Landgericht Hamburg Urteil, 19. Feb. 2018 - 325 O 336/17
Gericht
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.525,47 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 9.8.2017 zu zahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Nebenintervention.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
und beschließt:
Der Streitwert wird auf 11.525,47 € festgesetzt.
Tatbestand
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Die Klägerin ist ein Leasingunternehmen, das auf das Leasing von Elektronik-Equipment spezialisiert ist. Der Beklagte betreibt einen Handels- und Trainingsstall für Springpferde mit 31 Boxen und 13 Mitarbeitern. Er schloss am 3.8./6.8.2015 mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin einen als M.-Nutzungsvertrag bezeichneten Vertrag (Anlage K1) über die Nutzung eines „MultiCam“-Kameraüberwachungssystems der Nebenintervenientin für eine Vertragslaufzeit von 60 Monaten. Als monatliches Nutzungsentgelt waren 250 € netto vereinbart worden. Dem Vertrag waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (Anlage K3) beigefügt. Nr. 6 dieser Bedingungen schließt Ansprüche und Rechte des Mieters wegen einer nicht vertragsgemäßen Lieferung oder Sach- und Rechtsmängeln aus. Zum Ausgleich werden dem Mieter die Ansprüche der Klägerin gegen den Lieferanten abgetreten. Nr. 13 ist eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der Hamburger Gerichte.
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Die Nebenintervenientin installierte das Kamerasystem am 3.8.2015 bei dem Beklagten, was dieser in einer Übernahmeerklärung bestätigte (K4). Am 11.8.2015 widerrief der Beklagte gegenüber der Nebenintervenientin einen mit ihr geschlossenen Vertrag unter Berufung auf das Fernabsatzgesetz (Anlage B6). Am 25.9.2015 verständigte er sich mit der Nebenintervenientin darauf, dass die Zahl der zu installierenden Kameras auf 5 reduziert wurde. Hierfür sollte der Beklagte eine monatliche Gutschrift von 100 € netto von der Nebenintervenientin erhalten. Das Abrechnungsverfahren mit der Beklagten sollte von der Vereinbarung unberührt bleiben. Im Gegenzug nahm der Kläger seinen Vertragswiderruf zurück (Anlage B1). Die Nebenintervenientin zahlte die monatlichen Gutschriften bis August 2016 auf Anforderung aus, die folgenden Gutschriften nicht mehr. Der Beklagte kündigte daraufhin das Vertragsverhältnis mit der Nebenintervenientin und teilte dies der Klägerin mit (Anlage B3).
- 3
Ab November 2016 bezahlte der Beklagte die vereinbarten Leasingraten nicht mehr. Für die Rückbuchungen von ihm widerrufener Lastschriften fielen bei der Klägerin Gebühren von je 7,96 € an. Der Beklagte begründete dies damit, dass das Kamerasystem nicht ordnungsgemäß funktioniere. Die Nebenintervenientin bestritt dies. Die Klägerin wies darauf hin, dass dies den Beklagten nicht dazu berechtigte, die Leasingraten zurückzubehalten und kündigte im Fall weiter ausbleibender Zahlungen die Kündigung des Leasingvertrags an (Anlage K7). Am 13.3.2017 kündigte sie den Leasingvertrag fristlos (Anlage K8). Der Beklagte gab daraufhin auf Aufforderung der Klägerin das Leasing-Objekt zurück. Die Klägerin ermittelte ihren Kündigungsschaden, indem sie die noch ausstehenden 41 Leasingraten abzinste (Anlage K9). Sie forderte den Beklagten durch anwaltliches Schreiben unter Fristsetzung zum 8.8.2017 erfolglos zur Zahlung des Kündigungsschadens, der bis zur Kündigung offen gebliebenen Raten und der Kosten der Rücklastschriftbuchungen auf (Anlage K10).
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Die Klägerin meint, nach der Vermutung des § 1 Abs. 2 HGB sei davon auszugehen, dass der Beklagte Kaufmann sei. Die Nebenintervenientin habe sie nicht wirksam vertreten können.
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Sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
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an sie EUR 11.525,47 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09. August 2017 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er meint, dass das Landgericht Hamburg nicht zuständig sei. Die Gerichtsstandsvereinbarung sei nicht wirksam, weil er kein kaufmännisches Unternehmen betreibe. Aufgrund der ausgebliebenen Zahlungen durch die Nebenintervenientin sei er berechtigt gewesen, das Vertragsverhältnis zu kündigen. Der Vertrag mit der Klägerin sei ein verbundenes Geschäft, so dass die Kündigung des Beklagten gegenüber der Nebenintervenientin dazu führe, dass der damit zusammen hängende Leasingvertrag obsolet geworden sei. Er habe davon ausgehen können, dass die Nebenintervenientin berechtigt sei, den Vertragsgegenstand des Leasingvertrags auf 5 Kameras zu reduzieren. Aus dem gleichen Grund habe er auch den Vertrag gegenüber der Nebenintervenientin kündigen können.
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Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.
Entscheidungsgründe
I.
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Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Hamburg ist nach Nr. 13 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin örtlich zuständig. Die Parteien waren als Kaufleute nach § 38 ZPO berechtigt, eine Gerichtsstandsvereinbarung zu treffen. Dass der Beklagte Kaufmann ist, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 HGB. Nach dieser Bestimmung ist jeder Gewerbebetrieb ein Handelsgewerbe, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Aus der Negativformulierung ergibt sich, dass demjenigen, der die Kaufmannseigenschaft bestreitet, der Nachweis obliegt, dass ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb nicht erforderlich sei. Der Beklagte hat hierzu nichts vorgetragen. Im Übrigen ergibt sich schon aus dem unstreitigen und mit der Anlage K12 belegten Vorbringen, wonach der Betrieb des Beklagten 13 Mitarbeiter, 5 - 8 feste eigene Springreitpferde, weitere eigene Pferde zum Handeln und 31 Boxen umfasst, dass dieser Betrieb nach Art und Umfang die Einrichtung eines kaufmännischen Geschäftsbetriebs erfordert.
II.
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Der Klägerin kann nach § 280 BGB die Zahlung von Schadensersatz in der begehrten Höhe verlangen. Nach § 314 Abs. 4 BGB schließt die Kündigung eines Vertrags aus wichtigem Grund die Geltendmachung von Schadensersatz nicht aus.
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1. Die den Schadensersatzanspruch auslösende Pflichtverletzung des Beklagten besteht darin, dass er in den Monaten November 2016 bis März 2017 die fälligen Raten aus dem Nutzungsvertrag nicht bezahlte. Der Beklagte war nicht berechtigt, die Zahlung der Raten zu verweigern.
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a) Ein Widerrufsrecht nach der für Fernabsatzgeschäfte geltenden Bestimmung des § 312c BGB stand dem Beklagten schon deshalb nicht zu, weil die Widerrufsrechte nach § 312 ff. BGB gemäß § 312 Abs. 1 BGB nur auf Verbraucherverträge Anwendung finden, der Beklagte und die Klägerin aber keine Verbraucher sind. Im Übrigen hatte der Beklagte auch nicht den mit der Klägerin geschlossenen Vertrag widerrufen, sondern einen Vertrag mit der Nebenintervenientin. Ein solcher Vertrag bestand jedoch gar nicht. Nicht der Beklagte, sondern die Klägerin hatte einen Vertrag mit der Nebenintervenientin abgeschlossen, mit dem sie die Kameraanlage erwarb, die sie dem Beklagten zur Verfügung stellte.
- 15
b) Ein Leistungsverweigerungsrecht ergibt sich nicht aus einem Mangel des Kamerasystems. Abgesehen davon, dass der Beklagte nicht angegeben hat, worin ein Mangel dieses Systems bestehen soll, würde ein solcher Mangel nicht automatisch ein Recht zur Verweigerung der Bezahlung der weiteren Leasingraten begründen. Auf den Leasingvertrag als atypischem Mietvertrag finden zwar die Bestimmungen des Mietrechts Anwendung. Hiervon sind jedoch aufgrund der Besonderheiten des Leasings Abweichungen zulässig. Unter anderem ist es dem Leasinggeber gestattet, die ihn nach §§ 536 ff. treffende Gewährleistung für Mängel der Mietsache dadurch zu ersetzen, dass er dem Leasingnehmer die Gewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag mit dem Lieferanten abtritt oder zur Ausübung überträgt (Palandt/Weidenkaff, BGB, 77. Aufl., Einf v. § 535 BGB Rn. 56). Von dieser Möglichkeit hat die Klägerin in Ziffer 6 ihrer AGB Gebrauch gemacht.
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c) Der Beklagte durfte auch nicht deshalb die weiteren Zahlungen verweigern, weil er gegenüber der Nebenintervenientin den Rücktritt erklärt hatte. Ein eigenes Rücktrittsrecht gegenüber der Nebenintervenientin bestand schon deshalb nicht, weil den Beklagten keine vertragliche Beziehung mit der Nebenintervenientin verband. Ob die Erklärung des Beklagten gegenüber der Nebenintervenientin so ausgelegt werden kann, dass der Beklagte ein ihm zur Ausübung übertragenes Rücktrittsrecht der Klägerin gemacht hat, kann dahinstehen. Auch dies würde ihn nämlich nicht ohne weiteres dazu berechtigen, die weiteren Raten einzubehalten. Zwar führt ein Rücktritt gegenüber dem Lieferanten der Leasingsache dazu, dass die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags entfällt, wodurch der Leasingnehmer von seiner Leistungsverpflichtung frei wird (BGH, Urt. v. 16.9.2015 - VIII ZR 199/14, NJW 2016, 397; Palandt/Weidenkaff, BGB, 77. Aufl., Einf v § 535 BGB Rn. 58). Wenn aber der Lieferant die Berechtigung des ihm gegenüber erklärten Rücktritts bestreitet, kann der Leasingnehmer dem Leasinggeber den gegenüber dem Lieferanten erklärten Rücktritt nur dann entgegenhalten, wenn er den Lieferanten auf Rückgewähr verklagt hat (BGH, Urt. v. 16.6.2010 – VIII ZR 317/09, NJW 2010, 2798; Urt. v. 13.11.2013 – VIII ZR 257/12, NJW 2014, 1583).
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d) Der Rechtsgedanke des verbundenen Geschäfts nach § 358 BGB ist auf einen Leasingvertrag nicht übertragbar. Bei einem verbundenen Geschäft schließt ein Verbraucher neben einem Finanzierungsvertrag einen weiteren Vertrag über den Kauf einer Sache oder über eine Dienstleistung. Wenn diese Geschäfte verbunden sind, kann der Verbraucher Einwendungen aus dem Kauf- oder Dienstleistungsvertrag dem Darlehensgeber entgegen setzen. Bei einem Leasingvertrag hingegen schließt der Leasingnehmer nur einen Vertrag mit dem Leasinggeber, der das Leasingobjekt finanziert und es dem Leasingnehmer zur Verfügung stellt.
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e) Dass die Nebenintervenientin ihre Zahlungspflichten aus der als Anlage B1 eingereichten Vereinbarung nicht erfüllt hat, ist im Verhältnis der Parteien dieses Rechtsstreits ohne Bedeutung. In der Vereinbarung vom 25.9.2015 wurde ausdrücklich festgelegt, dass die Vereinbarung das Abrechnungsverfahren der Klägerin mit der Beklagten nicht berührt.
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2. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs ist von der Klägerin zutreffend berechnet worden. Die Klägerin ist aufgrund des Zahlungsverzugs des Beklagten wirksam vom Vertrag zurückgetreten. Nach Nr. 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen war die Klägerin berechtigt, den Nutzungsvertrag zu kündigen, wenn ihr Vertragspartner mit der Zahlung des für ein Quartal geschuldeten Betrags nach schriftlicher Abmahnung mit Kündigungsandrohung für mehr als einen Monat in Verzug blieb. Die Regelung ist nicht nach § 307 BGB unwirksam, denn sie stellt den Vertragspartner der Klägerin besser als die gesetzliche Regelung in § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB, die bereits bei einem Rückstand von zwei Monatsmieten und ohne eine vorherige Androhung eine außerordentliche Kündigung ermöglicht.
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a) Nach der Kündigung besteht der Schaden der Klägerin in den Zahlungsraten, die ihr infolge der Kündigung nicht mehr zugeflossen sind. Diese hat die Klägerin, da sie vor dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt angefallen sind, zutreffend abgezinst. Sie hat auch richtigerweise berücksichtigt, dass sie die unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes geforderten Raten, die nach der Kündigungserklärung angefallen wären, nur als Nettobetrag geltend machen kann, während die bis zur Kündigung angefallenen Raten als vertragliche Gegenleistung mehrwertsteuerpflichtig sind (Palandt/Weidenkaff, BGB, 77. Aufl., Einf v § 535 BGB Rn. 70).
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b) Der Schaden reduziert sich nicht deshalb, weil der Beklagte der Klägerin das Kamerasystem überlassen hat. Die Klägerin wäre nämlich zur Amortisation ihrer Aufwendungen ohnehin nach dem Ende des Leasingvertrags berechtigt gewesen, das gebrauchte Kamerasystem zu verwerten. Eine Anrechnung auf die noch ausstehenden Raten wäre dann angezeigt, wenn der Umstand, dass die Klägerin die Kameras infolge der Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt verwerten konnte, als ihr dies bei Ablauf des Nutzungsvertrags möglich gewesen wäre, zu einem höheren Verwertungserlös geführt hat (vgl. BGH, Urt. v. 8.3.1995 – VIII ZR 313/93, NJW 1995, 1541). Dass dies bei dem vom Beklagten geleasten Kamerasystem der Fall ist, ist aber nicht zwingend. In diesem Zusammenhang ist nämlich zu berücksichtigen, dass die zum Zeitpunkt der Kündigung noch ausstehende Vertragslaufzeit von etwa 3,5 Jahren nicht besonders lang ist und dass Überwachungskameras keinem Verschleiß unterliegen, wie dies etwa bei einem geleasten Kraftfahrzeug der Fall wäre, bei dem es einen erheblichen Wertunterschied macht, ob es nach 1,5 Jahren oder nach 5 Jahren verwertet wird. Der Beklagte hat auch nichts dazu vorgetragen, dass das Kamerasystem, nachdem es etwas mehr als 1,5 Jahre im Einsatz war, einen höheren Verkaufserlös erwarten ließ, als wenn es nach fünf Jahren verwertet worden wäre.
- 22
c) Zu Recht hat die Klägerin auch die Rücklastschriftgebühren als weitere Schadensersatzposition in Rechnung gestellt. Die Parteien haben den Einzug der monatlichen Raten per Lastschrift vereinbart. Eine solche Vereinbarung beinhaltet konkludent die Zusage des Schuldners, auf seinem Konto ein ausreichendes Guthaben vorzuhalten und von der ihm eröffneten Möglichkeit, eine Lastschrift zu widerrufen, bei berechtigten Abbuchungen keinen Gebrauch zu machen. Die Abbuchungen der Klägerin waren berechtigt, weil dem Beklagten, wie oben dargestellt wurde, kein Zurückbehaltungsrecht zustand.
III.
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Die begehrten Zinsen stehen der Klägerin nach § 288 Abs. 2 BGB zu. Der Beklagte ist kein Verbraucher im Sinn des § 13 BGB, da er den Nutzungsvertrag im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit abgeschlossen hat.
IV.
- 24
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergeht nach § 63 Abs. 2 GKG.
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(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
(2) Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges kann ferner vereinbart werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Die Vereinbarung muss schriftlich abgeschlossen oder, falls sie mündlich getroffen wird, schriftlich bestätigt werden. Hat eine der Parteien einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann für das Inland nur ein Gericht gewählt werden, bei dem diese Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat oder ein besonderer Gerichtsstand begründet ist.
(3) Im Übrigen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich
- 1.
nach dem Entstehen der Streitigkeit oder - 2.
für den Fall geschlossen wird, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.
(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.
(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.
(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:
- 1.
notariell beurkundete Verträge - a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, - b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
- 2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken, - 3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1, - 4.
(weggefallen) - 5.
(weggefallen) - 6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b, - 7.
Behandlungsverträge nach § 630a, - 8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden, - 9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden, - 10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden, - 11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung, - 12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und - 13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.
(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:
- 1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c, - 2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen, - 3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist, - 4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln, - 5.
§ 312a Absatz 6, - 6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und - 7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.
(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.
(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.
(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.
(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.
(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.
(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird, - 2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder - 3.
der Mieter - a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder - b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht, - 2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder - 3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.
(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.
(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.