Landgericht Halle Urteil, 12. Apr. 2016 - 1 S 265/15

ECLI: ECLI:DE:LGHALLE:2016:0412.1S265.15.0A
published on 12/04/2016 00:00
Landgericht Halle Urteil, 12. Apr. 2016 - 1 S 265/15
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Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Sangerhausen vom 16.09.2015 - Az. 1 C 6/14 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf 1.545,90 Euro.

Gründe

A.

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 543 Abs. 1 Halbs. 1, 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO abgesehen.

B.

2

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

I.

3

Die Berufung ist zulässig.

4

Sie ist gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthaft sowie gem. den §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt als auch begründet worden.

II.

5

In der Sache hat sie hingegen keinen Erfolg.

6

Vielmehr hat das Amtsgericht der Klägerin zu Recht die aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall noch offenen Forderungen auf Ersatz der materiellen und immateriellen Schäden vollumfänglich zuerkannt. Die angefochtene Entscheidung lässt weder Rechtsfehler erkennen noch rechtfertigen die ihr zugrunde zu legenden Tatsachen ein anderes Ergebnis.

1.

7

Insbesondere kann die Klägerin unter Berücksichtigung der durch die Beklagte auf die streitgegenständlichen Mietwagenkosten bereits geleisteten Zahlung den aus der hierzu gelegten Rechnung noch offenen Betrag verlangen.

a)

8

Zunächst ist das Amtsgericht zutreffend und in nicht beanstandeter Weise davon ausgegangen, dass die Klägerin trotz der insoweit erfolgten Sicherungsabtretungserklärung aktivlegitimiert ist und Zahlung an sich selbst verlangen kann, zumal dies in der Abtretungsvereinbarung ausdrücklich so geregelt worden ist.

b)

9

Darüber hinaus ist der aus der streitgegenständlichen Mietwagenrechnung noch offene Betrag unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes vollumfänglich erstattungsfähig.

10

Es ist davon auszugehen, dass der noch im Streit befindliche Schadensbetrag erstattungsfähig ist und die Klägerin nicht gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen hat.

11

Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Dies bedeutet, dass er von mehreren, auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (BGH, Urteil v. 23.01.2007, Az. VI ZR 243/05 m.w.N.). Insoweit ist allgemein anerkannt, dass sich der Tatrichter bei der Beurteilung der Angemessenheit der in Rede stehenden Kosten im Rahmen des ihm gern. § 287 ZPO eingeräumten Ermessens einer Schätzgrundlage bedienen darf. Dem hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung rechtsfehlerfrei entsprochen.

12

Insbesondere ist nicht zu beanstanden und entspricht der Rechtsprechung der Berufungskammer des Landgerichts Halle, dass das Amtsgericht seine Schätzung auf die Schwacke-Liste für das Jahr 2013 gestützt hat. Die Beklagte hat selbst ausgeführt, dass der BGH in seinen Entscheidungen vom 12.04.2011 (Az. VI ZR 300/09) und vom 14.10.2008 (Az. VI ZR 308/07) klargestellt hat, dass § 287 ZPO die Art der Schätzungsgrundlage nicht vorgibt und die Schadenshöhe lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden bzw. wesentliche und die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben dürfen; vielmehr können in geeigneten Fällen Listen oder Schätzungen bei der Schadensschätzung verwendet werden, wobei es dem Tatrichter im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Schätzungsermessens freisteht, zur Bestimmung der Höhe erforderlicher Mietwagenkosten sowohl auf die Fraunhofer Studie, als auch auf den Schwacke-Mietpreisspiegel bzw. auf das arithmetische Mittel aus beiden Listen zurückzugreifen (BGH, Urteil v. 12.04.2011 a.a.O.; BGH, Urteil v. 22.02.2011, Az. VI ZR 353/09). Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass das Berufungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung auf Fehler zu kontrollieren hat. Indes erschließt sich nicht, worin ein Fehler zu sehen sein soll, wenn sich das Vordergericht auf eine von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausdrücklich anerkannte Schätzungsgrundlage bei seiner Schadensschätzung stützt. Die Eignung der vom Amtsgericht herangezogenen Schwacke-Liste für das Jahr 2013 bedarf nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann der Klärung, wenn konkrete Tatsachen aufgezeigt werden, wonach sich geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH, Urteil v. 07.05.2011, Az. VI ZR 142/10; Urteil v. 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11). Danach sind konkrete Angriffe gegen die jeweiligen Listen durch Tatsachenvortrag dazu zu erheben, dass in dem betroffenen Zeitraum an dem konkreten Ort zu günstigeren bzw. ungünstigeren Preisen angemietet werden konnte (BGH, Urteil v. 18.12.2012 a.a.O.). Dem hat die Beklagte weder in der Berufungsbegründung noch auf einen Hinweis des Vordergerichtes entsprochen. Sie hat es unterlassen, deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzuzeigen. Die Heranziehung der Fraunhofer Liste reicht insoweit jedenfalls nicht aus, zumal es sich insoweit ebenfalls um eine Schätzgrundlage bestehend aus Mittelwerten handelt, bezüglich derer konkrete Abweichungen nach oben oder unten aber in keinem Fall ausgeschlossen sind.

13

Ferner reichen hierfür auch nicht die von der Beklagten vorgelegten Internetangebote der verschiedenen Autovermietungen aus. Zum einen lässt sich den offensichtlich erst nach dem hier in Rede stehenden Zeitraum eingeholten Internetangeboten (21.03.2014) nichts darüber entnehmen, ob die Autovermietungen auch zu dem von der Klägerin benötigten Zeitpunkt ein entsprechendes Fahrzeug und wenn ja, zu welchen Bedingungen bereitsteilen konnten (LG Dortmund, Urteil v. 11.10.2012, Az. 4 S 3/12). Hierzu hat die Beklagte trotz des diesbezüglichen Bestreitens der Klägerin nicht vorgetragen. Zum anderen ist vom BGH mit Urteil vom 02.02.2010 (Az. VI ZR 7/09) ausgeführt worden, dass es sich bei Recherchen im Internetportal um einen Sondermarkt handelt, der nicht ohne weiteres mit dem allgemeinen regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar sein muss und deshalb zu prüfen ist, ob eine solche Recherche geeignet ist, Zweifel an der Geeignetheit der herangezogenen Schätzgrundlage zu streuen. Dies ist vorliegend zu verneinen, zumal der Schwacke- Mietpreisspiegel gerade nicht durch eine Auswertung von Internetrecherchen zusammengestellt worden ist. Die den Schwacke-Mietpreisspiegel zugrunde liegende Markterhebung kann nicht ernsthaft durch eine völlig andere Form der Preisermittlung erschüttert werden, da anderenfalls der Schwacke-Mietpreisspiegel überhaupt nicht mehr als Schätzgrundlage heranzuziehen sein dürfte. Dies ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aber gerade möglich. Überdies fehlt vorliegend konkreter Vortrag dazu, dass die Internetangebote tatsächlich mit den in einer Filiale nach einem Verkehrsunfall erzielbaren Preisen vergleichbar sind.

14

Die vom Amtsgericht hiernach auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens angestellte Vergleichsberechnung unter Heranziehung der Schwacke-Liste für das Jahr 2013 war mithin nicht zu beanstanden. Vielmehr ergibt sich hieraus, dass sich der von der Klägerin insoweit geltend gemachte Schadensersatzanspruch noch im Rahmen des erforderlichen bewegt und somit erstattungsfähig ist.

2.

15

Des Weiteren hat das Amtsgericht der Klägerin zu Recht als Ersatz für die ihr durch den in Rede stehenden Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 Euro zuerkannt.

16

Insoweit bedurfte es entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht der Durchführung einer Beweisaufnahme hinsichtlich der tatsächlich eingetretenen immateriellen Schäden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Parteien insoweit bereits wirksam auf einen Abgeltungsbetrag in Höhe von 500,00 Euro geeinigt hatten und damit die Beklagte mit späteren Einwendungen gegen diesen Anspruch ausgeschlossen ist.

17

In einem von zwei Vorstandsmitgliedern der Beklagten unterzeichneten Schreiben vom 14.01.2014 bot die Beklagte der Klägerin an, dieser einen Betrag in Höhe von 500,00 Euro zu zahlen, sofern damit alle Schadensersatzansprüche wegen des Personenschadens abgegolten sein würden. Hierauf erklärte die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22.01.2014, dieses Angebot anzunehmen. Damit war ein dahingehender Vergleich wirksam zustande gekommen. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass ihr Vergleichsangebot unter einem sogenannten Direktionsvorbehalt stand, verhilft ihr dies nicht zum Erfolg. Es mag sein, dass in ihren in solchen Fällen üblicherweise verwendeten Formularen ein derartiger Direktionsvorbehalt aufgenommen ist. In ihrem formlosen Anschreiben vom 14.01.2014 fehlt dieser aber und nur auf dieses Anschreiben bezog sich die Annahmeerklärung der Klägerin im anwaltlichen Schriftsatz vom 22.01.2014.

3.

18

Schließlich hat das Amtsgericht der Klägerin auch zu Recht die auf den verauslagten Gerichtskostenvorschuss geltend gemachten Verzugszinsen zugesprochen.

19

Zwar folgt dieser nicht aus § 288 Abs. 1 BGB, denn danach ist eine Geldschuld während des Verzuges zu verzinsen. Es ist aber nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte mit der Erfüllung der Schuld, deren Verzinsung die Klägerin begehrt, respektive die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses, in Verzug befand. Gegenstand dieses Zinsantrages ist vielmehr ein Anspruch auf Verzinsung der verauslagten Gerichtskosten, die für die Zeit vor Eingang des Kostenfestsetzungsantrages allenfalls unter einem materiell-rechtlichen Aspekt verlangt werden kann (BGH, Urteil v. 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13; OLG Karlsruhe, Urteil v. 10.07.2012, Az. 8 U 66/11). Insoweit folgt der Anspruch auf Ersatz eines konkreten Zinsschadens (entgangene Zinsen oder wegen Inanspruchnahme von Fremdmitteln zur Finanzierung des Gerichtskostenvorschusses) aus § 288 Abs. 4 BGB (OLG Brandenburg, Urteil v. 22.12.2015, Az. 4 U 26/12). Hierzu hat die Klägerin vorliegend schlüssig vorgetragen, dass sie das für den Gerichtskostenvorschuss verwendete Geld in Umweltaktien angelegt und hierfür Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz erzielt hätte. Dem ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten.

4.

20

Die im Übrigen zugesprochenen Nebenforderungen ergeben sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges.

21

Nach alledem war die Berufung der Beklagten insgesamt zurückzuweisen.

III.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

23

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erwächst aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

IV.

24

Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens basiert auf den §§ 3 ZPO, 47, 63 Abs. 2 GKG.

V.

25

Die Revision ist gemäß § 543 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.


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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 23/01/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 243/05 Verkündet am: 23. Januar 2007 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §
published on 18/12/2012 00:00

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 300/09 Verkündet am: 12. April 2011 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Annotations

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.