Landgericht Hamburg Urteil, 22. Feb. 2016 - 318 O 161/15

published on 22/02/2016 00:00
Landgericht Hamburg Urteil, 22. Feb. 2016 - 318 O 161/15
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen, in Bezug auf den Klagantrag zu 1) als unzulässig.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf € 49.636,40 festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt nach dem Widerruf eines Darlehensvertrages, der der Teilfinanzierung seiner Beteiligung an einer Publikums-Kommanditgesellschaft diente, die Feststellung, dass der Beklagten weder aus Anlass des Darlehensvertrages noch aus sonstigem Rechtsgrund im Zusammenhang mit der Fondsbeteiligung und deren Finanzierung Zahlungsansprüche gegen ihn zustünden, sowie von der Beklagten die Rückzahlung des Eigenanteils an der Fondsbeteiligung sowie der Zins- und Tilgungsraten und Bearbeitungsentgelte nebst Nutzungsentschädigung.

2

Der Kläger ist Verbraucher und zeichnete am 06.12.2005 eine mittelbare Beteiligung über eine Treuhandkommanditistin an der M. S. R.-F. O. A. GmbH & Co. KG in Höhe von US-$ 50.000,00 zzgl. 5 % Agio, mithin insgesamt US-$ 52.500,00. Nach der Beitrittserklärung (Anl. K 1) war der Zeichnungsbetrag in Höhe von 20 % zzgl. 5 % Agio nach der Annahme der Beitrittserklärung und Aufforderung der Treuhandkommanditistin, in Höhe von 30 % zum 31.05.2006 und in Höhe von 50 % zum 31.05.2007 zu zahlen. Vermittelt wurde dem Kläger die Beteiligung durch den Vermögensberater R. H., A.. Der Kläger zahlte seinen Eigenanteil in Höhe von US-$ 27.500,00 (50 % der Beteiligungssumme inkl. 5 % Agio) an die Fondsgesellschaft.

3

Der Kläger unterschrieb am 24.05.2007 „einen Darlehensantrag zur Fondsfinanzierung“ der Beklagten (Anl. K 2), in dem er angab, für die teilweise Finanzierung seiner Beteiligung an dem Fonds M. S. R.-F. O. A. GmbH & Co. KG ein Darlehen in Höhe von US-$ 25.080,00 zu wünschen. Zwischen dem Berater R. H. und der Beklagten gab es keine Vertriebsvereinbarung. Mit Darlehensvertrag vom 05.06.2007 (Anl. K 3) gewährte die Beklagte dem Kläger das Darlehen in der gewünschten Höhe. Als Verwendungszweck des Darlehens war im Vertrag angegeben, dass dieses zur teilweisen Finanzierung der mittelbaren / unmittelbaren Beteiligung an der M. S. R.-F. O. A. GmbH & Co. KG diene. In Ziff. 5 des Darlehensvertrages vereinbarten die Parteien, dass die Darlehensrückzahlung in voller Höhe bis zum 31.12.2012 erfolge, bei Auflösung der Fondsgesellschaft der offene Darlehensbetrag fällig sei und die laufenden Ausschüttungen der Fondsgesellschaft nach Verrechnung mit offenen Beträgen aus Zins und Bearbeitungsentgelt zur Tilgung des Darlehens verwandt würden. Zur Sicherheit für das Darlehen verpfändete der Kläger der Beklagte gem. Ziff. 6 des Darlehensvertrages seine Beteiligung an der M. S. R.-F. O. A. GmbH & Co. KG. Gem. Ziff. 7 des Darlehensvertrages beauftragte der Kläger die Beklagte, die Auszahlung der Darlehensvaluta zu Lasten seines Darlehenskontos direkt auf das im Zeichnungsschein/Beitrittserklärung genannte Konto der Gesellschaft zu zahlen. Dem Darlehensvertrag war auf Seite 7 f. eine Widerrufsbelehrung beigefügt. Diese lautete unter anderem:

4

„…
Widerrufsrecht

5

Ich bin an meine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe.

6

Form des Widerrufs

7

Der Widerruf muss in Textform (z.B. schriftlich oder mittels Telefax oder mittels E-Mail-Nachricht) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.

8

Fristablauf

9

Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir

10

- ein Exemplar der Widerrufsbelehrung,
- der Vertrag, mein Vertragsantrag oder eine Abschrift des Vertrages oder meines Vertragsantrages und
- die Informationen in Textform, zu denen die Bank nach den Vorschriften über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen verpflichtet ist (§ 312a Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1 BGB-InfoV und §§ 312d i.V.m. § 355 BGB)

11

zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem Tages des Vertragsschlusses. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.“

12

Wegen der Einzelheiten der Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen.

13

Der Kläger erhielt Ausschüttungen aus der Beteiligung in Höhe von 23 % des Nennwertes, mithin US-$ 11.500,00 (Anl. K 10).

14

Der Kläger tilgte das Darlehen bei der Beklagten bis zum 31.12.2012 vollständig (vgl. Anlagenkonvolut K 7 und Anl. B 1), wofür u.a. die ihm bis dahin zugeflossenen Ausschüttungen verwendet wurden.

15

Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 30.01.2014 (Anl. K 5) widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung. Nachdem die Beklagte dies mit Schreiben vom 06.02.2014 (Anl. B 2) wegen Fehlens einer Originalvollmacht zurückgewiesen und der Rechtsanwalt des Klägers die Originalvollmacht Mitte Februar 2014 nachgereicht hatte, wies die Beklagte den Widerruf mit Schreiben vom 14.03.2015 (Anl. B 3) zurück.

16

Der Kläger trägt vor, dass der von ihm erklärte Widerruf des Darlehensvertrages wirksam gewesen sei. Bei seinem Beitritt zu der Fondsgesellschaft und dem Darlehensvertrag habe es sich um verbundene Geschäfte im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB a.F. gehandelt. Beide Verträge stellten eine wirtschaftliche Einheit dar, wozu (selbst) ein (einmaliges) faktisches arbeitsteiliges Zusammenwirken ausreiche. Einer institutionalisierten Zusammenarbeit des Beraters H. mit der Beklagten habe es nicht bedurft. Es genüge, dass die Fondsgesellschaft und der Darlehensgeber sich des gleichen Vertriebs bedienten oder die Darlehensgeberin sich der Auskunftsformulare des Vermittlers bediene. Das Darlehen habe der Finanzierung der Fondsbeteiligung gedient und sei ihm von der Beklagten explizit zur Finanzierung der Beteiligung gewährt worden. Das unwiderlegliche Regelbeispiel des § 358 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 BGB sei erfüllt. Die Beklagte habe sich zur Anbahnung des Darlehensvertrages des Beraters H. bedient. Der Berater H. habe ihm am 06.12.2005 die Beitrittserklärung und am 24.05.2007 den Finanzierungsantrag der Beklagten zur Unterschrift vorgelegt. Aus dem Umstand, dass er den Darlehensantrag erst eineinhalb Jahre nach der Beitrittserklärung unterschrieben habe, ergebe sich nichts anderes. Es sei von Anfang an das Konzept des Beraters H. gewesen, die von diesem vorgeschlagene Kapitalanlage teilweise über ein Darlehen der Beklagten zu finanzieren. Eine frühere Darlehensantragstellung als Mai 2007 sei nicht erforderlich gewesen, weil die zweite Hälfte der Beteiligungssumme erst zum 31.05.2007 überhaupt fällig geworden sei. Auch aus den vom Hanseatischen Oberlandesgericht (Urteile vom 08.08.2014 – 13 U 42/13, Anl. K 12; vom 16.10.2015 – 13 U 27/15, Anl. K 20) hervorgehobenen Kriterien ergebe sich der Verbund anhand von Indizien gem. § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB. Sein Vortrag decke sich mit der detaillierten Stellungnahme des Beraters R. H. (Anl. K 20-2), die er eingeholt habe. Darin bestätige der Berater H., dass von Anfang der Beteiligungsandienung an geplant gewesen sei, dass er den maximal möglichen Anteil des Beteiligungsbetrages über die Beklagte habe finanzieren sollen, und der Berater H. aufgrund seiner Erfahrung mit der Beklagten und der Kenntnis seiner - des Klägers - guten wirtschaftlichen Verhältnisse mit Sicherheit davon ausgegangen sei, den Darlehensbetrag von US-$ 25.000 von der Beklagten zu erlangen. Der Berater H. habe ihm die erforderlichen Antragsunterlagen (den Fondsbeteiligungsantrag und den Darlehensantrag) vorgelegt. Die Darlehensantragsunterlagen habe der Berater H. von der Beklagten gehabt und an diese zurück gereicht. Die Darlehensvertragsunterlagen und den Zeichnungsschein seien ebenfalls von dem Berater H. an die Beklagte zurückgereicht worden. Die schriftliche Stellungnahme des Beraters H. decke sich mit seiner schriftlichen Stellungnahme zu den Abläufen (Anl. K 21). Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Vortrag des Klägers in den Schriftsätzen vom 31.07.2015 (Bl. 117 ff. d.A.) und 08.11.2015 (Bl. 198 ff. d.A.) Bezug genommen.

17

Da die Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages schon wegen des fehlenden Hinweises auf die Auswirkungen des Widerrufs des Darlehensvertrages auf den finanzierten Vertrag (Beitrittserklärung) fehlerhaft sei, könne er seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Erklärung widerrufen mit der Folge, dass die die Fondsbeteiligung rückabzuwickeln sei und die Beklagte in seine Rechtsstellung einrücke. Die Widerrufsbelehrung weise insgesamt sieben grobe Belehrungsmängel auf. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 21.09.2015 (Bl. 135 ff. d.A.) Bezug genommen.

18

Sein Widerrufsrecht sei weder wegen der zwischenzeitlich erfolgten vollständigen Rückzahlung des Darlehens erloschen noch verwirkt oder rechtsmissbräuchlich (vgl. Hanseatisches OLG, Urteile vom 08.08.2014 – 13 U 42/13, Anl. K 12; vom 16.10.2015 – 13 U 27/15, Anl. K 20). Die Klage sei auch nicht wegen des Vorrangs des Widerrufs des finanzierten Vertrages unbegründet, da er seine auf den Beitritt zur Fondsgesellschaft gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen könne.

19

Der Kläger beantragt,

20

1. festzustellen, dass der Beklagten weder aus Anlass des Darlehensvertrages Nr. 1345 411 000 über den Nennbetrag von US-$ 25.000 noch aus sonstigem Rechtsgrund im Zusammenhang mit seiner Fondsbeteiligung an der M. S. R.-F. O. A. GmbH & Co. KG oder deren Finanzierung Zahlungsansprüche zustehen,

21

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn US-$ 56.189,40 zu zahlen zzgl. Nutzungsentgelt in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus

22

- Eigenanteil in Höhe von US-$ 27.500 seit dem 30.06.2007,
- Bearbeitungsgebühr in Höhe von US-$ 250 seit dem 30.09.2007,
- Tilgungsrate in Höhe von US-$ 5.883,87 seit dem 04.09.2007,
- Zinsrate in Höhe von US-$ 383,33 seit dem 30.09.2007,
- Zinsrate in Höhe von US-$ 306,12 seit dem 31.12.2007,
- Tilgungsrate in Höhe von US-$ 1.033,25 seit dem 02.01.2008,
- Zinsrate in Höhe von US-$ 1.018,65 seit dem 31.12.2008,
- Tilgungsrate in Höhe von US-$ 1.022,81 seit dem 27.04.2009,
- Zinsrate in Höhe von US-$ 815,42 seit dem 31.12.2009,
- Zinsrate in Höhe von US-$ 767,36 seit dem 31.12.2010,
- Zinsrate in Höhe von US-$ 767,36 seit dem 31.12.2011,
- Zinsrate in Höhe von US-$ 631,46 seit dem 31.12.2012,
- Tilgungsrate in Höhe von US-$ 16.577,24 seit dem 31.12.2012

23

Zug um Zug gegen Angebot der Abtretung aller Rechte aus seiner Beteiligung an der M. S. R.-F. O. A. GmbH & Co. KG über US-$ 50.000 zzgl. 5 % Agio gemäß Beteiligungsantrag vom 06.12.2005 an die Beklagte,

24

3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots gemäß Ziff. 2 im Verzug befindet.

25

Die Beklagte beantragt,

26

die Klage abzuweisen.

27

Die Beklagte trägt vor, dass es sich bei dem Darlehensvertrag und der Beitrittserklärung schon nicht um verbundene Verträge im Sinne von § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. gehandelt habe. Zwischen der Beitrittserklärung des Klägers vom 06.12.2005 (Anl. K 1) und dem Abschluss des Darlehensvertrages am 05.06.2007 (Anl. K 3) habe ein Zeitraum von 1 1/2 Jahren gelegen. Für beide Verträge seien keine einheitlichen Formulare verwendet worden. Sie habe sich beim Zustandekommen des Darlehensvertrages nicht des Vermittlers H. bedient. Die Kreditantragsformulare seien im Internet erhältlich gewesen und hätten von jedem Bankkunden eingesehen und heruntergeladen werden können. Eine irgendwie geartete Zusammenarbeit zwischen ihr und dem Vermittler H. habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. In ihrer gesamten den Kläger betreffenden Akte befinde sich kein Schriftverkehr mit diesem Vermittler und auch kein Hinweis auf diesen. Die Korrespondenz sei ausschließlich zwischen ihr und dem Kläger geführt worden. Die Bonitätsprüfung habe sie auf Basis einer Bankauskunft durchgeführt, zu der der Kläger sie ermächtigt habe. Eine weitergehende Prüfung habe sie nicht vorgenommen. Eine Einbindung Dritter in diese Prüfung sei in der den Kläger betreffenden Akte nicht festzustellen und in ihrem Hause auch nicht üblich gewesen. Das Wirksamwerden des Erwerbsvertrages (Fondsbeitritt) sei nicht vom Zustandekommen des Finanzierungsvertrages abhängig gewesen. Allein die Zweckbindung des Darlehens zur anteiligen Finanzierung der Fondsbeteiligung sei nicht für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit ausreichend.

28

Die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag weise keinen Fehler auf. Insbesondere weise die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung („nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses“) keine Unklarheiten über den Fristanlauf auf, sondern entspreche § 312d Abs. 2 BGB a.F.

29

Der Widerruf des Darlehensvertrages sei gem. § 358 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. ausgeschlossen, weil der Kläger seine Beitrittserklärung widerrufen könne. Die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung ergebe sich bereits daraus, dass in dieser der notwendige Hinweis auf die Anwendbarkeit der Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft fehle.

30

Jedenfalls sei das Widerrufsrecht des Klägers wegen der vollständigen Rückzahlung des Darlehens erloschen und verwirkt. Der vom Kläger erklärte Widerruf stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar (vgl. Hanseatisches OLG, Urteil vom 02.04.2015 – 13 U 87/14). Die dort genannten Voraussetzungen für den Rechtsmissbrauch lägen auch hier vor. Dem Kläger gehe es offensichtlich einzig und allein darum, ein ohne ihr Verschulden allenfalls zufällig gewonnenes Widerrufsrecht auszunutzen, um sich vor dem Hintergrund aktueller wirtschaftlicher Entwicklungen seiner Fondsbeteiligung zu ihren Lasten zu entledigen, nachdem er zuvor jahrelang aus wirtschaftlichen Gründen an dieser festgehalten habe. Insbesondere sei es auch nicht die angebliche Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung gewesen, aufgrund derer der Kläger davon abgehalten worden sei, den Widerruf zu erklären. Der Kläger habe während des Laufs der Widerrufsfrist zu keinem Zeitpunkt daran gedacht, den Darlehensvertrag oder den Fondsbeitritt zu widerrufen und sich erst aufgrund der vermeintlich wirtschaftlich unsicheren Lage der Fondsgesellschaft zum Widerruf des Darlehensvertrages entschlossen. Hätte sich die gezeichnete Beteiligung positiv entwickelt, hätte der Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages nicht erklärt. Für die Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens des Klägers sprächen auch die langen Zeiträume zwischen Beitritt zu der Fondsgesellschaft und Widerruf von 8 Jahren und zwischen Abschluss des Darlehensvertrages und Widerruf von 6 1/2 Jahren. Sie habe sich seinerzeit wegen der bereits erkannten Gesetzeswidrigkeit der Musterwiderrufsbelehrung bemüht, Anstrengungen zu unternehmen, den Mustertext zu verbessern. Der gegen sie erhobene Vorwurf, sie habe bewusst falsch belehrt, sei ehrenrührig und falsch. Erst im Jahre 2012 habe der BGH entschieden, dass eine der Musterfassung der BGH-InfoV entsprechende Belehrung wirksam sei.

31

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

32

Die zulässige Klage ist unbegründet.

33

Der Kläger kann nicht gem. §§ 495 Abs. 1, 312d Abs. 2 und 5, 358 Abs. 4 und 5, 357 Abs. 1 Satz 1, 355 Abs. 1 Satz 1, 346 BGB a.F. die Feststellung verlangen, dass der Beklagten weder aus Anlass des Darlehensvertrages zur Finanzprojekt-Nummer: 1.....0 vom 05.06.2007 (Anl. K 3) noch aus sonstigem Rechtsgrund im Zusammenhang mit der Fondsbeteiligung und deren Finanzierung Zahlungsansprüche gegen ihn zustehen und hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von US-$ 56.189,40 nebst geltend gemachter Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus seiner Beteiligung an der M. S. R.-F. O. A. GmbH & Co. KG. Die Beklagte befindet sich mit der Annahme der Rechte aus der Beteiligung des Klägers an der genannten Beteiligung nicht im Verzug.

I.

34

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von US-$ 56.189,40 Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus seiner Beteiligung an der M. S. R.-F. O. A. GmbH & Co. KG, weil er seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages vom 05.06.2007 gerichtete Willenserklärung nicht wirksam widerrufen hat.

1.

35

a) Auf das vorliegende Vertragsverhältnis finden das Bürgerliche Gesetzbuch, das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch und die BGB-Informationspflichten-Verordnung in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB).

36

b) Bei dem zwischen den Parteien im Jahre 2007 geschlossenen Darlehensvertrag handelte es sich um einen Verbraucherkreditvertrag im Sinne von § 495 BGB a.F. sowie einen Fernabsatzvertrag im Sinne von § 312b BGB a.F. Damit bestand gem. § 312d Abs. 5 Satz 1 BGB a.F. ein Widerrufsrecht des Klägers nur aus §§ 495, 355 BGB a.F., wobei gemäß § 312d Abs. 5 Satz 2 BGB a.F. die in Absatz 2 dieser Norm enthaltene Regelung entsprechend anzuwenden war.

2.

37

Soweit der Kläger mit der Klagforderung von der Beklagten auch die Rückzahlung des von ihm aus eigenem Vermögen aufgebrachten Eigenanteils in Höhe von US-$ 27.500,00 hinsichtlich der Fondsbeteiligung begehrt, scheidet dieser Anspruch schon deshalb aus, weil es sich bei der Beitrittserklärung des Klägers zu der Fondsgesellschaft vom 06.12.2005 und dem Darlehensvertrag nicht verbundene Verträge im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB a.F. handelte und die Beklagte daher nicht gem. § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB a.F. im Verhältnis zum Kläger hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag eintrat, auch wenn das Darlehen der Fondsgesellschaft zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung durch den Kläger am 30.01.2014 (Anl. K 5) bzw. der Nachreichung der Originalvollmacht Mitte Februar 2014 bereits zugeflossen war.

38

a) Die Beitrittserklärung und der Darlehensvertrag sind nicht bereits aufgrund der unwiderleglichen Vermutung des § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB a.F. als verbundene Verträge anzusehen.

39

Danach ist eine wirtschaftliche Einheit insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Fall der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Vorliegend hat weder die Fondsgesellschaft die hälftige Beteiligungssumme des Klägers in Höhe von US-$ 25.000,00 finanziert noch hat sich die Beklagte bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrages mit dem Kläger der Fondsgesellschaft bedient.

40

Zwar wird eine wirtschaftliche Einheit unwiderleglich vermutet, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus die Bank um Finanzierung seines Anlagegeschäfts ersucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Anlagevertreibers dem Interessenten zugleich mit den Anlageunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Anlagevertreiber gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2006 – XI ZR 193/04, BGHZ 167, 252 = NJW 2006, 1788, Rn. 14, zitiert nach juris zu § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG; Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Auflage [2007], § 358 Rdnr. 12). Im zu entscheidenden Fall hatte sich die Beklagte jedoch - wie selbst der Kläger nach zunächst anderslautendem Vortrag in der Klage einräumen musste und sich auch aus der von ihm eingereichten Stellungnahme der Vermittlers R. H. (Anl. K 20) ergibt - nicht gegenüber dem Vermittler R. H. zur Finanzierung der hälftigen Beteiligungssumme des Klägers bereit erklärt. Der Vermittler R. H. hatte, bevor der Kläger am 06.12.2005 die Beitrittserklärung unterzeichnete, keinen Kontakt mit der Beklagten in Bezug auf deren Bereitschaft zur Finanzierung der hälftigen Beteiligungssumme des Klägers und erst recht keine Finanzierungszusage von der Beklagten eingeholt. Vielmehr hat der Vermittler H. in seiner E-Mail vom 27.10.2015 (Anl. K 20) zwar angegeben, dass er dem Kläger die Finanzierung zu 50 % und die Beklagte als Darlehensgeberin vorgeschlagen habe. Dieses Anlagekonzept beruhte jedoch allein auf den Erfahrungen des Vermittlers H. mit der Beklagten in der Vergangenheit, weil er dieses Anlagekonzept nach eigener Aussage auch bei anderen Kunden durchgeführt und „entsprechende Erfahrungen“ mit der Beklagten aus der Vergangenheit gehabt habe. Dies besagt jedoch nichts anderes, als dass der Vermittler H. ohne eine vorherige Rückfrage bei der Beklagten und irgendeine Zusage von dort lediglich hoffte, die Beklagte wäre auch zur Finanzierung der hälftigen Beteiligung des Klägers an der M. S. R.-F. O. A. GmbH & Co. KG bereit.

41

Die Beklagte hatte dem Vermittler H. auch nicht etwa ihre Kreditantragsunterlagen überlassen. Vielmehr ergibt sich aus der Stellungnahme des Vermittlers H. vom 27.10.2015 (Anl. K 20), die sich der Kläger zu Eigen gemacht hat, dass der Vermittler H. lediglich irgendwann in der Vergangenheit einen Darlehensantrag und eine Auskunftsvollmacht postalisch per Fax oder per E-Mail von der Beklagten erhalten und diese Unterlagen für seine weiteren Kunden wie auch den Kläger jeweils kopiert hatte. Daraus wird deutlich, dass es an jeder Vereinbarung über eine Zusammenarbeit des Zeugen H. mit der Beklagten fehlte. Dies hat die Klägerseite im Übrigen auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23.10.2015 unstreitig gestellt (Seite 2 des Sitzungsprotokolls vom 23.10.2015, Bl. 178 d.A.). Der Sachverhalt ist nicht anders zu beurteilen, als hätte sich der Zeuge H. den Darlehensantrag und die Auskunftsvollmacht jeweils aus einer frei zugänglichen Quelle beschafft (z.B. aus dem Internet heruntergeladen) und diese ebenfalls ohne Veranlassung der Beklagten als Darlehensgeberin und ohne deren Kenntnis benutzt (vgl. LG Hamburg, WM 2005, 1027; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 358 Rdnr. 12).

42

Zwar ist ein Rahmenvertrag zwischen Unternehmer und Kreditgeber nicht erforderlich, sondern es genügt ein rein tatsächliches planmäßiges und arbeitsteiliges Zusammenwirken zwischen Darlehensgeber und Unternehmer (BGH, Urteil vom 31.01.2005 – II ZR 200/03, NJW-RR 2005, 1073, Rn. 10, zitiert nach juris; Urteil vom 21.07.2003 – II ZR 387/02, BGHZ 156, 46, Rn. 16, zitiert nach juris; MüKo-BGB/Habersack, 5. Auflage [2007], § 358 Rdnr. 38). An diesem fehlt es jedoch. Weder sah das Anlagekonzept der Fondsinitiatorin vor, dass die vermittelten Fondsbeteiligungen ganz oder teilweise darlehensfinanziert werden sollten, noch gab es eine andere Form der einvernehmlichen Vorgehensweise zwischen ihr und der Beklagten, aufgrund derer der Vermittler H. auch die Finanzierung der Fondsbeitritte zu vermitteln hatte. Vielmehr handelte der Vermittler H. insoweit eigeninitiativ und auf eigene Faust. Allein der Umstand, dass die Beklagte u.a. auch das Geschäftsfeld der Finanzierung geschlossener Fondsbeteiligungen verfolgte und allgemein am Markt Darlehen zu diesem Finanzierungszweck anbot, reicht nicht für die Annahme aus, dass sich die Beklagte des Vertriebs der Fondsgesellschaft in Gestalt des Vermittlers H. zur Vermittlung des Darlehensvertrages an den Kläger bedient hat. In wie vielen Fällen der Vermittler H. bereits zuvor von ihm betreuten Anlegern die (Teil-)Finanzierung einer geschlossenen Fondsbeteiligung empfohlen und diese das gewünschte Darlehen von der Beklagten erhalten hatten, ist unerheblich, solange die Beklagte keine Finanzierungszusage abgegeben hatte und der Vermittler H. die Finanzierungen ohne ihre Kenntnis und Veranlassung anbahnte.

43

b) Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich das Vorliegen verbundener Verträge vorliegend auch nicht aus anderen Verbindungselementen (§ 358 Abs. 3 Satz 1 BGB a.F.). Sofern sich insoweit aus dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 16.10.2015 – 13 U 27/15 (Anl. K 20) auch für den hier zu entscheidenden Sachverhalt etwas anderes ergeben sollte, vermag das Gericht dem nicht zu folgen.

44

Eine wirtschaftliche Einheit ist nach § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB [a.F.] anzunehmen, wenn über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus beide Verträge derart miteinander verbunden sind, dass der eine Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre. Die Verträge müssen sich wechselseitig bedingen bzw. der eine seinen Sinn erst durch den anderen erhalten. Dazu bedarf es der Verknüpfung der Verträge durch konkrete Umstände, die sich nicht wie notwendige Tatbestandsmerkmale abschließend umschreiben lassen, sondern im Einzelfall verschieden sein oder gar fehlen können, wenn sich die wirtschaftliche Einheit aus anderen Umständen ergibt (BGH, Urteil vom 18.01.2011 – XI ZR 356/09, Rn. 20, zitiert nach juris; vgl. Urteil vom 15.12.2009 – XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1, Rn. 30, zitiert nach juris). Zu diesen Indizien gehören die Zweckbindung des Darlehens zur Finanzierung eines bestimmten Geschäfts, durch die dem Darlehensnehmer die freie Verfügbarkeit über die Darlehensvaluta genommen wird, der zeitgleiche Abschluss beider Verträge, das Verwenden einheitlicher Formulare mit konkreten wechselseitigen Hinweisen auf den jeweils anderen Vertrag, die Einschaltung derselben Vertriebsorganisation durch Darlehensgeber und Unternehmer sowie das Abhängigmachen des Wirksamwerdens des Erwerbsvertrages vom Zustandekommen des Finanzierungsvertrages mit einer vom Unternehmer vorgegebenen Bank (BGH, Urteil vom 18.01.2011 – XI ZR 356/09, Rn. 21, zitiert nach juris; Urteil vom 18.12.2007 – XI ZR 324/06, WM 2008, 967, Rn. 26, zitiert nach juris; Urteil vom 15.12.2009 – XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1, Rn. 31, zitiert nach juris).

45

Die vorliegenden Verbindungselemente reichen nicht aus, um für den hier zu beurteilenden Sachverhalt vom Bestehen verbundener Verträge auszugehen. Zwar ist im Darlehensvertrag als Verwendungszweck des Darlehens angegeben, dass dieses zur teilweisen Finanzierung der mittelbaren / unmittelbaren Beteiligung an der M. S. R.-F. O. A. GmbH & Co. KG diene. Gem. Ziff. 7 des Darlehensvertrages beauftragte der Kläger die Beklagte, die Auszahlung der Darlehensvaluta zu Lasten seines Darlehenskontos direkt auf das im Zeichnungsschein/Beitrittserklärung genannte Konto der Gesellschaft zu zahlen. Die Beklagte gab sich als Sicherheit mit der Verpfändung der Beteiligung des Klägers an der M. S. R.-F. O. A. GmbH & Co. KG zufrieden (Ziff. 6 des Darlehensvertrages). In Ziff. 5 des Darlehensvertrages vereinbarten die Parteien schließlich, dass bei Auflösung der Fondsgesellschaft der offene Darlehensbetrag fällig sei und die laufenden Ausschüttungen der Fondsgesellschaft nach Verrechnung mit offenen Beträgen aus Zins und Bearbeitungsentgelt zur Tilgung des Darlehens verwandt würden.

46

Gleichwohl fehlt es aber an dem grundlegenden Verbindungselement, dass der eine Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre. Denn im vorliegenden Fall hat der Kläger die Beitrittserklärung am 06.12.2005 unterzeichnet, ohne dass ihm das Darlehen zur Finanzierung der hälftigen Beteiligung in Höhe von US-$ 25.000,00 gewährt, verbindlich zugesagt oder auch nur von der Beklagten in Aussicht gestellt worden war. Der Kläger übernahm am 06.12.2005 die verbindliche Verpflichtung, sich mit einer Summe von US-$ 50.000,00 zzgl. 5 % Agio an der Fondsgesellschaft zu beteiligen, bevor die Beklagte überhaupt irgendeine Kenntnis von diesem Vorgang hatte oder in der Lage gewesen wäre, sich zu ihrer generellen Finanzierungsbereitschaft in Bezug auf den konkret in Rede stehenden Fonds zu äußern. Vielmehr trat der Kläger über den Vermittler H. erst rund 1 1/2 Jahre nach Zeichnung wegen der Finanzierung der letzten Einzahlungsrate von US-$ 25.000,00 an die Beklagte heran. Mag dieser große zeitliche Zwischenraum auch dem Umstand geschuldet gewesen sein, dass die letzten 50 % der Beteiligungssumme erst zum 31.05.2007 von den Anlegern an die Fondsgesellschaft zu zahlen waren (vgl. Beitrittserklärung Anl. K 1), ändert dies nichts daran, dass der Darlehensvertrag mit dem Kläger durch den Vermittler H. ohne Wissen und Wollen der Beklagten angebahnt wurde. Der Vermittler H. stand hier nicht etwa als deren Erfüllungs- und Verhandlungsgehilfe im Lager der Beklagten. Er war zwar dem von der Fondsgesellschaft mit der Vermittlung der Beteiligungen beauftragten Vertrieb zuzurechnen, bahnte den Darlehensvertrag mit dem Kläger aber ohne Wissen und Wollen der Beklagten an. In einem solchen Fall fehlt es an dem erforderlichen Verbindungselement (vgl. dazu auch MüKo-BGB/Habersack, a.a.O., § 358 Rdnr. 44).

47

Zwar hat der BGH im Einzelfall allein aus dem Fehlen der freien Verfügbarkeit des Verbrauchers über den Kredit eine wirtschaftliche Einheit von Verträgen hergeleitet haben (BGH, Urteil vom 25.05.1983 – VIII ZR 16/81, NJW 1983, 2250, Rn. 11, zitiert nach juris). Allein der Umstand, dass der Kläger der Beklagten gem. Ziff. 7 des Darlehensvertrages den Auftrag erteilt hatte, die Auszahlung der Darlehensvaluta zu Lasten seines Darlehenskontos direkt auf das im Zeichnungsschein/Beitrittserklärung genannte Konto zu zahlen, reicht im vorliegenden Fall nicht aus, weil es im Darlehensvertrag weiter heißt „es sei denn, der Bank liegt bis dahin eine andere schriftliche Weisung vor.“ Daher ist schon nicht von der fehlenden freien Verfügbarkeit der Darlehensmittel für den Kläger auszugehen. Selbst wenn aber der Kläger nicht frei über die Darlehensvaluta verfügen konnte, wären sich die Beteiligten nicht über die Abhängigkeit der Abwicklung des Fondsbeitritts und der Kreditgewährung einig und dessen bewusst gewesen, was der Annahme verbundener Verträge ebenfalls entscheidend entgegenstünde.

48

Der Kläger muss sich daher so behandeln lassen, als hätte er sich aus eigenem Antrieb um die teilweise Finanzierung der von ihm am 06.12.2005 gezeichneten Fondsbeteiligung bemüht. Der Vermittler H. ist hinsichtlich der Darlehensvermittlung seinem Lager zuzurechnen.

3.

49

Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, konnte der Kläger mangels Vorliegens verbundener Verträge allenfalls den Darlehensvertrag widerrufen.

50

Selbst wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, dass die von der Beklagten im Darlehensvertrag verwendete Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach (§§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 2, 312d Abs. 2 BGB a.F.) und daher die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang setzte, so dass der Kläger mit Schreiben vom 30.01.2014 (Anl. K 5) seine auf das Zustandekommen des Darlehensvertrages vom 05.06.2007 gerichtete Willenserklärung noch wirksam widerrufen konnte, hätte der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen in geltend gemachter Höhe von rechnerisch US-$ 28.689,40 (Klagforderung von US-$ 56.189,40 abzgl. US-$ 27.500,00 Eigenanteil).

51

Zwar könnte der Kläger bei wirksamem Widerruf nur des Darlehensvertrages von der Beklagten gem. §§ 357, 346 Abs. 1 BGB a.F. grundsätzlich das Bearbeitungsentgelt von US-$ 250,00 sowie die an diese geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen zurückverlangen und hätte Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung, deren Höhe mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vermutet wird (BGH, Urteil vom 10.03.2009 – XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123, Rn. 29, zitiert nach juris; vgl. zu § 818 Abs. 1 BGB: BGHZ 172, 147, 157, Rn. 35, zitiert nach juris m.w.N.) oder nach anderer Auffassung mit 1,3 % p.a. zu schätzen ist (Hanseatisches OLG, Urteil vom 16.10.2015 – 13 U 27/15, Seite 8, Anl. K 20). Da der Darlehensgeber gegen den Verbraucher Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages und dessen marktübliche Verzinsung hat (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.2002 – XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331, Rn. 29, zitiert nach juris zum Realkredit; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 357 Rdnr. 5) und hier von einer marktüblichen Verzinsung des Darlehens von 7,43 % p.a. auszugehen ist (effektiver Jahreszins des Darlehens, vgl. Darlehensvertrag vom 05.06.2007, Anl. K 3), ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger gegen die Beklagte selbst bei wirksamem Widerruf (nur) des Darlehensvertrages überhaupt irgendwelche Zahlungsansprüche zustünden. Dies hat der Kläger jedenfalls nicht dargetan.

4.

52

Vor diesem Hintergrund bedarf es keines näheren Eingehens darauf, ob die von der Beklagten im Darlehensvertrag vom 05.06.2007 verwendete Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach (wobei der Kläger die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung nicht damit begründen könnte, dass die Belehrung entgegen § 358 Abs. 5 BGB a.F. nicht auf die Rechtsfolgen nach den Absätzen 1 und 2 des § 358 BGB a.F. hingewiesen hat) oder - wenn dies der Fall wäre - die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger nach den vom Hanseatischen Oberlandesgericht mit Urteilen vom 16.10.2015 – 13 U 27/15 (Anl. K 20) und 02.04.2015 – 13 U 87/14 aufgestellten Grundsätzen als rechtsmissbräuchlich anzusehen wäre (wobei es hier mangels Vorliegens verbundener Verträge nicht bereits deshalb an „jeder Schutzwürdigkeit“ für die Beklagte fehlen würde, weil diese sich hinsichtlich der fehlerhaften Widerrufsbelehrung ein „massives Verschulden“ vorwerfen lassen müsste, da in dieser nicht über die Folgen des Widerrufs für verbundene Verträge belehrt wird).

II.

53

Der Kläger kann nicht die Feststellung verlangen, dass der Beklagten weder aus Anlass des Darlehensvertrages zur Finanzprojekt-Nummer: 1.....0 vom 05.06.2007 (Anl. K 3) noch aus sonstigem Rechtsgrund im Zusammenhang mit der Fondsbeteiligung und deren Finanzierung Zahlungsansprüche gegen ihn zustehen.

54

Insoweit fehlt es dem Kläger bereits an dem erforderlichen Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO), weil das hier in Rede stehende Darlehen des Klägers bei der Beklagten bereits seit dem 31.12.2012 vollständig zurückbezahlt ist (Anlagenkonvolut K 7 und Anl. B 1) und sich die Beklagte keiner (weiteren) Zahlungsansprüche gegen den Kläger aus Anlass der Darlehensgewährung oder aus sonstigem Rechtsgrund im Zusammenhang mit der Fondsbeteiligung und deren Finanzierung berühmt hat.

III.

55

Mangels Vorliegens verbundener Verträge im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB a.F. und Anwendbarkeit des § 357 Abs. 4 Satz 3 BGB a.F. befindet sich die Beklagte nicht mit der Annahme des Angebots des Klägers auf Abtretung seiner Rechte an der M. S. R.-F. O. A. GmbH & Co. KG über US-$ 50.000 zzgl. 5 % Agio gemäß Beteiligungsantrag vom 06.12.2005 im Annahmeverzug.

IV.

56

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

57

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist § 709 Satz 1 und 2 ZPO zu entnehmen.

58

Die Festsetzung des Streitwerts ist gem. § 3 ZPO nach dem geltend gemachten Zahlungsanspruch umgerechnet in Euro erfolgt.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh
9 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 15/12/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 45/09 Verkündet am: 15. Dezember 2009 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 10/03/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 33/08 Verkündet am: 10. März 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ______
published on 12/11/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 47/01 Verkündet am: 12. November 2002 Weber Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja ____________
published on 18/12/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 324/06 Verkündet am: 18. Dezember 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ___
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher an, um mit diesem einen Vertrag zu schließen, hat der Anrufer zu Beginn des Gesprächs seine Identität und gegebenenfalls die Identität der Person, für die er anruft, sowie den geschäftlichen Zweck des Anrufs offenzulegen.

(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus Artikel 246 Absatz 1 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert hat. Die Sätze 1 und 2 sind weder auf außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge noch auf Fernabsatzverträge noch auf Verträge über Finanzdienstleistungen anzuwenden.

(3) Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann ein Unternehmer mit einem Verbraucher nur ausdrücklich treffen. Schließen der Unternehmer und der Verbraucher einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, wird eine solche Vereinbarung nur Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer die Vereinbarung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführt.

(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn

1.
für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder
2.
das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.

(5) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält, ist unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt. Ist eine Vereinbarung nach Satz 1 unwirksam, ist der Verbraucher auch gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht verpflichtet, ein Entgelt für den Anruf zu zahlen. Der Anbieter des Telekommunikationsdienstes ist berechtigt, das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes von dem Unternehmer zu verlangen, der die unwirksame Vereinbarung mit dem Verbraucher geschlossen hat.

(6) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 3 bis 5 nicht Vertragsbestandteil geworden oder ist sie unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,

1.
die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,
2.
für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat,
3.
die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder
4.
die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen.
Dem Unternehmer stehen Personen gleich, die in seinem Namen oder Auftrag handeln.

(2) Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich.

(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.