Landgericht Hamburg Urteil, 30. Dez. 2015 - 318 O 261/15
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf € 235.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages die Feststellung, dass er den Darlehensvertrag wirksam widerrufen hat und dieser rückabzuwickeln ist, die Beklagte aus den von ihm geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen Nutzungen im Wert von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat und verpflichtet ist, ihm den etwaigen Zinsschaden zu ersetzen, der sich daraus ergibt, dass er nach dem unter dem 27.01.2015 erklärten Widerruf keinen neuen Darlehensvertrag zu den damals üblichen Marktzinsen habe abschließen können.
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Der Kläger ist Verbraucher. Die Parteien schlossen am 28.05./07.06.2010 einen Darlehensvertrag mit anfänglichem Festzins über ein Tilgungsdarlehen im Nennbetrag von € 240.000,00 (Anl. K 2). Der vereinbarte Zinssatz von 4,00 % p.a. war bis zum 31.05.2035 festgeschrieben. Der Darlehensvertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung, die der Kläger am 07.06.2010 gesondert unterzeichnete. Das Vertragsdokument war dem Kläger von der Beklagten mit Schreiben vom 26.05.2010 (Anl. K 1) mit der Bitte um Annahme des Angebots durch rechtsverbindliche Unterzeichnung und Rücksendung übersandt worden. Die Darlehensvaluta diente der Finanzierung einer Immobilie. Am 27.09.2010 erteilte der Kläger der Beklagten den Zahlungsauftrag hinsichtlich der Darlehensvaluta (Anl. B 1).
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Der Kläger widerrief den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 27.01.2015 (Anl. K 3). Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 05.03.2015 (Anl. K 4) zurück, weil die Frist seit Jahren verstrichen sei.
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Der Kläger trägt vor, dass die Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag dem Deutlichkeitsgebot gem. § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. widersprochen habe, da er nach dem Text der maßgeblichen Widerrufsbelehrung davon habe ausgehen müssen, dass die Frist bereits am 29.05.2010 zu laufen begonnen habe. Auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV könne sich die Beklagte nicht berufen, da die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung nicht dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der Fassung vom 04.08.2009 bis 10.06.2010 entsprochen habe (Anl. K 7). Die Beklagte habe sowohl hinsichtlich der Gestaltung als auch inhaltlich zahlreiche Eingriffe und Änderungen in den Mustertext vorgenommen. Sein Widerrufsrecht sei weder rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden noch verwirkt. Er habe im Rahmen der Rückabwicklung einen Anspruch auf Rückzahlung der laufend gezahlten Zins- und Tilgungsraten und darüber hinaus auf Zahlung von Nutzungsersatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die gezahlten Zins- und Tilgungsraten. Zudem schulde die Beklagte ihm Schadensersatz, da sie sich pflichtwidrig geweigert habe, den Darlehensvertrag rückabzuwickeln. Sein drohender Schaden liege darin, dass derzeit mit einem Anstieg der Marktzinsen zu rechnen sei.
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Der Kläger beantragt,
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1. a) festzustellen, dass der Darlehensvertrag vom 28.05./07.06.2010 zwischen ihm und der Beklagten zu der Darlehenskonto Nr. ... über € 240.000,00 durch seinen Widerruf vom 27.01.2015 wirksam widerrufen worden und rückabzuwickeln ist,
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b) hilfsweise festzustellen, dass der Darlehensvertrag vom 28.05./07.06.2010 zwischen ihm und der Beklagten zu der Darlehenskonto Nr. ... über € 240.000,00 durch seinen Widerruf vom 27.01.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist,
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2. a) festzustellen, dass die Beklagte in Bezug auf die von ihm geleisteten Zins- und Tilgungsraten auf das unter 1. genannte Darlehen Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat,
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b) hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn im Rahmen der Rückabwicklung einen Nutzungsersatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in Bezug auf von ihm geleisteten Tilgungs- und Zinszahlungen auf das unter 1. genannte Darlehen zu leisten,
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3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den etwaigen Zinsschaden zu ersetzen, der sich daraus ergibt, dass er nach dem unter dem 27.01.2015 erklärten Widerruf keinen neuen Darlehensvertrag zu den damals üblichen Marktzinsen zur Ablösung des unter 1. genannten Darlehens hat abschließen können.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte trägt vor, dass die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe. Zudem könne sie sich auf Vertrauensschutz wegen Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung berufen. Es lägen keine Abweichungen von der Musterwiderrufsinformation vor, die ihrem Vertrauensschutz entgegenstehen könnten. Jedenfalls sei die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger treuwidrig. Für den Kläger sei es nicht von irgendeiner Bedeutung gewesen, wann die Frist von zwei Wochen zu laufen beginne. Darüber hinaus stehe dem erklärten Widerruf auch der Einwand der Verwirkung entgegen.
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Der Kläger könnte allenfalls Nutzungsersatz hinsichtlich des Zinsanteils in den geleisteten Raten verlangen. Bei dem hier vorliegenden Realkredit könne nicht ohne weiteres von einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ausgegangen werden. Bei Verbraucherdarlehensverträgen, die wie hier gleichzeitig Immobiliardarlehensverträge darstellten, sei mittlerweile in § 503 Abs. 2 BGB ein Prozentsatz von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in das Gesetz aufgenommen worden. Nach Eintreten der Finanzmarktkrise im Jahre 2008 habe sie allerdings nicht einmal einen solchen Wiederanlagezins realisieren können.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Kläger hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch einen Schriftsatz vom 19.12.2015 eingereicht, der ihm nicht nachgelassen war.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
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Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung, dass er seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages vom 28.05./07.06.2010 gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat. Ein Widerrufsrecht gem. §§ 495 Abs. 1, 355, 357 Abs. 1, 346 ff. BGB a.F. stand dem Kläger nicht zu, da die zweiwöchige Widerrufsfrist bereits seit langem abgelaufen war, als der Kläger mit Schreiben vom 27.01.2015 den Widerruf erklärt hat. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung war ordnungsgemäß und entsprach dem Deutlichkeitsgebot. Jedenfalls kann sich die Beklagte auf Vertrauensschutz wegen Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung gem. Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der damals geltenden Fassung berufen. Der vom Kläger mit Schreiben vom 27.01.2015 erklärte Widerruf ist nicht gem. §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB a.F. wirksam, da er ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.
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Auf den vorliegenden Sachverhalt finden gem. Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch und die BGB-Informationspflichten-Verordnung in der bis zum 11.06.2010 geltenden Fassung Anwendung.
1.
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Bei dem Darlehensvertrag vom 28.05./07.06.2010 handelte es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 495 Abs. 1 BGB a.F.
2.
- 20
Zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs durch den Kläger am 27.01.2015 war die Widerrufsfrist von zwei Wochen (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.) bereits seit langem abgelaufen.
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Die Widerrufsfrist hätte gem. § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. nur dann nicht zu laufen begonnen, wenn der Kläger nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden wäre. Dies war nicht der Fall. Gemäß § 355 Abs. 2 BGB a.F. beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden.
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Der Kläger rügt ohne Erfolg, dass er nach dem Text der Widerrufsbelehrung davon habe ausgehen müssen, dass die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung bereits am 29.05.2010 zu laufen begonnen habe, und er auch der Formulierung „oder Ihr schriftlicher Antrag“ nicht habe entnehmen können, dass die Widerrufsbelehrung nicht vor dem 07.06.2010 zu laufen begonnen habe, da er weder einen schriftlichen Antrag auf Abschluss des Darlehensvertrages formuliert habe, noch ihm sein schriftlicher Antrag zur Verfügung gestellt worden sei.
- 23
Der Beginn des Fristablaufs setzt eine eindeutige und deutlich gestaltete Belehrung des Verbrauchers über das Widerrufsrecht voraus. Nach der Rechtsprechung des BGH muss die Widerrufsbelehrung umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Belehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken oder den Verbraucher verwirren können (BGH, Urteil vom 10.03.2009 – XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 = NJW 2009, 3572, Rn. 14, zitiert nach juris).
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Die hier in Rede stehende Widerrufsbelehrung, die die Beklagte verwendet hat, erfüllt diese Voraussetzungen. Der BGH hat zwar entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe, wenn sie das unrichtige Verständnis nahegelegt habe, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots der Beklagten zu laufen (BGH, Urteil vom 10.03.2009 – XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123, Rn. 16, zitiert nach juris). In diesem Zusammenhang hat der BGH ausgeführt, durch die Formulierung der in dem von der Beklagten übersandten Vertragsangebot enthaltenen Belehrung, die Widerrufsfrist beginne „einen Tag“ nach Mitteilung „dieser“ Belehrung und Zurverfügungstellung einer Vertragsurkunde, entstehe aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen sei (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2009 – XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 16; BGH, Urteil vom 18.04.2005 – II ZR 224/04, WM 2005, 1166, 1168), der Eindruck, diese Voraussetzungen seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang des Angebots der Beklagten zu laufen. Dies gelte umso mehr, als das Angebot der Beklagten mit „Darlehensvertrag“ überschrieben sei, so dass für den unbefangenen Leser der Eindruck entstehe, es handele sich bei dieser Urkunde unabhängig von der Annahmeerklärung des Klägers um die in der Widerrufsbelehrung genannte Vertragsurkunde, die dem Kläger zur Verfügung gestellt worden sei. Entscheidend sei, dass die von der Beklagten verwendete Formulierung der Widerrufsbelehrung dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht entspreche, weil sie die unzutreffende Vorstellung hervorrufen könne, die Widerrufsfrist beginne unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach dem Zugang des Angebots der Beklagten nebst Widerrufsbelehrung (BGH, Urteil vom 10.03.2009 – XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123, Rn. 16, zitiert nach juris).
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Die Gefahr, dass die vom BGH näher bezeichnete unzutreffende Vorstellung beim Kläger hervorgerufen werden könnte, bestand hier nicht. Schon in dem Anschreiben der Beklagten an den Kläger vom 26.05.2010 (Anl. K 1), mit dem der Vertragsantrag der Beklagten und die Widerrufsbelehrung an den Kläger übersandt worden sind, heißt es:
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„Bitte bestätigen Sie die Annahme unseres Angebotes durch rechtsverbindliche Unterschrift und Rücksendung.
Innerhalb von 2 Wochen:
- den Darlehensvertrag
- ein Exemplar der Zweckerklärung
...“
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Bereits aus der Formulierung des Anschreibens konnte der Kläger erkennen, dass es sich bei dem übersandten Schriftstück lediglich um das Vertragsangebot der Beklagten handelte und der Darlehensvertrag erst ab der von ihm erklärten Annahme des Angebots zustande kommen würde. Dies zugrunde gelegt, konnte beim Kläger nicht die Fehlvorstellung auftreten, dass mit dem Begriff „Vertragsurkunde“ in der Widerrufsbelehrung das Angebot der Beklagten gemeint sein könnte.
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Zudem weicht die Formulierung der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist in einem Punkt entscheidend von derjenigen ab, die der Entscheidung des BGH vom 10.03.2009 – XI ZR 33/08 zugrunde lag. Während die Widerrufsbelehrung in dem vom BGH zu entscheidenden Sachverhalt lautete: „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde.“ (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009 – XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123, Rn. 3, zitiert nach juris), ist in der von der Beklagten verwendeten Widerrufserklärung stattdessen von „eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags“ die Rede. Aus der Verwendung der Formulierung „Ihr schriftlicher Antrag“ ist eindeutig zu entnehmen, dass es um das Angebot bzw. die Willenserklärung des Darlehensnehmers und nicht dasjenige der Bank geht (OLG Köln, Beschluss vom 10.08.2015 – 13 U 81/14, BeckRS 2015, 16580, Rn. 9, zitiert nach beck-online zu einer identisch formulierten Widerrufsbelehrung; vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 14.07.2014 – 3 W 34/14, WM 2014, 1421; OLG Frankfurt, Urteil vom 05.08.2015 – 23 U 178/14, Rn. 47 ff., zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 16.03.2015 – 31 U 118/14, WM 2015, 920, Rn. 30, zitiert nach juris; Kammer, Urteil vom 09.11.2015 – 318 O 173/15 jeweils zu einer ähnlich formulierten Widerrufserklärung). Dies reicht aus, um dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB (a.F.) zu genügen. Dem Kläger wurde auch bei dem vorliegenden Sachverhalt, in dem die beklagte Bank ihm den von ihr unterzeichneten Darlehensantrag übermittelte und der Vertrag mit seiner Unterschrift zustande kam, hinreichend deutlich gemacht, dass die Widerrufsfrist nicht vor Abgabe seiner eigenen Willenserklärung zu laufen begann, insbesondere nicht bereits mit der Entgegennahme des Vertragsantrags der Beklagten (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 10.08.2015 – 13 U 81/14, BeckRS 2015, 16580, Rn. 9, zitiert nach beck-online). Aufgrund der Verwendung des Possessivpronomens „Ihr“ ist es ausgeschlossen, dass der durchschnittliche Verbraucher irrig annehmen konnte, der Fristbeginn werde bereits durch die Übersendung der Vertragserklärung des Verwenders der Widerrufsbelehrung ausgelöst. Vielmehr ergibt sich aus der Belehrung eindeutig, dass die Widerrufsfrist gerade nicht ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer Vertragserklärung des Verbrauchers beginnt (vgl. dazu auch LG Dortmund, Urteil vom 08.05.2015 – 3 O 332/14, Rn. 26, zitiert nach juris).
3.
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Selbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen davon ausginge, dass die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung jedenfalls in der hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation, in dem die Beklagte dem Kläger das von ihr unterzeichnete Vertragsangebot zur Annahme durch Gegenzeichnung übersandte, nicht dem Deutlichkeitsgebot entsprach, könnte sich die Beklagte wegen der Verwendung des Musters nach Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. auf Vertrauensschutz berufen.
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Der Verwender einer Widerrufsbelehrung kann sich auf die Schutzwirkungen des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen, wenn er das in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV geregelte Muster für eine Widerrufsbelehrung verwendet hat (BGH, Urteil vom 15.08.2012 – VIII ZR 378/11, BGHZ 194, 238 = NJW 2012, 3298, Rn. 10, zitiert nach juris). Ein Unternehmer kann sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV von vornherein nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Entscheidend ist dabei allein, ob der Unternehmer den Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift er in den Mustertext selbst ein, kann er sich schon deshalb unabhängig vom konkreten Umfang der Änderung auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen (BGH, Urteil vom 17.01.2013 – III ZR 145/12, NJW-RR 2013, 885, Rn. 11, zitiert nach juris; Urteil vom 19.07.2012 – III ZR 252/11, BGHZ 194, 150 = NJW 2012, 3428, Rn. 15, zitiert nach juris; Urteil vom 01.03.2012 – III ZR 83/11, NZG 2012, 427, Rn. 17, zitiert nach juris; Urteil vom 28.06.2011 – XI ZR 349/10, WM 2011, 1799, Rn. 36, zitiert nach juris). Ob die Abweichungen von der Musterbelehrung nur in der Aufnahme von insoweit zutreffenden Zusatzinformationen zugunsten des Belehrungsempfängers bestehen, ist unerheblich (BGH, Urteil vom 18.03.2014 – II ZR 109/13, NJW 2014, 2022, Rn. 16, zitiert nach juris).
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Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts mit Urteil vom 03.07.2015 – 13 U 26/15 (Anl. B 4) an, dass die in der Widerrufsbelehrung auftauchenden Abweichungen vom Mustertext insoweit unschädlich sind, da sie nicht Ausfluss einer inhaltlichen Bearbeitung der Belehrung sind, sondern sich nur als redaktionelle Änderungen darstellen, die nicht geeignet sind, die Belehrung für den Kunden in irgendeiner Form unübersichtlich oder missverständlich zu machen (so auch OLG Schleswig, Urteile vom 26.02.2015 – 5 U 175/14, Anl. B 5; vom 25.06.2015 – 5 U 9/15, Anl. B 6; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2015 – I-22 U 17/15, Anl. B 11; LG Hamburg, Urteil vom 27.08.2015 – 330 O 63/15, Anlagenkonvolut B 8).
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Soweit der Kläger meint, dass sich aus der BGH-Rechtsprechung ergebe, dass eine eigene inhaltliche Bearbeitung bereits dann vorliege, wenn ein Gestaltungshinweis nicht umgesetzt oder ein Wort oder eine Ziffer des Mustertextes abgeändert werde, wobei ein Tippfehler des Unternehmers unschädlich wäre, verkennt er, dass er BGH selbst keine ausnahmslose und hundertprozentige deckungsgleiche Identität verlangt (so auch OLG Bamberg, Beschluss vom 01.06.2015 – 6 U 13/15, Rn. 64, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 29.12.2014 – 23 U 80/14, Rn. 17, zitiert nach juris). So hat der BGH im Beschluss vom 20.11.2012 – II ZR 264/10 selbst ausgeführt, dass der Umstand, dass der Verwender „zugunsten des Beklagten den Fristbeginn dem Gesetz (§ 187 BGB) angepasst“ habe, nichts daran ändere, dass sich der Verwender auf die Schutzwirkungen des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen könne (a.a.O., Rn. 6, zitiert nach juris). Es erschließt sich der Kammer vor diesem Hintergrund nicht, warum gleichwohl selbst kleinste Änderungen an Formulierungen oder der äußeren Gestaltung ohne eigene inhaltliche Bearbeitung dazu führen sollen, dass sich der Verwender nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen können soll.
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Zu den vom Kläger erhobenen Einwänden im Einzelnen:
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a) Der Umstand, dass sich in der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung im Gegensatz zu dem Mustertext (Anl. K 7 = Anl. B 7) zwischen den Begriffen „Widerrufsbelehrung“ und „Widerrufsrecht“ noch der Text „Verbraucher: Herrn N. J., ...“ befand und dass das Wort „Widerrufsbelehrung“ einmal im Kopf des Formulars und sodann direkt über dem Begriff „Widerrufsrecht“ zweimal auftauchte, mindert die Deutlichkeit der Widerrufsbelehrung in keiner Weise und stellt keine inhaltliche Bearbeitung dar. Der Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des BGH vom 01.12.2010 – VIII ZR 82/10 (Anl. K 13) geht fehl, da die Widerrufsbelehrung in dem dort entschiedenen Fall nur die Überschrift „Widerrufsrecht“ aufwies und alle die Belehrung gliedernden Zwischenüberschriften („Widerrufsrecht“, „Widerrufsfolgen“ und „finanzierte Geschäfte“) weggelassen worden waren.
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b) Dasselbe gilt auch für die beiden Fußnoten hinter der Überschrift „Widerrufsbelehrung“ und dem Begriff „Widerrufsbelehrung zu“. Der Text der Fußnoten (“Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ und „Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom...“) macht dem durchschnittlichen Verbraucher deutlich, dass es sich um interne Hinweise und Anweisungen an den Sachbearbeiter der Bank handelt, der das Formular ausfüllt und verwendet. Zur Verwirrung des Verbrauchers führen diese Fußnoten nicht (so auch OLG München, Beschluss vom 21.05.2015 – 17 U 709/15, Seite 3, Anlagenkonvolut B 3). Der gegenteiligen Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth (Urteil vom 13.10.2015 – 6 O 7471/14, Anl. K 49), die der Kläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 19.12.2015 zitiert hat, folgt das Gericht nicht. Soweit der Kläger in der Replik vom 03.12.2015 umfangreich Rechtsprechung zu einer in einer Widerrufsbelehrung verwendeten Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ zitiert, erschließt sich der Zusammenhang zu dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht, da die hier zu beurteilende Widerrufsbelehrung keine solche Fußnote aufweist.
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c) Dass der kursiv gedruckte Klammertext nach den Worten „Der Widerruf ist zu richten an: (Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung enthält, auch eine Internet-Adresse)“ nicht durch Einsetzen der jeweiligen Daten entfernt wurde, sondern die entsprechenden Angaben angefügt wurden, widerspricht zwar formal dem Gestaltungshinweis 4 des Mustertextes, wonach einzusetzen sind Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten und zusätzlich angegeben werden können Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Unternehmers erhält, auch eine Internetadresse. Schon aufgrund des Kursivdrucks ist aber für den durchschnittlichen Verbraucher ohne weiteres erkennbar, dass es sich um Ausfüllhinweise handelt und die entsprechenden Daten direkt im Anschluss abgedruckt sind. Die vom Kläger zu diesem Punkt zitierte Rechtsprechung (u.a. OLG Brandenburg, Urteil vom 17.10.2012 – 4 U 191/11) überzeugt das Gericht daher nicht.
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d) Soweit der Kläger weiter rügt, die Beklagte habe statt der Begriffe „Vertrags“ und „Darlehensvertrags“ im Mustertext den leicht abweichenden Genitiv „Vertrages“ und „Darlehensvertrages“ verwendet, vermag das Gericht nicht einmal im Ansatz zu erkennen, warum diese marginale und inhaltlich völlig unbedeutende Abweichung den Vertrauensschutz für die Beklagte wegen der Verwendung des Mustertextes beseitigen sollte.
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e) Zwar trifft der weitere Einwand des Klägers zu, dass in der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung im Abschnitt über finanzierte Geschäfte entgegen den Vorgaben aus dem Gestaltungshinweis 10 zwar über den Fall des finanzierten Erwerb eines Grundstücks belehrt, der Satz 2 aus der allgemeinen Belehrung über finanzierte Geschäfte nicht ersetzt wurde, sondern der Satz 2 der Belehrung über den finanzierten Erwerb eines Grundstücks angefügt wurde. Dies stellt keine inhaltliche Überarbeitung dar, sondern eine kumulierte Belehrung über den Widerruf des Darlehensvertrages bei finanzierten Geschäften im Allgemeinen und beim finanzierten Erwerb eines Grundstücks im Besonderen (so auch OLG Schleswig, Urteil vom 26.02.2015 – 5 U 175/14, Seite 9, Anl. B 5). Der Musterwiderrufsbelehrung ist nicht zu entnehmen, dass der Verwender, sofern der Mustertext unterschiedliche Formulierungen für allgemeine und speziellere Fälle enthält, diese nicht kombinieren darf, sondern zwingend nur die einschlägigen Passagen verwenden darf. Daher folgt das Gericht der vom Kläger in der Replik zitierten abweichenden Rechtsprechung des OLG Brandenburg (Urteil vom 19.03.2014 – 4 U 64/12, Anl. K 32) und OLG Stuttgart (Urteil vom 29.09.2015 – 6 U 21/15, Anl. K 33) nicht. Der vom Kläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 19.12.2015 zitierten abweichenden Auffassung des LG Stuttgart (Urteil vom 20.10.2015 – 21 O 56/15, Anl. K 50), wonach überflüssige Passagen hinsichtlich der Rechtsfolgenseite einen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot darstellten und das „Subsumtionsrisiko“, ob ein finanziertes Geschäft vorliege und wenn ja welche Variante davon, auf den Verbraucher übertragen werde, ist ebenfalls nicht zu folgen. Dies ergibt sich schon aus der Formulierung des Gestaltungshinweises 10, dass die nachfolgenden Hinweise für finanzierte Geschäfte entfallen könnten, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliege. Der Verordnungsgeber sieht es damit nicht etwa als fehlerhaft und irreführend an, wenn in einer Widerrufsbelehrung auch über Sachverhaltsgestaltungen belehrt wird, die im konkreten Fall unter Umständen gar nicht vorliegen. Andernfalls hätte der Gestaltungshinweis lauten müssen, dass der Belehrungstext den Abschnitt über finanzierte Geschäfte nicht enthalten dürfe, wenn ein solches nicht vorliege.
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f) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte Satz 2 des Belehrungstextes für den finanzierten Erwerb eines Grundstücks teilweise umformuliert hat. Während es im Mustertext heißt:
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„Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.“
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lautet die Formulierung in der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung an dieser Stelle:
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„Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts in eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen.“
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Wie der Vergleich der Textpassagen zeigt, beschränkten sich die von der Beklagten vorgenommenen Veränderungen darin, den Satz durch die Einleitung zu dem vorangegangen Satz hinsichtlich finanzierter Geschäfte im Allgemeinen in einen sinnvollen und verständlichen sprachlichen Zusammenhang zu bringen und die Formulierung in der dritten Person singular „Darlehensgeber“ durch die Verwendung der ersten Person Plural („wir“) zu ändern. Entgegen der Auffassung des Klägers vermag die Kammer der Entscheidung des BGH vom 01.12.2010 – VIII ZR 82/10 (Anl. K 13) nicht zu entnehmen, dass eine Änderung hinsichtlich der Anrede des Verbrauchers stets den Vertrauensschutz entfallen ließe. Der BGH hat lediglich ausgeführt, dass sich die dortige Belehrung entgegen dem Mustertext nicht konkret an den Adressaten der Belehrung („Sie“) gewendet habe, sondern abstrakt formuliert gewesen sei („Verbraucher“), ohne diesen Begriff zu erläutern.
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Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine weitere Modifikation des Textes vorliegt, da es statt „wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind“ im Widerrufstext der Beklagten hieß „wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind“, handelte es sich gleichwohl nur um einen „sprachlichen Perspektivwechsel“, mithin eine sprachliche Glättung, die keine inhaltliche Überarbeitung Bearbeitung des Mustertextes darstellt (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 26.02.2015 – 5 U 175/14, Seite 9 f., Anl. B 5).
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g) Dass in Satz 9 der Widerrufsbelehrung entgegen dem Gestaltungshinweis 10 a.E. zum Mustertext der Zusatz in Spiegelstrichen („- wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre -“) enthält und die Sätze 11 und 12 („Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Kosten und Gefahr zurückzusenden. Nicht paketfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.“) ebenfalls nicht gestrichen wurden, stellt ebenfalls keine inhaltliche Bearbeitung dar, sondern deckt alle denkbaren Varianten ab, was - wie bereits ausgeführt - nicht grundsätzlich zu beanstanden ist und zum Verlust des Vertrauensschutzes führt.
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h) Entsprechendes gilt für die Rüge des Klägers, dass die Beklagte in der von ihr verwendeten Widerrufsbelehrung die beiden im Gestaltungshinweis 11 vorgesehenen Alternativen „Ort, Datum und Unterschriftsleiste“ und „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)“ kombiniert habe. Dies trifft zwar zu, da es unter den nebeneinander angeordneten Feldern „Ort, Datum“ und „Unterschrift des Verbrauchers“ heißt „Ihre H. Sparkasse AG, Ecke ...“. Eine inhaltliche Bearbeitung liegt darin nicht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Mustertext im Gestaltungshinweis 11 nicht vorsieht, neben der Firma des Unternehmers an dieser Stelle nochmals seine Anschrift abzudrucken.
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i) Dass die Beklagte den Kopf der Widerrufsbelehrung mit der Überschrift „Widerrufsbelehrung“ sowie der Angabe ihrer Firma und der Darlehens-/Kreditkonto-Nr. mit einer eigenen Umrahmung versehen und den restlichen Text mit einer zweiten Umrahmung eingegrenzt hat, anstatt den gesamten Text nur mit einer einzigen Umrahmung zu versehen, stellt eine geringfügige grafisch-gestalterische Modifikation dar, die für den durchschnittlichen Verbraucher nicht zu Irritationen hinsichtlich des Aufbaus / der Struktur der Widerrufsbelehrung führen konnte bzw. zu Unklarheiten, welche Elemente zu der Belehrung gehörten. Dass die Beklagte auch im Kopf der Widerrufsbelehrung ihre Firma und Anschrift ergänzt hat, was der Mustertext nicht vorsieht, ist unschädlich und stellt keine inhaltliche Überarbeitung dar. Im Übrigen sind damit zwar Firma und Anschrift der Beklagten an insgesamt drei Stellen in der Widerrufsbelehrung genannt. Da insoweit aber keine Abweichungen bestehen, ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass und warum dies für den durchschnittlichen Verbraucher zur Verwirrung führen soll.
4.
- 48
Auf die weiteren zwischen den Parteien streitigen Fragen, ob das Widerrufsrecht des Klägers verwirkt wäre oder die Ausübung des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam wäre, kommt es angesichts dessen nicht an.
5.
- 49
Da der Hauptantrag somit unbegründet ist, ist über den Hilfsantrag zu entscheiden. Dieser ist ebenfalls unbegründet, da er inhaltlich auf dasselbe Rechtsschutzziel wie der Hauptantrag gerichtet und lediglich sprachlich geringfügig abweichend gefasst ist.
II.
- 50
Da der vom Kläger erklärte Widerruf vom 27.01.2015 nicht wirksam war, kann dieser nicht die Feststellung verlangen, dass die Beklagte in Bezug auf die von ihm geleisteten Zins- und Tilgungsraten auf das im Klagantrag zu 1) genannte Darlehen Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, hilfsweise dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn im Rahmen der Rückabwicklung einen Nutzungsersatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in Bezug auf von ihm geleisteten Tilgungs- und Zinszahlungen auf das im Klagantrag zu 1) genannte Darlehen zu leisten.
III.
- 51
Da dem Kläger schon mangels wirksamen Widerrufs vom 27.01.2015 keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen der Zurückweisung des Widerrufs zustehen, hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den etwaigen Zinsschaden zu ersetzen, der sich daraus ergibt, dass er nach dem unter dem 27.01.2015 erklärten Widerruf keinen neuen Darlehensvertrag zu den damals üblichen Marktzinsen zur Ablösung des im Klagantrag zu 1) genannten Darlehens hat abschließen können.
IV.
- 52
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
- 53
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist § 709 Satz 1 und 2 ZPO zu entnehmen.
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(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung) kann der Darlehensnehmer die Umwandlung des Darlehens in die Landeswährung des Darlehensnehmers verlangen. Das Recht auf Umwandlung besteht dann, wenn der Wert des ausstehenden Restbetrags oder der Wert der regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers auf Grund der Änderung des Wechselkurses um mehr als 20 Prozent über dem Wert liegt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre. Im Darlehensvertrag kann abweichend von Satz 1 vereinbart werden, dass die Landeswährung des Darlehensnehmers ausschließlich oder ergänzend die Währung ist, in der er zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdigkeitsprüfung überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll.
(2) Die Umstellung des Darlehens hat zu dem Wechselkurs zu erfolgen, der dem am Tag des Antrags auf Umstellung geltenden Marktwechselkurs entspricht. Satz 1 gilt nur, wenn im Darlehensvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.