Landgericht Hamburg Urteil, 11. Jan. 2018 - 310 O 111/17

published on 11/01/2018 00:00
Landgericht Hamburg Urteil, 11. Jan. 2018 - 310 O 111/17
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Tenor

1. Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 79% und der Beklagte 21% zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 316.000,00 € festgesetzt. Davon entfallen 250.000 € auf die Klage und 66.000 € auf die Widerklage.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten mit der Klage über urheberrechtliche Ansprüche in Bezug auf die Karosserieform des Fahrzeugs Mercedes-Benz 300 SL Roadster, hinsichtlich derer die Klägerin - ein bekannter Automobilhersteller - Rechte für sich geltend macht. Mit der Widerklage streiten die Parteien um einen Schadensersatzanspruch aus der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung.

2

Das Fahrzeug Mercedes-Benz 300 SL Roadster wurde bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin in den Jahren 1954-1956 entworfen und von ihr in den 50er- und 60er-Jahren des 20. Jahrhunderts produziert und verkauft. Das Aussehen der Karosserie des produzierten Fahrzeugs ergibt sich aus folgenden von der Klägerin vorgelegten Abbildungen aus der Klageschrift S. 4 und 5:

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3

Die Klägerin hat mit Anlage K2 nach Existenz und Aussehen unstreitige Zeichnungen vorgelegt, von denen sie behauptet, es seien diejenigen Zeichnungen, die im Entwicklungsprozess vom Urheber des Roadsters geschaffen worden seien. In diesen Zeichnungen hat der Roadster folgendes Aussehen:

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4

Unstreitig war bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin zuvor ein anderes Modell entwickelt und von ihr bereits 1954 auf den Markt gebracht worden, nämlich das Mercedes-Benz 300 SL Coupé, der sog. „Flügeltürer", dessen markantes Merkmal die hochklappbaren Türen waren. Das Aussehen der Karosserie dieses Fahrzeugs ergibt sich aus folgenden von den Parteien vorgelegten Abbildungen:

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5

Die Klägerin hat mit Anlagen K11-12 nach Existenz und Aussehen unstreitige Zeichnungen vorgelegt, von denen sie behauptet, es seien diejenigen Zeichnungen, die im Entwicklungsprozess vom Urheber des Flügeltürers geschaffen worden seien. Gemäß Anlage K11 hat der Flügeltürer folgendes Aussehen:

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6

Der Beklagte wohnt in H. und betreibt in B. ein einzelkaufmännisches Unternehmen in Firma „T. A.“. Er bot Anfang 2016 auf der Internetplattform m..de als „Privatanbieter“ ein Fahrzeug „Mercedes-Benz SL 300“ zu einem Kaufpreis von 249.000 € an. Das Angebot ist als Teil der Anlage K3, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, eingereicht. Es handelte sich um ein Fahrzeug, bei welchem kein Original-Fahrgestell des Mercedes-Benz 300 SL Roadster verwendet wurde, sondern ein solches des jüngeren Mercedes SLK 320. Darauf wies der Beklagte in der Fahrzeugbeschreibung auch hin. Auf dieses Fahrgestell eines SLK 320 war keine originale, sondern eine nachgebaute SL 300-Roadster-Karosserie montiert worden, so dass ein letztlich nur ein Umbau und kein originaler Oldtimer vorlag. Das Aussehen des vom Beklagten angebotenen Fahrzeugs ist aus den Fotos ersichtlich, die im Klageantrag zu 1. (siehe unten) eingeblendet sind.

7

Den Umbau hatte der Beklagte selbst in seiner Freizeit vorgenommen, wobei er dafür ca. 50.000 € aus seinem Privatvermögen aufgewendet hatte. Das Auto war auf den Beklagten an dessen privater Anschrift in H. zugelassen, und auch die Haftpflichtversicherung lief auf den Beklagten. Er nutzte das Auto privat. Es stellte sich im Lauf der Zeit jedoch heraus, dass das zweisitzige Fahrzeug für die dreiköpfige Familie des Beklagten nicht geeignet war. Daher verlor der Beklagte die Freude an dem Fahrzeug und entschloss sich Anfang des Jahres 2016 zum Verkauf über . Im Mai 2016 holte der Beklagte das als Anlage B1 eingereichte Wertgutachten ein, wonach sich der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs auf 257.500 € belief.

8

Die Klägerin wurde auf das Angebot des Beklagten aufmerksam. Sie ging zunächst aus Markenrecht gegen den Beklagten vor und erwirkte vor dem Landgericht B. (Gz... ) eine einstweilige Beschluss-Verfügung vom 28.04.2016 (Anlage B2), die auf Unterlassung der Nutzung verschiedener Marken an vom Beklagten im geschäftlichen Verkehr angebotenen und vertriebenen Fahrzeugen war; außerdem wurde dem Beklagten die Herausgabe des in der -Anzeige abgebildeten Fahrzeugs an einen Sequester aufgegeben. Auf diese einstweilige Verfügung hin beschlagnahmte der Gerichtsvollzieher am 10.05.2016 das Fahrzeug (vgl. Anlage B3, dort ist fälschlich der 10.04.2016 als Datum genannt). Der Beklagte erhielt das Auto am 28.07.2016 und damit 99 Tage später zurück, nachdem das Landgericht B. auf den Widerspruch des Beklagten die einstweilige Verfügung durch Urteil vom 26.07.2016 (Anlage B4, dort ohne S. 8) aufgehoben hatte, dies mit der hauptsächlichen Begründung, dass nach dem Sach- und Streitstand der Widerspruchsverhandlung der Beklagte nicht im geschäftlichen Verkehr gehandelt habe. Die Klägerin legte Berufung gegen dieses Urteil ein, welche sie sodann vor dem Kammergericht zurücknahm.

9

Nunmehr macht die Klägerin mit der hiesigen Klage Ansprüche aus Urheberrecht gegen den Beklagten geltend.

10

Dazu trägt sie vor, ihr stünden ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Karosserieform des Mercedes-Benz 300 SL Roadster zu. Allein ihr stünden daher die Rechte zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken gemäß § 16 Abs. 1 UrhG und zur Verbreitung gemäß § 17 Abs. 1 UrhG zu. Die Karosserieform sei im Auftrag der D. B. AG, welche Rechtsvorgängerin der Klägerin sei, durch deren im Jahr 1996 verstorbenen Mitarbeiter Herrn G. entworfen worden. Herr G. sei mit der Schaffung von Werken bzw. der Gestaltung und Konstruktion von Fahrzeugen betraut gewesen und habe die ersten Entwurfszeichnungen für den Roadster im Jahr 1954 ebenso wie die Konstruktionszeichnungen von 1956 angefertigt. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin sei sich mit ihm einig gewesen, dass alle Verwertungsrechte an der Karosserieform ihr zustehen sollten. Diese Rechteeinräumung sei nicht nur mündlich erfolgt, sondern werde auch durch Unterschriften und Inhabervermerke auf den Entwurfs- und Konstruktionszeichnungen gemäß Anlage K2 schriftlich belegt. Herr G. habe sowohl die Entwurfszeichnung vom 05.05.1954 als auch die Offertzeichnung vom 30.11.1956 unterzeichnet.

11

Die Klägerin behauptet weiter, der Beklagte habe die von ihm auf das Fahrgestell des SLK montierte Karosserie hergestellt bzw. nachgebaut.

12

Sie meint, die Karosserieform des Mercedes-Benz 300 SL Roadster (das Klagemuster) genieße aufgrund ihrer Besonderheiten urheberrechtlichen Schutz - es handele sich um ein Werk der angewandten Kunst i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Insbesondere weise die Karosserieform gegenüber derjenigen des bereits vor dem Roadster entworfenen und im Jahr 1954 auf den Markt gekommenen Mercedes-Benz 300 SL Coupé „Flügeltürer", welche ebenfalls von Herrn G. entworfen worden sei, erhebliche Unterschiede und Eigenarten auf, so dass dem Klagemuster gegenüber der Karosserieform des Flügeltürers ein eigenes Urheberrecht zukomme. Dass Herr G. auch die Karosserie des Flügeltürers entworfen habe, ergebe sich aus seiner Unterschrift auf der Entwurfszeichnung gemäß Anlage K11, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Die Klägerin meint weiter, das Klagemuster weise auch gegenüber anderen damaligen Sportwagenkarosserieformen erhebliche Unterschiede auf. Für die Gegenüberstellung mit den Karosserieformen anderer Sportwagen, die bereits zuvor oder zeitgleich auf den Markt kamen, wird auf Anlage K8 mit Ausnahme deren letzter Seite verwiesen.

13

Die Klägerin beantragt,

14

den Beklagten zu verurteilen,

15

1. es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, ohne Zustimmung der Klägerin Vervielfältigungsstücke der im Folgenden wiedergegebenen Karosserieform herzustellen und/oder herstellen zu lassen, zu bewerben und/oder bewerben zu lassen und/oder verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

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2. der Klägerin über den Umfang der vorstehend zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen, und zwar insbesondere unter Angabe der Anzahl der hergestellten, beworbenen und/oder verbreiteten Vervielfältigungsstücke sowie der Namen und Anschriften der Auftraggeber und Abnehmer sowie der erhaltenen Vergütung bzw. des erzielten Verkaufspreises;

17

3. die noch im Besitz des Beklagten befindlichen Vervielfältigungsstücke auf dessen Kosten zu vernichten und die Vernichtung gegenüber der Klägerin nachzuweisen;

18

4. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird

19

sowie

20

5. der Klägerin die Befugnis zuzusprechen, nach Rechtskraft des Urteils dieses über ein freies Redaktionsbüro bundesweit in Zeitungen und Zeitschriften auf Kosten des Beklagten zu veröffentlichen.

21

Der Beklagte beantragt,

22

die Klage abzuweisen.

23

Er behauptet, er habe die Karosserie nicht selbst hergestellt, sondern im November 2010 von einem Händler in B. für 6.000,00 € gekauft. Es habe sich dabei um eine vollständige Karosserie gehandelt, die er weder vervollständigt noch verändert habe. Die Klägerin bestreitet dies mit Nichtwissen.

24

Der Beklagte behauptet außerdem, dass er das Fahrzeug inzwischen verkauft habe.

25

Er meint, dass die Klägerin sich nicht auf urheberrechtlichen Schutz berufen könne. Erstens genieße die Karosserieform keinen urheberrechtlichen Schutz, und zweitens nimmt er die Rechteinhaberschaft der Klägerin in Abrede. Überdies habe der Beklagte auch keine Verletzungshandlung begangen.

26

Mit der Widerklage macht er gemäß § 945 ZPO einen Nutzungsausfallschaden geltend, welcher ihm durch die (unstreitige) Beschlagnahme seines Fahrzeugs über die Dauer von 99 Tagen entstanden sei. Er geht von einem Schaden in Höhe von 666 € pro Tag aus, so dass sich der Gesamtbetrag von 66.000,00 € ergebe (tatsächlich 99 x 66 € = 65.934 €). Der Beklagte behauptet, ihm habe im Zeitraum der Beschlagnahme kein anderes Kraftfahrzeug zur Verfügung gestanden. Seine Ehefrau habe über ein eigenes Fahrzeug verfügt, auf welches sie jedoch angewiesen gewesen sei. Er selbst sei in der Zeit mit dem ICE zwischen H. und B. hin- und hergefahren.

27

Widerklagend beantragt der Beklagte,

28

die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 66.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per annum hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

29

Die Klägerin beantragt,

30

die Widerklage abzuweisen.

31

Sie hält die Widerklage für unzulässig und bestreitet einen Schadensersatzanspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Dazu behauptet sie unter anderem, dass es sich bei dem Fahrzeug des Beklagten um ein Liebhaberstück und einen Zweitwagen handele und dass dem Beklagten der Einsatz eines weiteren Fahrzeugs möglich und zumutbar gewesen sei.

32

In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerin einen Schriftsatznachlass auf den Beklagtenschriftsatz vom 28.12.2017 und der Beklagte einen Schriftsatznachlass auf den klägerischen Vortrag in der mündlichen Verhandlung und die dort erst eingereichten Anlagen K10 bis K14 beantragt.

33

Die Klägerin hat mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 09.02.2018 weiter vorgetragen.

34

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen mit Ausnahme des Schriftsatzes vom 09.02.2018 sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

35

Die zulässige Klage ist unbegründet, und die zulässige Widerklage ist ebenfalls unbegründet.

36

I. Zur Klage

1.

37

Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Hamburg ist gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich und gemäß §§ 104a Abs. 1 S. 1 UrhG, 12, 13 ZPO örtlich zuständig, denn der Beklagte wohnt in Hamburg. Das für den Klagantrag zu 4. gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, denn die Klägerin kann mögliche Schäden ohne die vom Beklagten begehrten Auskünfte noch nicht vollständig beziffern.

2.

38

Die Klage ist aber nicht begründet.

a)

39

In Bezug auf den Unterlassungsantrag betreffend das „Bewerben“ und „Bewerben lassen“ der Karosserieform (Teil des Klagantrags zu 1.) ergibt sich dies bereits daraus, dass mit einem bloßen „Bewerben“ als solchem keine urheberrechtlich relevante Nutzungsart bezeichnet, mithin kein Verletzungstatbestand im Sinne des UrhG geltend gemacht wird. Damit ist keine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr für eine Rechtsverletzung im Sinne von § 97 Abs. 1 UrhG dargelegt. Die Klägerin stützt sich in ihren Rechtsausführungen auch ausdrücklich nur auf die Verletzung der Rechte gemäß § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 UrhG (Vervielfältigung und Verbreitung, letzteres einschließlich des Anbietens). Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung auf diesen Aspekt hingewiesen.

40

In Bezug auf den Unterlassungsantrag betreffend das „Herstellen“ und „Herstellen lassen“ der Karosserieform (weiterer Teil des Klagantrags zu 1.) ist die Klage unbegründet.

41

- Für ihre Behauptung, der Beklagte habe die Karosserie des angebotenen Fahrzeugs auch selbst im Sinne von § 16 Abs. 1 UrhG hergestellt, ist die Klägerin beweisfällig geblieben, so dass sich weder eine Wiederholungs- noch eine Erstbegehungsgefahr bzgl. zukünftiger Vervielfältigungshandlungen feststellen lässt. Nachdem der Beklagte substantiiert bestritten hat, das Verletzungsmuster hergestellt zu haben, hätte die Klägerin Beweis anbieten müssen. Daran fehlt es. Demgegenüber genügt es nicht, dass die Klägerin mit Nichtwissen bestritten hat, der Beklagte habe die Karosserie nur gekauft; denn die Klägerin macht den Unterlassungsanspruch geltend und ist daher für die drohende oder bereits geschehene Rechtsverletzung einer Vervielfältigung durch den Beklagten bzw. auf seine Veranlassung hin darlegungs- und beweisbelastet.

42

- Darin, dass der Beklagte die nachgebaute Karosserie unstreitig auf das Fahrgestell des SLK montiert hat, liegt kein „Herstellen“ der Karosserie, sondern bloß eine Verwendung des bereits hergestellten Vervielfältigungsstückes der Karosserie. Die Frage, ob die Herstellung einer Verbindung der Karosserieform mit einem modell-fremden Fahrgestell eine Form der Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne von § 23 UrhG sein könnte, kann offen bleiben. Denn die Klägerin hat eine Bearbeitung oder Umgestaltung nicht zum Gegenstand ihres Unterlassungsantrags gemacht. Dieser bezieht sich auf die Herstellung der „Karosserieform“ und nicht auf die Herstellung eines „Fahrzeugs“ unter Verwendung der Karosserieform. Nur vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass auch ein entsprechend erweiterter Antrag aus den nachfolgend genannten Gründen keinen Erfolg gehabt hätte.

b)

43

Im Übrigen ist die gesamte Klage aus einem weiteren Grund unbegründet.

44

Sämtliche von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche setzen die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der Karosserieform des Mercedes-Benz 300 SL Roadsters voraus. Das gilt neben den beiden bereits genannten Unterlassungsansprüchen auch für den Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1, § 17 Abs. 1 UrhG in Bezug auf das Anbieten der Karosserieform (Teil des Klagantrags zu 1.), für den Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 2 UrhG bzw. § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB (Klagantrag zu 4.) und damit auch für den auf diesen Schadensersatzanspruch gestützten Auskunftsanspruch gemäß §§ 242, 259, 260 BGB (Klagantrag zu 2.) ebenso wie für den Vernichtungsanspruch gemäß § 98 Abs. 1 UrhG (Klagantrag zu 3.) und den Anspruch auf Veröffentlichung des Urteils gemäß § 103 UrhG (Klagantrag zu 5., denn auch insofern müsste die Klägerin mit der auf das UrhG gestützten Klage jedenfalls zum Teil obsiegen).

45

Entgegen der Ansicht der Klägerin genießt - jedenfalls nach dem vorliegend maßgeblichen Sach- und Streitstand - die Karosserieform des Mercedes-Benz 300 SL Roadster jedoch keinen urheberrechtlichen Schutz. Es handelt sich dabei nicht um ein Werk der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, so dass der Klägerin daran auch keine ausschließlichen Nutzungsrechte gemäß § 31 Abs. 3 S. 1 UrhG zustehen können. Auf die weiteren zwischen den Parteien streitigen Fragen kommt es daher nicht an.

(1)

46

Für den Ausgangspunkt der Betrachtung ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach den Klageanträgen und ihrer Begründung zum einen ihre angeblichen eigenen Rechte allein aus der „Karosserieform“ des Roadsters ableitet und zum anderen allein die Karosserieform des vom Beklagten angebotenen Fahrzeugs als Verletzung angreift. Es sind also allein die jeweilige bloße Form des Blechs die streitgegenständlichen Klage- bzw. Verletzungsmuster. Demgegenüber sind das gesamte Zubehör und die Anbauten wie z.B. Scheiben, Spiegel, Scheinwerfer, Reifen, Stoßstangen, Verdeck, Lenkrad etc. unbeachtlich. Das gilt auch in Anbetracht dessen, dass die Klägerin in der Begründung ihrer Klage auf Seite 9 der Klageschrift ausführt, dass es sich beim vom Beklagten angebotenen Fahrzeug „trotz geringfügiger individueller gestalterischer Abweichungen bei Stoßstange und Außenspiegel um ein Vervielfältigungsstück des zu Gunsten der Klägerin geschützten Werkes“ handele. Denn maßgeblich ist insofern der Klagantrag, in dem ausdrücklich nur von der „Karosserieform“ des Verletzungsmusters die Rede ist, hinsichtlich derer sodann auf vier Fotos verwiesen wird. Dass die Stoßstangen nicht streitgegenständlich sind, ergibt sich im Übrigen schon daraus, dass das Verletzungsmuster, so wie im Klagantrag durch die vier Fotografien gezeigt, solche gar nicht aufweist. Ferner beruft sich die Klägerin für das Klagemuster auf „Verwertungsrechte an der Karosserieform des Mercedes-Benz 300 SL Roadster“ (Klageschrift Seite 5 unter 3.). In diesem Sinne hat auch der Beklagte den Streitgegenstand erfasst (Seite 9 der Klagerwiderung), und die Klägerin ist dem nicht entgegengetreten.

(2)

47

In zeitlicher Hinsicht ist für die Bewertung zu beachten, dass die urheberrechtliche Schutzfähigkeit des Klagemusters sich nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 129 Abs. 1 UrhG i.V.m. dem in den Jahren 1954-1956 geltenden Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 09.01.1907 (KUG 1907; RGBl. 1907 S. 7) bestimmt.

48

Denn für die Frage nach der Schutzfähigkeit kommt es auf den Zeitpunkt der „Schaffung“ an (BGH GRUR 1981, 820, 822 - Stahlrohrstuhl II; Schulze in: Dreier/Schulze, UrhG, 5. Auflage 2015, § 2 Rn. 35). Das UrhG trat gemäß § 143 Abs. 2 UrhG in seinen wesentlichen Teilen erst zum 01.01.1966 in Kraft, wohingegen das Klagemuster bereits von 1954 bis 1956 entworfen wurde.

49

§ 129 Abs. 1 S. 1 UrhG bestimmt, dass die Vorschriften des UrhG auf vor dessen Inkrafttreten geschaffene Werke anwendbar sind, es sei denn, dass sie zu diesem Zeitpunkt urheberrechtlich nicht geschützt waren oder dass im UrhG etwas anderes bestimmt ist. Etwas anderes ist für bis zum Inkrafttreten des UrhG erlaubte Vervielfältigungen und deren Verbreitung in § 136 UrhG geregelt, aber es ist weder vorgetragen, noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das Verletzungsmuster bereits vor dem 01.01.1966 angefertigt worden ist. Hinsichtlich des Schutzes für Werke der angewandten Kunst gilt, dass bereits das KUG von 1907 Erzeugnisse des Kunstgewerbes schützte (LG Hamburg GRUR-RR 2005, 106, 108 - SED-Emblem m.w.N.). Unterschiede finden sich nur bei Choreographien und Pantomimen sowie bei nach dem KUG von 1876 vom urheberrechtlichen Schutz ausgeschlossenen Werken der angewandten Kunst, die in der Folge gemäß der Übergangsregelung des § 53 Abs. 1 S. 1 KUG 1907 auch nach dem KUG 1907 nicht geschützt waren (Lauber-Rönsberg in: BeckOK Urheberrecht, Ahlberg/Götting, 18. Edition, Stand: 01.11.2017, § 129 Rn. 6.1 mit Verweis u.a. auf BGH GRUR 1976, 649, 651 - Hans Thoma-Stühle; ähnlich auch Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 5. Auflage 2015, § 129 Rn. 11). Hier liegt weder eine Choreographie bzw. Pantomime noch ein vor Inkrafttreten des KUG 1907 vom urheberrechtlichen Schutz ausgeschlossenes Werk der angewandten Kunst vor, so dass zu ermitteln ist, ob mit dem Klagemuster ein im Zeitpunkt seiner Schaffung geschütztes Werk der angewandten Kunst vorliegt oder nicht.

50

Nach § 1 KUG 1907 genossen zwar Werke der bildenden Künste urheberrechtlichen Schutz, und als solche galten gemäß § 2 Abs. 1 KUG 1907 auch Erzeugnisse des Kunstgewerbes. Ob eine Schöpfung bei Inkrafttreten des UrhG als „Erzeugnis des Kunstgewerbes“ urheberrechtlichen Werkschutz genoss, ist weiterhin nach dem früher geltenden Recht, nicht nach dem UrhG zu entscheiden (LG Hamburg GRUR-RR 2005, 106, 108 - SED-Emblem; Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 5. Auflage 2015, § 129 Rn. 10 m.w.N.). Das Fehlen einer Übergangsbestimmung über die Voraussetzungen des urheberrechtlichen Schutzes bezüglich der Werkqualität (§ 2 Abs. 2 UrhG) beruht jedoch darauf, dass das UrhG insoweit die Rechtslage nicht geändert hat (LG Hamburg GRUR-RR 2005, 106, 108 - SED-Emblem m.w.N.). Der Grund für ein Fehlen des urheberrechtlichen Schutzes als Werk der angewandten Kunst vor dem bzw. am 01.01.1966 kann demnach insbesondere in der fehlenden Werkqualität liegen. Die daran gestellten Anforderungen nach dem Vorläufergesetz KUG 1907 entsprechen den vom UrhG gestellten (BGH GRUR 1968, 321, 325 - Haselnuß; OLG München ZUM 2009, 970; LG Hamburg GRUR-RR 2005, 106, 108 f. - SED-Emblem). Es muss also eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers i.S.v. § 2 Abs. 2 UrhG vorliegen.

51

Für diese Beurteilung stellt sich zwar an sich für den Bereich der Werke der angewandten Kunst die Frage, ob im Rahmen der anzustellenden retrospektiven Bewertung diejenigen Grundsätze zugrunde zu legen sind, die von der Rechtsprechung vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Geburtstagszug“ (BGH GRUR 2014, 175) angewandt wurden, ob also das Klagemuster „eine Gestaltungshöhe erreichen muss, die die Durchschnittsgestaltung deutlich überragt“, oder ob der vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Geburtstagszug“ entwickelte Maßstab anzulegen ist , wonach eine „künstlerische Leistung“ ausreicht (für letzteres, jedenfalls bei Schaffung des Werks nach Inkrafttreten des UrhG, BGH GRUR 2014, 175, 177 - Geburtstagszug). Die Frage stellt sich deshalb, weil der Bundesgerichtshof zwar einerseits die Aufgabe seiner bis dahin geltenden Rechtsprechung ausdrücklich und ausschließlich mit der Gesetzesänderung im nationalen Geschmacksmusterrecht durch das Geschmacksmusterreformgesetz im Jahr 2004 begründet hat, andererseits aber dennoch ausführt, dass diese seine Rechtsprechungsänderung auch in Bezug auf in der Vergangenheit vor dem Jahr 2004 liegende Sachverhalte, die noch nicht abgeschlossen sind, zu berücksichtigen sein solle (BGH GRUR 2014, 175, 177 ff. - Geburtstagszug).

52

Ob letzteres konsequent ist und zudem auch für den vorliegenden Fall gelten würde, in dem die Schaffung des Klagemusters sogar noch vor Inkrafttreten des UrhG erfolgte, erscheint durchaus diskussionswürdig. Indes kann diese Frage hier im Ergebnis offen bleiben. Denn dem von der Klägerin geltend gemachten Klagemuster (Karosserieform des Mercedes-Benz 300 SL Roadsters) kann auch dann kein urheberrechtlicher Schutz als Werk der angewandten Kunst zuerkannt werden, wenn man die der Klägerin materiell günstigeren Grundsätzen der aktuellen Rechtsprechung zur Schutzfähigkeit von Werken angewandter Kunst zugrundelegt, wie im Folgenden zu zeigen ist.

(3)

53

Nach der genannten Grundsatzentscheidung „Geburtstagszug“ gelten für den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG grundsätzlich keine anderen Anforderungen als für den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen Leistung“ zu sprechen (BGH GRUR 2014, 175, 179 - Geburtstagszug m.w.N.).

54

Im Grundsatz ist bei der Beurteilung, ob ein Werk der angewandten Kunst die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe erreicht, zu berücksichtigen, dass die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen kann, soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht (BGH GRUR 2014, 175, 179 - Geburtstagszug m.w.N.). Eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers setzt voraus, dass ein Gestaltungsspielraum besteht und vom Urheber dafür genutzt wird, seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen. Bei Gebrauchsgegenständen, die durch den Gebrauchszweck bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen müssen, ist der Spielraum für eine künstlerische Gestaltung regelmäßig eingeschränkt. Deshalb stellt sich bei ihnen in besonderem Maß die Frage, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt (BGH a.a.O. m.w.N.).

55

Die Karosserieform von Autos, welche Gebrauchsgegenstände sind, kann demnach grundsätzlich urheberrechtlichen Schutz genießen (LG Stuttgart, Urteil vom 09.12.2010, Az. 17 O 304/210, eingereicht als Anlage K15; vgl. auch BGH GRUR 2002, 799, 800 - Stadtbahnfahrzeug für die äußere Gestaltung einer Straßenbahn). Allerdings muss dabei - auch bei Anwendung der „Geburtstagszug“-Grundsätze - in besonderem Maße geprüft werden, inwieweit die Form technisch bedingt, naheliegend oder anderweitig vorgegeben und daher schutzlos ist (Schulze in: Dreier/Schulze, 5. Auflage 2015, § 2 Rn. 167; ebenso noch in der Zeit vor „Geburtstagszug“ LG Stuttgart, Urteil vom 09.12.2010, Az. 17 O 304/210, eingereicht als Anlage K15, dort Seite 19; damals urheberrechtlichen Schutz nur bei „herausragenden formalen Gestaltungen wie dem Mercedes 300 SL-Flügeltürer von 1954 oder dem BMW Z1 aus dem Jahr 1987“ annehmend Jänich, GRUR 2008, 873, 877).

56

Nach diesen Maßstäben ist hier die Schutzfähigkeit für das Klagemuster zu verneinen, denn seine Gestaltung kommt keiner künstlerischen Leistung gleich.

(a)

57

In Teilen liegt mit dem Klagemuster eine für die damalige Zeit (Mitte der 1950er Jahre) typische Gestaltung vor, die weitgehend vorgegeben bzw. naheliegend war. Dabei bleibt das Modell Mercedes-Benz 300 SL Coupé Flügeltürer bei dieser Betrachtung zunächst sogar unberücksichtigt.

58

Die Gestaltung der Karosserie eines Automobils bzw. eines Sportwagens ist in weiten Teilen technisch vorgegeben durch den Zweck des Gebrauchsgegenstands „Sportwagen“: so sind vier Auslassungen in der Karosserie für die Reifen erforderlich, ferner Front und Heck jeweils mit Auslassungen für Scheinwerfer, eine Motorhaube und ein Kofferraum. Die Gestaltung muss zudem aerodynamisch, also flach sein und einen niedrigen Schwerpunkt aufweisen. Zudem sind Sportwagen in aller Regel zweisitzig und damit auch zweitürig. All diese Kriterien erfüllt das Klagemuster. Eine „elegante und windschnittige Form“, auf die sich die Klägerin beruft (Klageschrift Seite 8), reicht angesichts dessen für sich genommen nicht aus.

59

Nach der Rechtsprechung spielt für die Zuerkennung urheberrechtlicher Schutzfähigkeit die Frage danach, ob die zu bewertende Gestaltung neuartig ist oder aber sich an vorbekannte Gestaltungen anlehnt, eine entscheidende Rolle (vgl. BGH GRUR 2002, 799, 800 - Stadtbahnfahrzeug; OLG Schleswig GRUR-RR 2015, 1, 3 - Geburtstagszug II; LG Hamburg, Urteil vom 07.07.2016, Az. 310 O 212/14, BeckRS 2016, 13769). Darauf stellt auch das Landgericht Stuttgart ab, wenn es in Bezug auf die Karosserieform des Mercedes-Benz 300 SL Coupé Flügeltürers von „einer noch nicht dagewesenen Designleistung“ spricht (LG Stuttgart, Urteil vom 09.12.2010, Az. 17 O 204/10, eingereicht als Anlage K15, dort Seite 20). Zwar ist für eine individuelle Schöpfung die absolute Neuheit keine Voraussetzung. Allerdings scheidet eine individuelle Schöpfung aus, wenn eine Person lediglich vorhandene fremde Ausdrucksformen wiederholt, ohne dem Werk eigene persönliche Züge zu geben. Das Werk muss sich von anderen, älteren Werken durch seine Formgestaltung unterscheiden (OLG Schleswig GRUR-RR 2015, 1, 4 - Geburtstagszug II; Bullinger in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Auflage 2014, § 2 Rn. 22).

60

Die von der Klägerin eingereichte Gegenüberstellung mit den Karosserieformen anderer Sportwagen aus derselben Zeit (Anlage K8), die zum größten Teil bereits vor dem Mercedes-Benz 300 SL Roadster auf dem Markt waren, veranschaulicht jedoch, dass nahezu alle maßgeblichen Gestaltungsmerkmale des Klagemusters auch bei anderen damaligen Sportwagen zum Tragen kamen. Das gilt für den breiten Kühlergrill bzw. die Auslassung im Blech dafür ebenso wie für die flache, (z. T. sehr) langgezogene und nach vorne abfallende Motorhaube, die teilweise auch nicht vollständig „glatt“, sondern wie das Klagemuster mit Erhebungen versehen ist, und daneben auch für die pontonartigen Kotflügel, die am Ende der vorderen Kotflügel angesetzten, z.T. aber auch eingelassenen, runden oder ovalen Scheinwerferauslassungen, die flach geschwungene Seitenlinie, die seitlichen Luftauslässe (z.T. ebenfalls mit horizontalen Linien, wobei diese nicht zum „Blech“ und damit auch nicht zur „Karosserieform“ gehören) und die flache, abfallende Heckpartie.

61

Im Vergleich zu diesen anderen Sportwagen aus derselben Zeit fallen beim Klagemuster nur die noch länger gezogene Heckpartie und die an den Kotflügeln über den Radkästen angebrachten „Wulstungen“ besonders auf, die offenbar eine rein ästhetische Funktion haben. Indes finden sich jedenfalls Ansätze zu solchen „Wulstungen“ auch beim Ferrari 375 Mm by Scaglietti von 1955 (Anlage K8 Seite 2) und beim Maserati A6G 2000 Coupé von 1954 (Anlage K8 Seite 10).

(b)

62

Hinzu kommt, dass wesentliche Gestaltungen des Klagemusters mit Blick auf den Mercedes-Benz 300 SL Coupé Flügeltürer als vorbekannte fremde gestalterische Leistungen beurteilt werden müssen.

(aa)

63

Nach dem Sach- und Streitstand bei Schluss der mündlichen Verhandlung muss der sog. Flügeltürer als vorbekannte fremde Gestaltung einer etwaigen schöpferischen Leistung beim Entwurf der Karosserieform des Roadsters entgegen gehalten werden.

64

Soweit sich die Klägerin darauf berufen hat, Urheber sowohl des Flügeltürers als auch des vorliegend geltend gemachten Klagemusters Roadster sei jeweils ein Herr G. gewesen, könnte ihr Vortrag zwar schlüssig sein. Denn wenn Herr G. (Allein-) Urheber beider Formen gewesen sein sollte, könnten ihm möglicherweise diejenigen schöpferischen Gestaltungsmerkmale, die er bereits beim Flügeltürer entwickelt hatte, nicht im Rahmen der Beurteilung der Schutzfähigkeit des Roadsters als fremde vorbekannte Gestaltung entgegen gehalten werden. Denn es dürfte für den urheberrechtlichen Schutz eines Werkes, welches eine bestimmte Formgebung gefunden hat (hier: der Roadster), unschädlich sein, wenn der Urheber einzelne Gestaltungselemente dieses Werkes bereits in einem eigenen früheren Werk (hier unterstellt: dem Flügeltürer) verwendet hat. Dem Urheber dürfte für die Gestaltung des zweiten Werks als persönliche geistige Schöpfung der volle Werkschutz auch unter Mitberücksichtigung des bereits zuvor selbst verwendeten Gestaltungsmerkmals zustehen.

65

Das kann vorliegend aber offen bleiben. Denn die Beklagte hat die klägerische Behauptung, Herr G. sei (Allein-) Urheber auch des Flügeltürers gewesen, in zulässiger Weise bestritten, und der Klägerin ist der Beweis ihrer Behauptung nicht gelungen:

66

Aufgrund der von der Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegten Dokumente ist es nicht möglich, dass sich die Kammer die Überzeugung bildet, Herr G. sei Urheber des Flügeltürers gewesen. Soweit die Klägerin in Bezug auf Herrn G. Zeugenbeweis angeboten hat (Schriftsatz vom 06.10.2017 Seite 12), bezieht sich dies nur auf die behaupteten Unterschriften G.s auf den Zeichnungen für das Klagemuster und auf dessen Angestelltenverhältnis zur Rechtsvorgängerin der Klägerin. Für die Urheberschaft G.s an dem Flügeltürer hingegen ist kein Zeugenbeweis angetreten, so dass allein ein Beweis aufgrund der eingereichten Unterlagen in Betracht käme.

67

Die Klägerin hat mit Anlage K11 eine auf den 20.09.1954 datierte Entwurfszeichnung des Flügeltürers vorgelegt, welche das Fahrzeug in sechs unterschiedlichen Weisen bzw. Ansichten zeigt und die drei Unterschriften in dem Kasten in der rechten unteren Ecke des Blattes aufweist. Den Klägervortrag zur Identität des Unterzeichners der mittleren der drei erkennbaren Unterschriften als richtig unterstellt, findet sich dort die Unterschrift des Herrn G.. Links daneben findet sich eine weitere, ebenfalls unleserliche Unterschrift. Diese Unterschrift befindet sich direkt rechts neben dem handschriftlich eingetragenen Datum „20.9.54“, welches wiederum direkt rechts von der offenbar vorgedruckten Abkürzung „gez.“ steht. Legt man entsprechend dem gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung zugrunde, dass „gez.“ nach allgemeiner Auffassung die Abkürzung für „gezeichnet“ ist, so liegt es nahe, dass der ganz links Unterzeichnende für die Zeichnung und damit den Entwurf zumindest mit-, wenn nicht sogar hauptverantwortlich war. Jedenfalls kann, worauf das Gericht in der mündlichen Verhandlung ebenfalls hingewiesen hat, angesichts der drei nebeneinanderstehenden unterschiedlichen Unterschriften nicht davon ausgegangen werden, Herr G. sei (alleiniger) Urheber der Entwürfe und damit auch der Karosserieform des Flügeltürers.

68

Dafür streitet auch keine Vermutung. Unabhängig davon, ob gemäß § 129 Abs. 1 UrhG auch § 10 Abs. 1 UrhG für die im Jahr 1954 und damit vor seinem Inkrafttreten erfolgte Anfertigung der Entwurfszeichnung anzuwenden ist, liegen die Voraussetzungen für eine Urhebervermutung des Herrn G. nicht vor. Nach § 10 Abs. 1 UrhG wird, wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen. Mit Vervielfältigungsstücken sind die Werkexemplare aller Werkarten des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 7 UrhG gemeint. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG gehören dazu auch die Entwürfe eines Werkes der bildenden Künste einschließlich der Werke der angewandten Kunst (Ahlberg in: BeckOK Urheberrecht, Ahlberg/Götting, 18. Edition, Stand: 01.11.2017, § 10 Rn. 19; ebenso für Entwürfe der Baukunst BGH GRUR 2003, 231, 233 - Staatsbibliothek), so dass die hier als Anlage K11 vorgelegte Entwurfszeichnung ihrer Art nach grundsätzlich eine Vermutung gemäß § 10 Abs. 1 UrhG begründen könnte. Indes ergibt sich, wie bereits gezeigt, angesichts der drei unterschiedlichen Unterschriften nicht hinreichend sicher, dass (nur) Herr G. Urheber des Entwurfs und damit der Karosserieform war. Angesichts dieser Umstände bestünde auch keine Vermutung für die alleinige Urheberschaft des Herrn G. gemäß § 9 KUG 1907, wenn diese Norm anzuwenden wäre. Denn danach wäre Voraussetzung, dass „auf dem Werke der Name des Urhebers angegeben oder durch kenntliche Zeichen ausgedrückt“ ist. Auch insofern gilt aber, dass die Anbringung von drei unterschiedlichen Unterschriften auf der Zeichnung gemäß Anlage K11 nicht hinreichend sicher auf die Urheberschaft des Herrn G. schließen lässt, unabhängig davon, ob § 9 KUG 1907 überhaupt auf Entwurfszeichnungen Anwendung findet.

69

Schließlich sieht sich die Kammer auch in Anbetracht des von der Klägerin mit ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 09.02.2018 als Anlage K15 überreichten Urteils des Landgerichts Stuttgart an einer Überzeugungsbildung gehindert, dass Herr G. alleiniger Urheber der Karosserieform des Flügeltürers gewesen sein soll. Denn ausweislich des Tatbestands jenes Urteils, welches den Urheberrechtsschutz der Karosserieform des Flügeltürers behandelt, hat die Klägerin dort vorgetragen, dass die Karosserieform „auf Entwürfe ihrer Mitarbeiter F. G., K. W. und R. U. in den 1950er Jahren zurückgingen“ (Anlage K15 Seite 7). Dementsprechend legt das Landgericht Stuttgart auch in den Entscheidungsgründen zugrunde, dass das Fahrzeugdesign „im Unternehmen der Klägerin von deren Mitarbeitern“ entwickelt worden sei (Anlage K15 Seite 22). Damit bleibt aber letztlich unklar, welche einzelnen Mitarbeiter mit welchen konkreten jeweiligen gestalterischen Anteilen an der Entwicklung des Flügeltürers mitgewirkt haben sollen.

70

Die Klägerin hat sich auch nicht etwa darauf berufen, Herr G. sei bei der Gestaltung des Flügeltürers (neben anderen) Miturheber gewesen und der Roadster - das Klagemuster - sei von einer (teilweise) identischen Miturhebergemeinschaft geschaffen worden. Daher kann vorliegend offen bleiben, ob in einer solchen Konstellation die zeitlich ältere Gestaltung der jüngeren als fremde vorbekannte Gestaltung entgegen gehalten werden muss oder nicht (für letzteres mag manches sprechen, ggf. auch ohne Aufklärung der jeweiligen Einzelanteile der Miturheber an der Gestaltung). Desgleichen kann vorliegend offen bleiben, wie in einer solchen Lage bei nur teilidentischen Urhebergemeinschaften zu verfahren wäre.

71

Dagegen kann dem Flügeltürer die Eigenschaft als vorbekannte fremde Gestaltung nicht schon deshalb abgesprochen werden, weil eine gewisse, evtl. sogar hohe Wahrscheinlichkeit dafür sprechen mag, dass sowohl der Flügeltürer als auch der Klagemuster-Roadster von Mitarbeitern der Rechtsvorgängerin der Klägerin entwickelt worden sein mögen. Ob der oder die Gestalter des Roadsters bei seiner/ihrer Arbeit nur auf eigene oder auch auf fremde Leistungen zurückgriffen, beurteilt sich allein nach seiner bzw. ihrer eigenen Person („persönliche geistige Schöpfung“ i.S.v. § 2 Abs. 2 UrhG) und nicht nach der Frage, ob die vorbekannte Leistung im Auftrag desselben Unternehmens entstanden ist. Angesichts dessen kann nach Beweislastgrundsätzen nicht davon ausgegangen werden, dass der Urheber der Roadster-Karosserieform auch (alleiniger) Urheber der älteren Karosserieform des Flügeltürers war. Die Klägerin ist insofern auch darlegungs- und beweisbelastet, denn sie beruft sich auf eine Urheberschaft des Herrn G. am Flügeltürer, um zu erreichen, dass solche Gestaltungsmerkmale, die bereits im Flügeltürer Verwendung gefunden hatten und im Roadster wiederverwendet wurden, vom Gericht als „persönliche geistige Schöpfung“ des Herrn G. bewertet werden; d.h. es geht um eine Tatsache, die den von der Klägerin in Anspruch genommenen Urheberrechtsschutz begründen soll.

72

Andererseits muss davon ausgegangen werden, dass dem oder den Entwicklern des Roadsters der Flügeltürer bekannt war, denn er war im selben Unternehmen kurze Zeit zuvor entwickelt und produziert worden; dass er dem Roadster-Entwickler unbekannt gewesen wäre, macht auch die Klägerin nicht geltend.

73

Die Sache ist insofern auch entscheidungsreif. Der rechtliche Gesichtspunkt, dass es auf die (Allein-) Urheberschaft des Herrn G. an dem vor dem Klagemuster entworfenen Flügeltürer ankommen könnte, ist in der mündlichen Verhandlung erörtert worden und war Anlass für den entsprechenden dortigen Vortrag der Klägerin. Die Klägerin hat zu diesem Gesichtspunkt lediglich auf Anlage K11 verwiesen, jedoch keinen Schriftsatznachlass beantragt. Sie hat insofern auch weder in der mündlichen Verhandlung noch in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz ergänzende Beweisangebote unterbreitet und auch keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt. Soweit sie mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 09.02.2018 das Urteil des Landgerichts Stuttgart (Anlage K15) vorgelegt hat, stützt dieses - wie bereits gesagt - die Annahme der alleinigen Urheberschaft des Herrn G. gerade nicht.

(bb)

74

Ist danach vorliegend der Flügeltürer als fremde vorbekannte Gestaltung zu behandeln, so steht der Schutzfähigkeit des Klagemuster-Roadsters der Umstand entgegen, dass die Karosserieform des Flügeltürers bereits nahezu alle und jedenfalls alle prägenden und neuartigen Gestaltungsmerkmale des Klagemusters aufwies. Soweit der Klagemuster-Roadster dagegen im Vergleich zum Flügeltürer gestalterische Abweichungen aufweist, vermögen diese für sich genommen den urheberrechtlichen Schutz der Roadster-Karosserie nicht zu begründen.

75

Übereinstimmende Gestaltungen beider Karosserien bestehen insbesondere in der langen flachen Motorhaube, der breiten Auslassung für den Kühlergrill in derselben Form, dem langen Radstand, dem flach abfallenden Heck, den seitlichen Luftauslässen, den pontonartigen Kotflügeln samt den Auslassungen für die Scheinwerfer und dem sich verjüngenden Heck sowie den charakteristischen „Wulstungen“ über den Radkästen; gerade diese „Wulstungen“, die man möglicherweise aufgrund ihrer Zweckfreiheit bzw. ihres rein ästhetischen Zwecks als „künstlerische Leistung“ bezeichnen könnte, können für das Klagemuster keinen Schutz begründen, weil sie in exakt derselben Weise bereits beim Flügeltürer vorhanden sind und damit bei Schaffung des Klagemusters vorbekannt waren.

76

Entgegen der Ansicht der Klägerin zeigt sich für das Klagemuster „in der Umsetzung des Fahrzeugs ohne Verdeck“ gegenüber dem vorbekannten Flügeltürer keine besondere künstlerische Leistung. Im Gegenteil ist hier die besondere Form des Flügeltürers, in welcher die ungewöhnlichen, sich nach oben öffnenden Türen zugleich einen maßgeblichen Teil des Daches ausmachen, durch ein „normales“ Cabrioverdeck mit „normalen“ Türen ersetzt worden. Es ist also die besondere, nicht technisch bedingte und wohl künstlerische, möglicherweise sogar die durchschnittliche Gestaltung deutlich überragende Gestaltung des Flügeltürers (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 09.12.2010, Az. 17 O 204/10, eingereicht als Anlage K15; Jänich, GRUR 2008, 873, 877) beim Roadster zurückgeführt worden auf die bekannte und gewöhnliche Form eines Cabriolets.

77

Allerdings findet sich beim Klagemuster eine gegenüber den anderen Sportwagen gemäß Anlage K8 als auch und insbesondere gegenüber dem Flügeltürer um 10 Zentimeter länger gezogene Heckpartie (vgl. Anlage K10 für den Roadster und Anlage K11 für den Flügeltürer mit den dort an der jeweils unteren mittigen Zeichnung angebrachten Längenmaßen), also ein etwas längerer Abstand zwischen dem hinteren Radkasten und dem hinteren Ende des Fahrzeugs (vgl. Anlage K8, letzte Seite). Diese Gestaltung stellt jedoch keine künstlerische Leistung dar. Es handelt sich schlicht um eine andere Proportionierung eines Teils der Karosserie, die zu einer Verlängerung des Autos und in funktionaler Hinsicht wohl auch zu einer Vergrößerung des Kofferraumes gegenüber dem Flügeltürer führt. Hingegen kann nach Dafürhalten der Kammer nicht davon gesprochen werden, dass in der bloßen Verlängerung der Heckpartie um 10 Zentimeter bei Beibehaltung aller anderen Gestaltungsmerkmale ein „schöpferischer Geist in origineller Weise zum Ausdruck“ komme.

78

Soweit im Vergleich zum Flügeltürer der Klagemuster-Roadster längere horizontale Linien an den seitlichen Luftauslässen aufweist, sind diese nicht in die Betrachtung einzubeziehen, weil es sich bei ihnen um Chrom-Anbauten handelt, die nicht zur „Karosserieform“ und damit auch nicht zu den streitgegenständlichen Klage- und Verletzungsmustern gehören. Hilfsweise sei darauf verwiesen, dass es sich bei den längeren horizontalen Linien zwar nicht um eine exakte Übernahme aus der Gestaltung des Flügeltürers handelt, sondern um eine gewisse gestalterische Weiterentwicklung, die auch nicht als technisch bedingt erscheint. Jedoch erscheint diese Leistung weniger als künstlerische, sondern als handwerkliche, weil sie nur eine Anpassung der Linienführung an die gegenüber dem Flügeltürer insgesamt länger gestreckte Proportion des Roadsters bezweckt.

79

Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund des von der Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung als Anlage K15 eingereichten Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 09.12.2010 (Az. 17 O 204/10) geboten, denn dieses beschäftigt sich ausschließlich mit der Frage des urheberrechtlichen Schutzes der Karosserieform des Mercedes-Benz 300 SL Flügeltürers (s. die Abbildungen in Anlage K15 auf Seiten 2 und 6), und es begründet deren Schutzfähigkeit auch „gerade“ mit der besonderen Gestaltung der Flügeltüren (Anlage K15 Seite 20). Die Klägerin hat hier jedoch ausdrücklich und ausschließlich die Karosserieform des Mercedes-Benz 300 SL Roadsters zum Klagemuster erklärt, nicht hingegen diejenige des Flügeltürers. Die Klage kann sich daher nicht, auch nicht hilfsweise, auf mögliche Rechte an der Karosserieform des Flügeltürers für sich gesehen stützen. Rein vorsorglich sei zudem nochmals darauf verwiesen, dass sich die Kammer auch nicht von der Richtigkeit der klägerischen Behauptung in Bezug auf die (Allein-) Urheberschaft des Herrn G. (von dem allein die Klägerin vorliegend ihre Rechte ableitet) an der Form des Flügeltürers hat überzeugen können.

c)

80

Da die Klage im Sinne der Klagabweisung entscheidungsreif ist, bedurfte es für den Beklagten keines Schriftsatznachlasses im Sinne von § 283 ZPO auf das Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung.

81

Auch der Klägerin war mangels Entscheidungserheblichkeit des tatsächlichen Vorbringens des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 28.12.2017 in Bezug auf die Klage kein Schriftsatznachlass zu gewähren. Abgesehen davon, dass die Klägerin schon nicht dargelegt hat, zu welchem neuen Vorbringen sie sich aus welchem Grunde in der mündlichen Verhandlung nicht habe erklären können, enthält der Schriftsatz keinerlei neue Tatsachenbehauptungen, sondern allein Rechtsansichten zur Nicht-Schutzfähigkeit des Klagemusters und zu § 33 ZPO sowie das - wiederholte und vertiefte - Bestreiten des klägerischen Vortrags zur Rechteinhaberschaft und zur Herstellung des Verletzungsmusters durch den Beklagten.

82

Der Schriftsatz der Klägerin vom 09.02.2018 gibt keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO. Insbesondere liegt keiner der Fälle des § 156 Abs. 2 Nr. 1-3 ZPO vor.

83

II. Zur Widerklage

1.

84

Die Widerklage ist zulässig.

a)

85

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg ergibt sich aus § 33 Abs. 1 ZPO.

86

Danach kann bei dem Gericht der Klage eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht. Nach der Zwecksetzung des § 33 ZPO, einer Zersplitterung von Rechtsstreitigkeiten entgegenzuwirken und zusammenhängende Fragen in einem Rechtsstreit zu klären, ist diese sogenannte „Konnexität“ weit zu verstehen und liegt in Anlehnung an § 273 Abs. 1 BGB dann vor, wenn die Ansprüche einem einheitlichen, innerlich zusammengehörigen Lebenssachverhalt entspringen (Heinrich in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Auflage 2017, § 33 Rn. 2 m.w.N.).

87

Das ist hier der Fall. Der erhobene Gegenanspruch des Beklagten stützt sich auf die Vollziehung der seines Erachtens zu Unrecht gegen ihn ergangenen einstweiligen Verfügung, welche die Klägerin wegen desselben Fahrzeugangebots gemäß Anlage K3, das auch diesem Streit zugrunde liegt, gegen den Beklagten vor dem Landgericht B. erwirkt hatte. Der Kern des streitentscheidenden Lebenssachverhalts, nämlich das Angebot des in Rede stehenden Fahrzeugs durch den Beklagten und die Frage danach, ob damit Rechte der Klägerin verletzt wurden, ist derselbe. Es kommt hingegen nicht darauf an, ob auch die rechtlichen Grundlagen (hier Urheberrecht, dort Markenrecht) dieselben sind.

88

Damit liegt zugleich auch die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des Sachzusammenhangs der Widerklage nach § 33 Abs. 1 ZPO vor, soweit man eine solche verlangen will.

b)

89

Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich auch insoweit aus § 23 Nr. 1, § 71 Abs. 1 GVG.

2.

90

Die Widerklage ist jedoch unbegründet, denn dem Beklagten steht der als Hauptforderung geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu. Mangels Hauptanspruchs steht dem Beklagten auch kein Zinsanspruch zu.

a)

91

Nach § 945 ZPO als der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage ist die Partei, welche eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel entsteht, wenn sich die Anordnung der einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt erweist.

92

Die Frage, ob sich die Anordnung der einstweiligen Verfügung durch das Landgericht B. als von Anfang an ungerechtfertigt erwiesen hat, nachdem das die Verfügung aufhebende Urteil vom 26.07.2016 infolge der Berufungsrücknahme durch die Klägerin rechtskräftig geworden ist, kann indes offen bleiben.

b)

93

Die Widerklage ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil sich nicht feststellen lässt, dass der Beklagte infolge der Vollziehung der einstweiligen Verfügung einen Schaden erlitten hat, dessen Ersatz er nach § 945 ZPO i.V.m. § 249 BGB erstattet verlangen könnte.

94

Im Rahmen der verschuldensunabhängigen Schadensersatzpflicht gemäß § 945 ZPO sind die allgemeinen Grundsätze des Schadensersatzrechts über haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität, Zurechnungszusammenhang, entgangenen Gewinn und Schadensminderung ebenso wie zur Schadensermittlung anwendbar (Vollkommer in: Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, § 945 Rn. 13 m.w.N.). Zwar trägt, wer gemäß § 945 Alt. 1 ZPO auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sein Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung von Anfang an gerechtfertigt war (BGH NJW-RR 1992, 1001; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, § 945 ZPO Rn. 8). Nach allgemeinen Grundsätzen ist jedoch der Anspruchsteller, hier also der Beklagte, für die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 945 ZPO und damit auch für das Vorliegen eines Schadens darlegungs- und beweisbelastet.

95

Der Beklagte hat für den von ihm behaupteten Nutzungsausfallschaden teils nicht hinreichend vorgetragen, teils keinen Beweis angeboten. Daher kommt es auch nicht auf den Streit der Parteien zu der Frage an, wie ein solcher Schaden der Höhe nach zu bemessen wäre. Im Einzelnen:

(1)

96

Der Beklagte macht einen sogenannten Nutzungsausfallschaden geltend mit der Begründung, dass er sein Fahrzeug infolge der Beschlagnahme durch den Gerichtsvollzieher über einen Zeitraum von 99 Tagen nicht habe nutzen können. Das ist teils schon nicht schlüssig, teils vom Beklagten nicht ausreichend unter Beweis gestellt.

(a)

97

Grundsätzlich ist der Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs als ersatzfähiger Schaden anzusehen (Grüneberg in: Palandt, BGB, 77. Auflage 2018, § 249 Rn. 40). Allerdings sind der von einem Liebhaber gehaltene Oldtimer ebenso wie das Motorrad, wenn ein weiteres Auto vorhanden ist, und das nur der Freizeitgestaltung dienende Wohnmobil nicht geschützt, weil es auf den Verlust des kommerzialisierbaren „Gebrauchsvorteils“ ankommt und nicht auf den Verlust der Möglichkeit für die Freizeitgestaltung (Grüneberg in: Palandt, a.a.O. m.w.N.; a.A. für den Fall, dass dem in ländlicher abgelegener Wohnlage wohnenden und daher auf die ständige Nutzung eines Kfz angewiesen Geschädigten nur ein Oldtimer zur Verfügung steht OLG Celle DAR 2016, 465). Denn Nutzungsersatz kommt nur für einen der vermögensmehrenden, erwerbswirtschaftlichen Verwendung des Wirtschaftsgutes vergleichbaren eigenwirtschaftlichen, vermögensmäßig erfassbaren Einsatz des beschädigten Fahrzeugs in Betracht (BGH NZV 2012, 223).

98

Auch wenn es sich bei dem hier in Rede stehenden Fahrzeug nicht um einen Oldtimer im eigentlichen Sinne handelt, sondern um einen Nachbau, so handelt es sich doch um ein besonderes und damit ein Liebhaber- und kein alltägliches Gebrauchsfahrzeug. Schon in Anbetracht dessen kann für den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit dieses Fahrzeugs kein Ersatz verlangt werden.

(b)

99

Zudem besteht kein Anspruch auf Ersatz von Nutzungsausfall, wenn dem Geschädigten ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung steht, dessen Nutzung für ihn möglich und zumutbar ist (BGH NJW 1976, 286; Grüneberg in: Palandt, a.a.O. Rn. 42 m.w.N.). Zwar hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz eines Nutzungsausfallschadens trotz der Existenz eines Ersatzwagens, wenn dieser einem Angehörigen ständig zur Verfügung steht, so dass der Geschädigte nicht darauf zurückgreifen kann. Aber auch diese „familiäre Gebrauchshinderung“ hat der Geschädigte darzulegen und zu beweisen (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2012, 545, 548 mit Verweis auf OLG Brandenburg und OLG Koblenz).

100

Die Klägerin hat vorgetragen, dass der in Rede stehende Wagen ein klassischer Zweitwagen und dem Beklagten der Einsatz eines weiteren Fahrzeugs möglich und zumutbar gewesen sei. Dieser Vortrag ist auch nicht ins Blaue hinein erfolgt, so dass er beachtlich ist. Denn dass es sich bei dem nachgebauten Roadster um einen „typischen Zweitwagen“ handelt, erscheint schon grundsätzlich und auch in Ansehung der konkreten Umstände dieses Falles naheliegend. Es handelt sich um ein sehr wertvolles, besonderes Cabriolet-Fahrzeug, welches nur zwei Insassen Platz bietet. Der Beklagte wollte es für einen Kaufpreis in der Größenordnung von 249.000,00 € verkaufen (Anlage K3), und nach dem Wertgutachten gemäß Anlage B1 liegt der Wiederbeschaffungswert sogar noch etwas darüber. Typischerweise werden so wertvolle Fahrzeuge nicht im Alltag, insbesondere nicht bei schlechtem Wetter gefahren. Dies gilt hier umso mehr, als der Beklagte das Fahrzeug über Jahre hinweg mit erheblichem Freizeiteinsatz und finanziellem Aufwand selbst aufgebaut hat. Auch in dieser Zeit konnte er im Übrigen das Fahrzeug nicht fahren, war also auf ein anderes Fahrzeug angewiesen, wenn er sich denn mit dem Auto fortbewegen wollte. Zudem war das Fahrzeug für den Beklagten, wie er selbst vorträgt, auch nicht alltagstauglich, weil es nur zweisitzig ist, er aber eine dreiköpfige Familie hat.

101

Angesichts dessen hätte der Beklagte nach dem Klägervortrag, dass hier ein Zweitwagen vorliege, vortragen müssen, dass ihm kein anderes Fahrzeug zur Verfügung gestanden habe, und dazu auch Beweis anbieten müssen. Der Beklagte hat zwar in der mündlichen Verhandlung auf Frage des Gerichts angegeben, er selbst habe im fraglichen Zeitraum über kein weiteres Kraftfahrzeug verfügt. Seine Frau habe ein Fahrzeug gehabt, dieses jedoch selbst benötigt. An einem Beweisangebot dazu fehlt es jedoch, obwohl die Klägerin diesen Vortrag in der mündlichen Verhandlung bestritten hat. Dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf ankommen könnte, ergab sich bereits aus der entsprechenden Frage des Gerichts an den Beklagten. Eines darüber hinausgehenden Hinweises bedurfte es daher gemäß § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht, zumal auch die Klägerin diese Problematik bereits in ihrem Schriftsatz vom 06.10.2017 (dort auf Seite 4) ausdrücklich angesprochen hatte.

(2)

102

Überdies lässt sich der für einen Erstattungsanspruch erforderliche Nutzungswille des Beklagten nicht feststellen.

103

Ein Nutzungsausfallschaden für ein Kraftfahrzeug ist nur dann ersatzfähig, wenn der Geschädigte auch einen Nutzungswillen hatte (Grüneberg in: Palandt, BGB, 74. Auflage 2015, § 249 Rn. 42; Oetker in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 249 Rn. 70 m.w.N.). Voraussetzung einer Nutzungsausfallentschädigung ist, dass ein fühlbarer Schaden vorliegen muss, an dem es fehlt, wenn der Geschädigte das Fahrzeug ohnehin nicht in der maßgeblichen Zeit hätte nutzen wollen oder können (KG, Urteil vom 27.08.2015, Az. 22 U 152/14, juris, dort Rn. 33 m.w.N.). Deshalb muss auch tatsächlich auf die Nutzung des Fahrzeuges verzichtet worden sein, was voraussetzt, dass vom Anspruchsteller unter Anknüpfung an die bisherige Nutzung die ausgefallene Nutzung dargelegt wird und - insbesondere bei langen Zeiträumen - auch vorzutragen ist, dass aus anderen Gründen (Urlaub u.ä.) der Nutzungswille nicht unterbrochen war (KG, a.a.O.).

104

Dazu hat der Beklagte jedoch nichts vorgetragen. Weder hat er dargelegt, dass er das Fahrzeug in dem Zeitraum zwischen seinem Verkaufsangebot Anfang des Jahres 2016 bis zur Beschlagnahme am 10.05.2016 überhaupt genutzt habe, noch dass er es nach der Beschlagnahme hätte nutzen können und wollen. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Im Gegenteil ist ohne weiteres gerade nicht von einem Nutzungswillen auszugehen, denn schließlich wollte der Beklagte das Fahrzeug ja verkaufen, und dies nach seinem eigenen Vortrag (Schriftsatz vom 27.06.2017, Seite 3), weil es für seine dreiköpfige Familie nicht geeignet war und er die Freude an dem Fahrzeug verloren hatte.

105

Ob in dieser Lage vergeblich aufgewendete Vorhaltekosten erstattungsfähig wären, kann offen bleiben. Solche sind weder geltend gemacht noch beziffert.

c)

106

Da die Widerklage im Sinne der Klagabweisung entscheidungsreif ist, bedurfte es für die Klägerin auch insoweit keines Schriftsatznachlasses im Sinne von § 283 ZPO auf das Vorbringen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 28.12.2017. Ein Schriftsatznachlass war auch deswegen nicht zu gewähren, weil der Schriftsatz in Bezug auf die Widerklage kein neues Vorbringen enthält. Mit dem Schriftsatz bringt der Beklagte keinerlei neue Tatsachenbehauptungen zur Widerklage vor, sondern äußert nur Rechtsansichten und bestreitet wiederholt klägerische Behauptungen zur Klage.

107

Auch in Bezug auf die Widerklage gibt der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 09.02.2018 keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO. Insbesondere liegt keiner der Fälle des § 156 Abs. 2 Nr. 1-3 ZPO vor.

III.

108

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei war für die Kostenquote wie auch für die Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen, dass sich der Gesamtstreitwert gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 GKG aus der Addition der Streitwerte der Klage und der Widerklage ergibt. Ein Fall des § 45 Abs. 1 S. 3 GKG liegt nicht vor, denn die Ansprüche aus der Klage einerseits und der Widerklage andererseits betreffen unterschiedliche Gegenstände.

109

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
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published on 07/07/2016 00:00

Tenor 1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen am Geschäftsführer der jeweiligen B
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Annotations

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken

1.
von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
2.
im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

(1) Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn die beklagte Person im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(2) § 105 bleibt unberührt.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken

1.
von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
2.
im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.

(2) Handelt es sich um

1.
die Verfilmung eines Werkes,
2.
die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste,
3.
den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder
4.
die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes,
so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Zustimmung des Urhebers.

(3) Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes bei Nutzungen nach § 44b Absatz 2, § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.

(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken

1.
von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
2.
im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Vorrichtungen anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Vervielfältigungsstücke gedient haben.

(2) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Rückruf von rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücken oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden.

(3) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen kann der Verletzte verlangen, dass ihm die Vervielfältigungsstücke, die im Eigentum des Verletzers stehen, gegen eine angemessene Vergütung, welche die Herstellungskosten nicht übersteigen darf, überlassen werden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Maßnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.

(5) Bauwerke sowie ausscheidbare Teile von Vervielfältigungsstücken und Vorrichtungen, deren Herstellung und Verbreitung nicht rechtswidrig ist, unterliegen nicht den in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen.

Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, so kann der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Gebrauch gemacht wird. Das Urteil darf erst nach Rechtskraft bekannt gemacht werden, wenn nicht das Gericht etwas anderes bestimmt.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

(4) (weggefallen)

(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auch auf die vor seinem Inkrafttreten geschaffenen Werke anzuwenden, es sei denn, daß sie zu diesem Zeitpunkt urheberrechtlich nicht geschützt sind oder daß in diesem Gesetz sonst etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt für verwandte Schutzrechte entsprechend.

(2) Die Dauer des Urheberrechts an einem Werk, das nach Ablauf von fünfzig Jahren nach dem Tode des Urhebers, aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes veröffentlicht worden ist, richtet sich nach den bisherigen Vorschriften.

(1) Die §§ 64 bis 67, 69, 105 Abs. 1 bis 3 und § 138 Abs. 5 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

(2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1966 in Kraft.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auch auf die vor seinem Inkrafttreten geschaffenen Werke anzuwenden, es sei denn, daß sie zu diesem Zeitpunkt urheberrechtlich nicht geschützt sind oder daß in diesem Gesetz sonst etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt für verwandte Schutzrechte entsprechend.

(2) Die Dauer des Urheberrechts an einem Werk, das nach Ablauf von fünfzig Jahren nach dem Tode des Urhebers, aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes veröffentlicht worden ist, richtet sich nach den bisherigen Vorschriften.

(1) War eine Vervielfältigung, die nach diesem Gesetz unzulässig ist, bisher erlaubt, so darf die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Herstellung von Vervielfältigungsstücken vollendet werden.

(2) Die nach Absatz 1 oder bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hergestellten Vervielfältigungsstücke dürfen verbreitet werden.

(3) Ist für eine Vervielfältigung, die nach den bisherigen Vorschriften frei zulässig war, nach diesem Gesetz eine angemessene Vergütung an den Berechtigten zu zahlen, so dürfen die in Absatz 2 bezeichneten Vervielfältigungsstücke ohne Zahlung einer Vergütung verbreitet werden.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auch auf die vor seinem Inkrafttreten geschaffenen Werke anzuwenden, es sei denn, daß sie zu diesem Zeitpunkt urheberrechtlich nicht geschützt sind oder daß in diesem Gesetz sonst etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt für verwandte Schutzrechte entsprechend.

(2) Die Dauer des Urheberrechts an einem Werk, das nach Ablauf von fünfzig Jahren nach dem Tode des Urhebers, aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes veröffentlicht worden ist, richtet sich nach den bisherigen Vorschriften.

(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.

(2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt ist.

(3) Für die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gilt die Vermutung des Absatzes 1 entsprechend, soweit es sich um Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt oder Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Die Vermutung gilt nicht im Verhältnis zum Urheber oder zum ursprünglichen Inhaber des verwandten Schutzrechts.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.

(2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt ist.

(3) Für die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gilt die Vermutung des Absatzes 1 entsprechend, soweit es sich um Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt oder Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Die Vermutung gilt nicht im Verhältnis zum Urheber oder zum ursprünglichen Inhaber des verwandten Schutzrechts.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.

(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.

(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.

(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.

(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig

1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden;
2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen;
3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden;
4.
für Verfahren nach
a)
(weggefallen)
b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes,
e)
dem Spruchverfahrensgesetz,
f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
5.
in Streitigkeiten
a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.

(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.