Landgericht Hamburg Beschluss, 14. Mai 2018 - 321 S 30/18

published on 14/05/2018 00:00
Landgericht Hamburg Beschluss, 14. Mai 2018 - 321 S 30/18
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Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 16.01.2018, Aktenzeichen 23a C 24/17, wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurück gewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

Die Zurückweisung der Berufung erfolgt gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss.

I.

2

Das Rechtsmittel der Beklagten hat nach einstimmiger Auffassung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

3

Wegen der Begründung im Einzelnen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 19.04.2018 verwiesen. Die Stellungnahme der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 08.05.2018 rechtfertigt keine andere Entscheidung.

4

Es ist unerheblich, dass das Versäumnisurteil vom 24.02.2017 am 03.03.2017 nicht dem Geschäftsführer der Beklagten bzw. unter dessen Wohnanschrift zugestellt wurde, sondern dem Mitarbeiter der Beklagten, Herrn T. H., unter dessen Wohnanschrift, da die Beklagte selbst durch ihren Prokuristen veranlasste, dass Postsendungen und somit auch Zustellungen an die Adresse dieses Mitarbeiters weiter geleitet wurden, indem sie einen Postnachsendeauftrag einrichten ließ und nach Erhalt des Mahnbescheides vom 22.09.2016 über diese Adresse nicht auf die fehlerhafte Zustellung hingewiesen hat. Die Beklagte erzeugte damit einen entsprechenden Rechtschein, den sie nun gegen sich gelten lassen muss, sodass sie sich auf den Mangel der Ersatzzustellung vom 03.03.2017 gemäß § 242 BGB nicht berufen kann und die Ersatzzustellung als wirksamgilt (vgl. Kammergericht Berlin, Urteil vom 14.07.1998, Az. 13 U 1511/98 m.w.N.).

5

Dass die Angaben in der Postzustellungsurkunde Bl. 18 d.A. zutreffend sind, wird durch die Postzustellungsurkunde selbst bewiesen, hiergegen ist nur der Gegenbeweis durch Vollbeweis möglich (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.05.2017, Az. 5 Sa 110/16; Zöller, ZPO, § 182, Rn. 14). Dafür etwa, dass entgegen der Angabe in der Postzustellungsurkunde Bl. 18 d.A. nicht versucht wurde, die Sendung zu übergeben, ist kein - insbesondere kein geeignetes - Beweismittel benannt worden.

6

Der Beklagten war auch aus den in der Stellungnahme der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 08.05.2018 genannten Gründen bereits deshalb nicht vom Amtsgericht gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da diese nicht bereits im Wiedereinsetzungsantrag benannt worden sind, §§ 234 Abs. 1 und 2, 236 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 ZPO. Ein Nachschieben neuer Gründe nach Ablauf der Frist des § 234 ZPO ist unzulässig (Zöller, ZPO, § 236, Rn. 6a m.w.N.).

7

Überdies rechtfertigen auch die nachbenannten Gründe eine Wiedereinsetzung deshalb nicht, weil hiermit nicht hinreichend glaubhaft gemacht wurde, dass die Beklagte die Einspruchsfrist ohne ihr Verschulden nicht eingehalten hat, § 233 ZPO. Schließlich legt die Beklagte damit selbst dar, dass die von ihr in dem Nachsendeauftrag benannte Adresse als Zustelladresse unzuverlässig war, es häufig zu Fehlsendungen kam und sie davon wusste. Die Beklagte war jedoch verpflichtet, für eine zuverlässige Zustellmöglichkeit zu sorgen (vgl. etwa Zöller, ZPO, § 233, Rn. 23 „Zustellung“ m.w.N.).

II.

8

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

III.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 11/05/2017 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 03.05.2016 - 1 Ca 25/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über Schadensers
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Annotations

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.