Landgericht Hamburg Urteil, 11. Dez. 2015 - 304 O 329/13

published on 11/12/2015 00:00
Landgericht Hamburg Urteil, 11. Dez. 2015 - 304 O 329/13
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung und Prospektfehlern im Zusammenhang mit zwei geschlossenen Schiffsfondsbeteiligungen in Anspruch.

2

Die Beklagte zu 1. bezeichnet sich als Wirtschaftsberatung und vermittelte dem Kläger die beiden Beteiligungen. Die Beklagte zu 2. ist Gründungsgesellschafterin der Beteiligungsgesellschaft MS S. R. Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (nachfolgend S. R.), die Beklagte zu 3. ist Gründungsgesellschafterin der P. S. GmbH & Co. KG (nachfolgend P. S.).

3

Am 04.12.2003 unterzeichnete der Kläger eine Beitrittserklärung (Anlage K2), mit welcher er die L. T.- und V. ges. mbH als Treuhänderin beauftragte, für ihn eine Kommanditbeteiligung an der S. R. in Höhe von 15.000,- Euro zuzüglich 5 % Agio zu erwerben. Mit einer gesonderten Unterschrift bestätigte der Kläger auf dem Beitrittsformular, den Emissionsprospekt (Stand November 2003) erhalten zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K2 Bezug genommen.

4

Außerdem unterzeichnete der Kläger am 09.12.2004 eine weitere Beitrittserklärung (Anlage K3), mit welcher er der I. T. N. s. GmbH als Treuhandkommanditistin den Abschluss des dem Prospekt beigefügten Treuhand- und Beteiligungsvertrages anbot mit dem Ziel einer Beteiligung an der P. S. in Höhe von 15.000,- Euro nebst 5 % Agio nach Zeichnung und Annahme. Mit einer gesonderten Unterschrift bestätigte der Kläger auf dem Beitrittsformular, den Beteiligungsprospekt vom 15.09.2004 erhalten zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K3 Bezug genommen.

5

Die beiden Beteiligungsangebote des Klägers wurden in der Folge angenommen.

6

Wegen der den Beteiligungen zugrundeliegenden Emissionsprospekte sowie wegen der dort abgedruckten Gesellschafts- und Treuhandverträge wird auf die Anlagen K5 (S. R.) und K6 (P. S.) Bezug genommen.

7

Der Kläger zahlte seine Einlagen nebst Agio vollständig ein und erhielt in der Folge Ausschüttungen in Höhe von 5.325,- Euro (S. R.) bzw. 4.200,- Euro (P. S.).

8

Der Kläger macht hinsichtlich beider Beteiligungen Prospekt- und Beratungsfehler geltend und verlangt im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, als habe er die Beteiligungen nicht gezeichnet. Mit außergerichtlichen Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 01.08.2013 nahm der Kläger die Beklagten zu 1. und 2. unter Fristsetzung zum 23.08.2013 erfolglos auf Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte an der streitgegenständlichen Beteiligung in Anspruch.

9

Im Hinblick auf die geltend gemachten Beratungsfehler behauptet der Kläger, es habe im Dezember 2003 bereits ein längere Zeit andauerndes Beratungsverhältnis zwischen ihm und dem für die Beklagte zu 1. als Berater tätigen Zeugen B. d. L. bestanden. Bereits im Juli 2003 habe der Zeuge dem Kläger zur Zeichnung einer Beteiligung an der F. Z. GbR geraten und diese in Wahrheit hochspekulative Beteiligung als „Festgeld“ beschrieben. Im Vertrauen auf die Darstellungen des Zeugen habe der Kläger diese Anlage gezeichnet. Der Zeuge habe sich in den Jahren 2003 und 2004 dann erneut beratend an den Kläger gewandt. An den Beratungsgesprächen habe auch die Ehefrau des Klägers, die Zeugin A., teilgenommen. Der Kläger sei in wirtschaftlichen Dingen wenig bewandert. Bereits vor Zeichnung des F. Z. habe der Kläger dem Zeugen d. L. mitgeteilt, dass es ihm darum gehe, eine eventuelle Versorgungslücke im Alter auszugleichen und sein Kapital zu erhalten. Er sei daher an einer risikolosen und erträglichen Anlage interessiert. Der Zeuge d. L. habe dem Kläger die Investition in die S. R. und die P. S. angetragen. Der Zeugen habe hierzu erklärt, dass es sich um sichere Kapitalanlagen handele, da der Kläger in Sachwerte investiere. Den Prospekt „S. R.“ habe der Kläger erst kurz vor der Beteiligungszeichnung erhalte. In Sachen „P. S.“ sei dem Kläger nur ein Flyer übergeben worden.

10

Wegen der behaupteten Prospektfehler wird auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22.10.2013 (Bl. 2 ff. d. A.), vom 08.05.2014 (Bl. 182 ff. d. A.), vom 30.09.2014 (Bl. 238 ff. d. A.) und vom 16.06.2015 (Bl. 417 ff. d. A.) Bezug genommen.

11

Der Kläger beantragt,

12

I. die Beklagten zu 1. und 2. zu verurteilen, an den Kläger gesamtschuldnerisch einen Betrag in Höhe von 10.425,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus und im Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung des Klägers an der MS „S. R.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG in Höhe von 15.000,- Euro vom 04.12.2003 / 09.12.2003;

13

II. festzustellen, dass sich die Beklagten zu 1. und 2. mit der Annahme der Abtretung aller Rechte aus und im Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung des Klägers an der MS „S. R.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG in Höhe von 15.000,- Euro vom 04.12.2003 / 09.12.2003 in Verzug befinden;

14

III. festzustellen, dass die Beklagten zu 1. und 2. gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren finanziellen Schäden aus und im Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung des Klägers an der MS „S. R.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG in Höhe von 15.000,- Euro vom 04.12.2003 / 09.12.2003 zu ersetzen;

15

IV. festzustellen, dass die Beklagten zu 1. und 2. gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Kläger von sämtliche Verpflichtungen aus und im Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung des Klägers an der MS „S. R.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG in Höhe von 15.000,- Euro vom 04.12.2003 / 09.12.2003 freizustellen;

16

V. die Beklagten zu 1. und 2. zu verurteilen, den Kläger gesamtschuldnerisch von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.064,65 Euro aus der Kostennote der Klägervertreter vom 02.08.2013, Rechnungs-Nr. 1., freizustellen;

17

VI. die Beklagten zu 1. und 3. zu verurteilen, an den Kläger gesamtschuldnerisch einen Betrag in Höhe von 11.550,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus und im Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung des Klägers an der „P. S.“ GmbH & Co. KG in Höhe von 15.000,- Euro vom 09.12.2004;

18

VII. festzustellen, dass sich die Beklagten zu 1. und 3. mit der Annahme der Abtretung aller Rechte aus und im Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung des Klägers an der „P. S.“ GmbH & Co. KG in Höhe von 15.000,- Euro vom 09.12.2004 in Verzug befinden;

19

VIII. festzustellen, dass die Beklagten zu 1. und 3. gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren finanziellen Schäden aus und im Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung des Klägers an der „P. S.“ GmbH & Co. KG in Höhe von 15.000,- Euro vom 09.12.2004 zu ersetzen;

20

IX. festzustellen, dass die Beklagten zu 1. und 3. gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Kläger von sämtliche Verpflichtungen aus und im Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung des Klägers an der „P. S.“ GmbH & Co. KG in Höhe von 15.000,- Euro vom 09.12.2004 freizustellen;

21

X. die Beklagten zu 1. und 3. zu verurteilen, den Kläger gesamtschuldnerisch von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.064,65 Euro aus der Kostennote der Klägervertreter vom 02.08.2013, Rechnungs-Nr. 1., freizustellen.

22

Die Beklagten beantragen,

23

die Klage abzuweisen.

24

Sie bestreiten das Vorliegen von Prospektfehlern. Hinsichtlich der geltend gemachten Beratungsfehler behaupten die Beklagten, der Kläger sei in Kapitalanlagedingen sehr erfahren. Er habe bereits 2002 eine Schiffsfonds gezeichnet und habe nach den hiesigen Zeichnungen selbständig und ohne Beratung in hochspekulative Investmentfonds investiert. Die Initiative für die hier streitgegenständlichen Beteiligungen sei jeweils vom Kläger ausgegangen. Der Kläger habe im Jahr 2000 über ein Jahresgehalt von 500.000,- DM zuzüglich Boni verfügt. Der Zeuge d. L. habe das Thema Altersvorsorge angesprochen. Hierzu habe der Kläger erklärt, dass das für ihn kein Thema sei. Er sei an Abschreibungen zum Zwecke der Steuerersparnis interessiert. Hierfür wolle er Geld anlegen, dass er in absehbarer Zeit nicht benötige und für welches daher ohne Weiteres ein höheres Risiko eingegangen werden könne. Die Ehefrau sei bei den Beratungsgesprächen nicht anwesend gewesen.

25

Am 27.11.2002 habe der Kläger von sich aus bei der Beklagten zu 1. angerufen und angegeben, mit einer großen Steuerrückzahlung im Jahr 2003 zu rechnen, die er möglichst in einen Schiffsfonds investieren wolle. Der Zeuge d. L. habe sofort auf die Risiken einer solchen unternehmerischen Beteiligung hingewiesen. Im Jahr 2003 habe der Kläger sich dann erneut bei der Beklagten zu 1. gemeldet, konkret nach der S. R. gefragt und um Übersendung des Prospektes gebeten. Dieser sei am 29.11.2003 per E-Mail und per Post an den Kläger übersandt worden. Der Kläger habe erneut erklärt, er wolle hohe Abschreibungen erhalten, da er die Steuerrückzahlung mittlerweile erhalten habe. Er habe sich über das Internet vorbereitet und konkrete Fragen gestellt. Der Zeuge d. L. habe auf die Risiken hingewiesen und die hohe Volatilität und den so genannten Schweinezyklus erläutert.

26

Im Jahr 2004 habe sich der Kläger dann erneut telefonisch bei der Beklagten zu 1. gemeldet. Er habe konkret angegeben, sich für den Schiffsfonds „P. S.“ zu interessieren. Er habe sich bereits vor diesem Anruf im Internet informiert und sich den Emissionsprospekt von der Homepage der Beklagten zu 1. eigenständig heruntergeladen. Im Rahmen des Vermittlungsgesprächs habe der Zeuge d. L. erneut auf alle Risiken hingewiesen.

27

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

28

Das Gericht hat den Kläger persönlich gemäß § 141 ZPO angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen d. L. und A.. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26.06.2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

29

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

30

Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h., er muss über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (BGH, Urteil vom 26.09.2005, II ZR 314/03, juris Rn. 24; BGH, Urteil vom 21.03.2005, II ZR 140/03, juris Rn. 36, jeweils m.w.N.). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist weiter anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Interessenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Interessenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urteil vom 05. März 2009 – III ZR 17/08 –, Rn. 12, juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Prospektverantwortlichen eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospektes bei den Anlegern voraussetzen dürfen (BGH, Urteil vom 14.06.2007, III ZR 300/05, juris Rn. 8). Ist zur Aufklärung des Beitrittsinteressenten nicht rechtzeitig ein (fehlerfreier) Prospekt übergeben worden, kommt es darauf an, ob der Anleger im Vermittlungsgespräch über die wesentlichen Risiken aufgeklärt wurde. Andererseits genügt die rechtzeitige Übergabe eines fehlerfreien Prospekts dann nicht, wenn der Vermittler im Aufklärungsgespräch die im Prospekt zutreffend dargestellten Risiken in Abrede stellt oder relativiert.

31

Der Kläger hat gegen die Beklagten weder Schadensersatzansprüche gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 und 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) aus Prospekthaftung im weiteren Sinne (I. und II.) noch wegen Verletzung einer Pflicht aus dem Beratungsvertrag gemäß § 280 Abs. 1 BGB (III.).

I.

32

Den oben aufgezeigten Anforderungen werden die streitgegenständliche Prospekte auch im Hinblick auf die vom Kläger beanstandeten Punkte gerecht:

33

1. Rechtzeitige Übergabe

34

Der im Termin gemäß § 141 ZPO persönlich angehörte hat erklärt, da der Prospekt „S. R.“ ihm im Zeichnungstermin vorgelegen habe und er ihn zuvor durchgearbeitet hatte, woran er sich erinnerte, müsse er ihn wohl einige Tage vorher per Post oder ähnlich bekommen haben. Damit ist davon auszugehen, dass der Prospekt noch so rechtzeitig übergeben wurde, dass der Kläger den Inhalt noch vor Zeichnung zur Kenntnis nehmen konnte. Anders kann die Angabe, er habe den Prospekt zuvor durchgearbeitet, nicht gedeutet werden.

35

Hinsichtlich des Prospekts „P. S.“ hat der Kläger erklärt, er gehe heute davon aus, dass er den Prospekt wohl vor dem Termin bekommen haben müsse. Dies habe er ja so unterschrieben. Er würde wohl „so etwas“ auch nicht machen, ohne den Prospekt vorher gesehen zu haben. Er habe den Prospekt lediglich heute nicht mehr vorliegen. Dies könne jedoch auch andere Gründe haben. Er hat damit den Vortrag seiner Prozessbevollmächtigten, zum Zeichnungstermin habe er nur einen Flyer vorliegen gehabt, zurückgenommen. Angesichts dieser Angabe und der unterschriebenen Erklärung auf dem Beitrittsformular bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Kläger auch diesen Prospekt so rechtzeitig vor dem Termin erhielt, dass er noch Gelegenheit hatte, den Inhalt zur Kenntnis zu nehmen.

36

2. Ausreichender Hinweis auf das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB

37

Die Außenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB einschließlich der Rückforderbarkeit von Auszahlungen bis zur Höhe der Haftsumme wird auf Seite 37 des Prospekts „P. S.“ und auf den Seiten 7, 34, 36, 43 und 58 des Prospekts „S. R.“ zutreffend und verständlich dargestellt.

38

3. Ausreichender Hinweis auf das Totalverlustrisiko

39

Die Prospekte weisen ausdrücklich und in der erforderlichen Deutlichkeit auf das Totalverlustrisiko im Rahmen der unternehmerischen Beteiligung hin (P. S.: Seiten 9, 37, 40; S. R.: Seiten 7, 34).

40

4. Ausreichender Hinweis auf die eingeschränkte Fungibilität

41

Die Prospekte weisen auf den Seiten 6/7 und 48 (S. R.) bzw. 9 und 40 (P. S.) deutlich darauf hin, dass ein geregelter Markt für den Handel mit Fondsanteilen nicht besteht und dass ein Verkauf der Anteile insofern möglicherweise nur mit deutlichen Preisabschlägen oder unter Umständen überhaupt nicht zu realisieren ist.

42

5. Keine fehlerhafte Darstellung der Betriebskosten

43

Die Behauptung des Klägers, der in den Prospekten prognostizierte Ansatz der Schiffskosten erweise sich als realitätsfremd und wirtschaftlich nicht vertretbar, wird nicht hinreichend substantiiert. Tritt eine im Prospekt prognostizierte Entwicklung nicht ein, liegt darin nur dann ein haftungsbegründender Prospektfehler, wenn die Prognose nicht durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und - aus ex ante-Sicht - nicht vertretbar ist. Der Anspruchsteller genügt seiner Darlegungslast nicht, wenn er lediglich vorträgt, dass die Prognose sich nicht erfüllt hat (BGH, Urteil vom 23. April 2012 – II ZR 75/10 –, Rn. 17, juris). Soweit der Kläger hierfür auf eine Betriebskostenstudie aus dem Jahr 2009 und die Geschäftsberichte 2008 und 2009 abstellt, lassen sich hieraus keine Schlüsse auf eine unrealistische Einschätzung ex ante ziehen.

44

6. Hinreichende Darstellung der (gewerbe)steuerlichen Risiken

45

Die steuerlichen Grundlagen der Beteiligungen sind in den Prospekten jeweils umfassend und insbesondere hinsichtlich der Gewerbesteuer auch zutreffend erörtert (P. S. S. 46 ff., S. R. S. 39 ff.). Sind Angaben im Prospekt zur Höhe der zu erwartenden Gewerbesteuerbelastung des Fonds in Anbetracht der bis dahin geltenden Finanzverwaltungspraxis zutreffend und weist der Prospekt ausdrücklich darauf hin, dass es aufgrund einer Änderung der Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung zu Abweichungen bei der steuerrechtlichen Bewertung kommen kann, liegt kein Prospektfehler vor (OLG Hamm, Urteil vom 31. März 2014 – 31 U 193/13 –, Rn. 55, juris). Beide Prospekte enthalten deutliche Hinweise dieser Art (P. S. S. 9, 40, 51; S. R. S. 7, 52). Der Kläger trägt nicht vor, dass die in den Prospekten enthaltenen Angaben von Beginn an unzutreffend waren.

46

7. Keine fehlerhafte Darstellung des Risikos des Unterschiedsbetrages

47

Auf die steuerrechtlichen Risiken im Zusammenhang mit dem Unterschiedsbetrag weisen beide Prospekte ausdrücklich hin (P. S. S. 40, 48; S. R. S. 34, 40, 44).

48

8. Ausreichender Hinweis auf das Wechselkursrisiko

49

Auf das allgemeine Wechselkursrisiko wird in beiden Prospekten hingewiesen (P. S. S. 8, 34, 39; S. R. S. 7, 49). Die Behauptung des Klägers, die Prognosen der Prospekte bezüglich des Dollarkurses seien von Beginn an unrealistisch gewesen, wird nicht hinreichend substantiiert. Tritt eine im Prospekt prognostizierte Entwicklung nicht ein, liegt darin nur dann ein haftungsbegründender Prospektfehler, wenn die Prognose nicht durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und - aus ex ante-Sicht - nicht vertretbar ist. Der Anspruchsteller genügt seiner Darlegungslast nicht, wenn er lediglich vorträgt, dass die Prognose sich nicht erfüllt hat (BGH, Urteil vom 23. April 2012 – II ZR 75/10 –, Rn. 17, juris).

50

9. Keine fehlerhafte Darstellung der Entwicklung des Schiffsfrachthandels

51

Der Kläger trägt nicht substantiiert vor, weshalb die Prospektverantwortlichen in den Jahren 2003 und 2004 bereits die spätere Wirtschaftskrise hätten vorhersehen müssen. Hier gilt die zitierte BGH-Rechtsprechung zu Prognosen entsprechend. Soweit bereits im Zeichnungszeitpunkt vereinzelte Warnungen vor Überkapazitäten auf dem Schiffsmarkt vernehmbar waren, gab dies keinen Anlass, warnende Hinweise in die Verkaufsprospekte aufzunehmen, zumal solche Hinweise zum damaligen Zeitpunkt nur ganz allgemeiner Natur hätten sein können und von daher wenig Aussagekraft für interessierte Anleger gehabt hätten.

52

10. Keine unzureichende Aufklärung über die wirtschaftliche Bedeutung der Chartereinnahmen

53

Über eine Selbstverständlichkeit wie die grundsätzliche wirtschaftliche Bedeutung der Chartereinnahmen bei einer Schiffsbeteiligung muss ein Prospekt nicht eigens aufklären. Eine Falschdarstellung oder Relativierung kann den Prospekten nicht entnommen werden. Insbesondere weisen beide Prospekte hinlänglich auf das entsprechende Ausfallrisiko hin (P. S. S. 8, 38; S. R. S. 7, 28, 34, 49).

54

11. Keine fehlende Aufklärung über Risiken der Langfristcharterung

55

Hinsichtlich der P. S. besteht die vom Kläger pauschal behauptete Langfristcharter mit Verlängerungsoption nicht. Hinsichtlich der S. R. wird im Prospekt auf Seite 8 auf die Dauer der Charter und die Verlängerungsoption des Charterers hingewiesen. Eine Langfristcharterung minimiert das Einnahmeunsicherheitenrisiko zulasten etwaig kurzfristig höherer Einnahmemöglichkeiten. Eines weitergehenden Hinweises auf potentielle Risiken und Interessenkonflikte bedurfte es nicht.

56

12. Keine irreführenden Angaben zu Weichkosten

57

Soweit der Kläger geltend macht, in den Prospekten werde das unzutreffende Bild vermittelt, mehr als 90 % seiner Einlage flösse in den Erwerb der Schiffsanteile, ist dies nicht nachvollziehbar. Erforderlich ist, dass der Anleger den Anteil der Weichkosten mittels eines einfachen Rechenschritts feststellen kann (BGH, Beschluss vom 03. Februar 2015 – II ZR 52/14 –, Rn. 21, juris). Die Weichkosten sind in diesem Sinne hinreichend übersichtlich und ausführlich dargestellt. Der Weichkostenanteil kann mittels Dreisatz errechnet werden (S. R. S. 24 f., P. S. S. 26).

58

13. Ausreichender Hinweis auf das Fremdwährungsrisiko

59

Auf das Fremdwährungsrisiko wird in beiden Prospekten hingewiesen (S. R. S. 24, P. S. S. 8, 30, 34). Im Übrigen erfolgen die Fremdfinanzierung ebenso wie die Anschaffung und die Darlehenstilgung in US$. Wechselkursrisiken werden hierdurch gerade vermieden.

60

14. Keine fehlerhafte Renditedarstellung

61

Abgesehen davon, dass eine Renditedarstellung anhand der IRR-Methode keinen Bedenken begegnen würde (Hanseatische Oberlandesgericht, Urteil vom 10.01.2014 – 11 U 162/12 –, Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 30.08.2012 – 18 U 79/11 –, juris Rn. 176), greift der Angriff des Kläger vorliegend schon deshalb nicht, weil in beiden Prospekten keine Renditedarstellung anhand der IRR-Zinsfußmethode vorgenommen wurde.

62

15. Keine fehlenden Hinweise auf mögliche Einbindung in Einnahmepools

63

Beide Prospekte enthalten hinreichende Risikohinweise zu den Chartereinnahmen (siehe oben 10.). Weitergehender Hinweise auf mögliche Ausfallrisiken bei Einbindung der Schiffe in einen Einnahmepool bedurfte es darüber hinaus nicht, da nicht jede von der Geschäftsführung zu treffende zukünftige Entscheidung im Voraus im Prospekt detailliert dargestellt werden muss (OLG Hamm 31 U 193 / 13, Urteil vom 21.3.2014). Zudem handelt es sich auch bei dem Risiko der Neuvercharterung nach Ablauf der in den Prospekten konkret dargestellten Vercharterung nach Auffassung des Gerichts um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keiner besonderen Aufklärung bedarf (LG Dortmund, Urteil vom 11. Juli 2014 – 3 O 218/13 –, Rn. 247, juris).

64

16. Ausreichende Hinweise auf das Vertragserfüllungs- und Insolvenzrisiko

65

Bei dem Insolvenzrisiko handelt es sich schon nicht um einen aufklärungspflichtigen Umstand, denn dabei handelt es sich um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keiner besonderen Aufklärung bedarf. Zudem ergibt sich schon aus dem mitgeteilten unternehmerischen Charakter der Beteiligung ein immanentes Insolvenzrisiko. Ein konkretes Risiko war aus Sicht der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind nicht ersichtlich. Nichts anderes gilt auch für das Vertragserfüllungsrisiko (LG Dortmund, Urteil vom 11. Juli 2014 – 3 O 218/13 –, Rn. 250, juris m.w.N.). Unbeschadet dessen enthalten beide Prospekte entsprechende Hinweise (S. R. S. 7, 49, 50; P. S. S. 8, 38, 40).

66

17. Ausreichende Angaben zu Versicherungen

67

Beide Prospekte enthalten hinreichende Hinweise auf die Gefahren nicht versicherter Risiken (S. R. S. 48, P. S. S. 9, 25).

68

18. Ausreichende Hinweise zum Verkauf

69

Auf mögliche Auswirkungen des Verkaufs der Schiffe wird ausreichend hingewiesen (S. R. S. 7, 10, 50; P. S. S. 9, 39).

70

19. Kein fehlender Hinweis zu behördlichen Genehmigungen

71

Soweit der Kläger moniert, es sei nicht hinreichend auf die Möglichkeit veränderter rechtlicher Rahmenbedingungen hingewiesen worden, die sich aus den Genehmigungen nach § 7 Flaggenrechtsgesetz ergäben, bleibt dieser Einwand unsubstantiiert. Das Gericht kann hieraus nicht erkennen, welche Erläuterungen nach Ansicht des Klägers noch in den Prospekt hätten aufgenommen werden sollen, um dem Anleger ein zutreffendes Bild der Beteiligung zu vermitteln.

72

20. Kein Hinweis auf Insolvenzrisiko der Treuhänderin erforderlich

73

Bei dem Insolvenzrisiko handelt es sich schon nicht um einen aufklärungspflichtigen Umstand, denn dabei handelt es sich um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keiner besonderen Aufklärung bedarf. Zudem ergibt sich schon aus dem mitgeteilten unternehmerischen Charakter der Beteiligung ein immanentes Insolvenzrisiko. Ein konkretes Risiko war aus Sicht der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind nicht ersichtlich (siehe oben 16.).

74

Überdies gilt: Der Kläger zeigt eine Reihe von Risiken auf, die nach seiner Auffassung daran anknüpfen, dass die Treuhänderin im Falle der Insolvenz aus der Gesellschaft ausscheide und ihr Gesellschaftsanteil nach § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB den übrigen Gesellschaftern unter gleichzeitiger Entstehung eines Abfindungsanspruchs zuwachse. Über diese Risiken sei im Prospekt nicht informiert worden.

75

In § 8 Ziffer 5.a) des Treuhandvertrages P. S. und in § 9 Ziffer 6. des Treuhandvertrages S. R. ist jedoch für den Insolvenzfall der Treuhänderin geregelt, dass die treuhänderisch gehaltenen Kommanditanteile „bereits hiermit“ bzw. „schon jetzt“ auf die einzelnen Treugeber übertragen werden unter der aufschiebenden Bedingung, dass sich der einzelne Treugeber als Kommanditist ins Handelsregister eintragen lässt. Ein Übergang auf andere (direkte) Mitgesellschafter und Auseinandersetzungen der Treugeber über einen Abfindungsanspruch sind insoweit ausgeschlossen, so dass auf daran anschließende Risiken nicht hingewiesen werden musste.

76

21. Keine Schlechterstellung der Treuhandkommanditisten

77

Nach dem Konzept der Fonds hat der Anleger die Rechte eines Kommanditisten, gleich ob er sich über die Treuhänderin oder direkt beteiligt hat und kann ungeachtet eines Treuhandverhältnisses sämtliche Gesellschafterrechte selbst wahrnehmen. Es ist nicht nachvollziehbar, worin eine aufklärungspflichtige Schlechterstellung des Treugeberkommanditisten liegen soll.

78

22. Kein Hinweis auf erlaubnispflichtige Verträge erforderlich

79

Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, an welcher Stelle des Verkaufsprospektes eine Übernahme von Platzierungsgarantien durch die Fondsgesellschaften vorgesehen sein soll und in welchen Fällen dies als Bankgeschäft nach § 1 KWG angesehen werden könnte.

80

23. Kein Hinweis auf das Insolvenzrisiko der Gründungskommanditisten und der persönlich haftenden Gesellschafter erforderlich

81

Bei einer Insolvenz der persönlich haftenden Gesellschafter scheiden diese gem. § 15 Abs. 2b) (S. R.) bzw. § 17 Abs. 2a) (P. S.) der jeweiligen Gesellschaftsverträge aus der Gesellschaft aus. Dies wirkt sich gewerbesteuerrechtlich nicht aus. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, welche der in § 131 HGB geregelten Konstellationen zu einem Risiko für den Kläger führen soll. Die Möglichkeit der Insolvenz einer natürlichen oder juristischen Person und also auch der Gründungs- und persönlich haftenden Gesellschafter gehört jedenfalls zum allgemeinen Lebensrisiko, auf das nicht besonders hingewiesen werden muss.

82

24. Keine irreführende Verwendung des Begriffs der Ausschüttungen

83

Dem Kläger ist zuzugeben, dass die unscharfe Verwendung des Begriffs Ausschüttungen nicht nur für erwirtschaftete Gewinne, sondern auch für liquiditätsabhängige Entnahmen grundsätzlich keine glückliche Formulierung darstellt. Sie ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn im Prospekt zugleich klargestellt wird, dass es sich um Zahlungen handelt, die nicht durch Gewinne gedeckt sind und bei Unterschreiten der Haftsumme zu einer Rückzahlungsverpflichtung führen können. Eine solche Klarstellung ist in den streitgegenständlichen Prospekten enthalten. Im Prospekt P. S. heißt es auf S. 7, 9 und 39, dass Ausschüttungen zum Teil Rückzahlungen des eingesetzten Kapitals sind. Daneben finden sich ausreichende Hinweise auf das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB (siehe oben 2.). Im Prospekt S. R. ist durchgehend von „Auszahlungen“ die Rede (S. 5, 7, 9, 10, 23). Der Prospekt enthält sodann auf S. 36 den Hinweis: „Werden die Kommanditeinlagen durch Entnahmen (Auszahlungen) unter die Hafteinlage gemindert, so lebt die Haftung bis zur Höhe der Hafteinlage wieder auf.“

84

25. Kein unzureichender Hinweis auf Verflechtungen

85

Soweit der Kläger moniert, die Prospekte klärten nicht hinreichend über personelle und kapitalmäßige Verflechtungen auf, bleibt der Einwand unsubstantiiert.

86

26. Ausländisches Recht

87

Der Einwand des Klägers, es fehlten Hinweise auf die „erheblichen rechtlichen Risiken“ der Anwendung ausländischen Rechts, bleibt ebenfalls äußerst unsubstantiiert. Die Prospekte stellen klar, dass die Schiffe unter ausländischer Flagge fahren. Dass sie damit auch ausländischem Recht unterliegen, ist eine nicht aufklärungsbedürftige Selbstverständlichkeit. Worüber der Kläger gerne weiter aufgeklärt worden wäre, um ihm ein zutreffendes Bild der Beteiligung zu vermitteln, bleibt unklar.

88

27. Kein Hinweis auf eine faktische Geschäftsführung durch fremdfinanzierende Banken erforderlich

89

Es ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage der Kläger zu der Einschätzung gelangt, die wahre Geschäftsführung des Fonds obliege den fremdfinanzierenden Banken. Tatsächliche Anhaltspunkte, die ihre Behauptung stützen würden, trägt er nicht vor. Ohne hinreichend substantiierten Sachvortrag war eine Erhebung der angebotenen Beweise (Zeugnis der Geschäftsführer der jeweiligen Beteiligungsgesellschaften) nicht veranlasst. Darlehensverträge sind weder in einen Fondsprospekt aufzunehmen noch besteht ein Anspruch des Klägers, sie nachträglich im Prozess vorgelegt zu bekommen.

90

28. Keine weitergehenden Hinweise auf Schiffsgläubigerrechte erforderlich

91

In den Emissionsprospekten war entgegen der klägerischen Ansicht auch nicht auf die Regelung des § 596 HGB hinzuweisen, da die hiermit verbundenen Risiken lediglich allgemeiner Natur sind (LG Dortmund, Urteil vom 14. November 2014 – 3 O 459/13 –, Rn. 133, juris). Die teilweise Fremdfinanzierung des Investitionsvolumens durch Hypothekendarlehen einschließlich der Finanzierungskosten wird in den Emissionsprospekten konkret dargestellt. Im Übrigen wird der Anleger nach dem oben Gesagten hinreichend über ein Totalverlustrisiko informiert, welches das vorliegende Risiko eines möglichen Teilverlustes mit umfasst.

92

29. Kein Hinweis auf das Vergleichswertverfahren und eventuelle LTV-Klauseln erforderlich

93

Die Prospekte erläutern, dass die Schiffe durch ein Bankdarlehen fremdfinanziert werden und dass die Schiffe über eingeräumte Schiffshypotheken als Sicherheit für diese Darlehen dienen (S. R. S. 24 ff.; P. S. S. 26 ff.). Er wird darüber informiert, dass der Bank Kündigungsrechte zustehen (P. S. S. 38; S. R. S. 37).

94

Diese Hinweise bilden das Risiko ausreichend ab, dass in bestimmten Fällen die Kündigung des Kredits und die zwangsweise Verwertung der Schiffe drohen können. Damit sind die weiteren Szenarien wie die Forderung der Bank nach Zinserhöhungen oder weiteren Sicherheiten als mildere Maßnahmen vor einer Kündigung mit umfasst. Einer weitergehenden Aufklärung, insbesondere über Details der Kündigungsgründe, bedurfte es nicht. Dass eine Bank bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers oder der Werthaltigkeit einer Sicherheit als milderes Mittel gegenüber der Kündigung gemäß § 490 Abs. 1 BGB eine Nachbesicherung verlangen kann, ist in einem Fondsprospekt neben der Verdeutlichung des Verlustrisikos nicht gesondert aufklärungspflichtig. Dem Anleger muss nicht zusätzlich noch verdeutlicht werden, auf welche Arten sich diese Verluste realisieren können, zumindest wenn darin keine konkret risikoerhöhenden Umstände stecken. Dass die Banken eine Nachbesicherung verlangen, spiegelt nur das Risiko wieder, bei fehlenden Mieteinnahmen Verluste zu machen und den Kredit nicht bedienen zu können (Oberlandesgerichts Frankfurt, Urteil vom 15.10.2014, 17 U 155/13 Rn. 74, juris).

95

Weshalb darüber hinaus eine Aufklärung des Anlegers über das Verfahren der Wertermittlung der streitgegenständlichen Schiffe beim Erwerb erforderlich sein soll, um ihm ein zutreffendes Bild über die Beteiligung zu vermitteln, wenn der Kaufpreis im Prospekt ausgewiesen ist, erschließt sich nicht.

96

30. Keine Aufklärung über eine möglich Haftung analog §§ 30, 31 GmbHG erforderlich

97

Die Prospekte weisen auf eine mögliche Haftung analog §§ 30, 31 GmbHG bis zur Höhe der erhaltenen Ausschüttungen nicht hin. Es kann dahinstehen, ob eine planwidrige Regelungslücke besteht, die durch eine analoge Anwendung der §§ 30, 31 GmbHG geschlossen werden muss, da über ein solches Risiko jedenfalls nicht gesondert aufgeklärt werden muss. Eine Inanspruchnahme der Kommanditisten ist nur unter der Voraussetzung denkbar, dass durch Entnahmen oder Ausschüttungen an Kommanditisten das Stammkapital der Komplementär-GmbH angegriffen oder aufgezehrt würde. Eine Auszahlung des Stammkapitals der GmbH an die Kommanditgesellschaft oder die Kommanditisten ist überhaupt nur denkbar, wenn die Geschäftsführung das Stammkapital der GmbH gleichwohl unter Verstoß gegen zwingende Vorschriften und unter Inkaufnahme einer persönlichen Haftung nach § 43 GmbHG der Kommanditgesellschaft oder den Kommanditisten zur Verfügung stellt. Ein solches pflichtwidriges Verhalten ist keines, das bei der Erstellung eines Verkaufsprospektes zugrunde gelegt werden muss. Eine Konstellation, die aufgrund von Pflichtverstößen Dritter eine Haftung von Kommanditisten auslösen könnte, ist zwar nicht ausgeschlossen; ihr Eintritt ist jedoch nicht mit einer solchen Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass von einem wesentlichen Risiko im Rahmen der Anlageentscheidung gesprochen werden kann. Ein Hinweis darauf ist im Prospekt nicht erforderlich.

98

31. Kein Hinweis auf Widerrufsgefahr erforderlich

99

Dahinstehen kann, ob die Widerrufsbelehrung in der Beitrittserklärung des Klägers und/oder der übrigen Treugeberkommanditisten richtig ist, denn dies führt nach § 355 BGB dazu, dass das Widerrufsrecht unbefristet ausgeübt werden kann, wenn ein Widerrufsrecht besteht. Bei dem Widerrufsrisiko und den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen handelt es sich jedoch nicht um aufklärungspflichtige Umstände. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten (LG Dortmund, Urteil vom 24. Oktober 2014 – 3 O 397/13 –, Rn. 127, juris). Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind nicht ersichtlich.

II.

100

Zu einem Aufklärungsfehler ist es auch nicht dadurch gekommen, dass der Zeuge d. L. die Risikohinweise der Prospekte im mündlichen Gespräch abgeschwächt und somit eine nicht anlagegerechte Beratung geleistet hätte.

101

Der Kläger konnte seinen Vortrag, der Zeuge habe die Risikohinweise relativiert, nicht beweisen. Der persönlich angehörte Kläger hat in Konkretisierung des Vortrags seiner Prozessbevollmächtigten erklärt, der Zeuge d. L. habe das Totalverlustrisiko „totgeredet“ und erklärt, dies sei nur eine theoretische Option, die sich nie realisieren würde. Die Ehefrau des Klägers, die Zeugin A., hat diesen Vortrag im Ansatz bestätigt, indem sie ausgesagt hat, sie wisse noch ganz konkret im Hinblick auf ein bestimmtes Risiko, das ihrem Mann wichtig gewesen sei, dass der Zeuge d. L. dazu erklärt habe, „das sei quasi nicht vorhanden. Das müsste die in dem Prospekt nur so schreiben. Das könne man ignorieren“. Sie wisse leider nicht mehr, um welches konkrete Risiko es gegangen sei. Der Zeuge d. L. hat jedoch erklärt, er habe nie Risiken relativiert und insbesondere auf das Totalverlustrisiko ausdrücklich hingewiesen. Das Gericht verkennt nicht, dass der Zeuge als Ehegatte der Inhaberin der Beklagten zu 1. ein erhebliches Eigeninteresse am Ausgang dieses Rechtsstreits hat und dass seine Aussage anfangs den Eindruck erweckte, auswendiggelernt bzw. abgelesen zu sein. Auf nähere Nachfragen sagte der Zeuge jedoch zunehmend freier aus und differenzierte, ob er einen Vorgang noch in Erinnerung hatte, nicht mehr in Erinnerung hatte oder seine Aussage ausschließlich oder teilweise auf Notizen aus der damaligen Zeit basierte. Dieses Offenbaren von Erinnerungslücken steigert die Glaubwürdigkeit des Zeugen ebenso wie der Umstand, dass der Zeuge sich auf Aktennotizen stützen konnte. Auch die Angaben des Klägers und seiner als Zeugin vernommenen Ehefrau enthielten Realitätskennzeichen wie etwa Erinnerungen an konkrete Treffen. Das Gericht unterstellt keiner Seite bewusst falsche Angaben, sondern hält es vielmehr für wahrscheinlich, dass vor dem Hintergrund des erheblichen Zeitablaufs von über zehn Jahren sich jeweils eine gewisse Sicht auf die Dinge verfestigt hat. Eine vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietende Überzeugung kann sich das Gericht auf der Basis dieser sich widersprechenden und jeweils nicht offensichtlich unglaubhaften Aussagen nicht verschaffen. Dies wirkt sich zulasten des beweispflichtigen Klägers aus.

102

Gleiches gilt für die behaupteten Angaben zur grundsätzlichen Geeignetheit der Schiffsfonds zur Altersvorsorge. Hätte der Zeuge d. L. dies so erläutert, so läge hierin sicher eine nicht anlagegerechte Beratung. Der Kläger konnte jedoch auch dies nicht beweisen. Auch hier widersprechen sich die Angaben erheblich. Während der Kläger und seine Ehefrau angaben, sie hätten jeweils ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es Ihnen um eine sichere Alstervorsorge ging und dann habe der Zeuge d. L. hierfür die streitgegenständlichen Schiffsfonds empfohlen, bekundete der Zeuge d. L. einen gänzlich anderen Hergang: Der Kläger sei jeweils mit der konkreten Zeichnungsabsicht für einen der Schiffsfonds an ihn herangetreten, woraufhin er, der Zeuge, zunächst gefragt habe, ob denn die Altersvorsorge gesichert sei. Er habe diesbezüglich eine englische Lebensversicherung für den Kläger und seine Ehefrau empfohlen. Der Kläger habe erklärt, Altersvorsorge sei kein Thema, ihm gehe es darum, angesichts konkret erhaltener hoher Boni und einer Steuererstattung Steuern zu sparen. Es gehe ihm um Verlustabschreibungen. Für diese Version spricht, dass auch der Kläger erklärt hat, er habe seinerzeit ein „vernünftiges Gehalt“ und „hin und wieder etwas übrig“ gehabt, das er anlegen wollte. Der Kläger erinnerte sich jedoch so, dass er dieses kurzfristig nicht benötigte Geld für das Alter sichern wollte und dies auch so kommuniziert habe. Jedenfalls aber ermöglichen die auch hier gegensätzlichen und jeweils nicht unglaubhaften Angaben dem Gericht keine sichere Überzeugungsbildung.

III.

103

Es besteht auch kein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1. aus § 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung einer Pflicht aus einem möglichen Anlageberatungsvertrag. Es kann dahinstehen, ob zwischen dem Kläger und der durch den Zeugen d. L. vertretenen Beklagten zu 1. ein Anlagevermittlungs- oder ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen ist. Der Kläger konnte nämlich jedenfalls nicht beweisen, dass der Zeuge d. L. eine nicht anlegergerechte Beratung geleistet hätte. Auch hier geht es im Kern darum, ob der Kläger dem Zeugen d. L. wie behauptet mitteilte, dass es ihm darum gehe, eine eventuelle Versorgungslücke im Alter auszugleichen und sein Kapital zu erhalten und er daher an einer risikolosen und erträglichen Anlage interessiert. Diesbezüglich und ebenso hinsichtlich der im Rahmen des möglichen Beratungsvertrags geschuldeten anlagegerechten Beratung gilt das unter II. zur Beweiswürdigung Gesagte entsprechend.

IV.

104

Die weiteren Anträge und Nebenforderungen scheitern mit den geltend gemachten Hauptansprüchen.

V.

105

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher
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published on 26/09/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 314/03 Verkündet am: 26. September 2005 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I I Z R 5 2 / 1 4 vom 3. Februar 2015 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin
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Annotations

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.

(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind

1.
die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft),
1a.
die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Geschäfte (Pfandbriefgeschäft),
2.
die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft);
3.
der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft),
4.
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft),
5.
die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft),
6.
die Tätigkeit als Zentralverwahrer im Sinne des Absatzes 6,
7.
die Eingehung der Verpflichtung, zuvor veräußerte Darlehensforderungen vor Fälligkeit zurückzuerwerben,
8.
die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere (Garantiegeschäft),
9.
die Durchführung des bargeldlosen Scheckeinzugs (Scheckeinzugsgeschäft), des Wechseleinzugs (Wechseleinzugsgeschäft) und die Ausgabe von Reiseschecks (Reisescheckgeschäft),
10.
die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Plazierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft),
11.
(weggefallen)
12.
die Tätigkeit als zentrale Gegenpartei im Sinne von Absatz 31.

(1a) Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und die keine Kreditinstitute sind. Finanzdienstleistungen sind

1.
die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung),
1a.
die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung),
1b.
der Betrieb eines multilateralen Systems, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines multilateralen Handelssystems),
1c.
das Platzieren von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (Platzierungsgeschäft),
1d.
der Betrieb eines multilateralen Systems, bei dem es sich nicht um einen organisierten Markt oder ein multilaterales Handelssystem handelt und das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb des Systems auf eine Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines organisierten Handelssystems),
2.
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlußvermittlung),
3.
die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung),
4.
der Eigenhandel durch das
a)
kontinuierliche Anbieten des An- und Verkaufs von Finanzinstrumenten zu selbst gestellten Preisen für eigene Rechnung unter Einsatz des eigenen Kapitals,
b)
häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel für eigene Rechnung in erheblichem Umfang außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems, wenn Kundenaufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems ausgeführt werden, ohne dass ein multilaterales Handelssystem betrieben wird (systematische Internalisierung),
c)
Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere oder
d)
Kaufen oder Verkaufen von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als unmittelbarer oder mittelbarer Teilnehmer eines inländischen organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems mittels einer hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik, die gekennzeichnet ist durch
aa)
eine Infrastruktur zur Minimierung von Netzwerklatenzen und anderen Verzögerungen bei der Orderübertragung (Latenzen), die mindestens eine der folgenden Vorrichtungen für die Eingabe algorithmischer Aufträge aufweist: Kollokation, Proximity Hosting oder direkter elektronischer Hochgeschwindigkeitszugang,
bb)
die Fähigkeit des Systems, einen Auftrag ohne menschliche Intervention im Sinne des Artikels 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, einzuleiten, zu erzeugen, weiterzuleiten oder auszuführen und
cc)
ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen im Sinne des Artikels 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 in Form von Aufträgen, Kursangaben oder Stornierungen
auch ohne dass eine Dienstleistung für andere vorliegt (Hochfrequenzhandel),
5.
die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaateneinlagenvermittlung),
6.
die Verwahrung, die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte für andere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen, sowie die Sicherung von privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowertpapiere für andere nach § 4 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen (Kryptoverwahrgeschäft),
7.
der Handel mit Sorten (Sortengeschäft),
8.
die Führung eines Kryptowertpapierregisters nach § 16 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (Kryptowertpapierregisterführung),
9.
der laufende Ankauf von Forderungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen mit oder ohne Rückgriff (Factoring),
10.
der Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen als Leasinggeber und die Verwaltung von Objektgesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 17 außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs (Finanzierungsleasing),
11.
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs für eine Gemeinschaft von Anlegern, die natürliche Personen sind, mit Entscheidungsspielraum bei der Auswahl der Finanzinstrumente, sofern dies ein Schwerpunkt des angebotenen Produktes ist und zu dem Zweck erfolgt, dass diese Anleger an der Wertentwicklung der erworbenen Finanzinstrumente teilnehmen (Anlageverwaltung),
12.
die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren ausschließlich für alternative Investmentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs (eingeschränktes Verwahrgeschäft).
Die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, die nicht Eigenhandel im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 ist (Eigengeschäft), gilt als Finanzdienstleistung, wenn das Eigengeschäft von einem Unternehmen betrieben wird, das
1.
dieses Geschäft, ohne bereits aus anderem Grunde Institut oder Wertpapierinstitut zu sein, gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreibt, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und
2.
einer Instituts-, einer Finanzholding- oder gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehört, der oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört.
Ein Unternehmen, das als Finanzdienstleistung geltendes Eigengeschäft nach Satz 3 betreibt, gilt als Finanzdienstleistungsinstitut. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Abwicklungsanstalten nach § 8a Absatz 1 Satz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes. Ob ein häufiger systematischer Handel im Sinne des Satzes 2 Nummer 4 Buchstabe b vorliegt, bemisst sich nach der Zahl der Geschäfte außerhalb eines Handelsplatzes im Sinne des § 2 Absatz 22 des Wertpapierhandelsgesetzes (OTC-Handel) mit einem Finanzinstrument zur Ausführung von Kundenaufträgen, die für eigene Rechnung durchgeführt werden. Ob ein Handel in erheblichem Umfang im Sinne des Satzes 2 Nummer 4 Buchstabe b vorliegt, bemisst sich entweder nach dem Anteil des OTC-Handels an dem Gesamthandelsvolumen des Unternehmens in einem bestimmten Finanzinstrument oder nach dem Verhältnis des OTC-Handels des Unternehmens zum Gesamthandelsvolumen in einem bestimmten Finanzinstrument in der Europäischen Union. Die Voraussetzungen der systematischen Internalisierung sind erst dann erfüllt, wenn sowohl die in den Artikeln 12 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 bestimmte Obergrenze für häufigen systematischen Handel als auch die in der vorgenannten Delegierten Verordnung bestimmte einschlägige Obergrenze für den Handel in erheblichem Umfang überschritten werden oder wenn ein Unternehmen sich freiwillig den für die systematische Internalisierung geltenden Regelungen unterworfen und einen entsprechenden Erlaubnisantrag bei der Bundesanstalt gestellt hat.

(1b) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute.

(2) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Instituts oder eines Unternehmens in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft berufen sind.

(3) Finanzunternehmen sind Unternehmen, die keine Institute und keine Kapitalverwaltungsgesellschaften oder extern verwaltete Investmentgesellschaften sind und deren Haupttätigkeit darin besteht,

1.
Beteiligungen zu erwerben und zu halten,
2.
Geldforderungen entgeltlich zu erwerben,
3.
Leasing-Objektgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 17 zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung zu handeln,
6.
andere bei der Anlage in Finanzinstrumenten zu beraten,
7.
Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und die damit verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen diese zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten oder
8.
Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln (Geldmaklergeschäfte).
Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, weitere Unternehmen als Finanzunternehmen bezeichnen, deren Haupttätigkeit in einer Tätigkeit besteht, um welche die Liste in Anhang I zu der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64) geändert worden ist.

(3a) Datenbereitstellungsdienste im Sinne dieses Gesetzes sind genehmigte Veröffentlichungssysteme und genehmigte Meldemechanismen im Sinne des § 2 Absatz 37 und 39 des Wertpapierhandelsgesetzes.

(3b) (weggefallen)

(3c) Ein Institut ist bedeutend, wenn seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten vier abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro überschritten hat. Als bedeutende Institute gelten stets

1.
Institute, die eine der Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63; L 218 vom 19.8.2015, S. 82) erfüllen,
2.
Institute, die als potentiell systemrelevant im Sinne des § 12 eingestuft wurden, und
3.
Finanzhandelsinstitute gemäß § 25f Absatz 1.

(3d) CRR-Kreditinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom 17.1.2020, S. 58), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist; ein Unternehmen, das CRR-Kreditinstitut ist, ist auch Kreditinstitut im Sinne dieses Gesetzes. Wertpapierinstitute sind Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes. E-Geld-Institute sind Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes.

(3e) Wertpapier- oder Terminbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapier- oder Terminmärkte, die von den zuständigen staatlichen Stellen geregelt und überwacht werden, regelmäßig stattfinden und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar zugänglich sind, einschließlich

1.
ihrer Betreiber, wenn deren Haupttätigkeit im Betreiben von Wertpapier- oder Terminmärkten besteht, und
2.
ihrer Systeme zur Sicherung der Erfüllung der Geschäfte an diesen Märkten (Clearingstellen), die von den zuständigen staatlichen Stellen geregelt und überwacht werden.

(4) Herkunftsstaat ist der Staat, in dem die Hauptniederlassung eines Instituts zugelassen ist.

(5) Als Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes gilt

1.
die Europäische Zentralbank, soweit sie in Ausübung ihrer gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bis i und Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) übertragenen Aufgaben handelt und diese Aufgaben nicht gemäß Artikel 6 Absatz 6 dieser Verordnung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) wahrgenommen werden,
2.
die Bundesanstalt, soweit nicht die Europäische Zentralbank nach Nummer 1 als Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes gilt.

(5a) Der Europäische Wirtschaftsraum im Sinne dieses Gesetzes umfaßt die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Drittstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind alle anderen Staaten.

(5b) (weggefallen)

(6) Ein Zentralverwahrer im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).

(7) Schwesterunternehmen sind Unternehmen, die ein gemeinsames Mutterunternehmen haben.

(7a) (weggefallen)

(7b) (weggefallen)

(7c) (weggefallen)

(7d) (weggefallen)

(7e) (weggefallen)

(7f) (weggefallen)

(8) (weggefallen)

(9) Eine bedeutende Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist eine qualifizierte Beteiligung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung. Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 33 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5, § 34 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 und § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. Unberücksichtigt bleiben die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Institute oder Wertpapierinstitute im Rahmen des Emissionsgeschäfts nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 oder nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und sie werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.

(10) Auslagerungsunternehmen sind Unternehmen, auf die ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen Aktivitäten und Prozesse zur Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen ausgelagert hat, sowie deren Subunternehmen bei Weiterverlagerungen von Aktivitäten und Prozessen, die für die Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen wesentlich sind.

(11) Finanzinstrumente im Sinne der Absätze 1 bis 3 und 17 sowie im Sinne des § 2 Absatz 1 und 6 sind

1.
Aktien und andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar sind, sowie Hinterlegungsscheine, die Aktien oder Aktien vergleichbare Anteile vertreten,
2.
Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes mit Ausnahme von Anteilen an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes,
3.
Schuldtitel, insbesondere Genussscheine, Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen und diesen Schuldtiteln vergleichbare Rechte, die ihrer Art nach auf den Kapitalmärkten handelbar sind, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, sowie Hinterlegungsscheine, die diese Schuldtitel vertreten,
4.
sonstige Rechte, die zum Erwerb oder zur Veräußerung von Rechten nach den Nummern 1 und 3 berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die in Abhängigkeit von solchen Rechten, von Währungen, Zinssätzen oder anderen Erträgen, von Waren, Indices oder Messgrößen bestimmt wird,
5.
Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
6.
Geldmarktinstrumente,
7.
Devisen oder Rechnungseinheiten,
8.
Derivate,
9.
Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des Projekt- Mechanismen-Gesetzes und zertifizierte Emissionsreduktionen nach § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, soweit diese jeweils im Emissionshandelsregister gehalten werden dürfen (Emissionszertifikate),
10.
Kryptowerte sowie
11.
für Schwarmfinanzierungszwecke nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, zugelassene Instrumente (Schwarmfinanzierungsinstrumente).
Hinterlegungsscheine im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapiere, die auf dem Kapitalmarkt handelbar sind, ein Eigentumsrecht an Wertpapieren von Emittenten mit Sitz im Ausland verbriefen, zum Handel auf einem organisierten Markt zugelassen sind und unabhängig von den Wertpapieren des jeweiligen gebietsfremden Emittenten gehandelt werden können. Geldmarktinstrumente sind Instrumente im Sinne des Artikels 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten. Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind digitale Darstellungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann. Keine Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
E-Geld im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder
2.
ein monetärer Wert, der die Anforderungen des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllt oder nur für Zahlungsvorgänge nach § 2 Absatz 1 Nummer 11 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eingesetzt wird.
Derivate sind
1.
als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswertes ableitet (Termingeschäfte) mit Bezug auf die folgenden Basiswerte:
a)
Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,
b)
Devisen, soweit das Geschäft nicht die Voraussetzungen des Artikels 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 erfüllt, oder Rechnungseinheiten,
c)
Zinssätze oder andere Erträge,
d)
Indices der Basiswerte des Buchstaben a, b, c oder f andere Finanzindices oder Finanzmessgrößen,
e)
Derivate oder
f)
Emissionszertifikate;
2.
Termingeschäfte mit Bezug auf Waren, Frachtsätze, Klima- oder andere physikalische Variablen, Inflationsraten oder andere volkswirtschaftliche Variablen oder sonstige Vermögenswerte, Indices oder Messwerte als Basiswerte, sofern sie
a)
durch Barausgleich zu erfüllen sind oder einer Vertragspartei das Recht geben, einen Barausgleich zu verlangen, ohne dass dieses Recht durch Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis begründet ist,
b)
auf einem organisierten Markt oder in einem multilateralen oder organisierten Handelssystem geschlossen werden, soweit es sich nicht um über ein organisiertes Handelssystem gehandelte Energiegroßhandelsprodukte handelt, die effektiv geliefert werden müssen, oder
c)
die Merkmale anderer Derivatekontrakte im Sinne des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 aufweisen und nichtkommerziellen Zwecken dienen,
und sofern sie keine Kassageschäfte im Sinne des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 sind;
3.
finanzielle Differenzgeschäfte;
4.
als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und dem Transfer von Kreditrisiken dienen (Kreditderivate);
5.
Termingeschäfte mit Bezug auf die in Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Basiswerte, sofern sie die Bedingungen der Nummer 2 erfüllen.

(12) (weggefallen)

(13) (weggefallen)

(14) (weggefallen)

(15) (weggefallen)

(16) Ein System im Sinne von § 24b ist eine schriftliche Vereinbarung nach Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45), die durch die Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist, einschließlich der Vereinbarung zwischen einem Teilnehmer und einem indirekt teilnehmenden Kreditinstitut, die von der Deutschen Bundesbank oder der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemeldet wurde. Systeme aus Drittstaaten stehen den in Satz 1 genannten Systemen gleich, sofern sie im Wesentlichen den in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG angeführten Voraussetzungen entsprechen. System im Sinne des Satzes 1 ist auch ein System, dessen Betreiber eine Vereinbarung mit dem Betreiber eines anderen Systems oder den Betreibern anderer Systeme geschlossen hat, die eine Ausführung von Zahlungs- oder Übertragungsaufträgen zwischen den betroffenen Systemen zum Gegenstand hat (interoperables System); auch die anderen an der Vereinbarung beteiligten Systeme sind interoperable Systeme.

(16a) Systembetreiber im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der für den Betrieb des Systems rechtlich verantwortlich ist.

(16b) Der Geschäftstag eines Systems umfasst Tag- und Nachtabrechnungen und beinhaltet alle Ereignisse innerhalb des üblichen Geschäftszyklus eines Systems.

(16c) Teilnehmer eines Systems im Sinne dieses Gesetzes sind die zur Teilnahme an diesem System berechtigten zentralen Gegenparteien, Systembetreiber, Clearingmitglieder einer zentralen Gegenpartei mit Zulassung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und Verrechnungsstellen, Clearingstellen und Institute im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b, d oder e der Richtlinie 98/26/EG.

(17) Finanzsicherheiten im Sinne dieses Gesetzes sind Barguthaben, Geldbeträge, Wertpapiere, Geldmarktinstrumente sowie Kreditforderungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe o der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43), die durch die Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist, und Geldforderungen aus einer Vereinbarung, auf Grund derer ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einen Kredit in Form eines Darlehens gewährt hat, jeweils einschließlich jeglicher damit in Zusammenhang stehender Rechte oder Ansprüche, die als Sicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts oder im Wege der Überweisung oder Vollrechtsübertragung auf Grund einer Vereinbarung zwischen einem Sicherungsnehmer und einem Sicherungsgeber, die einer der in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a bis e der Richtlinie 2002/47/EG, die durch die Richtlinie 2009/44/EG geändert worden ist, aufgeführten Kategorien angehören, bereitgestellt werden; bei von Versicherungsunternehmen gewährten Kreditforderungen gilt dies nur, wenn der Sicherungsgeber seinen Sitz im Inland hat. Gehört der Sicherungsgeber zu den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/47/EG genannten Personen oder Gesellschaften, so liegt eine Finanzsicherheit nur vor, wenn die Sicherheit der Besicherung von Verbindlichkeiten aus Verträgen oder aus der Vermittlung von Verträgen über

a)
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten,
b)
Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte auf Finanzinstrumente oder
c)
Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten
dient. Gehört der Sicherungsgeber zu den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/47/EG genannten Personen oder Gesellschaften, so sind eigene Anteile des Sicherungsgebers oder Anteile an verbundenen Unternehmen im Sinne von § 290 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches keine Finanzsicherheiten; maßgebend ist der Zeitpunkt der Bestellung der Sicherheit. Sicherungsgeber aus Drittstaaten stehen den in Satz 1 genannten Sicherungsgebern gleich, sofern sie im Wesentlichen den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a bis e aufgeführten Körperschaften, Finanzinstituten und Einrichtungen entsprechen.

(18) Branchenvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind die Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich der Finanzaufsicht, insbesondere die Richtlinien 73/239/EWG, 98/78/EG, 2004/39/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG sowie Anhang V Teil A der Richtlinie 2002/83/EG, die darauf beruhenden inländischen Gesetze, insbesondere dieses Gesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapierhandelsgesetz, das Kapitalanlagegesetzbuch, das Pfandbriefgesetz, das Gesetz über Bausparkassen, das Geldwäschegesetz einschließlich der dazu ergangenen Rechtsverordnungen sowie der sonstigen im Bereich der Finanzaufsicht erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

(19) Finanzbranche im Sinne dieses Gesetzes sind folgende Branchen:

1.
die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche; dieser gehören Kreditinstitute im Sinne des Absatzes 1, Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des Absatzes 1a, Wertpapierinstitute im Sinne des Absatzes 3d Satz 2, Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs, extern verwaltete Investmentgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 13 des Kapitalanlagegesetzbuchs, Finanzunternehmen im Sinne des Absatzes 3, Anbieter von Nebendienstleistungen oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland sowie E-Geld-Institute im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie Zahlungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes an;
2.
die Versicherungsbranche; dieser gehören Erst- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland an; zu den Versicherungsunternehmen im Sinne des ersten Halbsatzes gehören weder die Sterbekassen noch die in § 1 Absatz 4 und § 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Unternehmen und Einrichtungen.

(20) Finanzkonglomerat ist eine Gruppe oder Untergruppe von Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes.

(21) Risikoträger sind Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt. Als Risikoträger gelten zudem die Geschäftsleiter nach Absatz 2 sowie die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans im Sinne des § 25d.

(22) (weggefallen)

(23) (weggefallen)

(24) Refinanzierungsunternehmen sind Unternehmen, die Gegenstände oder Ansprüche auf deren Übertragung aus ihrem Geschäftsbetrieb an folgende Unternehmen zum Zwecke der eigenen Refinanzierung oder der Refinanzierung des Übertragungsberechtigten veräußern oder für diese treuhänderisch verwalten:

1.
Zweckgesellschaften,
2.
Refinanzierungsmittler,
3.
Kreditinstitute mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,
4.
Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,
5.
Pensionsfonds oder Pensionskassen im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) oder
6.
eine in § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3a genannte Einrichtung.
Unschädlich ist, wenn die Refinanzierungsunternehmen daneben wirtschaftliche Risiken weitergeben, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.

(25) Refinanzierungsmittler sind Kreditinstitute, die von Refinanzierungsunternehmen oder anderen Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsunternehmens oder Ansprüche auf deren Übertragung erwerben, um diese an Zweckgesellschaften oder Refinanzierungsmittler zu veräußern; unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken weitergeben, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.

(26) Zweckgesellschaften sind Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darin besteht, durch Emission von Finanzinstrumenten oder auf sonstige Weise Gelder aufzunehmen oder andere vermögenswerte Vorteile zu erlangen, um von Refinanzierungsunternehmen oder Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsunternehmens oder Ansprüche auf deren Übertragung zu erwerben; unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken übernehmen, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.

(27) Interne Ansätze im Sinne dieses Gesetzes sind die Ansätze nach Artikel 143 Absatz 1, Artikel 221, 225 und 265 Absatz 2, Artikel 283, 312 Absatz 2 und Artikel 363 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung.

(28) Hartes Kernkapital im Sinne dieses Gesetzes ist das harte Kernkapital gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung.

(29) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft,

1.
die keine CRR-Institute oder Finanzdienstleistungsinstitute sind und keine Beteiligung an einem Institut oder Finanzunternehmen besitzen,
2.
deren Unternehmensgegenstand überwiegend darin besteht, den eigenen Wohnungsbestand zu bewirtschaften,
3.
die daneben als Bankgeschäft ausschließlich das Einlagengeschäft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 betreiben, jedoch beschränkt auf
a)
die Entgegennahme von Spareinlagen,
b)
die Ausgabe von Namensschuldverschreibungen und
c)
die Begründung von Bankguthaben mit Zinsansammlung zu Zwecken des § 1 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322) in der jeweils geltenden Fassung, und
4.
die kein Handelsbuch führen, es sei denn,
a)
der Anteil des Handelsbuchs überschreitet in der Regel nicht 5 Prozent der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte,
b)
die Gesamtsumme der einzelnen Positionen des Handelsbuchs überschreitet in der Regel nicht den Gegenwert von 15 Millionen Euro und
c)
der Anteil des Handelsbuchs überschreitet zu keiner Zeit 6 Prozent der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte und die Gesamtsumme aller Positionen des Handelsbuchs überschreitet zu keiner Zeit den Gegenwert von 20 Millionen Euro.
Spareinlagen im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe a sind
1.
unbefristete Gelder, die
a)
durch Ausfertigung einer Urkunde, insbesondere eines Sparbuchs, als Spareinlagen gekennzeichnet sind,
b)
nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt sind,
c)
nicht von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, wirtschaftlichen Vereinen, Personenhandelsgesellschaften oder von Unternehmen mit Sitz im Ausland mit vergleichbarer Rechtsform angenommen werden, es sei denn, diese Unternehmen dienen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken oder bei den von diesen Unternehmen angenommenen Geldern handelt es sich um Sicherheiten gemäß § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, und
d)
eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten aufweisen;
2.
Einlagen, deren Sparbedingungen dem Kunden das Recht einräumen, über seine Einlagen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten bis zu einem bestimmten Betrag, der je Sparkonto und Kalendermonat 2 000 Euro nicht überschreiten darf, ohne Kündigung zu verfügen;
3.
Geldbeträge, die auf Grund von Vermögensbildungsgesetzen geleistet werden.

(30) (weggefallen)

(31) Eine zentrale Gegenpartei ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(32) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Gesetzes ist Terrorismusfinanzierung nach § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes.

(33) Systemisches Risiko ist das Risiko einer Störung im Finanzsystem, die schwerwiegende negative Auswirkungen für das Finanzsystem und die Realwirtschaft haben kann.

(34) Modellrisiko ist der mögliche Verlust, den ein Institut als Folge von im Wesentlichen auf der Grundlage von Ergebnissen interner Modelle getroffenen Entscheidungen erleiden kann, die in der Entwicklung, Umsetzung oder Anwendung fehlerhaft sind.

(35) Im Übrigen gelten für die Zwecke dieses Gesetzes die Definitionen aus Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5, 6, 8, 13 bis 18, 20 bis 22, 26, 29 bis 33, 35, 37, 38, 43, 44, 48, 49, 51, 54, 57, 61 bis 63, 66, 67, 73, 74, 82, 86 und 94 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(1) Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst:

1.
durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist;
2.
durch Beschluß der Gesellschafter;
3.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
4.
durch gerichtliche Entscheidung.

(2) Eine offene Handelsgesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:

1.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
2.
durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(3) Folgende Gründe führen mangels abweichender vertraglicher Bestimmung zum Ausscheiden eines Gesellschafters:

1.
Tod des Gesellschafters,
2.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters,
3.
Kündigung des Gesellschafters,
4.
Kündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters,
5.
Eintritt von weiteren im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen,
6.
Beschluß der Gesellschafter.
Der Gesellschafter scheidet mit dem Eintritt des ihn betreffenden Ereignisses aus, im Falle der Kündigung aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Die Gläubiger folgender Forderungen haben die Rechte eines Schiffsgläubigers:

1.
Heuerforderungen des Kapitäns und der übrigen Personen der Schiffsbesatzung;
2.
öffentliche Schiffs-, Schifffahrts- und Hafenabgaben sowie Lotsgelder;
3.
Schadensersatzforderungen wegen der Tötung oder Verletzung von Menschen sowie wegen des Verlusts oder der Beschädigung von Sachen, sofern diese Forderungen aus der Verwendung des Schiffes entstanden sind; ausgenommen sind jedoch Forderungen wegen des Verlusts oder der Beschädigung von Sachen, wenn die Forderungen aus einem Vertrag hergeleitet werden oder auch aus einem Vertrag hergeleitet werden können;
4.
Forderungen auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Bergungskosten; Forderungen gegen den Eigentümer des Schiffes und gegen den Gläubiger der Fracht auf einen Beitrag zur Großen Haverei; Forderungen wegen der Beseitigung des Wracks;
5.
Forderungen der Träger der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung gegen den Reeder.

(2) Absatz 1 Nummer 3 ist nicht auf Ansprüche anzuwenden, die auf die radioaktiven Eigenschaften oder eine Verbindung der radioaktiven Eigenschaften mit giftigen, explosiven oder sonstigen gefährlichen Eigenschaften von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Erzeugnissen oder Abfällen zurückzuführen sind.

(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).

(3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben unberührt.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.

(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.

(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.

(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.

(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.

(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.

(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.

(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.

(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.

(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.

(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.

(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.