Landgericht Hamburg Urteil, 18. Mai 2016 - 301 O 266/15
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
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Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an den Fonds „K. & C.. Renditefonds 55 S.-Tanker-Fonds III“ (nachfolgend: S.-Fonds) sowie „K. & C.. Renditefonds 68 MT „C. B2“ (nachfolgend: Renditefonds). Der erstgenannte Fonds bestand aus den Gesellschaften „MT „C. B.“ Tankschifffahrts GmbH & Co. KG und der MT „C. B1“ Tankschifffahrts GmbH & Co. Kg“, zweitgenannter Fonds bestand aus der Gesellschaft „MT „C. B2“ Tankschifffahrts GmbH & Co. KG.
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Die Klägerin verlangt Rückzahlung ihrer Kommanditeinlagen abzüglich erhaltener Ausschüttungen sowie Feststellung und Freistellung. Bei den Beklagten zu 1) und 2) handelt es sich um die Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaften, die Beklagte zu 1) war zudem Anbieterin und Prospektherausgeberin.
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Die Beteiligung der Klägerin am S.-Fonds erfolgte am 20. September 2006 mit einer Einlage von € 15.000, zunächst als Treuhandkommanditistin. Es erfolgte im Jahr 2007 die Eintragung als Kommanditistin mit einer Haftsumme von je € 7.500. Die Beteiligung der Klägerin am Rendite-Fonds erfolgte am 24. September 2007 mit einer Einlage von € 10.000, zunächst als Treuhandkommanditistin. Es erfolgte im Jahr 2007 die Eintragung als Kommanditistin mit einer Haftsumme von € 1.000. Auf die Beitrittserklärungen gemäß Anlagen K 1 und K 2 wird ergänzend Bezug genommen.
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Die Klägerin behauptet, die ihrer Beratung zu Grunde gelegten Prospekte gem. Anlagen K 3a und K 4 seien in Bezug auf die Darstellung der Risiken in weiten Teilen fehlerhaft und unzureichend. Zum Teil seien tatsächliche Risiken der Kapitalanlage im Prospekt überhaupt nicht angesprochen worden.
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Die Klägerin beantragt,
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1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 8.663,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.6.2015 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen der Klägerin an der MT „C. B2“ Tankschifffahrts GmbH & Co. KG im Nominalwert von insgesamt 10.000,00 Euro gemäß dem Zeichnungsschein vom 24.09.2007.
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2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 11.831,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.6.2015 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen der Klägerin an der MT „C. B1“ Tankschifffahrts GmbH & Co. KG und an der MT „C. B.“ Tankschifffahrts GmbH & Co. KG im Nominalwert von insgesamt 15.000,00 Euro gemäß dem Zeichnungsschein vom 20.09.2006.
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3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten als Gesamtgläubiger mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der Beteiligungen der Klägerin gemäß den Klaganträgen zu 1. und 2. seit dem 11.06.2015 in Verzug befinden.
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4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von Forderungen auf Rückzahlung der Ausschüttungen bis zur Höhe von 4.505,42 Euro freizustellen.
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5. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von Forderungen auf Rückzahlung der Ausschüttungen bis zur Höhe von 4.505,42 Euro freizustellen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagten sind der Meinung, sie seien nicht passivlegitimiert. Die Prospekte seien fehlerfrei. Sie klärten über sämtliche bestehenden Risiken in ausreichender Weise auf. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Im Übrigen seien etwaige von der Klägerin behauptete Prospektfehler nicht kausal für ihre Anlageentscheidung geworden.
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Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 11. Mai 2016 ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten aus keinem Rechtsgrund Zahlungs-, Feststellungs- oder Freistellungsansprüche aufgrund fehlerhafter Aufklärung im Vorfeld zu ihrem Beitritt zu den Anlagegesellschaften.
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1. Die Beklagten sind in ihrer Eigenschaft als Gründungsgesellschafter der Anlagegesellschaften passivlegitimiert. Die Eigenschaft der Beklagten als Gründungsgesellschafter der Anlagegesellschaften ist zwischen den Parteien unstreitig. Im Übrigen ergibt sie sich aus § 3 Abs. 2 der Gesellschaftsverträge (nachfolgend: GV), in denen beide Beklagten als (Gründungs)- Kommanditisten der Anlagegesellschaften aufgeführt sind.
- 17
Im Vorfeld des Beitritts eines Anlegers trifft (auch) die Gründungsgesellschafter die Pflicht, diesen ordnungsgemäß aufzuklären (BGH, Urt. v. 9. Juli 2013, II ZR 9/12, Juris Rz. 27; Urt. v. 14. Mai 2012 II ZR 69/12, Juris Rz. 10).
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Die Beklagten waren danach verpflichtet, die Klägerin für ihre Beitrittsentscheidungen ein zutreffendes Bild über die Beteiligungsobjekte zu vermitteln.
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Die Pflicht zur anlagegerechten Beratung verlangt eine wahrheitsgemäße und vollständige Aufklärung des Interessenten über die für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstände (vgl. nur BGH, Urt. v. 6. Juli 1993 – XI ZR 12/93, NJW 1993, 2433 f.). In der Rechtsprechung des BGH ist anerkannt, dass statt einer mündlichen Aufklärung oder ergänzend dazu ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht werden kann, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und dies so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss geschieht, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urt. v. 3. November 2015 – II ZR 270/14, Juris Rz. 13). Die Aufklärungspflicht ist danach verletzt, wenn der dem Beitritt zugrunde liegende Emissionsprospekt über wesentliche Risiken der Anlage nicht oder nicht vollständig aufklärt, solche Risiken relativiert oder anderweitig falsche Informationen enthält und bei der Vermittlung verwendet wurde. Dabei ist ein Verschulden des Vermittlers der Kapitalanlage den Gesellschaften nach § 278 BGB zuzurechnen. Die Ursächlichkeit einer Aufklärungspflichtverletzung für den Beitritt des Anlegers wird grundsätzlich vermutet (vgl. BGH, Urt. v. 11. Februar 2014 - II ZR 273/12, Juris Rz. 10). Diese tatsächliche Vermutung ist aber widerleglich (BGH, a.a.O.).
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2. Nach diesen Maßstäben ist eine Verletzung der Aufklärungspflicht, für die die Beklagten einstehen müssten, nicht festzustellen. Eine Aufklärungspflichtverletzung folgt nicht aus dem Inhalt der der Anlageentscheidung zugrunde liegenden Emissionsprospekte. Der der Anlageentscheidung der Klägerin zugrunde liegende Prospekt vom 6. Juni 2006 (Anlage K 4) ist ebensowenig fehlerhaft wie derjenige vom 30. August 2007 (Anlage K 3a). Die Inhalte beider Prospekte begründen keine Aufklärungspflichtverletzungen. Den Ausführungen der Klägerin über eine unzureichende Aufklärung folgt das Gericht nicht.
a)
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Die Klägerin macht ohne Erfolg geltend, die Prospekte klärten nicht hinreichend über die Risiken im Zusammenhang mit der Stellung als Schiffseigentümer auf. Soweit der Vortrag der Klägerin die Risiken umfasst, die sich aus dem Schiffsbetrieb ergeben, durfte sich die Aufklärung im Prospekt in den Risiken erschöpfen, die auf den Seiten 19 ff. der Anlage K 3 (Rendite-Fonds) und S. 23 ff. der Anlage K 3a (S.-Fonds) dargestellt sind. Dort ist mit hinreichender Klarheit aufgeführt, dass trotz Abschluss der üblichen Versicherungen nicht alle Risiken versicherbar seien und in Schadensfällen im Extremfall ein Totalverlust des investierten Kapitals eintreten kann. Weiter heißt es dort, dass bei Schädigungen Dritter durch den Betrieb des Schiffes im Ausland und bei fehlender Versicherbarkeit es denkbar sei, dass die mit der Sache befassten ausländischen Gerichte die Beschränkung der Kommanditistenhaftung nach deutschem Recht nicht anerkennen. Durch diese Hinweise wird der Anleger hinreichend darüber informiert, dass die Risiken einer Inanspruchnahme aus Schadensfällen nicht nur die Fondsgesellschaft als Schiffseigentümerin, sondern im Extremfall auch ihn selbst als Kommanditisten treffen können. Im Übrigen informieren die Prospekte über das Risiko, dass der Charterer ausfallen kann und die Zahlung der Charterrate nicht in der vertraglich vereinbarten Höhe geleistet wird oder gänzlich entfällt (Bonitätsrisiko). Auch dieses Risiko ist hinreichend dargestellt. Weitere Aufklärung schuldeten die Beklagten nicht. Es kann danach offen bleiben, ob eine gesonderte Aufklärung über das aus dem wirtschaftlichen Leistungsvermögen des Charterers folgenden Folgerisiko der Entstehung von Schiffsgläubigerrechten überhaupt aufgeklärt werden muss (vgl. hierzu HansOLG, Urt. v. 22.12.2015 - 6 U 78/14, S. 31 UA (Anlage B 3)).
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Sofern die Risiken der Schiffseigentümer in Zusammenhang gestellt werden mit der Aus- und Rückflaggung waren die Hinweise auf S. 18, 103 und 106 (Anlage K 3a) und S. 13 und 84 (Anlage K4) (Ablauf der Ausflaggung, Möglichkeit der Rückflaggung) hinreichend. In diesem Sinne ist auch eine hinreichende Aufklärung über etwaige Risiken im Zusammenhang mit der Aus- und Einflaggung erfolgt.
b)
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Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, die Aufklärung über die steuerlichen Risiken sei nur unzureichend erfolgt. Das erkennende Gericht folgt nicht der Auffassung der Klägerin, der Prospekt hätte einen Hinweis dazu enthalten müssen, dass der Abschluss eines Schiffspoolvertrages möglicherweise eine Versicherungssteuer auslöst. Es ist bereits nicht ersichtlich - und von der Klägerin auch nicht erläutert - dass die Beschäftigung des Schiffes „C. B2“ im „UPT Handy Pool“ (S. 51 Anlage K 4), der gegründet und gehalten wird durch eine Gesellschaft mit Sitz auf Zypern, überhaupt eine Versicherungssteuer nach deutschem Recht auslösen kann. Gleiches gilt für die Beschäftigung der Schiffe „C. B1“ und „C. B.“ im „Gemini Tanker Pool“, der gegründet und gehalten wird durch Gesellschaften mit Sitz in den USA, auf den Marshall Islands und auf Zypern. Hierzu verhält sich der klägerische Vortrag nicht. Es ist nicht dargelegt, dass die von Klägerseite zitierte Vorschrift des § 2 Abs. 1 VersStG überhaupt in dieser Konstellation zur Anwendung kommen kann. Darüber hinaus hat die Klägerin auch nicht dargelegt, dass mit einem solchen Risiko ernsthaft zu rechnen war. Dies leitet das Gericht aus dem Umstand ab, dass es zwar eine Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes gegeben hat, die sich grundsätzlich mit der Entstehung der Versicherungssteuer auseinandersetzt, indes bis zum heutigen Zeitpunkt eine Versicherungssteuer auf (deutschem Steuerrecht unterliegende) Schiffspoolverträge noch immer nicht erhoben wird. Dass es also im Zeitpunkt der Erstellung der hier in Rede stehenden Prospekte konkrete und ernst zu nehmende Hinweise auf eine solche, konkret Schiffspools treffende Besteuerung gegeben hätte über die hätte aufgeklärt werden müssen, ist nicht ersichtlich.
c)
- 24
Das Gericht sieht keinen Aufklärungsfehler im Hinblick auf die Möglichkeit der Geschäftsführung, in einem bestimmten Rahmen Devisentermingeschäfte abzuschließen (§ 6 Abs. 4 lit. i) GV). Der Klägerin ist bereits darin nicht zu folgen, dass über die - der Zustimmung durch den Beirat gem. § 11 des GV unterliegende - Befugnis der Geschäftsführung zum Abschluss von Devisentermingeschäften mit einem Volumen von mehr als EUR 600.000 oder einer längeren Laufzeit als 12 Monate (Anlage K 3a) bzw. mehr als EUR 500.000 oder einer längeren Laufzeit als 12 Monate (Anlage K 4) gesondert aufzuklären wäre. Ungeachtet dessen sind Hinweise, dass bereits ein Devisentermingeschäft abgeschlossen wurde (Anlage K 4, S. 85) bzw. zu einem solchen Abschluss bereits eine Ermächtigung vorliegt (Anlage K3a, S. 108) in die Prospekte aufgenommen worden. Die Klägerin hat insbesondere nicht dargelegt, aus welchem Grund die Befugnis zur Durchführung solcher Geschäfte ein gesondert zu beschreibendes Risiko darstellt, da derlei Geschäfte zur Absicherung gegen Devisenkursschwankungen dienen können. Zudem ist eine Aufklärung über diese Befugnis der Geschäftsführung letztlich durch die Darstellung des Gesellschaftsvertrages als Teil des Emissionsprospektes erfolgt. Es macht keinen rechtlich relevanten Unterschied, ob ein solcher Hinweis im Prospekt oder in dem – Teil des Prospektes – abgedruckten Gesellschaftsvertrag erfolgt.
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3. Mangels Bestehens der Hauptforderungen sind der Klägerin auch die geltend gemachten Nebenforderungen nicht zuzusprechen.
- 26
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 Satz 1 ZPO.
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Annotations
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Als Versicherungsvertrag im Sinne dieses Gesetzes gilt auch eine Vereinbarung zwischen mehreren Personen oder Personenvereinigungen, solche Verluste oder Schäden gemeinsam zu tragen, die den Gegenstand einer Versicherung bilden können.
(2) Als Versicherungsvertrag gilt nicht ein Vertrag, durch den der Versicherer sich verpflichtet, für den Versicherungsnehmer Bürgschaft oder sonstige Sicherheit zu leisten.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.