Landgericht Hamburg Urteil, 12. Mai 2017 - 315 O 97/16

published on 12/05/2017 00:00
Landgericht Hamburg Urteil, 12. Mai 2017 - 315 O 97/16
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Gericht

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Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr die Zeichen „QUEEN“ und/oder „KING“ in der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit der Benennung, der Bewerbung und/oder dem Verkauf von Beanies (Mützen) und Snapbacks (Kappen) zu verwenden, wie in Anlage K 10 abgebildet;

2. der Klägerin über den Umfang der Nutzung der Zeichen „QUEEN“ und „KING“ in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Benennung, der Bewerbung und/oder dem Verkauf von Bekleidungsstücken durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen;

die Auskunft hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten über:

a. Name und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für sie bestimmt waren,

b. die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren bezahlt wurden,

c. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

3. die in ihrem Besitz befindlichen, mit den Zeichen „QUEEN“ und „KING“ versehenen Beanies (Mützen) und Snapbacks (Kappen) an einen von der Klägerin zu bestimmenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben, hilfsweise die Vernichtung selbst vorzunehmen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gemäß Ziffer I. 1. entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagten wie Gesamtschuldner je zur Hälfte.

V. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer I.1 - 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe € 30.000,-- vorläufig vollstreckbar, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1

Die Parteien sind Wettbewerber beim Onlinevertrieb von Textilien und streiten um markenrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit verschiedenen Zeichen auf Bekleidungsstücken.

2

Die Klägerin bietet Bekleidungsstücke und Accessoires über ihren Online-Shop, abrufbar unter www.w.-b..com, zum Verkauf an. Sie ist Inhaberin der beim Deutschen Paten- und Markenamt eingetragenen Wortmarke Nr. ...1, angemeldet am 6. Juli 2015,

3

QUEEN.

4

eingetragen unter anderem für

5

Bekleidungsstücke; T-Shirts; Hosen; Jacken; Pullover; Unterwäsche; Polohemden; Mützen; Hüte; Baseballcaps; Snapbacks; Beanies; Gürtel (…),

6

sowie der beim Deutschen Paten- und Markenamt eingetragenen Wortmarke Nr. ...3, angemeldet am 6. Juli 2015,

7

KING.

8

eingetragen unter anderem für

9

Bekleidungsstücke; T-Shirts; Hosen; Jacken; Pullover; Unterwäsche; Polohemden; Mützen; Hüte; Baseballcaps; Snapbacks; Beanies; Gürtel (…).

10

Zudem ist sie Inhaberin der beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingetragenen Gemeinschaftsmarke - Wortmarke - Nr. ...9, mit Priorität vom 6. Juli 2015,

11

QUEEN.

12

ebenfalls eingetragen unter anderem für

13

Bekleidungsstücke; T-Shirts; Hosen; Jacken; Pullover; Unterwäsche; Polohemden; Mützen; Hüte; Baseballcaps; Snapbacks; Beanies; Gürtel (…).

14

Die Beklagte zu 1) bietet Bekleidungsstücke und Accessoires über ihren Online-Shop, abrufbar unter www.h.de, zum Verkauf an. Die Beklagten zu 2) und 3) sind die Geschäftsführer der Beklagten zu 1).

15

Die Beklagten vertreiben über ihren Online-Shop u. a. Bekleidungstücke, insbesondere Tanktops, T-Shirts, Hoodies sowie Accessoires, insbesondere Armbänder und Turnbeutel, welche mit „QUEEN 01“ oder „KING 01“ gekennzeichnet werden.

16

Mit Schreiben vom 12. Februar 2016 (Anlage K 4) forderte die Klägerin die Beklagten außergerichtlich auf, es zu unterlassen weiterhin Bekleidungsstücke mit „QUEEN 01“ oder „KING 01“ zu bezeichnen. Mit Schreiben vom 24. Februar 2016 (Anlage K 5) wiesen die Beklagten die Ansprüche zurück. Die Klägerin erhob sodann die hiesige Klage. Im Rahmen des Verfahrens bemerkte die Klägerin, dass im Online-Shop der Beklagten nun auch Mützen, insbesondere Beanies und Basecaps angeboten wurden, welche mit „QUEEN“ oder „KING“ gekennzeichnet waren. Daraufhin machte die Klägerin mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2016 nun auch Ansprüche wegen der Verwendung der Zeichen „QUEEN“ und „KING“ geltend.

17

Die Klägerin trägt vor, es sei bereits durch die Zeichen „QUEEN 01“ und „KING 01“ zu Verwechslungen im geschäftlichen Verkehr gekommen. Eine Kundin solle bereits versucht haben Kleidungstücke, welche sie über den Online-Shop der Beklagten erworben hatte, bei der Klägerin umzutauschen. Den diesbezüglichen E-Mail-Verkehr hat die Klägerin als Anlage eingereicht (Anlage K 8).

18

Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe, zunächst gestützt auf ihre nationalen Wortmarken, gegen die Beklagten Ansprüche gemäß § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 MarkenG, § 18 MarkenG, § 19 MarkenG und aus § 14 Abs. 6 MarkenG. Die Zeichen „QUEEN 01“ und „KING 01“ sowie die Zeichen „QUEEN“ und „KING“ seien von den Beklagten markenmäßig benutzt worden. Schon die nicht völlig fernliegende Möglichkeit, dass der Durchschnittsverbraucher einen Herkunftshinweis annehme, reiche für eine markenmäßige Benutzung aus. Im konkreten Fall gingen die angesprochenen Verkehrskreise davon aus, dass ihnen Marken als großflächige Aufdrucke auf Bekleidungstücken begegneten.

19

Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, die einander gegenüberstehenden Zeichen seien verwechslungsfähig. Die Marken „KING.“ und „QUEEN.“ verfügten über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Die von den Beklagten verwendeten Zeichen seien zudem hochgradig ähnlich, so dass eine Verwechslungsgefahr bestehe. Prägender Bestandteil seien jeweils die identischen Zeichenbestandteile „QUEEN“ und „KING“. Die Zeichenbestandteile „.“und „01“ am Ende der Zeichen lasse der Verbraucher außer Acht. Die Klägerin verweist diesbezüglich auf die EUIPO Entscheidung Az. B 002643859 (Anlage K 12).

20

Die Klägerin beantragt,

21

1. Die Beklagten zu verurteilen, es bei Androhung näher bestimmter Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Zeichen „QUEEN 01“ und/oder „KING 01“ in der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit der Benennung, der Bewerbung und/oder dem Verkauf von Bekleidungsstücken, insbesondere Tanktops, T-Shirts und Hoodies, soweit Accessoires, insbesondere Armbänder und Turnbeutel, zu verwenden, wie in Anlage K 9 abgebildet.

22

2. Die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin über den Umfang der Nutzung der Zeichen „QUEEN 01“ und „KING 01“ in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Benennung, der Bewerbung und/oder dem Verkauf von Bekleidungsstücken durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen.

23

Die Auskunft hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten über:

24
- Name und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für sie bestimmt waren,
25
- die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren bezahlt wurden,
26
- der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.

27

3. Die Beklagten die in ihrem Besitz befindlichen, mit den Zeichen „QUEEN 01“ und „KING 01“ versehenen Bekleidungsstücke, insbesondere Tanktops, T-Shirts und Hoodies, sowie Accessoires, insbesondere Armbänder und Turnbeutel an einen von der Klägerin zu bestimmenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben, hilfsweise die Vernichtung selbst vorzunehmen.

28

4. Festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gemäß Ziffer 1. entstanden ist und noch entstehen wird.

29

5. Die Beklagten zu verurteilen, es bei Androhung näher bestimmter Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Zeichen „QUEEN“ und/oder „KING“ in der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit der Benennung, der Bewerbung und/oder dem Verkauf von Beanies (Mützen) und Snapbacks (Kappen) zu verwenden, wie in Anlage K 10 abgebildet.

30

6. Die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin über den Umfang der Nutzung der Zeichen „QUEEN“ und „KING“ in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Benennung, der Bewerbung und/oder dem Verkauf von Bekleidungsstücken durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen.

31

Die Auskunft hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten über:

32
- Name und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für sie bestimmt waren,
33
- die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren bezahlt wurden,
34
- der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.

35

7. Die Beklagten zu verurteilen, die in ihrem Besitz befindlichen, mit den Zeichen „QUEEN“ und „KING“ versehenen Beanies (Mützen) und Snapbacks (Kappen) an einen von der Klägerin zu bestimmenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben, hilfsweise die Vernichtung selbst vorzunehmen.

36

8. Festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gemäß Ziffer 5. entstanden ist und noch entstehen wird.

37

Die Beklagten beantragen,

38

die Klage abzuweisen.

39

Die Beklagten sind der Ansicht, es fehle bereits an einer markenmäßigen Benutzung der angegriffenen Zeichen, da die Verwendung der Zeichen als Selbstbezeichnung bzw. Fun-Spruch des Trägers aufgefasst würden, insbesondere wenn die Bekleidung als ein Pärchen-Outfit getragen werde. Die Beklagten tragen vor, dass es dem angesprochenen Verkehr bekannt sei, dass die Bezeichnung „King“ und „Queen“ im Englischen die Bezeichnung für „König“ und „Königin“ seien. Der Begriff sei eine gebräuchliche und beliebte Bezeichnung für Spitzenqualität bei Produkten. Der durchschnittliche Verbraucher sei an diese Bezeichnung derart gewöhnt, dass er diesen Begriffen keine bestimmten Unternehmen zuordnet. Daraus folge auch nur eine unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft der Klagemarken. Dieser Umstand werde noch dadurch verstärkt werden, dass es im deutschen Raum in der Warenklasse 25 insgesamt 305 eingetragene Marken gebe, die die Bezeichnung „King“ verwendeten (Anlage B 5) und 169 eingetragene Marken, die die Bezeichnung „Queen“ gebrauchten (Anlage B 6). Es sei dabei üblich, dass diese Marken sich nur durch angefügte Zusätze oder Buchstaben unterscheiden, wie z. B. „K KING“, „D KING“, „HH-KING“ oder „KING´S“ und „THE QUEEN“ „D QUEEN“ oder „QUEENS+“. Die Beklagten sind deshalb der Meinung, dass die Marken „QUEEN.“ und „KING.“ ihre Eintragungsfähig alleine aufgrund des „.“ erlangt hätten und der Bestandteil „QUEEN“ und „KING“ nicht prägend sei. Somit stünden sich nur „01“ und „.“ bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr gegenüber; dies begründe keine Verwechslungsgefahr.

40

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zur Akte gereichten Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

41

I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klageänderung vom 13. Dezember 2016 sachdienlich i. S. d. § 263 ZPO.

42

II. Die Klage ist teilweise begründet, und zwar hinsichtlich der Verwendung der Zeichen „KING“ und „QUEEN“ auf Unterlassung nach § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Marken sowie die Ansprüche auf Vernichtung- und Rückruf § 18 MarkenG, auf Auskunft gemäß § 19 MarkenG sowie auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung nach § 256 ZPO i. V. m. § 14 Abs. 6 MarkenG. Im Übrigen ist die Klage unbegründet und daher abzuweisen.

43

1. Die Klägerin kann von den Beklagten aus § 14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 MarkenG verlangen, dass die Beklagten es unterlassen, die Zeichen „QUEEN“ und „KING“ in der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit der Benennung, der Bewerbung und dem Verkauf von Kopfbedeckungen verwenden, wie in Anlage K 10 abgebildet. Die Verwendung der Zeichen „QUEEN“ und „KING“ durch die Beklagten in der streitgegenständlichen Weise stellt eine Verletzung der Markenrechte der Klägerin gemäß §14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 MarkenG dar.

44

a) Die Zeichen „QUEEN“ und „KING“ werden von den Beklagten markenmäßig verwendet.

45

Eine markenmäßige Verwendung von Zeichen liegt vor, wenn das Zeichen in einer Weise verwendet wird, dass es im Rahmen des Produktabsatzes die gekennzeichneten Waren von denen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH, Urteil vom 12.11.2002 - C-206/01, GRUR 2003, 55, 57 - Arsenal Football Club). Ob ein Zeichen markenmäßig verwendet wird, ist nach der Sichtweise eines normal informierten, durchschnittlich verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers zu beantworten (BGH, Urteil vom 16.12.2004 - I ZR 177/02, GRUR 2005, 419, 421 - Räucherkate). Maßgeblich sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls und insbesondere die Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem betroffenen Waren- oder Dienstleistungssektor (BGH, Beschluss vom 23.10.2014 - I ZB 61/13, GRUR 2015, 581, 583 - Langenscheidt-Gelb).

46

Hinsichtlich der markenmäßigen Verwendung von Zeichen auf Bekleidungsstücken existiert eine dezidierte obergerichtliche Rechtsprechung, an der sich die Entscheidung der Kammer orientiert (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 30.01.2002 - 5 U 160/01 - Zicke; OLG Hamburg, Urteil vom 20.02.2002 - 5 U 187/01 - Zicke II; OLG Hamburg, Urteil vom 14.08.2002 - 5 U 195/02 - Angel; OLG Hamburg, Urteil vom 07.04.2008 - 3 W 30/08 - Mit Liebe gemacht!; Kammergericht, Urteil vom 27.10.2015 - 5 W 216/15 - „Tussi Attack“).

47

Das Hanseatische Oberlandesgericht geht in seinen Entscheidungen davon aus, dass die angesprochenen Verkehrskreise seit geraumer Zeit wissen, dass ihnen Marken als großflächiger Aufdruck auf der Brust- und/oder Rückseite insbesondere von T-Shirts und Sweatshirts und/oder Pullovern begegnen, da dies bei bekannten Marken üblich sei (vgl. etwa ADIDAS, NIKE, PUMA oder BOSS). Der Verbraucher wisse, dass ihm Zeichen an prominenter Stelle dargeboten werden, so dass sich dem Verbraucher bei großflächigen Aufdrücken auf der Brust- und/oder Rückseite der Bekleidung der Schluss aufdränge, solche Zeichen seien vom Vertreiber eben nach Art einer Marke, also herkunftshinweisend, verwendet (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 30.01.2002 - 5 U 160/01 - Zicke; OLG Hamburg, Urteil vom 20.02.2002 - 5 U 187/01 - Zicke II; OLG Hamburg, Urteil vom 14.08.2002 - 5 U 195/02 - Angel).

48

Vorliegend handelt es sich um eine diesem Leitbild entsprechende Anbringungsweise der Zeichen. Die Zeichen „QUEEN“ und „KING“ sind als gut sichtbarer Aufdruck vornehmlich auf der Rückseite der Bekleidungstücke angebracht, weitere Zeichen befinden sich nicht auf den Bekleidungsstücken.

49

Eine Ausnahme von der markenmäßigen Benutzung macht die zitierte Rechtsprechung in der Regel dann, wenn es sich um sogenannte Fun-Sprüche bzw, selbstironische und selbstbezügliche Aussagen handelt. So hat das Kammergericht in einer Entscheidung vom 27. Oktober 2015 ausgeführt:

50

An einem kennzeichenmäßigen Gebrauch fehlt es insbesondere dann, wenn die verwendete Wortfolge aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH, GRUR 2006, 850 TZ 19 - Fußball WM 2006; GRUR 2010, 1100 TZ 20 - TOOOR!). Dies gilt insbesondere für typische, insbesondere auf eine originelle Selbstdarstellung angelegte „Fun-Sprüche“, die als charakteristisches Ausstattungselement integraler Bestandteil von Waren sind und so verstanden werden (BPatG, Beschluss vom 1.7.2014, 27 W (pat) 521/14, juris Rn. 15 - MIR REICHT’S. ICH GEH SCHAUKELN). Bekleidungsstücke, vorrangig T- oder Sweat-Shirts, dienen herkömmlich neben anderen Zwecken auch als Kommunikationsmittel, vor allem als Werbefläche, als Erkennungszeichen (etwa mit Vereins- oder Schulsymbolen) sowie als Medium politischer (etwa „NO WAR“ oder „Atomkraft? Nein danke“) oder sonstiger - insbesondere selbst-/ironischer oder lustig gemeinter - Äußerungen (vergleiche Reclam’s Mode- und Kostümlexikon, 5. Auflage, Seite 487 „T-Shirt“). Insbesondere als Bekleidungsmotiv aufgetragene „Fun-Sprüche“ oder andere bekenntnishafte Aussagen, die von Dritten als persönliche Äußerung der in dieser Weise bekleideten Person aufgefasst werden sollen, sind dem Publikum als bloßes dekoratives Element vertraut (BPatG, aaO, juris Rn. 16; OLG Köln, WRP 2014, 204 juris Rn. 23 - Dreiecksmuster; OLG Hamburg, GRUR-RR 2009, 300 - Aufdruck „Mit Liebe gemacht“; BeckRS 2009, 18504 - Zicke; Senat, MarkenR 2011, 560 juris Rn. 12). Derartige Meinungsäußerungen dürfen grundsätzlich nicht über das Markenrecht zu Gunsten eines Unternehmens monopolisiert werden. (Kammergericht, Urteil vom 27.10.2015, 5 W 216/15 - „Tussi Attack“; vgl. auch OLG Hamburg, Urteil vom 07.04.2008, 3 W 30/08 - Mit Liebe gemacht!)

51

Eine derartige Qualität als selbstbezügliche Aussage werden jedenfalls relevante Teile der angesprochenen Verkehrskreise den Zeichen „QUEEN“ und „KING“ nicht entnehmen. Anderes als von den Beklagten behauptet, erkennen relevante Teile der Verbraucher in den Zeichen nicht primär eine Selbstbezeichnung im Sinne von „Ich bin die/der Queen/King“ oder wenn die Bekleidungsstücke als Pärchen-Outfit getragen werden „Ich bin seine/ihr erster/erste King/Queen“, sondern einen Herkunftshinweis. Fun-Sprüche oder Selbstbezeichnungen wie „Tussi Attack“ auf Damenbekleidung oder „Mit Liebe gemacht!“ auf Babybekleidung müssen sich dem überwiegenden Teil der Verbraucher gerade zu aufdrängen. Die Aussagekraft der Botschaft muss dabei im Vordergrund stehen. Bei den streitgegenständlichen Zeichen, hier nur bestehend aus „QUEEN“ oder „KING“, ist dies nicht der Fall.

52

b) Es besteht eine Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 Marken zwischen den Klagemarken und den beanstanden Zeichen „QUEEN“ und „KING“.

53

Die Prüfung der Verwechslungsgefahr ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH unter Berücksichtigung der Nähe der in Betracht zu ziehenden Waren, für die die zu vergleichenden Zeichen geschützt sind oder verwendet werden, sowie der Kennzeichnungskraft der Klagemarke und nach der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Zeichen zu entscheiden. Dabei stehen die genannten Faktoren dergestalt miteinander in einer Wechselbeziehung, dass der Ähnlichkeitsgrad umso geringer sein kann, je größer die Kennzeichnungskraft und/oder die Warennähe ist, während umgekehrt ein höherer Ähnlichkeitsgrad erforderlich ist, wenn die Kennzeichnungskraft der Marke nur schwach und/oder der Warenabstand größer ist. Bei der Beurteilung dieser Fragen ist auf den Standpunkt eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Adressaten der betroffenen Art von Waren abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2009 - I ZR 102/07, GRUR 2010, 235, 236 - AIDA/AIDU; Ingerl/Rohnke, MarkenG § 14, Rdnr. 431, 3. Auflage).

54

aa) Die Klagemarken „QUEEN.“ und „KING.“ der Klägerin sind nur unterdurchschnittlich kennzeichnungskräftig. Dies ergibt sich nach Auffassung der Kammer daraus, dass nach dem vorgetragenen Registerstand eine ganze Reihe von Marken mit dem Zeichenbestandteil „QUEEN“ (Anlage B 6) bzw. „KING“ (Anlage B 5) für identische Waren in der Klasse 25 eingetragen sind. Die originäre Kennzeichnungskraft wird durch die Eignung einer Marke bestimmt, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 14.01.2016 - I ZB 56/14, GRUR 2016, 382, 385 - BioGourmet). Die Kennzeichnungskraft kann aber im Einzelfall geschwächt sein, wenn für gleiche oder benachbarte Produkte ähnliche Drittzeichen eingetragen sind, ohne dass der Markeninhaber dagegen eingeschritten ist (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2012 - I ZR 50/11, GRUR 2012, 930, 933 - Bogner B/Barbie B).

55

Eine solche Schwächung ergibt sich hier. Es existieren zahlreiche Marken, die ebenfalls über den Wortbestandteil „QUEEN“ und/oder „KING“ verfügen. Für „KING“ gibt es zahlreiche ähnliche Marken, insbesondere sind die Wort-/Bildmarke DE 30607201 „U-King“, Wort-/Bildmarke EUTM 006095996 „D King“, Wortmarke DE 302008067376 „HH-King“, Wortmarke DE 302010040260 „N.R. King“ oder die Wort-/Bildmarke DE 39857787 „KING´S“ beispielhaft zu nennen. Das gleiche gilt für „QUEEN“, insbesondere sind hier die Wort-/Bildmarke EUTM 013273073 „The QUEEN“, Wortmarke DE 302012042794 „QUEENS“, Wort-/Bildmarke EUTM 006096085 „D QUEEN“ beispielhaft zu nennen. Es gibt darüber hinaus auch noch weitere Marken, welche beide Begriffe verwenden wie z. B. die Wortmarke DE 003020162009172 „Kings & Queens“.

56

bb) Zwischen den Produkten, für die die Klagemarken eingetragen sind, und denen, für die die beanstandeten Zeichen von den Beklagten benutzt werden, ist Waren- bzw. Produktidentität gegeben.

57

cc) Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit werden die sich gegenüberstehenden Zeichen nach deren Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift)Bild und im Bedeutungs- oder Sinngehalt beurteilt, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken können (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2009 - I ZR 231/06, GRUR 2009, 1055, 1056 - airdsl). Im Verletzungsverfahren ist dabei auf die eingetragene Form der Klagemarke und die konkrete Fassung der jeweiligen angegriffenen Bezeichnung abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2008 - I ZR 39/06, GRUR 2009, 766, 769 - Stofffähnchen).

58

dd) Trotz der nur unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft besteht angesichts der nahezu vollständigen Identität der Bezeichnungen Verwechslungsgefahr.

59

Zwischen den Klagemarken und den Zeichen „QUEEN“ und „KING“ besteht angesichts des nahezu identischen Schriftbildes, des identischen Klangs und des gleichen Sinngehalts der Zeichen eine hohe Zeichenähnlichkeit. Der einzige visuelle Unterschied ist der Punkt „.“ am Ende der Klagemarken. Dieser wird aber von den Verbrauchern aufgrund seiner Größe und Platzierung kaum wahrgenommen. In klanglicher Hinsicht unterscheiden sich die Zeichen nicht, da der Punkt „.“ nicht mit ausgesprochen wird. Auch von der Bedeutung her sind die Zeichen identisch.

60

c. Die weiteren geltend gemachten Annexansprüche bezüglich der Zeichen „QUEEN“ und „KING“ auf Vernichtung- und Rückruf § 18 MarkenG, auf Auskunftsanspruch § 19 MarkenG, und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung nach § 256 ZPO i. V. m. § 14 Abs. 6 MarkenG stehen der Klägerin aufgrund der Verletzung von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auch zu.

61

2. Zwischen den Klagemarken „QUEEN.“ und „KING.“ und den Zeichen „QUEEN 01“ und „KING 01“, wie sie die Beklagten aus Anlage K 9 verwenden, besteht allerdings keine Verwechslungsgefahr. Die Klage ist daher insoweit abzuweisen.

62

a) Visuell unterscheiden sich die Zeichen „QUEEN 01“ und „KING 01“ von den Klagemarken. Die Zeichen stimmen nur im jeweiligen unterdurchschnittlich kennzeichnenden Bestandteil „QUEEN“ und „KING“ überein. Hinsichtlich der weiteren Zeichenbestandteile unterscheiden sie sich. Die Klagemarken enden auf einen Punkt „.“, während die Zeichen der Beklagten mit der Ziffer „01“ enden. Die Ziffer ist unterhalb des jeweiligen Begriffs „QUEEN“ oder „KING“ angebracht und zusätzlich in einer größeren Schriftgröße gefasst, dadurch setzen sich die Zeichen deutlich von den Klagemarken ab.

63

In klanglicher Hinsicht unterscheiden sich die Zeichen ebenfalls. Eine gleiche Aussprache besteht nur beim unterdurchschnittlich kennzeichnenden Bestandteil „QUEEN“ und „KING. Bei den Klagemarken erschöpft sich darin schon die Aussprache, da ein Punkt „.“ als Satzzeichen bei der Aussprache nicht berücksichtigt wird. Hingegen wird die Ziffer „01“ bei den streitgegenständlichen Zeichen der Beklagten in der Regel mit ausgesprochen. Soweit die Klägerin behauptet, der Zeichenbestandteil „01“ würde wie der Punkt „.“ nicht mit ausgesprochen, so stimmt diese Behauptung nach Auffassung der Kammer nicht mit den sprachlichen Regeln überein. Satzzeichen werden in der Alltagssprache in der Regel nicht mit ausgesprochen, während Ziffern oder Beträge als Annexe mit ausgesprochenen werden, da diese für den Inhalt des Satzes in der Regel von Bedeutung sind.

64

b) Auch angesichts des Umstandes, dass beide Zeichen für identische Produkte benutzt werden, kann nicht von einer Verwechslungsgefahr ausgegangen werden. Zwischen den Klagemarken und den Zeichen „QUEEN 01“ und „KING 01“ besteht ein hinreichender Abstand bei der Zeichenähnlichkeit, der wegen der unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarken ausreicht, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Der Verkehr wird angesichts der Kennzeichnungsschwäche des Kennzeichenbestandteils „KING“ und „QUEEN“ nicht davon ausgehen, dass die Bezeichnungen „KING 01“ und „QUEEN 01“ aus demselben Unternehmen wie die Produkte der Klägerin stammen. Der Verkehr wird die Bezeichnungen vielmehr als unterschiedliche Kennzeichnungen wahrnehmen, die auch von unterschiedlichen Herstellern verwendet werden können.

65

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die übrigen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in § 709 ZPO.

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 102/07 Verkündet am: 29. Juli 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 177/02 Verkündet am: 16. Dezember 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 39/06 Verkündet am: 5. November 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGH
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Annotations

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Waren in Anspruch nehmen. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur widerrechtlichen Kennzeichnung der Waren gedient haben.

(2) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Rückruf von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch nehmen.

(3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Waren in Anspruch nehmen. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur widerrechtlichen Kennzeichnung der Waren gedient haben.

(2) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Rückruf von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch nehmen.

(3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Waren in Anspruch nehmen. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur widerrechtlichen Kennzeichnung der Waren gedient haben.

(2) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf Rückruf von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch nehmen.

(3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.