbelehrung in Anlage 2 des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV entspricht. Daher führt auch der Hinweis der Klägerseite auf das Urteil des Oberlandgerichts Köln (Urteil vom 23. Oktober 2013, 13 U 69/12, zitiert nach juris) nicht weiter. Vielmehr stellt eine vorsorgliche, inhaltlich zutreffende Belehrung über Voraussetzung und Folgen eines verbundenen Geschäfts keinen unzulässigen Zusatz dar. Die Frage, ob in materiell-rechtlicher Hinsicht ein verbundenes Geschäft vorliegt, erfordert die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und mitunter die Beantwortung schwierigster Rechtsfragen. Dass es den Klägern und anderen durchschnittlichen Verbrauchern auf der Grundlage der Hinweise oftmals nicht möglich ist, zu entscheiden, ob ein verbundenes Geschäft vorliegt oder nicht, ist somit auf die komplizierte Rechtslage und nicht etwa auf Unklarheiten der Belehrung zurückzuführen. Da eine Widerrufsbelehrung anerkanntermaßen unrichtig ist, wenn sie bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts nicht über dessen Rechtsfolgen belehrt (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 15.12.2009, XI ZR 45/09, zitiert nach juris), muss es einem Kreditinstitut daher möglich sein, die entsprechende Belehrung – wie in der Musterbelehrung vorgesehen – vorsorglich für den Fall vorzunehmen, dass ein verbundenes Geschäft vorliegt, ohne dass dies einen "verwirrenden oder ablenkenden Zusatz" darstellt. Ansonsten müsste der – i. d. R. nicht juristisch vorgebildete – Kreditsachbearbeiter diese mitunter sehr schwierige Rechtsfrage in jedem Einzelfall einer Kreditvergabe bindend vorentscheiden mit der Folge, dass bei einem Rechtsirrtum jeweils keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vorläge und als Rechtsfolge ein ewiges Widerrufsrecht bestünde. Das kann nach der Kammer nicht richtig sein (OLG München, Urteil vom 09. November 2015, 19 U 4833/14, Rn. 40, zitiert nach juris, die im Übrigen die von der Klägerseite zitierte Entscheidung des Landgerichts München I vom 23. September 2014, 28 O 83/14 aufhob).

45

Die Kammer geht im Übrigen davon aus, dass durch den kurzen und übersichtlichen Text ein zum Widerruf neigender Darlehensnehmer erkennbar an der Ausübung des Widerrufsrechts und der Wahrnehmung seiner Rechte nicht behindert wird. Eine Irreführung des Verbrauchers ist nicht anzunehmen.

46

Ein durchschnittlicher verständiger Verbraucher, dem auch ohne Weiteres zugemutet wird, den ebenfalls recht komplexen Darlehensvertrag selbst sowie die umfangreichen AGB zu verstehen, ist zweifelsfrei in der Lage, den vorliegenden Text zu erfassen (Hanseatischen Oberlandesgerichts, Urteil vom 03. Februar 2016, 13 U 88/15). Eine andere Bewertung würde einen Wertungswiderspruch darstellen.

d.

47

Die Widerrufsbelehrung genügt auch den sonstigen gesetzlichen Anforderungen des § 355 BGB a. F.. Insbesondere ist sie dadurch deutlich gestaltet, dass sie in einem besonders hervorstehenden Kasten mit fett gedruckter Überschrift erfolgte. Damit ist den Anforderungen des Bundesgerichtshofs an eine drucktechnische Hervorhebung Genüge getan (BGH, Urteil vom 23. Juni 2009, XI ZR 156/08, zitiert nach juris). Darüber hinaus befindet sich allein die Widerrufsbelehrung auf Seite 4 des Vertrages, so dass sie auch schon deshalb geeignet ist, dem Verbraucher unübersehbar zur Kenntnis gebracht zu werden.

2.

48

Auf die Frage eines etwaigen rechtsmissbräuchlichen Widerrufs bzw. der Verwirkung der Rechte der Kläger auf Ausübung des Widerrufsrechts kommt es nicht (mehr) an.

3.

49

Mangels Haftung dem Grunde nach, besteht auch ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten (Klagantrag zu 2.) nicht.

III.

50

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1, 2 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
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published on 15/12/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 45/09 Verkündet am: 15. Dezember 2009 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
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Gründe I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I, 28. Zivilkammer, vom 09.12.2014 aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen. II. Die Kläger tra
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Annotations

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.