Landgericht Halle Urteil, 21. Nov. 2014 - 3 O 210/14

ECLI: ECLI:DE:LGHALLE:2014:1121.3O210.14.0A
published on 21/11/2014 00:00
Landgericht Halle Urteil, 21. Nov. 2014 - 3 O 210/14
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

und beschlossen:

Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 6.351,77 €.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen einer pflichtwidrig erbrachten Steuerberatungsleistung im Veranlagungszeitraum 2005.

2

Die Klägerin ist Berufsbetreuerin. Der Beklagte nahm in seiner Eigenschaft als Steuerberater aufgrund eines seitens der Klägerin entsprechend erteilten Mandates insbesondere im Jahr 2006 für das Jahr 2005 die Umsatzsteuererklärung der Klägerin unter der Steuernummer ... vor. Auf die am 07.07.2006 beim Finanzamt Halle-Nord eingegangene, vom Beklagten gefertigte Steuererklärung erließ das hiesige Finanzamt am 08.09.2006 einen Umsatzsteuerbescheid zu Lasten der Klägerin mit einer in diesem festgesetzten und somit von der Klägerin nachzuzahlenden Umsatzsteuer in Höhe von 6.351,77 €.

3

Der Beklagte riet nicht zur Einlegung eines Einspruchs. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

4

Ab 2009 mandatierte die Klägerin die Steuerberaterin .... Diese wies auf die in Fachkreisen geführte Diskussion über die Umsatzsteuerpflicht von Berufsbetreuern hin. Die ab dann ergangenen Umsatzsteuerbescheide wurden nicht bestandskräftig, da ab 2009 vorsorglich Einspruch erhoben wurde. Mit Schreiben vom 23.11.2012 beantragte die Klägerin beim Finanzamt Halle (Saale)-Nord, die Umsätze aus der Tätigkeit als Berufsbetreuer für die Zeit vom 01.07.2005 bis 31.12.2010 umsatzsteuerfrei zu stellen. Das Finanzamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass eine unmittelbare Anwendung des Art. 132 Abs. 1 Buchstabe g der Richtlinie 2006/112/EG zwar in Betracht käme, dass die Klägerin als Berufsbetreuerin aber keine "Einrichtung" im Sinne der Richtlinie sei.

5

Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

6

Die Klägerin meint, der Beklagte habe den Steuerberatervertrag schlecht erfüllt, da ihm hätte bekannt sein müssen, dass im Jahr 2006 unklar war, ob die Einnahmen der Berufsbetreuer umsatzsteuerpflichtig seien. Die Klägerin verweist dazu insbesondere auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 18.08.2005, Az.: V R 71/03. Wegen dieser Kenntnisse hätte er die Klägerin darauf hinweisen müssen, dass der Umsatzsteuerbescheid offen gehalten werden solle durch die Einlegung eines Einspruchs. Die Klägerin behauptet, bei einer entsprechenden Aufklärung über die rechtliche Diskussion hätte sie sich aufklärungsentsprechend verhalten und den Beklagten mit der Einlegung eines Einspruchs mandatiert. Der Anspruch der Klägerin sei nicht verjährt, da sie im Jahr 2009 noch keine Kenntnis von einer Pflichtverletzung des Beklagten und von dem Eintritt eines Schadens gehabt habe.

7

Die Klägerin beantragt,

8

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.351,77 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2013 zu zahlen.

9

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtlich entstandene Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 337,07 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag zu zahlen.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Im Schriftsatz vom 03.11.2014 führte der Klägervertreter weiter aus, dass eine Verjährung nicht eingetreten sei, da die Klägerin erst ab dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 25.04.2013 (V R 7/11) eine Kenntnis von einer Pflichtverletzung des Beklagten und eines Schadens gehabt habe. Insbesondere bei einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage schiebe sich die Rechtsunkenntnis des Geschädigten hinaus, wenn er Laie sei. Es fehle an einer Zumutbarkeit der Klageerhebung, da auch ein Rechtskundiger die Erfolgsaussicht nicht mit ausreichendem Maß einschätzen könne. Auch die Tatsache, dass die im Jahr 2009 mandatierte Steuerberaterin auf die Umsatzsteuerdiskussion hinwies und die Steuerbescheide nicht bestandskräftig werden ließ, führe nicht dazu, dass die Klägerin Kenntnis von einer Pflichtverletzung des Beklagten gehabt habe. Denn nur die Kenntnis davon, dass die neue Steuerberaterin eine andere Rechtsauffassung vertrat als der Beklagte, führe nicht zu einer Kenntnis von einer Pflichtverletzung. Er behauptet, auch im Jahr 2006 hätte das Finanzamt den Steuerbescheid auf Antrag unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellt.

Entscheidungsgründe

13

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten. Die Klage ist abzuweisen. Der Anspruch ist verjährt.

14

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte eine Pflichtverletzung begangen hat und zu einem Einspruch hätte raten müssen. Angesichts der bis zum 08.09.2006 ergangenen Urteile sprach mehr dafür, dass die Umsätze der Berufsbetreuer umsatzsteuerpflichtig seien. Es war das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 11.03.2009, V R 71/03 ergangen, aus dem sich ergab, dass Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG auf Einrichtungen, die als Einrichtungen mit im Wesentlichen sozialem Charakter anerkannt worden sind, und die Leistungen erbringen, die mit der Fürsorge oder sozialen Sicherheit verbunden sind, unmittelbar anwendbar ist. Das am 16.08.2006 ergangene Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf stellte fest: "Berufsbetreuer sind keine in Deutschland anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter in diesem Sinne" (FG Düsseldorf, Urteil vom 16. August 2006   5 K 5856/02 U  , juris), sodass die Klägerin nach diesem Urteil nicht umsatzsteuerbefreit war.

15

Es kann weiter dahingestellt bleiben, ob der Beklagte schuldhaft eine eventuelle Pflicht verletzt hat.

16

Der rechtliche Berater muss nur über die in den amtlichen Sammlungen und in den einschlägigen allgemeinen Fachzeitschriften veröffentlichten Entscheidungen der obersten Bundesgerichte orientiert sein (BGH, Urteil vom 23. September 2010   IX ZR 26/09  , juris).

17

Die Entscheidung des BFH vom 18.08.2005 (V R 71/03) wurde in der amtlichen Sammlung und den einschlägigen allgemeinen Fachzeitschriften veröffentlicht. Die Urteilsanmerkung des Richters am BFH ... wurde dagegen nur in der UR veröffentlicht. Diese gehört nicht zu den Hauptzeitschriften. Nur aus dieser Anmerkung war ersichtlich, dass diskutiert wurde, ob auch ein Berufsbetreuer eine "anerkannte Einrichtung" sein kann.

18

Es kann weiter dahingestellt bleiben, ob zwischen einer Pflichtverletzung und dem Schaden Kausalität besteht. Ob das Finanzamt auf einen Einspruch hin gem. § 164 AO den Umsatzsteuerbescheid vom 08.09.2006 unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellt hätte, ist eher unwahrscheinlich. Ein Steuerbescheid ist unter den Vorbehalt der Nachprüfung zu stellen, wenn der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist. Aus Sicht der Finanzämter war der Steuerfall abschließend geprüft. Noch Ende des Jahres 2012 vertrat das Finanzamt Halle die Auffassung, die Umsätze der Klägerin seien umsatzsteuerpflichtig. Vorliegend gingen die untergerichtlichen Finanzgerichte noch bis in das Jahr 2011 davon aus, dass die Umsätze steuerpflichtig seien und Berufsbetreuer keine "staatlich anerkannte Einrichtung" seien (FG Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2010, 1 K 1914/10 U, FG Münster, Urteil vom 16. Juni 2011   5 K 3437/10 U  , juris mit weiteren Nachweisen). Der Bundesfinanzhof hatte mit Beschluss vom 12.01.2012 das Verfahren V R 7/11 noch im Hinblick auf eine zu erwartende Entscheidung des EuGH ausgesetzt, da nach nationalem Recht der Berufsbetreuer umsatzsteuerpflichtige Umsätze erwirtschafte, dagegen staatlich anerkannte Einrichtung wie Betreuungsvereine nicht. Angesichts der Tatsache, dass noch nicht entschieden war, ob eine Privatperson eine "anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter" sein kann, ist es zweifelhaft, ob die Klägerin ohne eine Klage bis zum Bundesfinanzhof mit einem Einspruch Erfolg gehabt hätte. Eine Pflicht, zur Klage zu raten, war nicht gegeben. Dafür war das finanzielle Risiko zu hoch und die Erfolgswahrscheinlichkeit zu gering.

19

Ein Anspruch der Klägerin ist verjährt. Die Verjährungsfrist endete am 31.12.2011. Gem. § 195 BGB verjähren die Ansprüche aus einem Steuerberatervertrag in 3 Jahren.

20

Die Verjährungsfrist begann im Jahr 2009. Denn im Jahr 2009 hatte die Klägerin von den den Anspruch begründenden Tatsachen und von der Person des Schuldners Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

21

Denn im Jahr 2009 wurde die Klägerin von der Steuerberaterin ... auf die Diskussion um die Umsatzsteuer hingewiesen. Ab diesem Zeitpunkt wurde darauf geachtet, dass die Umsatzsteuerbescheide nicht bestandskräftig wurden.

22

Demnach war der Klägerin ab 2009 bekannt, dass es aus Sicht der Steuerberaterin ... der richtige Weg war, die Steuerbescheide unter den Vorbehalt der Nachprüfung stellen zu lassen. Ihr war also bekannt, dass es einen sichereren Weg gab, den der Beklagte nicht eingehalten hatte. Anders als im vorgelegten Urteil (BGH, Urteil vom 06.02.2014, IX ZR 245/12) war vorliegend das Mandat zum Beklagten bereits beendet, als die Klägerin die Kenntnis erhielt, dass es möglich und sinnvoll sei, die Steuerbescheide nicht bestandskräftig werden zu lassen. Von einem dem Beklagten entgegengebrachten fortdauernden Vertrauen kann vorliegend daher nicht ausgegangen werden.

23

Damit war auch bekannt, dass die Möglichkeit bestand, dass der Klägerin ein Schaden entstanden war. Der Schaden war eingetreten, da die Umsätze der Klägerin umsatzsteuerfrei waren. Dies war rechtlich streitig und wurde obergerichtlich erst im Jahr 2013 entschieden (BFH, Urteil vom 16.10.2013, XI R 19/11).

24

Der Schaden war vorliegend bereits eingetreten, da, wie der Bundesfinanzhof später entschied, die Umsätze umsatzsteuerfrei waren. Eine Leistungsklage wäre im Jahr 2009 möglich gewesen, aber dieser Prozess auf Schadensersatz wäre aufgrund der unklaren Rechtslage mit einem Risiko behaftet gewesen. Die Klägerin hatte aber eine vollständige Kenntnis der Tatsachenlage. Zu beachten ist die Rechtsprechung des BGH, die in der Pressemitteilung Nr. 153/2014 am 28.10.2014 zum Urteil vom 28.10.2014, XI ZR 348/13 mitgeteilt wurde: "Ausnahmsweise könne aber die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht in einem für die Klageerhebung ausreichenden Maße einzuschätzen vermag. Das gelte erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht. In einem solchen Fall fehle es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn." Vorliegend geht es nicht um eine Rechtsunkenntnis der Klägerin, sie wurde nach ihren eigenen Angaben gerade auf die herrschende Diskussion zur Umsatzsteuerpflicht hingewiesen. Die Frage ist vielmehr, ob eine Klageerhebung zumutbar war, obwohl die Steuerfreiheit rechtlich umstritten war. Entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung lag vorliegend indes nicht vor. Allerdings ging das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Urteil vom 18.03.2009, 1 BvR 2374/07) noch wie selbstverständlich davon aus, dass die Umsätze von Berufsbetreuern umsatzsteuerpflichtig seien. Im Februar 2009 war die Entscheidung ergangen, dass die Umsätze von Berufsbetreuern, die für einen anerkannten Verein tätig werden, nicht der Umsatzsteuer unterliegen. "Die durch den Kläger über seine Vereinsbetreuer entsprechend seinem Satzungszweck erbrachten Betreuungsleistungen sind Dienstleistungen, die unmittelbar Ausdruck der in dieser Bestimmung genannten Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit sind. Ferner handelt es sich bei dem Kläger wegen seiner Zugehörigkeit zu einem anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege i. S. von § 23 Nr. 2 UStDV auch um eine in der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter." (BFH, Urteil vom 17. Februar 2009   XI R 67/06  , juris).

25

Die Klägerin geht vorliegend davon aus, dass der Beklagte im Jahr 2006 zu einem Einspruch gegen den Steuerbescheid hätte raten müssen, obwohl zu erwarten war, dass ohne eine Klage durch die Instanzen der Steuerbescheid nicht geändert werden würde. Sie geht weiter davon aus, dass sie sich entsprechend einem solchen Rat auch verhalten hatte. Dann war es ihr aber auch zuzumuten im Jahr 2009 trotz der Risiken eine Schadensersatzklage gegen den Beklagten zu erheben.

26

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11 ZPO.


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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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published on 06/02/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 245/12 Verkündet am: 6. Februar 2014 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 199 Abs. 1
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published on 16/10/2013 00:00

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Jahren 2005 bis 2010 (Streitjahre) als gerichtlich bestellter Betreuer selbständig tätig.
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published on 27/08/2015 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 21. November 2014, Az.: 3 O 210/14, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist ebenso ohne Sicherheitsleist
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Annotations

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.