Landgericht Freiburg Beschluss, 21. Jan. 2019 - 9 T 56/18

published on 21/01/2019 00:00
Landgericht Freiburg Beschluss, 21. Jan. 2019 - 9 T 56/18
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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Emmendingen vom 12.06.2018 - 7 C 28/18 - wird zurückgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung, da sie keine zwei Gerichtsgebühren und einen Teil der Verfahrensgebühren für die erstinstanzliche Verfahrensgebühr zugunsten der Klägerin verrechnete.
Der Klägerin begründete nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid über Hauptforderungen von zusammen 2.628,40 EUR die Klage, mit der Mahnkosten und vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen geltend gemacht wurden. Das Amtsgericht Emmendingen ordnete das schriftliche Vorverfahren an und erließ ein Versäumnisurteil vom 16.02.2018 (AS 87), nachdem innerhalb der Notfrist keine Verteidigungsanzeige einging. Der Streitwert wurde mit Beschluss vom 28.02.2018 auf 2.638,40 EUR festgesetzt. Am 21.02.2018 wurde das Versäumnisurteil zugestellt. Am 06.03.2018 ging der Einspruch ein, in welchem u.a. darauf abgehoben wurde, dass die Parteien am 30.11.2017 eine Aufhebungsvereinbarung getroffen hätten, in der alle wechselseitigen Ansprüche als endgültig erledigt erklärt worden seien. Das Amtsgericht bestimmte Termin zur Verhandlung über den Einspruch. Die Klägerin nahm darauf die Klage zurück.
Mit Beschluss vom 11.06.2018 (AS 151f) legte das Amtsgericht unter Abänderung einer vorausgehenden Kostenentscheidung der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auf mit Ausnahme derjenigen Kosten, die durch die Säumnis des Beklagten entstanden sind, die der Beklagte zu tragen hat. Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.06.2018 setzte das Amtsgericht die von der Klägerin dem Beklagten zu erstattenden Kosten auf 281,30 EUR nebst näher bestimmter Zinsen fest.
Der nunmehr angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss wurde den Klägervertretern am 18.06.2018 zugestellt. Am 19.06.2018 ging die sofortige Beschwerde beim Amtsgericht ein; wegen der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 19.06.2018 (AS 167ff) Bezug genommen.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das rechtliche Gehör wurde durch die sofortige Beschwerde gewahrt, ändert an der Sachentscheidung aber nichts. Der Beklagte hat der Klägerin die aufgeführten Kosten nicht zu erstatten, unabhängig, ob diese zu verrechnen wären (ablehnend Toussaint in BeckOK ZPO 31. Ed., § 344 Rn 6.1).
Der Beklagte hat zwar die durch die Versäumnis veranlassten Kosten zu tragen (§ 344 ZPO), wie vom Amtsgericht beschlossen. Die zum Ausgleich im Schriftsatz vom 09.06.2018 gestellten Gebühren gehören jedoch zu den Kosten des Rechtsstreits, die die Klägerin zu tragen hat (§ 269 Abs. 3 S. 2 ZPO). Weder die Tätigkeit im Mahnverfahren und die dadurch ausgelöste Verfahrensgebühr noch die 1,3 Verfahrensgebühr und die Post- und Telekommunikationspauschalen wurden durch die Säumnis verursacht.
Auch von den zwei der drei vorgeschossenen Gerichtsgebühren steht der Klägerin kein Ausgleich zu. Zwar wird teilweise vertreten, dass in Analogie zu § 344 ZPO bei Klagerücknahme nach vorausgegangenem Versäumnisurteil und Einspruch die Nichtreduktion um zwei Gerichtsgebühren dem früher säumigen Beklagten zu Last fallen müssten (AG Hannover B. v. 05.05.2009 - 414 C 812/08 - zit. wie die übrige Rspr. nach Juris, u.a. JurBüro 2009, 487; Zöller-Herget ZPO, 32. Aufl., § 344 Rn 4; Musielak/Voit/Stadler ZPO, § 344 Rn 3).
Das Beschwerdegericht folgt jedoch der weit überwiegenden Auffassung, nach welcher die Nichtreduktion nicht unter § 344 ZPO fällt und eine entsprechende Anwendung angesichts der klaren Regelung ausscheidet (LAG B-W B. v. 29.02.2008 - 3 Ta 41/08 - Rn 15, u.a. BeckRS 2008, 51841; OLG Bremen B. v. 13.05.2005 - 2 W 16/05 - Rn 12, u.a. BeckRS 2005, 30356363; Wieczorek/Schütze/Büscher ZPO, 4. Aufl., § 344 Rn 17; MünchKommZPO-Prütting 5. Aufl., § 344 Rn 13; Toussaint in BeckOK ZPO, 31. Ed., § 344 Rn 3.2; Saenger/Kießling ZPO, 7. Aufl., § 344 Rn 4). Die drei Gerichtsgebühren entstehen nicht durch die Säumnis, sind also keine durch diese geschaffenen Mehrkosten. Die in KV 1211 gegen Ende ausgenommene Reduzierung beruht darauf, dass die eigentlich zur Reduktion führende Klagerücknahme (KV 1211 Nr. 1a GKG) nicht vor einem anderen als in Nr. 2 genannten Urteil erfolgte.
10 
Die Entscheidung, dass § 344 ZPO auch bei einem Beschluss nach § 269 Abs. 3 ZPO zu berücksichtigen ist (BGH B v. 13.05.2004 - V ZB 59/03 - u.a. BGHZ 159, 153) führt nur dazu, dass in der Kostengrundentscheidung die durch die Versäumnis veranlassten Kosten ausgenommen werden. Was zu diesen Kosten gehört, ergibt sich daraus nicht. Der BGH (aaO Rn 16) geht i.Ü. davon aus, dass die nicht reduzierten Gerichtskosten den Kläger treffen, da ausgeführt wird „Würden den Kläger [über die drei nicht reduzierten Gerichtsgebühren] - auch noch die Säumniskosten treffen ...“
III.
11 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Ein Streitwert (509,36 EUR = 293,36 EUR + 2x 108 EUR) ist nicht festzusetzen, da bei Gericht eine Festgebühr anfällt (KV 1812 GKG).
12 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 abs. 2 ZPO) liegen nicht vor, nachdem das Beschwerdegericht der einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung folgt.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 13/05/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 59/03 vom 13. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO §§ 269 Abs. 3, 344 Der Beklagte, gegen den ein Versäumnisurteil (in gesetzlicher Weise) ergangen ist, trägt die durch
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Ist das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen, so sind die durch die Versäumnis veranlassten Kosten, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn infolge des Einspruchs eine abändernde Entscheidung erlassen wird.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Ist das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen, so sind die durch die Versäumnis veranlassten Kosten, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn infolge des Einspruchs eine abändernde Entscheidung erlassen wird.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.