Landgericht Freiburg Urteil, 24. Nov. 2016 - 3 S 148/16

published on 24/11/2016 00:00
Landgericht Freiburg Urteil, 24. Nov. 2016 - 3 S 148/16
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Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 02.06.2016 - 2 C 2235/15 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin EUR 26,72 nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit 10.06.2015 zu bezahlen.

II. Das in I. näher bezeichnete Urteil des Amtsgerichts ist nach Maßgabe der erfolgten Abänderung vorläufig vollstreckbar.

III. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 32 %, die Klägerin zu 68 %.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

VII. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte restliche Schadensersatzansprüche (Gutachterkosten) aus einem Verkehrsunfall geltend, den ein Versicherungsnehmer der Beklagten alleinverschuldet hat.
Die Reparaturkosten am beschädigten Fahrzeug betragen nach den sachverständigen Feststellungen der Klägerin 1953,50 EUR netto. Die vom Geschädigten mit der Schadensermittlung beauftragte Klägerin, an die entsprechende Ansprüche abgetreten wurden, stellte am 13.11.2014 folgendes in Rechnung:
Honorar
345,00 EUR
Porto/Telefon
17,00 EUR
Fahrtkosten 59km x 1,05 EUR
61,95 EUR
Originalfotos 15 x 2,30 EUR
34,50 EUR
Fotos in Gutachtendoppel 15 x 1,50 EUR    
22,50 EUR
Schreibkosten Originalseite 5 x 2,70 EUR
13,50 EUR
Schreibkosten Kopie 5 x 1,20 EUR
6,00 EUR
Zwischensumme
500,45 EUR
19% MwSt.
95,09 EUR
Summe
595,54 EUR
Die Beklagte zahlte hierauf nach ihrer Ansicht angemessene 511,31 EUR. Die Differenz war Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens.
Das Amtsgericht hat der Klage nach Einholung eines Gutachtens zur Frage der üblichen Vergütung mit der Erwägung stattgegeben, unter Zugrundelegung des Tableaus der BVSK Honorarbefragung 2015 ergäben sich zwar Überschreitungen bei den berechneten Nebenkosten, doch läge das berechnete Gesamthonorar insgesamt noch im Rahmen der Empfehlung der BVSK 2015.
Mit ihrer vom Amtsgericht zugelassenen Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Ihre Einwendungen gegen die grundsätzliche Erforderlichkeit der geltend gemachten Nebenkosten hat sie dahingehend konkretisiert, dass nicht klar sei, ob der Sachverständige bei seiner Fahrstrecke mehrere Fahrzeuge besichtigt habe und die Erforderlichkeit der Anfertigung bestimmter Lichtbilder durch den Sachverständigen bestritten werde. Im Übrigen seien die Seiten 1 - 5 des Schadensgutachtens als - lediglich auszufüllendes - Muster in der EDV des Sachverständigen hinterlegt. Die Kammer hat den erstinstanzlich tätigen Sachverständigen im Kammertermin ergänzend angehört (§ 411 Abs.3 ZPO).
Im Übrigen wird nach § 540 Abs. 2 iVm § 313 a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung des Tatbestandes verzichtet.
II.
Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht von der Beklagten noch 26,72 EUR verlangen.
1.
Die Klägerin ist unstreitig aktivlegitimiert. Sie hat einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht. Die abgetretene Forderung ist hinreichend bestimmt. Ein den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 21.06.2016 (VI ZR 475/15, VI ZR 476/15, VI ZR 477/15 - zitiert, wie alle anderen Entscheidungen, soweit nicht anders angegeben, nach juris) vergleichbarer Fall einer iSd § 305 c Abs.1 BGB überraschenden und damit unwirksamen Abtretungsklausel liegt nicht vor.
2.
10 
Die Beklagte ist grundsätzlich zur Erstattung von Sachverständigenkosten verpflichtet. Die Kammer geht mit einer verbreiteten Rechtsprechung (vgl. OLG München, Urteil vom 26.02.2016 - 10 U 579/15 -) davon aus, dass die Bagatellschadensgrenze bei 750,00 EUR anzusetzen ist, d. h., dass darunter eine Beauftragung eines eigenen Sachverständigen durch den Geschädigten nicht erforderlich ist und er deshalb keine Erstattung der Kosten durch den Schädiger bzw. die Versicherung des Schädigers erhält. Aufgrund der hier vorliegenden Schadenshöhe durfte ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Schadens in Auftrag gegeben werden, die hierfür aufgewendeten Kosten sind ersatzfähig, soweit sie erforderlich waren.
3.
11 
Nach welchen Grundsätzen in Fallgestaltungen wie der vorliegenden die Schadensbemessung durchzuführen ist, hat in der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine weitgehende Klärung erfahren (BGH, Urteil vom 11.02.2014 - VI ZR 225/13; Urteil vom 22.07.2014 - VI ZR 357/13; Urteil vom 26.04.2016 - VI ZR 50/15):
12 
Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Der Geschädigte muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben, ihm obliegt im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots jedoch grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten oder später berechneten Preise.
4.
13 
Hinsichtlich der Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Sachverständigenkosten im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist der Geschädigte grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtig. Maßgeblich ist nämlich allein, ob der in seiner Person entstandene Schadensersatzanspruch die vereinbarten und / oder in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten in voller Höhe umfasst. Dies hängt davon ab, ob sich die vom Sachverständigen berechneten Kosten nach schadensrechtlichen Grundsätzen im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB halten. Dies gilt auch, wenn der Geschädigte keine ausdrückliche Vereinbarung über die Höhe der Gutachterkosten getroffen und daher § 632 Abs. 2 BGB in dessen Verhältnis zum Gutachter mit der Folge Anwendung findet, dass die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen ist. Über Gebührenansprüche im Verhältnis Geschädigter/Sachverständiger hatte die Kammer nämlich ebenso wenig zu entscheiden, wie über möglicherweise sonstige vertragliche Ansprüche des Geschädigten aus dem Gutachtensauftrag (BGH, Urteil vom 09.10.2007 - VI ZR 27/07; Urteil vom 26.04.2016 - VI ZR 50/15).
14 
Gelingt der Nachweis der Erforderlichkeit, sind die geltend gemachten Sachverständigenkosten in voller Höhe zu erstatten. Liegen die berechneten und geltend gemachten Sachverständigenkosten unter den erforderlichen Kosten im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, die gegebenenfalls nach § 287 ZPO geschätzt werden können (hierzu unter 6.), steht dem Geschädigten allerdings im Hinblick auf das Bereicherungsverbot nur ein Anspruch in Höhe der tatsächlich vereinbarten bzw. in Rechnung gestellten Kosten zu.
15 
Eine Beweiserleichterung ergibt sich für den Geschädigten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter folgenden Voraussetzungen: Seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der - von ihm beglichenen - Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. In ihm schlagen sich die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (BGH, Urteil vom 22.07.2014 - VI ZR 357/13). Präzisierend führt der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26.04.2016 (VI ZR 50/15; ebenso Urteil vom 19.07.2016 - VI ZR 491/15) aus, nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bilde einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.
5.
16 
Für den vorliegenden Fall ergibt sich nach diesen Grundsätzen Folgendes:
17 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen, die der Bundesgerichtshof für die Indizwirkung einer Rechnung aufgestellt hat, - tatsächliche Begleichung der Rechnung durch den Geschädigten in Übereinstimmung mit der Preisvereinbarung - , sind im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht erfüllt, weil der Geschädigte die Rechnung nicht selbst beglichen, mithin keinen eigenen Aufwand gehabt hat. Eine der beglichenen Rechnung vergleichbare Indizwirkung, tritt bei einer Abtretung der Schadensersatzforderung erfüllungshalber an den Sachverständigen nicht ein (BGH, Urteil vom 19.07.2016 - VI ZR 491/15). Abgesehen davon haben Sachverständiger und Geschädigter hier auch keine Preisvereinbarung getroffen. Die Indizwirkung hinsichtlich der Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten greift infolgedessen nicht ein.
18 
Wird - wie hier - keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung getroffen, ist die übliche Vergütung in jedem Fall zu erstatten. Für die Feststellung, ob der geltend gemachte Betrag üblich ist, gilt § 287 ZPO. Mangels konkreter Honorarvereinbarung kommt es entgegen der Ansicht des Amtsgerichts hier nicht darauf an, ob der Geschädigte möglicherweise deutlich überhöhte Gutachterkosten erkennen konnte (vgl. nur KG, Urteil vom 30.04.2015 - 22 U 31/14; LG Mannheim, Urteil vom 05.02.2016 - 1 S 119/15).
6.
19 
Falls nicht im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte eine abweichende Beurteilung gebieten, schätzt die Kammer im Rahmen des § 287 ZPO die übliche Vergütung, was das Grundhonorar betrifft, auf der Grundlage der BVSK-Befragung 2015 (a), soweit es die Schätzung der im Rahmen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Nebenkosten auf der Grundlage des § 287 ZPO betrifft, zieht die Kammer allerdings im Wesentlichen die Bestimmungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) als Orientierungshilfe heran, wobei nicht verkannt wird, dass genau die in diesem enthaltenen Kostenansätze in der BVSK Honorarbefragung 2015 teilweise vorgegeben waren (b).
a)
20 
Der von der Kammer ergänzend angehörte Sachverständige L. hat aufgrund einer von ihm getätigten Umfrage bei verschiedenen Sachverständigenbüros dargelegt, dass es eine einheitliche Abrechnungspraxis im Landgerichtsbezirk nicht gibt, auch wenn sich eine knappe Mehrheit der befragten Sachverständigen an dem Tableau der BVSK Honorarbefragung orientiert. Die Kammer folgt diesen überzeugenden Ausführungen. Nachdem sich somit eine einheitliche Abrechnungspraxis im Bezirk nicht feststellen lässt, schätzt die Kammer im Rahmen des § 287 ZPO die übliche Vergütung, was das Grundhonorar betrifft, auf der Grundlage der BVSK-Befragung 2015. Sie stellt dabei auf den Mittelwert aus HB I und HB III der BVSK Honorarbefragung 2015 ab, was ausreichend ist um die Extremwerte zu eliminieren (so auch LG Stuttgart, Urteil v. 28.07.2016 - 5 S 333/15).
21 
Für die Anwendung der BVSK 2015 als Schätzungsgrundlage für das Grundhonorar, die auch von anderen Gerichten insoweit herangezogen wird, spricht zum einen, dass deren Datenerhebung hier in zeitlicher Hinsicht am nächsten zum Unfallzeitpunkt liegt und zum anderen aber auch, dass sich ein Großteil der vom gerichtlichen Sachverständigen befragten Sachverständigen(büros) hieran orientiert.
b)
22 
Soweit die Schätzung der im Rahmen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Nebenkosten auf der Grundlage des § 287 ZPO im Einzelfall erforderlich wird, zieht die Kammer allerdings in Übereinstimmung mit der vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 26.04.2016 - VI ZR 50/15) gebilligten Rechtsprechung des Landgerichts Saarbrücken (Urteil vom 19.12.2014 - 13 S 41/13) weitgehend die Bestimmungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) als Orientierungshilfe heran.
23 
Im Einzelnen:
24 
Bei Schätzung der Kosten für Originalfotos (2,00 EUR), den 2. Abzug von Fotos (0,50 EUR) und einer Zweitschrift (Fotokopie) je Seite (0,50 EUR) orientiert sich die Kammer direkt an den Bestimmungen des JVEG, wobei zu beachten ist, dass Kosten für den 2. Abzug nur zu erstatten sind, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens selbst sind (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG), weil dann die entsprechenden Aufwendungen schon nach § 7 Abs. 2 JVEG ersetzt werden (zur Problematik: Schneider, JVEG, 2.Aufl., § 7 Rn 44, § 12 Rn 44f).
25 
Was die Höhe der Fahrtkosten betrifft, hält die Kammer die Regelung des JVEG nicht für geeignet, da sich diese nicht an den tatsächlichen Kosten orientiert, sondern an der Höhe der steuerlichen Anerkennung privat genutzter Fahrzeuge (BT-Drs. 15/1971, S. 177, 232). Vielmehr ist es angemessen, diese anhand der von verschiedenen Anbietern erstellten Autokostentabellen und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung verschiedener Landgerichte (u.a. LG Saarbrücken Urteil vom 19.12.2014 - 13 S 41/13; LG Stuttgart, Urteil v. 28.07.2016 - 5 S 333/15; LG Bochum, Urteil vom 31.05.2016 - 9 S 36/16), die der Bundesgerichtshof gebilligt hat (Urteil vom 26.04.2016 - VI ZR 50/15), auf 70 ct/km zu schätzen.
26 
Für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens (Schreibkosten) schätzt die Kammer die erforderlichen Kosten aus Praktikabilitätsgründen nicht nach der Zahl der Anschläge (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG) sondern, wie auch in früheren Fassungen des JVEG vorgesehen, nach Seitenanzahl, wobei 1,80 EUR pro Seite angemessen erscheinen (ebenso etwa im Ergebnis LG Bremen, Urteil vom 02.09.2016 - 3 S 289/15).
27 
Hinzu kommen kann eine Pauschale für Portoauslagen, Telefonkosten etc. die nur dann näherer Begründung bedarf, wenn sie den von der Kammer auch ansonsten für eine Unkostenpauschale - ohne Einzelnachweis - noch als maximal angemessen angesehenen Betrag von 20,00 EUR übersteigt.
28 
Halten sich die geltend gemachten Nebenkosten in diesem Rahmen, sind auch diese grundsätzlich zu ersetzen. Liegen die tatsächlich geltend gemachten Nebenkosten darunter sind nur diese zu ersetzen. Liegen sie darüber, ist zu differenzieren, ob die Parteien eine Gebührenvereinbarung getroffen haben oder nicht, oder ob für die Erforderlichkeit gar eine Indizwirkung streitet, weil der Geschädigte die in Übereinstimmung mit der Vereinbarung erstellte Rechnung auch tatsächlich beglichen hat (s.o.).
7.
29 
Der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige hat hier für seine Tätigkeit eine Pauschale und zusätzlich bestimmte Nebenkosten abgerechnet. Dies legt die Kammer so aus, dass damit zum Ausdruck gebracht wird, dass die Ingenieurleistung mit dem Grundhonorar abgegolten sein soll und daneben lediglich Ersatz tatsächlich angefallener Aufwendungen verlangt wird. Dies entspricht nach den überzeugenden Ausführungen des von der Kammer vernommenen gerichtlichen Sachverständigen im Übrigen auch einer im hiesigen Bezirk mehrheitlich verbreiteten Praxis. Lediglich zwei der von ihm befragten Sachverständigenbüros rechnen mit Pauschalpreisen ab.
30 
Die Kammer teilt in der vorliegenden Konstellation daher nicht die Ansicht, wonach es lediglich auf die Gesamtsumme der Sachverständigenrechnung ankommt. Es ist vielmehr eine Einzelbetrachtung anzustellen, differenziert nach Grundhonorar und aufwandsbezogenen Nebenkosten (LG Bremen, Urteil vom 02.09.2016 - 3 S 289/15 mwN; LG Bochum, Urteil vom 31.05.2016 - 9 S 36/16), da die Nebenkosten nicht losgelöst von den üblicherweise tatsächlich ersatzfähigen Aufwendungen berechnet werden können (BGH, Urteil v. 22.07.2014 - VI ZR 357/13). Dementsprechend werden „überhöhte“ Nebenkosten nicht durch ein „unterdurchschnittliches“ Grundhonorar kompensiert oder umgekehrt. Zudem entspricht es allgemeiner Ansicht, dass Nebenkosten selbstverständlich - von Pauschalen abgesehen - nur zu erstatten sind, wenn diese im konkreten Fall tatsächlich auch angefallen sind. Auch im Bereich der Unfallersatzwagenvermietung vertritt die Kammer in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass bei tatsächlich aus dem konkreten Mietvertrag oder der Rechnung ersichtlichen niedrigeren Kosten für die betreffenden Nebenleistung nur diese maßgeblich sind (etwa Urteil vom 23.10.2012 - 3 S 262/11 Rdz 44 bei juris) und insoweit keine „Gesamtbetrachtung“ zu erfolgen hat. Mit anderen Worten kann der Sachverständige vom Geschädigten nicht höhere Nebenkosten für einzelne Positionen verlangen, als die von ihm vereinbarten oder in Rechnung gestellten. Damit kann aber auch der Geschädigte vom Schädiger keine höheren Kosten im Rahmen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB verlangen. Auch aus den Erläuterungen zum BVSK-Tableau 2015 und den dort enthaltenen „Vorgaben“ zu den Nebenkosten ergibt sich, dass diese keineswegs verbindlich sind, und es jedem Sachverständigen freisteht, niedrigere oder - bei betriebswirtschaftlicher Notwendigkeit - auch höhere Nebenkosten zu verlangen.
8.
31 
Unter Beachtung der dargelegten Grundsätze ergibt sich damit folgende Berechnung der üblichen Vergütung:
32 
Grundhonorar (wie berechnet, da unter    
        
Mittelwert von HB I / HB III [365,50])
345,00 EUR
Porto/Telefon
17,00 EUR
Fahrtkosten 59km x 0,70 EUR
41,13 EUR
Originalfotos 15 x 2,00 EUR
30,00 EUR
Fotos in Gutachtendoppel 15 x 0,50 EUR
7,50 EUR
Schreibkosten Originalseite 5 x 1,80 EUR
9,00 EUR
Schreibkosten Kopie 5 x 0,50 EUR
2,50 EUR
Zwischensumme
452,13 EUR
19% MwSt.
85,90 EUR
Summe 
538,03 EUR
33 
Die Beklagte zahlte hierauf 511,31 EUR, weshalb sich ein restlicher Anspruch der Klägerin iHv 26,72 EUR ergibt.
34 
Die „überhöhten“ Nebenkosten werden nicht durch ein „unterdurchschnittliches“ Grundhonorar kompensiert (s.o.).
35 
Ob es bei Vorliegen einer Preisvereinbarung im Einzelfall für die Frage des Ersatzes der Kosten für die Sachverständigenbeauftragung darauf ankommt, ob die vereinbarten Kosten wesentlich überhöht sind und dies für den Geschädigten erkennbar war, kommt es vorliegend nicht an, da Geschädigter und Sachverständiger keine Preisvereinbarung getroffen haben.
36 
Der gerichtliche Sachverständige hat ausgeführt, dass möglicherweise eines der im Gutachten berechneten „Diagonalfotos“ nicht nötig gewesen wäre. Nach Ansicht der Kammer steht damit aber nicht fest, dass der Sachverständige im Rahmen seines ihm zustehenden Ermessens, nicht berechtigt gewesen wäre, auch mehrere Diagonalfotos (Gesamtansichten des Fahrzeugs von verschiedenen Seiten) zu fertigen und zu berechnen.
37 
Da die Fotos nicht Bestandteil des fünfseitigen Gutachtens sind und daher auch nicht bei den Kosten nach § 7 Abs.2 JVEG berücksichtigt sind, waren diese mit 0,50 EUR entsprechend § 12 Abs.1 Nr. 2 JVEG anzusetzen.
38 
Angesichts der Entfernung zwischen Sachverständigenbüro und Besichtigungsort sind die in Rechnung gestellten Entfernungskilometer nicht zu beanstanden. Für die Vermutung der Beklagten, der Sachverständige habe vielleicht mehrere Aufträge gleichzeitig erledigt, sieht die Kammer angesichts der Umstände des konkreten Einzelfalls (Besichtigung in einem kleinen Ort [B...], Besichtigung noch am Tag des telefonischen Auftragseingangs) keine Anhaltspunkte.
39 
Schließlich macht die Kammer die Schätzung der erforderlichen Schreibkosten nicht davon abhängig, ob und in welchem Umfang im Gutachten Textbausteine oder eine hinterlegte „Maske“ Verwendung finden.
III.
40 
Die Nebenforderungen rechtfertigen sich unter Verzugsgesichtspunkten ab Rechtshängigkeit.
IV.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs.1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713, ZPO i.V.m. § 26 Nr.8 EGZPO.
42 
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Schadensschätzung beruht auf einer einzelfallbezogenen Schadensbetrachtung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und eines eingeholten Sachverständigengutachtens.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 21/06/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 477/15 Verkündet am: 21. Juni 2016 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:210616UVIZR477.15.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtsho
published on 09/10/2007 00:00

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 491/15 Verkündet am: 19. Juli 2016 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 21/06/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 476/15 Verkündet am: 21. Juni 2016 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:210616UVIZR476.15.0 Der VI. Zivilsenat des B
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(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.

(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt

1.
die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;
2.
für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos;
3.
für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1 000 Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;
4.
die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt;
5.
die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; Sachverständige und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 Euro.

(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.

(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.

(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt

1.
bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite,
2.
in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und
3.
für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite.
Der erhöhte Aufwendungsersatz wird jeweils für die ersten 50 Seiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3 gewährt. Die Höhe der Pauschalen ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind. Werden Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 gegen Entgelt von einem Dritten angefertigt, kann der Berechtigte anstelle der Pauschale die baren Auslagen ersetzt verlangen.

(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt.

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt

1.
die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;
2.
für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos;
3.
für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1 000 Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;
4.
die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt;
5.
die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; Sachverständige und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 Euro.

(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.

(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt

1.
bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite,
2.
in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und
3.
für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite.
Der erhöhte Aufwendungsersatz wird jeweils für die ersten 50 Seiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3 gewährt. Die Höhe der Pauschalen ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind. Werden Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 gegen Entgelt von einem Dritten angefertigt, kann der Berechtigte anstelle der Pauschale die baren Auslagen ersetzt verlangen.

(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt.

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt

1.
die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;
2.
für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos;
3.
für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1 000 Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;
4.
die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt;
5.
die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; Sachverständige und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 Euro.

(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.