Landgericht Hamburg Urteil, 09. Juni 2017 - 316 O 337/16
Gericht
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 8.883,70 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus § 110 HGB sowie einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend.
- 2
Der Kläger ist mit einer Einlage in Höhe von DM 100.000,00 Kommanditist der Beklagten. Die Beklagte ist ein geschlossener Immobilienfond in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft. Die Beklagte ist seit dem 02.09.1993 Eigentümerin eine Immobilie in der S.str. ... in B.. Der Kauf und die Errichtung der Immobilie durch die Beklagte wurden durch ein Darlehen S. Bank AG finanziert. Das Objekt in der S.str. ... in B. war bis zum 30.09.2003 vermietet. Ein unmittelbarer Nachfolger fand sich nicht. Dies führte zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beklagten, so dass ein von der S. Bank AG gewährtes Darlehen nicht mehr zurückgezahlt werden konnte.
- 3
Um den Bestand des Fonds zu sichern und gegebenenfalls eine geregelte Liquidation durchzuführen, führte die Beklage im Jahr 2008 mit der S. Bank AG Gespräche. Dabei war zunächst geplant, dass ein Teil des rückständigen Darlehens durch den Verkauf der Immobilie in der S.str. und ein weiterer Teil durch Zahlungen der Kommanditisten aufgebracht werden sollte, und zwar durch Rückzahlung eines Teils der erhaltenen Ausschüttungen. Im Gegenzug zu den Zahlungen der Kommanditisten würde die S. AG Bank AG gegenüber diesen auf weitergehende Ansprüche verzichten.
- 4
Der Verkauf der Immobilie kam jedoch nicht zustande. Daher führten die Beklagten erneut Verhandlungen mit der S. Bank AG. Die Verhandlungen mündeten in einem Angebot der S. Bank AG an die Kommanditisten, wonach man diesen vorschlug, dass sie insgesamt einen Teil der erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 23,25 % der Beteiligung an die Beklagte zurückzahlen sollten, woraufhin die Beklagte das Geld sodann an die S. Bank AG weiterleiten würde. Im Gegenzug würde die S. Bank AG gegenüber den zahlenden Kommanditisten auf weitergehende Ansprüche gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB verzichten.
- 5
Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten sieht keine Verpflichtung der Kommanditisten zur Rückzahlung von Ausschüttungen an die Beklagte vor.
- 6
Der Kläger hat die durch die Beklagte angebotenen Freistellungsvereinbarungen nicht unterzeichnet. In der Folge wurde er durch die S. Bank AG gerichtlich gemäß § 172 Abs. 4 HGB in Höhe der erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von € 8.883,70 in Anspruch genommen. Mit Urteil des OLG Hamm vom 3.12.2012 (Az.: I-8 U 283/11) wurde der Kläger verurteilt, die geltend gemachte Forderung an die S. Bank AG zu leisten. Der Kläger leistete am 16.12.2013 die Zahlung des titulierten Betrages an die S. Bank AG.
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Der Kläger ist der Ansicht, er habe gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung des mit der Klage geltend gemachten Betrages gemäß §§ 161 Abs. 2, 110 HGB. Es habe sich um eine freiwillige Aufwendung des Klägers in Gesellschaftsangelegenheiten gehandelt. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger erst nach einer rechtskräftigen Verurteilung an die S. Bank AG gezahlt habe.
- 8
Auch sei der Anspruch des Klägers fällig. Die Teil-Fälligstellung durch die S. Bank AG im Jahr 2010 sei ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, fällige Zinsansprüche zu generieren, um diese auf Grundlage der §§ 171, 172 Abs. 4 HGB gegenüber den Kommanditisten gerichtlich geltend machen zu können. Die finanzielle Situation der Beklagten sei durchaus als geordnet anzusehen. Das Objekt sei wieder voll vermietet und die monatlichen Mieteinnahmen reichten aus, sowohl die laufenden Verpflichtungen als auch angemessene Rücklagen zu unterhalten. Zins- und Tilgungsforderungen seien von der S. Bank AG weitgehend gestundet worden. Im Hinblick auf die jährlichen Mieteinnahmen der Beklagten aus der Vermietung in Höhe von € 1,44 Mio. und einem Immobilienwert von ca. € 30 Mio. scheine es auch ausgeschlossen, dass sich die finanzielle Situation der Beklagten bei Rückzahlung der Ausschüttungen signifikant verschlechtern könne. Der von der Beklagten geplante freihändige Verkauf der Immobilie stelle sich als rechtswidrig und nicht vom Gesellschaftszweck gedeckt dar. Eine geordnete Liquidation sei - unstreitig - nicht beschlossen worden. Seit Dezember 2012 würde die Kommanditisten auch nur noch unzureichend über das Schicksal der Beklagten informiert. Die Beklagte wolle im Interesse der S. Bank AG ihre Insolvenz so lange hinausschieben, wie es möglich sei, von den vertragstreuen Gläubigern noch Zahlungen zu erhalten. Der von der Beklagten erhobene Vorwurf der Treuwidrigkeit entbehre daher jeder Grundlage.
- 9
Der Kläger beantragt, wie folgt zu erkennen:
- 10
1. Die beklagte Partei wird verurteilt, an den Kläger € 8.883,70 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.12.2016 zu bezahlen.
- 11
2. Die beklagte Partei wird verurteilt, an den Kläger € 808,13 vorgerichtliche Anwaltskosten zu bezahlen.
- 12
Die Beklagte beantragt,
- 13
die Klage abzuweisen.
- 14
Die Beklagte ist der Ansicht, die Voraussetzungen des § 110 HGB lägen nicht vor. § 3 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrages enthalte keinen expliziten Ausschluss darüber, dass der Gesellschafter nicht zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen verpflichtet sei. Darüber hinaus liege kein Tätigwerden in Gesellschaftsangelegenheiten vor. Der Kläger habe sich nämlich nicht bereit erklärt, die vor dem Hintergrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Beklagten verlangte Rückzahlung der Ausschüttungsbeträge in Höhe von 23,25 % der Beteiligungssumme freiwillig zu leisten und in diesem Zusammenhang die ihm angebotene Freistellungsvereinbarungen zu unterzeichnen. Deshalb sei er gerichtlich von der S. Bank AG in Anspruch genommen worden und zahle in der Folge an diese. Vorsorglich sei einzuwenden, dass ein etwaiger Anspruch aus § 110 HGB nicht fällig sei. Die Beklagte sähe sich anstelle der ursprünglichen, fälligen Kreditrückzahlungsansprüche der S. Bank AG den nunmehr fälligen Ansprüchen der von der S. Bank AG in Anspruch genommenen Gesellschafter gegenüber. Liquiditätsmäßig trete keinerlei Entlastung der Beklagten ein. Eine geordnete Abwicklung der Geschäfte der Gesellschaft sei damit gefährdet. Demzufolge stelle sich die Geltendmachung des Anspruchs aus § 110 HGB durch den Kläger als rechtsmissbräuchlich und als ein Verstoß gegen seine Treuepflichten dar.
- 15
Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten áls Verzugsschaden stehe dem Kläger ebenfalls nicht zu. In Verzug befinde sich die Beklagte nämlich erst seit Ablauf der im Anwaltsschreiben vom 2.12.2016 (Anlage K 2) gesetzten Zahlungsfrist.
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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokolls vom 18.05.2017 verwiesen.
Entscheidungsgründe
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I. Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Aufwendungsersatz in Höhe der gezahlten € 8.883,70 gemäß § 110 HGB zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 13.12.2016 nach § 288 BGB (hierzu 1.). Kein Anspruch besteht hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von € 808,13 als Verzugsschaden nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (hierzu 2.).
- 18
1. Die Voraussetzungen des § 110 HGB liegen vor. Der Kläger hat als Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten der Beklagten Aufwendungen in Höhe von € 8.883,70 erbracht, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
- 19
a) Die Zahlung der € 8.883,70 durch den Kläger stellt eine Aufwendung dar. Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer des Gesellschafters. Die Freiwilligkeit des Handelns richtet sich danach, ob der Gesellschafter kraft Gesellschaftsvertrages oder aufgrund einer mit der Gesellschaft getroffenen Abrede dazu verpflichtet ist (Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, § 110 HGB Rn. 10 u. 11). Sowohl der Kläger als auch der Beklagte legen unstreitig dar, dass der Gesellschaftsvertrag keine Verpflichtung zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen enthält, so dass es sich um eine freiwillige Leistung gehandelt hat. Der Einwand der Beklagten, dass die Rückzahlung der Ausschüttungen an die Gesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrag nicht explizit ausgeschlossen sei, ist dabei unerheblich. Dem Merkmal der Freiwilligkeit steht auch nicht entgegen, wenn ein Kommanditist leistet, um im Außenverhältnis nicht nach § 172 Abs. 4 HGB in Anspruch genommen werden zu können (BGH, Urteil vom 20.06.2005, Az.: II ZR 252/03; HansOLG, Beschluss vom 3.6.2015, Az. 11 U 25/15). Allein maßgeblich ist, dass im vorliegenden Fall die Kommanditisten im Innenverhältnis unstreitig nicht zur Erstattung der empfangenen Ausschüttungen verpflichtet sind.
- 20
b) Zudem liegt durch die Zahlung des Klägers ein Tätigwerden in Gesellschaftsangelegenheiten vor. Der Gesellschafter muss sowohl objektiv zweifelsfrei im Interessenkreis der Gesellschaft tätig geworden sein, als auch subjektiv mit entsprechender Willensrichtung gehandelt haben (Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, § 110 HGB Rn. 12). Der Kläger zahlte an die Beklagte, um diese vor finanziellen Schwierigkeiten zu bewahren. Die Tatsache, dass der Kläger zur Zahlung des titulierten Betrages an die S. Bank AG aufgrund des rechtskräftig gewordenen Urteils verpflichtet wurde, steht dem nicht entgegen, da dies nichts daran ändert, dass der Kläger im maßgeblichen Verhältnis zur Beklagten zu dieser Zahlung nicht verpflichtet war und die Zahlung daher gegenüber den anderen Gesellschaftern ein Sonderopfer darstellt (HansOLG, Urteil vom 4.7.2014, Az. 11 U 35/14).
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d) Der Anspruch ist auch fällig. Es ist zwar richtig, dass die Treuepflicht unter besonderen Voraussetzungen die Fälligkeit eines Anspruchs verhindern kann. Das von der Beklagten insoweit angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.06.2005 (Az.: II ZR 252/03) ist vorliegend jedoch nicht einschlägig. Die in dem Urteil angenommene Treuepflicht bezog sich auf einen Kläger, der auf bloßes Anfordern hin freiwillig einen Teil der empfangenen Ausschüttungen an die Beklagte zurückzahlte. In dem hier vorliegenden Fall zahlte der Kläger hingegen erst, nachdem er gerichtlich durch die S. Bank AG in Anspruch genommen wurde.
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Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Zahlung einer geordneten Abwicklung entgegenstehen könnte und daher eine Verletzung der Treuepflicht vorliege. Die Zivilkammer 32 hat in einem Parallelverfahren mit Urteil vom 25.1.2017 zum Az. 332 O 291/16 hierzu ausgeführt:
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„Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Zahlung einer geordneten Abwicklung entgegen stehen könnte. Diese ist nicht beschlossen worden, so dass sie dem Kläger auch nicht entgegen gehalten werden kann (vgl. HansOLG vom 13.8.2015, 11 U 25/15). Das Hanseatische Oberlandesgericht hat entschieden, dass die Beklagte nicht jahrelang die Ausgleichszahlungen verweigern darf, um die Gesellschaft außerhalb eines geordneten Liquidationsverfahrens abzuwickeln (HansOLG vom 3.11.2016, 11 U 105/16). Die Gesellschaft fordert in Umgehung der Mitbestimmungsrechte der Gesellschafter gemäß § 8 Abs. 4 c des Gesellschaftsvertrages für Maßnahmen, die auf einseitigen Maßnahmen der Geschäftsführung beruhen, eine Treuepflicht, die lediglich unter den Voraussetzungen eines Beschlusses gemäß § 8 Abs. 4 c anzunehmen wären (Hans OLG vom 13,8,2015, 11 U 25/15 - Anlage K5 in 311/16). Dem schließt sich die Kammer an, zumal die Geschicke der Gesellschaft einseitig durch die Geschäftsführung in Abstimmung mit der Bank gesteuert werden, ohne dass für die Gesellschafter Inhalt und Folgen der wirtschaftlichen Entscheidungen transparent gemacht werden.
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Das Verlangen des Klägers widerspricht auch nicht der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20.6.2005, II ZR 252/03, der ausgeführt:“ Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, dass Kommanditisten auf diesen Erstattungsanspruch verzichtet haben. Dem Beschluß vom 23. Juni 1998 ist dies nicht zu entnehmen. Nach der Vorgeschichte des - nur zu freiwilligen Zahlungen auffordernden - Beschlusses waren die zahlenden Gesellschafter allerdings gehindert, sofort Erstattung von der Gesellschaft für ihr Sonderopfer zu fordern, weil anders der Zweck der Zahlung, die finanzielle Stärkung der Gesellschaft, die Abwendung der Kreditkündigung durch die H.bank und des dann sofort zu stellenden Insolvenzantrags und der dadurch erstrebte Zeitgewinn für eine freihändige Veräußerung des Gesellschaftsgrundstücks, nicht erreicht werden konnte.“
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Dies ist nicht auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Dort hatten sich die Gesellschafter auf der Grundlage eines Beschlusses, der der Insolvenzreife der Gesellschaft Rechnung getragen hat, zu einer freiwilligen Leistung entschieden, so dass sich unter diesen Umständen die sofortige Rückforderung auch als widersprüchliches Verhalten darstellen würde. Diese Konstellation bestand im vorliegenden Fall nicht, so dass dem nach der vorgenannten Entscheidung grundsätzlich gerade bestehenden Anspruch kein entsprechender Einwand der Treuwidrigkeit entgegen gehalten werden könnte.
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Es kommt auch nicht darauf an, ob durch die Erfüllung der Forderung die Haftung des Klägers wieder aufleben würde. Dieses Risiko ist allein vom Kläger zu tragen, ohne dass es der Beklagte zur Zahlungsverweigerung dienen könnte. Dies gilt ebenso für die grundsätzliche Möglichkeit, insoweit vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommen werden zu können. Dass dies unmittelbar droht, ist nicht vorgetragen.
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Eine Treuwidrigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger dem Verkauf nicht zugestimmt hat. Seine Einschätzung, dass der Verkauf in Anbetracht der von ihm eingeschätzten wirtschaftlichen Situation des Fonds nicht angezeigt sei, widerspricht nicht seinem Zahlungsverlangen.“
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Diese Ausführungen sind vollen Umfangs auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar und die Kammer schließt sich dem an.
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e) Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Verzug gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB ist mit Ablauf der mit Anwaltschreiben vom 2.12.2016 gesetzten Frist, somit am 13.12.2016 eingetreten.
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2. Ein Anspruch auf Schadensersatz hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von € 808,13 gemäß den §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB besteht hingegen nicht, da die Beklagte mit dem Anwaltsschreiben vom 2.12.2016 erst in Verzug gesetzt wurde.
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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 709 S. 1 ZPO.
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(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.
(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.
(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.
(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).
(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.
(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.
(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.
(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.
(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.
(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.