Landgericht Hamburg Urteil, 03. Aug. 2015 - 318 O 303/14
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf € 19.197,73 festgesetzt.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Zahlung von Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung bzw. Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten von den Beklagten.
- 2
Die Klägerin war im Jahre 2007 Kundin bei der Beklagten zu 2) und stand mit dieser unter der Kundennummer 6...8 in bankmäßiger Geschäftsbeziehung. Sie unterhielt bei der Beklagten zu 2) ein Wertpapierdepot mit der Kundennummer 6...8 mit einem Volumen von rund € 350.000,00 (Anl. B 2-3).
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Nach Beratung durch den Beklagten zu 1), der als freier Anlageberater für die Beklagte zu 2) tätig war, zeichnete die Klägerin am 02.05.2007 eine mittelbare Beteiligung über die L. T. GmbH als Treuhandkommanditistin unter der Bezeichnung „L. F. Schiffsportfolio II“ an den Gesellschaften
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Zweite MS „A. S.“ Shipping GmbH & Co. KG, H.,
Zweite MS „V. S.” Shipping GmbH & Co. KG, H.,
MS „M.” Schifffahrtsgesellschaft & Co. KG, H.,
MS „C.“ Schifffahrtsgesellschaft & Co. KG, H.,
MS „L. D. C.“ Schifffahrtsgesellschaft & Co. KG, H.,
MS „L. D. G.“ Schifffahrtsgesellschaft & Co. KG, H.,
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im Nennwert von US-$ 25.000,00 zzgl. 5 % Agio, mithin US-$ 26.250,00. Wegen der Einzelheiten der Beitrittserklärung wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.
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Das Fondskonzept sah vor, dass sich der Anleger über eine Treuhandkommanditistin an sechs Containerschiffen in drei unterschiedlichen Größenklassen beteiligte. Die Beklagte zu 4) war Anbieterin der Anlage (Prospekt Seite 5, 46 f., Anl. B 4-1) und Gründungsgesellschafterin der sechs Fondsgesellschaften (Prospekt Seite 71/72). Die Beklagte zu 5) fungierte auf der Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrages (Anl. B 2-2) als Anlegerbetreuerin im Auftrag der Treuhandkommanditistin, L. T. GmbH (Prospekt Seite 97).
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Die Klägerin zahlte den Beteiligungsbetrag zuzüglich Agio auf das in der Beitrittserklärung angegebene Konto.
- 8
Die Beteiligung entwickelte sich nicht wie prospektiert. Die Klägerin erhielt Ausschüttungen in Höhe von 3 % des Nennbetrages (Anl. K 5 und Anl. B 2-4).
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Mit Antrag vom 23.12.2013 machte die Klägerin ein Güteverfahren gegen die Beklagten vor der ÖRA anhängig. Das Güteverfahren wurde am 30.06.2014 für gescheitert erklärt (Anl. K 7), nachdem die Beklagten ihre Teilnahme am Güteverfahren und eine vergleichsweise Einigung zuvor schriftlich abgelehnt hatten.
- 10
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin stellte der Klägerin mit Rechnung vom 05.09.2014 (Anl. K 8) € 1.700,39 für die außergerichtliche Vertretung im Güteverfahren in Rechnung. Die Gebühren für das Güteverfahren beliefen sich auf € 165,00 (Anl. K 9).
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Die Klägerin trägt vor, dass ihr aufgrund ihres damaligen Alters von 79 Jahren und ihrem geringen Einkommen von € 1.250,00 Rente im Monat eine derart riskante Anlage, bei der sie ihr gesamtes Kapital verlieren könne, nicht hätte empfohlen werden dürfen. Ein Schiffsfonds sei zur Altersvorsorge nicht geeignet. Sie sei weder eine überaus vermögende noch eine erfahrene Anlegerin. Im Übrigen setze eine risikoarme und altersgerechte Anlage immer voraus, dass ein Fonds noch nicht in Schwierigkeiten geraten sei. Jedoch seien alle Fonds der Beklagten zu 4) in Schwierigkeiten geraten.
- 12
Der Beklagte zu 1) habe ihr geraten, sich im Schifffahrtsgeschäft zu engagieren, obwohl im Jahr 2007 bekanntermaßen die Schifffahrts-Charterraten als auch die Preise für Schiffe ihren Höhepunkt erreicht hätten. Der Beklagte zu 1) habe ihr die Beteiligung konkret empfohlen und als sie „die von Beklagtenseite benannten Einwendungen“ gehabt habe, diese mit den Worten „Schiffe laufen immer“ überspielt. Der Beklagte zu 1) habe die Anlage also als durchaus unproblematisch bezeichnet und damit die im Prospekt genannten Risiken, die sie so nicht zur Kenntnis genommen habe, als bedenkenlos dargestellt. So habe sie es auch gegenüber ihren Kindern dargestellt. Falsch sei auch, dass der Beklagte zu 1) sie „auf die Dinge“ hingewiesen habe. Sie beantrage, der Beklagtenseite aufzuerlegen, das Beratungsprotokoll vorzulegen.
- 13
Der Beklagte zu 1) habe ihr nicht die einzelnen Prospekte für die Schiffe der sechs Unterbeteiligungen vorgelegt und ihr nicht erklärt, welche Risiken damit verbunden seien und dass das gesamte Geld verloren gehen könne. Falsch sei, dass ihr der Prospekt rechtzeitig vor Zeichnung übergeben worden sei. Ihre in der Beitrittserklärung abgegebene Erklärung, dass sie ausreichend Zeit gehabt habe, den Verkaufsprospekt zur Kenntnis zu nehmen, sei nicht richtig und zudem nichtig. Es stehe zu vermuten, dass sie schon damals nicht mehr „so lange Aspekte“ intensiv und konzentriert habe durchlesen können, so dass man aufgrund ihres Alters unterstellen müsse, dass sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich so große Kompendien durchzusehen.
- 14
Die Beklagten hätten allesamt über ihre Rückvergütungen in dieser Angelegenheit nichts offen gelegt. Der Beklagte zu 1) habe sie nicht darüber aufgeklärt, wie hoch sein Verdienst bei der Vermittlung gewesen sei und dass sie erhebliche Beträge bezahle, nur um ihn für die Vermittlung zu bezahlen.
- 15
Der Beklagte zu 1) sei wegen der persönlichen Anpreisung „der Sache“ haftbar. Die „finanzierende Hausbank“ habe „die Sache“ vertrieben und als Expertin vertrauensbegründende Erklärungen durch den Beklagten zu 1) abgegeben. Der Beklagte zu 1) sei als Handelsvertreter und Agent für die Beklagten zu 2) und 3) aufgetreten. Die Beklagte zu 5) sei auch haftbar, weil sie gegenüber den Anlegern den Anschein erweckt habe, sie würde die korrekte Durchführung und die Anpreisung bei dem Vertrieb begleiten. Die Geschäftsbesorgerin der Treuhänderin sei auch haftbar.
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Sie erkläre den Rücktritt und Widerruf der Beteiligung „gemäß des Haustürgeschäftes und des Fernabsatzvertrages“.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagten als Gesamtschuldner, hilfsweise als Gesamthänder, kostenpflichtig zu verurteilen,
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1. an sie € 19.197,73 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2007 zu zahlen, hilfsweise Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung an der „L. F. Schiffsportfolio II“,
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2. an sie die Kosten für das Güteverfahren vor der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle der Freien und Hansestadt Hamburg zu dem Geschäftszeichen in Höhe von € 165,00 (Gebührenbescheid vom 01.09.2014) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2014 zu zahlen,
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3. an sie die Gebühren des Rechtsanwalts C. F. für ihre außergerichtliche Interessenvertretung sowie für die Durchführung des Güteverfahrens vor der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle der Freien und Hansestadt Hamburg zu dem Geschäftszeichen in Höhe von € 1.700,39 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2014 zu zahlen.
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Der Beklagte zu 1) beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 24
Die Beklagten zu 2), 3) und 5) beantragen,
- 25
die Klage abzuweisen.
- 26
Die Beklagte zu 4) beantragt,
- 27
die Klage abzuweisen.
- 28
Der Beklagte zu 1) trägt vor, dass zwischen ihm und der Klägerin kein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen sei. Soweit es auf Seite 2 oben rechts in der Beitrittserklärung unter seinem Namen „Selbstständiger Finanzberater“ heiße, sei damit nur gemeint gewesen, dass er damals kein Angestellter der Beklagten zu 2) gewesen sei. Er sei Kunden gegenüber zwar im eigenen Namen, aber unter dem Schirm der Beklagten zu 2) aufgetreten. Zudem habe er seine Pflichten als Finanzberater nicht verletzt, weswegen auch eine Haftung der Beklagten zu 2) ausscheide.
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Die Beklagte zu 2) trägt vor, dass der Vortrag der Klägerin zum Beratungsgespräch unsubstantiiert sei. Zwischen der Klägerin und ihr sei vor Zeichnung kein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen, da der Beklagte zu 1) der Klägerin nicht zur Zeichnung geraten, sondern bewusst davon abgesehen habe, da der Vater der Klägerin mit Schiffsbeteiligungen keine guten Erfahrungen gemacht habe. Die Klägerin sei vom Beklagten zu 1) anhand des Verkaufsprospekts, der der Klägerin auch rechtzeitig vor Zeichnung übergeben worden sei, ausführlich über die Struktur und Funktionsweise der streitgegenständlichen Beteiligung sowie die damit verbundenen Chancen und Risiken aufgeklärt worden. Die Klägerin habe nicht substantiiert dazu vorgetragen, dass sie den Prospekt nicht rechtzeitig vor Zeichnung erhalten habe. Die Klägerin sei eine überaus vermögende und erfahrene Anlegerin gewesen. Der Zeichnungsbetrag habe lediglich 5 % ihres seinerzeitigen Depotvolumens von € 350.000,00 ausgemacht. Die Klägerin habe gegenüber dem Beklagten zu 1) erklärt, dass ihre Vermögensanlagen gut angelegt seien und das angelegte Vermögen auch für die Zeit bis zu ihrem Ableben – selbst unter Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes – ausreichen würde. Es sei das erklärte Ziel der Klägerin gewesen, ihr Vermögen für ihre Erben ertragreich anzulegen. Von Altersvorsorge sei nicht die Rede gewesen. Deshalb habe die Klägerin auch nicht vor längerfristigen Anlageformen zurückgeschreckt, sondern sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt. Die Klägerin habe den Beklagten zu 1) häufig mit Presseberichten und vermeintlichen Anlageempfehlungen konfrontiert. Dieser habe die Klägerin nicht selten in ihrer Risikobereitschaft bremsen müssen. Die Klägerin sei eingehend darüber aufgeklärt worden, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handele, mit der entsprechende Verlustrisiken bis hin zum Totalverlust verbunden seien. Ferner habe der Beklagte zu 1) die Klägerin über ihr – der Beklagten zu 2) – Verdienstinteresse aufgeklärt und diese darauf hingewiesen, dass neben dem Agio noch weitere Kosten für sie – die Beklagte zu 2) – anfielen. Zudem sei ihr Verdienstinteresse auf Seite 53, 77 des Prospekts transparent dargelegt worden.
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Die Beklagte zu 3) trägt vor, dass die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg bereits unzulässig sei und zu ihr hinsichtlich der streitgegenständlichen Beteiligung keinerlei Geschäftsbeziehung der Klägerin bestehe.
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Die Beklagte zu 4) trägt vor, dass ihr aufgrund ihrer Stellung als Gründungskommanditistin von vornherein keine Fehler bei der anlegergerechten Beratung zuzurechnen seien. Ihr sei auch nicht die angeblich unterbliebene Beratung über gezahlte Provisionen zuzurechnen. Die Klägerin sei über sämtliche anlagespezifischen Risiken der Schiffsbeteiligung hinreichen durch den Emissionsprospekt (Anl. B 4-1) aufgeklärt worden. Der Beklagte zu 1), dessen Vortrag sie sich zu eigen mache, habe dargelegt, dass die Klägerin den Prospekt rechtzeitig vor der Zeichnung erhalten habe, was die Klägerin auch auf der Beitrittserklärung bestätigt habe.
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Die Beklagte zu 5) trägt vor, dass die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg bereits unzulässig sei. Aus ihrer Stellung als Geschäftsbesorgerin der Treuhänderin hätten gegenüber der Klägerin keine Rechte und Pflichten bestanden. Die Beklagten zu 1) und 2) seien im Verhältnis zur Klägerin nicht ihre Erfüllungsgehilfen gewesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Die Klägerin hat am 28.07.2015 nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch einen Schriftsatz eingereicht, der ihr nicht nachgelassen war.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten zu 1) - 5) auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 19.197,73 und kann von diesen nicht den Ersatz der Kosten für das Güteverfahren vor der ÖRA sowie ihrer außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen.
I.
1.
- 36
Da der Beklagte zu 1) gegenüber der Klägerin im Vorfeld der Zeichnung der Beteiligung an dem L. F. Schiffsportfolio II am 02.05.2007 unstreitig nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Beklagten zu 2) gehandelt hat, scheiden vertragliche Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 1), insbesondere wegen schuldhafter Verletzung der Pflichten aus einem stillschweigend vor Zeichnung zustande gekommenen Anlageberatungsvertrag (§ 280 Abs. 1 BGB), aus.
- 37
Dem steht auch nicht entgegen, dass sich Blatt 2 der Beitrittserklärung (Anl. K 1) oben rechts folgender Stempel befindet:
- 38
„S. B.
Selbstständiger Finanzberater
IFC H.-A.
A. X
(PLZ) H.
…“
- 39
Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1) hat im Termin zur mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen, dass mit der Bezeichnung „selbstständiger Finanzberater“ nur klargestellt worden sei, dass der Beklagte zu 1) kein Mitarbeiter der Beklagten zu 2) gewesen, sondern unter deren Schirm aufgetreten sei (Seite 3 des Sitzungsprotokolls vom 26.06.2015, Seite 3, Bl. 120 d.A.). Entgegen der missverständlich protokollierten Formulierung, er sei zwar im eigenen Namen, aber unter dem Schirm der Beklagten zu 2) aufgetreten, wollte der Beklagte zu 1) damit nicht behaupten, dass er die Beratung der Klägerin im eigenen Namen durchgeführt hat.
- 40
Hinzu kommt, dass in der Beitrittserklärung als Vertriebspartner/Firma nicht der Beklagte zu 1), sondern „Region H./S.-H.“, Filiale „IFC MV Region H.“, Beratername „S. B.“ angegeben ist. Auch hieraus wird deutlich, dass der Beklagte zu 1) nicht im eigenen Namen tätig wurde, auch wenn die Beklagte zu 2) an dieser Stelle nicht namentlich genannt wird.
2.
- 41
Eine Haftung des Beklagten zu 1) gegenüber der Klägerin ergibt sich auch nicht aus §§ 311 Abs. 3, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB.
- 42
Voraussetzung dafür wäre, dass der Beklagte zu 1) als Dritter in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst hätte. Dafür reicht ein nur mittelbares Interesse des Vertreters nicht; vonnöten ist vielmehr eine so enge Beziehung zum Vertragsgegenstand, dass der Vertreter gleichsam in eigener Sache tätig wird. Ein bloßes Provisionsinteresse des Vertreters am Abschluss des betreffenden Vertrages genügt jedenfalls nicht (BGH, Urteil vom 27.10.2005 – III ZR 71/05, NJW-RR 2006, 109, Rn. 24 f., zitiert nach juris).
- 43
Allein der Umstand, dass der Beklagte zu 1) der Klägerin die streitgegenständliche Schiffsfondsbeteiligung vorgestellt und nach ihrem Vortrag auch empfohlen hat, ist für seine Eigenhaftung als Verhandlungsgehilfe nicht ausreichend.
3.
- 44
Etwaige deliktische Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) aus § 826 BGB oder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB sind nicht im Ansatz dargetan. Nicht aus jeder Pflichtverletzung des für eine Bank handelnden Beraters ergibt sich dessen deliktische Haftung. Dass der Beklagte zu 1) die Klägerin vorsätzlich falsch beraten hat oder diese gar vorsätzlich schädigen wollte, ist nicht ersichtlich.
II.
- 45
Die Klägerin hat keinen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu 2) wegen schuldhafter Verletzung der Pflichten aus einem stillschweigend vor Zeichnung zustande gekommenen Anlageberatungsvertrag.
1.
- 46
Das Gericht hat bereits Bedenken, ob der Vortrag der Klägerin zur Beratungssituation gemessen an den Anforderungen, die der BGH an die Darstellung des Beratungsgesprächs stellt (BGH, Urteil vom 06.12.2012 – III ZR 66/12, NJW-RR 2013, 216, Rn. 10, zitiert nach juris), hinreichend substantiiert ist. Der BGH hat (a.a.O., Rn. 10 und 15, zitiert nach juris) ausgeführt:
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„Danach genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Das Gericht muss anhand des Parteivortrags beurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen, die etwa den Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, nicht verlangt werden; es ist dann vielmehr Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die benannten Zeugen nach Einzelheiten zu befragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen. Im Interesse des Grundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG darf das Gericht keine überspannten Anforderungen an die Darlegung stellen.“
- 48
„Der klageführende Anleger ist - zumal nach Ablauf längerer Zeit - nicht gehalten, die genauen Formulierungen darzustellen, die der beklagte Anlageberater oder -vermittler beim Anlagegespräch gewählt hat. Es genügt, wenn er die (behaupteten) Angaben und Versäumnisse des Beraters oder Vermittlers in ihrem inhaltlichen Kerngehalt wiedergibt. Zwar ist dem Berufungsgericht einzuräumen, dass es in Anlegerschutzprozessen nicht selten zu beobachten ist, dass „standardisierte“, offenbar aus Textbausteinen zusammengesetzte Schriftsätze eingereicht werden, denen es am nötigen Bezug auf den konkreten Fall und den ihm zugrunde liegenden spezifischen Sachverhalt fehlt. Für die Schlüssigkeit seiner Schadensersatzklage muss der Anleger darlegen, dass und in welcher Weise gerade der von ihm verklagte Anlageberater oder Anlagevermittler fehlerhaft beraten oder falsche oder ungenügende Auskünfte gegeben hat. Diesen Erfordernissen hat das Vorbringen des Klägers jedoch Genüge getan. Neben längeren allgemein gehaltenen Passagen enthalten die vom Kläger eingereichten Schriftsätze auch Vortrag zum konkreten Fallgeschehen (darunter auch Angaben zu seinem Vorwissen und zu der Anbahnungssituation).“
- 49
Der Vortrag der Klägerin zur Anbahnungssituation beschränkt sich darauf, dass der Beklagte zu 1) sie nicht über das Totalverlustrisiko aufgeklärt habe und ihr aufgrund ihres Alters von 79 Jahren bei Zeichnung eine derart riskante Anlage nicht zur Altersvorsorge hätte empfehlen dürfen. Der Beklagte zu 1) habe ihr geraten, sich im Schifffahrtsgeschäft zu engagieren, obwohl im Jahr 2007 bekanntermaßen die Schifffahrts-Charterraten als auch die Preise für Schiffe ihren Höhepunkt erreicht hätten. Er habe ihr die Beteiligung konkret empfohlen und als sie „die von Beklagtenseite benannten Einwendungen“ gehabt habe, diese mit den Worten „Schiffe laufen immer“ überspielt. Er habe die Anlage also als durchaus unproblematisch bezeichnet und damit die im Prospekt genannten Risiken, die sie so nicht zur Kenntnis genommen habe, als bedenkenlos dargestellt.
- 50
Daraus ergibt sich nicht, welche Angaben der Beklagte zu 1) gegenüber der Klägerin hinsichtlich der Anlage gemacht hat und – mit Ausnahme des Totalverlustrisikos und des Umstandes, dass im Jahre 2007 die Schifffahrts-Charterraten als auch die Preise für Schiffe ihren Höhepunkt erreicht hätten – über welche Risiken der Beklagte zu 1) die Klägerin hätte aufklären müssen, dies aber unterließ. Dem Vortrag der Klägerin ist auch nicht zu entnehmen, welche Einwendungen oder Bedenken sie konkret gegenüber dem Beklagten zu 1) geäußert haben will und mit welchen konkreten Angaben der Beklagte zu 1) diese Zweifel zerstreut haben soll.
2.
- 51
Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausginge, dass ihr Vortrag gerade noch ausreichend wäre, um eine Beratungspflichtverletzung hinreichend darzutun, ergäbe sich im Ergebnis nichts anderes.
- 52
Zwar wäre dann davon auszugehen, dass vor der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung am 02.05.2007 stillschweigend ein Anlageberatungsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2), in dessen Namen der Beklagte zu 1) gegenüber der Klägerin aufgetreten ist, zustande gekommen ist. Die Klägerin wäre jedoch beweisfällig für eine Beratungspflichtverletzung geblieben.
- 53
a) Nimmt ein Anlageinteressent bei einer konkreten Anlageentscheidung die Hilfe eines Kreditinstituts in Anspruch und lässt dieses sich auf eine Beratung ein, kommt auch ohne eine entsprechende ausdrückliche Abrede und ohne Vereinbarung eines Entgelts ein Beratungsvertrag zustande (BGH, Urteil vom 06.07.1993 – XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128, Rn. 11, zitiert nach juris; Urteil vom 25.09.2007 – XI ZR 320/06, BKR 2008, 199, Rn. 12, zitiert nach juris; MüKo-BGB/Emmerich, 6. Auflage, § 311 Rdnr. 141; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 280 Rdnr. 47). Ein stillschweigender Vertragsschluss ist bereits zu bejahen, wenn der Berater erkennt, dass der Kunde das Ergebnis der Beratung zur Grundlage einer Anlageentscheidung machen will (Palandt/Grüneberg, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Bank regelmäßig als Anlageberaterin und nicht lediglich als reine Vermittlerin anzusehen (BGH, Urteil vom 08.04.2014 – XI ZR 341/12, WM 2014, 1036, Rn. 14, zitiert nach juris; Beschluss vom 09.03.2011 – XI ZR 191/10, WM 2011, 925, Rn. 19, zitiert nach juris).
- 54
Der Beklagte zu 1) hat der Klägerin die Beteiligung vorgestellt und hatte auch erkannt, dass diese das Ergebnis der Beratung zur Grundlage ihrer Anlageentscheidung machen wollte. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2) ist aufgrund des Umstandes, dass der Beklagte zu 1) nach ihrer Behauptung der Klägerin nicht zur Zeichnung geraten, sondern bewusst davon abgesehen habe, da der Vater der Klägerin mit Schiffsbeteiligungen keine guten Erfahrungen gemacht habe, nicht lediglich vom Zustandekommen eines Auskunftsvertrages auszugehen. Hätte die Beklagte zu 2) die streitgegenständliche Beteiligung von vornherein für ungeeignet für die Klägerin gehalten oder wäre sich sicher gewesen, dass die Klägerin eine derartige Beteiligung aufgrund schlechter Erfahrungen ihres Vaters mit Schiffsfonds ohnehin nicht zeichnen würde, hätte sie der Klägerin die Beteiligung durch den Beklagten zu 1) gar nicht erst vorgestellt und sie – nach ihrem eigenen Vortrag – anhand des Emissionsprospekts eingehend über die Chancen und Risiken beraten. Dass die Klägerin nach dem Vortrag der Beklagten zu 2) zunächst ablehnend auf die ihr empfohlene Schiffsfondsbeteiligung reagiert hat, diese nach einer Bedenkzeit dann aber doch zeichnete, steht der Annahme eines Anlageberatungsvertrages nicht entgegen.
- 55
b) Die Klägerin hat nicht hinreichend dargetan, dass sie durch die Beklagte zu 2) nicht anleger- und anlagegerecht beraten worden ist.
- 56
aa) Im Rahmen der von dem Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung müssen die persönlichen (wirtschaftlichen) Verhältnisse des Kunden berücksichtigt und insbesondere das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand des Anlageinteressenten abgeklärt werden. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein (vgl. nur BGH, Urteil vom 06.12.2012 – III ZR 66/12, NJW-RR 2013, 296 Rn. 20, zitiert nach juris m.w.N.). Soll das beabsichtigte Geschäft einer sicheren Geldanlage dienen, kann die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos fehlerhaft sein (BGH, Urteil vom 24.04.2014 – III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075, Rn. 28, zitiert nach juris unter Hinweis auf die Urteile vom 19.11.2009 – III ZR 169/08, BKR 2010, 118, 120, Rn. 21, zitiert nach juris und vom 19.06.2008 – III ZR 159/07, BeckRS 2008, 13080, Rn. 6, zitiert nach juris).
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Die Klägerin trägt dazu vor, dass ihr aufgrund ihres damaligen Alters von 79 Jahren und ihrem geringen Einkommen von € 1.250,00 Rente im Monat eine derart riskante Anlage, bei der sie ihr gesamtes Kapital verlieren könne, nicht hätte empfohlen werden dürfen. Ein Schiffsfonds sei zur Altersvorsorge nicht geeignet. Unstreitig verfügte die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt über ein Wertpapierdepot bei der Beklagten zu 2) im Wert von knapp € 350.000,00 (Anl. B 2-3). Aufgrund dessen ist trotz des Hinweises der Klägerin auf ihre niedrige Rente von € 1.250,00 monatlich davon auszugehen, dass der Lebensunterhalt der Klägerin gesichert war. Zu Recht weist die Beklagte zu 2) darauf hin, dass es sich bei dem Zeichnungsbetrag von US-$ 26.250,00, was nach dem Wechselkurs zum Zeitpunkt der Wertstellung der Abbuchung der Beteiligungssumme vom Konto der Klägerin am 30.05.2007 (vgl. Anl. K 2) einem Betrag von € 19.549,43 entsprach, nur um einen geringen Anteil an dem Vermögen der Klägerin von ca. 5,7 % handelte. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Vermittlung einer Schiffsfondsbeteiligung mit Totalverlustrisiko für eine zum Zeitpunkt der Zeichnung bereits 79-jährige Anlegerin zum Zwecke der ergänzenden Altersvorsorge nicht schlechthin oder generell ungeeignet ist (so auch BGH, Urteil vom 06.12.2012 – III ZR 66/12, NJW-RR 2013, 296 Rn. 22, zitiert nach juris). Dies ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls. Dass die Klägerin die angelegten Mittel kurzfristig benötigte oder zukünftig benötigen könnte, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, ist nicht ersichtlich. Das von ihr in diesem Rechtsstreit behauptete Anlageziel „Altersvorsorge“ relativiert sich vor diesem Hintergrund, zumal der Vorsorgefall – der Eintritt in den Ruhestand bzw. das Rentenalter – bei der Klägerin bereits eingetreten war. Der Vortrag der Beklagten zu 2), dass die Klägerin dem Beklagten zu 1) erklärt habe, dass ihre Vermögensanlagen gut angelegt seien und das angelegte Vermögen auch für die Zeit bis zu ihrem Ableben – selbst unter Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes – ausreichen würde, erscheint vor diesem Hintergrund plausibel. Daher kann dahinstehen, ob die Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 1) geäußert hat, dass es ihr erklärtes Ziel sei, ihr Vermögen für ihre Erben ertragreich anzulegen.
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Aus dem bisherigen Anlageverhalten der Klägerin, das sich aus dem Depotbestand per 01.05.2007 ablesen lässt, ergibt sich nicht, dass die Klägerin nur Kapitalanlagen gezeichnet hatte, die als „sicher“ anzusehen waren, d.h. bei denen der Kapitalerhalt garantiert war. So befanden sich in ihrem Wertpapierdepot Anteile an Immobilien-, Renten-, Aktien- und Rohstofffonds, die jeweils mit Verlustrisiken verbunden sind. Das Gericht verkennt nicht, dass eine Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds hinsichtlich der Risikostruktur und Kapitalbindung nicht ohne weiteres mit Anteilen an offenen Immobilien-, Renten-, Aktien- und Rohstofffonds vergleichbar ist. Jedoch ist nicht erkennbar, dass die Klägerin in der Vergangenheit ausschließlich oder überwiegend „sichere“ Anlagen gezeichnet hatte und ihr nun erstmals eine Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds vermittelt wurde. Dem Vortrag der Klägerin ist nicht zu entnehmen, dass und auf welche Weise sie gegenüber dem Beklagten zu 1) vor Zeichnung am 02.05.2007 zum Ausdruck gebracht hat, dass das von ihr angelegte Kapital „sicher“ angelegt werden solle, also in jedem Fall erhalten bleiben müsse. Ob der Vortrag der Beklagten zu 2) zutrifft, dass die Klägerin den Beklagten zu 1) häufig mit Presseberichten und vermeintlichen Anlageempfehlungen konfrontiert habe und dieser die Klägerin in ihrer Risikobereitschaft nicht selten habe bremsen müssen, bedarf keiner näheren Aufklärung.
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Der Vortrag der Klägerin, dass eine risikoarme und altersgerechte Anlage immer voraussetze, dass ein Fonds noch nicht in Schwierigkeiten geraten sei, während alle Fonds der Beklagten zu 4) in Schwierigkeiten geraten seien, ist unverständlich und unerheblich. Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des BGH vom 29.04.2014 – XI ZR 477/12 bezieht sich auf einen völlig anderen Sachverhalt, und zwar darauf, ob ein Anleger vor dem Beitritt zu einem offenen Immobilienfonds darüber aufgeklärt werden muss, dass sich der Fonds in der Vergangenheit bereits „in Schwierigkeiten“ befunden habe (d.h. den Anteilsrückkauf ausgesetzt hatte). Im Gegensatz dazu handelte es sich bei der streitgegenständlichen Beteiligung um einen geschlossenen Schiffsfonds, der zum Zeitpunkt des Beitritts der Klägerin am 02.05.2007 nicht bereits seit Jahren lief. Unabhängig davon fehlt es auch an jedem Vortrag der Klägerin dazu, welche (vergleichbaren?) Fonds, bei denen die Beklagte zu 4) als Anbieterin fungierte, sich zum Zeitpunkt der Zeichnung in (welchen?) Schwierigkeiten befunden haben sollen.
- 60
Einer Anhörung der Klägerin und des Beklagten zu 1) zu dem Beratungsgespräch bedurfte es aufgrund der vorstehenden Umstände nicht.
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bb) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dass die Beratung nicht objektgerecht gewesen sei.
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In Bezug auf das Anlageobjekt muss der Anlageberater rechtzeitig, richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig beraten. Insbesondere muss er den Interessenten über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (BGH, Urteil vom 24.04.2014 – III ZR 389/12, Rn. 8, zitiert nach juris m.w.N.). Die Bewertung und Empfehlung des Anlageobjekts muss unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten lediglich ex ante betrachtet vertretbar sein. Das Risiko, dass eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung sich im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (BGH, Urteil vom 29.04.2014 – XI ZR 130/13, BGHZ 201, 55, Rn. 16, zitiert nach juris).
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Die Klägerin wurde durch den Emissionsprospekt hinreichend über die Eigenschaften und Risiken unterrichtet, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung hatten, insbesondere das mit der Beteiligung verbundenen Verlustrisiken bis hin zum Totalverlustrisiko und die Höhe der Rückvergütungen, die der Beklagten zu 2) für die Vermittlung der Beteiligung an die Klägerin zugeflossen sind.
- 64
Eine ordnungsgemäße Beratung kann auch durch Übergabe von Prospektmaterial erfolgen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urteil vom 24.04.2014 – III ZR 389/12, Rn. 8, zitiert nach juris; Urteil vom 12.12.2013 – III ZR 404/12, Rn. 12, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 22.01.2014 – 17 U 106/12, Rn. 31, zitiert nach juris). Die Übergabe des Prospekts erst im Zeichnungstermin wäre nicht rechtzeitig erfolgt (BGH, Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159, Rn. 21, zitiert nach juris; Hanseatisches OLG, Beschluss vom 31.01.2014 – 11 U 57/13; OLG Köln, Urteil vom 04.09.2012 – 24 U 65/11, Rn. 46, zitiert nach juris). Dies gilt insbesondere wenn der Prospekt wie hier einen Umfang von 180 Seiten hat (Anl. B 4-1). Die Darlegungs- und Beweislast für die nicht rechtzeitige Prospektübergabe trägt der Anleger (BGH, Urteil vom 06.12.2012 – III ZR 66/12, NJW-RR 2013, 216, Rn. 16, zitiert nach juris).
- 65
Die Klägerin hat trotz gerichtlichen Hinweises vom 16.04.2015 (Bl. 86 d.A.) nicht vorgetragen, wann sie den Emissionsprospekt erhalten haben will. Der Vortrag in der Klage, dass ihr der Beklagte zu 1) „naturgemäß ... die einzelnen Prospekte für die Schiffe nicht vorgelegt“ habe, ist unbehelflich, da sich der Anleger bei dem L. F. Schiffsportfolio II zwar an sechs Schifffahrtsgesellschaften beteiligte, es aber nur einen Gesamtprospekt und nicht sechs Einzelprospekte gibt. Nach dem gerichtlichen Hinweis hat die Klägerin lediglich vorgetragen, dass es „falsch“ sei, dass ihr der Prospekt „rechtzeitig vorher übergeben worden“ sei (Schriftsatz vom 19.06.2015, Seite 2, Bl. 113 d.A.). Dies reicht nicht aus, um ihrer Darlegungslast zu genügen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie in der Beitrittserklärung durch gesondert unterschriebene „Empfangsbestätigung“ erklärt hat, dass sie den Verkaufsprospekt erhalten und ausreichend Zeit gehabt habe, diesen zur Kenntnis zu nehmen (Anl. K 1). Auf die Wirksamkeit dieser formularartigen Bestätigung gem. § 309 Ziff. 12 b) BGB kommt es nicht an, da die Klägerin ohnehin die Darlegungs- und Beweislast trägt, dass ihr der Prospekt nicht so rechtzeitig vor Zeichnung übergeben worden ist, dass sie dessen Inhalt noch in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen konnte, und ihr durch die Empfangsbestätigung nicht die Möglichkeit genommen gewesen wäre, Gegenteiliges nachzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2012 – III ZR 66/12, NJW-RR 2013, 296, Rn. 17, zitiert nach juris).
- 66
(1) Die Klägerin wurde durch die Darstellung auf Seite 17 des Prospekts (Anl. B 4-1) ausreichend darüber aufgeklärt, dass es sich bei der streitgegenständlichen Vermögensanlage um eine unternehmerische Beteiligung handelte, die für den Anleger mit erheblichen wirtschaftlichen Risiken verbunden ist. Weiter wird dort ausgeführt, das Maximalrisiko bestehe für den Anleger in der Kumulation folgender Risiken: Totalverlust der Einlage, Nichtanerkennung der Beschränkung der Kommanditistenhaftung im Ausland, zu leistende Steuerzahlungen sowie Verpflichtungen aus einer eventuellen persönlichen Anteilsfinanzierung. Dies ist hinreichend deutlich.
- 67
(2) Über die der Beklagten zu 2) aufgrund der Vermittlung der Beteiligung an die Klägerin zufließenden Rückvergütungen wurde diese durch die Darstellung auf Seite 52, 53 und 77 des Prospekts hinreichend aufgeklärt.
- 68
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist eine Bank aus dem Anlageberatungsvertrag verpflichtet, über die von ihr vereinnahmte Rückvergütung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären. Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in diesem Sinne sind – regelmäßig umsatzabhängige – Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt. Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen. Danach handelt es sich auch dann um aufklärungspflichtige Rückvergütungen, wenn diese nicht aus einem Agio oder aus Verwaltungsgebühren, sondern aus sonstigen offen ausgewiesenen Vertriebskosten fließen, wobei es auch nicht darauf ankommt, ob die Zahlung des Anlegers über die Bank oder direkt an die Fondsgesellschaft erfolgt (BGH, Urteil vom 08.04.2014 – XI ZR 341/12, Rn. 16, zitiert nach juris; Urteil vom 04.04.2013 – XI ZR 188/11, Rn. 19, zitiert nach juris; Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10, Rn. 18, zitiert nach juris). Zu einer ordnungsgemäßen Aufklärung gehört nach der Rechtsprechung des BGH auch die Mitteilung der Höhe der Rückvergütung (BGH, Urteil vom 08.04.2014 – XI ZR 341/12, Rn. 17, zitiert nach juris).
- 69
Die Aufklärung über Rückvergütungen kann auch mittels der – rechtzeitigen – Übergabe eines Prospekts erfolgen, in dem die beratende Bank als Empfängerin der der Höhe nach korrekt angegebenen Vertriebsprovisionen namentlich genannt ist (BGH, Urteil vom 26.02.2013 – XI ZR 498/11, BGHZ 196, 233 = NJW 2013, 1801, Rn. 13, zitiert nach juris; Urteil vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159, Rn. 22, zitiert nach juris; Beschluss vom 19.07.2011 – XI ZR 191/10, NJW 2011, 3229, Rn. 18, zitiert nach juris; OLG Köln, Urteil vom 24.10.2012 – 13 U 185/11, Rn. 20, zitiert nach juris).
- 70
Dies war hier der Fall. Die Beklagte zu 2) wird auf Seite 77 des Prospekts im Kapitel „Rechtliche Grundlagen – Abgeschlossene Verträge“ unter der Überschrift „Vertriebsvereinbarung“ namentlich als Empfängerin von Vergütungen aus einer mit der Beklagten zu 4) [L. F. AG], der L. T. GmbH und den Emittentinnen am 08.01.2007 geschlossenen Vertriebsvereinbarung genannt. Aus der Darstellung der Investitions- und Finanzierungsrechnung auf Seite 52 des Prospekts ließ sich entnehmen, welchen Anteil die Vergütung für Eigenkapitalvermittlung, Werbung und Marketing von US-$ 23.677.00,00 an dem Kommanditkapital von US-$ 182.130.000,00 zzgl. Agio von US-$ 9.107.000,00 hatte (12,4 %). In den Erläuterungen zur Investitions- und Finanzierungsrechnung wird zum Stichwort Eigenkapitalvermittlung auf die Darstellung auf Seite 77 f. des Prospekts verwiesen. Da die Klägerin damit über die erforderlichen Informationen verfügt, geht ihr Antrag auf Mitteilung der Höhe der Vergütung ins Leere.
- 71
(3) Soweit die Klägerin darüber hinaus gerügt hat, dass der Beklagte zu 1) ihr geraten habe, sich im Schifffahrtsgeschäft zu engagieren, obwohl im Jahr 2007 bekanntermaßen die Schifffahrts-Charterraten als auch die Preise für Schiffe ihren Höhepunkt erreicht hätten, ist bereits unklar, welchen Beratungsfehler die Klägerin damit geltend machen will. Sofern sich die Rüge auf die im Prospekt enthaltenen Prognosen beziehen soll, ist der Vortrag ohne Substanz.
- 72
Ein Beratungsfehler kann ebenso wie ein Prospektfehler nicht darauf gestützt werden, dass ex post betrachtet die im Emissionsprospekt enthaltenen Prognosen in Bezug auf eine Beteiligung nicht eingetreten sind und die Beteiligung einen negativen wirtschaftlichen Verlauf genommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 17, zitiert nach juris).
- 73
cc) Wurde der Anleger von dem Vermittler ordnungsgemäß mittels Übergabe eines fehlerfreien Prospektes aufgeklärt, nimmt er die Informationen jedoch nicht zur Kenntnis, geht das grundsätzlich zu seinen Lasten (BGH, Urteil vom 26.02.2013 – XI ZR 345/10, BKR 2013, 283, Rn. 33, zitiert nach juris). Vom Anleger ist eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts zu erwarten (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2012 – II ZR 294/11, ZIP 2013, 315, Rn. 10, zitiert nach juris).
- 74
Die Klägerin kann dagegen nicht mit Erfolg einwenden, dass „zu vermuten stehe“, dass sie schon damals nicht mehr „so lange Aspekte“ intensiv und konzentriert habe durchlesen können, so dass man aufgrund ihres Alters unterstellen müsse, dass sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich so große Kompendien durchzusehen. Unabhängig davon, dass die Klägerin mit diesem Vortrag nicht behauptet, dass sie im Jahre 2007 aus gesundheitlichen oder Altergründen nicht in der Lage gewesen sei, den Prospekt zu lesen, sondern sich in Vermutungen ergeht, wäre ihr Vortrag auch unsubstantiiert, da keine tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass ein 79-jähriger Anlageinteressent nicht in der Lage ist, umfangreiche Emissionsprospekte inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, wie der Beklagte zu 1) dies im Jahre 2007 hätte erkennen können sollen.
- 75
dd) Die Klägerin hat auch nicht konkret vorgetragen, dass der Beklagte zu 1) die sich aus dem Emissionsprospekt ergebenden Risiken ihr gegenüber relativiert habe.
- 76
Die hinreichende Darstellung (insbesondere) der Risiken und Chancen der Anlage im Prospekt ist für den Berater zwar kein Freibrief, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidung des Anlegers mindert (BGH, Urteil vom 24.04.2014 – III ZR 389/12, Rn. 23, zitiert nach juris). Hierzu fehlt es an konkretem Sachvortrag der Klägerin.
- 77
Der Vortrag der Klägerin, dass der Beklagte zu 1), als sie „die von Beklagtenseite benannten Einwendungen“ gehabt habe, diese mit den Worten „Schiffe laufen immer“ überspielt habe, lässt nicht erkennen, welche Bedenken die Klägerin hier geäußert haben will. Im Übrigen handelt es sich bei der Aussage „Schiffe laufen immer“ um eine pauschale und werbende Anpreisung, die auch als solche zu erkennen war. Dasselbe gilt für die Behauptung der Klägerin, der Beklagte zu 1) habe die Anlage als „durchaus unproblematisch“ bezeichnet und damit die im Prospekt genannten Risiken als „bedenkenlos“ dargestellt. Welche Aussagen der Beklagte zu 1) hier gemacht und welche Risiken er damit in welcher Weise relativiert haben soll, ist unklar. Daher war dem Beweisangebot der Klägerin nicht nachzugehen, ihre Kinder E. M. S. und W. W. als Zeugen darüber zu vernehmen, welche Aussagen die Klägerin diesen gegenüber über das Beratungsgespräch mit dem Beklagten zu 1) gemacht hat.
3.
- 78
Ob die Klägerin ihre Beitrittserklärung wirksam mit Schriftsatz vom 19.06.2015 (Seite 3, Bl. 117 d.A.) widerrufen oder den Gesellschaftsvertrag wirksam außerordentlich gekündigt hat (ein „Rücktritt“ vom Gesellschaftsvertrag ist ausgeschlossen), ist für das Bestehen etwaiger Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) (wie auch gegen die übrigen Beklagten) unerheblich.
- 79
Unabhängig davon, dass die Beklagten nicht die richtigen Adressaten für die Erklärung des Widerrufs und der Kündigung sind und weder ein Widerrufsrecht der Klägerin noch ein zur außerordentlichen Kündigung des Gesellschaftsvertrages berechtigender fehlerhafter Beitritt ersichtlich ist, würden sich etwaige Ansprüche der Klägerin ausschließlich gegen die in der Beitrittserklärung aufgeführten sechs Schifffahrtsgesellschaft richten, würden nach der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft zu einem Ausscheiden der Klägerin aus den Gesellschaften mit Wirkung ex nunc führen und wären inhaltlich daher lediglich auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gerichtet (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 20.01.2015 – II ZR 444/13, NJW 2015, 1169, Rn. 15, zitiert nach juris; Beschluss vom 12.07.2010 – II ZR 160/09, ZIP 2010, 2497, Rn. 6, zitiert nach juris).
III.
1.
- 80
Die Klage gegen die Beklagte zu 3) ist zulässig. Das Landgericht Hamburg ist gem. § 39 ZPO örtlich zuständig, da sich die Beklagte zu 3) im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26.06.2015 ausdrücklich rügelos auf die Klage eingelassen hat (vgl. Seite des Sitzungsprotokolls vom 26.06.2015, Bl. 120 d.A.).
2.
- 81
Die Klage ist unbegründet, weil die Beklagte zu 3) für die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht passiv legitimiert ist. Auf den gerichtlichen Hinweis vom 16.04.2015 (Bl. 86 f. d.A.) hat die Klägerin nichts Erhebliches vorgetragen. Der Umstand, dass es auch vorgekommen sein mag, dass der Beklagte zu 1) Kunden der Beklagten zu 3) gegenüber in deren Namen aufgetreten ist, ist unerheblich. Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 3) bestanden vor Zeichnung keine geschäftlichen Beziehungen. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass der Beklagte zu 1) ihr gegenüber erklärt hat, er handele im Namen der Beklagten zu 3), oder dass sich dies aus den für sie erkennbaren Umständen ergab.
IV.
- 82
Die Klägerin hat keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 4) gem. §§ 311 Abs. 2 Ziff. 1, 241 Abs. 2. 280 Abs. 1 BGB aus Prospekthaftung im weiteren Sinne wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten.
1.
- 83
Der Beklagten zu 4) oblagen gegenüber der Klägerin vor deren Beitritt zu den sechs Fondsgesellschaften vorvertragliche Aufklärungspflichten.
- 84
a) Nach der Rechtsprechung des BGH ist derjenige, der nach dem Beteiligungskonzept Vertragspartner der Anleger werden soll, dem Anleger nach Grundsätzen vorvertraglicher Haftung schadensersatzpflichtig, wenn und soweit er seiner Verpflichtung zur Aufklärung der Anleger als seinem zukünftigen Vertragspartner über alle für einen Beitritt wesentlichen Punkte, insbesondere auch die negativen Umstände der Anlage, schuldhaft nicht genügte (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 26, zitiert nach juris). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch, wenn über den Beitritt zu einem Fonds unter Verwendung von Prospekten verhandelt wird (BGH, Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 69/12, WM 2012, 1298, Rn. 12, zitiert nach juris; Urteil vom 14.07.2003 – II ZR 202/02, ZIP 2003, 1536, Rn. 25, zitiert nach juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 311 Rdnr. 71).
- 85
In einer Kommanditgesellschaft – auch in der Publikumskommanditgesellschaft – wird die Kommanditistenstellung grundsätzlich durch den Abschluss eines Aufnahmevertrages mit den übrigen der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschaftern erlangt (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 27, zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231, Rn. 23, zitiert nach juris; Urteil vom 01.03.2011 – II ZR 16/10, NJW 2011, 1666, Rn. 7, zitiert nach juris m.w.N.).
- 86
Die Beklagte zu 4) war unstreitig Gründungskommanditistin aller sechs Ein-Schiffgesellschaften, an denen sich die Klägerin beteiligte (Prospekt Seite 72; vgl. auch beispielhaft § 3 Ziff. 2 b) des Gesellschaftsvertrages, Prospekt Seite 145).
- 87
b) Zwar ist im vorliegenden Fall kein Vertragsschluss zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 4) erfolgt, da die Klägerin der Fondsgesellschaft nicht als Direktkommanditistin, sondern mittelbar über eine Treuhandkommanditistin beigetreten ist.
- 88
Nach der Rechtsprechung des BGH steht die mittelbare Beteiligung über eine Treuhandkommanditistin der Annahme eines Vertragsschlusses mit den Gründungsgesellschaftern jedoch nicht entgegen, wenn die Gesellschafter nach den Angabe im Prospekt und in dem dort abgedruckten Gesellschaftsvertrag wie unmittelbar an der Gesellschaft beteiligte Kommanditisten behandelt werden sollen (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 30 f., zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 211/09, NZG 2012, 744, Rn. 10, zitiert nach juris; Urteil vom 13.07.2006 – III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631, Rn. 10, zitiert nach juris).
- 89
In § 3 Ziff. 10 der Gesellschaftsverträge heißt es, dass, soweit den Kommanditisten nach diesem Gesellschaftsvertrag Rechte zustehen, auch die Treugeber der Treuhänderin gem. Nr. 3 unmittelbar zur Ausübung dieser Rechte ermächtigt seien, soweit sie auf die für sie treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligungen entfielen (Prospekt Seite 146).
- 90
c) Die Beklagte zu 4) muss sich ein Verschulden des Beklagten zu 1) gem. § 278 BGB zurechnen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 69/12, WM 2012, 1298, Rn. 11 ff., zitiert nach juris).
2.
- 91
Die Beklagte zu 4) hat die ihr gegenüber der Klägerin obliegenden vorvertraglichen Aufklärungspflichten nicht verletzt.
- 92
a) Ob die Beklagte zu 2) die Klägerin nicht anlegergerecht beraten hat, kann für die Haftung der Beklagten zu 4) dahinstehen, da deren Pflichtenkreis nicht so weit reicht, gegenüber den Anlageinteressenten eine fachkundige Bewertung abzugeben, ob die Beteiligungsmöglichkeit zu ihren Anlagezielen, ihrer Risikobereitschaft und ihrer Vorerfahrung passt.
- 93
b) Ebenso wenig schuldete die Beklagte zu 4) der Klägerin eine Aufklärung darüber, dass und in welcher Höhe der Beklagten zu 2) Rückvergütungen zuflossen, da es sich hierbei um eine nur die vermittelnde Bank treffende Aufklärungspflicht handelt.
- 94
Welche Vergütungen die Beklagte zu 4) als Anbieterin der Beteiligung erhielt, konnte die Klägerin dem Emissionsprospekt entnehmen.
- 95
c) Im Übrigen ist die Aufklärung der Klägerin durch die rechtzeitig vor Zeichnung erfolgte Übergabe des Emissionsprospekts erfolgt.
- 96
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Interessenten statt einer mündlichen Aufklärung ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (BGH, Urteil vom 12.12.2013 – III ZR 404/12, WM 2014, 118, Rn. 12, zitiert nach juris zur Aufklärungspflicht des Treuhandkommanditisten). Auch insoweit muss der Prospekt aber dem Anleger so rechtzeitig vor Zeichnung übergeben werden, dass er noch in zumutbarer Weise von dessen Inhalt Kenntnis nehmen kann.
- 97
Wie oben unter II. ausgeführt, hat die Klägerin bereits nicht hinreichend dargetan, dass sie den Prospekt nicht rechtzeitig vor Zeichnung erhalten hat.
V.
1.
- 98
Die Klage gegen die Beklagte zu 3) ist zulässig. Das Landgericht Hamburg ist gem. § 39 ZPO örtlich zuständig, da sich die Beklagte zu 5) im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26.06.2015 ausdrücklich rügelos auf die Klage eingelassen hat (vgl. Seite des Sitzungsprotokolls vom 26.06.2015, Bl. 120 d.A.).
2.
- 99
Die Klage ist unbegründet, weil die Beklagte zu 5) für die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht passiv legitimiert ist. Die Beklagte zu 5) war auf der Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit der Treuhandkommanditistin (Anl. B 2-2) als „Anlegerbetreuerin“ tätig. Aus dieser Rechtsstellung ergaben sich keine vorvertragliche Aufklärungspflichten der Beklagten zu 5) gegenüber der Klägerin. Weder sollte die Beklagte zu 5) Vertragspartnerin der Klägerin werden, noch ist ersichtlich, dass und wodurch die Beklagte zu 5) besonderes persönliches Vertrauen der Klägerin vor deren Beitritt zu dem streitgegenständlichen Fonds in Anspruch genommen haben sollte. Auf den gerichtlichen Hinweis vom 16.04.2015 (Bl. 86 f. d.A.), dass die Beklagte zu 5) nicht passiv legitimiert sei, hat die Klägerin nichts Erhebliches vorgetragen.
VI.
- 100
Das Gericht hat den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 28.07.2015 bei der Entscheidung nicht berücksichtigt (§ 296a ZPO), soweit dieser neues Tatsachenvorbringen enthielt (Behauptung eines weiteren Beratungsfehlers in Bezug auf das Risiko, Ausschüttungen gem. § 172 Abs. 4 HGB erstatten zu müssen). Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) bestand nicht.
- 101
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
- 102
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist § 709 Satz 1 und 2 ZPO zu entnehmen.
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Annotations
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.