Landgericht Hamburg Urteil, 02. Nov. 2017 - 316 O 77/17

published on 02/11/2017 00:00
Landgericht Hamburg Urteil, 02. Nov. 2017 - 316 O 77/17
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 50 000,00 USD nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2016 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche und Rechte aus der mittelbaren Beteiligung der Klägerin an der P. E. F. ... B. GmbH & Co. KG (vormals: W. P. E. F. ... GmbH & Co. KG) mit einem Zeichnungsbetrag in Höhe von 100.000,00 USD.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger keinerlei Forderungen aus dem Darlehensvertrag vom 07.10.2008 (Darlehenskonto Nr.:... , vormals Nr.... ) über 50 000,00 USD zustehen und dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von Ansprüchen der E. E. GmbH wegen des Darlehensvertrag vom 07.10.2008 (Darlehenskonto Nr.:... , vormals Nr.... ) freizuhalten.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Kläger von allen Rückforderungen von Ausschüttungen hinsichtlich der mittelbaren Beteiligung des Klägers an der P. E. F. ... B. GmbH & Co. KG (vormals: W. P. E. F. ... GmbH & Co. KG) mit einem Zeichnungsbetrag in Höhe von 100.000,00 USD freizuhalten hat.

4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Abtretung aller Ansprüche und Rechte aus der mittelbaren Beteiligung des Klägers an der P. E. F. ... B. GmbH & Co. KG (vormals: W. P. E. F. ... GmbH & Co. KG) mit Zeichnungsbetrag in Höhe von 100.000,00 USD im Verzug befindet.

5. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorprozessualen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.554,93 € freizuhalten.

6. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 94.382,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten nach dem Widerruf eines Darlehensvertrages die Rückabwicklung des Darlehens und der darlehensfinanzierten Beteiligung.

2

Die Beklagte war bis zu ihrer Liquidation das Bankhaus der sogenannten W.-Gruppe, die auch Darlehensfinanzierungen für den Beitritt zu Fonds der W.-Gruppe anbot. Mit Erklärung vom 28.08.2008 (Anlage K 2) beteiligte sich der Kläger an der Fondgesellschaft W. P. E. F. ... GmbH & Co. KG (im folgenden: Fonds) mittelbar über die W. Treuhand AG mit einer Beteiligungssumme in Höhe von 100 000,00 USD. Der Kläger erbrachte einen Eigenkapitalanteil in Höhe von 50 000,00 USD aus eigenen Mitteln. Der Restbetrag von 50 000,00 USD wurde über ein Darlehen der Beklagten gemäß Darlehensvertrag vom 01.10.2008 (Anlage K3) finanziert. Zum Verwendungszweck heißt es unter der Ziffer 1) des Vertrages, dass der Darlehensnehmer das Darlehen zur teilweisen Finanzierung der Beteiligung an dem streitgegenständlichen Fonds erhält. Mit Schreiben vom 10.6.2016 zeigte die Beklagte dem Kläger die Abtretung der Forderungen gegen den Kläger aus dem streitgegenständlichen Darlehen mit Wirkung zum 1.6.2016 an die E. E. GmbH an.

3

Dem Darlehensvertrag war folgende Widerrufsbelehrung beigefügt:

4

Widerrufsrecht

5

Ich kann meine auf Abschluss dieses Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung binnen zwei Wochen widerrufen, sofern dieses Recht nicht nach dem folgenden Satz 3 ausgeschlossen ist. Widerrufe ich diesen Verbraucherdarlehensvertrag, so bin ich auch an meine auf Abschluss des Beitritts an der W. P. E. F. ... GmbH & Co. KG (im Folgenden als „verbundener Vertrag“ bezeichnet) gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

6

Steht mir für den verbundenen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, so ist mein Recht zum Widerruf dieses Verbraucherdarlehensvertrages ausgeschlossen.

7

Erkläre ich dennoch den Widerruf dieses Verbraucherdarlehens gegenüber der Bank, so gilt dies als Widerruf des verbundenen Vertrages gegenüber dem Unternehmer.
(...)

8

Fristablauf

9

Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem mir

10

- ein Exemplar der Widerrufsbelehrung
- der Vertrag, mein Vertragsantrag oder eine Abschrift des Vertrages oder meines Vertragsantrages und
- die Informationen in Textform, zu denen die Bank nach den Vorschriften über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen verpflichtet ist (§312c Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1 BGB-InfoV und §§ 312 d i.V.m. § 355 BGB)

11

zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.“

12

Mit Schreiben vom 12.09.2016 (Anlage K 10) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf des Darlehensvertrages. Die Beklagte wies den Widerruf mit Anwaltsschreiben vom 6.10.2016 zurück. Daraufhin beauftragte der Kläger seine jetzigen Prozessbevollmächtigten mit einer außergerichtlichen Inanspruchnahme der Beklagten. Mit Anwaltsschreiben vom 28.11.2016 nahm der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 12.12.2016 in Anspruch. Hierfür sind dem Kläger Anwaltskosten in Höhe von € 2.554,93 entstanden.

13

Der Kläger ist der Ansicht, die Widerrufsfrist sei noch nicht abgelaufen, da die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei. Sie lege einerseits das Fehlverständnis nahe, der Anleger könne sich zwar von der Beteiligung, nicht aber vom Darlehensvertrag lösen und verstoße daher gegen das Deutlichkeitsgebot. Andererseits sei der Fristbeginn für den Widerruf nicht hinreichend bestimmbar. Der Kläger habe mit der Beteiligung keine Steuervorteile erzielt. Der Kläger habe seine Prozessbevollmächtigten zunächst nur mit der außergerichtlichen Inanspruchnahme beauftragt. Ein unbedingter Klagauftrag habe zu dem Zeitpunkt des Schreibens vom 28.11.2016 nicht vorgelegen.

14

Der Kläger beantragt,

15

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 50 000,00 USD nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. Seit dem 01.10.2016 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche und Rechte aus der mittelbaren Beteiligung des Klägers an der P. E. F. ... B. GmbH & Co. KG (vormals: W. P. E. F. ... GmbH & Co. KG) mit Zeichnungsbetrag in Höhe von 100 000,00 USD

16

2. festzustellen, dass der Beklagten gegen den Kläger keinerlei Forderungen aus dem Darlehensvertrag vom 07.10.2008 (Darlehenskonto Nr.... , vormals Nr.... ) über 50 000,00 USD zustehen und dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von Ansprüchen der E. E. GmbH wegen des Darlehensvertrags vom 07.10.2008 (Darlehenskonto Nr.... , vormals Nr.... ) freizuhalten;

17

3. festzustellen, dass die Beklagte den Kläger von allen Rückforderungen von Ausschüttungen hinsichtlich der mittelbaren Beteiligung des Klägers an der P. E. F. ... B. GmbH & Co. KG (vormals: W. P. E. F. ... GmbH & Co. KG) mit Zeichnungsbetrag in Höhe von 100 000,00 USD freizuhalten hat;

18

4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Abtretung aller Ansprüche und Rechte aus der mittelbaren Beteiligung des Klägers an der P. E. F. ... B. GmbH & Co. KG (vormals: W. P. E. F. ... GmbH & Co. KG) mit Zeichnungsbetrag in Höhe von 100 000,00 USD in Verzug befindet;

19

sowie

20

5. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorprozessualen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2554,93 € freizuhalten.

21

Die Beklagte beantragt,

22

die Klage abzuweisen.

23

Die Beklagte ist der Ansicht, der Widerruf des Klägers sei verspätet, da die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß erfolgt sei. Auch sei der Widerruf des Klägers rechtsmissbräuchlich bzw. habe er sein Widerrufsrecht verwirkt. Das Widerrufsrecht sei zudem gem. § 358 Abs. 2 S. 2 BGB a.F ausgeschlossen. Jedenfalls seien die genossenen Steuervorteile anzurechnen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten, da diese der Vorbereitung der gerichtlichen Rechtsverfolgung gedient habe. Es sei davon auszugehen, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerseite von Anfang an den Auftrag gehabt hätten, Klage zu erheben.

24

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.9.2017 (Bl. 107 f. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

25

Die zulässige Klage ist begründet.

26

1. Der mit Schreiben vom 12.09.2016 (Anlage K 10) erklärte Widerruf des Darlehensvertrages vom 07.10.2008 (Anlage K3) ist wirksam.

27

Der Widerruf erfolgte nicht verspätet. Nach § 355 Abs. 2 BGB a.F. beginnt die Widerrufsfrist erst mit der Übergabe einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung zu laufen. Eine solche ist dem Kläger jedoch nicht erteilt worden, da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Demnach bestand zum Zeitpunkt des Widerrufs am 12.9.2016 noch ein Widerrufsrecht.

28

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2009, XI ZR 156/08) erfordert der mit dem Widerruf bezweckte Schutz des Verbrauchers eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung (Deutlichkeitsgebot). Diesem Deutlichkeitsgebot wurde die von der Beklagten verwendeten Belehrung nicht gerecht.

29

Die Belehrung „Steht mir für den verbundenen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, so ist mein Recht zum Widerruf dieses Verbraucherdarlehens ausgeschlossen“ ist geeignet, bei einem unbefangenen, durchschnittlichen Verbraucher ein Missverständnis dahingehend hervorzurufen, dass bei einem wirksamen Widerruf des finanzierten Geschäfts, weiterhin eine Bindung an den Darlehensvertrag besteht. Überdies ist die Formulierung irreführend, da sie nahelegt, dass es Fälle gebe, in denen der Darlehensvertrag trotz einer gegen den finanzierten Vertrag bestehenden Widerrufsmöglichkeit in jedem Fall wirksam bleibe (BGH, a.a.O.).

30

Zudem ist die verwandte Belehrung dahingehend fehlerhaft, soweit sie darauf abstellt, dass der Lauf der Widerrufsfrist nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses zu laufen beginnt. Der Darlehensnehmer kann den Lauf der Widerrufsfrist anhand dieser Belehrung nicht ermitteln. Den genauen Zeitpunkt des Vertragsschlusses, d.h. den Zugang der Willenserklärung des Darlehensnehmers bei der Beklagten, kann dieser nicht genau ermitteln, da er über die internen Abläufe bei der Beklagten keine Kenntnis besitzt.

31

2. Das Widerrufsrecht ist auch nicht nach § 358 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. ausgeschlossen. Selbst wenn ein Widerrufsrecht des Klägers gegenüber der Fondsgesellschaft besteht, bestimmt § 358 Abs. 2 S. 3 BGB a.F., dass sofern der Verbraucher im Falle des S. 2 dennoch den Verbraucherdarlehensvertrag widerruft, dies als Widerruf des verbundenen Vertrages gegenüber dem Unternehmer gem. Abs. 1 gilt, der wiederum bestimmt, dass beim wirksamen Widerruf der Verbraucher auch nicht an seine, auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrag gerichtete Willenserklärung gebunden ist.

32

3. Das Widerrufsrecht des Klägers ist nicht verwirkt. Zwar ist das Rechtsinstitut der Verwirkung auf das Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB anwendbar (BGH, Urteil vom 12.7.2016, Az. XI ZR 564/15). Allerdings liegen die Voraussetzungen vorliegend nicht vor. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles (BGH, Urteil vom 12.07.2016, Az. XI ZR 564/16 m. w. N.). Der Kläger hat den Darlehensvertrag 2008 abgeschlossen. Die Erklärung des Widerrufs erfolgte im Jahr 2016, so dass das Zeitmoment der Verwirkung zwar erfüllt sein könnte. Erforderlich ist jedoch auch ein Umstandsmoment, um von einer Verwirkung ausgehen zu können. Der Umstand, dass der Verbraucher bis dato seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag durch Abzahlung der Darlehensvaluta nachgekommen ist, rechtfertigt nicht die Annahme derartiger Umstände. Denn allein aufgrund eines laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers kann der Unternehmer ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, nicht bilden (BGH, Urteil 12.07.2016, Az. XI ZR 564/16 m. w. N.). Die vertragsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen ist Hauptpflicht des Verbrauchers und lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass er sich künftig nicht von dem Vertrag lösen werde. Im Falle einer seitens der Bank fehlerhaften Belehrung steht dem Verbraucher ein „ewiges Widerrufsrecht“ (BGH, Urteil vom 12.07.2016, Az. XI ZR 564/15 m. w. N.) zu, so dass sich der Verbraucher jederzeit – trotz bis dato vertragstreuen Verhaltens – von dem Darlehensvertrag lösen kann. Dies ist gerade Ausdruck eines sogenannten „ewigen“ Rechts, es sei denn andere Umstände begründen einen Ausschluss der Ausübung des Widerrufs für die Zukunft. Im Übrigen steht es der Bank frei, sich durch eine Nachbelehrung von der ihr drohenden „ewigen“ Rechtsausübung zu befreien (BGH, Urteil vom 12.07.2016, Az. XI ZR 564/15). Derartige andere Umstände, die das Umstandsmoment vorliegend begründen könnten, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich und von der Beklagten nicht vorgetragen worden.

33

4. Der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger steht auch nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Zwar kann die Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts im Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung aus sonstigen Gründen darstellen und in Widerspruch zu § 242 BGB stehen, obwohl die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht vorliegen (BGH, Urteil 12.07.2016, Az. XI ZR 564/16 m. w. N.). Jedoch kommt es dabei nicht auf die Motivation des Verbrauchers zur Ausübung des Widerrufs an. Zwar soll das Widerrufsrecht der Verbraucher vor einer übereilten Entscheidung hinsichtlich des Darlehensvertragsabschlusses schützen. Dem Verbraucher soll bei Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite Gelegenheit gegeben werden, die Abgabe seiner Willenserklärung noch mal zu überdenken (OLG Hamburg, Urteil vom 20.05.2015, Az. 13 U 115/14). Ein Rechtsmissbrauch begründet sich jedoch nicht daraus, dass der Widerruf nicht durch diesen Schutzzweck des Verbraucherwiderrufsrechts motiviert ist. Aus der Entscheidung des Gesetzgebers, den Widerruf von jedem Begründungserfordernis freizuhalten, folgt zugleich, dass ein Verstoß gegen § 242 BGB nicht daraus hergeleitet werden kann, der vom Gesetzgeber mit der Einräumung des Widerrufsrechts intendierte Schutzzweck sei für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht leitend gewesen. Überlässt das Gesetz - wie das Fehlen einer Begründungspflicht zeigt - dem freien Willen des Verbrauchers, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft, kann aus dem Schutzzweck der das Widerrufsrecht gewährenden gesetzlichen Regelung grundsätzlich nicht auf eine Einschränkung des Widerrufsrechts nach § 242 BGB geschlossen werden (BGH, Urteil 12.07.2016, Az. XI ZR 564/16 m. w. N.). Sofern der Kläger den Widerruf also nur erklärt haben sollte, um sich von der für ihn aufgrund der Entwicklung am Markt ungünstigen Zinsbelastung zu lösen, kann dies die Annahme eines Rechtsmissbrauchs nicht rechtfertigen.

34

5. Als Folge des Widerrufs kann der Kläger Rückzahlung des in den Fonds eingebrachten Eigenkapitals in Höhe von 50 000,00 USD verlangen, da es sich bei dem Darlehensvertrag und Fondsbeitritt um verbundene Geschäfte handelt.

35

6. Der Kläger muss sich auf seine Schadensersatzforderung auch keine Steuervorteile anrechnen lassen. Zwar gehören zu den auf den Schadensersatzanspruch eines Geschädigten anzurechnenden Vorteile grundsätzlich auch Steuern, die der Geschädigte infolge der Schädigung erspart hat (BGH, Urteil vom 17.11.2005, Az. III ZR 350/04). Der Schädiger trägt aber die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Umstände, aus denen sich eine Ausgleichung von Vorteilen ergibt. Zudem führen nur außergewöhnliche Steuervorteile, die nach Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung verbleiben, zu einer Anrechnung (vgl. BGH, Urteil vom 9.10.1989, Az. II ZR 257/88; BGH, Urteil vom 15.7.2010, Az. III ZR 337/08, Rn. 43, juris). Von außergewöhnlichen Steuervorteilen wird ausgegangen, wenn der aus der Schadensersatzleistung drohende Steuernachteil deutlich hinter dem bereits realisierten Vorteil zurückbleibt. Dass dies der Fall ist, ist vorliegend von der Beklagten nicht dargetan. Der Kläger hat substantiiert vorgetragen, dass keine Steuervorteile entstanden sind. Weiterer Vortrag der Beklagten hierzu ist nicht erfolgt.

36

7. Die Zinsforderung rechtfertigt sich gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, da Verzug mit Ablauf der im Schreiben vom 12.09.2016 (Anlage K 10) gesetzten Frist begründet wurde.

37

8. Als weitere Folge des Widerrufes stehen der Beklagten keine weiteren Ansprüche aus dem Darlehensvertrag mehr zu. Für den Fall, dass die Abtretung der Darlehensforderung von der Beklagten an die E. E. GmbH wirksam geworden ist, steht dem Kläger gegen die Beklagte auch ein Freistellungsanspruch zu.

38

9. Zudem hat der Kläger ein Feststellungsinteresse daran, dass die Beklagte ihn von möglichen Rückforderungsansprüchen hinsichtlich geleisteter Ausschüttungen gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft freizuhalten hat.

39

10. Der Kläger befindet sich mit der Annahme des Angebots auf Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Fondsbeteiligung in Verzug. Mit Schreiben vom 12.09.2016 (Anlage K 10) erklärte der Kläger den Widerruf. Hierin ist zumindest konkludent das Angebot auf Abtretung zu sehen. Nachdem die Beklagte dieses Angebot nicht angenommen hat, befindet sie sich im Annahmeverzug.

40

11. Der Kläger hat gem. §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB Anspruch auf Freihaltung von den für das vorgerichtliche Rechtsanwaltsschreiben vom 28.11.2016 entstandenen Kosten in Höhe von € 2.554,93. Verzug wurde mit Ablauf der im Schreiben vom 12.09.2016 (Anlage K 10) gesetzten Frist begründet. Den Vortrag des Klägers, dass er seine Prozessbevollmächtigten zunächst nur mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragt hat und ein unbedingter Klagauftrag zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestand, hat die Beklagte nicht mehr bestritten.

41

12. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

42

13. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO. Der mit dem Klagantrag zu 1) geltend gemachte US-Dollar-Betrag von insgesamt USD 50.000,00 belief sich zu dem entsprechend § 4 Abs. 1 ZPO maßgebenden Zeitpunkt der Klageeinreichung am 01.03.2017 (vgl. Herget in: Zöller, a.a.O., § 3 Rz 16 „Ausländische Währung“) auf umgerechnet € 47.191,00 (1 USD = 0,943820 €) Der Streitwert des Feststellungsantrags zu 2) richtet sich nach dem Nettodarlehensbetrag (BGH, Beschluss vom 7.4.2015, Az. XI ZR 121/14), so dass der Streitwert ebenfalls € 47.191,00 beträgt. Der Streitwert des Feststellungsantrags zu 3) bemisst sich nach den von der Fondgesellschaft gezahlten Ausschüttungen. Weder der Kläger noch die Beklagte haben vorgetragen, dass Ausschüttungen erfolgt sind, so dass sich der Antrag, ebenso wie die Anträge zu 4) und 5), nicht streitwerterhöhend auswirkt.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
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(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.