Landgericht Hamburg Beschluss, 16. Nov. 2016 - 318 S 54/16
Gericht
Tenor
1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 07.04.2016, Az. 303b C 17/15, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Der Kläger kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen.
Gründe
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Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
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Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht und mit überwiegend zutreffenden Erwägungen abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird Bezug genommen auf die ausführliche und sorgfältige Begründung des angefochtenen Urteils. Die Berufungsbegründung bietet keinen Anlass zu einer anderweitigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
1.
- 3
Die auf der Eigentümerversammlung vom 15.06.2015 zu TOP 2c, 4, 5 und 7a gefassten Beschlüsse sind nicht bereits deshalb für ungültig zu erklären, weil die Ladungsfrist von zwei Wochen gem. § 14 Ziff. 2 Satz 1 der Teilungserklärung (Anl. K 5, Bl. 57 d.A.) nicht eingehalten worden ist.
- 4
Zur Einhaltung der Ladungsfrist hätte das Einladungsschreiben vom 29.05.2015 (Anl. K 4, Bl. 9 ff. d.A.) dem Kläger gem. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am Samstag, dem 30.05.2015 zugehen müssen. Dies erschiene innerhalb Hamburgs bei einer Absendung des Einladungsschreibens am 29.05.2015 (vgl. Anl. B 1, Bl. 144 d.A.), die der Kläger allerdings bestritten hat, als möglich. Einer Beweisaufnahme darüber, wann die Verwalterin die Einladungsschreiben abgesandt hat, bedarf es jedoch nicht. Zwar teilt die Kammer die Auffassung des Amtsgerichts nicht, dass der Kläger den Zeitpunkt des Zugangs des Einladungsschreibens bei ihm beweisen muss. Die Beweislast für den Zugang (und dessen Rechtzeitigkeit) obliegt vielmehr den Beklagten (BeckOK WEG/Bartholome, 28. Edition, Stand: 01.09.2016, § 24 Rn. 89). Den Kläger trifft insoweit jedoch eine sekundäre Darlegungslast, die sich nicht nur darauf bezieht, wann er das Einladungsschreiben erhalten hat, sondern auch darauf, dass und ggfs. durch wen er am 30.05.2015 den Briefkasten auf etwaige eingegangene Briefsendungen kontrolliert hat und dass sich das Einladungsschreiben nicht darin befand. Dies rechtfertigt sich daraus, dass der Kläger selbst auf seine berufliche Tätigkeit in Süddeutschland hingewiesen hat, woraus sich ergibt, dass er sich in dem hier in Rede stehenden Zeitraum nicht durchgängig in Hamburg aufgehalten hat. Der Kläger hat weder in I. Instanz noch in der Berufungsbegründung deutlich vorgetragen, dass er sich am 30.05.2015 in Hamburg befunden, seinen Briefkasten geleert und sich das Einladungsschreiben nicht in dem Briefkasten befunden habe.
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Selbst wenn man den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 28.01.2016, Seite 2 unten (Bl. 238 d.A.) in diesem Sinne auslegen würde, ergäbe sich im Ergebnis nichts anderes, da die Beschlussfassung auf der Eigentümerversammlung vom 15.06.2015 selbst bei Vorliegen eines formellen Einberufungsmangels wegen Unterschreitung der vereinbarten Ladungsfrist nicht auf diesem beruhten. Zur Schlüssigkeit der Anfechtungsklage muss der Kläger auch vortragen, dass er an der Eigentümerversammlung teilgenommen hätte, wenn ihm die Ladung innerhalb der Einberufungsfrist zugegangen wäre, und nur wegen des verspäteten Zugangs des Einladungsschreibens daran gehindert war (AG Idstein, Urteil vom 07.09.2015 - 32 C 7/15 (21), ZMR 2016, 318, Rn. 12, zitiert nach juris; Kümmel in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Auflage, § 24 Rdnr. 21). Der Kläger hat zwar geltend gemacht, dass er derzeit beruflich in Süddeutschland 740 km von Hamburg entfernt tätigt sei und es ihm wegen des Zugangs des Einladungsschreibens erst am 03.06.2015 nicht möglich gewesen sei, sich freizunehmen, um an der Versammlung teilzunehmen. Die Beklagten haben jedoch erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen, dass der Kläger noch an keiner einzigen Eigentümerversammlung persönlich teilgenommen habe. Dies deckt sich damit, dass der Kläger auch nach den eingereichten Protokollen der Eigentümerversammlungen vom 07.05.2012 (vgl. Anl. K 12, Bl. 89 f. d.A.), 17.06.2013 (vgl. Anl. K 14, Bl. 190 f. d.A.) und 01.09.2014 (vgl. Anl. K 7, Bl. 68 f. d.A.) an keiner dieser Versammlungen persönlich teilgenommen hat, sondern jeweils der WEG-Verwalterin Stimmrechtsvollmacht erteilt hatte. Überdies klingt in dem Schreiben des Klägers an die Verwalterin vom 07.06.2015 (Anl. K 9, Bl. 76 ff. d.A.), mit dem er dieser Vollmacht für die Eigentümerversammlung vom 15.06.2015 erteilt hat, nicht an, dass der Kläger (nur) wegen der Nichteinhaltung der Ladungsfrist von zwei Wochen daran gehindert sei, persönlich an der Versammlung teilzunehmen. Hatte der Kläger aber von vornherein nicht vor, persönlich an der Eigentümerversammlung vom 15.06.2015 teilzunehmen, sondern der WEG-Verwalterin wie zuvor auch Stimmrechtsvollmacht zu erteilen, beruht die Beschlussfassung nicht auf einem etwaigen formellen Einberufungsmangel.
- 6
Soweit der Kläger die fristgerechte Ladung der übrigen Eigentümern bezweifelt, fehlt es an jeglichem Vortrag des Klägers, welcher der übrigen Eigentümer nicht fristgerecht geladen worden sein soll, an der Eigentümerversammlung vom 15.06.2015 persönlich hätte teilnehmen wollen und (nur) wegen der Nichteinhaltung der Ladungsfrist nicht teilnehmen konnte.
- 7
Im Übrigen weisen die Beklagten zu Recht darauf hin, dass der Kläger - wäre er tatsächlich am 15.06.2015 erstmals persönlich zu einer Eigentümerversammlung erschienen - denjenigen von ihnen, die auf der Eigentümerversammlung anwesend waren, völlig unbekannt gewesen wäre, so dass insbesondere auch wegen der sehr deutlichen Abstimmungsergebnisse (TOP 2c: 43 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme, keine Enthaltungen; TOP 4: 44 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme, keine Enthaltungen; TOP 5: 45 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme, keine Enthaltungen; TOP 7a: 45 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme, keine Enthaltungen), die im Rahmen der Prüfung, ob sich der formelle Beschlussmangel auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt hat, indizielle Bedeutung haben (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 15.01.2002 - 4 W 310/01, ZWE 2002, 276), nicht ersichtlich ist, mit welchen sachlichen Argumenten der Kläger hinsichtlich der vier in Rede stehenden Beschlüsse ein anderes Beschlussergebnis hätte erreichen können.
2.
- 8
Im Hinblick auf den zu TOP 2c gefassten Beschluss erhebt der Kläger in materieller Hinsicht in der Berufungsbegründung keine weiteren Einwendungen. Die Kammer teilt die Ausführungen des Amtsgericht unter Ziff. 2 der Entscheidungsgründe.
3.
- 9
Der auf der Eigentümerversammlung vom 15.06.2015 zu TOP 4 gefasste Beschluss über die „Neuwahl“ der Fa. W. H. GmbH ab dem 01.01.2016 für die Dauer von fünf Jahren bis zum 31.12.2020 entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.
- 10
a) Entgegen der Auffassung des Klägers war die Einholung von Vergleichsangeboten vor der Beschlussfassung über die Wiederbestellung der Verwalterin nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 01.04.2011 - V ZR 96/10, Rn. 11-13, zitiert nach juris). Zwar soll nach der Rechtsprechung des BGH eine Ausnahme gelten, wenn sich seit der Erstbestellung des wieder zu bestellenden Verwalters der Sachverhalt verändert hat (BGH, a.a.O., Rn. 12, zitiert nach juris). Eine solche Veränderung läge etwa vor, wenn die Verwaltung ihrer Aufgabe nicht mehr so effizient gerecht wird, wie dies bisher der Fall war, wenn sich das Verhältnis zwischen Verwaltung und Wohnungseigentümern aus anderen Gründen verschlechtert hat oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die von der bisherigen Verwaltung angebotenen Leistungen von anderen Verwaltungsfirmen spürbar günstiger angeboten werden (BGH a.a.O., Rn. 13, zitiert nach juris). Hierzu hat der Kläger nicht hinreichend vorgetragen. Aus seinem Schreiben 07.06.2015 (Anl. K 9, Bl. 76 ff. d.A.) ergibt sich zwar, dass er mit der Tätigkeit der Verwalterin unzufrieden ist. Dies allein reicht aber nicht aus, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Auffassung des Klägers in diesem Punkt von einem oder mehreren der Beklagten geteilt würde.
- 11
b) Wird der Beschluss angefochten, mit dem ein WEG-Verwalter bestellt wird, bzw. ein Beschluss über die Verlängerung der Verwalterbestellung gelten dieselben Grundsätze, die in der Rechtsprechung des BGH für das Begehren eines einzelnen Eigentümers entwickelt wurden, die sofortige Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund gegen den Willen der Mehrheit der Eigentümer zu erzwingen (Niedenführ in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 11. Auflage, § 26 Rdnr. 18). Der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Bestellung des Verwalters ist am Maßstab einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu messen. Die Wohnungseigentümer haben nach § 21 Abs. 3 und 4 WEG nicht nur einen Anspruch darauf, dass die Tätigkeit der Verwaltung diesen Grundsätzen entspricht, sondern auch darauf, dass der Verwalter selbst diesen Anforderungen genügt (BGH, Urteil vom 22.06.2012 - V ZR 190/11, NJW 2012, 3175, Rn. 7, zitiert nach juris; Urteil vom 10.06.2011 - V ZR 146/10, NJW 2011, 3025, 3026 Rn. 11, zitiert nach juris; Bärmann/Merle, WEG, 12. Auflage, § 26 Rn. 48). Daran fehlt es, wenn ein wichtiger Grund gegen die Bestellung spricht (BGH, Urteil vom 22.06.2012 - V ZR 190/11, NJW 2012, 3175, Rn. 7, zitiert nach juris; BayObLG, WE 1990, 68; OLG Stuttgart, NJW-RR 1986, 315, 317). Wann ein solcher wichtiger Grund vorliegt, bestimmt sich in Anlehnung an § 26 Abs. 1 Satz 3 WEG nach den für die Abberufung des Verwalters geltenden Grundsätzen (BGH a.a.O.).
- 12
Das Vorliegen eines solchen wichtigen Grundes verpflichtet die Wohnungseigentümer allerdings nicht ohne weiteres dazu, den Verwalter abzuberufen. Sie haben vielmehr einen Beurteilungsspielraum und dürfen von einer Abberufung absehen, wenn dies aus objektiver Sicht vertretbar erscheint (BGH a.a.O., Rn. 8, zitiert nach juris; Urteil vom 10.02.2012 - V ZR 105/11, NJW 2012, 1884 f., Rn. 9 f., zitiert nach juris). Einen entsprechenden Beurteilungsspielraum haben die Wohnungseigentümer auch bei der Bestellung des Verwalters, bei der sie eine Prognose darüber anstellen müssen, ob er das ihm anvertraute Amt ordnungsgemäß ausüben wird. Die Bestellung des Verwalters widerspricht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung deshalb erst, wenn die Wohnungseigentümer ihren Beurteilungsspielraum überschreiten, das heißt, wenn es objektiv nicht mehr vertretbar erscheint, dass sie den Verwalter ungeachtet der gegen ihn sprechenden Umstände bestellen (BGH, Urteil vom 22.06.2012 - V ZR 190/11, NJW 2012, 3175, Rn. 7, zitiert nach juris). Bei der Entscheidung über diese Frage muss das Gericht einerseits die Entscheidung der Mehrheit in vertretbarem Rahmen respektieren, andererseits aber auch der Minderheit Schutz bieten. Dem Anliegen der Mehrheit und dem Selbstorganisationsrecht der Wohnungseigentümer kann es nur Rechnung tragen, wenn den Wohnungseigentümern ein Beurteilungsspielraum zugebilligt wird. Ist dieser Beurteilungsspielraum allerdings überschritten, weil die Ablehnung der Abberufung aus objektiver Sicht nicht vertretbar erscheint, muss das Gericht im Interesse der Minderheit die Abberufung vornehmen. Das kann erforderlich sein, wenn die Mehrheit aus der Sicht eines vernünftigen Dritten gegen ihre eigenen Interessen handelt, weil sie - etwa aus Bequemlichkeit - massive Pflichtverletzungen tolerieren will; auch eine Majorisierung durch einen Mehrheitseigentümer kann Anlass für eine kritische Würdigung der Beweggründe sein (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2012 - V ZR 105/11, Rn. 10, zitiert nach juris; Urteil vom 28.10.2011 - V ZR 253/10, Rn. 12, zitiert nach juris). Ob die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch bestehen, hat der Tatrichter in umfassender Würdigung aller Umstände festzustellen (BGH, a.a.O.).
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Dies zugrunde gelegt, hat das Amtsgericht den zu TOP 4 gefassten Beschluss über die Wiederbestellung der Verwalterin zu Recht nicht für ungültig erklärt, sondern die Anfechtungsklage insoweit abgewiesen. Soweit der Kläger gerügt hat, dass er zu den letzten vier Eigentümerversammlungen verspätet eingeladen worden sei, was die Beklagten bestritten haben, ist nicht ersichtlich, dass dadurch der Kläger oder einer der Beklagten an der Teilnahme an der Eigentümerversammlung gehindert worden wäre bzw. die auf der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse erfolgreich angefochten worden wären. Die vom Kläger gemäß seines Schreibens vom 07.06.2015 (Anl. K 9) gewünschten Tagesordnungspunkte musste die Verwalterin nicht auf die Tagesordnung setzen, da auch für nachträgliche Ergänzungen der Tagesordnung die Einladungsfrist von zwei Wochen gem. § 14 Ziff. 2 der Teilungserklärung gilt (vgl. Kümmel in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a.a.O., § 24 Rdnr. 23) und diese nicht mehr hätte gewahrt werden können. Dies gilt auch hinsichtlich der vom Kläger mit Schreiben vom 08.06.2013 (Anl. K 10) gewünschten Ergänzungen der Tagesordnung der Eigentümerversammlung vom 17.06.2013, sollte das Schreiben der Verwaltung tatsächlich zugegangen sein, was die Beklagten bestreiten. Daher kann dahinstehen, ob der Kläger überhaupt einen Anspruch auf die Aufnahme der von ihm gewünschten Tagesordnungspunkte gehabt hätte, d.h. ob die Behandlung dieser Punkte ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 21 Abs. 4 WEG) entsprochen hätte (Kammer, Urteil vom 27.06.2012 - 318 S 196/11, ZMR 2013, 62; Kümmel in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a.a.O., § 24 Rdnr. 24).
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In Bezug auf die Rüge des Klägers, dass die Protokolle der Eigentümerversammlung verspätet übersandt worden seien, haben die Beklagten darauf verwiesen, dass die Verzögerungen durch die notwendige Unterzeichnung des Protokolls durch den Verwaltungsbeirat entstanden seien. Unabhängig davon besteht für den Wohnungseigentümer bei nicht rechtzeitiger Übersendung des Protokolls der Eigentümerversammlung die Möglichkeit, sich durch Einsichtnahme in die Beschlusssammlung zuverlässig über die gefassten Beschlüsse zu informieren (LG München I, Beschluss vom 06.02 2008 - 1 T 22613/07, NJW 2008, 1823; Kammer, Beschluss vom 19.08.2010 - 318 T 57/10, ZMR 2010, 990; LG Stuttgart, Beschluss vom 15.01.2013 - 19 T 295/12, Wohnungseigentümer 2013, 167, zitiert nach juris).
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Hinsichtlich der vom Kläger gerügten Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (Brandschutz, Rutschgefahr, Ausfahrt) obliegt die Entscheidungskompetenz über insoweit zu treffende Maßnahmen den Wohnungseigentümern (vgl. § 27 Abs. 1 Ziff. 2 WEG). Den Verwalter treffen insoweit lediglich Kontroll- und Informationspflichten sowie die Pflicht, Beschlüsse der Eigentümerversammlung vorzubereiten und durchzuführen. Die Verwaltung ist im Hinblick auf die drei genannten Bereiche nicht untätig geblieben, worauf das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat. Im Hinblick auf das in § 20 Abs. 2 Satz 1 HmbGarVO enthaltene Verbot, „brennbare Stoffe“ in Mittel- und Großgaragen außerhalb von Kraftfahrzeugen aufzubewahren, kann dahinstehen, ob davon auch ein Satz Ersatzreifen (Winter-/Sommerreifen) sowie Werkzeuge zur Kfz-Reparatur nebst eines Aufbewahrungsbehältnisses erfasst werden. Dass aufgrund der im Jahres 2013 beschlossenen Garagenordnung der Versicherungsschutz für die Wohnungseigentümer gefährdet war oder die zuständige Behörde bzw. die Feuerwehr erfolglos die vollständige Entfernung aller Gegenstände mit Ausnahme der Kraftfahrzeuge von den Stellplätzen gefordert hat, ist nicht ersichtlich. Daher muss die Kammer nicht aufklären, ob die von der Verwaltung ergriffenen Maßnahmen nicht weitgehend genug waren. Aus dem Einwand des Klägers, die Verwaltung habe die Eigentümer nicht sachgerecht informiert, ergibt sich jedenfalls im vorliegenden Fall kein wichtiger Grund, der der Wiederbestellung der Verwalterin entgegengestanden hätte. In Bezug auf die Rutschgefahr an der Auffahrt hat die Verwaltung dies der Bauträgerin gegenüber als Mangel geltend gemacht. Daher war es nicht pflichtwidrig, dass auf der Eigentümerversammlung vom 15.06.2015 entgegen früherer Ankündigungen keine Beschlussfassung über konkrete Abhilfemaßnahmen gefasst wurde. Dass hier gleichwohl dringender sofortiger Handlungsbedarf bestand, ist nicht ersichtlich. Da den Wohnungseigentümern die Problematik in Bezug auf den Brandschutz, die Rutschgefahr an der Auffahrt und beschränkte Sicht bei der Ausfahrt bekannt war, hätten diese selbst Beschlussanträge auf den Eigentümerversammlungen stellen können, wenn sie der Meinung waren, die Verwaltung bleibe untätig oder die vorgesehenen Maßnahmen seien nicht ausreichend.
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In Bezug auf die Ausführungen des Amtsgerichts zu Ziff. 4 g) - j) hat der Kläger in der Berufungsbegründung keine ausdrücklichen Einwände erhoben, sondern sich lediglich auf sein erstinstanzliches Vorbringen bezogen. Die Kammer teilt die Ausführungen des Amtsgerichts.
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Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich auch kein wichtiger Grund gegen die Wiederbestellung der Verwalterin daraus, dass diese auf eine Anfrage des Klägers nicht reagiert und ihm die Abrechnung in Bezug auf den Verteilerschlüssel nicht erläutert hat.
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Aus dem vom Kläger zitierten Urteil der Kammer vom 08.06.2011 - 318 S 149/10 (ZMR 2012, 465) kann er nichts Günstiges für sich herleiten, da diese Entscheidung zu einem vollkommen anderen Sachverhalt ergangen ist. Selbst wenn man hier entgegen den vorstehenden Ausführungen mit dem Kläger davon ausgehen würde, dass der Verwalterin mehrere Pflichtverletzungen zur Last fallen, die zwar jeweils nicht für sich allein, aber in der Summe einen wichtigen Grund ergeben, wäre die Wiederbestellung der Verwalterin durch die Mehrheit der auf der auf der Eigentümerversammlung vom 15.06.2015 vertretenen Eigentümer nicht objektiv unvertretbar gewesen. Die Beklagten hätten aus der Sicht eines vernünftigen Dritten nicht gegen ihre eigenen Interessen gehandelt.
4.
- 19
In Bezug auf die Anfechtung des zu TOP 5 gefassten Beschlusses hat der Kläger in der Berufungsbegründung lediglich auf seine Ausführungen zu dem zu TOP 4 gefassten Beschluss verwiesen. Zu Recht hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Kläger innerhalb der zweimonatigen Klagebegründungsfrist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 WEG) keine darüber hinausgehenden Einwendungen erhoben hat. Hierzu sind keine weiteren Ausführungen der Kammer veranlasst.
5.
- 20
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, soweit er mit der Berufung geltend macht, dass das Amtsgericht auf seine Anfechtung hin den zu TOP 7a auf der Eigentümerversammlung vom 15.06.2015 gefassten Beschluss für ungültig hätte erklären müssen.
- 21
Die Beschlussfassung über die Beauftragung von Rechtsanwälten zur Durchsetzung etwaiger Gewährleistungsansprüche mit einem Kostenlimit von € 3.000,00 war in der Einladung zur Eigentümerversammlung vom 15.06.2015 (Anl. K 4, Bl. 10 d.A.) hinreichend angekündigt. Gemäß § 23 Abs. 2 WEG setzt die Gültigkeit eines Beschlusses voraus, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist. Was dazu erforderlich ist, bestimmt sich nach dem Zweck der Regelung. Der besteht darin, den Wohnungseigentümer vor überraschenden Beschlüssen zu schützen. Er soll die Möglichkeit haben, sich anhand der Tagesordnung auf die Versammlung vorzubereiten und sich zu entscheiden, ob er daran teilnehmen will (BGH, Urteil vom 13.01.2012 - V ZR 129/11, Rn. 9, zitiert nach juris). Dazu ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die Tagesordnungspunkte und die vorgesehenen Beschlüsse so genau bezeichnet sind, dass die Wohnungseigentümer verstehen und überblicken können, was in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert und beschlossen werden soll und welche Auswirkungen der vorgesehene Beschluss insoweit auf die Gemeinschaft und sie selbst hat; regelmäßig reicht eine schlagwortartige Bezeichnung aus (BGH a.a.O.).
- 22
Auch wenn in der Einladung nicht ausdrücklich von einer Beschlussfassung die Rede war, musste jeder Wohnungseigentümer aufgrund der früheren Erörterungen auf der Eigentümerversammlung vom 01.09.2014, des am 22.06.2015 drohenden Verjährungseinritts und des Klammerzusatzes „Trotz mehrfacher Anfragen wurde uns kein aktueller Statusbericht gesendet.“ damit rechnen, dass auf der Eigentümerversammlung von der Verwaltung nicht nur ein Statusbericht über die Mängelbehebung durch die Fa. B. Wohnungsbau abgegeben werden würde, sondern die Wohnungseigentümer auch darüber beschließen, wie sie ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Bauträgerin mit größerem Nachdruck als bisher geltend machen und verfolgen könnten. Wegen des beschlossenen Kostenlimits von € 3.000,00 sind die finanziellen Auswirkungen angesichts der Größe der Wohnungseigentümergemeinschaft für die einzelnen Eigentümer als gering anzusehen.
- 23
Selbst wenn man die Ankündigung der Beschlussfassung als nicht ausreichend im Sinne von § 23 Abs. 2 WEG ansehen und daher von einem formellen Beschlussmangel ausgehen würde, der zur Anfechtbarkeit des Beschlusses führte, würde die Beschlussfassung nicht darauf beruhen. Der Kläger hat nicht schlüssig vorgetragen, dass und warum die Beauftragung von Rechtsanwälten am 15.06.2015 nicht zielführend war. Insbesondere ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die in Rede stehenden Gewährleistungsansprüche zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits verjährt waren. Dem Vortrag der Beklagten, die am 22.06.2015 ablaufende Verjährungsfrist sei durch einen Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Hamburg (Az. 328 OH [nicht: „UH“] 6/15) gehemmt worden, ist der Kläger nicht in erheblicher Weise entgegen getreten. Der Kläger hat im Übrigen nicht dazu vorgetragen, dass und durch welche Argumente er die Wohnungseigentümer auf der Eigentümerversammlung davon hätte überzeugen können, den Beschlussantrag abzulehnen.
6.
- 24
Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, dass die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten bzw. ggfs. der Verwalterin aufzuerlegen gewesen wären, auch soweit er die Klage hinsichtlich der Anfechtung der zu TOP 2a und 7b gefassten Beschlüsse zurückgenommen hat.
- 25
Aus welchem rechtlichen Gesichtspunkt die Beklagten dem Kläger zum Ersatz der Kosten verpflichtet sein sollen, erschließt sich der Kammer ohnehin nicht. Die Kostentragungspflicht der Verwaltung ergibt sich nicht aus § 49 Abs. 2 WEG. Vielmehr hat der Kläger das Kostenrisiko zu tragen, da es ihm - wie bereits oben unter Ziff. 3. Ausgeführt - im Falle nicht rechtzeitiger Übersendung des Protokolls der Eigentümerversammlung vom 15.06.2015 oblegen hätte, Einsicht in die Beschlusssammlung zu nehmen, um sich davon zu überzeugen, welche Beschlüsse mit welchem Inhalt auf der Eigentümerversammlung gefasst worden sind (vgl. LG München I, Beschluss vom 06.02 2008 - 1 T 22613/07, NJW 2008, 1823; Kammer, Beschluss vom 19.08.2010 - 318 T 57/10, ZMR 2010, 990; LG Stuttgart, Beschluss vom 15.01.2013 - 19 T 295/12, Wohnungseigentümer 2013, 167, zitiert nach juris).
7.
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Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
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Annotations
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,
- 1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder - 2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.
(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.
(1) Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer.
(2) Die Bestellung kann auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden, im Fall der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum aber auf höchstens drei Jahre. Die wiederholte Bestellung ist zulässig; sie bedarf eines erneuten Beschlusses der Wohnungseigentümer, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefasst werden kann.
(3) Der Verwalter kann jederzeit abberufen werden. Ein Vertrag mit dem Verwalter endet spätestens sechs Monate nach dessen Abberufung.
(4) Soweit die Verwaltereigenschaft durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden muss, genügt die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluss, bei der die Unterschriften der in § 24 Absatz 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind.
(5) Abweichungen von den Absätzen 1 bis 3 sind nicht zulässig.
(1) Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. Nur ihm gebühren die Nutzungen.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen,
- 1.
die mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen wurde, es sei denn, die bauliche Veränderung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, oder - 2.
deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.
(3) Die Kosten anderer als der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten baulichen Veränderungen haben die Wohnungseigentümer, die sie beschlossen haben, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (§ 16 Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Ihnen gebühren die Nutzungen entsprechend § 16 Absatz 1.
(4) Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird. Für seine Beteiligung an den Nutzungen und Kosten gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Die Wohnungseigentümer können eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen. Durch einen solchen Beschluss dürfen einem Wohnungseigentümer, der nach den vorstehenden Absätzen Kosten nicht zu tragen hat, keine Kosten auferlegt werden.
Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.
(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.
(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.
(3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.
(4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.
(1) Werden Rechtsverhältnisse, mit denen ein Rechtserfolg bezweckt wird, der den durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen entspricht, in solche Rechtsformen umgewandelt, so ist als Geschäftswert für die Berechnung der hierdurch veranlassten Gebühren der Gerichte und Notare im Fall des Wohnungseigentums ein Fünfundzwanzigstel des Einheitswerts des Grundstückes, im Falle des Dauerwohnrechtes ein Fünfundzwanzigstel des Wertes des Rechts anzunehmen.
(2) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Überleitung bestehender, auf Landesrecht beruhender Rechtsverhältnisse in die durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen getroffen werden.