Landgericht Hamburg Urteil, 16. Dez. 2014 - 322 O 184/14
Gericht
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.651,08 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.05.2014 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger ist Kommanditist der Beklagten in Höhe von DM 150.000,00. Die Beklagte hält seit 1993 die Immobilie S...straße X - X in B.. Das Objekt war finanziert von der S. AG. Die S. nahm den Kläger in Höhe von ihm erhaltener Ausschüttungen gerichtlich in Anspruch.
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Daraufhin zahlte der Kläger die Ausschüttungen an die Beklagte zurück. Daraufhin erklärte die S. AG ihre Klage in zweiter Instanz (OLG Frankfurt) für erledigt. Der Kläger verlangt den von ihm zurückgezahlten Betrag wieder von der Beklagten heraus und stützt sich dabei auf € 110 HGB.
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Der Kläger beantragt,
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wie erkannt.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte macht geltend, die Rückzahlung von Auszahlungen sei entgegen dem Klägervortrag nicht im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen gewesen. Der Kläger habe mit der Zahlung keine Gesellschaftsangelegenheit erledigt, da er primär im Eigeninteresse gehandelt habe, weil er damit den Verlust des Prozesses gegen die S. AG abwenden wollte. Aus gleichen Gründen sei die Zahlung auch nicht erforderlich gewesen. Jedenfalls aber ist ein Rückzahlungsanspruch des Klägers nicht fällig, weil der Kläger damit derzeit gegen seine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verstoßen würde, weil dann keine geordnete Liquidation möglich sei; die Beklagte benötigt die Mittel als Rücklagen für eventuelle Instandhaltungsmaßnahmen. Zudem verhalte der Kläger sich rechtsmissbräuchlich, denn erhielte er das Geld von der Beklagten, so sei dies eine erneute Kapitalauszahlung, die die Haftung des Klägers gegenüber der S. wieder aufleben lassen würde.
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Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist begründet. Die Voraussetzungen des § 110 HGB für einen entsprechenden Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte liegen vor. Die Zahlung des Klägers erfolgte freiwillig, er war gegenüber der Beklagten zu dieser Zahlung nicht verpflichtet. Der Gesellschaftsvertrag sah keine Erstattung vor. Ein Wiederaufleben der Außenhaftung des Klägers gegenüber der S. AG ist unerheblich. Im Einzelnen wird auf die zutreffenden und überzeugenden Gründe des Urteils des HansOLG vom 4. April 2014 (11 U 310/13, ebenso HansOLG, § 522 ZPO - Beschluss vom 18. November 2014 - 11 U 210/14) Bezug genommen.
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Dass die Rückzahlung der Auszahlung nicht im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen gewesen war, ist unerheblich, denn jedenfalls enthielt der Gesellschaftsvertrag auch keine Pflicht zur Rückzahlung. Dass der Kläger mit der Zahlung an die Beklagte einen Prozessverlust gegenüber der S. abwenden wollte, ändert nichts daran, dass es sich im Verhältnis zur Beklagten um eine Gesellschaftsangelegenheit handelt, denn das Fremdverhältnis ist nur ein wirtschaftlicher Hintergrund und im Verhältnis zur Beklagten bestand jedenfalls keine Pflicht. Der Kläger hat auch gegen keine gesellschaftrechtliche Treuepflicht verstoßen, denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte durch die Erfüllung der Klagforderung in Insolvenzgefahr gerät. Dass die Instandhaltungsrücklage geschmälert wird, ist kein Grund, dem Kläger seinen Anspruch zu versagen. Ob eine erneute Kapitalauszahlung die Außenhaftung des Klägers wieder aufleben ließe, ist unerheblich, da nicht sicher ist, ob die S. AG den Kläger dann erneut in Anspruch nehmen wird. Dass der Kläger die Zahlung anders als im Falle der zitierten HansOLG-Rechtsprechung direkt an die Beklagte vornahm, ist lediglich ein anderes Element dergleichen Leistungskette und ändert daher an den Grundsätzen des HansOLG nichts.
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(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.
(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
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die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.