Landgericht Hamburg Urteil, 12. Nov. 2018 - 318 O 141/18

published on 12/11/2018 00:00
Landgericht Hamburg Urteil, 12. Nov. 2018 - 318 O 141/18
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Gericht

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Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die primären Leistungspflichten des Klägers aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 26.05.2014 über € 25.161,83 zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs vom 04.12.2017 erloschen sind.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf € 28.646,11 festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung, dass die primären Leistungspflichten aus einem Darlehensvertrag aufgrund des von ihm erklärten Widerrufs erloschen sind.

2

Der Kläger unterschrieb am 26.05.2014 einen Darlehensantrag der Beklagten (Anl. K 1 = Anl. B 4) über ein Darlehen in Höhe von € 28.646,11. Die Darlehensvaluta sollte der Finanzierung eines gebrauchten Pkw VW Tiguan 2.0 TDI Sport & Style Leder Xenon Klima dienen. Die Verzinsung des Darlehens betrug 4,79 %. Das Darlehen sollte in 48 monatlichen Raten in Höhe von jeweils € 380,00 ab dem 05.07.2014 sowie einer Schlussrate in Höhe von € 10.406,11 am 05.06.2018 zurückgezahlt werden. Der Darlehensvertrag sah vor, dass der Kläger der Beklagten das finanzierte Fahrzeug zur Sicherheit übereignete. Auf Seite 1 des Formulars heißt es: „Hinweis: Für den Vertrag gelten weiter die aufgeführten Darlehensbedingungen. Auch die ausgehändigten Merkblätter sowie Versicherungsbedingungen des KSB/KSB Plus sind zu beachten.“ Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsinformation beigefügt, die vom Kläger gesondert unterschrieben wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages, der Widerrufsinformation und der Darlehensbedingungen wird auf die Anlage K 1 = Anlage B 4 Bezug genommen. Die Beklagte nahm den Darlehensantrag des Klägers mit Schreiben vom 26.05.2014 (Anl. B 5) an. Das Darlehen wurde bei der Beklagten unter der Vorgangsnummer ... geführt.

3

Mit Schreiben vom 04.12.2017 (Anl. K 2) widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung und bat um Rückmeldung der Beklagten bis zum 11.12.2017. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 19.01.2018 (Anlagenkonvolut K 3) mit, dass ein Widerruf des Darlehensvertrages nicht mehr möglich sei, weil die Widerrufsfrist bereits abgelaufen sei. Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 22.02.2018 (Anlagenkonvolut K 3) machte der Kläger erneut geltend, den Darlehensvertrag wirksam widerrufen zu haben, erklärte seine Bereitschaft zur Übergabe und Übereignung des finanzierten Fahrzeugs nebst Zulassungsbescheinigungen Teil I und II und allen Fahrzeugschlüsseln und forderte die Beklagte vergeblich auf, ihm bis zum 08.03.2018 mitzuteilen, wann und wo die Übergabe des finanzierten Fahrzeugs stattfinden solle.

4

Der Kläger trägt vor, er habe den Darlehensvertrag vom 26.05.2014 wirksam widerrufen. Sein Widerrufsrecht sei unbefristet, weil die Widerrufsfrist wegen der Regelung des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB bzw. den fehlenden Angaben in der Vertragsausfertigung nicht in Lauf gesetzt worden sei. Zu seinen Kündigungsrechten seien in den Vertragsunterlagen in Ziff. 7 der Darlehensbedingungen keine Angaben enthalten. Dort fänden sich nur Angaben zum Kündigungsrecht der Beklagten. Es fehle der Hinweis auf sein Kündigungsrecht gem. § 314 BGB. Dies wäre aber nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/11643, S. 128, Anl. K 10) erforderlich gewesen. Zudem hätte der Verbraucherdarlehensvertrag einen Hinweis auf die Vorschrift des § 492 Abs. 5 BGB enthalten müssen, wonach die Kündigungserklärungen des Darlehensgebers auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen müssten. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien die Informationen, die in den Standardinformationen für Verbraucherkredite enthalten seien, nicht Bestandteil des Darlehensvertrages geworden, sondern die Beklagte habe ihm dieses Dokument zur Erfüllung ihrer vorvertraglichen Pflichten gem. Art. 247 § 3 EGBGB überlassen. Zudem fehle auch die Pflichtangabe gem. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGGBG hinsichtlich der Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung. Insbesondere habe die Beklagte die zu seinen Lasten von der gesetzlichen Regelung abweichende Klausel „b) Eine Rückvergütung erfolgt nur, sofern die Rückzinsen höher als EUR 5,- sind.“ aufgenommen. Die Widerrufsinformation sei darüber hinaus fehlerhaft in Bezug auf die Widerrufsfolgen, soweit es dort heiße „Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen [...]“. Diese Fallkonstellation betreffe nicht den Darlehensvertrag, der mit einem Kfz-Kaufvertrag verbunden sei, und bei dem das Darlehen unmittelbar an den Verkäufer fließe. Gem. § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB sei im Falle des Widerrufs des Verbraucherdarlehensvertrages nur der Sollzins zu vergüten.

5

Der Kläger beantragt,

6

festzustellen, dass seine primären Leistungspflichten aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 26.05.2014 über € 25.161,83 zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs vom 04.12.2017 erloschen sind.

7

Die Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg und trägt vor, dass der Kläger das Darlehen am 04.12.2017 nicht mehr habe widerrufen können. Sie habe den Kläger zutreffend über sein Widerrufsrecht informiert. Etwaige unvollständige Pflichtangaben hinderten das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht. Das Verfahren bei Kündigung des Darlehensvertrages (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB) sei in Ziff. 7 und 8 des Darlehensvertrages geregelt. In Ziff. 2 der Darlehensbedingungen sei der Kläger zudem auf sein Recht hingewiesen worden, die Darlehensvaluta jederzeit ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Ein weiteres ordentliches oder vertragliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers existiere nicht. Auf Kündigungsrechte bei irregulärem Vertragsverlauf habe sie den Kläger nicht hinweisen müssen. Dem deutschen Gesetzgeber sei es nach der Rechtsprechung des EuGH verwehrt, den Vertragsparteien im Bereich der Verbraucherkreditrichtlinie vom 23.04.2008 (RL 2008/48/EG) - jedenfalls im vollharmonisierten Bereich - weitergehende Verpflichtungen aufzuerlegen (EuGH vom 09.11.2016, C-42/15, NJW 2017, 45, Rn. 55). Die Verbraucherkreditrichtlinie enthalte in Art. 22 den Grundsatz der Vollharmonisierung. Die systematische Auslegung der Regelung in Art. 10 Abs. 2 Buchstabe s) der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG zeige, dass die Regelung nur ordentliche Kündigungsrechte des Verbrauchers beim unbefristeten Kreditvertrag erfasse. Als Ergebnis einer richtlinienkonformen Auslegung bleibe festzuhalten, dass Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB keinen Hinweis auf § 314 BGB vorschreibe, der im Falle des Fehlens zu einem Widerrufsrecht führen würde. Im Übrigen verweise sie auf die Ausführungen von Herresthal in ZIP 2018, 753 ff. (Anl. B 8) Die Regelung des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB lasse keinen Rückschluss darauf zu, dass der Inhalt dieser Pflichtangabe die Wiedergabe von Formvorschriften verlange. Über Formerfordernisse sei zudem nach den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie nicht zu belehren. Die Belehrung über die Widerrufsfolgen sei weder falsch noch einseitig. Sie habe sich insoweit an den Text der Musterwiderrufsinformation gemäß Anlage 7 zu Art. 247 §§ 6 Abs. 2 und 12 Abs. 1 EGBGB mit dem Gestaltungshinweis 6 f zu verbundenen Verträgen gehalten. Sie habe nicht genauer formulieren müssen als der Gesetzgeber. Die Pflichtangabe gem. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGGBG in der Widerrufsinformation sei ausreichend und hätte nicht die Berechnungsart für die Vorfälligkeitsentschädigung enthalten müssen. Die von ihr verwendete Regelung, dass eine Rückvergütung nur erfolge, sofern die Rückzinsen höher als € 5,00 seien, möge AGB-rechtlich bedenklich sein, begründe aber nicht eine Verundeutlichung der Widerrufsinformation an sich.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

11

Der Kläger kann von der Beklagten gem. §§ 491 Abs. 1, 495 Abs. 1, 492 Abs. 2 BGB a.F., Art. 247 § 6, § 7 und § 12 EGBGB, 355, 360, 357 Abs. 1, 358 Abs. 4, 346 ff. BGB a.F. die Feststellung verlangen, dass seine Primärpflichten aus dem von den Parteien am 26.05.2014 geschlossenen Darlehensvertrag aufgrund des am 04.12.2017 (Anl. K 2) von ihm erklärten Widerrufs erloschen sind, weil der Widerruf wirksam ist, insbesondere nicht verfristet war.

1.

12

Auf das vorliegende Vertragsverhältnis finden das Bürgerliche Gesetzbuch und das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zum 13.06.2014 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB).

13

Bei dem zwischen den Parteien am 26.05.2014 geschlossenen Darlehensvertrag (Anl. K 1 = Anl. B 4) handelt es sich um einen vor dem 13.06.2014 abgeschlossenen Verbraucherkreditvertrag im Sinne von § 491 Abs. 1 BGB a.F.

2.

14

Dem Verbraucher steht gem. § 495 Abs. 1 BGB a.F. ein Widerrufsrecht gem. § 355 BGB zu, wobei gem. § 495 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 und 2 BGB a.F. an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB treten und die Widerrufsfrist nicht vor Vertragsschluss und bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhält, beginnt.

15

Gemäß § 492 Abs. 2 BGB a.F. muss der Vertrag die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben gemäß § Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB enthalten.

16

Der Verbraucherdarlehensvertrag muss nach Art. 247 § 7 Ziff. 3 EGBGB die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung enthalten, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt.

17

Die Widerrufsfrist beträgt nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 BGB entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird.

18

a) Dies zugrunde gelegt, begann die Widerrufsfrist nicht zu laufen, weil die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation keine hinreichenden Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrages gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Ziff. 5 EGBGB a.F. enthielt.

19

Nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Ziff. 5 EGBGB in der vom 04.08.2011 bis 12.06.2014 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) muss der Verbraucherdarlehensvertrag klare und verständliche Angaben über „das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages“ enthalten. Dies umfasst auch die Pflicht, über das Recht des Darlehensnehmers zur außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB aufzuklären (OLG Frankfurt, Urteil vom 11.04.2017 – 25 U 110/16, Rn. 35, zitiert nach; OLG Hamm, Urteil vom 11.09.2017 – 31 U 27/16, Rn. 56, zitiert nach juris; OLG Köln, Urteil vom 30.11.2016 – 13 U 285/15, Rn. 23, zitiert nach juris; LG Arnsberg, Urteil vom 17.11.2017 – 2 O 45/17, Rn. 24, zitiert nach juris; LG Berlin, Urteil vom 05.12.2017 – 4 O 150/16, Rn. 32, zitiert nach juris; LG Ellwangen, Urteil vom 25.01.2018 – 4 O 232/17, Rn. 47; LG Limburg, Urteil vom 13.07.2018 – 2 O 317/17, Rn. 31, zitiert nach juris; LG München I, Urteil vom 09.02.2018 – 29 O 14138/17, Rn. 58 ff., zitiert nach juris; LG Paderborn, Urteil vom 16.07.2018 – 3 O 408/17, Rn. 32 ff., zitiert nach juris; BeckOGK/Knops, Stand: 01.09.2018, § 492 BGB Rdnr. 20; Palandt/Weidenkaff, BGB, 77. Auflage, Art. 247 § 6 EGBGB Rdnr. 3; juris-PK/Schwintowski, BGB, 8. Auflage, § 492 Rdnr. 20; Erman/Nietsch, BGB, 15. Auflage, § 492 Rdnr. 14; MüKo-BGB/Schürnbrand, 7. Auflage, § 492 Rdnr. 27; a.A. u.a. LG Ulm, Urteil vom 30.07.2018 – 4 O 399/17, Rn. 57 ff., zitiert nach juris; LG Heilbronn, Urteil vom 24.01.2018 – Ve 6 O 311/17, Rn. 52 ff., zitiert nach juris; LG Freiburg, Urteil vom 19.12.2017 – 5 O 87/17, Rn. 34, zitiert nach juris (Anl. B 17); LG Köln, Urteil vom 10.10.2017 – 21 O 23/17, Rn. 57 ff., zitiert nach juris (Anl. B 10); LG Stuttgart, Urteil vom 17.08.2017 – 12 O 256/16, Rn. 32, zitiert nach juris (Anl. B 9); Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Bearbeitung 2012, § 492 Rdnr. 46; Staudinger/Herresthal, BGB Neubearbeitung 2016, Updatestand 20.10.2018, § 358 Rdnr. 207.2; Herresthal, ZIP 2018, 753; Hölldampf, WM 2018, 114; A. Schön, BB 2018, 2115).

20

Der historische deutsche Gesetzgeber versteht unter „Kündigung“ im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 Ziff. 5 EGBGB bei befristeten Verträgen „zumindest“ die Kündigung nach § 314 BGB (insoweit zutreffend Herresthal, ZIP 2018, 753, 755; BT-Drucks. 16/11643, S. 128 linke Spalte). Von dem Wortlaut „das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages“ sind alle Vertragskündigungen, unabhängig davon, ob sie eine vertragliche oder gesetzliche Grundlage haben, erfasst (so auch Staudinger/Kessal-Wulf, Bearbeitung 2012, § 492 Rdnr. 46: „jede Form der Vertragsbeendigung“). Dem Wortlaut ist weder eine Einschränkung auf die Kündigungsrechte nur einer Seite zu entnehmen, noch einer solchen auf die Lösungsrechte aus dem regulären Vertragsverlauf (LG Limburg, a.a.O., Rn. 32, zitiert nach juris).

21

Der Wille des historischen Gesetzgebers spricht ebenfalls für diese Auslegung und wird auch vom Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 Ziff. 5 EGBGB umfasst. In der Gesetzesbegründung vom 21.01.2009 zur Ursprungsfassung der Vorschrift des Art. 247 § 6 Abs. 1 Ziff. 5 EGBGB, die in diesem Punkt seither unverändert geblieben ist, wird ausgeführt, dass die Regelung dem Darlehensnehmer verdeutlichen soll, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann. Bei befristeten Darlehensvertrags muss zumindest darauf hingewiesen werden, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich ist (BT-Drucks. 16/11643, S. 128 linke Spalte).

22

Auch der Zweck der gesetzlichen Regelung spricht für eine solche Auslegung. Der Darlehensnehmer wäre über die für beide Seiten bestehenden Kündigungsrechte nur unzureichend informiert, enthielte man ihm den Hinweis auf sein Kündigungsrecht nach § 314 BGB vor. Dies gilt umso mehr, als es in Nr. 7 der Darlehensbedingungen („Kündigung durch die Bank“) heißt, dass die Beklagte das Darlehen aus wichtigem Grund zur vorzeitigen Rückzahlung kündigen kann. In diesem Zusammenhang werden unter lit. a) – d) vier Fallgruppen aufgelistet, bei denen die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund durch die Beklagte insbesondere erfolgen kann. Dadurch wird gegenüber dem Darlehensnehmer der unzutreffende Eindruck erweckt, ihm stehe unter keinen Umständen ein Kündigungsrecht, auch nicht ein außerordentliches aus wichtigem Grund, zu (vgl. LG Limburg, a.a.O., Rn. 33 f., zitiert nach juris). Auch die Gegenauffassung erkennt, dass damit in Fällen wie dem vorliegenden ein „Ungleichgewicht“ entsteht, weil ein Recht zur außerordentlichen Kündigung nur für die Bank, nicht aber für den Verbraucher aufgeführt ist, meint aber unter Verkennung des vom Wortlaut gedeckten Willens des historischen Gesetzgebers, dass das Gesetz dieses Ungleichgewicht „nicht sanktioniere“ (LG Ulm, Urteil vom 30.07.2018 – 4 O 399/17, Rn. 80, zitiert nach juris).

23

Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, es sei sinnwidrig, eine Pflicht zur Aufklärung über das Recht aus § 314 BGB zu statuieren und andererseits sonstige Lösungsmöglichkeiten wie etwa nach § 123 BGB oder § 826 BGB nicht in die Aufklärungspflicht einzubeziehen (so aber LG Ulm, Urteil vom 30.07.2018 – 4 O 399/17, Rn. 78, zitiert nach juris). Der Gesetzgeber hat - in Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie - mit der Formulierung des Gesetzeswortlautes die Entscheidung getroffen, eine Aufklärungspflicht über Kündigungsrechte vorzuschreiben, nicht aber über sonstige Möglichkeiten der Vertragsauflösung wie etwa aus Anfechtung (§ 142 Abs. 1 BGB), deliktischen Schadensersatzansprüchen (§§ 823 ff., 249 Abs. 1 BGB), c.i.c. (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB), Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) oder allgemein aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Dies ist auch überzeugend. Wollte man alle vom Gesetz vorgesehenen Nichtigkeitsgründe für Verträge in die Aufklärungspflicht einbeziehen, würde dies zu einer für den Verbraucher kaum noch zu überblickenden und kaum verständlichen Liste von Vorschriften führen. Hinzu kommt, dass die Lösungsmöglichkeit nach § 314 BGB die praktisch häufigste sein dürfte und daher ein besonderes Interesse des Verbrauchers an der Information über eben diese Möglichkeit besteht (LG Limburg, a.a.O., Rn. 33 f., zitiert nach juris).

24

Die hier vertretene Auslegung stellt sich auch als europarechtskonform dar. Die gesetzliche Regelung dient ausweislich der Gesetzesbegründung der Umsetzung von Art. 10 Abs. 2 lit. s der Verbraucherkreditrichtlinie vom 23.04.2008 (RL 2008/48/EG). Danach sind im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form „die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags“ anzugeben. Dem entspricht die Umsetzung in Art. 247 § 6 Abs. 1 Ziff. 5 EGBGB a.F. Die Formulierung der Richtlinie wird lediglich sprachlich abgewandelt von „Modalitäten“ in „Verfahren“ sowie von „Ausübung des Rechts auf Kündigung“ in „bei der Kündigung“. Eine inhaltliche Änderung ist damit ersichtlich nicht verbunden.

25

Der deutsche Gesetzgeber verstößt nicht gegen die Verbraucherkreditrichtlinie, wenn er für befristete Darlehen im Rahmen der Angabe der einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags einen Hinweis auf die Möglichkeit für den Verbraucher verlangt, den Darlehensvertrag gem. § 314 BGB außerordentlich aus wichtigem Grund kündigen zu können (so auch jurisPK-BGB/Schwintowski, 8. Auflage, § 492 BGB Rdnr. 20.1). So heißt es in Art. 22 Abs. 1 der Verbraucherkreditlinie zwar, dass die Mitgliedsstaaten, soweit diese Richtlinie harmonisierte Vorschriften enthält, keine Bestimmungen in ihrem innerstaatlichen Recht aufrechterhalten oder einführen dürfen, die von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen. Im Erwägungsgrund (9) wird dazu ausgeführt, dass eine vollständige Harmonisierung notwendig ist, um allen Verbrauchern in der Gemeinschaft ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um einen echten Binnenmarkt zu schaffen. Den Mitgliedstaaten sollte es deshalb nicht erlaubt sein, von dieser Richtlinie abweichende innerstaatliche Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen. Diese Einschränkung sollte jedoch nur in den Fällen gelten, in denen Vorschriften durch diese Richtlinie harmonisiert werden. Soweit es keine solchen harmonisierten Vorschriften gibt, sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt bleiben, innerstaatliche Rechtsvorschriften beizubehalten oder einzuführen.

26

Letzteres ist hier der Fall. Kapitel IV der Verbraucherkreditrichtlinie („Information und Rechte aus Kreditverträgen“) beinhaltet in Art. 13 nur Vorgaben für unbefristete Kreditverträge und das Recht zur ordentlichen Kündigung (Abs. 1) bzw. zur Entziehung des Rechts auf Inanspruchnahme von Kreditbeträgen (Abs. 2). Aus dem Erwägungsgrund (33), wonach die Richtlinie nicht die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Vertragsrechts berührt, den Kreditvertrag aufgrund eines Vertragsbruchs zu beenden, ergibt sich, dass das im deutschen Recht verankerte Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund von der Verbraucherkreditrichtlinie ausdrücklich unberührt bleibt. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB bleibt von der Richtlinie mithin explizit unberührt. Dem nationalen Gesetzgeber war es demnach nicht verwehrt, die Informationspflicht betreffend des Rechts auf Kündigung auch auf die außerordentliche Kündigung gem. § 314 BGB zu erstrecken (so auch LG Limburg, a.a.O., Rn. 38, zitiert nach juris).

27

Dem steht nicht die Rechtsprechung des EuGH entgegen. Aufgrund der Vollharmonisierung durch die Verbraucherkreditrichtlinie darf der nationale Gesetzgeber für Verträge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, keine Verpflichtungen für die Vertragsparteien einführen, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind (EuGH, Urteil vom 09.11.2016 – C-42/15, NJW 2017, 45, Rn. 55, zitiert nach juris). Dies ist jedoch nicht erfolgt. Der deutsche Gesetzgeber hat durch Art. 247 § 6 Abs. 1 Ziff. 5 EGBGB nicht die Pflicht aufgestellt, dass in einen Kreditvertrag andere Elemente als die in Art. 10 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie angegebenen aufgenommen werden müssen, sondern lediglich den durch Art. 10 Abs. 2 lit. s der Verbraucherkreditrichtlinie gesetzten Rahmen ausgefüllt.

28

Dass in der Verbraucherkreditrichtlinie keine Regelungen zum Recht auf außerordentliche Kündigung eines Kreditvertrages enthalten sind und die Rechtsordnungen anderer Mitgliedsstaaten ein vergleichbares Rechtsinstitut wie § 314 BGB nicht kennen, führt nicht zu einer abweichenden Auslegung (a.A. Herresthal, ZIP 2018, 753, 756). Denn die Richtlinie schränkt die Informationspflicht dem Wortlaut nach und systematisch gerade nicht auf bestimmte Kündigungsrechte ein. Eine einschränkende Auslegung lässt sich auch nicht dem Erwägungsgrund 31 der Richtlinie entnehmen. Dort ist lediglich ausgeführt: „Alle notwendigen Informationen über die Rechte und Pflichten, die sich für den Verbraucher aus dem Kreditvertrag ergeben, sollten in klarer, prägnanter Form im Kreditvertrag enthalten sein, damit der Verbraucher diese zur Kenntnis nehmen kann.“ (vgl. LG Limburg, a.a.O., Rn. 39, zitiert nach juris).

29

Das hier gefundene Auslegungsergebnis läuft der von der Richtlinie beabsichtigten Harmonisierung nicht zuwider. Auch wenn nicht alle Mitgliedsstaaten ein mit § 314 BGB deckungsgleiches Kündigungsrecht kennen, erscheint die Information über dieses im deutschen Recht zur Erreichung des angestrebten Verbraucherschutzes angezeigt. Die Unterschiede zwischen den verschiedenen Rechtsordnungen im Hinblick auf außerordentliche Kündigungsrechte werden von der Richtlinie explizit nicht angetastet. Dass im deutschen Recht anders als in anderen Mitgliedsstaaten auch über das Kündigungsrecht nach § 314 BGB zu unterrichten ist, vergrößert die bestehenden Unterschiede nicht. Da insofern unterschiedliche Verhältnisse existieren, kann dem durch eine unterschiedlich weitreichende Aufklärungspflicht Rechnung getragen werden. Nur auf diese Weise wird der Verbraucher umfassend über die in seinem jeweiligen Mitgliedsstaat zur Verfügung stehenden Kündigungsrechte aufgeklärt (so auch LG Limburg, a.a.O., Rn. 41, zitiert nach juris).

30

b) Auf die weiteren vom Kläger gerügten Punkte kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.

3.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

32

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist § 709 Satz 1 und 2 ZPO zu entnehmen.

33

Die Festsetzung des Streitwerts ist gem. § 3 ZPO nach dem Gesamtbetrag der Darlehenssumme erfolgt.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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published on 25/01/2018 00:00

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. … über nominal 26.974,30 EUR ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 22. April 2017 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.
published on 24/01/2018 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Be
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Annotations

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn

1.
der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und
2.
der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über dessen Widerrufsrecht unterrichtet hat.

(2) Der Verbraucher hat Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen, für die der Vertrag die Zahlung eines Preises vorsieht, oder die bis zum Widerruf erfolgte Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen oder nicht begrenztem Volumen oder von Fernwärme zu leisten, wenn

1.
der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden soll,
2.
bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag der Verbraucher das Verlangen nach Nummer 1 auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und
3.
der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ordnungsgemäß informiert hat.
Bei der Berechnung des Wertersatzes ist der vereinbarte Gesamtpreis zu Grunde zu legen. Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, so ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung zu berechnen.

(3) Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, so hat er keinen Wertersatz zu leisten.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.

(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,

1.
bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt,
2.
bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt,
3.
bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind,
4.
die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden,
5.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind,
6.
bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.

(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die

1.
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder
2.
für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist nur § 491a Absatz 4 anwendbar. Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen der Kreditgeber
1.
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und
2.
erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.

(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen und liegen die Voraussetzungen für einen verbundenen Vertrag nicht vor, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines damit zusammenhängenden Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Auf die Rückabwicklung des zusammenhängenden Vertrags ist § 358 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Widerruft der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, hat er auch für den zusammenhängenden Vertrag keine Kosten zu tragen; § 357c Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Leistung betrifft, die von dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags erbracht wird. Ein Darlehensvertrag ist auch dann ein zusammenhängender Vertrag, wenn das Darlehen, das ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt, ausschließlich der Finanzierung des widerrufenen Vertrags dient und die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in dem Darlehensvertrag genau angegeben ist.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.