Landgericht Hamburg Urteil, 29. Dez. 2017 - 307 O 142/16

published on 29/12/2017 00:00
Landgericht Hamburg Urteil, 29. Dez. 2017 - 307 O 142/16
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 22.313,77 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückzahlung eines Verbraucherdarlehens.

2

Die Klägerin ist ein überregionales Kreditinstitut für Privatkunden. Sie schloss - damals noch als C. Bank Privatkunden AG & Co., KGaA, firmierend - als Darlehensgeberin mit der Beklagten seit 1997 insgesamt 8 aufeinander folgende Kreditverträge (Anlagen B 1 - B 7 sowie K 1 = B10), für die jeweils Restschuldversicherung abgeschlossen wurden und jeweils neue Bearbeitungsgebühren anfielen; überwiegend wurde mit dem jeweiligen „Neukredit“ der jeweils zuvor gewährte „Altkredit“ abgelöst. Zuletzt schloss die Klägerin mit der Beklagten, die zum damaligen Zeitpunkt 66 Jahre alt war, unter dem 17.08.2009 einen Kreditvertrag (Anlage K 1 = B 10) über ein Darlehen von € 30.856,91 (Nettokreditsumme von € 24.480,91 sowie Restschuldversicherungsbeitrag von € 6.376,00), zuzüglich Bearbeitungsgebühr von 1,57 % (€ 483,72) und Zinsen von nominal 11,99 % p.a., mit einer Laufzeit von 84 Monaten (7 Jahren) und einer monatlichen Tilgungsrate von € 561,10. Der Kreditvertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung, hinsichtlich deren Inhalts auf die Anlage K 1 Bezug genommen wird. Von der Nettodarlehenssumme wurden der Beklagten € 2.418,60 ausgezahlt; mit dem Rest wurde der bei der Klägerin aufgenommene „Altkredit“ Nr. ... vom 15.09.2008 abgelöst, den die Beklagte nebst damaliger Restschuldversicherung zeitgleich mit Abschluss des Neukredits kündigte (Anlage B 9); auf jenen „Altkredit“ war der Beklagten eine Bearbeitungsgebühr von € 641,49 berechnet worden, auf die in der Kreditabrechnung bis zum 16.08.2009 Zinsen in Höhe von € 40,83 entfielen.

3

Im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss vom 17.08.2009 fand in den Geschäftsräumen der Klägerin ein Gespräch zwischen dem Mitarbeiter L. und der Beklagten statt, über das der Mitarbeiter die „individuelle Finanzplanung der C. Bank“ nebst Zusammenfassung (Anlage B 8) fertigte, in der zur Absicherung des neuen Ratenkredits eine Kreditlebensversicherung empfohlen wurde.

4

Die Beklagte zahlte die vereinbarten Raten bis April 2010 pünktlich, anschließend nur noch unregelmäßig, zuletzt erfolgte am 30.06.2011 eine Ratenzahlung. Die Klägerin mahnte die Beklagte mit einem dem Musteranschreiben Anlage K 2 entsprechenden Schreiben vom 08.08.2011 und sprach am 01.09.2011 bei einem Rückstand von wenigstens 4 Raten über insgesamt € 2.244,40 mit einem inhaltlich der Anlage K 3 entsprechenden Schreiben die Kündigung des Kreditvertrages aus. Unter dem 07.10.2011 erstellte die Klägerin die Kontoabrechnung Anlage K 4, die mit einem Saldo zugunsten der Klägerin von € 28.313,77 endet.

5

Ein Teilbetrag von € 6.000,00 daraus wurde auf die entsprechende Teilklage der Klägerin mit Versäumnisurteil des Landgerichts H. vom 22.02.2012, Az. ..., tituliert; der Betrag wurde nebst festgesetzter Kosten im Wege der Pfändung beglichen.

6

Die Klägerin kündigte die letzte Restschuldversicherung und schrieb dem Kreditkonto am 22.02.2012 einen Betrag von € 2.624,70 gut (Anlage B 11).

7

Mit Schreiben vom 16.08.2016 (Anlage B 12) erklärte die Beklagte den Widerruf ihrer auf Abschluss der Darlehensverträge vom 10.04.2002, 07.11.2002, 05.07.2007, 15.09.2008 und 17.08.2009 gerichteten Willenserklärungen.

8

Nachdem die Beklagte mit der Klagerwiderung zunächst Zugang und Wirksamkeit von Mahnung und Kündigung aus dem Jahre 2011 bestritt - von diesem Bestreiten ist die Beklagte mit Schriftsatz vom 07.06.2017, Bl. 97 d.A., abgerückt - mahnte die Klägerin mit Schreiben vom 19.09.2016 (Anlage K 11) unter Beifügung einer neuen Kontoabrechnung, die einen Saldo zugunsten der Klägerin von € 33.306,77 ausweist, erneut einen Ratenrückstand, nunmehr in Höhe von € 30.154,72 nebst Zinsen in Höhe von € 3.152,05 gegenüber der Beklagten an; mit Schreiben vom 07.10.2016 (Anlage K 12) sprach die Klägerin erneut die Kündigung aus.

9

Die Klägerin trägt vor,
der Beklagten seien bei jeder Ablösung deren Folgen nicht nur durch die Hinweise im Ablösungsauftrag, sondern auch im Kreditgespräch vor Augen geführt worden. Der Beklagten sei bei der letzten Ablösung ein nicht verbrauchter Beitrag von € 3.985,40 aus der zuvor abgeschlossenen Kreditlebensversicherung vergütet worden (Anlage B 9). Der Kündigungssaldo habe am 01.09.2011 € 28.313,77 betragen, die Berechnung Anlage K 4 sei zutreffend; diese Forderung habe sich bis zur Kündigung vom 07.10.2016 (Anlage K 12) auf € 33.365,59 erhöht. Sie macht geltend, ein Beratungsvertrag habe mit der Beklagten nicht bestanden. Die Bedienung der Raten über 7 Monate stehe einer Überforderung der Beklagten durch die Ratenhöhe entgegen. Die Beklagte habe den Restschuldversicherungsvertrag (Anlage K 9) zum Darlehensvertrag vom 17.08.2009 freiwillig abgeschlossen. Der Versicherungsvertrag sei wegen des hohen Alters der Beklagten und des Verzichts auf eine Gesundheitsprüfung nicht mit einer klassischen Risikolebensversicherung vergleichbar. Die Widerrufsbelehrung des streitgegenständlichen Kreditvertrages sei wirksam, sie weise auf die Verbundenheit mit dem Versicherungsvertrag hin; der Widerruf sei hinsichtlich der vorangegangenen Verträge jedenfalls verwirkt. Selbst bei wirksamem Widerruf sei ein pauschaler Nutzungsersatz nicht mehr mit 5 % über dem Basiszinssatz zu vermuten und die Rechtschuldversicherungsprämie nicht vollständig zu erstatten, weil bis zum Widerruf Versicherungsschutz bestanden habe.

10

In Bezug auf Rückforderungsansprüche der Beklagten wegen Bearbeitungsentgelten wendet die Klägerin Verjährung ein.

11

Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede greife nicht, es sei § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht nur auf Ratenrückstände sondern auch auf den Kündigungssaldo anwendbar, in den Kündigungsschreiben Anlage K 3 und Anlage K 12 sei die verzugsbegründende Mahnung enthalten.

12

Die Klägerin beantragt,

13

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 22.313,77 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.09.2011 zu zahlen.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Sie erhebt die Einrede der Verjährung. Sie trägt vor, sie leide an spastischer Kinderlähmung und sei seit ca. 20 Jahren Frührentnerin, außerdem sei sie an Krebs erkrankt und pflegebedürftig. Sie habe keine Erben. Wegen Umzuges in eine andere Wohnung, der für drei Monate doppelte Mieten zur Folge gehabt habe, habe sie im August 2009 einen geringen zusätzlichen Kreditbedarf gehabt und den Mitarbeiter der Klägerin L. eine Woche vor der Kreditaufnahme gebeten, ihren Dispositionskredit auf dem Girokonto um 400,00 zu erhöhen. Am 17.08.2009 habe Herr L. dann ein Beratungsgespräch mit ihr geführt, in dessen Verlauf er die Erhöhung des Dispositionskredits abgelehnt und stattdessen als einzige Möglichkeit einen neuen Ratenkredit als umschuldenden Aufstockungskredit mit neuer Restschuldversicherung empfohlen habe. Die Beklagte ist der Ansicht, sämtliche Widerrufsbelehrungen der Umschuldungskredite vom 10.04.2002, 07.11.2002, 05.07.2007 und 15.09.2008 seien fehlerhaft, weil sie trotz Mitfinanzierung der Restschuldversicherung keinen Bezug zum verbundenen Geschäft enthielten. Die Widerrufsbelehrung im Vertrag vom 17.08.2009 sei nach Schriftbild und Zeilenabstand kaum lesbar, eine Fax-Nr. fehle; durch die darunter stehende, fett gedruckte weitere Belehrung sei sie mehrdeutig und weiche sie vom Muster aus Anl. 2 zu § 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoV a.F. ab, die Gesetzlichkeitsfiktion entfalle.

17

Die Klagforderung sei in Höhe der Bearbeitungsgebühr von € 483,72 nebst darauf berechneter Zinsen unschlüssig. Die Bearbeitungsentgelte für sämtliche Kreditverträge seien unzulässig und nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zu erstatten in Höhe von € 4.670,71.

18

Die wechselseitigen Herausgabe- und Wertersatzansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis nach Widerruf ergäben einen Saldo zugunsten der Klägerin in Höhe von nur € 12.218,93 (Berechnung Anlage B 13), dem ein Anspruch der Beklagten auf Erstattung der gesamten Prämien für die Restschuldversicherungen zuzüglich Zinsen, insgesamt € 15.877,26 (Berechnung Anlage B 14) gegenüberstehe.

19

Der Beklagten stehe außerdem ein Schadensersatz wegen fehlerhafter Finanzierungsberatung gegen die Klägerin dahingehend zu, so gestellt zu werden, als hätte sie die Darlehens- und Restschuldversicherungsverträge nicht abgeschlossen. Bei Abschluss des Darlehensvertrages vom 17.08.2009 sei bereits absehbar gewesen, dass die Beklagte mit der Ratenzahlung überfordert sein werde, und dass aufgrund des Gesundheitszustandes, der hohen monatlichen Rate und der langen Laufzeit voraussichtlich nicht würde zurückgeführt werden können. Die Empfehlung von Darlehensverträgen mit Restschuldversicherung für den Todesfall sei pflichtwidrig gewesen, weil diese Kombination für die Beklagte mangels Erben unwirtschaftlich gewesen sei und das Todesfallrisiko bereits durch eine Lebensversicherung Nr. ... abgedeckt gewesen sei, die ebenfalls bei der Klägerin abgeschlossenen worden sei. Die Umschuldung bringe Verluste bei Bearbeitungsgebühr und Restschuldversicherung mit sich, über die nicht aufgeklärt worden sei.

20

Außerdem stehe der Beklagten ein Bereicherungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zu. Die Umschuldung sei sittenwidrig gewesen. Der Berater habe die Kreditgewährung jeweils von der Restschuldversicherung abhängig gemacht. Bei hälftiger Berücksichtigung der Restschuldversicherungsprämie ergebe sich ein effektiver Jahreszins von 17,81 %; der Marktzins habe zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 17.08.2009 bei 8,24 % gelegen. Auch sei die Restschuldversicherung zu einer Prämie von € 6.376,00 bei einer Kreditsumme von € 24.480,91 wucherisch: Eine klassische Risikolebensversicherung mit einer Versicherungssumme von € 24.480,00 koste bei einer Laufzeit von 7 Jahren nur € 1.532,25. Die für die Restschuldversicherung anfallenden Innenprovisionen hätten über 80 % gelegen. Die Beklagte habe sich am 17.08.2009 in einer wirtschaftlichen und gesundheitlichen Zwangslage befunden. Die Sittenwidrigkeit ergebe sich auch aus einer Gesamtschau der Konstruktion.

21

Schließlich stehe der Klagforderung auch ein Bereicherungsanspruch der Beklagten nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB iVm. §§ 492 Abs. 2, 494 Abs. 3 BGB entgegen: Der effektive Jahreszins sei falsch angegeben, weil es sich um Schuldabänderungen gehandelt habe, bei denen die Restschuld des vorangegangenen Vertrages jeweils um die Bearbeitungsgebühr und die Restschuldversicherungsprämie hätte reduziert werden müssen, statt dessen seien diese jeweils wieder mit der Umschuldung mitfinanziert worden; damit sei die Darlehensvaluta nicht vollständig ausgezahlt worden und die Abrechnung der Klägerin Anlage K 4 falsch. Mit diesen Gegenansprüchen erklärt die Beklagte die Aufrechnung.

22

Zu Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die im Laufe des Rechtsstreits gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle vom 20.04.2017 und 24.08.2017 und den Hinweisbeschluss des Gerichts vom 20.06.2017 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

23

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.

24

Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig am 17.08.2009 ein Verbraucherdarlehen in Form eines Teilzahlungsdarlehens vereinbart worden, das durch Ablösung eines Altdarlehens und Auszahlung von € 2.418,60 an die Klägerin valutiert und anschließend nur zum Teil zurückgeführt worden ist. Es kann offen bleiben, ob dieser Darlehensvertrag wegen Sittenwidrigkeit oder Verstoßes gegen § 492 Abs. 2, 494 Abs. 3 BGB nichtig ist, ob er von der Beklagten wirksam widerrufen worden ist und ob ihr aufrechenbare Gegenansprüche auf Schadensersatz wegen Beratungsfehlern oder aus Bereicherungsrecht zustehen. Denn die Klägerin kann den mit der Klage geltend gemachten Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehensvertrag vom 17.08.2009 nicht mehr durchsetzen, weil der Anspruch verjährt ist und die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hat.

1.

25

Mit der Klägerin von der Wirksamkeit des Darlehensvertrages ausgehend, stand ihr gemäß § 488 Abs. 1 BGB ein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung des Darlehens zu. Für den Darlehensrückzahlungsanspruch gilt die Verjährungsfrist von drei Jahren beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden, d.h. fällig geworden ist, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Zunächst war ratenweise Rückzahlung dergestalt vereinbart, dass monatliche Raten zu je € 561,00 gezahlt werden sollten; davon abweichend ist jedoch mit Zugang der Kündigung vom 07.10.2011 der gesamte Darlehensrückzahlungsanspruch fällig geworden.

26

Die außerordentliche Kündigung der Klägerin vom 01.09.2011 war wirksam.

27

a) Auf die Kündigung anzuwenden ist nach Art. 22 Abs.2 EGBGB § 498 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 12.08.2008. Danach kann der Darlehensgeber bei einem in Teilzahlungen zu tilgenden Verbraucherdarlehen wegen Zahlungsverzuges des Darlehensnehmers nur kündigen, wenn 1. der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und - bei mindestens drei Jahren Laufzeit - mindestens mit 5 % der Nettodarlehenssumme im Verzug ist und 2. dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt worden ist, dass der Darlehensgeber bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.

28

b) Eine Mahnung im Sinne des § 498 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. ist erfolgt. Der Beklagten ist - wie unstreitig gestellt worden ist - die Mahnung vom 08.08.2011 mit einem dem Muster Anlage K 2 entsprechenden Text zugegangen. Ebenso unstreitig bestand zu diesem Zeitpunkt ein Rückstand mit mindestens vier Raten zu je € 561,10, insgesamt also € 2.244,40 und damit von mehr als 5 % der Darlehenssumme ohne Zinsen. Dabei ist der Vortrag der Klägerin so zu verstehen, dass dieser Gesamtrückstand in die Lücke des Mustertextes K 2 eingefügt war. Das hat auch die Beklagte so verstanden, die dementsprechend mit Schriftsatz vom 07.06.2017 (Bl. 97 d.A.) die Mahnung als „wirksam bzw. ausreichend“ bezeichnet hat. Die Mahnung enthält eine Zahlungsfrist von zwei Wochen ebenso wie die Mitteilung, dass die Klägerin bei Nichtbegleichung des Gesamtrückstandes den Kreditvertrag kündigen und die gesamte Restschuld fällig stellen werde.

29

c) Zum Zeitpunkt der Kündigung am 01.09.2011 bestand der o.g. Ratenrückstand von mehr als 5 % des Darlehensnennbetrages fort. Aufgrund der vertraglich vereinbarten Datumsfälligkeit der Raten jeweils zum Ersten eines Monats bestand auch zugleich Verzug mit diesen rückständigen Raten, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Diese Kündigung ist der Beklagten unstreitig zugegangen. Damit war der gesamte Restbetrag des Darlehens, den die Klägerin mit € 28.313,77 errechnet hat (die weitere Rückstandsberechnung der Klägerin zur Mahnung vom 19.09.2016 (Anlage K 11), die Raten bis September 2016 einbezieht, und die darauf gestützte Kündigung vom 07.10.2016 (Anlage K 12) gehen wegen der wirksamen Kündigung vom 01.09.2011 ins Leere), noch in 2011 fällig geworden.

2.

30

Die regelmäßige Verjährungsfrist endete damit mit Ablauf des 31.12.2014. Der Lauf dieser Frist ist hinsichtlich des hier noch (nach Abzug eines titulierten Teilbetrages von € 6.000,00) geltend gemachten Restbetrages nicht gehemmt worden. § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB, nach dem die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen vom Eintritt des Verzuges nach Abs. 1 an, jedoch nicht länger als 10 Jahre von ihrer Entstehung an gehemmt ist, findet keine Anwendung.

31

a) Nach Auffassung der hier zur Entscheidung berufenen Einzelrichterin betrifft diese Vorschrift nur den Verzug mit vertragsgemäßen Raten nebst Vertragszinsen und Verzugszinsen(BGH, Urteil vom 05.04.2011, NJW 2011, 1870, 1871,Tz 21,22 Palandt/Weidenkaff, 77. Aufl., § 497 Rn10), also allein den aufgelaufenen Ratenrückstand, nicht aber den durch die Kündigung entstanden Anspruch auf Zahlung der gesamten Restschuld (einschließlich der vertraglich erst für die Zukunft vereinbarten Tilgung). Bei dieser gesamten Restschuld dürfte es sich zwar um eine „Zahlung, die der Darlehensnehmer aufgrund des Verbraucherdarlehensvertrages schuldet“ im Sinne von § 497 Abs. 1 BGB handeln. Der Umstand, dass in der Regelung des Absatzes 3 Satz 3 auf den Verzug nach Abs. 1 Bezug genommen wird, bedeutet aber nicht, dass die in beiden Regelungen erfassten Zahlungsansprüche deckungsgleich sind. Vielmehr spricht die unterschiedliche Formulierung (in Abs. 1: „Zahlungen, die der Darlehensnehmer aufgrund des Verbraucherdarlehensvertrages schuldet“, in Abs. 3 Satz 3 dagegen: „Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen“) dafür, dass auch keine identischen Zahlungsverpflichtungen gemeint sind. Die vom Gesetzgeber mit § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB verfolgten Absichten sprechen vielmehr dafür, dass in dieser Vorschrift nur die im Vertrag vereinbarten Tilgungsraten nebst Zinsen angesprochen sind. Die erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens eingefügte Norm des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB hatte vor dem Hintergrund der nunmehrigen kurzen Regelverjährung nur den Zweck zu vermeiden, dass der Gläubiger trotz eingehender Zahlungen des Schuldners allein zur Verhinderung des Verjährungseintritts die Titulierung der Forderung betreibt und dadurch weitere Kosten zu Lasten des Schuldners verursacht (vgl. BGH aaO., Tz 14) und damit auch die Gerichte belastet werden (BT-Drucks. 14/6857, S. 34, siehe Anlage K 17). Diese Problematik ergab sich in erster Linie beim ungekündigten Ratendarlehen: Hier werden Tilgungsraten und Zinsen sukzessive - in der Regel monatlich - fällig, so dass der Gläubiger - ohne den eingefügten § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB - auch entsprechende vielfache schrittweise Titulierung vornehmen müsste zur Verhinderung der Verjährung. Beim gekündigten Darlehen dagegen besteht nur noch ein einheitlich mit der Kündigung fällig gewordener Anspruch auf Restbetragszahlung aus dem Darlehen, so dass es nur einer einzigen Titulierung bedarf, um eine neue dreißigjährige Verjährungsfrist nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB zu erhalten.

32

b) Soweit in dem gesamten Restbetrag vier offene Tilgungsraten von insgesamt € 2.244,40 enthalten sind, handelt es sich nach der Kündigung nur noch um unselbständige Rechnungsposten innerhalb des neuen Anspruches auf Gesamtrückzahlung, die nicht mehr gesondert dem Verzug unterliegen. Im Übrigen sind diese bereits durch die anderweitige Titulierung von € 6.000,00 erfasst, denn der dort titulierte Teilanspruch ist nicht auf einen letztrangigen Teilbetrag beschränkt worden. In entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens aus § 366 Abs. 2 BGB ist dann die „älteste (Raten-) Schuld“ als getilgt anzusehen.

33

c) Aber selbst, wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, dass die „Darlehensrückzahlung“ nach § 497 Abs. 3 BGB auch den Anspruch auf den gesamten Restbetrag nach Kündigung gemäß § 498 Abs. 1 BGB erfasst, kommt die Vorschrift hier nicht zum Tragen, weil der danach erforderliche Verzug nicht gegeben war.

34

Verzug bestand bei der Kündigung vom 01.09.2011 nur mit den bis dahin aufgelaufenen rückständigen vier Tilgungsraten. Durch die Kündigung ist aber ein neuer Anspruch entstanden. Während nach dem Vertrag das Darlehen sukzessive zurückzuführen war und für die danach vorgesehene Tilgungszeit Vertragszinsen zu zahlen waren, wurde das Schuldverhältnis durch die Kündigung dahingehend umgestaltet, dass nunmehr Vertragszinsen der noch nicht getilgte Darlehensnennbetrag sofort fällig und Vertragszinsen nur noch bis zum Kündigungszeitpunkt zu zahlen waren. Hinsichtlich dieses umgestalteten Anspruchs fehlt es an einer für den Verzug gemäß § 286 Abs. 1 BGB erforderlichen Mahnung nach Fälligkeit.

35

Eine Mahnung ist eine eindeutige Aufforderung an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen. Zwar enthält das Kündigungsschreiben vom 01.09.2011 die Mitteilung, dass der Gesamtbetrag zur sofortigen Zahlung fällig sei und die Klägerin auf diesen Betrag zukünftig Verzugszinsen berechnen werde. Darin dürfte eine Mahnung liegen. Erforderlich ist aber nach § 286 Abs. 1 BGB, dass die Mahnungnach Fälligkeit erfolgt. Vorliegend ist die Aufforderung zur Leistung dagegen zugleich mit der fälligkeitsbegründenden Kündigung ausgesprochen worden. Zwar kann nach der Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 13.07.2010, XI ZR 27/10) ausnahmsweise die Mahnung mit der fälligkeitsbegründenden Handlung des Gläubigers verbunden werden. Einen solchen Ausnahmefall vermag das Gericht hier aber nicht zu erkennen. Die Mahnung nach Fälligkeit als Erfordernis für den Verzugseintritt gibt dem Schuldner bis zur Mahnung die Gelegenheit, sich auf die Situation einzustellen, die Forderung zu prüfen und nach einer Lösung zu suchen. Dieses Bedürfnis nach einer Überlegungsfrist ist im Falle einer Fälligkeit durch Kündigung ebenso gegeben. Würde der Gesetzgeber in Fällen der Fälligkeitsbegründung durch Kündigung, insbesondere im Darlehensrecht zur Stärkung der Rechte des Darlehensgebers, diese Überlegungsfrist für verzichtbar halten, hätte es nahegelegen, insoweit die Möglichkeit der Verbindung von Mahnung und Kündigung gesetzlich zu regeln. Der Umstand, dass der Gesetzgeber diese von der Rechtsprechung vorgezeichnete Möglichkeit noch immer nicht in Gesetzesform gegossen hat, spricht dafür, dass auf die Mahnung nach Fälligkeit zur Verzugsbegründung nicht ohne wirklichen Ausnahmefall, der sich nur aus Besonderheiten des Einzelfalles begründen lässt, verzichtet werden kann. Ein solcher Einzelfall ist hier nicht ersichtlich, insbesondere nicht darin, dass es um ein gekündigtes Verbraucherdarlehen geht.

II.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus § 709 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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published on 13/07/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 27/10 Verkündet am: 13. Juli 2010 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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published on 15/01/2019 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe v
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Annotations

(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.

(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.

(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.

(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beträgt der Verzugszinssatz abweichend von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht anzuwenden.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Der Darlehensgeber kann den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers nur dann kündigen, wenn

1.
der Darlehensnehmer
a)
mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist,
b)
bei einer Vertragslaufzeit bis zu drei Jahren mit mindestens 10 Prozent oder bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren mit mindestens 5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug ist und
2.
der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.
Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten.

(2) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag muss der Darlehensnehmer abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b mit mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug sein.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.

(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.

(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.

(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beträgt der Verzugszinssatz abweichend von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht anzuwenden.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.

(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.

(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.

(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beträgt der Verzugszinssatz abweichend von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht anzuwenden.

(1) Der Darlehensgeber kann den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers nur dann kündigen, wenn

1.
der Darlehensnehmer
a)
mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist,
b)
bei einer Vertragslaufzeit bis zu drei Jahren mit mindestens 10 Prozent oder bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren mit mindestens 5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug ist und
2.
der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.
Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten.

(2) Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag muss der Darlehensnehmer abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b mit mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug sein.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.