Landgericht Hamburg Urteil, 06. Apr. 2016 - 314 O 113/15

published on 06/04/2016 00:00
Landgericht Hamburg Urteil, 06. Apr. 2016 - 314 O 113/15
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Gericht

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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.564,87 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.06.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Privatklinik-Betriebsgesellschaft, macht aus abgetretenem Recht restliche Ansprüche aus einer privaten Krankheitskosten- und Krankentagegeldversicherung gegenüber dem beklagten Krankenversicherungsunternehmen, einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, geltend.

2

In den Streitjahren 2014 und 2015 befanden sich die zu diesem Zeitpunkt bei dem Beklagen versicherten Patienten Frau V., Herr Dr. N. und Frau F. (im Folgenden: Versicherungsnehmer) in stationärer Behandlung in von der Klägerin betriebenen Privatkliniken.

3

Zur Abdeckung anfallender Krankheitskosten unterhielten die Versicherungsnehmer eine private Krankheitskostenversicherung bei dem Beklagten. In den Versicherungsvertrag einbezogen waren die von dem Beklagten gestellten „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung“, welche in Teil I die Musterbedingungen 2009 des Verbandes der privaten Krankenversicherer (MB/KK 2009) und in Teil II hiervon abweichende Tarifbedingungen (TB/KK 2009) des Beklagten umfassen (Anlagenkonvolut K 1). Die Versicherungsbedingungen (MB/KK 2009) lauten auszugsweise wie folgt:

4

§ 1 Abs. 2: Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen […]

5

§ 4 Abs. 1: Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif mit Tarifbedingungen […]

6

§ 5 Abs. 2: Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen […]

7

§ 6 Abs. 6: Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden […]

8

§ 9 Abs. 4: Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind“.

9

Nr. 24 der Tarifbedingungen des Beklagten hat folgenden Wortlaut:

10

„Ist ein Krankenhausausweis ausgegeben worden, gilt insoweit das Abtretungsverbot gem. § 6 Absatz 6 MB/KK 2009 nicht“.

11

Die Versicherungsnehmer waren im streitgegenständlichen Zeitraum jeweils Inhaber der „D. R. Card für Privatversicherte“. Auf der Rückseite der Karte heißt es auszugsweise (Anlage K VI):

12

„Bei einem ambulanten Versicherungsschutz weist die D. R. Card Sie als Privatversicherten aus. Mit der Vorlage dieses Ausweises erklären sich die Unterzeichner damit einverstanden, dass die in diesem Ausweis aufgeführten Leistungen unmittelbar mit dem Krankenhaus abgerechnet werden. […] Die vorstehenden Regelungen gelten nur für Krankenhäuser, die mit dem PKV-Verband einen „Klinik-Card“-Vertrag geschlossen haben“.

13

Für die während der Dauer der stationären Heilbehandlungen anfallenden Kosten der Versicherungsnehmer erteilte der Beklagte Erstattungszusagen an die Klägerin (Anlagenkonvolute K 1, 2a-c, 3). Hierbei wies sie darauf hin, zukünftig die in den Rechnungen ausgewiesene Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer nicht mehr zu erstatten.

14

Die Klägerin rechnete in der Folgezeit die unstreitig erbrachten Leistungen auf der Grundlage ihrer – in den jeweiligen Behandlungsverträgen mit den Versicherungsnehmern in Bezug genommenen – Entgeltvereinbarungen jeweils inklusive Mehrwertsteuer ab. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt der in den jeweiligen Abrechnungen ausgewiesenen Leistungen und deren Entgelte wird auf die zur Akte gereichten Kopien der Forderungsaufstellung Bezug genommen (Anlagenkonvolute K 1, 2a-c, 3).

15

Der Beklagte erstattete Teilbeträge auf die abgerechneten Behandlungsleistungen. Den Ausgleich der in den Bruttopreisen einkalkulierten Mehrwertsteuer i. H. v. 19 % lehnte sie ab. Der Differenzbetrag, der sich insgesamt auf € 12.564,87 beläuft, bildet den Gegenstand der Klage.

16

Die Klägerin ließ sich von den Versicherungsnehmern des Beklagten mögliche Ansprüche auf Erstattung restlicher Kosten der stationären Krankenhausbehandlung aus den jeweiligen Versicherungsverträgen abtreten und forderte den Beklagten vorgerichtlich mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20.05.2015 unter Fristsetzung bis zum 03.06.2015 zur Zahlung der restlichen Kosten auf (Anlagenkonvolute K 1, 2a-c, 3).

17

Der Beklagte leistete hierauf keine Zahlungen.

18

Die Klägern ist der Ansicht, dass die Abtretungen der Forderungen der Versicherungsnehmer aus den jeweiligen Versicherungsverhältnissen wirksam gewesen seien, da die Voraussetzungen von Nr. 24 der von dem Beklagten verwendeten Tarifbestimmung vorlägen.

19

Sie ist ferner der Auffassung, gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 Nr. 14 lit. b) UStG umsatzsteuerpflichtig zu sein und beruft sich hierzu unter anderem auf eine entsprechende Auskunft des für sie zuständigen Finanzamts für Körperschaften (Anlagen K III a-d). Für die Steuerfreiheit könne sie sich nicht, auch nicht rückwirkend, auf Art. 132 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) berufen, da sie die für die Anwendung der Vorschrift erforderlichen Voraussetzungen nicht erfülle.

20

Der in einer Bruttopreisvereinbarung enthaltene Mehrwertsteueranteil könne jedenfalls auch dann verlangt werden, wenn die erbrachten Leistungen nicht umsatzsteuerpflichtig seien. Bereits aus § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV folge die Pflicht, gegenüber Patienten in ihrer Eigenschaft als Letztverbraucher die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind.

21

Die Klägerin beantragt,

22

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 12.564,87 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 04.06.2015 zu zahlen.

23

Der Beklagte beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Er ist der Ansicht, zur Erstattung der in den jeweiligen Rechnungsbeträgen enthaltenen Mehrwertsteuer nicht verpflichtet zu sein, da die Klägerin unter Beachtung der Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesfinanzhofes (darunter Urt. v. 23.10.2014, Az.: V R 20/14) als Trägerin von Privatkliniken von der Umsatzsteuerpflicht nach § 132 Abs. 1 lit. b) MwStSystRL befreit sei. Ihr sei auch zumutbar, über die Frage der Umsatzsteuerpflicht gegebenenfalls eine gerichtliche Klärung herbeizuführen.

26

Ferner könne aus dem Umstand, dass die Zahlung eines Entgelts inklusive Mehrwertsteuer vereinbart worden ist, gerade nicht geschlossen werden, dass der Schuldner mit seiner Erklärung zum Ausdruck bringen wollte, dass er die Umsatzsteuer auch für den Falle der fehlenden Steuerbarkeit der Leistungen zu zahlen bereit sei.

27

Der Beklagte behauptet, die Versicherungsnehmer seien beim Abschluss der Behandlungsverträge irrig von der tatsächlichen Umsatzsteuerpflichtigkeit der klägerischen Leistungen ausgegangen und hätten in Kenntnis einer nicht bestehenden Umsatzsteuerpflicht eine Bruttopreisabrede nicht akzeptiert. Anderenfalls würde dies für den Versicherer den Einwand einer vorsätzlichen oder gar arglistigen Verletzung der in § 9 Abs. 4 MB/KK 2009 enthaltenen Schadensminderungsobliegenheit begründen.

28

Die auch von der Kläger in Bezug genommene tarifliche Regelung Nr. 24 zu § 6 Abs. 6 MB/KK 2009 würde nur für die Fälle zur Anwendung gelangen, bei denen sich ein Versicherter, der über eine Klinik-Card verfügt, in ein Krankenhaus begibt, welches mit dem PKV-Verband einen sog. Klinik-Card-Vertrag abgeschlossen hat, wozu die Klägerin – insoweit unstreitig – nicht gehört. Anderenfalls würde die mit dem Klinik-Card-Verfahren angestrebte Abkürzung des Zahlungswegs unmöglich sein. Das in § 6 Abs. 6 MB/KK vereinbarte Abtretungsverbot und die auf der Klinik-Card aufgedruckten Regelungen würden überdies überflüssig sein, wenn bereits die Aushändigung der Card für Privatversicherte genügen würde, das Abtretungsverbot aufzuheben.

29

Hinsichtlich des Parteivortrags im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

30

Mit Beschluss vom 01.12.2015 hat das Gericht die Sache der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin gem. § 348 a Abs. 1 ZPO übertragen.

31

Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO ohne weitere mündliche Verhandlung zugestimmt dabei ist der 18.03.2016 als derjenige Termin bestimmt worden, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht.

Entscheidungsgründe

32

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

I.

33

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch in Höhe von € 12.564,87 aus abgetretenem Recht gem. § 398 S. 2 BGB, §§ 1 S. 1, 192 Abs. 1 VVG in Verbindung mit den zwischen den Versicherungsnehmern und dem Beklagten vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung zu.

34

1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

35

Zwischen ihr und den Versicherungsnehmern des Beklagten ist ein wirksamer Abtretungsvertrag über etwaige den Versicherungsnehmern gegenüber dem Beklagten zustehende Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zustande gekommen.

36

Ob das vereinbarte Abtretungsverbot gem. § 6 Abs. 6 MB/KK 2009 einer AGB-Kontrolle nach den §§ 307 ff. BGB standhält, kann dahinstehen (offenlassend zu den mit den hier gestellten Bedingungen gleichlautenden MB/KK 94 BGH, 21.04.2004, Az.: IV ZR 113/03).

37

Die Voraussetzungen für die Anwendung von Nr. 24 der von dem Beklagten gestellten TB/KK 2009 liegen vor.

38

a) Den Versicherungsnehmern ist ein Krankenhausausweis im Sinne der Bestimmung ausgegeben worden. Die Versicherungsnehmer sind unstreitig jeweils Inhaber des D. R. Card für Privatversicherte. Ausweislich der auf der Rückseite der streitgegenständlichen Karten maschinell aufgebrachten Erklärung wird dabei der Inhaber bzw. Unterzeichnende der Karte gegenüber dem Krankenhaus als Privatversicherter ausgewiesen (Anlagenkonvolute K 1, 2a-c. 3, Anlage K VI).

39

Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, die an seine Versicherungsnehmer ausgegebenen Karten seien keine Krankenhausausweise im Sinne der Bestimmung, ist der Vortrag offensichtlich zu unsubstantiiert, als dass er geeignet wäre, dem Gericht den behaupteten Unterschied aufzuzeigen.

40

Dass der Krankenhausausweis dem Behandelnden vor Beginn der Heilbehandlung vorgezeigt werden müsste, findet im Wortlaut der Klausel keine Stütze.

41

b) Die in Nr. 24 TB/KK 2009 vorgesehene Ausnahme des in § 6 Abs. 6 MB/KK 2009 geregelten Abtretungsverbots ist nicht auf Fälle beschränkt, bei denen der abrechnende Krankenhausträger mit dem Verband der privaten Krankenversicherer e. V. einen so genannten Klinik-Card-Vertrag abgeschlossen hat.

42

Eine diesbezügliche Einschränkung des Geltungsbereichs kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer der streitgegenständlichen Klausel nicht entnehmen.

43

aa) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Allgemeine Versicherungsbedingungen, zu denen auch Tarifbedingungen zählen, so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Dabei ist im Regelfall auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und auch auf seine Interessen abzustellen (BGH, Urt. v. 10.12.2014, Az.: IV ZR 289/13 Urt. v. 18.02.2009, Az.: IV ZR 11/07).

44

Aus dem Gebot der objektiven Auslegung folgt, dass individuelle Begleitumstände des Vertragsschlusses unberücksichtigt bleiben müssen. AVB sind daher aus sich heraus zu interpretieren (näher Diringer, Prinzipien bei der Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen, 2015, S. 55; Pilz, Missverständliche AGB, 2010, S. 15 f. jew. m. umfangreichen Rspr.-Nachw.).

45

Da der Versicherungsnehmer die Entstehungsgeschichte einer Klausel in der Regel ebenso wenig kennt, wie die Motive des Verwenders, wird er in erster Linie vom Klauselwortlaut und dem systematischen Zusammenhang ausgehen, in den eine Klausel gestellt ist (BGH, Urt. v. 25.07.2012, Az.: IV ZR 201/10 Urt. v. 18.04.2012, Az.: IV ZR 283/11).

46

bb) Dem Wortlaut von Nr. 24 TB/KK 2009 entnimmt ein um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer des hier angesprochenen Adressatenkreises lediglich, dass das in § 6 Abs. 6 MB/KK 2009 vereinbarte Abtretungsverbot dann nicht zur Anwendung gelangt, wenn (ihm) ein Krankenhausausweis ausgestellt worden ist.

47

Anhaltspunkte dafür, dass sich die Rücknahme des Abtretungsverbots hernach nur auf solche Krankenhausträger bezieht, die mit dem Verband der privaten Krankenversicherer e. V. einen so genannten Klinik-Card-Vertrag abgeschlossen haben, liefert der Wortlaut nicht. Vom Bestehen etwaiger Verträge wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, der ein bestimmtes Maß an Aufmerksamkeit und Verständigkeit hat, regelmäßig auch keine Kenntnis haben.

48

Die einschränkende Auslegung von Nr. 24 TB/KK 2009 kann auch nicht dem Text der Rückseite der Card für Privatversicherte entnommen werden. Die dort enthaltene Einschränkung bezieht sich dem Wortlaut nach lediglich auf die automatische Abtretung durch Vorlage der Karte, jedoch nicht auf die einzelgeschäftliche Abtretung die Gegenstand des Abtretungsverbotes gem. § 6 Abs. 6 MB/KK 2009 ist.

49

Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Versicherungsnehmer die von dem Beklagten aufgezeigten Hintergründe des Klinik-Card-Vertrages (s. insoweit auch Sauer, in: Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 5. Aufl. 2016, § 6 MB/KK 2009, Rn. 23 ff. sowie ebd., § 10 MB/KK 2009, Rn. 2) geläufig sind. Insoweit kann dahinstehen, ob bei unterstellter Kenntnis der in diesen Verträgen festgehaltenen Regelungen und ihres Inhalts eine teleologisch einschränkende Auslegung der Klausel geboten wäre.

50

Der von der Rechtsprechung entwickelte Ansatz, Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein verständiger durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne besondere versicherungsrechtliche Kenntnisse sie verstehen kann, orientiert sich gerade deshalb zunächst und in erster Linie am Bedingungswortlaut, weil der Versicherungsnehmer davor geschützt werden soll, bei der Auslegung mit ihm unbekannten Details der Entstehungsgeschichte einer Klausel oder Motiven des Versicherers konfrontiert zu werden (vgl. BGH, Urt. v. 18.02.2009, Az.: IV ZR 11/07).

51

Für eine an den oben ausgeführten Grundsätzen (sub I 1 b aa) orientierte Auslegung ist daher nicht maßgeblich, was sich der Verwender der Bedingungen bei ihrer Abfassung vorstellte (vgl. auch BGH, 27.6.2012, Az.: IV ZR 212/10 Urt. v. 18.2.2009, Az.: IV ZR 11/07 Brömmelmeyer, in: HK-VVG, 3. Aufl. 2015, Einl., Rn. 66).

52

Dass bei Vorliegen der nach Nr. 24 TB/KK 2009 erforderlichen Voraussetzungen der Anwendungsbereich des in § 6 Abs. 6 MB/KK vereinbarten Abtretungsausschlusses faktisch weitgehend eingeschränkt wird, vermag hieran nichts zu ändern. Denn im Rahmen der Auslegung besteht von vorneherein kein Gebot, demzufolge derjenigen Auslegung Vorzug gebührt, die unter den konkreten Bedingungen der gegebenen Sachlage die Regelung im Sinne der ihr vom Verwender zugedachten Funktionsweise optimal verwirklicht.

53

Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien der streitgegenständlichen Klausel übereinstimmend ein von dem vorstehenden ermittelten Inhalt abweichendes Verständnis beigegeben haben, liegen nicht vor. Der Vortrag, die Patienten hätten die Bruttopreisvereinbarung lediglich abgeschlossen, weil sie von einer Umsatzsteuerpflicht der Beklagten ausgingen, ist ohne Substanz.

54

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin Aufklärungspflichten verletzt hat. Die Klägerin hat zum einen nachvollziehbar vorgetragen, dass sie selbst von ihrer Umsatzsteuerpflicht ausgehen musste. Dies ergibt sich aus den Auskünften des Finanzamtes für Körperschaften II gem. Anlagen K IIIb und K IIId. Die Klägerin musste nach Auffassung des Gerichts auch nicht darauf hinweisen, dass die PKVen eventuell die Umsatzsteuer nicht erstatten, denn dem hat die Klägerin durch die Bruttopreisvereinbarung gerade entgegengewirkt. Bei der Bruttopreisvereinbarung besteht nach Auffassung des Gerichts ja gerade eine Erstattungspflicht seitens der Krankenkassen. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die Klägerin tatsächlich Umsatzsteuer abgeführt hat. Im Übrigen hat die Klägerin in § 5 Nr. 2 des Behandlungsvertrages darauf hingewiesen dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch die private Krankenversicherung nicht gesichert ist.

55

2. Der Anspruch auf Zahlung restlicher Versicherungsleistungen folgt aus den privaten Krankheitskostenversicherungen der Versicherungsnehmer unter Einbeziehung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung des Beklagten.

56

a) Der aus den Behandlungsverträgen folgende Vergütungsanspruch der Klägerin ist dem Grunde und unter Einschluss der Umsatzsteuer auch der Höhe nach berechtigt.

57

Auf die Frage des Umfangs der Prüfungspflicht des Versicherungsnehmers hinsichtlich der Begründetheit der an ihn gerichteten Forderung des Behandelnden (näher Voit, in: Prölss/Martin, 29. Aufl. 2015, § 192 VVG, Rn. 122) kommt es damit nicht mehr an.

58

aa) Die Krankheitskostenversicherung als Passivenversicherung verpflichtet den Versicherer gegenüber seinem Versicherungsnehmer nur zum Ersatz derjenigen Aufwendungen, die diesem in Bezug auf das versicherte Risiko zur Erfüllung von Verpflichtungen aus berechtigten Ansprüchen Dritter erwachsen sind (vgl. BGH, Urt. v. 12.03.2003, Az.: IV ZR 278/01 – „Alphaklinik“; OLG Hamburg, Urt. v. 11.02.1997, Az.: 9 U 128/96 LG Hamburg, Urt. v. 25.06.1986, Az.: 17 S 361/85 Boetius, in: PKV, 2010, § 192 VVG, Rn. 165; Rogler, in: HK-VVG, a. a. O., MB/KK 2009, § 1, Rn. 2).

59

bb) Vorliegend hat die Klägerin mit den Versicherungsnehmern des Beklagten sog. Bruttopreisvereinbarungen einschließlich ggf. entstehender Umsatzsteuer getroffen (zum Begriff der Bruttopreisvereinbarung eingehend Langel, StbJb 1981/1982, 313, 315?ff.). Hiergegen wendet sich auch der Beklagte nicht.

60

Umstände, die zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führen, sind vom darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

61

Ob die von der Klägerin betrieben Privatkliniken – wie der Beklagte meint – in den Anwendungsbereich von § 132 Abs. 1 der Europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie mit der Folge fallen, dass für die von der Klägerin erbrachten Leistungen keine Umsatzsteuer zu entrichten ist, kann dahingestellt bleiben. Die aus der Bruttopreisvereinbarung folgende Verpflichtung der Versicherungsnehmer zur Zahlung der in Rechnung gestellten Aufwendungen für die während der stationären Behandlung erfolgten Heilbehandlungen inklusive Umsatzsteuer besteht unabhängig von der tatsächlichen Steuerbarkeit dieser Leistungen:

62

(1) Der im Behandlungsvertrag zum Ausdruck gebrachte Wille der Vertragsparteien liefert keine Anhaltspunkt für die Annahme, dass sich die vereinbarte Vergütung für die von der Klägerin erbrachten Leistungen reduziert, wenn auf diese keine Umsatzsteuer zu entrichten ist.

63

Es lässt sich auch aus den Begleitumständen nicht feststellen, dass vorliegend eine durch den gemeinsamen Parteiwillen zum Geschäftsinhalt erhobene Bestimmung getroffen wurde, die Höhe des Vergütungsanspruchs von der Steuerbarkeit der vertraglich vereinbarten Leistung abhängig zu machen.

64

Umgekehrt entspricht es regelmäßig auch nicht dem im Verkehr üblichen Verständnis, dass der Vertragspartner die versprochene Vergütung in einer bestimmten Weise, nämlich dazu verwendet, seine gegenüber dem Staat bestehende Verpflichtung aus dem Steuerschuldverhältnis zu erfüllen, sobald ein steuerbarer Vorgang verwirklicht ist.

65

Anderes gilt nur, wenn der Empfänger eine möglicherweise bestehende Erwartung des Vertragspartners kennt und ihm gegenüber zu verstehen gibt, dass er die Zweckbestimmung billigt (dazu Weidmann/Tschäpe, ZfBR 2015, 731). Daran fehlt es hier.

66

Die Vereinbarung des Bruttopreises enthält gerade keine bindende Erklärung des Vertragspartners, er unterfalle der Umsatzsteuerpflicht und werde eine in der Vergütung enthaltene Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen (vgl. bereits BGH, Urt. v. 10.11.1988, Az.: VII ZR 137/87).

67

(2) Eine sich an dem objektiv zu ermittelnden hypothetischen Willen der Vertragsparteien auszurichtende ergänzende Auslegung (§§ 157, 133 BGB) der Behandlungsverträge mit dem Inhalt, den vereinbarten Preis für den Fall der Steuerfreiheit der von der Klägerin erbrachten Leistung im Umfang des für die Umsatzsteuerentrichtung vorgesehenen Anteils am geschuldeten Entgelt herabzusetzen, kommt nicht in Betracht. Jedenfalls insoweit weist der Vertrag keine Regelungslücke i. S. e. planwidrigen Unvollständigkeit auf.

68

Von einer planwidrigen Unvollständigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (vgl. BGH, 17.01.2007, Az.: VIII ZR 171/06 m. zahlr. Nachw.).

69

Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang die Parteien nach ihrer Interessenlage im Abschlusszeitpunkt jeweils das wirtschaftliche Risiko späterer Entwicklungen tragen sollen (vgl. BGH, Urt. v. 09.05.2003, Az.: V ZR 240/02).

70

Treffen die Parteien eine Bruttopreisvereinbarung, hat dies nach allgemeiner Meinung zur Folge, dass der nach § 13a, b UStG zu bestimmende Steuerschuldner die wider sein Erwarten auf erbrachte Leistungen anfallende Umsatzsteuer vom Leistungsempfänger außerhalb des Anwendungsbereichs von § 29 UStG nicht nachfordern kann (vgl. BGH, Urt. v. 28.02.2002, Az.: I ZR 318/99 Urt. v. 11.05.2001, Az.: V ZR 492/99 BSG, Urt. v. 17.07.2008, Az.: B 3 KR 16/07 R Mann, BC 2015, 256; Wagner, in: Sölch/Ringleb, UStG, 75. Erg-Lfg. 2015, § 14 UStG, Rn. 329 ff.; Richter/Köhler/Klatt, DStR 2009, 492 Lindner, DStR 1991, 233).

71

Dementsprechend verbleibt in einem solchen Fall das Risiko der Fehleinschätzung hinsichtlich der Steuerpflichtigkeit der Umsätze beim Leistenden und kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben auf den anderen Vertragspartner abgewälzt werden.

72

Hat damit der Vertragspartner bei Vorliegen einer Bruttopreisvereinbarung keine Möglichkeit, eine nach dem anwendbaren Steuergrundsätzen objektiv bereits feststehende, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses subjektiv jedoch noch unbekannte Steuerschuld an den anderen Vertragsteil weiterzureichen, begegnet es keinen Bedenken, dass Unsicherheiten über die tatsächliche Steuerbarkeit der vertraglich geschuldeten Leistungen vom Steuerschuldner eingepreist werden und er auf die im Mehrwertsteuersystem begründete Trennung zwischen Steuer und Entgelt verzichtet.

73

In Ermangelung besonderer Vertragsumstände, die zu der Annahme führen, dass ein angemessener Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastung vom Vertragspartner verlangt werden kann, ist daher – wie auch hier – davon auszugehen, dass die am Leistungsaustausch beteiligten Parteien den vereinbarten Preis unter dem Gesichtspunkt einer den Interessen beider Seiten gerecht werdenden Risikozuweisung insoweit als Festpreis verstanden wissen und eine Befugnis zur Anpassung der vertraglich geschuldeten Vergütung nicht treffen wollten.

74

(3) Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte auf die Entscheidung des V. Zivilsenats des BGH vom 02.07.2004 (Az.: V ZR 209/03).

75

Zwar hat der Senat in dieser Entscheidung die Auffassung vertreten, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Umsatzsteuer entfällt, wenn in Wirklichkeit das Geschäft nicht der Umsatzsteuer unterliegt (vgl. bereits BGH, Urt. v. 19.06.1990, Az.: XI ZR 280/89 s. a. OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.07.2012, Az.: 16 U 159/11; OLG Köln, Beschl. v. 16.01.2012, Az.: 19 U 104/11 OLG Brandenburg, Urt. v. 17.02.2010, Az.: 7 U 125/09 LG Wuppertal, Urt. v. 11.01.2012, Az.: 8 S 54/11).

76

Der Entscheidung des BGH lag jedoch eine von der hier streitgegenständlichen Bruttopreisvereinbarung abweichende sog. Nettopreisabrede („Preis-ohne-Steuer-Abrede“) zugrunde.

77

Bei dieser wird das Entgelt i. S. v. § 10 Abs. 1 UStG und der Steuerbetrag nicht in einer Summe, sondern entsprechend den im Steuerrecht geltenden Vorgaben des § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG getrennt angegeben, was nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vornehmlich zur Begründung des Steuervergütungsanspruchs durch Abzug des Vorsteuerbetrages gem. § 15 UStG zugunsten des unternehmerischen Leistungsempfängers erforderlich ist (vgl. BFH, Urt. v. 27.07.2000, Az.: V R 55/99 näher Scharpenberg, in: Hartmann/Metzenmacher, UStG, 7. Aufl. 2011, § 14 UStG, Erg.-Lfg. 3/2013, Rn. 302 ff.).

78

Demgegenüber ist die Umsatzsteuer bei Bruttopreisvereinbarungen, von deren Vorliegen auch dann auszugehen ist, wenn die Parteien keine ausdrücklichen Absprachen getroffen haben, lediglich unselbständiger, der gesonderten Erfassung nicht zugänglicher Preisbestandteil (grundlegend BGH, Urt. v. 24.02.1988, Az.: VIII ZR 64/87). Sie gehört zum geschuldeten Entgelt und soll gerade nicht zu dem eigentlichen, im Vertrag auch gesondert aufgeführten, Preis hinzutreten (vgl. § 1 Abs. 1 PAngV).

79

b) Der Beklagte hat die in den Rechnungen der Klägerin enthaltene Umsatzsteuer gem. §§ 1 Abs. 1 a) und 2, 4 Abs. 1 MB/KK 2009 zu erstatten.

80

aa) Die grundsätzliche Erstattungspflicht des Beklagten folgt aus dem Eintritt des Versicherungsfalls i. S. v. § 1 Abs. 1 a), 2 MB/KK 2009, die dem Versicherungsverhältnis unstreitig zugrunde liegen. Die Versicherungsnehmer haben sich unstreitig in stationäre Heilbehandlungen bei der Klägerin begeben. Darüber, dass die in den Abrechnungen der Klägerin angeführten Behandlungen durchgeführt worden sind, besteht zwischen den Parteien kein Streit. Auch steht die medizinische Notwendigkeit der Behandlungen fest.

81

bb) Weder dem allgemeinen Leistungsversprechen des Beklagten noch dessen Tarifbedingungen ist zu entnehmen, dass die Versicherungsleistung unter dem Vorbehalt eines bestimmten Abrechnungsmodus (brutto/netto) stehen.

82

Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer des hier angesprochenen Adressatenkreises wird dem Begriff der medizinisch notwendigen Heilbehandlung keine Kostengesichtspunkte entnehmen, weil diesem Begriff erkennbar nur medizinische Tatsachen innewohnen (Wendt, in: Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess, 3. Aufl. 2016, § 11, Rn. 106; Baumhackel, in: FAKomm-VersR, 2013, § 1 MB/KK, Rn. 26; zu den mit den hier gestellten Bedingungen gleichlautenden MB/KK 76 auch BGH, Urt. v. 12.03.2003, Az.: IV ZR 278/01 – „Alpha-Klinik“).

83

cc) Der Beklagte kann den Anspruch auf die Versicherungsleistung auch nicht entsprechend § 5 Abs. 2 MB/KK 2009 kürzen. Das Kürzungsrecht gem. § 5 Abs. 2 S. 1 MB/KK 2009 bezieht sich nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 12.03.2003, a. a. O.) von vorneherein nur auf die Übermaßbehandlung, nicht jedoch auf eine vom Behandelnden unter Umständen geforderte Übermaßvergütung. Vom Vorliegen einer Übermaßbehandlung gehen auch die Parteien nicht aus.

84

Die Übermaßvergütung kann gem. §§ 5 Abs. 2 S. 2 MB/KK, 192 abs. 2 VVG nur bei auffälligem Missverhältnis gekürzt werden. Hierfür bestehen weder Anhaltspunkte noch hat die Beklagte hierzu vorgetragen.

85

dd) Die tatbestandlichen Voraussetzung für die Annahme einer den Beklagten nach § 9 Abs. 4 MB/KK 2009 zur Leistungskürzung berechtigten Obliegenheitsverletzung der Versicherungsnehmer liegen nicht vor.

86

Bei der Obliegenheit zur Schadensminderung gem. § 9 Abs. 4 MB/KK geht es allein um die Vermeidung eines gesundheitlichen Schadens und das Bemühen des Versicherungsnehmers, die Dauer einer Gesundheitsbeschädigung möglichst gering zu halten (vgl. Wendt, in: Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess, a. a. O., § 11, Rn. 214). Eine Pflicht zur Geringhaltung der Kosten im Sinne eines allgemeinen Wirtschaftlichkeitsgebots (dagegen Stromberg, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, VersR-HdB, 3. Aufl. 2015, § 44, Rn. 184a; Rogler, in: HK-VVG, a. a. O., § 192 VVG, Rn. 18 ff.; a. A. Boetius, in: PKV, a. a. O., § 192 VVG, Rn. 137) und damit der Leistungspflicht des Versicherers besteht demgegenüber nicht (vgl. Nachw. bei Voit, in: Prölss/Martin, a. a. O., § 9 MB/KK 2009, Rn. 12 m. w. N.; im Ergebnis auch Commer, in: van Bühren, HdB VersR, 6. Aufl. 2014, § 17, Rn. 587).

II.

87

Der Zinsausspruch folgt aus Verzug gem. §§ 247, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

III.

88

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht aufgrund von § 709 ZPO.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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published on 17/01/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 171/06 Verkündet am: 17. Januar 2007 E r m e l , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BG
published on 25/07/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 201/10 Verkündet am: 25. Juli 2012 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 307 B
published on 28/02/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 318/99 Verkündet am: 28. Februar 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR :
published on 18/02/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 11/07 Verkündetam: 18.Februar2009 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja
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Annotations

(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
4.
Warenangebote bei Versteigerungen.

(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese

1.
dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
2.
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.

(1) Bei der Krankheitskostenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen und für sonstige vereinbarte Leistungen einschließlich solcher bei Schwangerschaft und Entbindung sowie für ambulante Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen zu erstatten.

(2) Der Versicherer ist zur Leistung nach Absatz 1 insoweit nicht verpflichtet, als die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.

(3) Als Inhalt der Krankheitskostenversicherung können zusätzliche Dienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Leistungen nach Absatz 1 stehen, vereinbart werden, insbesondere

1.
die Beratung über Leistungen nach Absatz 1 sowie über die Anbieter solcher Leistungen;
2.
die Beratung über die Berechtigung von Entgeltansprüchen der Erbringer von Leistungen nach Absatz 1;
3.
die Abwehr unberechtigter Entgeltansprüche der Erbringer von Leistungen nach Absatz 1;
4.
die Unterstützung der versicherten Personen bei der Durchsetzung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Erbringung der Leistungen nach Absatz 1 und der sich hieraus ergebenden Folgen;
5.
die unmittelbare Abrechnung der Leistungen nach Absatz 1 mit deren Erbringern.

(4) Bei der Krankenhaustagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung das vereinbarte Krankenhaustagegeld zu leisten.

(5) Bei der Krankentagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen. Er ist außerdem verpflichtet, den Verdienstausfall, der während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes sowie am Entbindungstag entsteht, durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen, soweit der versicherten Person kein anderweitiger angemessener Ersatz für den während dieser Zeit verursachten Verdienstausfall zusteht.

(6) Bei der Pflegekrankenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im Fall der Pflegebedürftigkeit im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für die Pflege der versicherten Person zu erstatten (Pflegekostenversicherung) oder das vereinbarte Tagegeld zu leisten (Pflegetagegeldversicherung). Absatz 2 gilt für die Pflegekostenversicherung entsprechend. Die Regelungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch über die private Pflegeversicherung bleiben unberührt.

(7) Bei der Krankheitskostenversicherung im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Leistungserbringer seinen Anspruch auf Leistungserstattung auch gegen den Versicherer geltend machen, soweit der Versicherer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist. Im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis haften Versicherer und Versicherungsnehmer gesamtschuldnerisch. Soweit im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der Versicherer die aus dem Versicherungsverhältnis geschuldete Leistung an den Leistungserbringer oder den Versicherungsnehmer erbringt, wird er von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Leistungserbringer frei. Der Versicherer kann im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht mit einer ihm aus der Krankheitskostenversicherung oder der privaten Pflege-Pflichtversicherung zustehenden Prämienforderung gegen eine Forderung des Versicherungsnehmers aus diesen Versicherungen aufrechnen. § 35 ist nicht anwendbar.

(8) Der Versicherungsnehmer kann vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich 2 000 Euro überschreiten werden, in Textform vom Versicherer Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen. Ist die Durchführung der Heilbehandlung dringlich, hat der Versicherer eine mit Gründen versehene Auskunft unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen, zu erteilen, ansonsten nach vier Wochen; auf einen vom Versicherungsnehmer vorgelegten Kostenvoranschlag und andere Unterlagen ist dabei einzugehen. Die Frist beginnt mit Eingang des Auskunftsverlangens beim Versicherer. Ist die Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt, wird bis zum Beweis des Gegenteils durch den Versicherer vermutet, dass die beabsichtigte medizinische Heilbehandlung notwendig ist.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Beruht die Leistung auf einem Vertrag, der nicht später als vier Kalendermonate vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, so kann, falls nach diesem Gesetz ein anderer Steuersatz anzuwenden ist, der Umsatz steuerpflichtig, steuerfrei oder nicht steuerbar wird, der eine Vertragsteil von dem anderen einen angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastung verlangen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Parteien etwas anderes vereinbart haben. Ist die Höhe der Mehr- oder Minderbelastung streitig, so ist § 287 Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß bei einer Änderung dieses Gesetzes.

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch

1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.

(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5.
Rechnungen berichtigt werden können.

(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.

(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Bei Lieferungen und dem innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 sind die Kosten für die Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b und die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt. Liegen bei der Entgegennahme eines Mehrzweck-Gutscheins (§ 3 Absatz 15) keine Angaben über die Höhe der für den Gutschein erhaltenen Gegenleistung nach Satz 2 vor, so wird das Entgelt nach dem Gutscheinwert selbst oder nach dem in den damit zusammenhängenden Unterlagen angegebenen Geldwert bemessen, abzüglich der Umsatzsteuer, die danach auf die gelieferten Gegenstände oder die erbrachten Dienstleistungen entfällt.

(2) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheins verbunden sind, so gilt als vereinbartes Entgelt der Preis des Pfandscheins zuzüglich der Pfandsumme. Beim Tausch (§ 3 Abs. 12 Satz 1), bei tauschähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2) und bei Hingabe an Zahlungs statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt.

(3) (weggefallen)

(4) Der Umsatz wird bemessen

1.
bei dem Verbringen eines Gegenstands im Sinne des § 1a Abs. 2 und des § 3 Abs. 1a sowie bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes;
2.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Zu diesen Ausgaben gehören auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, soweit das Wirtschaftsgut dem Unternehmen zugeordnet ist und für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 500 Euro, sind sie gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a entspricht;
3.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben. Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für

1.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehende Personen sowie Einzelunternehmer an ihnen nahestehende Personen ausführen,
2.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal oder dessen Angehörige auf Grund des Dienstverhältnisses ausführt,
wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 4 das Entgelt nach Absatz 1 übersteigt; der Umsatz ist jedoch höchstens nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen. Übersteigt das Entgelt nach Absatz 1 das marktübliche Entgelt, gilt Absatz 1.

(6) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, tritt in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) an die Stelle des vereinbarten Entgelts ein Durchschnittsbeförderungsentgelt. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt ist nach der Zahl der beförderten Personen und der Zahl der Kilometer der Beförderungsstrecke im Inland (Personenkilometer) zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Durchschnittsbeförderungsentgelt je Personenkilometer festsetzen. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt muss zu einer Steuer führen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich nach diesem Gesetz ohne Anwendung des Durchschnittsbeförderungsentgelts ergeben würde.

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch

1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.

(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5.
Rechnungen berichtigt werden können.

(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
4.
Warenangebote bei Versteigerungen.

(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese

1.
dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
2.
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

(1) Bei der Krankheitskostenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen und für sonstige vereinbarte Leistungen einschließlich solcher bei Schwangerschaft und Entbindung sowie für ambulante Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen zu erstatten.

(2) Der Versicherer ist zur Leistung nach Absatz 1 insoweit nicht verpflichtet, als die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.

(3) Als Inhalt der Krankheitskostenversicherung können zusätzliche Dienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Leistungen nach Absatz 1 stehen, vereinbart werden, insbesondere

1.
die Beratung über Leistungen nach Absatz 1 sowie über die Anbieter solcher Leistungen;
2.
die Beratung über die Berechtigung von Entgeltansprüchen der Erbringer von Leistungen nach Absatz 1;
3.
die Abwehr unberechtigter Entgeltansprüche der Erbringer von Leistungen nach Absatz 1;
4.
die Unterstützung der versicherten Personen bei der Durchsetzung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Erbringung der Leistungen nach Absatz 1 und der sich hieraus ergebenden Folgen;
5.
die unmittelbare Abrechnung der Leistungen nach Absatz 1 mit deren Erbringern.

(4) Bei der Krankenhaustagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung das vereinbarte Krankenhaustagegeld zu leisten.

(5) Bei der Krankentagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen. Er ist außerdem verpflichtet, den Verdienstausfall, der während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes sowie am Entbindungstag entsteht, durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen, soweit der versicherten Person kein anderweitiger angemessener Ersatz für den während dieser Zeit verursachten Verdienstausfall zusteht.

(6) Bei der Pflegekrankenversicherung ist der Versicherer verpflichtet, im Fall der Pflegebedürftigkeit im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für die Pflege der versicherten Person zu erstatten (Pflegekostenversicherung) oder das vereinbarte Tagegeld zu leisten (Pflegetagegeldversicherung). Absatz 2 gilt für die Pflegekostenversicherung entsprechend. Die Regelungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch über die private Pflegeversicherung bleiben unberührt.

(7) Bei der Krankheitskostenversicherung im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Leistungserbringer seinen Anspruch auf Leistungserstattung auch gegen den Versicherer geltend machen, soweit der Versicherer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist. Im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis haften Versicherer und Versicherungsnehmer gesamtschuldnerisch. Soweit im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der Versicherer die aus dem Versicherungsverhältnis geschuldete Leistung an den Leistungserbringer oder den Versicherungsnehmer erbringt, wird er von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Leistungserbringer frei. Der Versicherer kann im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht mit einer ihm aus der Krankheitskostenversicherung oder der privaten Pflege-Pflichtversicherung zustehenden Prämienforderung gegen eine Forderung des Versicherungsnehmers aus diesen Versicherungen aufrechnen. § 35 ist nicht anwendbar.

(8) Der Versicherungsnehmer kann vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich 2 000 Euro überschreiten werden, in Textform vom Versicherer Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen. Ist die Durchführung der Heilbehandlung dringlich, hat der Versicherer eine mit Gründen versehene Auskunft unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen, zu erteilen, ansonsten nach vier Wochen; auf einen vom Versicherungsnehmer vorgelegten Kostenvoranschlag und andere Unterlagen ist dabei einzugehen. Die Frist beginnt mit Eingang des Auskunftsverlangens beim Versicherer. Ist die Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt, wird bis zum Beweis des Gegenteils durch den Versicherer vermutet, dass die beabsichtigte medizinische Heilbehandlung notwendig ist.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.